TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/30 B2 245861-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 245.861-2/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2009, Zl. 03 33.250 - BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2009, Zl. 03 33.250 - BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 23.01.2009 wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 23.01.2009 wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG dauerhaft unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG dauerhaft unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken, stellte am 27.10.2003 einen Asylantrag und wurde daraufhin vom Bundesasylamt am 03.12.2003 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland 1997 legal verlassen habe und illegal in Österreich eingereist sei, wo er sich seitdem durchgehend aufhalte. In seinem Heimatland würden seine Eltern und seine geschiedene Ehegattin leben, ein Bruder lebe in Österreich, einer in Deutschland und einer in Australien. Er habe in Serbien als Hilfsarbeiter (Bauarbeiter) gearbeitet. Der Beschwerdeführer belegte seine Identität durch Vorlage seines Reisepasses, ausgestellt am 12.02.2002. Er habe sein Heimatland verlassen, da er für die SDA, bei welcher er nur 15 Tage lang Mitglied gewesen sei, in den Krieg ziehen hätte sollen. Da er dieses jedoch nicht gewollt hätte und er deshalb vom "Kopf" dieser Gruppe mit dem Tode bedroht worden sei, habe er sein Land verlassen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Im Sandzak würden noch weitschichtige Verwandte von ihm leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, Zl. 03 33.250-BAW wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien-Montenegro, ausgenommen Kosovo" gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003, Zl. 03 33.250-BAW wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien-Montenegro, ausgenommen Kosovo" gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei als jugoslawischer Moslem und auch als Parteigänger der SDA einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt gewesen. Es sei ein Fehler gewesen, sich 1991 der SDA angeschlossen zu haben, ohne genau über deren Politik informiert gewesen zu sein. Der Anführer, Sulejman UGRANIN, habe ihn schwer bedroht und ihm mitgeteilt, dass ihn seine Leute erschießen würden, solle er nicht mit ihnen in den Krieg ziehen. Von 1992 bis 1997 habe er sich in der Vojvodina, in XXXX, aufgehalten, wo er als gläubiger Moslem Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Auch habe man ihm dort nur fallweise Arbeit gegeben, da er kein christlicher Serbe sei. In XXXX sei er von einem Gefährten des UGRANIN auf offener Straße erkannt und bedroht worden. Er habe politisches Grundwissen und auch die ihm bedrohende Gruppe richtig bezeichnet. Er habe erst nach sechs Jahren um Asyl angesucht, weil er vorher von dieser Möglichkeit keine Ahnung gehabt habe und er sich stets vor den Behörden und einer möglichen Deportation nach Jugoslawien gefürchtet habe. Die fremdenpolizeilichen Behörden hätten ihn auch nicht über seine vollen Rechte belehrt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei als jugoslawischer Moslem und auch als Parteigänger der SDA einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt gewesen. Es sei ein Fehler gewesen, sich 1991 der SDA angeschlossen zu haben, ohne genau über deren Politik informiert gewesen zu sein. Der Anführer, Sulejman UGRANIN, habe ihn schwer bedroht und ihm mitgeteilt, dass ihn seine Leute erschießen würden, solle er nicht mit ihnen in den Krieg ziehen. Von 1992 bis 1997 habe er sich in der Vojvodina, in römisch 40 , aufgehalten, wo er als gläubiger Moslem Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Auch habe man ihm dort nur fallweise Arbeit gegeben, da er kein christlicher Serbe sei. In römisch 40 sei er von einem Gefährten des UGRANIN auf offener Straße erkannt und bedroht worden. Er habe politisches Grundwissen und auch die ihm bedrohende Gruppe richtig bezeichnet. Er habe erst nach sechs Jahren um Asyl angesucht, weil er vorher von dieser Möglichkeit keine Ahnung gehabt habe und er sich stets vor den Behörden und einer möglichen Deportation nach Jugoslawien gefürchtet habe. Die fremdenpolizeilichen Behörden hätten ihn auch nicht über seine vollen Rechte belehrt.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 245.861/0/4E-XII/37/04, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2008 erteilt.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007, Zl. 245.861/0/4E-XII/37/04, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2008 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesasylamt bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Sandzak unglaubwürdig sei und er offensichtlich auch keine Ahnung über die politischen Vorgänge in seinem Heimatland habe. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie der hohen Arbeitslosigkeit sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine Existenzsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit möglich wäre. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er über keine Verwandten mehr in Serbien verfüge. Gerade Rückkehrer müssten damit rechnen, keine Unterkünfte mehr zu finden. Die bestehenden Flüchtlingsunterkünfte seien ausgelastet und überfüllt bzw. würden geschlossen. Eine alternative Wohnungsnahme in anderen Gebieten Serbien sei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der sehr niedrig bemessenen Sozialhilfe auch nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für die Miete einer Unterkunft aufzubringen. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers wäre daher im Falle einer Rückkehr gänzlich ungesichert. Im gegenständlichen Fall läge somit die Gesamtbetrachtung aller Umstände nahe, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesasylamt bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Sandzak unglaubwürdig sei und er offensichtlich auch keine Ahnung über die politischen Vorgänge in seinem Heimatland habe. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie der hohen Arbeitslosigkeit sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine Existenzsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit möglich wäre. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er über keine Verwandten mehr in Serbien verfüge. Gerade Rückkehrer müssten damit rechnen, keine Unterkünfte mehr zu finden. Die bestehenden Flüchtlingsunterkünfte seien ausgelastet und überfüllt bzw. würden geschlossen. Eine alternative Wohnungsnahme in anderen Gebieten Serbien sei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der sehr niedrig bemessenen Sozialhilfe auch nicht in der Lage, die finanziellen Mittel für die Miete einer Unterkunft aufzubringen. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers wäre daher im Falle einer Rückkehr gänzlich ungesichert. Im gegenständlichen Fall läge somit die Gesamtbetrachtung aller Umstände nahe, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde erhoben und wurde diese mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. 2007/01/0464-10, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, zumal die Beschwerde zurückgezogen wurde.

2. Am 28.02.2008 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ein und wurde der Beschwerdeführer daraufhin vom Bundesasylamt am 16.07.2008 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Angehöriger der bosnischen Moslems aus dem Sandzak sei und bis zu seinem 15. Lebensjahr in seinem Elternhaus in XXXX, gelebt habe. Danach sei er nach XXXX gezogen und habe dort bis 1993 privat als Hilfsarbeiter bzw. bei einem städtischen Wasserunternehmen gearbeitet. 1993 habe er sein Heimatland verlassen. Seine Eltern seien 2006, sein in Serbien lebender Bruder im Jahre 2007 gestorben. Sein Elternhaus habe er 1993 verkauft; dieses sei sehr alt gewesen und mittlerweile schon "eingebrochen". Das Grundstück, auf dem dieses Haus gestanden sei, gehöre seinen zwei in Österreich lebenden Brüdern; er habe auf seinen Anteil verzichtet. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien gebe es keine Chance für ihn dort zu leben. Seine beiden in Österreich lebenden Brüder würden hier einer Arbeit nachgehen und sei er von diesen eine Zeit lang unterstützt worden. Zwei Söhne seines Bruders, welcher letztes Jahr verstorben sei, würden seit 15 Jahren in Deutschland arbeiten, die Frau seines verstorbenen Bruders und seine Tochter würden in Serbien in einem eigenen Haus leben. Er habe noch einen Halbbruder, welcher mit seiner Familie in XXXX lebe; auch dieser habe ein eigenes Haus. Er sei nicht verheiratet, habe keine Lebensgefährtin in Österreich und spreche nur schlecht Deutsch. Er verstehe zwar sehr viel, könne es aber nicht aussprechen. Auf Vorhalt, dass er Familienangehörige in Serbien habe, welche über zwei Häuser verfügen würden bzw. dass auch er einen Anteil am Grundstück seines Elternhauses habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wenig Kontakt mit den in Serbien lebenden Familienangehörigen habe. Nach Vorhalt von vorläufigen Feststellungen zur Lage in Serbien und auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer weiterhin über familiäre Unterstützung im Heimatland und im Ausland verfügen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder verstorben sei, der andere sei lediglich sein Halbbruder. Früher habe er ihn unterstützt, seine Söhne aber hätten sich noch nicht bei ihm gemeldet. Er habe noch eine Schwester, welche in Montenegro lebe. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht seines Hausarztes vom 01.03.2005 und vom 14.07.2008 vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2005 in einer Wohngemeinschaft mit dem österreichischen Ehepaar XXXX lebt, welches der genannte Arzt seit zwei Jahrzehnten als Hausarzt betreue. Beide Ehepartner würden an schweren chronischen Erkrankungen leiden und könnten die notwendigen häuslichen Arbeiten (aufräumen, kochen, einkaufen) nicht mehr selbst erledigen. Diese würden vom Beschwerdeführer übernommen werden. Eine Heimhilfe könne sich das Ehepaar aus finanziellen Gründen nicht leisten. Auch sei der Beschwerdeführer eine psychische Stütze für Frau XXXX, welche seit 2005 an schweren depressiven Schüben nach bereits zwei überstandenen Selbstmordversuchen leide. Dem Befundbericht vom 14.07.2008 ist zudem zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit chronisch erkrankt sei (arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Spondylopatie und Polyarthrosen) leide.2. Am 28.02.2008 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ein und wurde der Beschwerdeführer daraufhin vom Bundesasylamt am 16.07.2008 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Angehöriger der bosnischen Moslems aus dem Sandzak sei und bis zu seinem 15. Lebensjahr in seinem Elternhaus in römisch 40 , gelebt habe. Danach sei er nach römisch 40 gezogen und habe dort bis 1993 privat als Hilfsarbeiter bzw. bei einem städtischen Wasserunternehmen gearbeitet. 1993 habe er sein Heimatland verlassen. Seine Eltern seien 2006, sein in Serbien lebender Bruder im Jahre 2007 gestorben. Sein Elternhaus habe er 1993 verkauft; dieses sei sehr alt gewesen und mittlerweile schon "eingebrochen". Das Grundstück, auf dem dieses Haus gestanden sei, gehöre seinen zwei in Österreich lebenden Brüdern; er habe auf seinen Anteil verzichtet. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien gebe es keine Chance für ihn dort zu leben. Seine beiden in Österreich lebenden Brüder würden hier einer Arbeit nachgehen und sei er von diesen eine Zeit lang unterstützt worden. Zwei Söhne seines Bruders, welcher letztes Jahr verstorben sei, würden seit 15 Jahren in Deutschland arbeiten, die Frau seines verstorbenen Bruders und seine Tochter würden in Serbien in einem eigenen Haus leben. Er habe noch einen Halbbruder, welcher mit seiner Familie in römisch 40 lebe; auch dieser habe ein eigenes Haus. Er sei nicht verheiratet, habe keine Lebensgefährtin in Österreich und spreche nur schlecht Deutsch. Er verstehe zwar sehr viel, könne es aber nicht aussprechen. Auf Vorhalt, dass er Familienangehörige in Serbien habe, welche über zwei Häuser verfügen würden bzw. dass auch er einen Anteil am Grundstück seines Elternhauses habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wenig Kontakt mit den in Serbien lebenden Familienangehörigen habe. Nach Vorhalt von vorläufigen Feststellungen zur Lage in Serbien und auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer weiterhin über familiäre Unterstützung im Heimatland und im Ausland verfügen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder verstorben sei, der andere sei lediglich sein Halbbruder. Früher habe er ihn unterstützt, seine Söhne aber hätten sich noch nicht bei ihm gemeldet. Er habe noch eine Schwester, welche in Montenegro lebe. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht seines Hausarztes vom 01.03.2005 und vom 14.07.2008 vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2005 in einer Wohngemeinschaft mit dem österreichischen Ehepaar römisch 40 lebt, welches der genannte Arzt seit zwei Jahrzehnten als Hausarzt betreue. Beide Ehepartner würden an schweren chronischen Erkrankungen leiden und könnten die notwendigen häuslichen Arbeiten (aufräumen, kochen, einkaufen) nicht mehr selbst erledigen. Diese würden vom Beschwerdeführer übernommen werden. Eine Heimhilfe könne sich das Ehepaar aus finanziellen Gründen nicht leisten. Auch sei der Beschwerdeführer eine psychische Stütze für Frau römisch 40 , welche seit 2005 an schweren depressiven Schüben nach bereits zwei überstandenen Selbstmordversuchen leide. Dem Befundbericht vom 14.07.2008 ist zudem zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit chronisch erkrankt sei (arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Spondylopatie und Polyarthrosen) leide.

Am 21.07.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen ein. In dieser wurde zunächst auf die im Rahmen seines Asylverfahrens ergangene Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates sowie auf die im Zuge der anhängigen Amtsbeschwerde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164, verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall zur Abschiebung einer Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erkannt habe, dass die Abschiebung aufgrund des vorliegenden Nichtvorhandenseins einer Unterkunft und / oder einer auftretenden Mangelernährung nicht zulässig sei. Zudem sei eine konkrete Prüfung des Einzelfalls unumgänglich. Der Beschwerdeführer sei 51 Jahre alt und mit einer kurzen Unterbrechung seit dem Jahre 1993 in Österreich aufhältig. Er habe in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter (somit ohne Ausbildung) seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe noch einen Halbbruder in Serbien, zu welchem jedoch kein enger Kontakt bestehe und eine Schwester in Montenegro. Zwei Brüder würden in Österreich leben, einer sei im Jahr 2007 verstorben. Seine Eltern seien bereits beide im Jahr 2006 verstorben. Seine im Rahmen der Einvernahme protokollierte Aussage, dass er in Serbien ein eigenes Haus gehabt hätte, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei es so, dass er als Tagelöhner drei bis vier Jahre in XXXX gearbeitet und als Untermieter ein Bett in einer Pension gehabt habe. Seine Eltern hätten bis zu ihrem Ableben in einem Holzhaus gewohnt, das jedoch verfallen und somit nicht mehr bewohnbar sei. Das Grundstück, auf dem das Haus gestanden sei, hätten seine Brüder geerbt. Er habe auf seinen Erbteil verzichtet und habe auch sonst kein Vermögen. Die Errichtung eines Neubaus sei zu teuer und nicht leistbar. In Summe habe er in seinem Heimatland 13 Jahre als Hilfsarbeiter Tätigkeiten verrichtet, woraus ihm jedoch kaum relevante Pensionsansprüche erwachsen würden. Auch sei es ihm nicht möglich, bei seinen Verwandten zu wohnen und von diesen Unterhalt für Verpflegung und Unterkunft zu bekommen, da diese selbst sehr wenig zum Leben hätten. Seine Schwester in Montenegro habe fünf Kinder, von denen eine Tochter schwer krank sei. Sein Halbbruder in XXXX sei arbeitslos und bestreite den Lebensunterhalt seiner Familie als Tagelöhner. Die Frau seines verstorbenen Bruders habe ebenfalls eine kranke Tochter zu versorgen. Auch seine in Österreich lebenden Brüder hätten hier ihre eigenen Familien, die sie versorgen müssten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Zudem würden die gesetzlichen Sozialhilfesätze bei weitem nicht ausreichen, seinen Lebensunterhalt in Serbien in geeigneter Weise zu sichern. Zum Beweis dafür, dass es ihm nicht möglich sei, seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Sozialhilfe zu bestreiten, werde beantragt, festzustellen, ob überhaupt ein Sozialhilfeanspruch seinerseits bestehe und, wenn ja, in welcher Höhe dieser in seinem Fall bemessen sei. Zudem sei er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) erkrankt und sei diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung in der Praxis von zwei Lungenfachärztinnen in Wien. Zum Beweis für seine Lungenerkrankung lege der Beschwerdeführer auch einen Röntgenbefund vom 14.06.2007 vor. Des weiteren leide er an Spondylopathie (einer degenerativen Skeletterkrankung) sowie an einer Polyarthrose (Zerstörung der Fingergelenke), was sich aus dem beigelegten Befundbericht seines Hausarztes ergebe. Zum Beweis dafür, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes arbeitsunfähig und ihm somit die Selbstversorgung im Heimatland nicht möglich sei, beantrage er die Einholung eines lungenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachtens.Am 21.07.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen ein. In dieser wurde zunächst auf die im Rahmen seines Asylverfahrens ergangene Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates sowie auf die im Zuge der anhängigen Amtsbeschwerde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164, verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall zur Abschiebung einer Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erkannt habe, dass die Abschiebung aufgrund des vorliegenden Nichtvorhandenseins einer Unterkunft und / oder einer auftretenden Mangelernährung nicht zulässig sei. Zudem sei eine konkrete Prüfung des Einzelfalls unumgänglich. Der Beschwerdeführer sei 51 Jahre alt und mit einer kurzen Unterbrechung seit dem Jahre 1993 in Österreich aufhältig. Er habe in seinem Heimatland als Hilfsarbeiter (somit ohne Ausbildung) seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe noch einen Halbbruder in Serbien, zu welchem jedoch kein enger Kontakt bestehe und eine Schwester in Montenegro. Zwei Brüder würden in Österreich leben, einer sei im Jahr 2007 verstorben. Seine Eltern seien bereits beide im Jahr 2006 verstorben. Seine im Rahmen der Einvernahme protokollierte Aussage, dass er in Serbien ein eigenes Haus gehabt hätte, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei es so, dass er als Tagelöhner drei bis vier Jahre in römisch 40 gearbeitet und als Untermieter ein Bett in einer Pension gehabt habe. Seine Eltern hätten bis zu ihrem Ableben in einem Holzhaus gewohnt, das jedoch verfallen und somit nicht mehr bewohnbar sei. Das Grundstück, auf dem das Haus gestanden sei, hätten seine Brüder geerbt. Er habe auf seinen Erbteil verzichtet und habe auch sonst kein Vermögen. Die Errichtung eines Neubaus sei zu teuer und nicht leistbar. In Summe habe er in seinem Heimatland 13 Jahre als Hilfsarbeiter Tätigkeiten verrichtet, woraus ihm jedoch kaum relevante Pensionsansprüche erwachsen würden. Auch sei es ihm nicht möglich, bei seinen Verwandten zu wohnen und von diesen Unterhalt für Verpflegung und Unterkunft zu bekommen, da diese selbst sehr wenig zum Leben hätten. Seine Schwester in Montenegro habe fünf Kinder, von denen eine Tochter schwer krank sei. Sein Halbbruder in römisch 40 sei arbeitslos und bestreite den Lebensunterhalt seiner Familie als Tagelöhner. Die Frau seines verstorbenen Bruders habe ebenfalls eine kranke Tochter zu versorgen. Auch seine in Österreich lebenden Brüder hätten hier ihre eigenen Familien, die sie versorgen müssten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Zudem würden die gesetzlichen Sozialhilfesätze bei weitem nicht ausreichen, seinen Lebensunterhalt in Serbien in geeigneter Weise zu sichern. Zum Beweis dafür, dass es ihm nicht möglich sei, seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Sozialhilfe zu bestreiten, werde beantragt, festzustellen, ob überhaupt ein Sozialhilfeanspruch seinerseits bestehe und, wenn ja, in welcher Höhe dieser in seinem Fall bemessen sei. Zudem sei er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) erkrankt und sei diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung in der Praxis von zwei Lungenfachärztinnen in Wien. Zum Beweis für seine Lungenerkrankung lege der Beschwerdeführer auch einen Röntgenbefund vom 14.06.2007 vor. Des weiteren leide er an Spondylopathie (einer degenerativen Skeletterkrankung) sowie an einer Polyarthrose (Zerstörung der Fingergelenke), was sich aus dem beigelegten Befundbericht seines Hausarztes ergebe. Zum Beweis dafür, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes arbeitsunfähig und ihm somit die Selbstversorgung im Heimatland nicht möglich sei, beantrage er die Einholung eines lungenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachtens.

Daraufhin wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vorgelegten medizinischen Unterlagen dem XXXX, zur Abgabe einer sachkundigen Stellungnahme übermittelt. Am 21.10.2008 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Mediziners vom 15.10.2008 beim Bundesasylamt ein. Aus dieser ergibt sich, dass jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Republik Serbien in der Lage sei, Medikamente für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten (Bluthochdruck, Abnützungen der Gelenke und der Wirbelsäule sowie einer Lungenerkrankung) zur Verfügung zu stellen. Zudem würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheiten diesen nicht bei seiner Tätigkeit behindern, den Einkauf und die Hausarbeiten für das Ehepaar XXXX, mit denen er in einer Wohngemeinschaft lebe, zu verrichten. Weiters sei dem Befundbericht des Arztes vom 14.07.2008 nicht zu entnehmen, welche Medikamente der Beschwerdeführer nehmen müsse. Es würden im Falle des Beschwerdeführers somit keine Erkrankungen vorliegen, die nicht in seinem Heimatland behandelt werden könnten. Mit einem Ausbleiben einer entsprechenden Behandlung sei nicht zu rechnen.Daraufhin wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vorgelegten medizinischen Unterlagen dem römisch 40 , zur Abgabe einer sachkundigen Stellungnahme übermittelt. Am 21.10.2008 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Mediziners vom 15.10.2008 beim Bundesasylamt ein. Aus dieser ergibt sich, dass jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Republik Serbien in der Lage sei, Medikamente für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten (Bluthochdruck, Abnützungen der Gelenke und der Wirbelsäule sowie einer Lungenerkrankung) zur Verfügung zu stellen. Zudem würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheiten diesen nicht bei seiner Tätigkeit behindern, den Einkauf und die Hausarbeiten für das Ehepaar römisch 40 , mit denen er in einer Wohngemeinschaft lebe, zu verrichten. Weiters sei dem Befundbericht des Arztes vom 14.07.2008 nicht zu entnehmen, welche Medikamente der Beschwerdeführer nehmen müsse. Es würden im Falle des Beschwerdeführers somit keine Erkrankungen vorliegen, die nicht in seinem Heimatland behandelt werden könnten. Mit einem Ausbleiben einer entsprechenden Behandlung sei nicht zu rechnen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2009 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 von Amtswegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2009 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 von Amtswegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sowie der fehlenden Berufsausbildung nicht hätte davon ausgegangen werden können, dass dem Beschwerdeführer seine Existenzsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Zudem hätte er in Serbien keine Verwandten und würde ihm auch keine Unterkunft zur Verfügung stehen. Aufgrund der sehr niedrig bemessenen Sozialhilfe wäre er auch nicht in der Lage gewesen, die finanziellen Mitteln für die Miete einer Unterkunft aufzubringen, weshalb die Gesamtbetrachtung aller Umstände nahelege, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Da nunmehr aber im Ermittlungsverfahren herausgekommen sei, dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen in Serbien (und in Österreich) verfüge und sich aus den Länderfeststellungen zur Lage in Serbien ergebe, dass sich die allgemeine Lage keineswegs als derart schlecht darstelle, dass quasi jeder im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal auch Unterstützung durch NGO¿s sowie von staatliche Seite vorhanden sei, sei im Falle einer Rückkehr keine Gefährdungssituation mehr gegeben. Auch leide der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei von einer diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeit auszugehen, weshalb weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Serbien noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnliche Umstände ausgegangen werden könne, welche für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK indizieren würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden daher nicht (mehr) vorliegen. Auch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sowie der fehlenden Berufsausbildung nicht hätte davon ausgegangen werden können, dass dem Beschwerdeführer seine Existenzsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Zudem hätte er in Serbien keine Verwandten und würde ihm auch keine Unterkunft zur Verfügung stehen. Aufgrund der sehr niedrig bemessenen Sozialhilfe wäre er auch nicht in der Lage gewesen, die finanziellen Mitteln für die Miete einer Unterkunft aufzubringen, weshalb die Gesamtbetrachtung aller Umstände nahelege, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Da nunmehr aber im Ermittlungsverfahren herausgekommen sei, dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen in Serbien (und in Österreich) verfüge und sich aus den Länderfeststellungen zur Lage in Serbien ergebe, dass sich die allgemeine Lage keineswegs als derart schlecht darstelle, dass quasi jeder im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal auch Unterstützung durch NGO¿s sowie von staatliche Seite vorhanden sei, sei im Falle einer Rückkehr keine Gefährdungssituation mehr gegeben. Auch leide der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei von einer diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeit auszugehen, weshalb weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Serbien noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnliche Umstände ausgegangen werden könne, welche für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK indizieren würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden daher nicht (mehr) vorliegen. Auch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die bereits in der Stellungnahme vom 01.07.2008 getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass es die Behörde gänzlich unterlassen habe, Auskünfte aus dem nahen Umfeld seiner Verwandten in Österreich einzuholen. Diese hätten jedenfalls seine diesbezüglichen Angaben bestätigen können, weshalb er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner in Österreich lebenden Brüder beantrage. Weiters sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Auch würden die gesetzlichen Sozialhilfesätze bei weitem nicht ausreichen, seinen Lebensunterhalt in geeigneter Weise zu sichern. Zudem sei davon auszugehen, dass er keine wie von ihm über lange Jahre verrichtete Schwerstarbeit (unter anderem Ausheben von Kanälen) mehr leisten könne. Aufgrund seines Alters, seiner Krankheit und der Tatsache, dass er sich seit 1993 in Österreich aufhalte, sei davon auszugehen, dass er auf dem Arbeitsmarkt in seinem Heimatland schwer vermittelbar und auf Sozialhilfe angewiesen sei. Weiters beantrage er ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie sowie der Pulmologie. Da es in Serbien nach wie vor weder ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten noch genügend Arbeitsstellen, noch die Möglichkeit, von den Sozialhilfeleistungen ausreichend leben zu können, gebe, würden keine wesentlichen, dauerhaften und für ihn relevanten Änderungen der Umstände vorliegen, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat noch immer Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht abzuerkennen sei. Bezüglich der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs absolviert habe. Er pflege freundschaftliche Kontakte zu Österreichern, insbesondere zu dem Ehepaar XXXX, mit welchen er zusammen in einer Privatwohnung wohne und welchen er im Haushalt helfe, da diese krank seien. Zudem sei Herr XXXX wie ein Bruder zu ihn. Der Beschwerde beigelegt waren Fotos bezüglich des Elternhauses des Beschwerdeführers in Serbien sowie eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs vom 22.09.2008.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die bereits in der Stellungnahme vom 01.07.2008 getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass es die Behörde gänzlich unterlassen habe, Auskünfte aus dem nahen Umfeld seiner Verwandten in Österreich einzuholen. Diese hätten jedenfalls seine diesbezüglichen Angaben bestätigen können, weshalb er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner in Österreich lebenden Brüder beantrage. Weiters sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Auch würden die gesetzlichen Sozialhilfesätze bei weitem nicht ausreichen, seinen Lebensunterhalt in geeigneter Weise zu sichern. Zudem sei davon auszugehen, dass er keine wie von ihm über lange Jahre verrichtete Schwerstarbeit (unter anderem Ausheben von Kanälen) mehr leisten könne. Aufgrund seines Alters, seiner Krankheit und der Tatsache, dass er sich seit 1993 in Österreich aufhalte, sei davon auszugehen, dass er auf dem Arbeitsmarkt in seinem Heimatland schwer vermittelbar und auf Sozialhilfe angewiesen sei. Weiters beantrage er ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie sowie der Pulmologie. Da es in Serbien nach wie vor weder ausreichende Unterkunftsmöglichkeiten noch genügend Arbeitsstellen, noch die Möglichkeit, von den Sozialhilfeleistungen ausreichend leben zu können, gebe, würden keine wesentlichen, dauerhaften und für ihn relevanten Änderungen der Umstände vorliegen, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat noch immer Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht abzuerkennen sei. Bezüglich der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs absolviert habe. Er pflege freundschaftliche Kontakte zu Österreichern, insbesondere zu dem Ehepaar römisch 40 , mit welchen er zusammen in einer Privatwohnung wohne und welchen er im Haushalt helfe, da diese krank seien. Zudem sei Herr römisch 40 wie ein Bruder zu ihn. Der Beschwerde beigelegt waren Fotos bezüglich des Elternhauses des Beschwerdeführers in Serbien sowie eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs vom 22.09.2008.

Mit Schreiben vom 25.01.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof die Sterbeurkunden seines Bruders und seiner Schwägerin.

4. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 05.06.2012 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Serbien, zur speziellen Situation der bosnischen Volksgruppe im Sandzak sowie zur Frage der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes und zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Serbien und Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.4. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 05.06.2012 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Serbien, zur speziellen Situation der bosnischen Volksgruppe im Sandzak sowie zur Frage der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustandes und zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Serbien und Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

5. Am 25.06.2012 langte beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde vorgebracht, dass sein Lebensmittelpunkt Österreich sei; zu seinem Herkunftsland bestehen keine Bindungen mehr, zumal er weder Familie noch Angehörige dort habe. Durch seinen langen Aufenthalt in Österreich und das Absolvieren eines Sprachkurses habe er sich gute Deutschkenntnisse aneignen können. Er verfüge über eine Arbeit in Österreich und habe sich auch einen großen Freundeskreis aufgebaut.

Die ihm übermittelten Länderberichte zur Lage von Minderheiten würden anführen, dass staatliche Repressionen, wie sie unter dem Regime Milosevic üblich gewesen seien, nicht mehr stattfinden. Dazu möchte er hervorheben, dass die Realität eine andere sei. Der Stellungnahme beigelegt waren ein Meldezettel; ein Datenauszug der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, wonach der Beschwerdeführer seit 21.06.2012 einer Beschäftigung nachgehe sowie ein Zertifikat der "XXXX" Bildungsgesellschaft, wonach der Beschwerdeführer von 23.08.2010 bis 25.03.2011 einen Sprachkurs ("Deutsch als Zweitsprache mit kommunikativer und kultureller Kompetenz") absolviert habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der bosnischen Volksgruppe an. Er wurde am XXXX geboren und lebte bis zur Ausreise aus seinem Heimatland im Jahre 1997 in XXXX.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der bosnischen Volksgruppe an. Er wurde am römisch 40 geboren und lebte bis zur Ausreise aus seinem Heimatland im Jahre 1997 in römisch 40 .

Seinen Lebensunterhalt verdiente er in seinem Heimatland bis zur Ausreise als Hilfsarbeiter. In seinem Heimatland lebt sein Halbbruder mit seiner Familie, welcher über ein eigenes Haus verfügt. Das Grundstück seiner verstorbenen Eltern befindet sich nach wie vor in Familienbesitz. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Montenegro, zwei Söhne seines Halbbruders leben und arbeiten in Deutschland, zwei Brüder des Beschwerdeführers leben und arbeiten in Österreich. Ein Bruder des Beschwerdeführers starb im Jahre 2006, die Ehegattin dieses Bruders im September 2009.

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1997 illegal in Österreich eingereist und hat im Jahre 2003 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2008 erteilt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde, zumal er über keine Verwandten bzw. keine Unterkunft in Serbien verfüge und eine Existenzsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie der hohen Arbeitslosigkeit nicht möglich wäre. Gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007 hat das Bundesministerium für Inneres eine Amtsbeschwerde erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010 als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 28.02.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1997 illegal in Österreich eingereist und hat im Jahre 2003 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2008 erteilt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde, zumal er über keine Verwandten bzw. keine Unterkunft in Serbien verfüge und eine Existenzsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie der hohen Arbeitslosigkeit nicht möglich wäre. Gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007 hat das Bundesministerium für Inneres eine Amtsbeschwerde erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010 als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 28.02.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 der subsidiäre Schutz und der damit verbundene Aufenthaltstitel aberkannt. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom unabhängigen Bundesasylsenat vom 05.03.2007 festgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht (mehr) vorliegen würden. Der Beschwerdeführer leide zudem an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei diese in Serbien auch behandelbar.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 der subsidiäre Schutz und der damit verbundene Aufenthaltstitel aberkannt. Unter einem wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom unabhängigen Bundesasylsenat vom 05.03.2007 festgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht (mehr) vorliegen würden. Der Beschwerdeführer leide zudem an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei diese in Serbien auch behandelbar.

Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Lebens gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, COPD (chronischer Lungenerkrankung), Abnützungen der Wirbelsäule und Polyarthrose. Diese Krankheiten sind nicht lebensbedrohend und zudem im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar. Der Beschwerdeführer ist - von der festgestellten Behandlungsbedürftigkeit abgesehen - grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr bei seinem in Serbien lebenden Halbbruder Unterkunft finden. Zudem ist von einer finanziellen Unterstützung seiner in Montenegro lebenden Schwester, der in Österreich lebenden Brüder sowie der in Deutschland lebenden Neffen auszugehen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 1997 in Österreich auf und verfügt über zur Alltagsbewältigung ausreichende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit August 2004 in gemeinsamen Haushalt mit dem österreichischen Ehepaar XXXX. Diese leiden unter schweren chronischen Erkrankungen und unterstützt der Beschwerdeführer diese im Bereich der Hausarbeit und bei der Verrichtung der Arbeiten des täglichen Lebens. Der Beschwerdeführer nimmt seit mehr als eineinhalb Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und geht seit Juni 2012 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hält sich seit 1997 in Österreich auf und verfügt über zur Alltagsbewältigung ausreichende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit August 2004 in gemeinsamen Haushalt mit dem österreichischen Ehepaar römisch 40 . Diese leiden unter schweren chronischen Erkrankungen und unterstützt der Beschwerdeführer diese im Bereich der Hausarbeit und bei der Verrichtung der Arbeiten des täglichen Lebens. Der Beschwerdeführer nimmt seit mehr als eineinhalb Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und geht seit Juni 2012 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2007 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat nie versucht, sein Asyl- oder Beschwerdeverfahren zu verzögern.

1.2. Zur Situation in Serbien wird Folgendes festgestellt:

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Am 06.05.2012 fanden Präsidenten- und Parlamentswahlen und auch Kommunalwahlen statt. Außerdem wurde das Parlament der serbischen Provinz Vojvodina neu gewählt. Wirtschaftliche Fragen standen bei dieser Wahl im Vordergrund und verdrängten die nationalen Thema, wie etwa die Kosovo-Frage oder den Beitritt Serbiens zur Europäischen Union. Im Wesentlichen lief diese Wahl auf einem Zweitkampf zwischen der Demokratischen Partei (DS) unter Boris Tadic und der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) unter Tomislav Nikolic sowohl bei der Präsidentenwahl als auch bei der Parlamentswahl hinaus. Die Serbische Fortschrittspartei ist eine Abspaltung von der Serbischen Radikalen Partei (SRS) von Vojislav ¿e¿elj. Im Gegensatz zur SRS tritt die SNS deutlich gemäßigter und vor allem pro europäisch auf. Es gibt viele inhaltlichen Überschneidungen zwischen der DS und der SNS. Die DS kann als Mitte-links-Partei und die SNS als Mitte-rechts-Partei aufgefasst werden. Beide Parteien lehnen die Unabhängigkeit des Kosovo ab.

Auch die serbischen Kosovaren im Kosovo durften an den serbischen Präsidenten- und Parlamentswahlen teilnehmen, jedoch keine

Kommunalwahlen in ihren Siedlungsgebieten im Kosovo durchführen. Im Kosovo wurden die Wahlen von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) durchgeführt. Die Ergebnisse aus dem Kosovo wurden bei dieser Hochrechnung nicht berücksichtigt, doch dürften die serbischen Kosovaren eher die nationalistischen Parteien DSS und SRS und ihre Kandidierenden wählen. Auf das serbisch-makedonische Verhältnis wird das Wahlergebnis keinen wesentlichen Einfluss haben. Voraussichtlich werden die bisherigen Regierungsparteien wieder die serbische Regierung stellen. Die Amtszeit von Boris Tadic als Präsident lief erst im kommenden Jahr aus. Aus wahltaktischen Gründen trat er am 04.04.2012 vom Amt des Staatspräsidenten zurück und ermöglichte so die zeitgleiche Wahl von Präsident und Parlament.

Zufolge den Hochrechnungen des nichtstaatlichen Belgrader Zentrums für Freie Wahlen und Demokratie (CESID) liegt die SNS von Tomislav Nikolic mit 24,7 % der Stimmen knapp vor der DS von Boris Tadic, die auf 23,2 % der Stimmen kam. Die SPS von Ivica Dacic kam mit 16,6 der Stimmen auf Platz 3, gefolgt von der nationalkonservativen Demokratischen Partei Serbien (DSS) von Vojislav Ko¿tunica mit 7,2 % der Stimmen. Die Liberaldemokratische Partei (LDP) von Cedomir Jovanovic kam auf 6,6 % und die Vereinigten Regionen Serbiens (URS) auf 6,1 % der Stimmen. Mit der Liga der Vojvodina-Ungarn (SVM) und Walachenpartei, die auf 2,4 bzw. 0,5 % der Stimmen kamen, werden zwei Parteien von Minderheiten im Parlament vertreten sein. (Internet- Pelagon.de: Nachrichten aus Makedonien vom 07.05.2012)

Ohne Zwischenfälle verliefen in zwei vor allem von Serben bewohnten Gemeinden Nordkosovos auch die gegen den Widerstand Belgrads und Pristinas durchgeführten Lokalwahlen. Aus Furcht vor Gewaltausschreitungen hatte die Nato-Schutztruppe Kfor ihr Kontingent in Kosovo um 700 Soldaten erhöht. (NZZ Online: Bedrängte Regierungspartei in Serbien vom 06. Mai 2012)

Der nationalistische Herausforderer Tomislav Nikolic hat sich bei der Präsidentschaftwahl in Serbien gegen den bisherigen Amtsinhaber Boris Tadic durchgesetzt. Bei der zeitgleich mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl abgehaltenen Parlamentswahl war Nikolics SNS stärkste Kraft geworden. Erstmals seit Jahrzehnten war der Wahlkampf nicht vom Balkan-Konflikt bestimmt, sondern vor allem von Wirtschaftsthemen. Die Arbeitslosigkeit liegt nach offiziellen Angaben bei 24 Prozent. Nikolic und seine Partei profitierten bei der Parlaments- und Präsidentschaftswahl vor allem von dem wachsenden Unmut der Bevölkerungsschichten, die von der Wirtschaftskrise besonders hart getroffen werden. (Stern.de: Nikolic setzt sich bei Wahl in Serbien gegen Tadic durch vom 20.05.2012)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden.

(Der Standard vom 01.06.2011)

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadzic ist im Juli festgenommen

worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 330 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2010 betrug die Inflation 10,3 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von minus 2,9 Prozent im Jahr 2009 auf plus 1,8 Prozent im Jahr 2010. (Auswärtiges Amt, Serbien, Wirtschaft, Stand Juli 2011;

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz.

Das Amt des nationalen Ombudsman ist ohne Einfluss der Regierung oder von Parteien tätig. Der Ombudsman hat 2010 berichtet, dass sein Amt mit mehr Fällen über Menschenrechtsverletzungen befasst werde, als es behandeln könne. Die Einrichtungen der Regierung würden den Empfehlungen des Ombudsman in etwa 70% der Fälle folgen. Der nationale Ombudsman hat Außenstellen in zwei Großgemeinden mit albanischer Mehrheitsbevölkerung eröffnet.

In der Provinz Vojvodina ist ein eigener Ombudsman mit unabhängiger Position eingerichtet. Nach Angaben des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte bestehen in 14 der 169 Großgemeinden des Landes Ombudsmen.

Eine Vielzahl von unabhängigen serbischen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen sind grundsätzlich ohne Einschränkung durch die Regierung tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Feststellungen über Menschenrechtsfälle. Vertreter der Regierung sind generell kooperativ und gegenüber deren Ansichten aufgeschlossen. Dennoch sind diese Gruppen manchmal Gegenstand von Kritik, Belästigung und Drohungen von privater (nichtstaatlicher) Seite wegen der Äußerung kritischer Ansichten, die gegen die Regierung gerichtet sind oder nationalistischen Anschauungen betreffend Kosovo, das ICTY oder die Kriege der 1990er Jahre entgegenstehen. (USDOS, Country Reports on Humans Rights Practices, März 2010, April 2011)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (US Department of State, Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Minderheiten - allgemein

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu

verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November

2006)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.

durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete

Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010

in Kraft trat.

Die Lage der Minderheiten in der Vojvodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz.

Das Amt des nationalen Ombudsman ist ohne Einfluss der Regierung oder von Parteien tätig. Der Ombudsman hat 2010 berichtet, dass sein Amt mit mehr Fällen über Menschenrechtsverletzungen befasst werde, als es behandeln könne. Die Einrichtungen der Regierung würden den Empfehlungen des Ombudsman in etwa 70% der Fälle folgen. Der nationale Ombudsman hat Außenstellen in zwei Großgemeinden mit albanischer Mehrheitsbevölkerung eröffnet. In der Provinz Vojvodina ist ein eigener Ombudsman mit unabhängiger Position eingerichtet. Nach Angaben des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte bestehen in 14 der 169 Großgemeinden des Landes Ombudsmänner.

Eine Vielzahl von unabhängigen serbischen und internationalen Menschenrechtsgruppierungen sind grundsätzlich ohne Einschränkung durch die Regierung tätig und untersuchen und veröffentlichen ihre Feststellungen über Menschenrechtsfälle. Vertreter der Regierung sind generell kooperativ und gegenüber deren Ansichten aufgeschlossen. Dennoch sind diese Gruppen manchmal Gegenstand von Kritik, Belästigung und Drohungen von privater (nichtstaatlicher) Seite wegen der Äußerung kritischer Ansichten, die gegen die Regierung gerichtet sind oder nationalistischen Anschauungen betreffend Kosovo, das ICTY oder die Kriege der 1990er Jahre entgegenstehen. (USDOS, Country Reports on Humans Rights Practices, März 2010, April 2011)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. (U.S. Department of State: Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006, veröffentlicht im März 2007)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2010 auf 422 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der

serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im

Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis

2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; US Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; US Department of State:

Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat September 2010:

für Alleinstehende 5.694 Dinar (ca. 57 Euro)

für eine zweiköpfige Familie 7.823 Dinar (ca. 79 Euro)

für eine dreiköpfige Familie 9.962 Dinar (ca.100 Euro)

für eine vierköpfige Familie 10.665 Dinar (¿ 108 Euro)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 11.394 Dinar (ca. 115 Euro)

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17/6, Staatendokumentation des BAA: Länderinformation Serbien, Stand Mai 2011, Seite 12)Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Artikel 17 /, 6,, Staatendokumentation des BAA: Länderinformation Serbien, Stand Mai 2011, Seite 12)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt; Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher. (Auswärtiges Amt: Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)

Sandzak:

Im Sandzak, einer Bergregion mit dem Hauptort Novi Pazar, leben traditionell viele sogenannte Sandzak-Muslime. Sie stellen die Mehrheit in den Gemeinden Novi Pazar, Tutin und Sjenica, die Serben in Nova Varos, Priboj und Prijepolje.

(BAMF, Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro : Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 24)

Während der Präsidentschaft Slobodan Milo¿evics in Serbien wurden Bosniaken im Sandzak

durch staatliche Akteure diskriminiert und teilweise misshandelt. In den Jahren 1992-1995 führten Polizeioperationen zur großflächigen Einschüchterung der Muslime im Sandzak.

Dieses polizeiliche Vorgehen von Diskriminierung und Misshandlungen erhöhte die ethnischen Spannungen im Sandzak. Die seit dem Fall von Milo¿evic Ende 2000 nachfolgenden Regierungen adressierten die Spannungen zwar, gingen eine Lösung aber nur halbherzig an.

Die Anzahl der Misshandlungen gegenüber Sand¿ak Bosniaken seitens der Sicherheitskräfte

ist seit dem Ende der 90er Jahre im Sand¿ak stark zurückgegangen. (ai Bonn, Auskunft an das VG Aachen zu Zahl 9 K 409/03.A, 03.04.2007)

Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien ist ein Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten ethnischen Bosniaken (Muslime) wieder zurückgekehrt. Die Lage der Bosniaken im Sandzak entwickelt sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz seither tendenziell zum Besseren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)

Seit dem Ende der Präsidentschaft Slobodan Milo¿evics verfügen die SDA (Partei der demokratischen Aktion) und die SDP (Sozialdemokratische Partei) über die Mehrheit in den lokalen Parlamenten im Sandzak, während der Einfluss serbischer Nationalisten in Form der SRS (Serbische Radikale Partei) oder SPS (Sozialistische Partei Serbiens) weiter zurückgeht.

Serbien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Konventionen im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz ratifiziert. Ebenso garantieren die serbische Verfassung sowie nationale Gesetze den Minderheitenschutz. Von der internationalen Gemeinschaft wird die derzeitige serbische Minderheiten-Politik positiv bewertet, in den vergangenen Jahren gab es einige Fortschritte. Mit dem Minderheitenrätegesetz wurde im August 2009 ein minderheitenfreundliches Gesetz beschlossen, auf dessen Basis 19 nationale Minderheiten Selbstverwaltungsorgane für die Bereiche Kultur, Bildung und Medien wählen konnten (Wahlen am 6. Juni 2010). Der bosniakische Minderheitenrat ist aufgrund interner Streitigkeiten noch nicht konstituiert worden. (ÖB Belgrad: Asylländerbericht Serbien vom 08.08.2011, Seite 10)

Spannungen gibt es seit Oktober 2007 zwischen den beiden islamischen Gemeinden Serbiens: zwischen der Islamischen Gemeinde in Serbien (Sitz in Novi Pazar, Sandzak), die traditionell Verbindungen zu den Muslimen Bosniens und Herzegowinas hat und der Islamischen Gemeinde Serbiens (Sitz in Belgrad). Diese innermuslimische Auseinandersetzung, die sich wesentlich auch um Fragen der legitimen Vertretung der Muslime in der Region dreht, hatte 2008 zu Unruhen im Sandzak mit teilweise offenen Gewaltausbrüchen zwischen den Fraktionen geführt. In letzter Zeit ist es nicht mehr zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern vom August 2011, Seite 62)

In einem Länderbericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz aus dem Jahr 2008 wird von der Existenz eine Klimas der Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten, die 25 bis 30 Prozent der Bevölkerung ausmachen, berichtet. Die ethnischen Minderheiten bilden sich aus Ungarn, Bosniaken, Roma, Slowaken, Rumänen, Walachen, Bulgaren, Kroaten, Albanern und Anderen. Achtundsechzig von 169 Gemeinden in Serbien sind multiethnisch.

Am 6. Juni 2010 fanden Wahlen für den Nationalen Volksgruppenbeirat statt. Drei Minderheitengruppen wählten ihre Vertreter. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, hat der bosnische Minderheitenrat, vertreten durch den Minister für Menschenrechte und Minderheiten Svetozar Ciplic bekanntgegeben, dass Anfang 2011 Neuwahlen durchgeführt werden. (U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Serbia, vom 08.04.2011, Seiten 19 und 20)

Der komplexe Konflikt zwischen Serbischer Mehrheits- und bonsiakischer Minderheitsbevölkerung konnte auch nach dem Sturz Milosevics nicht gelöst werden. Es zeigen sich Nachwirkungen bzw. das Weiterbestehen einer ethnisch zentrierten Politik, die von einem Nationalstaat der Serben ausgeht und folglich die innerhalb seiner Grenzen lebenden Minderheiten als zweitrangig betrachtet. Die Folgen sind im Sandzak angesichts der jüngsten Ereignisse deutlich sichtbar. Die bosniakische Minderheit fühlt sich diskriminiert, zeigt sich mit der Behandlung des Sandzak durch die Belgrader Zentralpolitik äußerst unzufrieden und erhebt Forderungen nach mehr Autonomie. Die internen Spaltung der bosniakischen Bevölkerung und der Eliten verschärft die Situation noch, wie die Wahl des "Nationalrats für die Bosniaken" 2010 zeigt, in deren Folge es zu einer politischen Radikalisierung im Sandzak, vor allem aber auch zwischen Belgrad und Novi Pazar gekommen ist. Der Sandzak wird sowohl allgemein als auch in der internationalen Forschung vernachlässigt. (Südosteuropa: Artikel "Krise(n) im Sandzak als Testfall für die Demokratie in Serbien: Alte Konflikte, neue Konstellationen" vom 1.11.2010, Seite 6)

Im Sandzak fehlt eine regionale Verwaltung. Aufgrund von Rivalitäten zwischen den Führern der bosniakischen Gemeinschaften kommt es immer wieder zu Spannungen. Nach den ersten Direktwahlen der Minderheiten Räte eskalierten im Juni 2010 die Auseinandersetzungen. Bei Protestkundgebungen, die von der islamischen Gemeinschaft organisiert wurden, wurden vier Polizisten verletzt. Es wird die Autonomie des Sandzak gefordert. Die Räte wurden gewählt um die ethnischen Minderheiten im Land zu vertreten und die Schwierigkeiten bei den Minderheitensprachen, bei der Bildung, in den Medien und der Kultur zu verbessern.

Die Europäische Kommission beschrieb in ihrem Fortschrittsbericht die Situation in der Region als "stabil, aber angespannt". (Freedom House: Serbia vom 27.06.2011, Seiten 15 und 16)

Zwei Minister in der serbischen Regierung sind Bosniaken und 8 Mitglieder dieser Volksgruppe sind Parlamentsmitglieder. In der Verwaltung der Region Sandzak, wo die Bosniaken in der Mehrheit sind, sind sie jedoch unterrepräsentiert, die meisten Angestellten in der öffentlichen Verwaltung sind Serben. Etwas besser ist das Verhältnis in der Justiz. In Novi Pazar, der größten Stadt in Sandzak, sind nur 30% der Bosniaken im Polizeidienst, obwohl die Bosniaken 85% der Bevölkerung ausmachen. Ein großes Problem in Novi Pazar ist die hohe Arbeitslosenrate und eine schlechte Infrastruktur. (ECRI European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia vom 31.05.2011, Seite 28)

Menschrechtsorganisationen weisen auf die faktisch weiterhin unverhältnismäßig ethnische Zusammensetzung in den Staatsorganen und die damit einhergehende Diskriminierung der bosniakischen Bevölkerungsgruppe hin. So sei in den Gemeinden Priboj und Prijepolje eine ausgeglichene Repräsentanz im für die Bosniaken so wichtigen Bereich der Schulbildung sowie im wirtschaftlichen Bereich kaum gegeben. Es existiert vor allem eine hohe Jugendarbeitslosigkeit, die zu einer wachsenden Migrationsbereitschaft beiträgt. Der Sandzak gehört zu den unterentwickeltsten Regionen Serbiens, mit einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 53,16%, der serbische Durchschnitt liegt bei 27,59%. Das Bruttonationaleinkommen pro Kopf ist in den letzten Jahren in der Region um 25% gefallen. In Zeiten von Wirtschaftskrise und Sparkurs und allgemeinen Rationalisierungsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung ist für die Zukunft eher eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung des Sandzak zu erwarten. (Südosteuropa: Artikel "Krise(n) im Sandzak als Testfall für die Demokratie in Serbien:

Alte Konflikte, neue Konstellationen" vom 1.11.2010, Seiten 8 und 9)

Die serbischen Bosniaken der Region Sandzak haben eine Deklaration zur Verhinderung von Diskriminierungen und Repressalien verabschiedet. Nach Angaben des Leiters der bosniakischen Kultusgemeinde leiden die Bewohner in Sandzak und speziell die Bosniaken unter wirtschaftlichen Benachteiligungen. Dazu gehören auch Vorwürfe und Angriffe auf die Bosniakische Gemeinschaft, auf religiöse Lehrer in den Schulen, die Beschlagnahme von bosniakischem Eigentum durch die serbischen Behörden und die Weigerung der Regierung, den bosniakischen Nationalrat anzuerkennen.

Bei den Wahlen zum Bosniakischen Rat im vergangenen Jahr gewann die Bosniakische Kultusgemeinde 17 von 35 Sitzen. Die serbische Regierung änderte kurzfristig die Wahlregeln und verlangte für die Konstituierung eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erkannte das Ministerium den Rat nicht an. Trotzdem ist der bosniakische Rat in Belgrad tätig. (Balkan Insight: Serbia's Bosniaks Pass Declaration on Discriminierung vom 12.09.2011)

Der Bereich der Schulbildung wird ebenfalls als mangelhaft bezeichnet. Auch der Europarat setzt sich für eine bessere Umsetzung und Regulierung der Verwendung von Minderheitensprachen im Unterricht im Sandzak ein. In Bezug auf die Schulbücher wurden zwar Fortschritte in der Umsetzung des Rechtes auf Ausbildung in der eigenen Sprache und Kultur gemacht; das Curriculum wird jedoch weiterhin zentral in Belgrad ausgearbeitet und ist nach wie vor ethnozentrisch ausgerichtet, mit diskriminierenden Tönen in Bezug auf die Minderheiten. Das Problem mit der Muttersprache ergibt sich aus der Tatsache, dass die meisten Menschen im Sandzak, unabhängig von ihrer ethno-kulturellen Zugehörigkeit, den gleichen serbo-kroatischen Dialekt sprechen, die Bosniaken das lateinische und nicht, wie die Serben, das kyrillische Alphabet verwenden. Dies ist in öffentlichen Ämtern von Relevanz, denn in Serbien ist das Recht auf die Verwendung der eigenen Sprache und Schrift sowohl in der Verfassung als auch im Minderheitengesetz und dem Gesetz zur amtlichen Verwendung von Sprache und Schrift festgeschrieben, und zwar für all jene Gemeinden, in denen der Anteil der Minderheit mehr als 15% ausmacht, was im Sandzak häufig der Fall ist. Dennoch wird in einigen dieser Gemeinden das Lateinische nicht als Amtsschrift verwendet, und bis 2008 war es für Bosniaken schwer, ihre offiziellen Dokumente in lateinischer Schrift ausgestellt zu bekommen. (Südosteuropa: Artikel "Krise(n) im Sandzak als Testfall für die Demokratie in Serbien: Alte Konflikte, neue Konstellationen" vom 1.11.2010, Seiten 8 und 9)

Die bosniakische Volksgruppe ist hauptsächlich in der Sandzak-Region (Novi Pazar, Tutin, etc.) angesiedelt. Die Region ist von hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Starken Einfluss in der Region hat Mufti ZUKORLIC. Über Mischehen zwischen Bosniaken und Serben ist nichts bekannt, diese dürften aber eher die Ausnahme sein. Zu Übergriffen, bzw. Diskriminierungen liegen keine Informationen vor. (Bundesministerium für Inneres: Anfragebeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 19.04.2012)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner familiären Situation in Serbien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten serbischen Reisepass. Dass sich der Beschwerdeführer seit 1997 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid des UBAS vom 05.03.2007, Zl. 245.861/0/4E-XII/37/04, mit dem ihm subsidiärer Schutz gewährt worden ist, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.06.2012. Die nunmehr aufgestellte Behauptung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit 1993 (im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Juli 2008) blieb unbelegt und war daher nicht glaubwürdig.

Die Begründung der Gewährung des subsidiären Schutzes durch den unabhängigen Bundesasylsenat ergibt sich aus dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2007. Die Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 06.01.2009.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Datenauszug der österreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.06.2012, wonach der Beschwerdeführer in Österreich seit Juni 2012 einer Beschäftigung nachgeht.

Die Feststellungen zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers und seiner Schwägerin ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Sterbeurkunden.

Die Feststellungen zur künftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergibt sich aus den oben genannten Länderfeststellungen und der diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis auf (schwerwiegende) wirtschaftliche Probleme seines in Serbien lebenden Halbbruders und dessen Familie, der in Serbien über ein eigenes Haus verfügt. Auch ist das Grundstück der verstorbenen Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Familienbesitz. Der Beschwerdeführer könnte sohin im Falle einer Rückkehr im Haus seines Halbbruders Unterkunft finden bzw. von den in Österreich, Deutschland und Montenegro lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden, sodass im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 auszuschließen ist.Die Feststellungen zur künftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergibt sich aus den oben genannten Länderfeststellungen und der diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis auf (schwerwiegende) wirtschaftliche Probleme seines in Serbien lebenden Halbbruders und dessen Familie, der in Serbien über ein eigenes Haus verfügt. Auch ist das Grundstück der verstorbenen Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Familienbesitz. Der Beschwerdeführer könnte sohin im Falle einer Rückkehr im Haus seines Halbbruders Unterkunft finden bzw. von den in Österreich, Deutschland und Montenegro lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden, sodass im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 auszuschließen ist.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem jahrelangen Aufenthalt in Österreich bzw. dem im Verfahren vorgelegten Sprachzertifikat der Bildungsgesellschaft "XXXX". Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit August 2004 mit dem Ehepaar XXXX in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dieses unterstützt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie dem Schreiben des Hausarztes dieses Ehepaares und des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und seit Oktober 2010 keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt bzw. seit Juni 2012 einer Arbeit in Österreich nachgeht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, dem im Akt aufliegenden GVS-Speicherauszug vom 29.05.2012 sowie dem vorgelegten Datenauszug der österreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.06.2012.Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem jahrelangen Aufenthalt in Österreich bzw. dem im Verfahren vorgelegten Sprachzertifikat der Bildungsgesellschaft "XXXX". Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit August 2004 mit dem Ehepaar römisch 40 in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dieses unterstützt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie dem Schreiben des Hausarztes dieses Ehepaares und des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und seit Oktober 2010 keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt bzw. seit Juni 2012 einer Arbeit in Österreich nachgeht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, dem im Akt aufliegenden GVS-Speicherauszug vom 29.05.2012 sowie dem vorgelegten Datenauszug der österreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.06.2012.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie zur besonderen Lage der Bosniaken im Sandzak stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 05.06.2012 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter in der Stellungnahme vom 22.06.2012 substantiell entgegengetreten sind.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes am 05.06.2008 beantragt, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes am 05.06.2008 beantragt, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.

3.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3 § 9 AsylG 2005 lautet:3.3 Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 8 AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Die festgestellten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Artikel 3 EMRK relevanten Umstandes mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmord gefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Zudem hat die Krankheit des Beschwerdeführers offensichtlich keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, zumal laut dem mit Stellungnahme vom 22.06.2012 vorgelegten Auszug der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit Juni in Österreich einer Arbeit nachgeht und sohin arbeitsfähig ist. Zudem sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Serbien auch behandelbar.Die festgestellten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Artikel 3 EMRK relevanten Umstandes mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmord gefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Zudem hat die Krankheit des Beschwerdeführers offensichtlich keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, zumal laut dem mit Stellungnahme vom 22.06.2012 vorgelegten Auszug der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit Juni in Österreich einer Arbeit nachgeht und sohin arbeitsfähig ist. Zudem sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Serbien auch behandelbar.

Der Beschwerdeführer ist ein 55-jähriger Mann und auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme grundsätzlich arbeitsfähig. Er könnte im Falle einer Rückkehr nach Serbien bei seinem Halbbruder in XXXX Unterkunft finden. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Auch könnte der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten ausüben.Der Beschwerdeführer ist ein 55-jähriger Mann und auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme grundsätzlich arbeitsfähig. Er könnte im Falle einer Rückkehr nach Serbien bei seinem Halbbruder in römisch 40 Unterkunft finden. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Auch könnte der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten ausüben.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei seinem Halbbruder in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus ist jedenfalls von finanzieller Unterstützung seiner in Montenegro lebenden Schwester, seiner in Deutschland lebenden Neffen sowie der in Österreich seit vielen Jahren lebenden und arbeitenden Brüder auszugehen, welche den Beschwerdeführer schon in den vergangenen Jahren finanziell unterstützt haben. Da folglich angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern, ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien für diesen weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde. Folglich war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Brüder des Beschwerdeführers bezüglich der (finanziellen) Situation der Verwandten des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei seinem Halbbruder in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus ist jedenfalls von finanzieller Unterstützung seiner in Montenegro lebenden Schwester, seiner in Deutschland lebenden Neffen sowie der in Österreich seit vielen Jahren lebenden und arbeitenden Brüder auszugehen, welche den Beschwerdeführer schon in den vergangenen Jahren finanziell unterstützt haben. Da folglich angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern, ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien für diesen weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde. Folglich war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Brüder des Beschwerdeführers bezüglich der (finanziellen) Situation der Verwandten des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz sind somit nicht (mehr) gegeben.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 1997 - sohin seit 15 Jahren - in Österreich auf. Er lebt seit 2004 mit einem chronisch kranken Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützt dieses im Alltag, erledigt die Einkäufe und den Haushalt, zumal sich diese aus finanziellen Gründen keine Heimhilfe leisten können. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer auch eine psychische Stütze für Frau XXXX, die nach zwei überstandenen Selbstmordversuchen an schweren Depressionen litt, wobei seit Unterstützung durch den Beschwerdeführer keine schweren depressiven Schübe mehr gegeben sind und auch keine stationären Einweisungen mehr notwendig waren. Der Beschwerdeführer nimmt seit Oktober 2010 keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und geht seit einigen Wochen in Österreich einer Arbeit nach. Zudem ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind weit weniger intensiv als jene zu Österreich, zumal dort nur mehr sein Halbbruder mit seiner Familie wohnt, in Österreich jedoch seine beiden Brüder mit Familie leben, zu denen er einen guten Kontakt pflegt und von denen er jahrelang finanziell unterstützt wurde.Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 1997 - sohin seit 15 Jahren - in Österreich auf. Er lebt seit 2004 mit einem chronisch kranken Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützt dieses im Alltag, erledigt die Einkäufe und den Haushalt, zumal sich diese aus finanziellen Gründen keine Heimhilfe leisten können. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer auch eine psychische Stütze für Frau römisch 40 , die nach zwei überstandenen Selbstmordversuchen an schweren Depressionen litt, wobei seit Unterstützung durch den Beschwerdeführer keine schweren depressiven Schübe mehr gegeben sind und auch keine stationären Einweisungen mehr notwendig waren. Der Beschwerdeführer nimmt seit Oktober 2010 keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und geht seit einigen Wochen in Österreich einer Arbeit nach. Zudem ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind weit weniger intensiv als jene zu Österreich, zumal dort nur mehr sein Halbbruder mit seiner Familie wohnt, in Österreich jedoch seine beiden Brüder mit Familie leben, zu denen er einen guten Kontakt pflegt und von denen er jahrelang finanziell unterstützt wurde.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahre 1997 stellt sich als sehr lange dar, wird aber dadurch relativiert, dass der Aufenthalt (vorerst) illegal und dann (ab Stellung des Asylantrages) bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Ab März 2007 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter auf. Überdies kann auch nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua). Aus all diesen Gründen war von der Ausweisung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, zumal im konkreten Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahre 1997 stellt sich als sehr lange dar, wird aber dadurch relativiert, dass der Aufenthalt (vorerst) illegal und dann (ab Stellung des Asylantrages) bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Ab März 2007 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter auf. Überdies kann auch nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua). Aus all diesen Gründen war von der Ausweisung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, zumal im konkreten Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.

Die Ausweisung ist daher als auf Dauer unzulässig auszusprechen, zumal die Unzulässigkeit der Ausweisung ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Serbien sowie die spezielle Lage der bosnischen Volksgruppe im Sandzak dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 05.06.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Serbien sowie die spezielle Lage der bosnischen Volksgruppe im Sandzak dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 05.06.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer keine entgegenstehenden, auf Belege gestützten, Argumente entgegengesetzt.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und Pulmologie war nicht nachzukommen, zumal der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2008 vom XXXX (im Auftrag des Bundesasylamtes) untersucht und von diesem auch dem Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelt wurde. Zudem ist der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten ausgegangen und hat festgestellt, dass diese nicht lebensbedrohend und darüber hinaus in Serbien behandelbar sind.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und Pulmologie war nicht nachzukommen, zumal der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2008 vom römisch 40 (im Auftrag des Bundesasylamtes) untersucht und von diesem auch dem Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelt wurde. Zudem ist der Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten ausgegangen und hat festgestellt, dass diese nicht lebensbedrohend und darüber hinaus in Serbien behandelbar sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, non refoulement, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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