TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/26 C8 425220-1/2012

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Veröffentlicht am 26.07.2012
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Spruch

C8 425220-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, FZ. 11 12.017-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, FZ. 11 12.017-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 29.02.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 11.10.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass er in Afghanistan religiöse Probleme bekommen habe, da er gegen den Jihad in Afghanistan gewesen sei. Er habe offen gesagt wie er über den Jihad in Afghanistan gedacht und welche Meinung er über den Islam habe. Dabei habe er auch gegen den Propheten Mohammad gesprochen und Jesus gelobt. Ein Dorfbewohner habe dieses Gespräch aufgezeichnet. Auf diese Weise hätten die anderen Dorfbewohner und Taliban davon erfahren. Er habe zwei Drohbriefe von den Taliban bekommen und man habe ihn gesagt, dass auch die Distriktbehörde davon erfahren hätte.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 29.02.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 11.10.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass er in Afghanistan religiöse Probleme bekommen habe, da er gegen den Jihad in Afghanistan gewesen sei. Er habe offen gesagt wie er über den Jihad in Afghanistan gedacht und welche Meinung er über den Islam habe. Dabei habe er auch gegen den Propheten Mohammad gesprochen und Jesus gelobt. Ein Dorfbewohner habe dieses Gespräch aufgezeichnet. Auf diese Weise hätten die anderen Dorfbewohner und Taliban davon erfahren. Er habe zwei Drohbriefe von den Taliban bekommen und man habe ihn gesagt, dass auch die Distriktbehörde davon erfahren hätte.

In der mit dem Beschwerdeführer am 24.01.2012 aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass er Pashtune sei und dem Stamm Momand angehören würde. Er lebe in seinem Heimatdorf XXXX und habe vor drei Monaten vor seiner Ankunft dieses Dorf verlassen.In der mit dem Beschwerdeführer am 24.01.2012 aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass er Pashtune sei und dem Stamm Momand angehören würde. Er lebe in seinem Heimatdorf römisch 40 und habe vor drei Monaten vor seiner Ankunft dieses Dorf verlassen.

Von seiner Kernfamilie würde derzeit niemand mehr in seinem Herkunftsland leben. Sein Vater sei bereits verstorben und sein ältester Bruder würde auch nicht mehr leben. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder würden bei ihrer Familie in Pakistan leben.

Im Jahr 1993 habe er sich nach Pakistan begeben und dort bis im Jahr 2002 gelebt.

Sie hätten in Afghanistan eine Landwirtschaft besessen. Die Felder habe er nichts selbst bestellt, sondern nur Handel betrieben.

Für die Reise nach Österreich habe er 12.500 Dollar bezahlt. Er sei über den Landweg nach Österreich eingereist. Als er auf dem Luftweg nach Kanada wollte, sei er am Flughafen Wien aufgegriffen worden.

1995,1996 habe er sich von seiner Religion abgewandt. Zu diesem Zeitpunkt wären auch immer mehr Fragen zu seiner Religion aufgetaucht. Die Antworten darauf hätten ihn nicht überzeugt, sodass sein Glauben ins Schwanken geraten sei.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es in den 90-er Jahren gewesen sei, als er sich vom Glauben abgewandt habe. Damals habe das Taliban-Regime geherrscht. Er habe dies natürlich für sich behalten müssen, da die Gesellschaft dies dort nicht akzeptiert habe. Außerdem würde er den Gesetzen des Islams nach mit der Todesstrafe bedroht werden. Auch als Ungläubiger sei er zum Freitagsgebet gegangen. Nur seine Frau und sein Onkel hätten gewusst, dass er ohne Glauben ist. Einmal habe er sich bei ihm zu Hause gegen den Jihad ausgesprochen. Das Gespräch sei von einem vermeintlichen Freund aufgezeichnet worden. Seine Mutter habe nach ihm gefragt. Nachdem er dann erfahren habe, dass er nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese einen Brief hinterlassen. Es habe sich dabei um einen Drohbrief der Taliban gehandelt. Auf dem Schreiben sei der Name der Gruppierung der Taliban gestanden. Im Brief wurde ausgeführt, dass er kein Moslem sei. Ein Moslem würde sich nicht so über den Islam äußern; er sei aus der Religion ausgetreten und würde somit den Gesetzen des Islams nach mit der Todesstrafe bestraft werden.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei am Flughafen Schwechat von zwei Drohbriefen gesprochen habe und in der Niederschrift vom 24.01.2012 lediglich von einem, gab dieser an, dass es auch eine andere Drohung gegeben habe, welche aber nicht ernst zu nehmen gewesen wäre, weil ihm nicht mit dem Tod gedroht worden wäre. Im Zuge der Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von dieser Gruppierung zwei Briefe erhalten habe. Im ersten Brief sei ihm aber nicht mit dem Tod gedroht worden.

In einem anderen Dorf in Afghanistan zu leben, könne sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen, da es um seinen Glauben gehen würde. Es würde sich herum sprechen, dass er aus dem Islam ausgetreten sei und er sich vom Glauben abgewendet habe. Es würden dort vorwiegend Muslime leben, mit deren Einstellung er in Afghanistan nicht leben könne.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat keinen Kontakt zu den Angehörigen der Taliban gehabt und auch abgelehnt zu haben für diese zu kämpfen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Angehörigen der Taliban ihn zwangsweise rekrutieren hätten wollen. Es ist demnach nicht plausibel und glaubhaft, dass er als eine mit Vernunft begabte Person tatsächlich nach fünf Jahren so große Angst gehabt hat, dass er deshalb aus Pakistan geflüchtet ist.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Eingangs muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C173.1. Eingangs muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17

419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes bedürfen. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 24.01.2012 aufgenommenen Niederschrift zwar an aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, aus dem Subdistrict XXXX zu kommen, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine ausreichenden Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Die Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) beschränken sich in ihrem Inhalt weitgehend dahingehend, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten des Landes bekämpfen und sich hier ein großer Teil der militärischen Operationen der ISAF konzentriert. Die Sicherheitslage in Kabul wird als vergleichsweise gut beschrieben. Allerdings kommt es auch dort seit einigen Monaten vermehrt zu Anschlägen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie auf Repräsentanten der afghanischen Regierung. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen des Taliban Regimes nicht eingegangen und bedarf dazu jedenfalls einer entsprechenden Erörterung; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. An Stelle dessen wurde ausschließlich, wie bereits oben beschrieben, rudimentär auf Feststellungen über die Sicherheitslage im Osten Afghanistans und Kabul eingegangen, ohne dabei die Situation in der Provinz bzw. Stadt des Beschwerdeführers näher zu erläutern.419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes bedürfen. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 24.01.2012 aufgenommenen Niederschrift zwar an aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , aus dem Subdistrict römisch 40 zu kommen, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine ausreichenden Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Die Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) beschränken sich in ihrem Inhalt weitgehend dahingehend, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten des Landes bekämpfen und sich hier ein großer Teil der militärischen Operationen der ISAF konzentriert. Die Sicherheitslage in Kabul wird als vergleichsweise gut beschrieben. Allerdings kommt es auch dort seit einigen Monaten vermehrt zu Anschlägen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie auf Repräsentanten der afghanischen Regierung. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen des Taliban Regimes nicht eingegangen und bedarf dazu jedenfalls einer entsprechenden Erörterung; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. An Stelle dessen wurde ausschließlich, wie bereits oben beschrieben, rudimentär auf Feststellungen über die Sicherheitslage im Osten Afghanistans und Kabul eingegangen, ohne dabei die Situation in der Provinz bzw. Stadt des Beschwerdeführers näher zu erläutern.

In diesem Zusammenhang muss überdies hervorgehoben werden, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes die näheren Hintergründe der behaupteten Verfolgung bzw. der im Raum stehenden befürchteten Rekrutierung des Beschwerdeführers der Taliban nicht näher erläutert wurden. So wird in der Begründung des Bescheides zwar zunächst richtiger Weise auf einen Widerspruch aufmerksam gemacht, wonach der Beschwerdeführer in der mit ihm am 11.10.2011 aufgenommenen Niederschrift zwei Drohbriefe erwähnte, während er am 24.01.2012 zunächst nur einen dieser beiden anführte, auf Vorhalt der divergierenden Aussagen diesen Umstand aber damit erklärte, dass der erste Drohbrief nicht ernst zu nehmen gewesen ist und keine Morddrohung enthalten hat. Für den Asylgerichtshof ist diese Argumentation des Bundesasylamtes in der Begründung des Bescheides allerdings nicht nachvollziehbar, als dieses dazu ausführt, dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Protokolls vom 24.01.2012 angibt, dass er zwei Briefe von den Gruppierungen erhalten hat und ihm im ersten Brief mit dem Tod gedroht worden ist. Diese Begründung widerspricht allerdings der Aktenlage, als sich aus der Anmerkung zur Rückübersetzung insofern das Gegenteil ergibt, als dieser ausführte zwar zwei Briefe erhalten zu haben, ihm aber im ersten davon nicht gedroht worden ist. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, als damit offen bleibt, inwieweit das Bundesasylamt darin einen elementaren Widerspruch zu erblicken sieht.

Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, woraus das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ableitet, dass das Gespräch, indem der Beschwerdeführer sich gegen den Jihad ausgesprochen hat über mehrere Stunden gedauert haben soll, als in den mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften hinsichtlich der zeitlichen Dimension dieses Gespräches keine nähere Erörterung stattgefunden hat. Insofern ist der in der Beschwerde eingebrachten Argumentation, dass das Gespräch auch kürzer gedauert haben könnte, zuzustimmen. Unabhängig davon wird der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang im Übrigen zwar ausgeführt, dass kein handelsübliches Handy über mehrere Stunden ein Gespräch aufzeichnen kann, doch wurden auch dazu keine weiteren Erhebungen veranlasst. Das Bundesasylamt räumt in seiner Begründung selbst ein, dass die Speicherkapazität eines jeden Handys von der Type, Marke und Alter eines solchen abhängt. Eine derartige Erörterung wurde nicht vorgenommen.

Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes überdies eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit;) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl. AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes überdies eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit;) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.

In diesem Zusammenhang muss der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, woraus im konkreten Fall abgleitet wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan über entsprechend hohe monetäre Mittel verfügen soll, die er zuvor für die Schleppung aus Afghanistan nach Österreich aufgewendet hat. Darüber hinaus ist es im konkreten Fall überdies für den Asylgerichtshof nicht schlüssig, aus welchen Umständen das Bundesasylamt ableitet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Afghanistan unterkommen könnte, sich Arbeit suchen und somit seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, wo doch dieser in der mit ihm am 24.01.2012 aufgenommenen Niederschrift ausführt, dass dessen Familie ihm ein paar Tage später nach der Ausreise aus Pakistan nach Afghanistan gefolgt ist und mittlerweile sowohl dessen Mutter und dessen jüngerer Bruder in Pakistan leben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Folge ausführt, dass nur noch ein paar weitschichtige Angehörige in Afghanistan leben, wird man erst das eigentliche sozioökonomische Umfeld der Angehörigen des Beschwerdeführers näher zu hinterfragen haben, um überhaupt die potentielle Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers prüfen zu können.

Im Übrigen wird zwar hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass es sich bei diesen um einen mobilen, arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und er keinem Personenkreis angehört, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann, doch wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nie zuvor in Afghanistan gewesen bzw. dort gelebt hat, auch im Hinblick des knapp über der Volljährigkeit liegenden Alters des Beschwerdeführers nicht näher erörtert.

Insofern sind auch die Feststellungen zu Kabul und Herat nicht hinreichend aktuell und nehmen vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse Bezug.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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