Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 254020-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, FZ. 04 19.103-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010, FZ. 04 19.103-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 15.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2004 einen Asylantrag. Er wurde dazu am 22.09.2004 und am 28.09.2004 sowie ergänzend am 07.12.2010 beim Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
In der mit ihm am 22.09.2004 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er am 12.09.2004 seine Heimatgemeinde verlassen habe und mit dem Pkw nach XXXX gefahren sei, von wo aus er mit dem Flugzeug über Hongkong ausgereist sei. Einen eigenen Reisepass habe er nie gehabt. Der Schlepper habe einen gefälschten Pass besorgt und die Grenzformalitäten für ihn erledigt. Er sei nicht vorbestraft, nie im Gefängnis gewesen und von den chinesischen Behörden nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Auch sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er gehöre keiner politischen Partei und keiner bewaffneten Gruppierung an. Die Schule habe er nur ein Jahr lang besucht und könne er nur ein bisschen lesen und schreiben. Von 1996 bis 2003 sei er als Motorradtaxifahrer tätig gewesen und habe dafür durchschnittlich 700 RMB pro Monat bekommen. Mit diesem Einkommen sei er ausgekommen. Seine Eltern seien verstorben, seine Ex-Gattin und sein Sohn würden in China leben.In der mit ihm am 22.09.2004 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er am 12.09.2004 seine Heimatgemeinde verlassen habe und mit dem Pkw nach römisch 40 gefahren sei, von wo aus er mit dem Flugzeug über Hongkong ausgereist sei. Einen eigenen Reisepass habe er nie gehabt. Der Schlepper habe einen gefälschten Pass besorgt und die Grenzformalitäten für ihn erledigt. Er sei nicht vorbestraft, nie im Gefängnis gewesen und von den chinesischen Behörden nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Auch sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er gehöre keiner politischen Partei und keiner bewaffneten Gruppierung an. Die Schule habe er nur ein Jahr lang besucht und könne er nur ein bisschen lesen und schreiben. Von 1996 bis 2003 sei er als Motorradtaxifahrer tätig gewesen und habe dafür durchschnittlich 700 RMB pro Monat bekommen. Mit diesem Einkommen sei er ausgekommen. Seine Eltern seien verstorben, seine Ex-Gattin und sein Sohn würden in China leben.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass ihn eines Tages im November 2003 ein Fahrgast beauftragt habe, ihm für sieben oder acht Tage zur Verfügung zu stehen. Während dieser Zeit seien sie von einem Ort zum nächsten gefahren, wobei der Fahrgast immer ausgestiegen sei und den Beschwerdeführer für etwa eine Stunde alleine gelassen habe. Fast jeden Tag seien sie von 8 bis 11 Uhr und von 14 bis 17:30 Uhr unterwegs gewesen. Nach etwa sieben oder acht Tagen sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause gekommen und habe von seinen Nachbarn erfahren, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Er habe sofort geahnt, weshalb sie nach ihm gesucht hätten und sei in einen Vorort in der Nähe von XXXX namens XXXX gefahren, wo er sich bei einem Freund versteckt habe. Den Namen des Freundes habe er vergessen. Während der acht oder neun Monate, die er sich versteckt gehalten habe, hätte er immer telefonischen Kontakt mit seinen Nachbarn aufgenommen und von diesen erfahren, dass die Polizei weiterhin sehr oft zu ihm gekommen sei. Ihm sei geraten worden, besser nicht nach Hause zurückzukommen, da er sonst festgenommen und eingesperrt würde. Grund für die Verfolgung sei gewesen, dass sein Fahrgast Falun-Gong-Zettel verteilt habe. Dies habe er von seinen Nachbarn erfahren. Über Falun Gong wisse der Beschwerdeführer nichts, er sei nur Motorrad gefahren. Er sei auch nicht Anhänger oder Mitglied gewesen und habe keine Kultivierungsübungen gemacht. Über den Fahrgast wisse er nur, dass er Flugzettel verteilt habe. Welche das gewesen seien, habe er nicht gewusst, da er nur eine schlechte Ausbildung habe. Mehr könne er nicht über diesen sagen. Falls man ihn erwischen würde, könne man ihn schlimm bestrafen. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn auf. Dies wisse er, da ihm sein Nachbar gesagt habe, er solle auf keinen Fall wieder zurückkommen. Er werde überall in China gesucht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass ihn eines Tages im November 2003 ein Fahrgast beauftragt habe, ihm für sieben oder acht Tage zur Verfügung zu stehen. Während dieser Zeit seien sie von einem Ort zum nächsten gefahren, wobei der Fahrgast immer ausgestiegen sei und den Beschwerdeführer für etwa eine Stunde alleine gelassen habe. Fast jeden Tag seien sie von 8 bis 11 Uhr und von 14 bis 17:30 Uhr unterwegs gewesen. Nach etwa sieben oder acht Tagen sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause gekommen und habe von seinen Nachbarn erfahren, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Er habe sofort geahnt, weshalb sie nach ihm gesucht hätten und sei in einen Vorort in der Nähe von römisch 40 namens römisch 40 gefahren, wo er sich bei einem Freund versteckt habe. Den Namen des Freundes habe er vergessen. Während der acht oder neun Monate, die er sich versteckt gehalten habe, hätte er immer telefonischen Kontakt mit seinen Nachbarn aufgenommen und von diesen erfahren, dass die Polizei weiterhin sehr oft zu ihm gekommen sei. Ihm sei geraten worden, besser nicht nach Hause zurückzukommen, da er sonst festgenommen und eingesperrt würde. Grund für die Verfolgung sei gewesen, dass sein Fahrgast Falun-Gong-Zettel verteilt habe. Dies habe er von seinen Nachbarn erfahren. Über Falun Gong wisse der Beschwerdeführer nichts, er sei nur Motorrad gefahren. Er sei auch nicht Anhänger oder Mitglied gewesen und habe keine Kultivierungsübungen gemacht. Über den Fahrgast wisse er nur, dass er Flugzettel verteilt habe. Welche das gewesen seien, habe er nicht gewusst, da er nur eine schlechte Ausbildung habe. Mehr könne er nicht über diesen sagen. Falls man ihn erwischen würde, könne man ihn schlimm bestrafen. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn auf. Dies wisse er, da ihm sein Nachbar gesagt habe, er solle auf keinen Fall wieder zurückkommen. Er werde überall in China gesucht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
Am 28.09.2004 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme aufgenommen, bei welcher er erklärte, dass der Name des Freundes, bei dem er sich vor seiner Ausreise versteckt habe, XXXX gelautet habe. Bei der ersten Einvernahme habe er Angst gehabt, seinen Namen zu nennen. Zu der ihm mitgeteilten beabsichtigten Vorgehensweise (Abweisung des Antrags und Ausweisung) äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.Am 28.09.2004 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme aufgenommen, bei welcher er erklärte, dass der Name des Freundes, bei dem er sich vor seiner Ausreise versteckt habe, römisch 40 gelautet habe. Bei der ersten Einvernahme habe er Angst gehabt, seinen Namen zu nennen. Zu der ihm mitgeteilten beabsichtigten Vorgehensweise (Abweisung des Antrags und Ausweisung) äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2004 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig befunden. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2004 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig befunden. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19.10.2004 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.08.2010 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.08.2010 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Am 07.12.2010 wurde vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in welcher er anführte, drei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben und in China von 2001 bis 2003 in der Stadt XXXX als Autochauffeur gearbeitet zu haben. Er habe bis 2004 als Chauffeur gearbeitet, danach sei er nach Österreich gekommen. Welches Fahrzeug er konkret gelenkt habe, wisse er nicht mehr. Es habe sich um sein eigenes Auto gehandelt, welches er etwa drei Jahre lang besessen habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, er sei verheiratet und würden seine 41-jährige Gattin mit Namen XXXX (ihr Geburtsdatum könne er nicht nennen) und sein XXXX geborener Sohn namens XXXX in China leben, wo genau sein Sohn wohne, wisse er nicht. Er habe keine Geschwister. Nach Österreich sei er illegal im September 2004 eingereist, die Reise habe 60.000 oder 70.000 RMB gekostet. Seit seiner Einreise sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht und lebe er alleine. Auch habe er hier keine Freunde. Er gehe täglich spazieren, sonst mache er in Österreich nichts. Einem Verein oder einer Organisation gehöre er nicht an und spreche er nicht Deutsch. Er laboriere an keiner Krankheit. Zu seinen Fluchtgründen machte er geltend, dass im April 2004 ein Fahrgast mit ihm gefahren sei, welcher CD¿s verkauft habe. Am nächsten Tag habe dieser auch CD¿s verkauft. Dies sei im April 2004 gewesen. Auch am nächsten Tag wäre der Fahrgast mit ihm gefahren und habe abermals CD¿s verkauft. Als er nach Hause zurückgekommen sei, habe ihm seine Familie gesagt, dass ihn die Polizei aufgesucht hätte. Weswegen die Polizei gekommen sei, wisse er nicht. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe bei einem Bekannten übernachtet. Die Polizei habe ihn gesucht. Auf Aufforderung, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten und detailliertere Angaben zu machen bzw. Details und konkrete Einzelheiten zu nennen, erwiderte er, er könne keine Details nennen, sondern nur wiederholen, dass sein Fahrgast CD¿s verkauft habe. Er könne auch keine Angaben machen, wer der Fahrgast gewesen sei. Ebenso wenig könne er Aussagen zu den verkauften CD¿s tätigen, er wisse darüber nichts. Welches Kennzeichen das von ihm gelenkte Fahrzeug gehabt habe, wisse er nicht, da es schon sehr lange her sei. Auch könne er nicht sagen, ob er diesen Fahrgast mit einem Auto transportiert habe, da schon viel Zeit vergangen sei. Der Fahrgast sei hinten in seinem Fahrzeug gesessen. Auf die Frage, ob er eine Vermutung habe, welche Art von CD¿s der ihm unbekannte Fahrgast mit sich geführt habe, entgegnete er, das nicht zu wissen, sondern nur Autofahrer gewesen zu sein. Auf Vorhalt, im September 2004 erzählt zu haben, ein Motorrad/ Motorfahrrad gelenkt zu haben und heute von einem Auto zu sprechen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er glaube mit dem Motorrad unterwegs gewesen zu sein. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Festnahme durch die Polizei. Auf die Möglichkeit, in die allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage in China Einsicht und Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer.4. Am 07.12.2010 wurde vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in welcher er anführte, drei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben und in China von 2001 bis 2003 in der Stadt römisch 40 als Autochauffeur gearbeitet zu haben. Er habe bis 2004 als Chauffeur gearbeitet, danach sei er nach Österreich gekommen. Welches Fahrzeug er konkret gelenkt habe, wisse er nicht mehr. Es habe sich um sein eigenes Auto gehandelt, welches er etwa drei Jahre lang besessen habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, er sei verheiratet und würden seine 41-jährige Gattin mit Namen römisch 40 (ihr Geburtsdatum könne er nicht nennen) und sein römisch 40 geborener Sohn namens römisch 40 in China leben, wo genau sein Sohn wohne, wisse er nicht. Er habe keine Geschwister. Nach Österreich sei er illegal im September 2004 eingereist, die Reise habe 60.000 oder 70.000 RMB gekostet. Seit seiner Einreise sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht und lebe er alleine. Auch habe er hier keine Freunde. Er gehe täglich spazieren, sonst mache er in Österreich nichts. Einem Verein oder einer Organisation gehöre er nicht an und spreche er nicht Deutsch. Er laboriere an keiner Krankheit. Zu seinen Fluchtgründen machte er geltend, dass im April 2004 ein Fahrgast mit ihm gefahren sei, welcher CD¿s verkauft habe. Am nächsten Tag habe dieser auch CD¿s verkauft. Dies sei im April 2004 gewesen. Auch am nächsten Tag wäre der Fahrgast mit ihm gefahren und habe abermals CD¿s verkauft. Als er nach Hause zurückgekommen sei, habe ihm seine Familie gesagt, dass ihn die Polizei aufgesucht hätte. Weswegen die Polizei gekommen sei, wisse er nicht. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe bei einem Bekannten übernachtet. Die Polizei habe ihn gesucht. Auf Aufforderung, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten und detailliertere Angaben zu machen bzw. Details und konkrete Einzelheiten zu nennen, erwiderte er, er könne keine Details nennen, sondern nur wiederholen, dass sein Fahrgast CD¿s verkauft habe. Er könne auch keine Angaben machen, wer der Fahrgast gewesen sei. Ebenso wenig könne er Aussagen zu den verkauften CD¿s tätigen, er wisse darüber nichts. Welches Kennzeichen das von ihm gelenkte Fahrzeug gehabt habe, wisse er nicht, da es schon sehr lange her sei. Auch könne er nicht sagen, ob er diesen Fahrgast mit einem Auto transportiert habe, da schon viel Zeit vergangen sei. Der Fahrgast sei hinten in seinem Fahrzeug gesessen. Auf die Frage, ob er eine Vermutung habe, welche Art von CD¿s der ihm unbekannte Fahrgast mit sich geführt habe, entgegnete er, das nicht zu wissen, sondern nur Autofahrer gewesen zu sein. Auf Vorhalt, im September 2004 erzählt zu haben, ein Motorrad/ Motorfahrrad gelenkt zu haben und heute von einem Auto zu sprechen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er glaube mit dem Motorrad unterwegs gewesen zu sein. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Festnahme durch die Polizei. Auf die Möglichkeit, in die allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage in China Einsicht und Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer.
5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig befunden. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2010 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig befunden. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
In der Begründung wurde auf die nicht plausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen hingewiesen.
6. In der am 21.12.2010 rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurden im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und das Vorbringen kursorisch wiederholt. Weiters wurde dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich ferner bestens integriert, spreche er doch ein bisschen Deutsch und arbeite er seit zwei Monaten in einem Restaurant geringfügig als Küchengehilfe. Diesbezüglich wurde auch eine Kopie seiner Gehaltsabrechnung für den Monat November 2010 beigefügt.
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 15.05.2012 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Stadt XXXX in der Provinz Fujian. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Fujian. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Seine Frau und sein Sohn leben in China. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in China aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.3. Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachstehend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
Volksrepublik China", Stand Oktober 2011
Mai 2012
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesasylamt hat - nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides in Folge der Zurückverweisung der Angelegenheit durch den erkennenden Gerichtshof - nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt drei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wurden der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wurde kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht substantiiert und zudem widersprüchlich beantwortet wurden, und ihm auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme und Aufklärung allfälliger Ungereimtheiten gegeben wurde. Der Beschwerdeführer ist in seinen Einvernahmen mehrmals aufgefordert worden, seine Angaben zu konkretisieren, was er jedoch unterlassen hat. Auch wurde er explizit nach Dokumenten aus seiner Heimat gefragt und bereits in der Ladung zu den Einvernahmen zur Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, kann daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden und konnten keine Versäumnisse der belangt Behörde festgestellt werden.
2.2. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten und nicht plausibel waren. Seine Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keinen einzigen Vorfall - etwa zu der mehrtägigen gemeinsamen Taxifahrt, seinem Fahrgast und dessen Aktivitäten oder der Fahndung durch die Polizei - näher und äußerte sich trotz wiederholter Versuche, ihn zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, zu den angeblichen Geschehnissen nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert und nicht stimmig. Vielmehr stellte er die Befürchtung, bei einer Rückkehr von der Polizei festgenommen zu werden, nur allgemein in den Raum und vermochte er eine individuelle Gefährdungslage nicht plausibel darzutun. Er war in seiner letzten Einvernahme nicht einmal in der Lage darzulegen, warum ihn die Polizei gesucht hat.
Außerdem stellte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in den Einvernahmen unterschiedlich dar. Während er in seiner ersten Einvernahme erzählte, dass ihn ein Fahrgast im November 2003 beauftragt habe, für ihn sieben oder acht Tage zur Verfügung zu stehen und er diesen in dieser Zeit von einem Ort zum anderen gefahren sei, wobei der Fahrgast immer ausgestiegen sei und den Beschwerdeführer für eine Stunde alleine gelassen habe, um Flugzettel von Falun Gong zu verteilen, schilderte er in seiner letzten Einvernahme, dass er im April 2004 einen Fahrgast gehabt habe, den er einige Tage (seinen Aussagen ließen sich etwa drei Tage entnehmen) hintereinander transportiert hätte und welcher CD¿s dabei gehabt und verkauft habe. Worum es sich bei diesen CD¿s gehandelt hat, konnte er nicht sagen und erwähnte Falun Gong in weiterer Folge auch nicht mehr. Ferner erklärte er in seiner ersten Einvernahme, dass er ein Motorrad gefahren sei, wogegen er in der letzten Einvernahme immer von einem Auto sprach und sich erst nach ausdrücklichem Vorhalt dahingehend korrigierte, dass er glaube, mit dem Motorrad unterwegs gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang erscheint es überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über kein Wissen zu dem von ihm angeblich besessenen und drei Jahre lang für seine Fahrdienste verwendeten Fahrzeug verfügte. Zudem machte er zur polizeilichen Suche in den Einvernahmen unterschiedliche Angaben. So sagte er in seiner ersten Einvernahme aus, dass er von den Nachbarn erfahren hätte, dass die Polizei bei ihm gewesen sei, in seiner letzten Einvernahme behauptete er wiederrum, seine Familie hätte ihm davon erzählt. Auch brachte er in seiner ersten Einvernahme die polizeiliche Suche mit Falun Gong in Verbindung, während er in seiner letzten Einvernahme betonte nicht zu wissen, weshalb die Polizei gekommen sei und aus welchen Grund sie ihn suchen würde.
Dass der Beschwerdeführer sich auch an den Namen jenes Freundes nicht erinnern konnte, bei welchem er sich seinen Angaben zu Folge ein Dreivierteljahr lang vor seiner Ausreise aufgehalten haben will, rundet den Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter ab. Sein Erklärungsversuch in der zweiten Einvernahme, warum er sich nicht getraut habe, diesen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen und stellte sich als bloße Schutzbehauptung dar.
Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des länger zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr an alle Details der Geschehnisse erinnern konnte, doch ist zu erwarten, dass er sich zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse rund um seine Flucht erinnern und kohärente, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zu seinen Fahrdiensten und dem dabei verwendeten Fahrzeug sowie dem die Flucht auslösenden Ereignis machen kann.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen und welche dem Parteiengehör unterworfen wurden, stammen von angesehenen staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in China allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann nicht festgestellt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde den Berichten nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und daher war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und daher war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Im konkreten Fall sind keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Im konkreten Fall sind keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Außerdem verfügt er zumindest durch seine Ehefrau und seinen mittlerweile 17-jährigen Sohn über ein soziales Netz in China. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 41 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und verbrachte somit den Großteil seines bisherigen Lebens in China, wo er auch seine überwiegende Sozialisation erfuhr, und ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft wieder sozial in seiner Heimat integrieren kann, wo eigenen Aussagen nach seine Frau und sein Sohn leben.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Außerdem verfügt er zumindest durch seine Ehefrau und seinen mittlerweile 17-jährigen Sohn über ein soziales Netz in China. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 41 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und verbrachte somit den Großteil seines bisherigen Lebens in China, wo er auch seine überwiegende Sozialisation erfuhr, und ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft wieder sozial in seiner Heimat integrieren kann, wo eigenen Aussagen nach seine Frau und sein Sohn leben.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit beinahe acht Jahren in Österreich, jedoch sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden - trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof - keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.
Der Beschwerdeführer, welcher sein ganzes bisheriges Leben davor in China verbracht hat, wo er seine ganz überwiegende Sozialisation erfahren hat, reiste im Alter von 41 Jahren auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.
Bei seiner letzten Einvernahme vor ca. eineinhalb Jahren erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine in Österreich lebenden Verwandten, lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Freunde, er gehe täglich spazieren, mache sonst aber nichts, gehöre keinem Verein und keiner Organisation an und spreche nicht Deutsch, was alles in allem offenkundig nicht geeignet sein kann, die Unzulässigkeit der Ausweisung zu begründen. In der Beschwerde wurde dann wiederum geltend gemacht, er spreche doch ein bisschen Deutsch und arbeite seit zwei Monaten in einem Restaurant geringfügig als Küchengehilfe, wofür eine Kopie seiner Gehaltsabrechnung für den Monat November 2010 beigefügt wurde.
Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer regelmäßigen dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgehen oder fundiertere Deutschkenntnisse aufweisen würde, wurde nicht substantiiert vorgebracht und nicht belegt, ebenso wenig dass er Kurse besuchen, ein Studium machen oder einer Tätigkeit in einem Verein nachgehen würde, so dass von derartigen Faktoren nicht auszugehen ist. Im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Unterlagen bzw. Nachweise für eine Beschäftigung, wie in der Beschwerde vorgebracht, vorgelegt bzw. nachgereicht und erfolgten auf Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 12.04.2012 keine Äußerung und keine Beweismittelvorlage. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seit November 2010 als Küchengehilfe tätig wäre, würde es sich dabei nur um eine seit etwa eineinhalb Jahren bestehende geringfügige Erwerbstätigkeit handeln, die für sich genommen einer Ausweisung nicht entgegensteht.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat und kaum soziale Kontakte unterhält. Überdies wurden allfällige soziale Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
In einer Zusammenschau sind somit trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Dauer seines bisherigen Aufenthalts überwiegend in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher keine familiären Bezugspunkte in Österreich hat, über Deutschkenntnisse verfügt oder eine längere regelmäßige Erwerbstätigkeit aufweist noch, dass er auf irgendeine Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden(vgl. dazu auch jüngst VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden(vgl. dazu auch jüngst VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
27.08.2012