TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/30 S15 411818-2/2011

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 411.818-2/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 10 11.796-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 10 11.796-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Der Beschwerdeführer brachte bereits am 24.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl.: 09 15.985-EAST Ost, abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß §10 Abs. 1 AsylG zulässig sei, sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen verfügt. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, Zl.: S15 411.818-1/2010/3E, abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 01.08.2010 in Rechtskraft erwuchs. Am 23.06.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Polen überstellt.3. Der Beschwerdeführer brachte bereits am 24.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl.: 09 15.985-EAST Ost, abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß §10 Absatz eins, AsylG zulässig sei, sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen verfügt. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, Zl.: S15 411.818-1/2010/3E, abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 01.08.2010 in Rechtskraft erwuchs. Am 23.06.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Polen überstellt.

4. Am 15.12.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2008 in Lublin/Polen im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 21.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Polen. Mit schriftlicher Erklärung vom 03.01.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 03.01.2011, teilte Polen seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO für sein Asylverfahren mit. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2010 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, nach dem Asylgesetz niederschriftlich erstbefragt. Darin brachte er vor, dass er zu Hause am 21.10.2010 von der Miliz wieder festgenommen worden sei und zusammengeschlagen worden sei. Er lege eine Bestätigung vor, dass er vom 22.-27.10.2010 im Krankenhaus XXXX in der Trauma-Abteilung stationär behandelt worden sei. Er lege diesbezüglich eine Bestätigung in Kopie bei. Er sei außerdem am Herzen operiert worden und trage ein ICD-Implantat. Er lege eine Bestätigung bei, dass er von 14.07.2006 bis 30.07.2007 in Tscherno-Kosovo in Haft gewesen sei. Er sei am 23.06.2010 von Österreich nach Polen abgeschoben worden, da er in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Am 07.09.2010 hätte er in Polen einen negativen Bescheid erhalten. Polen hätte er am 09.09.2010 freiwillig verlassen und sei zu seinen Schwester Salina nach Moskau gefahren. Er hätte bei ihr bis 19.10.2010 gelebt. Am 19.10.2010 sei er mit seiner Schwester mit einem Linienbus nach XXXX gefahren. Angekommen seien sie am 20.10.2010 in der Nacht. Am 21.10.2010 sei er festgenommen und zusammengeschlagen worden, dass er am nächsten Tag in ein Krankenhaus gekommen sei, wo er sich eine Woche stationär aufgehalten habe. Er habe sich dann im Dorf XXXX bei seinem Onkel versteckt. Am 10.12.2010 sei er mit einem PKW mit einem Schlepper nach Brest gefahren. Am 13.12.2010 sei er in Weißrussland angekommen. Dieser Schlepper hätte für ihn dann einen LKW - Fahrer organisiert, welcher ihn nach Österreich gebracht hätte. Er sei am 09.09.2010 zurückgekehrt. Als Beweis lege er eine Krankenhausbestätigung vor. Er sei wieder nach Österreich gereist, da er in Russland festgenommen worden wäre. Er habe Polen am 09.09.2010 freiwillig nach Russland verlassen. Außerdem wolle er aus medizinischen Gründen in Österreich bleiben, da er ein Herzimplantat habe. In Polen hätte er nicht einmal die notwendigen Medikamente bekommen.4. Am 15.12.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2008 in Lublin/Polen im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 21.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Polen. Mit schriftlicher Erklärung vom 03.01.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 03.01.2011, teilte Polen seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin römisch zwei VO für sein Asylverfahren mit. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2010 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, nach dem Asylgesetz niederschriftlich erstbefragt. Darin brachte er vor, dass er zu Hause am 21.10.2010 von der Miliz wieder festgenommen worden sei und zusammengeschlagen worden sei. Er lege eine Bestätigung vor, dass er vom 22.-27.10.2010 im Krankenhaus römisch 40 in der Trauma-Abteilung stationär behandelt worden sei. Er lege diesbezüglich eine Bestätigung in Kopie bei. Er sei außerdem am Herzen operiert worden und trage ein ICD-Implantat. Er lege eine Bestätigung bei, dass er von 14.07.2006 bis 30.07.2007 in Tscherno-Kosovo in Haft gewesen sei. Er sei am 23.06.2010 von Österreich nach Polen abgeschoben worden, da er in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Am 07.09.2010 hätte er in Polen einen negativen Bescheid erhalten. Polen hätte er am 09.09.2010 freiwillig verlassen und sei zu seinen Schwester Salina nach Moskau gefahren. Er hätte bei ihr bis 19.10.2010 gelebt. Am 19.10.2010 sei er mit seiner Schwester mit einem Linienbus nach römisch 40 gefahren. Angekommen seien sie am 20.10.2010 in der Nacht. Am 21.10.2010 sei er festgenommen und zusammengeschlagen worden, dass er am nächsten Tag in ein Krankenhaus gekommen sei, wo er sich eine Woche stationär aufgehalten habe. Er habe sich dann im Dorf römisch 40 bei seinem Onkel versteckt. Am 10.12.2010 sei er mit einem PKW mit einem Schlepper nach Brest gefahren. Am 13.12.2010 sei er in Weißrussland angekommen. Dieser Schlepper hätte für ihn dann einen LKW - Fahrer organisiert, welcher ihn nach Österreich gebracht hätte. Er sei am 09.09.2010 zurückgekehrt. Als Beweis lege er eine Krankenhausbestätigung vor. Er sei wieder nach Österreich gereist, da er in Russland festgenommen worden wäre. Er habe Polen am 09.09.2010 freiwillig nach Russland verlassen. Außerdem wolle er aus medizinischen Gründen in Österreich bleiben, da er ein Herzimplantat habe. In Polen hätte er nicht einmal die notwendigen Medikamente bekommen.

5. Mit Bescheid vom 20.05.2011, Zl. 10 11.796 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 20.05.2011, Zl. 10 11.796 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Die belangte Behörde übersehe, dass ein Endigungsgrund für die Zuständigkeit Polens eingetreten sei, der aber nicht näher überprüft worden sei. Er sei aus Österreich am 23.06.2010 nach Polen abgeschoben worden. In der Folge hätte er Polen verlassen und sich mehr als 3 Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten. Er habe mit Schreiben seiner Vertreterin vom 25.01.2011 Beweismittel vorgelegt, welche belegen würden, dass er in seine Heimat zurückgekehrt sei, wo er neuerlich Probleme gehabt hätte. Hätte die belangte Behörde ihn, wie gesetzlich vorgeschrieben, niederschriftlich befragt, dann hätte er über diesen maßgeblichen Sachverhalt ausführlich berichten können. Dies habe die Behörde nicht getan und somit das Verfahren mit einem schweren Mangel belastet. Ebenso verweise er auf den E-Mail-Verkehr der belangten Behörde mit seiner Rechtsvertreterin vom 03.02.2011, aus dem sich ergebe, dass er beim Verein Ute Bock gemeldet sei und jedenfalls im Wege seiner Vertreterin jederzeit zu einer Befragung durch die belangte Behörde geladen hätte werden können. Von einer (wie auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides angegebenen) genauen Prüfung des Asyl- und Dublinakts, bei der festgestellt worden sein solle, dass es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 12a Abs. 1 AsylG handeln solle, könne nicht die Rede sein. Wie aus dem Akt hervorgehe, habe die belangte Behörde überhaupt keine Einvernahme durchgeführt. Dies, obwohl sie genug Zeit dafür gehabt hätte. An dieser Untätigkeit der belangten Behörde treffe ihn keine Schuld. Des weiteren gehe aus dem Bescheid auch nicht hervor und werde an dieser Stelle aufgrund des sonstigen Ermittlungsverfahrens angenommen, deswegen angezweifelt, ob die polnischen Asylbehörden im Rahmen der Anfrage der Rückübernahme überhaupt über die angegebene Ausreise in die Russische Föderation informiert worden wären. Auch das würde im Hinblick auf Art. 16 Abs. 3 Dublin VO das Konsultationsverfahren mit einem groben Mangel behaften. Völlig mangelhaft sei das Verfahren auch hinsichtlich der mangelnden Schutzwilligkeit Polens und der vorliegenden Gefahr einer Kettenabschiebung nach Russland. Es sei dem Ersuchen zur Rückübernahme nach Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO zugestimmt worden. Dies betreffe die Rücknahme von Personen, deren Asylantrag bereits abgewiesen worden sei. Dies obwohl er, wie vorgebracht, mittlerweile in seine Heimat zurückgekehrt sei und dort neuerlich verfolgt werde. Polen habe nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO zugestimmt, damit drohe ihm im Falle einer Rückkehr jedenfalls sofort eine weitere Abschiebung nach Tschetschenien. Die Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Die belangte Behörde übersehe, dass ein Endigungsgrund für die Zuständigkeit Polens eingetreten sei, der aber nicht näher überprüft worden sei. Er sei aus Österreich am 23.06.2010 nach Polen abgeschoben worden. In der Folge hätte er Polen verlassen und sich mehr als 3 Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten. Er habe mit Schreiben seiner Vertreterin vom 25.01.2011 Beweismittel vorgelegt, welche belegen würden, dass er in seine Heimat zurückgekehrt sei, wo er neuerlich Probleme gehabt hätte. Hätte die belangte Behörde ihn, wie gesetzlich vorgeschrieben, niederschriftlich befragt, dann hätte er über diesen maßgeblichen Sachverhalt ausführlich berichten können. Dies habe die Behörde nicht getan und somit das Verfahren mit einem schweren Mangel belastet. Ebenso verweise er auf den E-Mail-Verkehr der belangten Behörde mit seiner Rechtsvertreterin vom 03.02.2011, aus dem sich ergebe, dass er beim Verein Ute Bock gemeldet sei und jedenfalls im Wege seiner Vertreterin jederzeit zu einer Befragung durch die belangte Behörde geladen hätte werden können. Von einer (wie auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides angegebenen) genauen Prüfung des Asyl- und Dublinakts, bei der festgestellt worden sein solle, dass es sich um einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG handeln solle, könne nicht die Rede sein. Wie aus dem Akt hervorgehe, habe die belangte Behörde überhaupt keine Einvernahme durchgeführt. Dies, obwohl sie genug Zeit dafür gehabt hätte. An dieser Untätigkeit der belangten Behörde treffe ihn keine Schuld. Des weiteren gehe aus dem Bescheid auch nicht hervor und werde an dieser Stelle aufgrund des sonstigen Ermittlungsverfahrens angenommen, deswegen angezweifelt, ob die polnischen Asylbehörden im Rahmen der Anfrage der Rückübernahme überhaupt über die angegebene Ausreise in die Russische Föderation informiert worden wären. Auch das würde im Hinblick auf Artikel 16, Absatz 3, Dublin VO das Konsultationsverfahren mit einem groben Mangel behaften. Völlig mangelhaft sei das Verfahren auch hinsichtlich der mangelnden Schutzwilligkeit Polens und der vorliegenden Gefahr einer Kettenabschiebung nach Russland. Es sei dem Ersuchen zur Rückübernahme nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO zugestimmt worden. Dies betreffe die Rücknahme von Personen, deren Asylantrag bereits abgewiesen worden sei. Dies obwohl er, wie vorgebracht, mittlerweile in seine Heimat zurückgekehrt sei und dort neuerlich verfolgt werde. Polen habe nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO zugestimmt, damit drohe ihm im Falle einer Rückkehr jedenfalls sofort eine weitere Abschiebung nach Tschetschenien. Die Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.06.2011 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Beschluss vom 15.06.2011, Zl. S15 411.818-2/2011/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss vom 15.06.2011, Zl. S15 411.818-2/2011/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.2. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.3. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat daher im nächsten Rechtsgang den Beschwerdeführer erneut zu einer niederschriftlichen Einvernahme zu laden und zu seinem Vorbringen (Reiseweg/Gesundheitszustand) niederschriftlich einzuvernehmen. Weiters hat das Bundesasylamt ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Das Ergebnis der Einvernahme, des Gutachtens sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reiseroute

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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