Norm
AsylG 2005 §7Spruch
E4 401.779-1/2008-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2008, Zl. 06 12.072-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2008, Zl. 06 12.072-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste 1987 illegal in Österreich ein und stellte am 01.12.1987 einen Asylantrag.
3. In der Einvernahme vor der Asylbehörde am 03.12.1997 (AS 9 - 12) begründete der BF seinen Asylantrag damit, dass er unter dem Schah-Regime der iranischen Armee beigetreten sei; auch nach der Revolution sei er bei der Armee geblieben, da er keine andere Ausbildung gehabt habe.
Im Iran-Irak-Krieg sei er an der Front gewesen und habe die dortigen Gräueltaten gesehen.
Da er nur noch Dienst nach Vorschrift gemacht habe und diversen Befehlen nicht nachgekommen sei, sei er von 1981 - 1982 im Militärgefängnis in XXXX eingesperrt gewesen und vom Sergeant zum Gefreiten degradiert worden.Da er nur noch Dienst nach Vorschrift gemacht habe und diversen Befehlen nicht nachgekommen sei, sei er von 1981 - 1982 im Militärgefängnis in römisch 40 eingesperrt gewesen und vom Sergeant zum Gefreiten degradiert worden.
Er sei jedoch nach der Haft auf Grund seiner Fachkenntnis nicht aus dem Militär entlassen worden. Mit Hilfe eines befreundeten Offiziers sei er schließlich am 30.11.1984 entlassen worden. Danach sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und habe nach einem Jahr wieder eine Einberufung zum Militär erhalten, weil man ihn dringend benötigt habe.
Er sei dieser Einberufung jedoch nicht nachgekommen und habe seinen Wohnsitz gewechselt. Die Militärbehörden hätten ihn bis September 1987 nicht gefunden, doch habe er dann wieder eine Einberufung erhalten; dies mit der Androhung, dass er im Falle der Nichtbefolgung als Antirevolutionär gelte, was mit einer langjährigen Haftstrafe und manchmal sogar mit den Tod verbunden sei, weshalb er sich entschlossen habe, den Iran zu verlassen.
4. Der Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion OÖ vom 21.04.1988 (AS 23 -24) gem. § 1 des BG vom 07.03.1968, BGBl Nr. 126/68 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen abgewiesen, wogegen der BF fristgerecht Berufung einbrachte.4. Der Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion OÖ vom 21.04.1988 (AS 23 -24) gem. Paragraph eins, des BG vom 07.03.1968, BGBl Nr. 126/68 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen abgewiesen, wogegen der BF fristgerecht Berufung einbrachte.
5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 14.06.1989, Zl. 233.923/2-II/9/89 (AS 3 - 4) wurde der Berufung des BF Folge gegeben und festgestellt, dass dieser Flüchtling im Sinne des BG vom 07.03.1968, BGBl Nr. 126/68 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen und dieser gem. § 7 Abs. 1 des AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 14.06.1989, Zl. 233.923/2-II/9/89 (AS 3 - 4) wurde der Berufung des BF Folge gegeben und festgestellt, dass dieser Flüchtling im Sinne des BG vom 07.03.1968, BGBl Nr. 126/68 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen und dieser gem. Paragraph 7, Absatz eins, des AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
6. Am 08.05.2006 wurde der BF auf Grund mehrerer zwischenzeitlich erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen (AS 61 - 115) vor dem BAA, Außenstelle Linz, zur Überprüfung seines Asylstatus hinsichtlich einer möglichen Asylaberkennung niederschriftlich einvernommen (AS 123 -129 [AS 131 -137]).
Der BF gab über Befragen an, er sei wegen Drogenkonsum und Drogenhandel rechtskräftig zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden; er nehme jedoch seit dem Jahr 2000 keine Drogen mehr.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates gab der BF an, er habe während des Krieges das Militär verlassen und sei deswegen vom Militärgericht wegen dreitägiger Abwesenheit zum Tode verurteilt worden.
Für den Rückkehrfall gab der BF an, wenn er nicht umgebracht werden würde, würde man ihn zumindest lebenslänglich inhaftieren.
Er habe in Österreich geheiratet und sei Vater eines zwölfjährigen Sohnes. Er sei mittlerweile geschieden und zahle Unterhalt für den Sohn. Er lebe alleine, habe aber noch Kontakt zu seiner Exfrau; er arbeite als Koch in einem Imbiss. Er nehme die Sorgepflicht für den Sohn sehr ernst und habe eine Therapie gemacht.
7. Am 17.05.2006 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme (AS 139 - 145) hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Asyls ab und führte darin aus wie folgt:
Er sei aufgrund seiner Desertion im Iran zum Tode verurteilt worden, weshalb er im Rückkehrfall mit der Todesstrafe rechnen müsse.
Auch bestreite er, dass in seinem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände ein besonders schweres Verbrechen im Sinne der Judikatur des VwGH vorliege. Er habe im Vergleich zu dem von ihm zitierten VwGH Erkenntnis nicht fünf Delikte begangen, sondern sei nur einmal straffällig geworden. Aus dem Urteil sei auch nicht erkennbar, dass das von ihm begangene Delikt objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend gewesen sei.
Seine Entziehungskur und die Tatsache, dass er seit dem Jahr 2000 "clean" sei, seien positiv zu berücksichtigen.
Es sei auch auf Grund seiner Resozialisierung, seiner beruflichen Reintegration und der familiären Bindungen in Österreich nicht davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
8. Am 31.05.2006 richtete das BAA eine Anfrage hinsichtlich des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes an die ÖB Teheran (AS 149 - 151).
9. In der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 25.06.2006 (AS 165 -167) wurde festgehalten, dass es möglich ist, dass ein Wehrdienstverweigerer, welcher sich im Jahr 1987 durch Flucht der Ableistung des Wehrdienstes entzogen hat, heute deswegen gesucht und gegebenenfalls verurteilt werden kann.
Personen, die sich der Wehrdienstleistung während Kriegszeiten wiederholt entzogen haben, müssen mit einer bedingten Haftstrafe von ein bis drei Jahren zusätzlich zur um sechs Monate verlängerten Wehrdienstleistung rechnen. Die Gefahr der Todesstrafe drohe diesfalls keineswegs. Mit der Todesstrafe sei die Desertion von Soldaten während Kampfhandlungen bedroht.
10. Am 09.11.2006 wurde das Aberkennungsverfahren seitens des BAA eingestellt (AS 153, 175).
11. Nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung (AS 217 - 225) kam es auf Grund einer weiteren Anfrage des BAA an die Staatendokumentation (AS 209 - 215 [AS 253 - 257]) zu einer neuerlichen Auskunft der ÖB Teheran vom 13.01.2008 (AS 259 [AS 285]), welcher ein seitens des BF handschriftlich in persischer Sprache ausgefülltes Schriftstück zu Grunde lag und wonach der angebliche Vor- und Familienname des BF im Iran völlig unüblich sei. Auch sei die seitens des BF angegebene Adresse völlig unrichtig und unüberprüfbar und handle es sich um eine Region innerhalb Teherans ohne weitere Adressangabe. Auch habe sich an der bereits abgegebenen Stellungnahme der Botschaft nichts geändert.
12. Am 28.01.2008 teilte die Botschaft mit, dass es auch die erneuten handschriftlichen Angaben des BF nicht erlauben würden, die von ihm angegebene letzte Wohnadresse ausfindig zu machen und habe der BF zusätzlich angegeben, er könne sich nicht mehr an die Adresse und Hausnummer erinnern.
13. Am 24.04.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA (AS 319 - 327). Im Wesentlichen gab er dabei an, dass sich im Iran seine Mutter und drei Geschwister befänden. In Österreich habe er außer seinem Sohn und seiner Ex-Frau niemanden.
Er hätte den Iran im Jahr 1986 verlassen und würde sich seit 1987 in Österreich aufhalten. Seither sei er fast überall in Europa gewesen, etwa in Deutschland, Frankreich, Ungarn, Italien, Spanien, Tschechei usw. Von 1987 bis 1989 sei er im Asylheim in XXXX gewesen und seit 1989 sei er anerkannter Flüchtling. Von Anfang 1990 bis 1992 hätte er bei der Firma XXXX als Ofenbäcker gearbeitet. Dann habe er als Pizzazusteller begonnen. Von 1994 bis 1995 sei er in Karenz gewesen und habe anschließend von 1995 bis 1998 als Pizzazusteller gearbeitet. Anschließend habe er eine Firma gegründet und dort bis 2000 als Händler mit Gebrauchtautos gehandelt. Im Zeitraum Jänner bis Juli 2000 sei er wegen Drogen in Untersuchungshaft gewesen. Bis zur Hauptverhandlung im Jahr 2001 sei er wieder als Pizzazusteller tätig gewesen. Er sei dann zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und hätte 2002 eine Drogentherapie gemacht. Danach habe er von 2002 bis Ende 2004 den Rest der Strafe verbüßt. In weiterer Folge sei er nach XXXX gezogen und habe ein Jahr bis Anfang 2006 bei einer Firma von pro mente als Hilfsarbeiter (Erzeugung von Kabeltrommeln) begonnen. Dann habe er bis März oder April 2007 bei einem Kepab-Stand in XXXX als Pizzakoch und anschließend als Kellner in einem Cafe gearbeitet. Im September 2007 sei er wieder wegen Drogen verhaftet worden. Die Haftentlassung sei für September 2009 vorgesehen.Er hätte den Iran im Jahr 1986 verlassen und würde sich seit 1987 in Österreich aufhalten. Seither sei er fast überall in Europa gewesen, etwa in Deutschland, Frankreich, Ungarn, Italien, Spanien, Tschechei usw. Von 1987 bis 1989 sei er im Asylheim in römisch 40 gewesen und seit 1989 sei er anerkannter Flüchtling. Von Anfang 1990 bis 1992 hätte er bei der Firma römisch 40 als Ofenbäcker gearbeitet. Dann habe er als Pizzazusteller begonnen. Von 1994 bis 1995 sei er in Karenz gewesen und habe anschließend von 1995 bis 1998 als Pizzazusteller gearbeitet. Anschließend habe er eine Firma gegründet und dort bis 2000 als Händler mit Gebrauchtautos gehandelt. Im Zeitraum Jänner bis Juli 2000 sei er wegen Drogen in Untersuchungshaft gewesen. Bis zur Hauptverhandlung im Jahr 2001 sei er wieder als Pizzazusteller tätig gewesen. Er sei dann zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und hätte 2002 eine Drogentherapie gemacht. Danach habe er von 2002 bis Ende 2004 den Rest der Strafe verbüßt. In weiterer Folge sei er nach römisch 40 gezogen und habe ein Jahr bis Anfang 2006 bei einer Firma von pro mente als Hilfsarbeiter (Erzeugung von Kabeltrommeln) begonnen. Dann habe er bis März oder April 2007 bei einem Kepab-Stand in römisch 40 als Pizzakoch und anschließend als Kellner in einem Cafe gearbeitet. Im September 2007 sei er wieder wegen Drogen verhaftet worden. Die Haftentlassung sei für September 2009 vorgesehen.
Bei einer Rückkehr in den Iran erwarte ihn die Todesstrafe, weil er beim Militär gewesen sei und das Land verlassen hätte. Während seines Militärdienstes - insgesamt neun Jahre - hätte er immer beim Geheimdienst gearbeitet. Er sei im Büro beim Geheimdienst in Kurdistan gewesen und hätte Befehle codiert und weitergeleitet.
An seine genaue Adresse im Iran könne er sich nicht mehr erinnern. Seinen Namen hätte er richtig geschrieben. Im Übrigen hätte er bei seiner Asylantragstellung in Österreich auch seinen Militärausweis vorgelegt.
Auf einen entsprechenden Vorhalt der Erhebungsergebnisse der österreichischen Botschaft Teheran vom 25.06.2006 und 13.01.2008, wonach im Fall des BF keinesfalls die Gefahr eines Todesurteils bestehe und er lediglich mit einer Geldstrafe zu rechnen hätte, gab der BF zu Protokoll: "Ich frage nur, wer das bestätigen kann. Ich war Offizier und habe beim Geheimdienst gearbeitet. Wenn ich weiter im Iran beim Militär geblieben wäre, hätte ich schon in Pension gehen können."
Er hätte die ganzen 21 Jahre in Österreich nichts Schlechtes gemacht, immer gearbeitet und zwei Jahre Therapie hinter sich. Von 2002 bis 2007 hätte er keinen Kontakt mit Suchtgift gehabt. Es habe wieder angefangen als er in dem Lokal als Kellner begonnen habe. Für eine Suchtgifttherapie hätte er sich bereits wieder angemeldet. In Persien bestehe für ihn jedenfalls keine Zukunft. Seine besten Jahre hätte er in Österreich verbracht. Sein Sohn befinde sich hier und könne er auf keinen Fall nach Persien zurückkehren. Sein Leben und seine Familie seien hier in Österreich.
14. Mit Bescheid des BAA vom 15.09.2008, FZ 06 12.072-BAL (AS 335 - 381) wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.06.1989, Zahl:
233.923/2-II/9/89 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.233.923/2-II/9/89 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
15. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.09.2008 Beschwerde erhoben (AS 397 - 405). Zunächst wurde seitens des BF insbesondere beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen (AS 399, 405).
In weiterer Folge wiederholte der BF kurz sein Fluchtvorbringen und den bisherigen Verfahrensgang (AS 399 - 401). Insoweit das BAA nach neuerlichem Ermittlungsverfahren behaupte, dass weder seine Identität feststünde, noch sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, so sei beides unrichtig und rechtswidrig. Bereits im ursprünglichen Asylverfahren im Jahr 1989 hätte er seinen Militärausweis in Vorlage gebracht, aus dem sich zweifelsfrei seine Identität ableiten lasse. Weiters nehme das BAA eine Neuinterpretation seiner Fluchtgeschichte vor und stelle auf Grund allgemein gehaltener Feststellungen und zweier Botschaftsanfragen fest, dass sich seine Angaben zwischenzeitig als haltlos erwiesen hätten (AS 401). Da selbst die österreichische Botschaft in ihren Stellungnahmen ausführe, dass die Todesstrafe bei Desertion von Kampfhandlungen drohe und er genau dies dargelegt hätte, hätte das BAA bei rechtskonformer Interpretation des zu Grunde liegenden Sachverhalts erkennen müssen, dass er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei (AS 401 - 403).
Das BAA habe in unnachvollziehbarer, rechtswidriger Art und Weise Würdigungen und Feststellungen vorgenommen, dies insbesondere auch im Hinblick auf allgemeine Feststellungen zum Iran, die nicht nur als mangelhaft, sondern schlichtweg als falsch zu bezeichnen seien. Darüber hinaus würden sich auch die Feststellungen der ihn betreffenden Sicherheitslage (vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit im Iran) als vollständig verfehlt, falsch und rechtswidrig erweisen. Letztendlich treffe das BAA keinerlei Feststellungen, ob die ihn betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen überhaupt ausreichen, um ein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus zu rechtfertigen (AS 403).
Im Übrigen greife die Erlassung einer Ausweisung massiv und verfassungswidrig in seine Rechte ein, zumal sein Sohn XXXX in Österreich geboren sei, hier lebe und er mit seinem Sohn im Rahmen eines Besuchsrechts regelmäßigen (wöchentlichen) Kontakt hätte (AS 403).Im Übrigen greife die Erlassung einer Ausweisung massiv und verfassungswidrig in seine Rechte ein, zumal sein Sohn römisch 40 in Österreich geboren sei, hier lebe und er mit seinem Sohn im Rahmen eines Besuchsrechts regelmäßigen (wöchentlichen) Kontakt hätte (AS 403).
Abschließend wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung entsprechender Ermittlungen im Iran beantragt (AS 405).
Weiteres Vorbringen und Beweisanträge würde sich der BF ausdrücklich vorbehalten (AS 405).
16. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF erneut wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 Abs. 1 StGB und des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 4. Fall SMG sowie der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (OZ 8).16. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF erneut wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 4. Fall SMG sowie der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (OZ 8).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1.1. Das Bundesasylamt hatte ausgeführt, dass weder der bisherige Lebenslauf des Beschwerdeführers, noch die Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, schlüssig nachvollzogen werden habe können. Seit seiner Einreise nach Österreich sei der BF wiederholt, und zwar im Jahr 2002 und im Jahr 2007, wegen Suchtmittelhandels in großen Mengen und damit besonders schwerer Verbrechen sowie illegalen Waffenbesitzes rechtskräftig zu Haftstrafen von insgesamt 5 Jahren verurteilt worden. Trotz der ersten Verurteilung wegen Suchtmittelhandels sei der Beschwerdeführer rückfällig geworden (AS 351). Das Bundesministerium für Inneres habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.06.1989, Zahl 233.923/2-II/9/89, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die seinerzeit vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich zwischenzeitig als haltlos erwiesen (AS 351). Im Übrigen habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland dort einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wäre (AS 355).3.1.1. Das Bundesasylamt hatte ausgeführt, dass weder der bisherige Lebenslauf des Beschwerdeführers, noch die Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, schlüssig nachvollzogen werden habe können. Seit seiner Einreise nach Österreich sei der BF wiederholt, und zwar im Jahr 2002 und im Jahr 2007, wegen Suchtmittelhandels in großen Mengen und damit besonders schwerer Verbrechen sowie illegalen Waffenbesitzes rechtskräftig zu Haftstrafen von insgesamt 5 Jahren verurteilt worden. Trotz der ersten Verurteilung wegen Suchtmittelhandels sei der Beschwerdeführer rückfällig geworden (AS 351). Das Bundesministerium für Inneres habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.06.1989, Zahl 233.923/2-II/9/89, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die seinerzeit vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich zwischenzeitig als haltlos erwiesen (AS 351). Im Übrigen habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland dort einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre (AS 355).
3.1.2. Laut dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran des deutsches Auswärtigen Amtes, (Stand: Juli 2011) vom 04.11.2011 [AA11] kennt das iranische Recht kein Verbot der Doppelbestrafung. Gemäß § 7 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt insbesondere zu, wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt (AA11 Seite 34).3.1.2. Laut dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran des deutsches Auswärtigen Amtes, (Stand: Juli 2011) vom 04.11.2011 [AA11] kennt das iranische Recht kein Verbot der Doppelbestrafung. Gemäß Paragraph 7, iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt insbesondere zu, wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt (AA11 Seite 34).
3.1.3. Aus dem Akt geht nun zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt auf Grund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt wurde und tätigte das Bundesasylamt in seinem Bescheid diesbezüglich auch Feststellungen (AS 351, 352). Allerdings wurde es vom Bundesasylamt unterlassen diesen Sachverhalt unter Heranziehung entsprechender Länderfeststellungen rechtlich hinsichtlich einer drohenden Doppelbestrafung im Iran zu beurteilen, was spätestens im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF aber unerlässlich ist. Vielmehr führte es - ohne auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich einzugehen - aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland dort einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wäre (AS 355). Es bedarf daher nunmehr einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der BF auf Grund seiner zahlreichen in Österreich begangenen Suchtmitteldelikte im Iran von einer Doppelbestrafung betroffen ist. Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, inwieweit die iranischen Behörden von den in Österreich begangenen Delikten Kenntnis erlangen könnten.3.1.3. Aus dem Akt geht nun zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt auf Grund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt wurde und tätigte das Bundesasylamt in seinem Bescheid diesbezüglich auch Feststellungen (AS 351, 352). Allerdings wurde es vom Bundesasylamt unterlassen diesen Sachverhalt unter Heranziehung entsprechender Länderfeststellungen rechtlich hinsichtlich einer drohenden Doppelbestrafung im Iran zu beurteilen, was spätestens im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF aber unerlässlich ist. Vielmehr führte es - ohne auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich einzugehen - aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland dort einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre (AS 355). Es bedarf daher nunmehr einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit der BF auf Grund seiner zahlreichen in Österreich begangenen Suchtmitteldelikte im Iran von einer Doppelbestrafung betroffen ist. Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, inwieweit die iranischen Behörden von den in Österreich begangenen Delikten Kenntnis erlangen könnten.
Darüber hinaus wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren damit zu beschäftigen haben, dass dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben als Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten eine qualifizierte Bestrafung droht, zumal er möglicherweise nicht als gewöhnlicher Wehrdienstverweigerer anzusehen ist. Ein besonderes Augenmerk muss diesbezüglich auf den Umstand gelegt werden, dass in dem vom BF genannten Zeitraum 1985 bis 1987 der Erste Golfkrieg (1980 bis 1988) stattfand und der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - daher aus diesem Grund tatsächlich von der Armee dringend benötigt worden sein könnte.
Ebenso wird der aktuelle Gesundheitszustand des BF (Klärung der Drogenabhängigkeit) festzustellen sein. In diesem Zusammenhang bedarf es auch weiterer Ermittlungen, ob diesbezüglich im Iran eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Letztlich wird abzuklären sein, ob bereits die Drogenabhängigkeit für sich genommen ein strafbares Verhalten im Iran darstellt und welche Konsequenzen dem BF in diesem Falle drohen.
3.1.4. Ohne Nachholung, dieser für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen zur Frage der Doppelbestrafung, wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben, um insbesondere zu klären, inwieweit dem Beschwerdeführer im Falle einer Haft unmenschliche Behandlung im Lichte seiner Vorgeschichte droht.
3.1.5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Erstinstanz im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme im Übrigen ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.
Anzumerken ist hierbei, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bzw. § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bzw. Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Doppelbestrafung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, WehrdienstverweigerungZuletzt aktualisiert am
22.08.2012