TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/26 C8 426729-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2012
beobachten
merken

Spruch

C8 426729-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, FZ. 12 02.599-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, FZ. 12 02.599-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 03.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 02.05.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 03.03.2012 aufgenommenen niederschriftlichen Befragung vor dem Landespolizeikommando Wien an, dass er vor rund zehn Jahren mit seinen Brüdern Afghanistan verlassen hat und in den Iran gekommen sei. Da er dort illegal aufhältig und ständig von der Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, hätten sie sich entschlossen nach Europa zu gehen. Nach Afghanistan würden sie nicht zurück können, weil sie nichts besitzen würden. Politische oder religiöse Probleme habe es in Afghanistan keine gegeben.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 03.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 02.05.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 03.03.2012 aufgenommenen niederschriftlichen Befragung vor dem Landespolizeikommando Wien an, dass er vor rund zehn Jahren mit seinen Brüdern Afghanistan verlassen hat und in den Iran gekommen sei. Da er dort illegal aufhältig und ständig von der Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, hätten sie sich entschlossen nach Europa zu gehen. Nach Afghanistan würden sie nicht zurück können, weil sie nichts besitzen würden. Politische oder religiöse Probleme habe es in Afghanistan keine gegeben.

In der mit dem Beschwerdeführer am 11.04.2012 aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass sich seine Mutter um ihn und seine Geschwister gekümmert habe. Es sei für seine Mutter ohne Mann sehr schwer gewesen sich durchzusetzen, weshalb sie sich vor zehn Jahren entschlossen habe in den Iran zu gehen, zumal sie in Afghanistan als allein stehende Frau viele Schwierigkeiten gehabt hätte.

Nachdem seine beiden Brüder im Iran verstorben seien, sei der Beschwerdeführer mit einem weiteren Bruder für den Lebensunterhalt aufgekommen. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit des öfters von den Behörden aufgegriffen worden und habe dabei immer wieder Bestechungsgeld bezahlen müssen wieder freizukommen. Vor neun Monaten sei ihm bei einem Aufgriff ein Schriftstück ausgehändigt worden, aus dem hervorgehe, dass er bis zum Jahresende das Land verlassen solle. Da er in Afghanistan niemanden mehr habe, über keinen Besitz mehr verfüge, habe er sich entschlossen nach Europa zu gehen. Seiner Mutter geht es schlecht, da diese nunmehr mit seinem Bruder in einem Keller wohnt, da diese dort nur eine niedrige Miete zahlen.

In XXXX hätten die Taliban sehr viel Macht. Wenn er dorthin zurückkehre, würden ihn die Taliban, so wie viele andere junge Leute aus dieser Region, zwingen, mit ihnen zusammen zu arbeiten bzw. Selbstmordattentate auszuführen. Außerdem sei es in Afghanistan so, dass man nur durch Geld und Beziehungen einen Job bzw. eine Unterkunft bekomme. Er habe weder Beziehungen noch Geld.In römisch 40 hätten die Taliban sehr viel Macht. Wenn er dorthin zurückkehre, würden ihn die Taliban, so wie viele andere junge Leute aus dieser Region, zwingen, mit ihnen zusammen zu arbeiten bzw. Selbstmordattentate auszuführen. Außerdem sei es in Afghanistan so, dass man nur durch Geld und Beziehungen einen Job bzw. eine Unterkunft bekomme. Er habe weder Beziehungen noch Geld.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ist vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen worden. Es hätten sich demnach keine Umstände ereignet, womit sich das Bundesasylamt hätte auseinandersetzten müssen, zumal der Beschwerdeführer klar irgendwelche Verfolgungsszenarien ausgeschlossen habe. Sofern er behaupte, dass die Taliban an ihn herantreten und ihn zwangsweise rekrutieren könnten, so würde sich das Bundesasylamt nicht mit möglicherweise stattfindenden oder doch nicht stattfindenden Ereignissen präventiv auseinandersetzten. Die landeskundlichen Feststellungen würden jedenfalls nicht ergeben, dass Zwangsrekrutierungen allgegenwärtig seien und praktisch jeder männliche Bewohner Afghanistans von einer solchen Praxis bedroht oder betroffen sei. Die allgemeine Situation im Nordwesten Afghanistans würde als sehr gut beschreiben werden. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Eingangs muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass zum Teil nicht in die deutsche Sprache übersetzte Unterlagen in Kopie Teil des Verwaltungs und Gerichtsakt sind. Auf Grund des Umstandes, dass diese keiner entsprechenden durchgehenden Übersetzung zugeführt worden sind, lässt sich aus Sicht des Asylgerichtshofes ohne einer solchen nicht abschließend beurteilen, inwieweit diese in eventu für die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers relevant sein können, sodass diese im Rahmen eines zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens entsprechend zu erörtern sind.

Unabhängig davon erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.04.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an aus dem Dorf XXXX, Provinz XXXX in Afghanistan zu stammen, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine ausreichenden Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Die Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes beschränken sich daraufhin, dass u.a. in XXXX und in den nordwestlichen Provinzen militärische Fortschritte verzeichnet werden konnten, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte allerdings nicht im selben Ausmaß wie um Kundus. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen; zwar wird in diesem Zusammenhang auf die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen verwiesen, wonach Zwangsrekrutierungen nicht allgegenwärtig sind und jeder männliche Bewohner Afghanistans von einer solchen Praxis bedroht und betroffen ist, doch lässt sich diese vom Bundesasylamt gezogene Schlussfolgerung aus dem den Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltung und Gerichtsakt nicht direkt entnehmen und bedarf dazu jedenfalls einer entsprechenden Erörterung.Unabhängig davon erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.04.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an aus dem Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 in Afghanistan zu stammen, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine ausreichenden Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Die Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes beschränken sich daraufhin, dass u.a. in römisch 40 und in den nordwestlichen Provinzen militärische Fortschritte verzeichnet werden konnten, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte allerdings nicht im selben Ausmaß wie um Kundus. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen; zwar wird in diesem Zusammenhang auf die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen verwiesen, wonach Zwangsrekrutierungen nicht allgegenwärtig sind und jeder männliche Bewohner Afghanistans von einer solchen Praxis bedroht und betroffen ist, doch lässt sich diese vom Bundesasylamt gezogene Schlussfolgerung aus dem den Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltung und Gerichtsakt nicht direkt entnehmen und bedarf dazu jedenfalls einer entsprechenden Erörterung.

Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.

In diesem Zusammenhang muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass für den Asylgerichtshof auf Grund der vorliegenden Aktenlage die Begründung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat, zurückkehren und keine Probleme haben würde, nicht nachvollzogen werden. Der Asylgerichtshof schließt die Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner kontinentalübergreifenden Reisen in Ländern, deren Kultur er zuvor nicht gekannt hat, über eine überdurchschnittliche Anpassungs-, und Selbsterhaltungsfähigkeit verfügt, nicht aus, doch wurde im gegenständlichen Fall auf die Individualität der Person des Beschwerdeführers viel zu wenig eingegangen. So führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der mit ihm am 11.04.2012 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift selbst an, dass seine Mutter mit ihm und seinen Brüdern nach dem Tod seines Vaters in den Iran ausgewandert ist und er dort zehn Jahre gelebt hat, bevor dieser den Staat verlassen hat. Zwei seiner Brüder sind mittlerweile verstorben und wohnen sein im Iran verbleibender Bruder und dessen Mutter mittlerweile aus Kostengründen in einem Keller im Iran.

Aus welchen Umständen im konkreten Fall davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer überhaupt auf allfällige verwandtschaftliche Hilfe zurückgreifen könnte, lässt sich dem vom Bundesasylamt ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen. Insoweit wird das vom Bundesasylamt herangezogene sozioökonomische Umfeld der Angehörigen bzw. der Verwandten des Beschwerdeführers noch einmal näher zu beleuchten sein, um überhaupt abschließend die potentielle Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers prüfen zu können.

Im Übrigen wird zwar hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser die Landes- bzw. Amtssprache auf dem Niveau der Muttersprache beherrscht und somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten verfügt, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, an denen Bedarf besteht, erleichternd sind, doch wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor zehn Jahren Afghanistan verlassen hat, auch im Hinblick des nur ein paar Jahre über der Volljährigkeit liegenden Alters des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Rückkehr nach Afghanistan nicht näher erörtert.

Insofern nehmen auch die Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes Kabul vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse Bezug.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten