TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/24 C11 427610-1/2012

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Veröffentlicht am 24.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C11 427.610-1/2012/9E C11 427.611-1/2012/6E

C11 427.612-1/2012/6E

C11 427.614-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden

des XXXX,des römisch 40 ,

der XXXX,der römisch 40 ,

des XXXX unddes römisch 40 und

des XXXX,des römisch 40 ,

alle StA. MONGOLEI, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.06.2012, FZ. 12 03.900-EAST West, FZ. 12 03.901-EAST West, FZ. 12 03.902-EAST West und FZ. 12 03.903-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:alle StA. MONGOLEI, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.06.2012, FZ. 12 03.900-EAST West, FZ. 12 03.901-EAST West, FZ. 12 03.902-EAST West und FZ. 12 03.903-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt II. und III. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Die vier Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Familie und reisten gemeinsam am 01.04.2012 in das Bundesgebiet ein und haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer brachte dazu am Tag nach seiner Antragstellung bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes vor, er habe für eine Mongolin namens XXXX aus XXXX Fahrten mit einem PKW durchführen sollen. Es sei ihm ein hoher Lohn versprochen worden, wenn er hin und wieder Händler an die mongolisch/chinesische Grenze zurück transportiere. Am 26.01.2012 sei die mongolische Polizei gekommen und habe ihn verdächtigt, Menschenhandel zu betreiben und habe ihn für drei Tage in Untersuchungshaft genommen. Es seien ihm Fragen zu Frau XXXX, der Art und Weise des Menschenhandels sowie zur Abwicklung seiner Fahrten gestellt worden. Frau XXXX habe dabei versucht, die Schuld auf ihn zu schieben, weil er Komplize des Menschenhandels gewesen sein soll. Eine von seiner Frau engagierte Anwältin habe ihn wieder freibekommen und ihm erklärt, dass es sich bei der Anschuldigung um eine sehr schwere Straftat handle. Es werde schwer sein, seine Unschuld zu beweisen, weil er ja die Fahrten durchgeführt habe. Deswegen hätten sie beschlossen, die Mongolei zu verlassen, weil er zwei kleine Kinder habe. In der Zeit seiner Haft hätte sich niemand um seine Gattin und seine Kinder kümmern können. Derzeit seien die Ermittlungen noch im Laufen. Es könne noch nicht gesagt werden, wann die Gerichtsverhandlung stattfinden werde. Er habe Angst, seine Unschuld nicht beweisen zu können und unschuldig in das Gefängnis zu kommen. Im Fall einer Verurteilung drohe ihm eine Haft zwischen 8 und 15 Jahren.Der Erstbeschwerdeführer brachte dazu am Tag nach seiner Antragstellung bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes vor, er habe für eine Mongolin namens römisch 40 aus römisch 40 Fahrten mit einem PKW durchführen sollen. Es sei ihm ein hoher Lohn versprochen worden, wenn er hin und wieder Händler an die mongolisch/chinesische Grenze zurück transportiere. Am 26.01.2012 sei die mongolische Polizei gekommen und habe ihn verdächtigt, Menschenhandel zu betreiben und habe ihn für drei Tage in Untersuchungshaft genommen. Es seien ihm Fragen zu Frau römisch 40 , der Art und Weise des Menschenhandels sowie zur Abwicklung seiner Fahrten gestellt worden. Frau römisch 40 habe dabei versucht, die Schuld auf ihn zu schieben, weil er Komplize des Menschenhandels gewesen sein soll. Eine von seiner Frau engagierte Anwältin habe ihn wieder freibekommen und ihm erklärt, dass es sich bei der Anschuldigung um eine sehr schwere Straftat handle. Es werde schwer sein, seine Unschuld zu beweisen, weil er ja die Fahrten durchgeführt habe. Deswegen hätten sie beschlossen, die Mongolei zu verlassen, weil er zwei kleine Kinder habe. In der Zeit seiner Haft hätte sich niemand um seine Gattin und seine Kinder kümmern können. Derzeit seien die Ermittlungen noch im Laufen. Es könne noch nicht gesagt werden, wann die Gerichtsverhandlung stattfinden werde. Er habe Angst, seine Unschuld nicht beweisen zu können und unschuldig in das Gefängnis zu kommen. Im Fall einer Verurteilung drohe ihm eine Haft zwischen 8 und 15 Jahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Erstbefragung am 02.04.2012 zu ihren Fluchtgründen vor, sie sei ihrem Mann gefolgt, da dieser Probleme in der Mongolei gehabt habe. Es habe Untersuchungen der Polizei gegen ihn gegeben, da er des Menschenhandels verdächtigt worden sei. Sie wisse aber genau, dass er unschuldig sei. Er habe nur einen Monat als Fahrer gearbeitet und Geld gebraucht. Die Frau habe ihm einen hohen Lohn versprochen, wenn er die mongolischen Händler über die mongolisch/chinesische Grenze hin- und wieder zurücktransportiere. In Wirklichkeit sei es um den Transport junger mongolischer Mädchen gegangen, die nach China transportiert und dort verkauft hätten werden sollen. Es habe aber auch richtige Händler gegeben, die ihr Mann mit dem PKW transportieren hätte sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihrem Mann jedoch nicht aufgefallen, wen er tatsächlich transportiert habe. Die Polizei habe aber nicht geglaubt, dass ihr Mann davon nichts gewusst habe. Er sei am 26.01.2012 von der Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Sie habe eine Anwältin beauftragt, damit er wieder freikomme. Man habe gesagt, dass die Untersuchungen drei Monate dauern würden und wenn sie nicht rechtzeitig flüchten, sei es zu spät. In diesem Fall würde die Verhandlung stattfinden und ihr Mann käme unschuldig für viele Jahre ins Gefängnis. Er könne nicht beweisen, dass er nichts gewusst habe und in welchem Geschäft er als Fahrer gearbeitet habe.

Zur Frage, ob sie Medikamente nehme, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie eine Penizillin-Injektion bekommen habe. Sie sei vermutlich so wie ihr Gatte durch eine Bluttransfusion nach der Geburt des zweiten Kindes angesteckt worden. Es seien bereits zwei Zyklen von Penizilline-Injektionen verabreicht worden. Weiters ist in der Niederschrift vermerkt: "3 Zyklus ist noch ausständig, wäre im April 2012 zu verabreichen".

Am 22.05.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch einen Vertreter des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen vor, ihm sei "ein Fall unterschoben" worden. Im Jänner 2011 habe er über eine Zeitungsanzeige eine Arbeit als Fahrer angenommen; er sollte für einen Monat zwischen XXXX und XXXX, einer Grenzstadt zu China, Gepäck und Personen hin und her transportieren. Es habe sich um eine gut bezahlte Arbeit gehandelt. Am 15.02.2011 sei seine Arbeit zu Ende gewesen und er sei am nächsten Tag wieder nach Hause nach Ulaanbaatar zurückgekehrt. Er habe dann wieder alle Arbeiten gemacht, die er finden konnte; er habe Taxifahrten übernommen und Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Am 26.01.2012 seien zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Polizeiinspektion gebracht. Dort sei er von einem Inspektor befragt worden, ob er Frau XXXX kenne, und man habe ihm ein Foto gezeigt. Er habe die Frage bejaht, da er die Frau erkannt habe, die ihm die Arbeit vermittelt habe. Es sei ihm vorgehalten worden, diese Frau habe angegeben, dass er mit ihr zusammen 18- bis 20-jährige Frauen über die Grenze nach China gebracht habe. Weil die Frau damals das Auto auch weiter über die Grenze gefahren habe, sei auch er verdächtigt worden. Er habe damals natürlich erwidert, diese Arbeit durch eine Zeitungsannonce bekommen zu haben und nichts vom Menschenhandel zu wissen. Der Inspektor habe von ihm ein Geständnis verlangt und gedroht, dass seine Strafe sonst noch höher und härter werde. Es sei ihm vorgehalten worden, dass er mit der Frau zusammengearbeitet habe und er auch keinen Entlastungszeugen habe. Er sei dann in Untersuchungshaft genommen worden und seine Frau habe ihn dann am 29.01.2012 auf Kaution wieder freibekommen. Er habe dann einen Anwalt engagiert und sei in der Folge nochmals am 08.02.2011 von der Polizei einvernommen worden. Sie hätten dann noch einen weiteren Anwalt engagiert, da "ein Zweiter unterschreiben musste". Der Inspektor habe ihm "§ 132.2 [...] und § 124b." angedroht und ihn anzeigen wollen. Er habe sich vom 26. bis zum 29.01.2012 in Haft befunden.Am 22.05.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch einen Vertreter des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen vor, ihm sei "ein Fall unterschoben" worden. Im Jänner 2011 habe er über eine Zeitungsanzeige eine Arbeit als Fahrer angenommen; er sollte für einen Monat zwischen römisch 40 und römisch 40 , einer Grenzstadt zu China, Gepäck und Personen hin und her transportieren. Es habe sich um eine gut bezahlte Arbeit gehandelt. Am 15.02.2011 sei seine Arbeit zu Ende gewesen und er sei am nächsten Tag wieder nach Hause nach Ulaanbaatar zurückgekehrt. Er habe dann wieder alle Arbeiten gemacht, die er finden konnte; er habe Taxifahrten übernommen und Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Am 26.01.2012 seien zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Polizeiinspektion gebracht. Dort sei er von einem Inspektor befragt worden, ob er Frau römisch 40 kenne, und man habe ihm ein Foto gezeigt. Er habe die Frage bejaht, da er die Frau erkannt habe, die ihm die Arbeit vermittelt habe. Es sei ihm vorgehalten worden, diese Frau habe angegeben, dass er mit ihr zusammen 18- bis 20-jährige Frauen über die Grenze nach China gebracht habe. Weil die Frau damals das Auto auch weiter über die Grenze gefahren habe, sei auch er verdächtigt worden. Er habe damals natürlich erwidert, diese Arbeit durch eine Zeitungsannonce bekommen zu haben und nichts vom Menschenhandel zu wissen. Der Inspektor habe von ihm ein Geständnis verlangt und gedroht, dass seine Strafe sonst noch höher und härter werde. Es sei ihm vorgehalten worden, dass er mit der Frau zusammengearbeitet habe und er auch keinen Entlastungszeugen habe. Er sei dann in Untersuchungshaft genommen worden und seine Frau habe ihn dann am 29.01.2012 auf Kaution wieder freibekommen. Er habe dann einen Anwalt engagiert und sei in der Folge nochmals am 08.02.2011 von der Polizei einvernommen worden. Sie hätten dann noch einen weiteren Anwalt engagiert, da "ein Zweiter unterschreiben musste". Der Inspektor habe ihm "§ 132.2 [...] und Paragraph 124 b, angedroht und ihn anzeigen wollen. Er habe sich vom 26. bis zum 29.01.2012 in Haft befunden.

Er könne zu seinem Vorbringen keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen. Auch zum Anwalt habe er keine Unterlagen; denn Anwälte seien sehr teuer und es habe sich um einen Bekannten seiner Frau gehandelt.

Auf die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei bzw. ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, gab der Erstbeschwerdeführer an, es könne sein, dass jetzt nach ihm gefahndet werde, zum geschilderten Zeitpunkt aber nicht. Man habe ihn nur erinnert, dass er auf Kaution frei sei und man nach ihm suchen werde, falls er flüchte und er nicht zu den Terminen komme. Man habe ihn informiert, man werde ihn später wieder vorladen, habe ihm aber nicht gesagt, wann das sein werde. In der Untersuchungshaft hätten ihm Mithäftlinge gesagt, dass die Polizei sehr an Geld interessiert sei; wenn er kein Geld habe, bekomme er "alle diese Schwierigkeiten". Weiters sei angedeutet worden, dass man bei Menschenhandel mit Minderjährigen eine Strafe von acht bis fünfzehn Jahren bekomme. Es wäre für ihn schwer gewesen, für eine Tat bestraft zu werden, die er nicht begangen habe. Sein Anwalt habe ihm empfohlen, nach Westeuropa zu flüchten, da er ihm sonst nicht helfen könne. Außer dem erwähnten Strafverfahren habe es kein weiteres gegen ihn gegeben.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, in seinem Heimatland weder aus religiösen noch aus politischen Gründen Probleme gehabt zu haben; er sei auch nie politisch aktiv oder Parteimitglied gewesen. Auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in der Mongolei keine Probleme gehabt.

Weiters wurden dem Erstbeschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Mongolei (u.a. zur Justiz, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt/Folter, Korruption) vorgehalten. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am 22.05.2012 an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe; sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Ihr Mann hätte ins Gefängnis gesperrt werden sollen. Sie habe wiederholt versucht, die Polizei und Gerichte von der Unschuld ihres Mannes zu überzeugen; man habe ihr aber nicht geglaubt. Man habe ihren Mann eingesperrt und ihm unterstellt, mit Menschenhandel zu tun zu haben. Man habe gedroht, ihn acht bis fünfzehn Jahre einzusperren. Man habe auch ihr unterstellt, dass sie als Ehefrau habe wissen müssen, dass ihr Mann Menschhandel betrieben habe. Sie habe dann einen Anwalt beauftragt und ihren Mann auf Kaution wieder freibekommen. Der Anwalt habe empfohlen, innerhalb von drei Monaten auszureisen, da ihr Mann sonst wieder eingesperrt werde und nicht wieder freikomme. Nur wenn er reich wäre, hätte er die Chance gehabt, freizukommen. Die Frage, ob sie Unterlagen, etwa die Rechnung des Anwaltes oder das Kautionspapier habe, gab sie an, sie habe die Ladung; die könne sich diese von ihrer Schwester schicken lassen. Sonstige Probleme hätten sie in der Mongolei, etwa aus religiösen oder politischen Gründen, nicht gehabt. Sie sei selbst auch nie in Haft gewesen und es habe auch kein Strafverfahren gegen sie gegeben. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Mongolei gab die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Zur gesundheitlichen Situation gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es fehle ihr "noch eine Spritze" und sie hätte zum Arzt sollen. Sie sei jedoch nicht mitgenommen worden, da es Verständigungsprobleme gegeben habe. In XXXX, wo sie jetzt sei, sei sie zwar beim Arzt gewesen, aber sie habe ihn ohne Dolmetsch nicht verstanden. Die Frage, ob ihre Kinder an Erkrankungen leiden würden, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst. Am Ende der Einvernahme gab sie jedoch auf die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen an, sie würden jetzt "sehr weit auf den Berg" wohnen [...]. Ihr kleiner Sohn sei öfters krank. Wenn sie an einem "zentralen Ort" wohne, habe sie die Möglichkeit, selbst in das Krankenhaus zu gehen.Zur gesundheitlichen Situation gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es fehle ihr "noch eine Spritze" und sie hätte zum Arzt sollen. Sie sei jedoch nicht mitgenommen worden, da es Verständigungsprobleme gegeben habe. In römisch 40 , wo sie jetzt sei, sei sie zwar beim Arzt gewesen, aber sie habe ihn ohne Dolmetsch nicht verstanden. Die Frage, ob ihre Kinder an Erkrankungen leiden würden, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst. Am Ende der Einvernahme gab sie jedoch auf die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen an, sie würden jetzt "sehr weit auf den Berg" wohnen [...]. Ihr kleiner Sohn sei öfters krank. Wenn sie an einem "zentralen Ort" wohne, habe sie die Möglichkeit, selbst in das Krankenhaus zu gehen.

Am 30.05.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, die Haftbedingungen in der Mongolei seien sehr hart. Obwohl er nur wenige Tage in Haft gewesen sei, habe er viel Druck verspürt; es wäre unerträglich, dort viele Jahre zu verbringen, die hygienischen Voraussetzungen seien schlecht. Nach der Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer, es sei "gar nichts", ihn im Gefängnis einzusperren, wenn in der Mongolei sogar ein Ex-Präsident inhaftiert werde. In der Mongolei könnten sich Menschen mit viel Geld von jeder Haftstrafe freikaufen; wer kein Geld habe, werde aber noch strenger bestraft. 1.2. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zusammengefasst an, dass er außer seiner Frau und seinen beiden Kindern in Österreich keine Angehörigen habe. In Ulaanbaatar lebe noch seine Mutter (56 Jahre); sein Vater sei 1993 verstorben. Er habe die Schule (1995 - 2005) und anschließend in Ulaanbaatar die Sporthochschule (2005 - 2007) besucht; danach habe er seinen Führerschein gemacht. Er sei dann öfters nach XXXX gegangen, um nach Gold zu suchen. Später habe er mit einem Bekannten Abbrucharbeiten durchgeführt. Er habe in Ulaanbaatar in einer Jurtensiedlung gewohnt. Er spreche Mongolisch und etwas Russisch.Am 30.05.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, die Haftbedingungen in der Mongolei seien sehr hart. Obwohl er nur wenige Tage in Haft gewesen sei, habe er viel Druck verspürt; es wäre unerträglich, dort viele Jahre zu verbringen, die hygienischen Voraussetzungen seien schlecht. Nach der Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer, es sei "gar nichts", ihn im Gefängnis einzusperren, wenn in der Mongolei sogar ein Ex-Präsident inhaftiert werde. In der Mongolei könnten sich Menschen mit viel Geld von jeder Haftstrafe freikaufen; wer kein Geld habe, werde aber noch strenger bestraft. 1.2. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zusammengefasst an, dass er außer seiner Frau und seinen beiden Kindern in Österreich keine Angehörigen habe. In Ulaanbaatar lebe noch seine Mutter (56 Jahre); sein Vater sei 1993 verstorben. Er habe die Schule (1995 - 2005) und anschließend in Ulaanbaatar die Sporthochschule (2005 - 2007) besucht; danach habe er seinen Führerschein gemacht. Er sei dann öfters nach römisch 40 gegangen, um nach Gold zu suchen. Später habe er mit einem Bekannten Abbrucharbeiten durchgeführt. Er habe in Ulaanbaatar in einer Jurtensiedlung gewohnt. Er spreche Mongolisch und etwas Russisch.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie außer ihrem Mann und ihren Kindern in Österreich keine Angehörige habe. In Ulaanbaatar würden noch ihre Eltern (beide Jahrgang 1961) leben. Sie sei als Einzelkind aufgewachsen; im Laufe der Einvernahme am 22.05.2012 gab sie an, sie habe eine Schwester. Sie habe die Schule (1995 - 2005, davon 1999 - 2005 eine allgemeinbildende höhere Schule) besucht. Sie habe in der Mongolei als Kosmetikerin und Friseurin gearbeitet und habe einen eigenen Kosmetiksalon besessen. Sie spreche Mongolisch. Sie hätten für ihre Ausreise 6000,-- Euro für die ganze Familie bezahlt. Den Betrag hätten sie durch den Verkauf ihres Hauses und Gartens finanziert.

Aus dem Akt des Bundesasylamtes ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt worden ist bzw. dieser in sonstiger Weise abgeklärt worden ist. Ebenso geht aus den Akten der vier Beschwerdeführer nicht hervor, dass der Gesundheitszustand des Dritt- und Viertbeschwerdeführers überprüft worden ist.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils die Anträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde den Beschwerden gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei.Mit den beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheiden des Bundesasylamtes wurden jeweils die Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf länderkundliche Feststellungen zur Mongolei.

2.1. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine glaubwürdige systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedene näher beschriebene Widersprüche verwickelt habe bzw. seien seine Schilderungen nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Aktivitäten oder Parteimitgliedschaft vorgebracht.

Zu Spruchpunkt IV. wurde schließlich ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nach Z 5 AsylG 2005 Gründen abzuerkennen sei, da sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und auch seine Identität nicht feststehe; sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Vollstreckungsaufschubs der Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG seien im Verfahren nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde schließlich ausgeführt, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nach Ziffer 5, AsylG 2005 Gründen abzuerkennen sei, da sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und auch seine Identität nicht feststehe; sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Vollstreckungsaufschubs der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin wird begründend ausgeführt, dass sie selbst keine Asylgründe vorgebracht habe. Es bestünden daher für das Bundesasylamt auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Mongolei bestehe keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder der dort zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich arbeitsfähig. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstehen würden.

Zu Spruchpunkt II. wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige, gesunde und voll handlungsfähige, arbeitsfähige Frau bzw. Mutter. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige, gesunde und voll handlungsfähige, arbeitsfähige Frau bzw. Mutter. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die gegen eine Rückkehr in die Mongolei im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK sprechen würden.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt IV. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dieser Bestimmung aus folgenden Gründen abzuerkennen sei, da die Zweitbeschwerdeführerin Probleme ihres Gatten vorgebracht habe; sie haben keine eigene Verfolgungsgründe vorgebracht.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt römisch vier. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dieser Bestimmung aus folgenden Gründen abzuerkennen sei, da die Zweitbeschwerdeführerin Probleme ihres Gatten vorgebracht habe; sie haben keine eigene Verfolgungsgründe vorgebracht.

2.3. Zum Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass zu ihnen jeweils ebenfalls keine Asylgründe vorgebracht worden seien. Es bestünden daher für das Bundesasylamt auch keine Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte.

3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers eine (indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung vorliege (unter Hinweis auf VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 sowie Rohrböck, Gewährung von Asyl, Rz 408). Demnach sei als politisch alles zu qualifizieren, was "für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist".

Der Erstbeschwerdeführer sei ein absoluter Gegner von Menschenhandel und unterstütze die Bemühungen der mongolischen Regierung den Menschenhandel durch die neue Gesetzgebung zu eliminieren sowie effiziente Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschhandels zu schaffen. Dies sei seine politische Gesinnung, aufgrund derer er von staatlichen Organen, der Polizei und der Richterschaft verfolgt werde. Die mongolische Polizei und Richterschaft sei äußerst korrupt und unterstütze die Menschenhändler durch ihre Handlungen.

In seinem Fall sei die mongolische Polizei, selbst in den Menschenhandel verwickelt und fördere ihn durch die Deckung der wahren Menschhändlerin, seine ehemalige Arbeitgeberin, Frau XXXX, und durch die Erpressung seines Geständnisses unter schwerwiegenden Drohungen. Dafür bekomme die Polizei als Gegenleistung eine finanzielle Belohnung (Bestechungsgelder) von diesen Menschenhändlern. Frau XXXX gehöre zu jenen wohlhabenden und einflussreichen Personen, die mit Geld alles bewirken könne. Sie kooperiere sowohl mit Polizei als auch mit den Richtern, die für seinen Fall zuständig seien. Aus diesem Grund würde er mit Sicherheit für schuldig erklärt werden und müsse eine - für ihn völlig zu Unrecht verhängte - Freiheitsstrafe im Gefängnis abbüßen. In mongolischen Gefängnissen würden unmenschliche Bedingungen herrschen und die Insassen würden gefoltert und unmenschlich bzw. erniedrigend behandelt werden. Er sei geflüchtet und habe Angst, dass die Strafe noch ein höheres Ausmaß haben werde. Die Freiheitsstrafe würde zusätzlich eine langjährige Trennung von seiner Gattin und seinen zwei kleinen minderjährigen Kindern verursachen. Zum Beweis seines Fluchtvorbringens werde er sobald als möglich die Ladung von der mongolischen Polizei vorlegen. Zum Beweis seiner Identität werde er dem Asylgerichtshof seinen Führerschein übermitteln. Den Reisepass könne er nicht vorlegen, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei.In seinem Fall sei die mongolische Polizei, selbst in den Menschenhandel verwickelt und fördere ihn durch die Deckung der wahren Menschhändlerin, seine ehemalige Arbeitgeberin, Frau römisch 40 , und durch die Erpressung seines Geständnisses unter schwerwiegenden Drohungen. Dafür bekomme die Polizei als Gegenleistung eine finanzielle Belohnung (Bestechungsgelder) von diesen Menschenhändlern. Frau römisch 40 gehöre zu jenen wohlhabenden und einflussreichen Personen, die mit Geld alles bewirken könne. Sie kooperiere sowohl mit Polizei als auch mit den Richtern, die für seinen Fall zuständig seien. Aus diesem Grund würde er mit Sicherheit für schuldig erklärt werden und müsse eine - für ihn völlig zu Unrecht verhängte - Freiheitsstrafe im Gefängnis abbüßen. In mongolischen Gefängnissen würden unmenschliche Bedingungen herrschen und die Insassen würden gefoltert und unmenschlich bzw. erniedrigend behandelt werden. Er sei geflüchtet und habe Angst, dass die Strafe noch ein höheres Ausmaß haben werde. Die Freiheitsstrafe würde zusätzlich eine langjährige Trennung von seiner Gattin und seinen zwei kleinen minderjährigen Kindern verursachen. Zum Beweis seines Fluchtvorbringens werde er sobald als möglich die Ladung von der mongolischen Polizei vorlegen. Zum Beweis seiner Identität werde er dem Asylgerichtshof seinen Führerschein übermitteln. Den Reisepass könne er nicht vorlegen, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei.

Weiters übermittle er mit der Beschwerde ärztliche Befunde, die über seine stets andauernden gesundheitlichen Probleme Auskunft geben würden.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Viertbeschwerdeführer schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe und des Öfteren zu ärztlichen Kontrollen müsse.

Nach dem Erkenntnis VfSlg 18.614/2008 des Verfassungsgerichtshofes greife willkürliches Verhalten einer Behörde dann in die Verfassungssphäre ein, wenn anzunehmen sei, dass in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattgefunden habe. Insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem außer Acht lassen eines konkreten Sachverhaltes. Die belangte Behörde habe es offensichtlich unterlassen, ihrer nach § 28 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten nachzugehen und sich mit seinem gesamten Vorbringen konkret auseinanderzusetzen. Es seien keine Ermittlungen über Menschenhandel in der Mongolei, über die Zusammenarbeit der Polizei mit Menschenhändlern, aufgrund der Bezahlung von Bestechungsgeldern und über die daraus resultierende Deckung der Menschenhändler durch die Polizei unter gleichzeitiger Einschüchterung und Erpressung von Geständnissen von Unschuldigen, die völlig zu Unrecht angezeigt wurden, vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, strafrechtliche Folgen einer Verurteilung wegen Menschhandel zu untersuchen und in ihre Feststellungen sowie Beweiswürdigungen miteinzubeziehen.Nach dem Erkenntnis VfSlg 18.614 aus 2008, des Verfassungsgerichtshofes greife willkürliches Verhalten einer Behörde dann in die Verfassungssphäre ein, wenn anzunehmen sei, dass in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattgefunden habe. Insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem außer Acht lassen eines konkreten Sachverhaltes. Die belangte Behörde habe es offensichtlich unterlassen, ihrer nach Paragraph 28, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten nachzugehen und sich mit seinem gesamten Vorbringen konkret auseinanderzusetzen. Es seien keine Ermittlungen über Menschenhandel in der Mongolei, über die Zusammenarbeit der Polizei mit Menschenhändlern, aufgrund der Bezahlung von Bestechungsgeldern und über die daraus resultierende Deckung der Menschenhändler durch die Polizei unter gleichzeitiger Einschüchterung und Erpressung von Geständnissen von Unschuldigen, die völlig zu Unrecht angezeigt wurden, vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, strafrechtliche Folgen einer Verurteilung wegen Menschhandel zu untersuchen und in ihre Feststellungen sowie Beweiswürdigungen miteinzubeziehen.

In der Folge wird auf den Bericht 2012 von Amnesty International zur Mongolei verwiesen. Demnach sei Straflosigkeit bei Folter und anderen Misshandlungen weit verbreitet. Berichten zufolge sei Korruption im Justizwesen üblich. Anschuldigungen gegen Polizeikräfte wegen Folter und anderen Misshandlungen führen nach vorliegenden Informationen in keinem Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten. Wie schon in den vorangegangenen Jahren, veröffentliche die Regierung auch im Jahr 2012 weder Informationen noch Statistiken über Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilung in Fällen, in denen Polizeikräfte beschuldigt worden seien, Gefangene gefoltert und anderweitig misshandelt zu haben. Rechtsanwälte und Regierungsbeamte hätten gegenüber Amnesty International erklärt, dass unfaire Gerichtsverfahren üblich seien. In den Prozessen würden auch Geständnisse als Beweismaterial verwendet, die unter Folter erpresst worden seien. Im neuen Untersuchungsgefängnis 461 und in anderen derartigen Haftzentren gäbe es keine räumlichen Möglichkeiten für vertrauliche Gespräche mit Rechtsanwälten.

Weiters sind Auszüge des Berichts der Vereinten Nationen, Komitee für Menschenrechte und der Konvention über zivile und politische Rechte, Stand 02.05.2011, USDOS - US Department of State, Trafficking in Persons Report 2012 - Mongolia, Stand 19.06.2012, und 24.05.2012, wiedergegeben.

Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sei Asyl zu gewähren. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation habe die belangte Behörde vielmehr eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr feststellen müssen und ihnen zumindest den subsidiären Schutz gewähren müssen.Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sei Asyl zu gewähren. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation habe die belangte Behörde vielmehr eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr feststellen müssen und ihnen zumindest den subsidiären Schutz gewähren müssen.

Abschließend wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Weiters wurden dem Beschwerdeschriftsatz verschiedene (teilweise nicht leserliche) medizinische Unterlagen zum Erst- sowie zur Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen. Der Laborbefund vom 21.06.2012 zum Erstbeschwerdeführer ist zur Gänze unleserlich. Aus dem Laborbefund vom 21.05.2012 zur Zweitbeschwerdeführerin geht hervor, dass sich ein Wert nicht im Normbereich befindet. Aus einem weiteren undatierten Befund (vermutlich zur Zweitbeschwerdeführerin, da dieser ihrer Beschwerde angeschlossen ist) geht hervor, dass sich weitere Werte nicht im Normbereich befinden.

3.2. Auf Aufforderung des Asylgerichtshofes wurden von der Betreuungsstelle Nord verschiedene (nunmehr leserliche) medizinische Unterlagen zu den Beschwerdeführern nachgereicht.

Zum Erstbeschwerdeführer geht aus dem Laborbefund vom 21.06.2012 hervor, dass eine Immunität nach abgelaufener Infektion mit Hepatitis A sowie Immunität nach durchgemachter Hepatitis B bestehe; es gäbe kein Hinweis auf eine Infektion mit Hepatitis C. Weiters ist vermerkt "HBSAG negativ, HBS POSITIV; HBC POSITIV; HBCIGM negativ, HC negativ".

Zum Viertbeschwerdeführer geht aus einem Arztbrief vom 29.06.2012 die Diagnose "Gastroenteritis, Infekt der OLW, akute Bronchitis" hervor. Der Viertbeschwerdeführer sei am 28.06.2012 stationär aufgenommen worden, nachdem er seit dem Vortag vermehrt gehustet und etwa fünfmal erbrochen habe. Das Trinkverhalten sei laut Mutter eingeschränkt. Die Anamnese sei aufgrund der Sprachbarriere erschwert. Ein genauerer Befund sei bei der Entlassung noch ausständig. Der Viertbeschwerdeführer wurde zur erneuten ärztlichen Kontrolle bestellt. Aus der Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX zum Viertbeschwerdeführer geht hervor, dass er vom 28. bis 30.06.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung gestanden ist.Zum Viertbeschwerdeführer geht aus einem Arztbrief vom 29.06.2012 die Diagnose "Gastroenteritis, Infekt der OLW, akute Bronchitis" hervor. Der Viertbeschwerdeführer sei am 28.06.2012 stationär aufgenommen worden, nachdem er seit dem Vortag vermehrt gehustet und etwa fünfmal erbrochen habe. Das Trinkverhalten sei laut Mutter eingeschränkt. Die Anamnese sei aufgrund der Sprachbarriere erschwert. Ein genauerer Befund sei bei der Entlassung noch ausständig. Der Viertbeschwerdeführer wurde zur erneuten ärztlichen Kontrolle bestellt. Aus der Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 zum Viertbeschwerdeführer geht hervor, dass er vom 28. bis 30.06.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung gestanden ist.

Weiters wurde vom Bundesasylamt auf Aufforderung des Asylgerichtshofs die vollständige Niederschrift (samt der im Akt des Bundesasylamtes fehlenden Seite mit den Fragen Nr. 10.1. bis 12.3.) zur ersten Einvernahme des Erstbeschwerdeführers übermittelt.

3.3. Mit Beschluss jeweils vom 09.07.2012 wurde den Beschwerden durch den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidet.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Ihre Identität kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidet.

Der Drittbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und ist das Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Er stellte, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidet.

Der Viertbeschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und das Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Er stellte, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet,

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in der Mongolei eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zweit- sowie dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer in der Mongolei eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2. Das Bundesasylamt traf im Bescheid zum Erstbeschwerdeführer folgende länderkundliche Feststellungen zur Mongolei:

"[...]

Justiz

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Bestechung konnte zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion von Strafen beitragen.

Administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe sind möglich für mutmaßliches Unrecht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen waren ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen.

Ein richterlicher Haftbefehl ist vor der Verhaftung eines Verdächtigen notwendig, jedoch gibt es bei 'dringenden Umständen' Ausnahmeregelungen, die es der Polizei erlauben, ohne diesen Verhaftungen bei Verdächtigen vorzunehmen, laut einem UN-Bericht waren zwei Drittel der strafgerichtlich Angeklagten in Ulaanbaatar ohne einen solchen richterlichen Haftbefehl festgenommen worden. Um einen Verdächtigen länger als 24 Stunden festzuhalten braucht es einen Gerichtsbeschluss, danach muss innerhalb von 72 Stunden die Entscheidung, ihn anzuklagen erfolgen oder er freigelassen werden. Verhaftete wurden im Allgemeinen schnell über ihre Anklagen informiert und sie hatten auch schnellen Zugang zu den Familienangehörigen.

Ein Angeklagter hat den Anspruch auf einen Anwalt während der Untersuchungshaft und allen darauffolgenden Schritten des rechtlichen Prozesses. Kann er sich keinen leisten, muss der Staat ihm einen zur Verfügung stellen. Viele kannten jedoch ihr Recht auf einen vom Staat bezahlten Anwalt nicht und forderten ihn nicht ein. Es gab einen Engpass an öffentlich bezahlten oder pro-bono arbeitenden Anwälten, besonders außerhalb Ulaanbaatars. Um diesen Engpass zu beheben, arbeitet die Regierung mit dem UNDP und stellte einen Anwalt pro Provinzhauptstadt bzw. Bezirk Ulaanbaatars für kostenfreie Rechtsberatung ab.

Die Lizenzen vieler jener Anwälte, die Opfer von Polizeigewalt während der Ausschreitungen vom Juli 2008 vertreten hatten, blieben ausgesetzt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist unabhängig. Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischem System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: sind Gerichte 1. Instanz und sind für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio Tug zuständig.

Aimag Gerichte: Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio Tug. Sind Berufungsgerichte für die unteren Gerichte.

Oberster Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig.

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für 6 Jahre ernannt.

(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, Stand 12.2011)

Das Justizsystem besteht aus Bezirks- und Provinzgerichten sowie einem Verfassungs- und einem Obersten Gerichtshof. Bezirksgerichte kümmern sich um einfachere zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten, während die Provinzgerichte für Strafverfahren bei schwereren Delikten wie Raub, Vergewaltigung und dergleichen zuständig sind. Provinzgerichte sind auch für die Berufungsverfahren bei Entscheidungen der Gerichte der unteren Ebenen zuständig. Der 17-köpfige Oberste Gerichtshof ist die oberste Beschwerdeinstanz. Der Verfassungsgerichtshof ist einzig für die Rechtssprechung in Verfassungsfragen zuständig. Der Oberste Rat der Richter ernennt die Kandidaten für die Richterschaft, der Präsident hat die Macht diese zu bestätigen oder abzulehnen. Der Rat ist auch zuständig für den Schutz der Rechte der Richter und die Gewährleistung der Unabhängigkeit.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010)

Sicherheitsbehörden

Sicherheitskräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, dem Ministerium für Justiz und Inneres und dem Allgemeinen Geheimdienst. Das Verteidigungsministerium steht der Landesverteidigung vor und unterstützt bei nationalen Notständen und Katastrophen die internen Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei und der Grenzschutz unterstehen dem Ministerium für Justiz und Inneres. Der Geheimdienst ist für die interne Sicherheit und den Auslandsgeheimdienst zuständig. Der zivile Leiter dieser Behörde berichtet direkt dem Premierminister.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen.

Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.

Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig.

Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 12.2011)

Polizeigewalt / Folter

Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die die Strafe sogar bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Kapitel 11 para. 44 des Criminal Procedure Code legt die Entschädigung in Fällen von Folter fest. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter.Artikel 251, StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu 3 Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die die Strafe sogar bis zu 10 Jahren ausgeweitet werden. Kapitel 11 para. 44 des Criminal Procedure Code legt die Entschädigung in Fällen von Folter fest. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter.

NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen gelegentlich zu Misshandlungen kommt. Im Jahr 2010 hat die Nationale Menschenrechtskommission 210 Beschwerden von Bürgern in diesem Zusammenhang erhalten, 10 Beschwerden richteten sich gegen Polizei- und Gefängnisbeamte.

(ÖB Peking - VR China, Asylbericht Mongolei, 12.2011)

In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei nur schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt.

(ÖB Peking - VR China: Asylbericht Mongolei speziell, 4.2009)

Mechanismen um Misshandlungen durch die Polizei zu untersuchen, blieben unzureichend, da die ermittelnden Einheiten nicht über genügend Ressourcen verfügen. Die Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwalt ist zuständig für die Ermittlung in Fällen von Fehlverhalten durch Rechtsdurchsetzungsorgane, Staatsanwälte und Justizangehörige. 2010 wurden 712 Beschwerden aufgenommen, in 132 Fällen wurden Ermittlungen eröffnet, 283 Beschwerden abgelehnt und 297 Beschwerden an andere, zuständige Behörden weitergeleitet. Die Einheit ermittelte insgesamt gegen 329 Personen, darunter Polizeioffiziere, Ermittler, Richter und Staatsanwälte. Sie berichtet aber von häufigen Behinderungen ihrer Ermittlungen durch die Polizei, insbesondere wenn hochrangige Polizeiorgane betroffen sind. Es gab keine großen Aktionen der Regierung, wie Training, um die Sicherheitskräfte zu reformieren.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Die Sonderermittlungseinheit der Generalstaatsanwalt ist eine unabhängige Untersuchungseinheit, die der Staatsanwaltschaft untersteht, und deren Hauptfunktion es ist, Beschwerden gegen staatliche Organe wie Staatsanwälte, Richter, Ermittlungsbeamte und Exekutivbeamte nachzugehen. Die Entscheidung, ob Anklage erhoben wird, liegt bei der Generalstaatsanwaltschaft.

(Amnesty International: 'Where should I go from here?' The Legacy of the 1 July 2008 Riot in Mongolia 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/ASA30/003/2009/en, Zugriff:(Amnesty International: 'Where should römisch eins go from here?' The Legacy of the 1 July 2008 Riot in Mongolia 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/ASA30/003/2009/en, Zugriff:

11.4.2012; S. 20-21)

Korruption

Korruption wurde als ernstes Problem auf allen Regierungsebenen wahrgenommen, besonders innerhalb der Justiz und des Zollwesens. Unterschiedliche Grade von Korruption in allen Ebenen führte zu einem Verschwimmen der Grenze zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Interessenskonflikte waren häufig. Das Problem wurde durch die ineffektive Überwachungsorgane und das häufige Versagen der Medien bei der Aufdeckung von Korruption verstärkt. Sie ist in den Strafverfolgungsbehörden verbreitet. Die Unabhängige Anti-Korruptionseinheit ermittelte gegen Polizeioffiziere. Resultate von Ermittlungen wurden jedoch nicht öffentlich gemacht.

Das Strafgesetz verbietet die Annahme und das Anbieten von Bestechung und sieht dafür Strafen von Geldbußen bis zu fünf Jahren Haft vor. Korruptionsbezogene Gefängnisstrafen und Verurteilungen waren selten, wurden jedoch mehr. Obwohl das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, setzt die Regierung das Gesetz nicht immer effektiv durch und so können sich manchmal Amtspersonen unter Straflosigkeit korrupter Praktiken betätigen.

Die Anti-Korruptionsbehörde erklärte, dass beinahe alle der hohen Staatsbeamte der Verpflichtung Bericht über ihre Einkommen und Vermögen sowie das ihrer Angehörigen abzugeben, nachgekommen sind, auch die Durchsicht der Einkommenserklärungen der öffentlichen Bediensteten und der Militärs konnte in der Praxis umgesetzt werden. Die Behörde erhielt 427 Berichte von Ungebührlichkeiten, von denen 46 für strafrechtliche Ermittlungen weitergeleitet wurden.

Regierungs- und Parlamentsentscheidungen sind nicht transparent und öffentliche Anhörungen waren rar. Im Mai hielt jedoch der Ständige Parlamentarische Ausschuss eine Anhörung ab, in der Parlamentsangehörige öffentliche Organe nach vorgeworfenen Verletzungen der Anti-Korruptionsstatuten befragen konnten. Die allgemeinen Sitzungen des Parlaments waren großteils offen für die Öffentlichkeit, jedoch nicht in allen Fällen.

Es gibt kein Gesetz, das öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen garantiert. Die weitreichenden Staatsgeheimnisgesetze behindern die Informationsmöglichkeiten und die Regierungstransparenz und unterwandern somit die Rechenschaft.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International nimmt die Mongolei den Rang 116 von 178 ein.

(Transparency International: Corruption Perception Index 2010, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2010/results, Zugriff 4.7.2011)

Das universitäre East-West Center bezeichnet Korruption als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei und auch Wirtschaftsanalysten wie die Heritage Foundation gehen auf die Problematik ein. Laut der U.S. staatlichen Entwicklungsagentur, der U.S. Agency for International Development (USAID), einem der größten Geldgeber der Mongolei, beeinflusst Korruption die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen.

Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. Die Häufigkeit der Nennung als eines der zwei Hauptprobleme hat jedoch abgenommen. Auch der Anteil derer, die die Korruption als allgemein gebräuchliche Praxis sehen, ist weniger geworden, sie stellen mit 69,1% aber immer noch die überwiegende Mehrheit dar. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Seit 2007 gibt es jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau.

(BAA- Analyse der Staatendokumentation: Mongolei - Die Verbreitung der Korruption - Wurzeln, betroffene Bereiche und gesellschaftspolitische Auswirkungen, 8.7.2010)

Das Parlament verabschiedete im Juli 2006 das neue Anti-Korruptionsgesetz, welches am 1. November 2006 in Kraft trat. Es definiert u.a. die Tatbestände für Korruption, Personengruppen von speziellem Interesse sowie verschiedene Pflichten und Maßnahmen zur Prävention. Außerdem beinhaltet es die Umsetzung verschiedener von internationalen Geberorganisationen finanzierter Anti-Korruptionsprogramme. Als wichtigsten Punkt richtete es die Anti-Korruptionsbehörde als Hauptinstitution für die Umsetzung des Anti-Korruptionsprogramms ein.

Ihre Funktionen erstrecken sich auf die Überprüfung der Vermögens- und Einkommenserklärungen der dafür per Gesetz vorgesehenen Staatsdiener, verdeckte Operationen und Ermittlungen in Bezug auf Korruptionsvorfälle, Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und Präventionsaktivitäten. Sie verfügt nicht über die Befugnis, selbst die strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Resultate von Ermittlungen werden außerdem nicht öffentlich gemacht. Staatsbedienstete, die ihren Pflichten im Bezug auf Prävention und Bekämpfung der Korruption nicht nachkommen, können disziplinär bestraft werden. Auch Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, die von der IAAC Resolutionen erhalten, müssen die vorgeschriebenen Maßnahmen umsetzen und darüber Bericht erstatten.

2008 legten 271 hochrangige und 53.160 Bedienstete anderer Ebenen ihre Bescheide vor. Über 50 Beamte wurden seit 2007 aufgrund unterlassener Einreichung der Erklärungen entlassen. Laut Angaben der IAAC erhielt sie von September 2007 bis zum ersten Quartal 2009 1182 Beschwerden und Informationen in Bezug auf Korruption gegen 800 Vertreter verschiedener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. 268 korruptionsbezogene Kriminalfälle gegen 588 Personen wurden identifiziert. Laut USAID hatte das Amnestiegesetz negative Auswirkungen auf die Ermittlungen der Anti-Korruptionsbehörde, Verurteilte mussten frei und Ermittlungen fallen gelassen werden. Auch das U.S. State Department berichtet davon, dass die Strafen einiger der für Korruption Verurteilten durch die Generalamnestie vom Juli 2009 ausgesetzt wurden. Es kommt außerdem zu dem Schluss, dass obwohl das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, die Regierung dies nicht immer effektiv durchsetzt und sich Amtspersonen so manchmal unter Straflosigkeit korrupter Praktiken betätigen können. Festnahmen und Anklagen im Hinblick auf Korruption bezeichnet es als selten, jedoch hält es auch fest, dass diese mehr werden. Das North-West Center attestiert der Anti-Korruptionsbehörde wiederum aufgrund der Ermittlungserfolge positive Ergebnisse.

Das Anti-Korruptionsgesetz sieht u.a. für die IAAC einen detaillierten Rahmen zur Öffentlichkeitsbildung und Korruptionsprävention sowie die Einbindung von Unternehmen, NGOs, Bürgern, Bildungseinrichtungen und Medien vor.

Auf Veranlassung des damaligen Premiereminister Bayar haben alle Ministerien wie auch einige Behörden seit Jänner 2008 Bewertungen über Korruptionsrisiken in ihren Bereichen sowie Aktionspläne gegen Korruption zu erstellen. Die meisten von der UN geforderten Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit den Banken sowie rechtliche Bestimmungen zur Freigabe und Kontrolle von Kundendaten und Transaktionen sind, laut UN, von der Mongolei verabschiedet worden, doch nicht alle in die Praxis umgesetzt.

(BAA - Analyse der Staatendokumentation: Mongolei - Institutionen und Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung, 25.5.2010)

Mit Ende 2010 hatte die IAAC Hunderte von Korruptionsfällen untersucht, von denen ungefähr ein Fünftel an die Strafverfolgung weitergeleitet wurde und von diesen wieder einer von drei in einer Verurteilung endete.

(Freedomhouse: Freedom in the World - Mongolia 2011)

[...]

Behandlung nach Rückkehr

Das Gesetz garantiert internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Mongolische Staatsbürger können jederzeit freiwillig in jede Region der Mongolei zurückkehren. (UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongol. StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden.

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland, bei Asylantragstellung im Ausland und Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen sind der Botschaft keine bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, 12.2011)"

Diese Berichte stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes überein; der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu den vier Beschwerdeführern unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der nachträglich übermittelten medizinischen Unterlagen Beweis erhoben.

Die vier Beschwerdeführer stammen nach den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus der Mongolei; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kenntnisse der Landessprache Mongolisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden.

Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zur Mongolei ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.

2.2. Der Erstbeschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf die behauptete polizeiliche bzw. gerichtliche Verfolgung, da er im Verdacht stehe, sich als Fahrer an Menschenhandel beteiligt zu haben. Dabei handelt es sich jedoch um eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Dienste der Strafjustiz.

Der Erstbeschwerdeführer hat angegeben, dass er für eine Frau einen Monat Fahrten an die mongolisch-chinesische Grenze übernommen habe. Er hätte nach dem Auftrag seiner Arbeitgeberin Anfang 2011 mit dem PKW Händler samt Gepäck an die mongolisch-chinesische Grenze transportieren sollen. Dass sich neben den Händlern auch 18- bis 20-jährige Frauen befunden hätten, die in China verkauft hätten werden sollen, habe er damals nicht gewusst und er sich an einer strafbaren Handlung beteiligt habe. Er habe die Arbeit aufgrund einer Zeitungsanzeige übernommen.

Die Klärung des vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Sachverhaltes ist jedoch Sache der mongolischen Strafjustiz. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es auch in der Mongolei bei den Sicherheitsbehörden und Justiz - so wie auch in vielen europäischen Rechtsstaaten - zu Fällen von Korruption kommt. Doch aus den Länderberichten geht hervor, dass in der Mongolei grundsätzlich ein funktionierendes Sicherheits- und Justizwesen existiert. Bei den Beschwerdebehauptungen, dass die mongolische Polizei bzw. Gerichte korrupt und bestechlich seien, sind jedoch nicht geeignet, Gegenteiliges zu belegen. Es handelt sich im Fall des Erstbeschwerdeführers bloß um eine in den Raum gestellte Vermutung, welche er weder entsprechend begründet noch durch nähere Angaben untermauert hat. In den in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Behauptungen, die mongolische Polizei sei selbst in den Menschenhandel verwickelt und fördere diesen bzw. decke seine Auftraggeberin als wahre Menschhändlerin in korrupter Weise, stellt eine unglaubwürdige Steigerung des Beschwerdevorbringen dar, die keine Deckung in den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat. Weiters haben beide Beschwerdeführer angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer nach der Intervention seiner Anwältin nach drei Tagen wieder aus der Untersuchungshaft bis zur Erhebung einer Anklage entlassen worden ist und sich für weitere Erhebungen bereithalten sollte. Auch diese Angabe weist u.a. auf ein grundsätzlich funktionierendes Justizwesen hin.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer zum Verhör Anfang 2012 durch den Polizeibeamten in der Mongolei in Bezug auf den gegen ihn bestehenden Verdacht auf Menschenhandel an, es sei ihm ein Geständnis abverlangt worden sei und man habe ihm gedroht, dass seine Strafe sonst noch höher und härter werde. Damit gibt er letztlich nur an, dass ihm die Möglichkeit geboten worden ist, ein strafmilderndendes Geständnis abzulegen. Wenn in der Beschwerde wiedergegeben Länderberichten zur Mongolei von Fällen von Folter berichtet wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch nicht angegeben hat, gefoltert worden zu sein.

Der Erstbeschwerdeführer ist auch der Aufforderung des Bundesasylamtes, Nachweise, wie etwa seine von ihm angegebenen Unterlagen zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution oder sonstige Nachweise zu seinem Fluchtvorbringen vorzulegen, bislang nicht nachgekommen.

Die polizeilichen Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. das gerichtliche Strafverfahren waren zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Länderberichten davon auszugehen, dass die Mongolei über ein grundsätzlich funktionierendes, unabhängiges Sicherheits- und Justizsystem verfügt und der gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verdacht in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer Gelegenheit hat, im Zuge der polizeilichen Untersuchung bzw. Gerichtsverfahren, seine Position darzulegen.

Dass der Erstbeschwerdeführer nach der Beschwerde auf Grund seiner politischen Gesinnung, da er ein "absoluter Gegner von Menschenhandel sei", durch die staatlichen Institutionen verfolgt worden ist, ist für den Asylgerichtshof auf der Grundlage seiner eigenen Aussagen nicht nachvollziehbar. Es handelt sich diesbezüglich um eine völlig unglaubwürdige Steigerung des Beschwerdevorbringens.

Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass es sich bei den polizeilichen bzw. gerichtlichen Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer lediglich um Handlungen zur Aufklärung eines Straftatbestandes handelt.

2.3. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eingehend zum Fluchtvorbringen einvernommen; weiters wurden beide Beschwerdeführer bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konkret und ausführlich zu den Fluchtgründen befragt. Für den Asylgerichtshof ist - entgegen dem gesteigerten Beschwerdevorbringen - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland politisch motiviert verfolgt worden ist (vgl. unten Punkt II.3.1.2.). Dem Asylgerichtshof liegt hinsichtlich der Asylanträge kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen, weshalb auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war (vgl. Punkt II.3.1.3.).2.3. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eingehend zum Fluchtvorbringen einvernommen; weiters wurden beide Beschwerdeführer bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konkret und ausführlich zu den Fluchtgründen befragt. Für den Asylgerichtshof ist - entgegen dem gesteigerten Beschwerdevorbringen - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland politisch motiviert verfolgt worden ist vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.2.). Dem Asylgerichtshof liegt hinsichtlich der Asylanträge kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen, weshalb auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.3.).

Ungeklärt ist hingegen der Gesundheitszustand und somit die Entscheidung über den Antrag auf subsidiären Schutz (vgl. unten Punkt II.3.2.), weshalb die Verfahren diesbezüglich zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sind.Ungeklärt ist hingegen der Gesundheitszustand und somit die Entscheidung über den Antrag auf subsidiären Schutz vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.2.), weshalb die Verfahren diesbezüglich zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sind.

3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:

3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.1.2. Nach Putzer, Asylrecht2, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, Rz 95, kann als "politisch" alles qualifiziert werden, was "für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und es geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist" (mit weiteren Hinweisen auf die VwGH-Judikatur bzw. Rohrböck). Dabei sind die Umstände im potenziellen Verfolgerstaat bedeutsam: Zum Beispiel für "Verpolitisierung" alltäglicher (in anderen Staaten "unpolitischer") Lebensvollzüge stellt das afghanische Taliban-Regime dar, in dem eine Vielzahl von "Dekreten" den Alltag der Bevölkerung regeln sollte.

Dass es im Fall des Erstbeschwerdeführers, wegen des - bislang gerichtlich unbewiesenen - Verdachts auf Menschenhandel im Zusammenhang mit seinen Fahrten an die mongolisch-chinesische Grenze (die er aufgrund einer Zeitungsanzeige Anfang 2011 übernommen hatte) und es deshalb ein Jahr später zu polizeilichen bzw. gerichtlichen Erhebungen gegen ihn gekommen ist, ein "politischer" Hintergrund besteht, ist für den Asylgerichtshof entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht erkennbar.

Es ist dem Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine "politische" und somit asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers glaubhaft zu machen (vgl. II.2.2). Es sind im Verfahren jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer sonst einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen iS der GFK ausgesetzt gewesen ist, oder dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Es ist davon auszugehen, dass es bei der geschilderten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Dienste der Strafjustiz erfolgt ist und die Rechtmäßigkeit in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt werden wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er werde wegen Menschenhandel verfolgt, stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK das, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar.Es ist dem Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine "politische" und somit asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers glaubhaft zu machen vergleiche römisch zwei.2.2). Es sind im Verfahren jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer sonst einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen iS der GFK ausgesetzt gewesen ist, oder dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Es ist davon auszugehen, dass es bei der geschilderten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Dienste der Strafjustiz erfolgt ist und die Rechtmäßigkeit in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt werden wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er werde wegen Menschenhandel verfolgt, stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK das, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar.

Daher liegt für den Erstbeschwerdeführer die Voraussetzung für die Gewährung von nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Der Antrag ist daher gemäß Asyl § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuweisen. Somit sind auch die Anträge auf Gewährung von Asyl der Zweit- bis Drittbeschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen.Daher liegt für den Erstbeschwerdeführer die Voraussetzung für die Gewährung von nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Der Antrag ist daher gemäß Asyl Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuweisen. Somit sind auch die Anträge auf Gewährung von Asyl der Zweit- bis Drittbeschwerdeführers nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 abzuweisen.

3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes zu den Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide sind die Grundlagen unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. II.2.2) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfGH vom 14.03.2012, U 466/11 und U 1836/11).3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes zu den Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide sind die Grundlagen unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche römisch zwei.2.2) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfGH vom 14.03.2012, U 466/11 und U 1836/11).

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf § 3 AsylG 2005 abgesehen werden.Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf Paragraph 3, AsylG 2005 abgesehen werden.

3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz nach § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

3.2.1. Zum Viertbeschwerdeführer bringt die Zweitbeschwerdeführerin bereits in ihrer ersten Einvernahme vom 02.04.2012 vor, dass ihr (zum damaligen Zeitpunkt elf Monate alten) Kleinkind schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe, dass es öfter krank sei und ins Krankenhaus müsse. Dies wird auch in der Beschwerde wiederholt und auch durch die vom Asylgerichtshof eingeholten medizinischen Unterlagen bestätigt, wonach sich der Beschwerdeführer in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hat, der abschließende Befund noch aussteht und auch weitere ärztliche Kontrollen erforderlich sind. Im Akt des Bundesasylamtes zum Viertbeschwerdeführer (bzw. seiner Eltern) finden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen bzw. sind keine weiteren Verfahrensschritte nach ihrer Befragung am 30.05.2012 und der Bescheidunterfertigung am 20.06.2012 ersichtlich.

Das Bundesasylamt führt in Bezug auf Spruchpunkt II. zum Viertbeschwerdeführer aus, es bestünden keine Hinweise, dass seine Abschiebung unzulässig sei und es keine stichhaltigen Gründe gäbe, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstünden. Dies kann jedoch ohne weitere medizinische Abklärung der gesundheitlichen Situation nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Entgegen den Ausführungen im viertangefochtenen Bescheid kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer keinen auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand behauptet worden ist, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Das Bundesasylamt führt in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. zum Viertbeschwerdeführer aus, es bestünden keine Hinweise, dass seine Abschiebung unzulässig sei und es keine stichhaltigen Gründe gäbe, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei entgegenstünden. Dies kann jedoch ohne weitere medizinische Abklärung der gesundheitlichen Situation nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Entgegen den Ausführungen im viertangefochtenen Bescheid kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer keinen auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand behauptet worden ist, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Es ist somit nach dem derzeitigen Verfahrensstand ungeklärt, ob eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers und eine weitere medizinische Behandlung notwendig ist. Es kann somit auch eine Verletzung des Viertbeschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden bzw. ob unter Umständen allenfalls dem Viertbeschwerdeführer ein Ausweisungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu gewähren ist.Es ist somit nach dem derzeitigen Verfahrensstand ungeklärt, ob eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers und eine weitere medizinische Behandlung notwendig ist. Es kann somit auch eine Verletzung des Viertbeschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden bzw. ob unter Umständen allenfalls dem Viertbeschwerdeführer ein Ausweisungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu gewähren ist.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Viertbeschwerdeführers ist bei diesem Ergebnis aufzuheben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Viertbeschwerdeführers ist bei diesem Ergebnis aufzuheben.

3.2.2. Doch auch die Verfahren zum Erst-, zur Zweit- sowie zum Drittbeschwerdeführer sind in Bezug auf Spruchpunkt II. ergänzungsbedürftig:3.2.2. Doch auch die Verfahren zum Erst-, zur Zweit- sowie zum Drittbeschwerdeführer sind in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. ergänzungsbedürftig:

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bereits bei ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass sie und der Erstbeschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt seien. Ebenso gab sie am 22.05.2012 an, dass sie weiter medizinisch behandelt werden müsse. Auch geht aus den mit der Beschwerde übermittelten (bzw. vom Asylgerichtshof eingeholten) medizinischen Unterlagen hervor, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gesundheitlich beeinträchtigt sind. Aus den Akten zu diesen beiden Beschwerdeführern geht nicht hervor, dass trotz dieser Hinweise das Bundesasylamt ihre gesundheitliche Situation abgeklärt hat.

Auch zum Drittbeschwerdeführer geht aus dem Verwaltungsakt zum angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass sein gesundheitlicher Zustand erhoben worden ist bzw. seine Eltern dazu befragt worden sind. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt zwar bei ihrer Befragung am 22.05.2012 an, dass ihre Kinder gesund seien, gibt dann aber wiederum an, dass ihr kleiner Sohn öfter krank sei. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre erste Auskunft zur gesundheitlichen Situation ihrer Kinder einschränken wollte. Auch ist ungeklärt, ob sich diese Einschränkung auf den Dritt- oder Viertbeschwerdeführer bezog. Somit ist auch die gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers nicht geklärt. Dieser Schluss ist letztlich auch vor dem Hintergrund der mangelhaften Abklärung der gesundheitlichen Situation der übrigen Familienmitglieder des Drittbeschwerdeführers zu ziehen.

Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist somit auch in Bezug auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer ungeklärt, ob weitere Erhebungen zu ihrem Gesundheitszustand und allenfalls eine weitere medizinische Behandlung notwendig ist. Es kann somit eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden bzw. ob unter Umständen allenfalls jeweils ein Ausweisungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu gewähren ist.Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist somit auch in Bezug auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer ungeklärt, ob weitere Erhebungen zu ihrem Gesundheitszustand und allenfalls eine weitere medizinische Behandlung notwendig ist. Es kann somit eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden bzw. ob unter Umständen allenfalls jeweils ein Ausweisungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu gewähren ist.

Somit ist auch jeweils Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers aufzuheben.Somit ist auch jeweils Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers aufzuheben.

3.2.3. Asylbehörden haben von Amts wegen einzuschätzen, ob einem Asylwerber subsidiärer Schutz zu gewähren bzw. ob allenfalls ein Aufschub der Ausweisung notwendig ist, wenn sich entsprechende Hinweise im Verfahren ergeben. Dazu ist es bei einem ungeklärten gesundheitlichen Zustand eines Asylwerbers notwendig, diesen von amtswegen abzuklären und ihn, bzw. seinen gesetzlichen Vertretern, dazu rechtliches Gehör einzuräumen. Dies entspricht auch der derzeitigen Praxis des Bundesasylamtes.

Das Verfahren zum Viertbeschwerdeführer ist somit ergänzungsbedürftig: Der Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers und eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK sind ungeklärt bzw. ob allenfalls ein Vollstreckungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 notwendig ist.Das Verfahren zum Viertbeschwerdeführer ist somit ergänzungsbedürftig: Der Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers und eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK sind ungeklärt bzw. ob allenfalls ein Vollstreckungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 notwendig ist.

Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuräumen.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129 c, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand der vier Beschwerdeführer zu treffen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Es ist ein Abklärung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführer und eine neuerliche Einvernahme notwendig. Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind von solch zentraler Bedeutung, dass es auch bei einer allfälligen Verlängerung des Verfahrens insgesamt angebracht ist, nicht erst in der Beschwerdeinstanz insoweit den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand der vier Beschwerdeführer zu treffen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Es ist ein Abklärung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführer und eine neuerliche Einvernahme notwendig. Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind von solch zentraler Bedeutung, dass es auch bei einer allfälligen Verlängerung des Verfahrens insgesamt angebracht ist, nicht erst in der Beschwerdeinstanz insoweit den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln.

Da solcherart umfangreiche ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer durchzuführen sind, hat der Asylgerichtshof von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen Abstand genommen und die Rechtssachen gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen.Da solcherart umfangreiche ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer durchzuführen sind, hat der Asylgerichtshof von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen Abstand genommen und die Rechtssachen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen.

3.2.4. Das Bundesasylamt hat aufgrund ergänzender medizinischer Erhebungen den Gesundheitszustand der vier Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK abzuklären bzw. festzustellen, ob allenfalls die Voraussetzungen für einen Ausweisungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen.3.2.4. Das Bundesasylamt hat aufgrund ergänzender medizinischer Erhebungen den Gesundheitszustand der vier Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK abzuklären bzw. festzustellen, ob allenfalls die Voraussetzungen für einen Ausweisungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen.

3.3. Bei diesem Ergebnis waren auch die Ausweisungen der vier Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide aufzuheben.3.3. Bei diesem Ergebnis waren auch die Ausweisungen der vier Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Bescheide aufzuheben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, Korruption, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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