Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B10 256.864-0/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2005, Zl. 04 24.118-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2005, Zl. 04 24.118-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
III. Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.01.2005, Zl. 04 24.118-EAST Ost, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.01.2005, Zl. 04 24.118-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Angehöriger der serbischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 27.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Aus der vorliegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits seit 27.04.2004 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt. Am 29.11.2004 stellte er in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 07.12.2004 wurde das Verfahren zunächst gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren noch nicht erfolgen konnte.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 07.12.2004 wurde das Verfahren zunächst gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren noch nicht erfolgen konnte.
Nach Fortsetzung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2004 und am 17.12.2004 vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2004 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Heimatland am 25.11.2004 verlassen habe und am 27.11.2004 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bedroht und geschlagen worden sei. Er habe im Heimatland als Kellner gearbeitet und habe von Gästen zunächst das Angebot erhalten, auf freiwilliger Basis Drogen zu verkaufen. In der Folge sei er jedoch zum Drogenverkauf gezwungen und - nach Ablehnung dieser illegalen Geschäfte - von den Männern zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin an die Polizei gewandt und sei ihm auch entsprechender Schutz seitens der Behörden zugesagt worden. Aus Angst vor den Männern, die den Beschwerdeführer auch mit dem Umbringen bedroht hätten, sei der Beschwerdeführer allerdings in der Folge geflüchtet. Nachgefragt, weshalb er nicht auf den Schutz der Polizei vertraut habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörden in Bosnien nicht "so gut seien".
Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag abzuweisen, die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung für zulässig zu erklären und die Ausweisung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurück möchte, weil er im Falle der Rückkehr umgebracht werden würde.
Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen zu tätigen. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er keine Hilfe des österreichischen Staates benötige; er möchte lediglich solange in Österreich bleiben bis sich die Lage wieder beruhigt habe. Nach dem Zeitraum der geschilderten Bedrohung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Vorfälle Mitte Juli 2004 ereignet hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2005, AZ: 04 24.118-EASt Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2005, AZ: 04 24.118-EASt Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zusammengefasst gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, allerdings keine Asylrelevanz begründe. Auch liege keine Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG vor und erweise sich eine Ausweisung des Beschwerdeführers, der keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte vorgebracht habe, als verhältnismäßig und gerechtfertigt.Zusammengefasst gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, allerdings keine Asylrelevanz begründe. Auch liege keine Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor und erweise sich eine Ausweisung des Beschwerdeführers, der keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte vorgebracht habe, als verhältnismäßig und gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 10.01.2005, wurde mit Anwaltschriftsatz vom 14.01.2005 fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben und der Bescheid im gesamten Umfang wegen Nichtigkeit, unrichtiger und fehlender Tatsachenfeststellungen, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Zusammengefasst wurde im Zuge der Beschwerde ausgeführt, dass bei der Einvernahme offensichtlich wesentliche Übersetzungsfehler oder zumindest Missverständnisse aufgetreten seien; die Angaben des Beschwerdeführers seien darüber hinaus in verkürzter und vereinfachter Form in die Niederschrift aufgenommen worden. Gerade aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers hätte bei korrekter Würdigung des Sachverhaltes festgestellt werden müssen, dass seine Angaben richtig seien, da er ganz konkrete und in keiner Weise widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen, zum Fluchtweg, zum Datum, etc. getätigt habe. Dass die Angaben des Beschwerdeführers in einer dermaßen verkürzten Form wiedergegeben worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zu bestimmten Bereichen gar nicht befragt worden sei; außerdem spiegle das Protokoll auch nicht all das wider, was der Beschwerdeführer tatsächlich gesagt habe. Es sei allgemein bekannt, dass im Falle einer Übersetzung durch einen Dolmetscher oft nur ein Resumeeprotokoll vorliege. Wenngleich das Protokoll rückübersetzt worden sei, habe der Beschwerdeführer lediglich bestätigt, dass die im Protokoll aufgenommenen Angaben auch tatsächlich getätigt worden seien. Es sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer noch viel mehr gesagt habe; auch sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, all sein Gesagtes noch einmal zu wiederholen. Die bloße Frage, ob der Beschwerdeführer seiner protokollierten Aussage noch etwas hinzuzufügen habe, reiche nicht aus, um den Bestimmungen des AsylG gerecht zu werden. Dadurch sei das Verfahren mit einem erheblichen Mangel belastet. Wäre das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es näher nachfragen müssen, welche Gründe für die Verfolgungshandlung bestanden hätten und welche weiteren Folgen dem Beschwerdeführer drohen würden. Weiters hätte die Behörde ermitteln müssen, ob und inwiefern die staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer bei seinen Problemen konkret geholfen hätten bzw. helfen hätten können. Für den Fall des Zweifelns an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die Behörde habe nämlich allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung eines Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung zu beseitigen. Dieser Ermittlungspflicht sei das Bundesasylamt jedoch nicht nachgekommen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sei und dass äußerst gravierende Verfahrensmängel vorliegen würden.
In rechtlicher Hinsicht wurde weiters ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage zur Kenntnis gebracht, allerdings verkannt habe, dass Asylwerber häufig nicht den Wissensstand über derartige Vorhalte hätten. Außerdem stelle die Antwort auf solche Vorhalte keinen Beweis dar, da ein Asylwerber nur zu seinen eigenen Erfahrungen, seinem eigenen Wissensstand und seinen eigenen Erlebnissen befragt werden kann, nicht jedoch über Feststellungen, die "die Behörde irgendwo abgeschrieben habe". Im Gegensatz zur Darstellung des Bundesasylamtes sei die Situation in Bosnien und Herzegowina keineswegs grundsätzlich ruhig. Polizeibeamte seien vielmehr bestechlich und herrsche ein mafiöses System. Wer sich - wie der Beschwerdeführer - gegen dieses System auflehne, werde verfolgt oder sogar getötet. Der Beschwerdeführer habe ganz dezidiert und wiederholt angegeben, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Todesgefahr ausgesetzt sei, da ihm die Polizei nicht helfe. Es handle sich daher nicht bloß um eine Bedrohung durch private Personen, sondern ganz eindeutig um politisch motivierte Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Am XXXX wurde in Österreich die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, geboren. Sie ist die Tochter des Beschwerdeführers und der polnischen Staatsbürgerin, XXXX. Auch XXXX verfügt über die polnische Staatsbürgerschaft.Am römisch 40 wurde in Österreich die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren. Sie ist die Tochter des Beschwerdeführers und der polnischen Staatsbürgerin, römisch 40 . Auch römisch 40 verfügt über die polnische Staatsbürgerschaft.
Am XXXX wurde vor dem Standesamt XXXX die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX geschlossen. Im Zeitraum von 04.12.2008 bis 24.10.2011 führte das Ehepaar einen gemeinsamen Wohnsitz in Wien.Am römisch 40 wurde vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 geschlossen. Im Zeitraum von 04.12.2008 bis 24.10.2011 führte das Ehepaar einen gemeinsamen Wohnsitz in Wien.
Aus einem - im Verwaltungsakt aufliegenden - Bericht der Bundespolizeidirektion XXXX an das Fremdenpolizeiliche Büro vom 06.03.2010 ergibt sich, dass die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden sei und keinerlei Hinweise auf eine strafbare Aufenthaltsehe vorliegen würden.Aus einem - im Verwaltungsakt aufliegenden - Bericht der Bundespolizeidirektion römisch 40 an das Fremdenpolizeiliche Büro vom 06.03.2010 ergibt sich, dass die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden sei und keinerlei Hinweise auf eine strafbare Aufenthaltsehe vorliegen würden.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, dem Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 06.10.2011, wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina übermittelt, der Beschwerdeführer über seine - aus dem Akt ersichtlichen - persönlichen Bindungen zu Österreich und zu seinem Heimatland in Kenntnis gesetzt und diesem gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, dem Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 06.10.2011, wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina übermittelt, der Beschwerdeführer über seine - aus dem Akt ersichtlichen - persönlichen Bindungen zu Österreich und zu seinem Heimatland in Kenntnis gesetzt und diesem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Mit Anwaltschriftsatz vom 20.10.2011 wurde daraufhin bekannt gegeben, dass das Vollmachtverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden sei. Ausgeführt wurde im Zuge des Schriftsatzes darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer für den rechtsfreundlichen Vertreter trotz intensiver Bemühungen nicht erreichbar sei. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.10.2011 sei dem Beschwerdeführer zwar weitergeleitet worden, es würden jedoch keinerlei Informationen darüber vorliegen, ob die Verständigung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen sei. Eine Stellungnahme zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme wurde im Rahmen des Schriftsatzes nicht erstattet.
Mit weiterem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 wurden der Beschwerdeführer nunmehr persönlich sowie das Bundesasylamt erneut gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zu den persönlichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und zu seinem Heimatland in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde erneut die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit weiterem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 wurden der Beschwerdeführer nunmehr persönlich sowie das Bundesasylamt erneut gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zu den persönlichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und zu seinem Heimatland in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde erneut die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15.06.2012 zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt.
Auf Anfrage wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 11.07.2012 mitgeteilt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, seit 01.09.2009 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Selbständige) verfügt.Auf Anfrage wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 11.07.2012 mitgeteilt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , seit 01.09.2009 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Selbständige) verfügt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der serbischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er verfügt seit 27.04.2004 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich und stellte am 29.11.2004 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am XXXX wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der polnischen Staatsangehörigen XXXX geschlossen. Dieser Verbindung entstammt die am XXXX in Österreich geborene, gemeinsame Tochter XXXX. Auch XXXX verfügt über die polnische Staatsbürgerschaft. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt seit 01.09.2009 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Selbständige.Am römisch 40 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 geschlossen. Dieser Verbindung entstammt die am römisch 40 in Österreich geborene, gemeinsame Tochter römisch 40 . Auch römisch 40 verfügt über die polnische Staatsbürgerschaft. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt seit 01.09.2009 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Selbständige.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würde.
Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Allgemeine Lage
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates ist Sarajewo. Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt. Die Entität "Republika Srpska" hat ihren Regierungssitz in Banja Luka.
Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:
die Bosniaken (Muslime), die Serben und die Kroaten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative"
(OHR).
Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S. 8)
Die Innenpolitik von Bosnien und Herzegowina wird dominiert von der Frage nach dem Machtverhältnis zwischen den Entitäten und dem Gesamtstaat. Während insbesondere seitens der Republika Srpska eine möglichst weitgehende Autonomie der Entitäten angestrebt wird, fordern Vertreter der bosniakischen Parteien in der Regel eine Stärkung des Gesamtstaats und seiner Institutionen. Dies führt wiederholt zu politischen Konflikten. Die Bemühungen um Durchführung einer dringend notwendigen Verfassungsreform stagnieren seit Jahren. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010 [03.05.2010])
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren
Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der
Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Sicherheitslage
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Zwar wurden bis 2002 alle Polizeibeamten von der "International Police Task Force der UN-Mission" (IPTF) überprüft und gegebenenfalls zertifiziert. Gegenüber 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Jedoch wurden Polizisten ohne IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)
Die EU-Polizeimission fungiert als Beratungsorgan für die Entitätspolizeikräfte mit eingeschränktem Mandat. Sog. Police Standards Units (PSUs) waren in allen Entitätsinnenministerien und im Distrikt Brcko für die Untersuchung interner Angelegenheiten eingerichtet. Diese Einrichtung führte zur Ausbildung von Standardprozessen für Vorbringen von Polizeimissbrauch und bei der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Menschenrechte
Laut BiH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BiH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BiH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BiH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BiH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder
erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8)
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten XXXX, 23.7.2007)Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten römisch 40 , 23.7.2007)
Religionsfreiheit
Von den ca. 4,1 Millionen Einwohnern Bosnien und Herzegowinas sind nach Schätzungen 40 Prozent Muslime, 31 Prozent Serbisch-Orthodoxe, 15 Prozent Katholiken, vier Prozent Protestanten und zehn Prozent Andere.30 Die drei konstitutiven Volksgruppen Bosniens (Bosniaken, Serben, Kroaten) sind in der Regel auch über ihre Religionszugehörigkeit als Muslime, Orthodoxe und Katholiken zu identifizieren.
In den Entitäten sind seit dem Kriegsende 1995 jeweils relativ homogene Siedlungen (sog. Mehrheitsgebiete) der drei wichtigsten Bevölkerungsgruppen entstanden. Innerhalb der Föderation leben überwiegend Bosniaken, die sich zum Islam bekennen und bosnische Kroaten, die überwiegend katholisch sind. In der Republika Srpska sind 90 Prozent der Bevölkerung serbischer Herkunft, die mehrheitlich orthodoxe Christen sind. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 11)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 13)
Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten, es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 12)
Die Religionszugehörigkeit hängt in BiH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. Verstärkt ist eine Einmischung der Führer der großen Religionsgruppen in die Tagespolitik zu beobachten. Die Gläubigen werden dadurch häufiger in Gewissenskonflikte gebracht. Auch politische Gruppierungen nutzen verstärkt die Religionszugehörigkeit, um die ethnischen Gruppen gegeneinander aufzubringen.
Insgesamt ist daher auch weiterhin nicht mit einem provokationsfreien Nebeneinander der Religionen in BiH zu rechnen.
Die Zahl religiös motivierter Taten steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit 2005 signifikant an. Entsprechende Behauptungen haben aber in einer Vielzahl von Fällen genauer Überprüfung nicht standgehalten. Zudem handelte es sich in allen bekannt gewordenen Fällen um die Taten Einzelner; der mitunter erhobene Vorwurf, dass diese Taten von unbekannter Stelle koordiniert gewesen seien, konnte auch nicht ansatzweise verifiziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 14)
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.
Im Jahr 2007 ging der Respekt für Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Einige prominente Persönlichkeiten wurden nach regierungskritischen Aussagen Opfer von Repressalien. Journalisten sehen sich zunehmend Drohungen ausgesetzt. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Eine staatliche Zensur besteht nicht. Die Medienlandschaft ist vielfältig, es gibt über 140 Rundfunk- und 40 Fernsehsender, von denen die meisten unabhängig sind. Die Regeln über Medienkonzentration haben das Entstehen von Informationsmonopolen verhindert. Kein Fernsehsender hat mehr als eine Frequenz zur Verfügung, und kein Verlagshaus für Printmedien ist im Besitz von mehr als einem Fernsehsender. Nur zehn Prozent der Bevölkerung haben einen Internetzugang. In verschiedenen Fällen gab es aber Versuche staatlicher Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BiH, 07.08.2006)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BiH liegt bei umgerechnet ca. 370 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BiH-Statistikagentur 23,4%; Jugendarbeitslosigkeit ca. 70 % - schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 24)
Das Gesundheitssystem in BiH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung.
Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.
Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt.
Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BiH) ein Gesundheitshaus, das
eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBiH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt.
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist.
Grundsätzlich sind in BiH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BiH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
August 2009, Seiten 25-26)
Krankenversicherung
Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)
In der bosnisch-kroatischen Föderation sind folgende Gesetze maßgeblich:
Federation BiH- Law on Health Care of Federation BiH, 29/97)- Law on Health Insurance of FBiH (Official Gazette of FBiH, 30/97) amended in 2002 (Official Gazette of FBiH, 7/02)- Supplemented by 10 additional Cantonal Laws on Health Care- Supplemented by 10 additional 10 Cantonal Laws on Health Insurance
In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03) (Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health CareIn der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03) (Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care
http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)
In der Regel sind krankenversichert:
Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:
Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Art. 27 des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen. (BAMF:Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Artikel 27, des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen. (BAMF:
Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite
5)
Die folgenden Voraussetzungen gelten für das Recht auf eine freiwillige Krankenversicherung:
Krankenversicherung;
Die Ausstellung des Krankenversicherungsbuches kann entsprechend den regionalen Kantonsvorschriften nach einem Monat erfolgen. Die monatlichen Versicherungskosten liegen zwischen 12 und 36 USD. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2008)
Wenn die Person nicht über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, kann sie sich an das Zentrum für Sozialarbeit wenden. Dort wird Krankenversicherungsschutz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Sozialschutz gewährt.
Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.
Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.
(Bundesamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)
Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Viele Probleme bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Krankenversicherung auf diejenige Entität bzw. denjenigen Kanton beschränkt, in welcher oder welchem der Versicherte eine Krankenversicherung abgeschlossen hat.
Die Krankenversicherung geht verloren bzw. beteiligt sich möglicherweise nicht an den Behandlungskosten, wenn eine Person in eine andere Entität oder einen anderen Kanton umzieht bzw. mangels geeigneter Einrichtungen im eigenen "Versicherungsbereich" ohne eine spezielle Bewilligung anderswo zur Behandlung geht. (Bundesamt für
Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina Krankenversicherung, 28.12.2001, Seite 7; UN Committee on the Elimination of
Discrimination against Women: Thirty-fifth session, Summary record of the 722nd meeting, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention (continued); Combined initial, second and third periodic report of Bosnia and Herzegovina (continued), CEDAW/C/SR.722, 8 June 2006, Punkt 31)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.
Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen. (BAMF:
Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Voraussetzung für Sozialhilfe
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Diese Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme zu den - dem Beschwerdeführer am 15.06.2012 zugestellten - Länderfeststellungen ist bis dato nicht erfolgt.
Aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich gegeben ist. Neben den bosnischen Sicherheitsbehörden sind weiterhin internationale Schutztruppen in Bosnien und Herzegowina tätig, die Willens und in der Lage sind, entsprechenden Schutz vor kriminellen Übergriffen zu gewähren.
Weiters ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit gesichert ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie die Möglichkeit von weiterer staatlicher Unterstützung an bedürftige Personen. Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlagen zum Lebensunterhalt fehlen und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können. Personen, die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich. Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen.
Darauf hingewiesen sei an dieser Stelle, dass sich jener Teil des Beschwerdevorbringens, der sich auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestanden habende Lage in Bosnien bezieht, aufgrund der Tatsache, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr aktuell sind (Beschwerde vom 14.01.2005) und mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichten nicht mehr in Einklang stehen, jedenfalls als nicht mehr zutreffend erweist. Erneut wird angemerkt, dass die übermittelten aktuellen Länderberichte nicht bekämpft wurden.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers ist durch den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Personalausweis dargetan. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und serbischen Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität und Volksgruppenzugehörigkeit wurden dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörschreiben vom 13.06.2012 zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Die Feststellungen zur Eheschließung mit der polnischen Staatsbürgerin XXXX, der Geburt der gemeinsamen Tochter, XXXX, der Berufstätigkeit der Ehegattin sowie das Datum der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zur Eheschließung mit der polnischen Staatsbürgerin römisch 40 , der Geburt der gemeinsamen Tochter, römisch 40 , der Berufstätigkeit der Ehegattin sowie das Datum der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren im Zusammenhang mit den, dem Beschwerdeführer übermittelten, unbestrittenen gebliebenen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina. Dahingestellt bleiben kann hierbei, ob die vorgebrachten Gründe für die Asylantragstellung am 29.11.2004 den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich ebenfalls auf die angeführten, nicht bestrittenen Länderfeststellungen und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf den Umstand, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Bosnien und Herzegowina üblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte auch vor dem Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus und hat er nicht vorgebracht, weshalb ihm diese Unterkunftsmöglichkeit bei einer Rückkehr nicht erneut zur Verfügung stehen sollte.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der seinen eigenen Angaben folgend im Heimatland zuletzt als Kellner gearbeitet hat. Es ist im gegenständlichen Fall daher nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht zugesonnen werden kann, durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt auch aus eigenen Mitteln beizutragen.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich lebt. Ausgehend von dem oben genannten Familienzusammenhalt kann daher angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer allfällige Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall auch seitens seines in Österreich aufhältigen Onkels - etwa in Form von Überweisungen - zukommen könnten.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist. Es besteht zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und besteht für den Beschwerdeführer, der eine behördliche Registrierung im Heimatland aufweist, die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus existieren - wie bereits oben erwähnt - weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen an bedürftige Personen. Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlagen zum Lebensunterhalt fehlen und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 29.11.2004 gestellt, die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 10.01.2005. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt I. und II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Bezüglich Spruchpunkt III. ist im Beschwerdefall gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 AsylG 2005 anzuwenden.Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 29.11.2004 gestellt, die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 10.01.2005. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. ist im Beschwerdefall gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Im vorliegenden Beschwerdefall brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er von Privatpersonen bedroht und geschlagen worden sei, weil er sich geweigert habe, Drogen zu verkaufen.
Ob dieses Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht - das Bundesasylamt ging von der Glaubwürdigkeit der Angaben aus - kann in der gegebenen Fallkonstellation dahingestellt bleiben, weil dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Selbst wenn man nämlich von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen sollte, wäre der behaupteten, von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen; der Beschwerdeführer nennt im Verfahren einen rein kriminellen Hintergrund und tut in keiner Weise dar, dass die behaupteten Bedrohungen bzw. Übergriffe aus einem der in der Genfer Konvention genannten Gründe erfolgt seien. Selbst aber wenn dem so gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer Schutz durch die Behörden in Bosnien und Herzegowina aus einem der in der Genfer Konvention genannten Gründen verweigert worden wäre.
In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würde, liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht glaubhaft vorgebracht. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Darauf hingewiesen sei in diesem Konnex, dass dem Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben folgend - Schutz seitens der Behörden ausdrücklich zugesichert worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Heimatland dennoch verlassen hat, kann jedenfalls nicht auf die fehlende Schutzgewährungsfähigkeit der bestehenden Sicherheitsbehörden geschlossen werden. Nochmals sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer den - mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 übermittelten - Länderberichten nicht entgegen getreten ist.
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass der vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2004 schon sehr lange zurückliegt sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müsste und könnte der Beschwerdeführer gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines Übergriffes im Jahr 2004 lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ziehen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 27.04.2004 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt. Schon vor diesem Hintergrund erscheint die behauptete - mit Juli 2004 datierte - Bedrohung im Heimatland nicht wahrscheinlich.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
Bezüglich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Im Zuge der Beschwerde wird vorgebracht, dass bei den Einvernahmen "offensichtlich wesentliche Übersetzungsfehler" vorliegen würden und dass die Angaben des Beschwerdeführers in verkürzter und vereinfachter Form in die Niederschrift aufgenommen worden seien. In diesem Zusammenhang ist zum Einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Einvernahmeprotokolle - nach erfolgter Rückübersetzung - Seite für Seite unterfertigt hat; entgegen der Ansicht des früheren rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift nicht nur die Richtigkeit, sondern vielmehr auch die Vollständigkeit der von ihm getätigten Angaben, sodass dem genannten Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden kann. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der Beschwerde kein weiteres - über die protokollierten Angaben hinausgehendes - Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beschränken sich vielmehr auf die Rüge von behaupteten Mängeln, ohne aber selbst ein konkretes Tatsachensubstrat anzubieten.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen zur unrichtigen Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers - ausgeführt wird im Zuge der Beschwerde zum Einen, dass das Bundesasylamt bei korrekter Würdigung hätte feststellen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers richtig seien; zum Anderen wird festgehalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Falle des Zweifelns an der Richtigkeit des Vorbringens Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen - geht schon insofern ins Leere, als das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gar nicht in Zweifel gezogen, sondern das Vorbringen dem angefochtenen Bescheid vielmehr zugrunde gelegt hat. Dem genannten Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher er nicht durch die Behörden in Bosnien und Herzegowina geschützt werden könnte, ausreichend konkret vorgebracht oder glaubhaft dargetan. In diesem Zusammenhang sei auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsorgane in Bosnien und Herzegowina repräsentierenden Einrichtungen im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte verwiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität, vor welcher er nicht durch die Behörden in Bosnien und Herzegowina geschützt werden könnte, ausreichend konkret vorgebracht oder glaubhaft dargetan. In diesem Zusammenhang sei auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsorgane in Bosnien und Herzegowina repräsentierenden Einrichtungen im Falle einer Bedrohung durch kriminelle Dritte verwiesen.
Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland und aus Österreich zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland und aus Österreich zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (vgl. den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Litera d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält vergleiche den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres).
Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer - ein Drittstaatsangehöriger, Ehegatte einer in Österreich aufhältigen polnischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Art. 2 Z 2 lit. a der Richtlinie 2004/38 - sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der genannten Richtlinie berufen kann. Festgehalten sei an dieser Stelle, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach die Ehe rechtsmissbräuchlich nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Insbesondere sei erneut darauf hingewiesen, dass der Verbindung mit der polnischen Staatsbürgerin auch ein gemeinsames Kind entstammt.Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer - ein Drittstaatsangehöriger, Ehegatte einer in Österreich aufhältigen polnischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38 - sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der genannten Richtlinie berufen kann. Festgehalten sei an dieser Stelle, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach die Ehe rechtsmissbräuchlich nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Insbesondere sei erneut darauf hingewiesen, dass der Verbindung mit der polnischen Staatsbürgerin auch ein gemeinsames Kind entstammt.
Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil III. zu beheben war.Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil römisch drei. zu beheben war.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Aufenthaltsrecht, Ehe, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
14.12.2012