TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 C2 421608-1/2011

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 421608-1/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, FZ. 11 10.932-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, FZ. 11 10.932-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 21.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX zu stammen und aus Afghanistan geflohen zu sein, da sein Vater - ein Mullah - vom Beschwerdeführer verlangte habe, gegen die Amerikaner zu kämpfen. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, sei er geflohen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 zu stammen und aus Afghanistan geflohen zu sein, da sein Vater - ein Mullah - vom Beschwerdeführer verlangte habe, gegen die Amerikaner zu kämpfen. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, sei er geflohen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Am 26.9.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie auch heute noch in der Provinz XXXX, im Bezirk XXXX und im Dorf XXXX wohnen würde; er selbst habe seit 2002 in der Stadt XXXX in einer Wohnung der Stadtverwaltung gewohnt und sei in der Stadt in die Schule gegangen. Im Winter 2007 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie auch heute noch in der Provinz römisch 40 , im Bezirk römisch 40 und im Dorf römisch 40 wohnen würde; er selbst habe seit 2002 in der Stadt römisch 40 in einer Wohnung der Stadtverwaltung gewohnt und sei in der Stadt in die Schule gegangen. Im Winter 2007 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein Mullah mit vermutlichen Verbindungen zu den Taliban gewesen sei, der von ihm verlangt habe, dass er gegen die Amerikaner kämpfe oder Selbstmordattentate verüben solle. Daher sei der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen, wo ihm ein Freund, dessen Vater das "Oberhaupt der Provinz" gewesen sei, eine Wohnung besorgt habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer im Jahr 2007 an Demonstrationen in XXXX wegen der Verbrennung des Korans in den Vereinigten Staaten teilgenommen, dabei sei er fotografiert worden. Der Vater des Freundes des Beschwerdeführers wolle den Beschwerdeführer nun an die Regierung ausliefern.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein Mullah mit vermutlichen Verbindungen zu den Taliban gewesen sei, der von ihm verlangt habe, dass er gegen die Amerikaner kämpfe oder Selbstmordattentate verüben solle. Daher sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen, wo ihm ein Freund, dessen Vater das "Oberhaupt der Provinz" gewesen sei, eine Wohnung besorgt habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer im Jahr 2007 an Demonstrationen in römisch 40 wegen der Verbrennung des Korans in den Vereinigten Staaten teilgenommen, dabei sei er fotografiert worden. Der Vater des Freundes des Beschwerdeführers wolle den Beschwerdeführer nun an die Regierung ausliefern.

Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt und diesem wurden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan vorgehalten.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.9.2011, erlassen am 27.9.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe mangels nachvollziehbarem und widerspruchsfreiem Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden seien und diesem in Afghanistan weder eine Verfolgung drohe noch er dort in eine aussichtslose Lage kommen würde. Auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe seiner Ausweisung nach Afghanistan nicht im Weg.

Mit am 28.9.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und jedenfalls die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung zu beheben.

Begründend wurden hiezu handschriftlich in Dari die in der Einvernahme vom 26.9.2011 vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 4.10.2011, Zl.: C2 421608-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit als Beschwerdeergänzung bezeichnetem Schriftsatz vom 28.9.2011 wiederholte die beschwerdeführende Partei die Anträge aus der Beschwerde und ergänzte diese um die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihr einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.

Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Einvernahme vom 26.9.2011 vorgebrachte Fluchtgeschichte. Erklärend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX zwar außerhalb des Einflussgebiets seines Vaters gewesen sei, dieser vom ihm jedoch auch in dieser Zeit verlangt habe, gegen die Amerikaner zu kämpfen oder einen Selbstmordanschlag durchzuführen.Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Einvernahme vom 26.9.2011 vorgebrachte Fluchtgeschichte. Erklärend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in römisch 40 zwar außerhalb des Einflussgebiets seines Vaters gewesen sei, dieser vom ihm jedoch auch in dieser Zeit verlangt habe, gegen die Amerikaner zu kämpfen oder einen Selbstmordanschlag durchzuführen.

Weiters habe das Bundesasylamt sich nur in aller Kürze mit der Sicherheitslage in Afghanistan aber eben nicht mit der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befasst. Es komme in Afghanistan wieder vermehrt zu erheblichen Aktivitäten bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen. Daher sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011, C2 421608-1/2011/5Z, wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof ein Rechtsberater zu Verfügung gestellt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 8.3.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines Sachverständigen abgehalten. Diese nahm folgenden Gang:

"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ganz wenig verstehe ich. Ich habe keinen Kurs besucht, sondern lerne aus ein paar Seiten, die ich habe.

Anmerkung: Die Frage wird auf Deutsch verstanden, jedoch wird nicht auf Deutsch geantwortet.

VR: Können Sie mir das erklären, wie Sie aus ein paar Seiten lernen?

BF: Das sind Seiten, die in Dari geschrieben sind und die deutsche Bedeutung dazu. Ich versuche, daraus zu lernen, damit ich meine alltäglichen Probleme lösen kann. Nachgefragt, gebe ich an, es ist auf Farsi und Deutsch, die Schrift der deutschen Wörter ist in lateinischer Schrift.

VR: Woher können Sie die lateinische Schrift?

BF: Ein Wort steht in lateinischer Schrift, dann transkribiert, und dann die Bedeutung auf Farsi.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Nein. Ich habe um einen Deutschkurs gebeten, ihn aber nicht bekommen.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Verwandte gibt es keine, ich habe hier afghanische Freunde, die ich erst in Österreich kennen gelernt habe.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Name und Familienname ist richtig, mein Geburtsdatum kann ich nicht angeben, weil ich nicht weiß, wann genau ich auf die Welt gekommen bin. Ich bin aber 24 Jahre alt, das wurde dann umgerechnet.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Nein.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Sunnit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ja.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben werden von BF niedergeschrieben und von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: XXXX ist die genaue Adresse. Es bezeichnet ein Gebäude mit mehreren Wohnungen. Das Gebäude, in dem ich gelebt habe, hat eigentlich der Regierung gehört. Es waren sehr viele Büros dort und einzelne Zimmer, dort habe ich gelebt.BF: römisch 40 ist die genaue Adresse. Es bezeichnet ein Gebäude mit mehreren Wohnungen. Das Gebäude, in dem ich gelebt habe, hat eigentlich der Regierung gehört. Es waren sehr viele Büros dort und einzelne Zimmer, dort habe ich gelebt.

VR: Von wann bis wann haben Sie an dieser Adresse gelebt?

BF: Von 1382 bis 1386. Ich kann das nicht genau angeben. Ich weiß, dass ich 1382 dort mit der Schule angefangen habe und 1386 habe ich sie beendet.

VR: Sie können nicht einmal die Jahreszeit nennen, wann Sie nach XXXX gekommen sind?VR: Sie können nicht einmal die Jahreszeit nennen, wann Sie nach römisch 40 gekommen sind?

BF: Ich weiß nicht, ob es die Zeit von Weizen, Mais oder Zuckerrohr war, ich kann das nicht angeben.

VR: Sie haben das 12. Schuljahr vollendet, ist das richtig? Haben Sie ein Zeugnis bekommen?

BF: Die 12. Schulstufe habe ich abgeschlossen. Das Zeugnis bekommt man erst nachträglich, ich habe aber eine Nummer bekommen, mit der ich mich für die Prüfung an der Uni anmelden konnte. Ich habe dann aber Probleme bekommen und musste dann weggehen. Mein Zeugnis hatte ich bis dahin nicht bekommen.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse wie den beiden genannten im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?

BF: Nein.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Ja, sie werden noch am Leben sein. Seit 1382 habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie.

VR: Wo befinden sich diese?

BF: Dort, wo ich zuvor gelebt habe, in XXXX. Wir haben alle gemeinsam gelebt.BF: Dort, wo ich zuvor gelebt habe, in römisch 40 . Wir haben alle gemeinsam gelebt.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Im Jahr 1386.

VR: Wann genau?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: War es kalt, war es warm?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Sie haben bei der Polizei am 21.09.2011 gesagt, dass Sie im Mai 2008 von XXXX in den Iran gebracht worden seien, während Sie am 26.09.2011 gesagt haben, Afghanistan im Winter 1386 verlassen zu haben. Heute können Sie sich an die Jahreszeit gar nicht mehr erinnern. Erklären Sie mir die Widersprüche.VR: Sie haben bei der Polizei am 21.09.2011 gesagt, dass Sie im Mai 2008 von römisch 40 in den Iran gebracht worden seien, während Sie am 26.09.2011 gesagt haben, Afghanistan im Winter 1386 verlassen zu haben. Heute können Sie sich an die Jahreszeit gar nicht mehr erinnern. Erklären Sie mir die Widersprüche.

BF: Ich habe selbst keine Angaben zu den Jahreszeiten bzw. den Monaten gemacht. Ich habe lediglich die Jahre 1382 und 1386 angegeben.

VR: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?

BF: Mein Freund hat ihn bezahlt, ich hatte nichts damit zu tun.

VR: Wie viel hat die Schleppung gekostet?

BF: Mein Freund hat den Schlepper bezahlt.

VR: D.h. Sie wissen es nicht?

BF: Über das Geld kann ich gar nichts sagen, aber über den Weg, wenn Sie Fragen stellen, kann ich Angaben machen.

VR: Warum haben Sie die Kosten der Reise am 21.09.2011 dann mit 1.500 Euro bezeichnet?

BF: Ich wurde hier gefragt, wie viel ich von Serbien hierher bezahlt habe.

VR: Warum haben Sie vor der Polizei zum gleichen Zeitpunkt angegeben, dass Sie selbst mit Hilfe von verschiedenen Schleppern die Reise organisiert hätten?

BF: Den Schlepper in Serbien hatte ich selbst organisiert, ich habe selbst mit ihm gesprochen. Aber aus Afghanistan hatte ich den Schlepper nicht selbst organisiert.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Ich habe zusammen mit meiner Familie in XXXX gelebt. Mein Vater war dort der Imam der Moschee. Sie wissen, dass Menschen, die sich mit der Religion auskennen, dann verlangen, dass man für die Religion gegen Ungläubige kämpft. Mein Vater hat das auch von mir verlangt, er wollte z.B. dass ich ein Selbstmordattentat begehe oder mich auf die Lauer lege, damit war ich aber nicht einverstanden, deshalb bin ich von dort in die Stadt XXXX gezogen. In XXXX lebte ich bei einem Freund, dessen Vater für die Regierung gearbeitet hat. Wie ich zuvor angegeben habe, dass ich in einem Regierungsgebäude gewohnt habe, war es, weil der Vater dieses Freundes das für mich ermöglicht hatte. In XXXX gab es große Unruhen. Als die Nachricht dorthin kam, dass in den USA über den Koran geschimpft wurde, sind Studenten und Schüler auf die Straßen gegangen. Dabei wurden Regierungsgebäude und Autos angegriffen und in Brand gesetzt. Während dieser Unruhen wurden seit viele Fotos seitens der Regierung gemacht. Bei Krankenbesuchen wurden die Verwandten von Verletzten im Krankenhaus verhaftet und mitgenommen. Da sie viele Fotos gemacht haben und diesen viele Inhaftierungen gefolgt sind, es wurden auch viele Menschen getötet, war ich gezwungen, das Land zu verlassen. Wegen meines Vaters hatte ich mein Dorf verlassen und wegen dieser Unruhen dann die Stadt.BF: Ich habe zusammen mit meiner Familie in römisch 40 gelebt. Mein Vater war dort der Imam der Moschee. Sie wissen, dass Menschen, die sich mit der Religion auskennen, dann verlangen, dass man für die Religion gegen Ungläubige kämpft. Mein Vater hat das auch von mir verlangt, er wollte z.B. dass ich ein Selbstmordattentat begehe oder mich auf die Lauer lege, damit war ich aber nicht einverstanden, deshalb bin ich von dort in die Stadt römisch 40 gezogen. In römisch 40 lebte ich bei einem Freund, dessen Vater für die Regierung gearbeitet hat. Wie ich zuvor angegeben habe, dass ich in einem Regierungsgebäude gewohnt habe, war es, weil der Vater dieses Freundes das für mich ermöglicht hatte. In römisch 40 gab es große Unruhen. Als die Nachricht dorthin kam, dass in den USA über den Koran geschimpft wurde, sind Studenten und Schüler auf die Straßen gegangen. Dabei wurden Regierungsgebäude und Autos angegriffen und in Brand gesetzt. Während dieser Unruhen wurden seit viele Fotos seitens der Regierung gemacht. Bei Krankenbesuchen wurden die Verwandten von Verletzten im Krankenhaus verhaftet und mitgenommen. Da sie viele Fotos gemacht haben und diesen viele Inhaftierungen gefolgt sind, es wurden auch viele Menschen getötet, war ich gezwungen, das Land zu verlassen. Wegen meines Vaters hatte ich mein Dorf verlassen und wegen dieser Unruhen dann die Stadt.

VR: Waren Sie nun bei den Unruhen beteiligt oder nicht?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie da mitgemacht?

BF: Weil sie den Koran respektlos behandelt haben. Niemand würde wollen, dass seine Religion respektlos behandelt wird. Auch ich war damit nicht einverstanden. Auch heute sind zwischen 500 und 1.000 Afghanen gestorben, weil es Unruhen wegen respektlosen Behandelns des Koran gibt. Das war freiwillig. Soviel Recht habe ich mir genommen, freiwillig mitzumachen.

VR: Was haben Sie selbst während der Ausschreitungen gemacht?

BF: Ich bin damals als Student auf die Straße gegangen, weil ich dagegen protestieren wollte, dass der Koran verbrannt wurde. Es haben dann später andere Personen Autos in Brand gesetzt oder Regierungsgebäude, was dazu geführt hat, dass die Regierung auf die Demonstranten geschossen hat und Menschen verletzt oder getötet wurden. Meine Freunde wurden damals verhaftet und sind bis heute im Gefängnis und niemand fragt nach ihnen. Ich selbst habe nur lautstark protestiert und keine Gewalttaten gesetzt.

VR: Vorhalt der Seite 139 des Aktes, ist diese Beschwerdeergänzung von Ihnen selbst verfasst worden?

BF: Ja.

VR: Hat man jemals wirklich versucht, Sie festzunehmen?

BF: Der Vater meines Freundes arbeitete für die Regierung, mein Freund hat mich angerufen und erzählt, dass in der Verwaltung ein Video und mehrere Fotos von mir liegen würden. Daraufhin habe ich das Land verlassen.

VR: In der Beschwerdeergänzung haben Sie angeführt, dass die Menschen einen Aufstand gemacht und Sie gezwungen hätten, mitzumachen. Erklären Sie mir den Widerspruch.

BF: In der Beschwerdeergänzung habe ich lediglich angegeben, aus welchen 2 Gründen ich das Land verlassen habe. Das sind keine Detailinformationen. Ich habe bei diesem Aufstand freiwillig mitgemacht. Es wurde später zu einem politischen Ereignis. Als ich drinnen war, hatte ich keinen Weg mehr, da raus zu kommen bzw. war es mit großer Gefahr verbunden. Wenn man das verlassen wollte und wo anders hingehen wollte, stand dort jemand mit Waffen, hat uns geschlagen und gezwungen, wieder dorthin zu gehen und mitzumachen.

VR: Das haben Sie bisher aber nie angegeben, nicht vor dem BAA und nicht in der Beschwerdeergänzung.

BF: Ich wurde dazu nicht befragt, aber ich sage heute, dass ich freiwillig mitgemacht habe. Später, als ich bemerkt habe, dass es politisch ist, wollte ich nicht mehr mitmachen.

VR: Wie heißt der Freund, von dem Sie in der Verhandlung gesprochen haben?

BF: XXXX, Sohn des Doktor XXXX.BF: römisch 40 , Sohn des Doktor römisch 40 .

VR: Welche Funktion hatte dieser Dr. XXXX?

BF: Er war der Leiter des Büros für Kanalisation und der Stellvertreter des Gouverneurs.

VR: Wer war Gouverneur in XXXX?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Können Sie den Provinzgouverneur von XXXX nennen?VR: Können Sie den Provinzgouverneur von römisch 40 nennen?

BF: Damals war es XXXX, heute ist es XXXX. Dr. XXXX ist mittlerweile auch nicht mehr tätig, wegen der Proteste.BF: Damals war es römisch 40 , heute ist es römisch 40 . Dr. römisch 40 ist mittlerweile auch nicht mehr tätig, wegen der Proteste.

VR: Laut UK Home Office ist seit Dezember 2004 XXXX Provinzgouverneur.VR: Laut UK Home Office ist seit Dezember 2004 römisch 40 Provinzgouverneur.

BF: Zu dem Zeitpunkt, im Jahr 1386, als es zu den Protesten kam, war XXXX der Gouverneur. Es kam dann zu Umschichtungen und XXXX wurde Gouverneur.BF: Zu dem Zeitpunkt, im Jahr 1386, als es zu den Protesten kam, war römisch 40 der Gouverneur. Es kam dann zu Umschichtungen und römisch 40 wurde Gouverneur.

VR: Wann genau 1386 waren diese Proteste?

BF: Welcher Monat und welche Jahreszeit das war, kann ich nicht angeben. Es war noch während der Schulzeit. Als ich hinauskam, habe ich meine Schulkameraden auf der Straße noch angetroffen. Alle von der Schule waren bei der Demonstration. Ich habe die Schule beendet, die Aufnahmeprüfung für die Universität gemacht und diese Proteste, das war alles 1386.

VR: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen den Protesten und dass Sie die Schule fertig gemacht haben?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: D.h. Sie können weder sagen, wann es war, wie viel Zeit vergangen ist, bis zum Schulabschluss?

BF: Ich war aber dort.

VR: Wer hat die Macht in XXXX selbst in der Hand?VR: Wer hat die Macht in römisch 40 selbst in der Hand?

SV: XXXX seit 2004, durchgehend bis heute, der Gouverneur von XXXX und hat für die Regierung die Macht in der Hand. XXXX ist über Kabul vom Ausland aus auf dem Luftweg zu erreichen. Über Auftrag des Gerichts habe ich mich vorbereitet und festgestellt, dass der Weg zwischen Kabul und XXXX frei für Ziviltransporte und Reisen ist. Die Fahrt dauert zwischen 2 und 3 Stunden und ist ca. 123km. In XXXX herrscht relativer Frieden. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass gezielte Anschläge auf Regierungsfahrzeuge möglich sind, auf zivile Fahrzeuge gibt es keine Angriffe. Lediglich Beamte, die ein Ziel der Taliban sind, sind Angriffen ausgesetzt. In der Stadt selber herrscht Friede. In XXXX waren 2005 und 2008 Unruhen wegen einzelner Berichte wegen Missachtung des Korans durch Amerikaner.SV: römisch 40 seit 2004, durchgehend bis heute, der Gouverneur von römisch 40 und hat für die Regierung die Macht in der Hand. römisch 40 ist über Kabul vom Ausland aus auf dem Luftweg zu erreichen. Über Auftrag des Gerichts habe ich mich vorbereitet und festgestellt, dass der Weg zwischen Kabul und römisch 40 frei für Ziviltransporte und Reisen ist. Die Fahrt dauert zwischen 2 und 3 Stunden und ist ca. 123km. In römisch 40 herrscht relativer Frieden. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass gezielte Anschläge auf Regierungsfahrzeuge möglich sind, auf zivile Fahrzeuge gibt es keine Angriffe. Lediglich Beamte, die ein Ziel der Taliban sind, sind Angriffen ausgesetzt. In der Stadt selber herrscht Friede. In römisch 40 waren 2005 und 2008 Unruhen wegen einzelner Berichte wegen Missachtung des Korans durch Amerikaner.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Meine Freunde, die damals festgenommen wurden, befinden sich bis heute in Haft. Auch das Problem mit meinem Vater besteht weiterhin, wo soll ich hingehen?

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Ich habe vorher auch dort gelebt, ich habe aber Probleme mit meinem Vater. Er bringt fremde Kinder dazu, als Selbstmordattentäter irgendwohin zu gehen. Er würde mich ebenso dazu zwingen. Ich konnte in XXXX deshalb bleiben, weil ich in einem Regierungsgebäude gelebt habe und er mich dort nicht finden konnte.BF: Ich habe vorher auch dort gelebt, ich habe aber Probleme mit meinem Vater. Er bringt fremde Kinder dazu, als Selbstmordattentäter irgendwohin zu gehen. Er würde mich ebenso dazu zwingen. Ich konnte in römisch 40 deshalb bleiben, weil ich in einem Regierungsgebäude gelebt habe und er mich dort nicht finden konnte.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Freund XXXX, haben Sie mit diesem Probleme?VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Freund römisch 40 , haben Sie mit diesem Probleme?

BF: Ich habe sonst kein Probleme mit ihm, ich schule ihm nur Geld. Seit ich in Österreich bin, habe ich ihn nicht angerufen. Ich habe ihm auch meine Handynummer nicht gegeben, weil er sonst sein Geld verlangen könnte. Das kann ich ihm nicht geben.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Nein, ich habe sonst nichts hinzuzufügen. Die 2 Punkte, die zu den Problemen in Afghanistan geführt haben, habe ich erwähnt.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

SV wird um 12.30h entlassen.

Weitere Beweisanträge: keine.

Ende der Beweisaufnahme."

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10.2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Länderdokumentation des Asylgerichtshofes;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;

UNHCR Bericht, Dezember 2010;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012) und

ANSO, Sicherheitslage in Afghanistan, Q2 2011.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Afghane ist, dessen Identität nicht feststeht und der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit, die Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Diese Angaben sind festzustellen, da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind. Allerdings steht mangels eines geeigneten Nachweises die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 25.04.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft; dass sich weder Ehepartner noch Kinder im Bundesgebiet aufhalten ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof am 8.3.2012.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.1. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Verfolgung durch seinen Vater eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Verfolgung durch seinen Vater eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe von ihm verlangt gegen die Ungläubigen - also die ausländischen Truppen - zu kämpfen, als wahr unterstellt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm hinsichtlich dieser Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seinen Vater 1382 (= 2003/04) verlassen zu haben und sich bis 1386 (=2007/08) in XXXX aufgehalten zu haben; seit dem Weggang des Beschwerdeführers aus seinem Elternhaus habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und war daher auch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Wie sich aus den unten folgenden Ausführungen ergibt, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung in XXXX nicht glaubhaft gemacht worden und daher ist davon auszugehen, dass er weiterhin in XXXX mit Unterstützung seines Freundes - der nach den Ausführungen des Beschwerdeführers weiterhin zu diesem steht - und auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung in XXXX leben kann ohne einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2, 3 EMRK und dem 6. und 13. ZP EMRK ausgesetzt zu sein.Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe von ihm verlangt gegen die Ungläubigen - also die ausländischen Truppen - zu kämpfen, als wahr unterstellt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm hinsichtlich dieser Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seinen Vater 1382 (= 2003/04) verlassen zu haben und sich bis 1386 (=2007/08) in römisch 40 aufgehalten zu haben; seit dem Weggang des Beschwerdeführers aus seinem Elternhaus habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und war daher auch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Wie sich aus den unten folgenden Ausführungen ergibt, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung in römisch 40 nicht glaubhaft gemacht worden und daher ist davon auszugehen, dass er weiterhin in römisch 40 mit Unterstützung seines Freundes - der nach den Ausführungen des Beschwerdeführers weiterhin zu diesem steht - und auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung in römisch 40 leben kann ohne einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Artikel 2, 3, EMRK und dem 6. und 13. ZP EMRK ausgesetzt zu sein.

II.2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, in XXXX bzw. Afghanistan wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Koranverbrennungen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht hat.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, in römisch 40 bzw. Afghanistan wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Koranverbrennungen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht hat.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind vom Beschwerdeführer weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem er Afghanistan verlassen hat, unterschiedliche Angaben gemacht. Vor der Polizei gab er im Rahmen der Erstbefragung an, dass er Afghanistan im Mai 2008 verlassen habe. Vor dem Bundesasylamt am 26.9.2011 gab er an, Afghanistan im Winter 1386 verlassen zu haben. Vor dem Asylgerichtshof gab er schließlich an, Afghanistan im Jahr 1386 verlassen zu haben und sich nicht mehr an die Jahreszeit zu erinnern. Diese widersprüchlichen Angaben wurden vom Beschwerdeführer, der trotz ausdrücklicher Befragung zur Verständigung mit den Dolmetschern im Administrativverfahren keine Verständigungsprobleme gerügt hat, lediglich mit einer falschen Protokollierung oder Übersetzung ("Ich habe selbst keine Angaben zu den Jahreszeiten bzw. den Monaten gemacht. Ich habe lediglich die Jahre 1382 und 1386 angegeben.") erklärt und daher nicht aufgeklärt. Unter diesem erheblichen Widerspruch, der darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer Afghanistan zu einem anderen, vielleicht früheren Zeitpunkt verlassen hat, leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, selbst wenn man die möglicherweise durch Missverständnisse entstandenen Widersprüche zur Organisation der Reise und den Schlepperkosten unberücksichtigt lässt.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren hinsichtlich der Freiwilligkeit seiner Teilnahme an den Demonstrationen widersprüchlich, da er vor dem Asylgerichtshof angab, freiwillig teilgenommen zu haben, während er im vom Beschwerdeführer selbst verfassten Teil der Beschwerde ausführte, zur Teilnahme gezwungen worden zu sein. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er zwar anfänglich freiwillig teilgenommen habe, aber später zum Verbleib in der Demonstration gezwungen worden sei, ist nicht nachvollziehbar, da er vor Vorhalt des Widerspruchs vor dem Asylgerichtshof, im Administrativverfahren und in der Beschwerde in keinem Wort erwähnte, dass man ihm zum Verbleib bei der Demonstration gezwungen habe.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum ein gebildeter Mensch wie der Beschwerdeführer - dieser hat zwölf Jahre Schule absolviert - nicht in der Lage ist, den Zeitraum zwischen dem Abschluss seiner Schullaufbahn und dem Beginn der Demonstrationen - beides sei 1386 gewesen - oder einen genaueren Zeitpunkt des Beginns der Demonstrationen anzugeben.

Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage anzugeben, wer 2006 - zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat - in XXXX an der Macht war; der Beschwerdeführer gab vor dem Asylgerichtshof an, dass XXXX Provinzgouverneur von XXXX war, während sich aus dem Bericht des UK Home Office und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen ergibt, dass seit 2004 (bis heute) XXXX der entsprechende Provinzgouverneur war und ist. Auch dieser Widerspruch zur tatsächlichen Realität wurde vom Beschwerdeführer nicht erklärt und ist davon auszugehen, dass ein Absolvent einer höheren Schule weiß, wer die wichtigsten Machtpositionen in seinem Heimatgebiet innehat.Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage anzugeben, wer 2006 - zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat - in römisch 40 an der Macht war; der Beschwerdeführer gab vor dem Asylgerichtshof an, dass römisch 40 Provinzgouverneur von römisch 40 war, während sich aus dem Bericht des UK Home Office und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen ergibt, dass seit 2004 (bis heute) römisch 40 der entsprechende Provinzgouverneur war und ist. Auch dieser Widerspruch zur tatsächlichen Realität wurde vom Beschwerdeführer nicht erklärt und ist davon auszugehen, dass ein Absolvent einer höheren Schule weiß, wer die wichtigsten Machtpositionen in seinem Heimatgebiet innehat.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels persönlicher Glaubwürdigkeit, mangels widerspruchsfreiem Vortrag und mangels Vereinbarkeit mit der Realität im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht worden, wobei jeder Punkt für sich schon ausgereicht hätte, dem Vorbringen die Glaubhaftmachung zu versagen.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten in Afghanistan - oder Religionsgemeinschaft, der 80 % der Afghanen angehören, einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

II.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.römisch zwei.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Das ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Asylgerichtshof.

II.4.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in XXXX keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen wird.römisch zwei.4.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in römisch 40 keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen wird.

Zur Einschätzung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demZur Einschätzung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem

Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human

rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.

48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether

the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in XXXX, einer Millionenstadt, die sich in der Hand der Regierung befindet, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch XXXX, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in römisch 40 , einer Millionenstadt, die sich in der Hand der Regierung befindet, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft. Insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch römisch 40 , die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Zwar handelt es sich bei XXXX um eine eher unsichere Provinz (wie sich aus dem in die Verhandlung eingebrachten und auch dem aktuellen ANSO-Bericht ergibt), jedoch ist nicht zu sehen, dass diese Unsicherheit auch das urbane Zentrum XXXX so erheblich betrifft, dass sich der Schluss eines realen Risikos für die oben genannten Gefahren rechtfertigen ließe. Auch den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass in XXXX relativer Friede herrscht. Daran ändern auch einzelne, wenn auch spektakuläre Anschläge -wie etwa am XXXX auf den Flughafen von XXXX - nichts.Zwar handelt es sich bei römisch 40 um eine eher unsichere Provinz (wie sich aus dem in die Verhandlung eingebrachten und auch dem aktuellen ANSO-Bericht ergibt), jedoch ist nicht zu sehen, dass diese Unsicherheit auch das urbane Zentrum römisch 40 so erheblich betrifft, dass sich der Schluss eines realen Risikos für die oben genannten Gefahren rechtfertigen ließe. Auch den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass in römisch 40 relativer Friede herrscht. Daran ändern auch einzelne, wenn auch spektakuläre Anschläge -wie etwa am römisch 40 auf den Flughafen von römisch 40 - nichts.

Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erleiden, liegt in XXXX daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in XXXX als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erleiden, liegt in römisch 40 daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Es besteht schließlich kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

II.4.3. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.römisch zwei.4.3. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Laut seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in XXXX vor seinem Vater sicher; es ist - die Verwerfung mit den ihm wohlgesonnenen Regierungsmitgliedern ist nicht glaubhaft gemacht worden - nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer in XXXX nicht wieder mit Unterstützung seines einflussreichen Freundes eine Wohnung und eine Arbeit finden könnte. Hinsichtlich der Arbeitssuche ist insbesondere auch auf die Bildung des Beschwerdeführers, die Auslandserfahrung und die Erfahrung mit dem Leben in XXXX und der mit dieser einhergehenden Verbindungen in der Stadt zu verweisen. Ein reales Risiko in XXXX in eine aussichtslose Lage zu kommen hat der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft gemacht.Laut seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in römisch 40 vor seinem Vater sicher; es ist - die Verwerfung mit den ihm wohlgesonnenen Regierungsmitgliedern ist nicht glaubhaft gemacht worden - nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 nicht wieder mit Unterstützung seines einflussreichen Freundes eine Wohnung und eine Arbeit finden könnte. Hinsichtlich der Arbeitssuche ist insbesondere auch auf die Bildung des Beschwerdeführers, die Auslandserfahrung und die Erfahrung mit dem Leben in römisch 40 und der mit dieser einhergehenden Verbindungen in der Stadt zu verweisen. Ein reales Risiko in römisch 40 in eine aussichtslose Lage zu kommen hat der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft gemacht.

II.4.4. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.römisch zwei.4.4. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Notorisch ist, dass der Beschwerdeführer Kabul vom Ausland aus sicher über den Luftweg erreichen kann und aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass der Weg zwischen Kabul und XXXX für zivile Transporte frei ist.Notorisch ist, dass der Beschwerdeführer Kabul vom Ausland aus sicher über den Luftweg erreichen kann und aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass der Weg zwischen Kabul und römisch 40 für zivile Transporte frei ist.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise im September 2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen.

Festgestellt wird, dass sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine oder Institutionen besucht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen besucht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein alltagsfähiges Deutsch spricht, wenn auch schon einfache Sätze verstanden werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2011 in einem Asylverfahren befindet und die etwas über der Entscheidungsfrist liegende Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.

Das alles ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und der Aktenlage.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.9.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.9.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.9.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der (gegenständlichem Erkenntnis als wahr unterstellte) Verfolgung durch seinen Vater eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative und hat eine Verfolgung durch die staatlichen Stellen in XXXX wegen der Teilnahme an gewalttätigen Demonstrationen nicht glaubhaft gemacht. Auch ist eine andere Verfolgung nicht von Amts wegen hervorgekommen.Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der (gegenständlichem Erkenntnis als wahr unterstellte) Verfolgung durch seinen Vater eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative und hat eine Verfolgung durch die staatlichen Stellen in römisch 40 wegen der Teilnahme an gewalttätigen Demonstrationen nicht glaubhaft gemacht. Auch ist eine andere Verfolgung nicht von Amts wegen hervorgekommen.

Schließlich sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung in XXXX noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in XXXX ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, in XXXX als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden, er XXXX auf zumutbare Art erreichen kann und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung in römisch 40 noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in römisch 40 ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, in römisch 40 als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden, er römisch 40 auf zumutbare Art erreichen kann und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit September 2011, also seit weniger als einem Jahr, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Gründe, die zum Verlassen Afghanistans geführt hätten, wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende etwas über der gesetzlichen Frist liegende Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu sehen. Darüber hinaus wurde das Gesamtverfahren in weit weniger als einem Jahr nach Antragstellung erledigt.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Demonstration, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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