Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B9 266.682-3/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zl. 11 05.496-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zl. 11 05.496-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, Angehöriger der serbischen Volksgruppe und gehört der orthodoxen Glaubensrichtung an. Er reiste seinen Angaben folgend im November 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2003 einen ersten Asylantrag in Österreich.
Diesen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er als ehemaliger XXXX und dessen Stellvertreter sowie als Parteimitglied der XXXX einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei unbegründet und ohne Anklageschrift bei Säuberungsaktionen gegen die XXXX verhaftet worden und nach einem Gefängnisaufstand geflüchtet. Zweimal sei der Beschwerdeführer darüber hinaus im Heimatland angeschossen worden.Diesen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er als ehemaliger römisch 40 und dessen Stellvertreter sowie als Parteimitglied der römisch 40 einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei unbegründet und ohne Anklageschrift bei Säuberungsaktionen gegen die römisch 40 verhaftet worden und nach einem Gefängnisaufstand geflüchtet. Zweimal sei der Beschwerdeführer darüber hinaus im Heimatland angeschossen worden.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.10.2004, rechtskräftig seit 19.10.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.10.2004, rechtskräftig seit 19.10.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2005, AZ: 03 34.681-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2005, AZ: 03 34.681-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 08.09.2005 in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2005, rechtskräftig am 21.11.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.11.2005, rechtskräftig am 21.11.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 24.11.2005 einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Begründend führte er aus, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren nach wie vor aufrecht seien und dass er Beweise nachreichen möchte. Weiters brachte er vor, dass er an einem Tumor leide und in medizinischer Behandlung stehe.
Dieser zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, AZ: 05 18.994-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Dieser zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, AZ: 05 18.994-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 27.12.2005, rechtskräftig seit 25.02.2008, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 27.12.2005, rechtskräftig seit 25.02.2008, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, Zahl: 266.682/0/5E-XIV/16/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, Zahl: 266.682/0/5E-XIV/16/05, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 13.08.2007 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses dritten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Fluchtgründe teilweise ident mit den Gründen des letzten Verfahrens seien; die Situation habe sich allerdings noch verschlechtert und sei das Haus des Beschwerdeführers im Dezember 2005 angezündet worden. Mit Ausnahme eines Freundes seien alle Mitglieder der Partei von XXXX von unbekannten Personen umgebracht worden.Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 13.08.2007 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses dritten Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Fluchtgründe teilweise ident mit den Gründen des letzten Verfahrens seien; die Situation habe sich allerdings noch verschlechtert und sei das Haus des Beschwerdeführers im Dezember 2005 angezündet worden. Mit Ausnahme eines Freundes seien alle Mitglieder der Partei von römisch 40 von unbekannten Personen umgebracht worden.
Folgende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgelegt:
-) Urteil des Kreisgerichts XXXX vom 14.05.2003; der Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubten Verpackens und Aufbewahrens von Sprengstoff zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt;-) Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom 14.05.2003; der Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubten Verpackens und Aufbewahrens von Sprengstoff zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt;
-) Berufung der Bezirksanwaltschaft XXXX vom 09.10.2003;-) Berufung der Bezirksanwaltschaft römisch 40 vom 09.10.2003;
-) Entscheidung des Justizministeriums, Verwaltung und Vollzug, vom 24.12.2006; dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Haftunterbrechung wurde nicht stattgegeben;
-) Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.12.2006; unter anderem gegen den Beschwerdeführer wurde wegen der Straftat des nicht berechtigten Erwerbs und Besitzes von explosiven Materien ein Strafverfahren eingeleitet;-) Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.12.2006; unter anderem gegen den Beschwerdeführer wurde wegen der Straftat des nicht berechtigten Erwerbs und Besitzes von explosiven Materien ein Strafverfahren eingeleitet;
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, AZ: 07 07.356-EAST Ost, wurde der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ohne Kosovo, ausgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, AZ: 07 07.356-EAST Ost, wurde der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ohne Kosovo, ausgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.01.2008, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.01.2008, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2008, rechtskräftig seit 15.04.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3, 27 Abs. 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 164 Abs. 1, 223 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.04.2008, rechtskräftig seit 15.04.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall SMG, 12 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 164, Absatz eins, 223, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2008 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieses Verfahrens aus, dass seine Asylgründe weiterhin aufrecht seien und dass er Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben bestätigen würden. Neben den bereits dem Vorverfahren beigelegten Unterlagen legte er einen Mitgliedsausweis des Vereins XXXX vor und kündigte zudem an, noch weitere Dokumente zum Beweis für sein Vorbringen zu erbringen. Binnen der vom Bundesasylamt gesetzten Frist wurden allerdings keine weiteren Beweismittel vorgelegt.Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2008 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieses Verfahrens aus, dass seine Asylgründe weiterhin aufrecht seien und dass er Dokumente vorlegen könne, die seine Angaben bestätigen würden. Neben den bereits dem Vorverfahren beigelegten Unterlagen legte er einen Mitgliedsausweis des Vereins römisch 40 vor und kündigte zudem an, noch weitere Dokumente zum Beweis für sein Vorbringen zu erbringen. Binnen der vom Bundesasylamt gesetzten Frist wurden allerdings keine weiteren Beweismittel vorgelegt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.07.2008, rechtskräftig seit 06.08.2008, wurde gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Aufenthaltsverbot aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.07.2008, rechtskräftig seit 06.08.2008, wurde gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Aufenthaltsverbot aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2008, AZ: 08 05.631-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2008 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ohne Kosovo, ausgewiesen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2008, AZ: 08 05.631-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2008 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ohne Kosovo, ausgewiesen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 16.11.2010 einen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses fünften Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er früher politische Probleme gehabt habe, nunmehr habe er Probleme mit der Polizei. Es bestehe der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer während des Krieges Waffen verkauft habe. Seine Schwester, die weiterhin in Serbien lebe, werde täglich von der Polizei aufgesucht und terrorisiert. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von der Polizei umgebracht zu werden. Zum Beweis, dass er in Österreich ungerechtfertigt verurteilt worden sei, legte der Beschwerdeführer zwei vor dem Landeskriminalamt XXXX aufgenommene Niederschriften vor. Darüber hinaus kündigte er erneut an, weitere Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen vorzulegen, welche in weiterer Folge nicht einlangten.Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 16.11.2010 einen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses fünften Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er früher politische Probleme gehabt habe, nunmehr habe er Probleme mit der Polizei. Es bestehe der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer während des Krieges Waffen verkauft habe. Seine Schwester, die weiterhin in Serbien lebe, werde täglich von der Polizei aufgesucht und terrorisiert. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von der Polizei umgebracht zu werden. Zum Beweis, dass er in Österreich ungerechtfertigt verurteilt worden sei, legte der Beschwerdeführer zwei vor dem Landeskriminalamt römisch 40 aufgenommene Niederschriften vor. Darüber hinaus kündigte er erneut an, weitere Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen vorzulegen, welche in weiterer Folge nicht einlangten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, AZ: 10 10.777-EAST Ost, wurde der mittlerweile fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2010 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, AZ: 10 10.777-EAST Ost, wurde der mittlerweile fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2010 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 04.02.2011 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011 gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011 erwuchs sohin am 02.02.2011 in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 04.02.2011 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011 gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011 erwuchs sohin am 02.02.2011 in Rechtskraft.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 06.06.2011 den verfahrensgegenständlichen, nunmehr sechsten Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Landespolizeikommando für XXXX, am 07.06.2011, brachte der Beschwerdeführer vor, dass all seine Freunde von ihm nicht bekannten Personen umgebracht worden seien; er werde auch Dokumente erhalten, um dieses Vorbringen zu belegen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er beschuldigt werde, in Serbien Waffen verkauft zu haben, obwohl er sich im angeklagten Zeitraum in Österreich in Haft befunden habe. Beim Bezirksgericht XXXX liege eine Anklageschrift auf. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitte März 2011 von seiner Schwester über die Anklage und die fälschlichen Behauptungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Auf dem Postweg habe die Schwester eine an den Beschwerdeführer adressierte Ladung von einem serbischen Gericht erhalten. Eigentlich habe der Beschwerdeführer schon letzte Woche einen Asylantrag stellen wollen, vom XXXX und der XXXX sei ihm jedoch geraten worden, solange zu warten, bis er "die Beweise habe". Auch derzeit könne er keine Beweismittel vorlegen, seine Frau werde die Dokumente aber nachbringen.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Landespolizeikommando für römisch 40 , am 07.06.2011, brachte der Beschwerdeführer vor, dass all seine Freunde von ihm nicht bekannten Personen umgebracht worden seien; er werde auch Dokumente erhalten, um dieses Vorbringen zu belegen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er beschuldigt werde, in Serbien Waffen verkauft zu haben, obwohl er sich im angeklagten Zeitraum in Österreich in Haft befunden habe. Beim Bezirksgericht römisch 40 liege eine Anklageschrift auf. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitte März 2011 von seiner Schwester über die Anklage und die fälschlichen Behauptungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Auf dem Postweg habe die Schwester eine an den Beschwerdeführer adressierte Ladung von einem serbischen Gericht erhalten. Eigentlich habe der Beschwerdeführer schon letzte Woche einen Asylantrag stellen wollen, vom römisch 40 und der römisch 40 sei ihm jedoch geraten worden, solange zu warten, bis er "die Beweise habe". Auch derzeit könne er keine Beweismittel vorlegen, seine Frau werde die Dokumente aber nachbringen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.06.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache an, dass er seit 1998 drogensüchtig sei und derzeit Drogenersatzmedikamente einnehme. Seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2003 sei er nicht mehr nach Serbien zurückgekehrt, er habe sich allerdings für wenige Monate in Italien und in Tschechien aufgehalten.
Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine in den Vorverfahren getätigten Angaben zu den Fluchtgründen den Tatsachen entsprechen würden und führte weiters aus, dass er auch neue Fluchtgründe vorbringen möchte. Aufgefordert diese neuen Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm vom Bezirksgericht XXXX seit Mitte März vorgeworfen werde, in den Jahren 2008 bis 2010 Waffen im Kosovo verkauft zu haben. Zu dieser Zeit habe er sich jedoch in Österreich in Haft befunden, er selbst könne sich die Vorwürfe nicht erklären. Er werde aber versuchen, Beweise - nämlich konkret die Anklageschrift und Briefe vom Gericht - zu erhalten und vorzulegen. Über Vorhalt, dass er seit Mitte März genügend Zeit gehabt habe, die behaupteten Beweismittel zu beschaffen, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht so einfach sei; sein Vater sei verstorben, das Haus sei niedergebrannt und außerdem habe er auch eigene private Probleme. Nachgefragt, weshalb er den Asylantrag nicht unmittelbar nach Kenntnis der behaupteten neuen Gründe eingebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass "alle gesagt hätten, dass er sechs Monate bis zur neuen Asylantragstellung warten müsse".Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine in den Vorverfahren getätigten Angaben zu den Fluchtgründen den Tatsachen entsprechen würden und führte weiters aus, dass er auch neue Fluchtgründe vorbringen möchte. Aufgefordert diese neuen Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm vom Bezirksgericht römisch 40 seit Mitte März vorgeworfen werde, in den Jahren 2008 bis 2010 Waffen im Kosovo verkauft zu haben. Zu dieser Zeit habe er sich jedoch in Österreich in Haft befunden, er selbst könne sich die Vorwürfe nicht erklären. Er werde aber versuchen, Beweise - nämlich konkret die Anklageschrift und Briefe vom Gericht - zu erhalten und vorzulegen. Über Vorhalt, dass er seit Mitte März genügend Zeit gehabt habe, die behaupteten Beweismittel zu beschaffen, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht so einfach sei; sein Vater sei verstorben, das Haus sei niedergebrannt und außerdem habe er auch eigene private Probleme. Nachgefragt, weshalb er den Asylantrag nicht unmittelbar nach Kenntnis der behaupteten neuen Gründe eingebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass "alle gesagt hätten, dass er sechs Monate bis zur neuen Asylantragstellung warten müsse".
Nach Gründen befragt, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich lieber sterben würde, als nach Serbien abgeschoben zu werden. Eine Schwester lebe in Österreich, seine Frau und sein Sohn seien derzeit in Serbien aufhältig, sie würden aber bald wieder nach Österreich kommen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine "Operation am Magen" gehabt habe und zudem mehrmals an den Füßen operiert worden sei.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestünden. Das nunmehrige neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass ein Folgeantrag vorliege und die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung aufrecht sei, weil der Beschwerdeführer das Bundesgebiet in der Zwischenzeit nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und werde sein nunmehriger Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 10.777-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mangels - fristgerechter - Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2011 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 10.777-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs mangels - fristgerechter - Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2011 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag vorwiegend auf Gründe, die bereits im ersten Verfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.08.2005, Zl. 03 34.681-BAW, mit welchem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Was das "neu erstattete" Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diesem kein glaubhafter Kern zukommt:
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Insbesondere ist im vorliegenden Beschwerdefall zu betonen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Waffenverkauf schon im - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011 - rechtskräftig abgeschlossenen fünften Verfahren erwähnt hat. Während der Beschwerdeführer allerdings im Vorverfahren angegeben hat, dass ihm vorgeworfen worden sei, während des Krieges Waffen verkauft zu haben, brachte er im gegenständlichen Verfahren abweichend davon vor, dass der Vorwurf des Waffenverkaufes im Zeitraum von 2008 bis 2010 bestanden habe.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr behauptete Anklage des Waffenverkaufes bzw. Waffenschmuggels in den Jahren 2008 bis 2010 schon insofern gänzlich unrealistisch erscheint, als sich der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in Österreich in Strafhaft befunden hat. Über Vorhalt der aufgezeigten Unplausibilität gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass auch er sich diesen Umstand nicht erklären könne.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wie auch in den zahlreichen Vorverfahren - mehrmals ankündigte, entsprechende Beweismittel für die behaupteten Sachverhaltsneuerungen vorzulegen. Bis dato wurden allerdings keinerlei Belege erbracht, die geeignet wären, eine entscheidungsrelevante Änderung darzutun.
Im Ergebnis ist somit eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im gegenständlichen sechsten Verfahren nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein.Im Ergebnis ist somit eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im gegenständlichen sechsten Verfahren nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein.
In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2003 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen der weiteren vier Asylverfahren wurde keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohungen dieser Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (sechsten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Hinsichtlich der behaupteten Operation am Magen sowie an den Füßen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Belege vorgelegt hat, die geeignet wären, eine gesundheitliche Beeinträchtigung darzutun. Der Beschwerdeführer hat selbst auch nicht vorgebracht, dass eine aktuell schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vorläge und ist im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK daher kein Hindernis an der Zulässigkeit einer Ausweisung erkennbar. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2005 - und auch nicht im Vergleich zu der in den gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2003 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen der weiteren vier Asylverfahren wurde keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohungen dieser Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (sechsten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Hinsichtlich der behaupteten Operation am Magen sowie an den Füßen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Belege vorgelegt hat, die geeignet wären, eine gesundheitliche Beeinträchtigung darzutun. Der Beschwerdeführer hat selbst auch nicht vorgebracht, dass eine aktuell schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vorläge und ist im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK daher kein Hindernis an der Zulässigkeit einer Ausweisung erkennbar. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2005 - und auch nicht im Vergleich zu der in den gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden Bescheiden des Bundesasylamtes - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Im Hinblick auf die vorgebrachte - seit dem Jahr 1998 bestehende - Drogenabhängigkeit ist festzuhalten, dass diese Beeinträchtigung schon vor Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes über den ersten Asylantrag vom 10.11.2003 bestanden hat und einer Berücksichtigung daher die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.08.2005 entgegen steht. Angemerkt sei der Vollständigkeit halber, dass eine medizinische Behandlung auch in Serbien gewährleistet ist.
Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens ein. Auch unter Berücksichtigung eines allenfalls in Österreich bestehenden Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und seinem Sohn sowie eines Privatlebens des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf den verhältnismäßig kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützte, auf das weiterhin bestehende Aufenthaltsverbot, auf den langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf die wiederholten - in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgten - Asylantragstellungen, auf die beharrliche Missachtung asyl- und fremdenrechtlicher Entscheidungen sowie insbesondere in Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit und die strafgerichtlichen Verurteilungen unter anderem wegen schwerwiegender Delikte auf dem Gebiet der Suchtmittelkriminalität keine relevante Änderung eingetreten.Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in unzulässiger Weise iSd Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens ein. Auch unter Berücksichtigung eines allenfalls in Österreich bestehenden Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und seinem Sohn sowie eines Privatlebens des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf den verhältnismäßig kurzen legalen Aufenthalt während seines ersten Asylverfahren, der sich zudem lediglich auf eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung stützte, auf das weiterhin bestehende Aufenthaltsverbot, auf den langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf die wiederholten - in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgten - Asylantragstellungen, auf die beharrliche Missachtung asyl- und fremdenrechtlicher Entscheidungen sowie insbesondere in Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit und die strafgerichtlichen Verurteilungen unter anderem wegen schwerwiegender Delikte auf dem Gebiet der Suchtmittelkriminalität keine relevante Änderung eingetreten.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
10.09.2012