Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 405.656-1/2009/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, Zl. 06 11.655-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, Zl. 06 11.655-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und reiste am 30.10.2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Worauf sie am 02.11.2006 durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau erstbefragt wurde sowie am 08.11.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 29.03.2007 und am 24.02.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen wurde.
Bei der Erstbefragung am 02.11.2006 gab sie im Wesentlichen vor einem Organwalter der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, als Fluchtgrund Folgendes an: Sie sei aus persönlichen Gründen geflohen, weil man sie für den Selbstmord ihres Verlobten verantwortlich machen habe wollen und es in dem Dorf Tradition sei, wenn der Mann sterbe auch die Frau mit ihm begraben werde. Sie sei kurz vor der Heirat mit ihm gestanden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.11.2006 gab sie vor einem Organwalter der Erstaufnahmestelle West im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei Staatsangehörige von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Isoko, spreche Englisch und Isoko, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei als Waisenkind bei einer alten Frau aufgewachsen. Sie sei dann mit einem Mann verlobt worden, der Polizist gewesen sei. Sie hätten die Hochzeit für das Jahr 2007 geplant. Er hätte im Nachbardorf gewohnt, wo sie ihn für ein paar Tage besucht hätte. Er habe zusammen mit seiner Schwester gewohnt. Eines Tages wäre er von der Arbeit gekommen, sie hätte für ihn gekocht, danach wäre er zu seinem Freund gegangen. Als er spät abends zurückgekommen wäre, sei er sehr betrunken gewesen. Sie hätte wissen wollen, wo er gewesen wäre. Er hätte sie angebrüllt und ihr vorgeworfen, dass sie ein Waisenkind sei und ohne seine Hilfe nicht überleben könne. Er hätte sie geschlagen, wobei seine Schwester versucht habe, sie zu verteidigen. Er hätte sich danach beruhigt, wäre aber zu seinem Schrank gegangen, um eine Waffe zu holen. Sie hätte sich im Nebenzimmer aufgehalten. Als sie einen Schuss gehört hätte und nachgeschaut hätte, hätte ihr Freund eine blutende Wunde im rechten Brustbereich aufgewiesen. Er sei anschließend ins Spital gebracht worden und seine Familie hätte sie für diesen Vorfall verantwortlich gemacht. Sie hätten gedacht, dass sie auf ihn geschossen habe. Ihr Freund sei dann im Spital verstorben und seine Familie hätte ihr gesagt, dass sie mit ihm begraben werde, da dies die Tradition so verlange. Aus diesem Grund habe sie dann Nigeria verlassen. Sie befürchte im Falle der Rückkehr, dass die Familie des Mannes sie umbringen werde. Die Schwester des Mannes habe der Familie zwar die Wahrheit gesagt, man habe ihr aber nicht geglaubt. Als sie nach Warri geflüchtet sei und bei diesem Mann, der ihr zur Flucht verholfen habe, übernachtet habe, hätte er ihr gesagt, dass er in den Nachrichten im Radio gehört hätte, dass nach ihr gesucht werden würde.
Am 29.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Ihre Eltern wären gestorben, als sie noch ein Baby gewesen wäre. Sie wäre bei einer alten Frau aufgewachsen, bei einer Freundin der Familie, sie hätte ihren Verlobten durch sie kennengelernt. Nach dem Vorfall mit ihrem Freund wäre sie zur alten Frau gelaufen und hätte ihr erzählt, was passiert sei. Sie sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort auch bis zuletzt gelebt. XXXX sei ein Dorf in der Region Isoko in Delta State. In dem Viertel im Dorf XXXX gäbe es keine Haus-Nummern oder Straßenbezeichnungen, sie stamme aus dem Viertel XXXX. Die alte Frau hätte einen Sohn namens XXXX gehabt, sie hätten sie XXXX genannt. Isoko sei ein Gebiet, es gäbe außer XXXX noch andere Orte, es werde in diesem Gebiet eine gemeinsame Sprache gesprochen. Warri sei die größte Stadt, es sei fast zwei Autostunden von XXXX entfernt. Der Name ihres Verlobten sei XXXX gewesen. Er habe ebenfalls in XXXX gewohnt und zwar im Viertel XXXX. Ihr Verlobter sei Polizist gewesen. Er habe außerhalb von XXXX gearbeitet, in einem Dorf namens XXXX. Sie seien verlobt gewesen und XXXX hätte für ihre Beschneidung zahlen müssen. Es sei deshalb so, dass sie als seine Verlobte mit ihm begraben werden hätte sollen. Am 02.05.2007 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Sie gab an nicht schreiben zu können. Ihre letzte Wohnadresse in Nigeria sei XXXX, Delta State, gewesen. Sie sei nur ein bisschen zur Schule gegangen, als sie noch ganz klein gewesen wäre. Sie habe die Grundschule besucht, aber nur in der ersten Klasse. Sie sei vom Haus der alten Frau mit anderen Kindern zur Schule gegangen, aber wäre nicht in der Schule eingeschrieben gewesen. Sie sei noch ein Baby gewesen, als ihre Eltern verstorben seien. Sie wisse nur, was die alte Frau erzählt habe. Am 04.06.2007 wurde seitens des Organwalters eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja gestellt, deren Ergebnis am 05.02.2009 einlangte.Am 29.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Ihre Eltern wären gestorben, als sie noch ein Baby gewesen wäre. Sie wäre bei einer alten Frau aufgewachsen, bei einer Freundin der Familie, sie hätte ihren Verlobten durch sie kennengelernt. Nach dem Vorfall mit ihrem Freund wäre sie zur alten Frau gelaufen und hätte ihr erzählt, was passiert sei. Sie sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe dort auch bis zuletzt gelebt. römisch 40 sei ein Dorf in der Region Isoko in Delta State. In dem Viertel im Dorf römisch 40 gäbe es keine Haus-Nummern oder Straßenbezeichnungen, sie stamme aus dem Viertel römisch 40 . Die alte Frau hätte einen Sohn namens römisch 40 gehabt, sie hätten sie römisch 40 genannt. Isoko sei ein Gebiet, es gäbe außer römisch 40 noch andere Orte, es werde in diesem Gebiet eine gemeinsame Sprache gesprochen. Warri sei die größte Stadt, es sei fast zwei Autostunden von römisch 40 entfernt. Der Name ihres Verlobten sei römisch 40 gewesen. Er habe ebenfalls in römisch 40 gewohnt und zwar im Viertel römisch 40 . Ihr Verlobter sei Polizist gewesen. Er habe außerhalb von römisch 40 gearbeitet, in einem Dorf namens römisch 40 . Sie seien verlobt gewesen und römisch 40 hätte für ihre Beschneidung zahlen müssen. Es sei deshalb so, dass sie als seine Verlobte mit ihm begraben werden hätte sollen. Am 02.05.2007 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Sie gab an nicht schreiben zu können. Ihre letzte Wohnadresse in Nigeria sei römisch 40 , Delta State, gewesen. Sie sei nur ein bisschen zur Schule gegangen, als sie noch ganz klein gewesen wäre. Sie habe die Grundschule besucht, aber nur in der ersten Klasse. Sie sei vom Haus der alten Frau mit anderen Kindern zur Schule gegangen, aber wäre nicht in der Schule eingeschrieben gewesen. Sie sei noch ein Baby gewesen, als ihre Eltern verstorben seien. Sie wisse nur, was die alte Frau erzählt habe. Am 04.06.2007 wurde seitens des Organwalters eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja gestellt, deren Ergebnis am 05.02.2009 einlangte.
Am 24.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend niederschriftlich von einem Organwalter der Außenstelle Linz befragt. Die Beantwortung der Österreichischen Botschaft in Abuja wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie wisse eigentlich nicht, was sie dazu sagen solle. Sie habe das erzählt, was ihr passiert sei. Sie habe keine Verwandten, sie sei eine Waise.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Untersuchungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja unter anderem auch anregt, die Antragstellerin aufzufordern ihre genaue Adresse, genaue Details und ein Foto zwecks weiterer Nachforschungen zur Verfügung zu stellen. Es werde angenommen, dass die Antragstellerin aus der Gegend sei. Weiters seien die Polizeibeamten mit ihren Informationen über den besagten XXXX sehr vorsichtig gewesen und hätten ihre Unterlagen nicht überprüft, sondern bezüglich Informationen über Polizeibeamte an die Polizeizentrale verwiesen.Ergänzend wird festgehalten, dass der Untersuchungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja unter anderem auch anregt, die Antragstellerin aufzufordern ihre genaue Adresse, genaue Details und ein Foto zwecks weiterer Nachforschungen zur Verfügung zu stellen. Es werde angenommen, dass die Antragstellerin aus der Gegend sei. Weiters seien die Polizeibeamten mit ihren Informationen über den besagten römisch 40 sehr vorsichtig gewesen und hätten ihre Unterlagen nicht überprüft, sondern bezüglich Informationen über Polizeibeamte an die Polizeizentrale verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.03.2009, Zl. 06 11.655-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 30.10.2006 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.03.2009, Zl. 06 11.655-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 30.10.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens zu den Fluchtgründen sich aus dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja, beim Bundesasylamt eingelangt am 05.02.2009, und aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor den Behörden ergäben. Das Bundesasylamt schenke den Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe keinen Glauben, und zwar aus folgenden Gründen: Aus dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja ergäbe sich, dass sie an der von ihr angegebenen letzten Wohnadresse in Ihrem Herkunftsland, unter der von ihr angegebenen Identität nicht gelebt habe. Es hätte zwar bestätigt werden können, dass eine Person namens XXXX an der Adresse XXXX wohnhaft sei, jedoch die von ihr ins Treffen geführte Mutter von Herrn XXXX nicht verstorben, sondern sehr krank sei und in einem Heim im Dorf XXXX in der Nähe von Warri, naturmedizinisch betreut werde. Des Weiteren gehe aus dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja hervor, dass es im Dorf XXXX nie eine Polizeistation oder einen Außenposten gegeben habe, die nächstgelegenen Polizeistationen befänden sich in XXXX und XXXX. Die Existenz eines Polizeibeamten namens XXXX hätte nicht bestätigt werden können. Ferner hätte weder die Identität noch der Tod von XXXX festgestellt werden können. Folglich gehe das Bundesasylamt davon aus, dass sie in XXXX keiner konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung vonseiten der Familie XXXX ausgesetzt gewesen wäre. Zudem hätte sie sich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor den Behörden in zahlreiche Widersprüche verwickelt:Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens zu den Fluchtgründen sich aus dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja, beim Bundesasylamt eingelangt am 05.02.2009, und aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor den Behörden ergäben. Das Bundesasylamt schenke den Behauptungen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe keinen Glauben, und zwar aus folgenden Gründen: Aus dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja ergäbe sich, dass sie an der von ihr angegebenen letzten Wohnadresse in Ihrem Herkunftsland, unter der von ihr angegebenen Identität nicht gelebt habe. Es hätte zwar bestätigt werden können, dass eine Person namens römisch 40 an der Adresse römisch 40 wohnhaft sei, jedoch die von ihr ins Treffen geführte Mutter von Herrn römisch 40 nicht verstorben, sondern sehr krank sei und in einem Heim im Dorf römisch 40 in der Nähe von Warri, naturmedizinisch betreut werde. Des Weiteren gehe aus dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja hervor, dass es im Dorf römisch 40 nie eine Polizeistation oder einen Außenposten gegeben habe, die nächstgelegenen Polizeistationen befänden sich in römisch 40 und römisch 40 . Die Existenz eines Polizeibeamten namens römisch 40 hätte nicht bestätigt werden können. Ferner hätte weder die Identität noch der Tod von römisch 40 festgestellt werden können. Folglich gehe das Bundesasylamt davon aus, dass sie in römisch 40 keiner konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung vonseiten der Familie römisch 40 ausgesetzt gewesen wäre. Zudem hätte sie sich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor den Behörden in zahlreiche Widersprüche verwickelt:
Beispielsweise hätte sie im Rahmen ihrer Datenaufnahme angegeben, von 1992 bis 2001 die Schule in XXXX besucht zu haben. Später hätte sie vorgebracht, weder schreiben noch lesen zu können. Nachgefragt hätte sie angegeben, nie zur Schule gegangen zu sein, nur ein bisschen, als Sie noch ganz klein gewesen sei. Konkret hätte sie die Grundschule besucht, jedoch nur die erste Klasse. Zu diesem Widerspruch befragt hätte sie angegeben, mit den anderen Kindern zur Schule gegangen zu sein, jedoch habe niemand das Schulgeld für sie bezahlt. Des Weiteren sei sie zu dem Widerspruch Ihrer Angaben hinsichtlich der Wohnadresse Ihres Verlobten befragt worden. Dazu hätte sie angegeben, XXXX und XXXX sei ein und dasselbe. Nachgefragt hätte sie angegeben, Ihr Verlobter stamme aus dem Dorf XXXX, dieses Dorf gehöre zu XXXX. Ferner hätte sie sich zu den Angaben hinsichtlich Ihrer verstorbenen Eltern in Widersprüche verwickelt. So hätte sie im Rahmen ihrer ersten Einvernahme angegeben, ihre Eltern seien 1995 verstorben, während Sie in den weiteren Einvernahmen vorgebracht hätte, sie sei ein Baby gewesen, als Ihre Eltern verstorben wären. Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betreffe, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert.Beispielsweise hätte sie im Rahmen ihrer Datenaufnahme angegeben, von 1992 bis 2001 die Schule in römisch 40 besucht zu haben. Später hätte sie vorgebracht, weder schreiben noch lesen zu können. Nachgefragt hätte sie angegeben, nie zur Schule gegangen zu sein, nur ein bisschen, als Sie noch ganz klein gewesen sei. Konkret hätte sie die Grundschule besucht, jedoch nur die erste Klasse. Zu diesem Widerspruch befragt hätte sie angegeben, mit den anderen Kindern zur Schule gegangen zu sein, jedoch habe niemand das Schulgeld für sie bezahlt. Des Weiteren sei sie zu dem Widerspruch Ihrer Angaben hinsichtlich der Wohnadresse Ihres Verlobten befragt worden. Dazu hätte sie angegeben, römisch 40 und römisch 40 sei ein und dasselbe. Nachgefragt hätte sie angegeben, Ihr Verlobter stamme aus dem Dorf römisch 40 , dieses Dorf gehöre zu römisch 40 . Ferner hätte sie sich zu den Angaben hinsichtlich Ihrer verstorbenen Eltern in Widersprüche verwickelt. So hätte sie im Rahmen ihrer ersten Einvernahme angegeben, ihre Eltern seien 1995 verstorben, während Sie in den weiteren Einvernahmen vorgebracht hätte, sie sei ein Baby gewesen, als Ihre Eltern verstorben wären. Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betreffe, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie ihre leiblichen Eltern nie gekannt habe, sie sei von einer alten Frau, welche sie Mama XXXX genannt habe, aufgezogen worden. XXXX hätte auch einen Sohn gehabt, welcher älter, als die Beschwerdeführerin gewesen wäre. Dieser sei verstorben, als die Beschwerdeführerin noch sehr klein gewesen wäre. Was die Beschwerdeführerin über ihre Eltern und ihre sonstige Vergangenheit wisse, wisse sie von XXXX. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bei einem Autounfall gestorben, und es seien keine Angehörigen mehr da gewesen, die für sie hätten sorgen können. Die Beschwerdeführerin hätte geplant zu heiraten, bei einem Unfall mit der Waffe habe sich ihr Verlobter so stark verletzt, dass er im Krankenhaus verstorben sei. Die Familie des Verlobten mache die Beschwerdeführerin für den Tod des Mannes verantwortlich. Dazu komme, dass nach der dort heimischen Tradition die Braut gemeinsam mit dem Mann begraben werden solle. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin fliehen müssen. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden, sondern lediglich Zusammenfassungen, die bereits tendenziös in die Schablone beziehungsweise Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst worden wären. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Recht darauf gehabt, dass ihr alle verwendeten Berichte in vollständiger Fassung vorgehalten werden würden. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen. Diesbezüglich wird auf den Bericht von XXXX Bezug genommen. Dieser sei aufgrund der nachfolgenden Fakten absurd: "Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den genannten Maßnahmen durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen". Weiters wird der Bericht von XXXX kritisiert. Der Bericht sei eine Erklärung schuldig geblieben, was den Verfasser (einen Sprachwissenschaftler) dazu ausrüsten würde, zu der Lebenssituation der Bevölkerung und der Rückkehrer eine geeignete und aktuelle Einschätzung zu treffen. Die belangte Behörde habe keinen Experten beigezogen. Die Einbeziehung von Mitarbeitern der österreichischen Botschaft sei nicht als Beiziehung von Experten zu werten, da diese ja keine besonderen Fachkenntnisse über Nigeria vorweisen könnten. Zu dem Vorbringen, es wäre Brauch, die Frau beziehungsweise Braut gemeinsam mit dem verstorbenen Mann zu begraben, fänden sich im bekämpften Bescheid weder geeignete Länderfeststellungen noch sonstige Ausführungen. Dieser Brauch spiele jedoch im Vorbringen eine zentrale Rolle. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus. Für den gegenständlichen Fall sei signifikant, dass die Beschwerdeführerin konkret vorgebracht habe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht existiere. Unbestritten sei auch seitens des Bundesasylamtes geblieben, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Nigeria habe. Die lapidare Ausführung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin wäre jung und gesund und könne daher problemlos zurückkehren, vermöge daher vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit willkürlich gehandelt. Generell verkenne die belangte Behörde, dass es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat handle. Die Argumente der belangten Behörde, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollten, seien nicht stichhaltig. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie angegeben habe, von 1992 bis 2001 zur Schule gegangen zu sein, so sei dies schlicht unrichtig. Tatsächlich hätte die Beschwerdeführerin den richtigen Sachverhalt erklärt (Seite 47 im Bescheid). Ebenso unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin gesagt hätte die Eltern wären 1995 gestorben. Der Befragende hätte hier selbstständig - ungefähre - Zeitangaben zusammenkalkuliert und daraus seien Jahresangaben entstanden. Wenn die Beschwerdeführerin sage, sie sei noch ein "Babe" gewesen, als die Eltern gestorben seien, so sei dieses Wort nicht mit dem im Deutschen gebräuchlichen Baby gleichzusetzen. Selbst Baby könne in Pidgin Englisch auch einfach Kind oder Kindlein bedeuten. Der Beschwerdeführerin werde auch ein Widerspruch vorgehalten, dass sie ausgesagt habe, XXXX und XXXX seien ein und dasselbe. Eine einfache Nachfrage hätte klären können, was die Beschwerdeführerin damit meine und wie es sich wirklich verhalte. Natürlich beschreibe ein Nigerianer Orte und deren Strukturen anders als ein Mitteleuropäer, der an ein dicht urbanes Gebiet gewohnt sei. Ein weiterer Punkt der belangten Behörde bestehe darin, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie hätte über eine Polizeistation Angaben gemacht, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Dabei hätte das Bundesasylamt aber bedenken müssen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Informationen weitergegeben habe, die sie von XXXX bekommen habe. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben hätte sie nicht überprüfen können und seien diese damals nicht in Zweifel gezogen worden. Bei angeblich getätigten Recherchen vor Ort in der Heimat sei laut Bescheid hervorgekommen, dass eine XXXX nicht gestorben sei, sondern sehr krank sei und daher bei einem traditionellen Heiler gepflegt werde. Nicht nachvollziehbar sei aus dem Bescheid heraus, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen könne, dass eine als "XXXX" bezeichnete Frau, die nicht an der von der Beschwerdeführerin als Heimat angegebenen Region lebe, identisch wäre mit der Frau, die die Beschwerdeführerin aufgezogen hätte. Innerlich leide der bekämpfte Bescheid an einem Logikfehler, da einerseits offensichtlich der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden solle, andererseits ihr aber dann doch eine - tatsächlich lebende alte Frau - als Mutter zugeordnet werde. Zu dem Vorbringen, dass es an dem Heimatort ein Brauch gewesen wäre die Braut oder Ehefrau mit dem Mann zu begraben, seien keine geeigneten Feststellungen getroffen worden und ebenfalls keine geeigneten Nachforschungen angestellt worden. Der Bescheid stelle es aber doch indirekt so dar, als ob das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig wäre. Weiters seien die Ergebnisse der Botschaftsanfrage falsch bewertet worden. Da viele Befragten XXXX nicht kannten beziehungsweise keine Auskunft über sie hätten geben wollen und sie daher verleugnet hätten, sei leicht nachvollziehbar, dass über die Bescherdeführerin absichtlich keine oder irreführende Informationen gegeben worden wären. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der Botschaft Abuja, dass die Beschwerdeführerin wohl aus der Gegend stammen würde, aber ihre Identität nicht verifiziert hätte werden können. Zu der Person XXXX sei seitens der Botschaft Abuja ausgeführt worden, dass die Polizeibeamten mit ihren Informationen sehr vorsichtig gewesen wären und an die Polizeizentrale verwiesen hätten. Wiederum erscheine, dass hier absichtlich etwas verschwiegen worden sei oder die Botschaftsmitarbeiter Entscheidendes nicht herausfinden hätten können (siehe Seite 43 im bekämpften Bescheid). Die Anmaßung der Botschaftsmitarbeiter gipfle darin, dass es abschließend heiße: "dasDagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie ihre leiblichen Eltern nie gekannt habe, sie sei von einer alten Frau, welche sie Mama römisch 40 genannt habe, aufgezogen worden. römisch 40 hätte auch einen Sohn gehabt, welcher älter, als die Beschwerdeführerin gewesen wäre. Dieser sei verstorben, als die Beschwerdeführerin noch sehr klein gewesen wäre. Was die Beschwerdeführerin über ihre Eltern und ihre sonstige Vergangenheit wisse, wisse sie von römisch 40 . Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bei einem Autounfall gestorben, und es seien keine Angehörigen mehr da gewesen, die für sie hätten sorgen können. Die Beschwerdeführerin hätte geplant zu heiraten, bei einem Unfall mit der Waffe habe sich ihr Verlobter so stark verletzt, dass er im Krankenhaus verstorben sei. Die Familie des Verlobten mache die Beschwerdeführerin für den Tod des Mannes verantwortlich. Dazu komme, dass nach der dort heimischen Tradition die Braut gemeinsam mit dem Mann begraben werden solle. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin fliehen müssen. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden, sondern lediglich Zusammenfassungen, die bereits tendenziös in die Schablone beziehungsweise Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst worden wären. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Recht darauf gehabt, dass ihr alle verwendeten Berichte in vollständiger Fassung vorgehalten werden würden. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen. Diesbezüglich wird auf den Bericht von römisch 40 Bezug genommen. Dieser sei aufgrund der nachfolgenden Fakten absurd: "Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den genannten Maßnahmen durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen". Weiters wird der Bericht von römisch 40 kritisiert. Der Bericht sei eine Erklärung schuldig geblieben, was den Verfasser (einen Sprachwissenschaftler) dazu ausrüsten würde, zu der Lebenssituation der Bevölkerung und der Rückkehrer eine geeignete und aktuelle Einschätzung zu treffen. Die belangte Behörde habe keinen Experten beigezogen. Die Einbeziehung von Mitarbeitern der österreichischen Botschaft sei nicht als Beiziehung von Experten zu werten, da diese ja keine besonderen Fachkenntnisse über Nigeria vorweisen könnten. Zu dem Vorbringen, es wäre Brauch, die Frau beziehungsweise Braut gemeinsam mit dem verstorbenen Mann zu begraben, fänden sich im bekämpften Bescheid weder geeignete Länderfeststellungen noch sonstige Ausführungen. Dieser Brauch spiele jedoch im Vorbringen eine zentrale Rolle. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus. Für den gegenständlichen Fall sei signifikant, dass die Beschwerdeführerin konkret vorgebracht habe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht existiere. Unbestritten sei auch seitens des Bundesasylamtes geblieben, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Nigeria habe. Die lapidare Ausführung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin wäre jung und gesund und könne daher problemlos zurückkehren, vermöge daher vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit willkürlich gehandelt. Generell verkenne die belangte Behörde, dass es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat handle. Die Argumente der belangten Behörde, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollten, seien nicht stichhaltig. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie angegeben habe, von 1992 bis 2001 zur Schule gegangen zu sein, so sei dies schlicht unrichtig. Tatsächlich hätte die Beschwerdeführerin den richtigen Sachverhalt erklärt (Seite 47 im Bescheid). Ebenso unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin gesagt hätte die Eltern wären 1995 gestorben. Der Befragende hätte hier selbstständig - ungefähre - Zeitangaben zusammenkalkuliert und daraus seien Jahresangaben entstanden. Wenn die Beschwerdeführerin sage, sie sei noch ein "Babe" gewesen, als die Eltern gestorben seien, so sei dieses Wort nicht mit dem im Deutschen gebräuchlichen Baby gleichzusetzen. Selbst Baby könne in Pidgin Englisch auch einfach Kind oder Kindlein bedeuten. Der Beschwerdeführerin werde auch ein Widerspruch vorgehalten, dass sie ausgesagt habe, römisch 40 und römisch 40 seien ein und dasselbe. Eine einfache Nachfrage hätte klären können, was die Beschwerdeführerin damit meine und wie es sich wirklich verhalte. Natürlich beschreibe ein Nigerianer Orte und deren Strukturen anders als ein Mitteleuropäer, der an ein dicht urbanes Gebiet gewohnt sei. Ein weiterer Punkt der belangten Behörde bestehe darin, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie hätte über eine Polizeistation Angaben gemacht, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Dabei hätte das Bundesasylamt aber bedenken müssen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Informationen weitergegeben habe, die sie von römisch 40 bekommen habe. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben hätte sie nicht überprüfen können und seien diese damals nicht in Zweifel gezogen worden. Bei angeblich getätigten Recherchen vor Ort in der Heimat sei laut Bescheid hervorgekommen, dass eine römisch 40 nicht gestorben sei, sondern sehr krank sei und daher bei einem traditionellen Heiler gepflegt werde. Nicht nachvollziehbar sei aus dem Bescheid heraus, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen könne, dass eine als "XXXX" bezeichnete Frau, die nicht an der von der Beschwerdeführerin als Heimat angegebenen Region lebe, identisch wäre mit der Frau, die die Beschwerdeführerin aufgezogen hätte. Innerlich leide der bekämpfte Bescheid an einem Logikfehler, da einerseits offensichtlich der Beschwerdeführerin jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden solle, andererseits ihr aber dann doch eine - tatsächlich lebende alte Frau - als Mutter zugeordnet werde. Zu dem Vorbringen, dass es an dem Heimatort ein Brauch gewesen wäre die Braut oder Ehefrau mit dem Mann zu begraben, seien keine geeigneten Feststellungen getroffen worden und ebenfalls keine geeigneten Nachforschungen angestellt worden. Der Bescheid stelle es aber doch indirekt so dar, als ob das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig wäre. Weiters seien die Ergebnisse der Botschaftsanfrage falsch bewertet worden. Da viele Befragten römisch 40 nicht kannten beziehungsweise keine Auskunft über sie hätten geben wollen und sie daher verleugnet hätten, sei leicht nachvollziehbar, dass über die Bescherdeführerin absichtlich keine oder irreführende Informationen gegeben worden wären. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der Botschaft Abuja, dass die Beschwerdeführerin wohl aus der Gegend stammen würde, aber ihre Identität nicht verifiziert hätte werden können. Zu der Person römisch 40 sei seitens der Botschaft Abuja ausgeführt worden, dass die Polizeibeamten mit ihren Informationen sehr vorsichtig gewesen wären und an die Polizeizentrale verwiesen hätten. Wiederum erscheine, dass hier absichtlich etwas verschwiegen worden sei oder die Botschaftsmitarbeiter Entscheidendes nicht herausfinden hätten können (siehe Seite 43 im bekämpften Bescheid). Die Anmaßung der Botschaftsmitarbeiter gipfle darin, dass es abschließend heiße: "das
Ansuchen sollte ... zurückgewiesen bzw. bis auf weiteres nicht
bearbeitet werden". Auch könne allein damit, dass die Botschaft Abuja über die Person und den Tod von XXXX nichts herausfinden habe können, nicht die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin begründet werden. Die Bescherdeführerin sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden, da ihr Asylantrag nicht ausreichend ernsthaft bearbeitet worden sei. Es ergehe daher der Antrag die Entscheidung entweder zurückzuverweisen und jedenfalls eine nochmalige Einvernahme zu ermöglichen oder vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es zentral um die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit gehe. Weiters konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen (den UN-Sonderberichterstatter Manfred Nowak oder einen seiner Mitarbeiter als Zeugen zu laden).bearbeitet werden". Auch könne allein damit, dass die Botschaft Abuja über die Person und den Tod von römisch 40 nichts herausfinden habe können, nicht die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin begründet werden. Die Bescherdeführerin sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden, da ihr Asylantrag nicht ausreichend ernsthaft bearbeitet worden sei. Es ergehe daher der Antrag die Entscheidung entweder zurückzuverweisen und jedenfalls eine nochmalige Einvernahme zu ermöglichen oder vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es zentral um die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit gehe. Weiters konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen (den UN-Sonderberichterstatter Manfred Nowak oder einen seiner Mitarbeiter als Zeugen zu laden).
Ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit dem ungarischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet ist und mit diesem ein gemeinsames Kind, namens XXXX - welches über einen ungarischen Reisepass verfügt - hat. In diesem Kontext wird angemerkt, dass mit Schreiben vom 07.02.2012 der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 29.01.2012 - bezüglich des Verdachts auf Aufenthaltsehe - übermittelt wurde.Ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit dem ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet ist und mit diesem ein gemeinsames Kind, namens römisch 40 - welches über einen ungarischen Reisepass verfügt - hat. In diesem Kontext wird angemerkt, dass mit Schreiben vom 07.02.2012 der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 29.01.2012 - bezüglich des Verdachts auf Aufenthaltsehe - übermittelt wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden, lediglich Zusammenfassungen. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen. Zu dem Vorbringen, es wäre Brauch, die Frau beziehungsweise Braut gemeinsam mit dem verstorbenen Mann zu begraben, fänden sich im bekämpften Bescheid weder geeignete Länderfeststellungen noch sonstige Ausführungen. Dieser Brauch spiele jedoch im Vorbringen eine zentrale Rolle. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus. Für den gegenständlichen Fall sei signifikant, dass die Beschwerdeführerin konkret vorgebracht habe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht existiere. Die lapidare Ausführung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin wäre jung und gesund und könne daher problemlos zurückkehren, vermöge daher vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. Weiters seien die Argumente der belangten Behörde, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollten, nicht stichhaltig. Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Schulbesuches, des Sterbedatums ihrer Eltern sowie Ortsangaben hätten durch einfache Nachfrage geklärt werden können. Ein weiterer Punkt der belangten Behörde bestehe darin, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie hätte über eine Polizeistation Angaben gemacht, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Dabei hätte das Bundesasylamt aber bedenken müssen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Informationen weitergegeben habe, die sie von XXXX bekommen habe. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben hätte sie nicht überprüfen können und seien diese damals nicht in Zweifel gezogen worden. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der Botschaft Abuja, dass die Beschwerdeführerin wohl aus der Gegend stammen würde, aber ihre Identität nicht verifiziert hätte werden können. Zu der Person XXXX sei seitens der Botschaft Abuja ausgeführt worden, dass die Polizeibeamten mit ihren Informationen sehr vorsichtig gewesen wären und an die Polizeizentrale verwiesen hätten. Auch könne allein damit, dass die Botschaft Abuja über die Person und den Tod von XXXX nichts herausfinden habe können, nicht die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin begründet werden.Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden, lediglich Zusammenfassungen. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen. Zu dem Vorbringen, es wäre Brauch, die Frau beziehungsweise Braut gemeinsam mit dem verstorbenen Mann zu begraben, fänden sich im bekämpften Bescheid weder geeignete Länderfeststellungen noch sonstige Ausführungen. Dieser Brauch spiele jedoch im Vorbringen eine zentrale Rolle. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus. Für den gegenständlichen Fall sei signifikant, dass die Beschwerdeführerin konkret vorgebracht habe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht existiere. Die lapidare Ausführung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin wäre jung und gesund und könne daher problemlos zurückkehren, vermöge daher vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. Weiters seien die Argumente der belangten Behörde, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollten, nicht stichhaltig. Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Schulbesuches, des Sterbedatums ihrer Eltern sowie Ortsangaben hätten durch einfache Nachfrage geklärt werden können. Ein weiterer Punkt der belangten Behörde bestehe darin, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie hätte über eine Polizeistation Angaben gemacht, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Dabei hätte das Bundesasylamt aber bedenken müssen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Informationen weitergegeben habe, die sie von römisch 40 bekommen habe. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben hätte sie nicht überprüfen können und seien diese damals nicht in Zweifel gezogen worden. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der Botschaft Abuja, dass die Beschwerdeführerin wohl aus der Gegend stammen würde, aber ihre Identität nicht verifiziert hätte werden können. Zu der Person römisch 40 sei seitens der Botschaft Abuja ausgeführt worden, dass die Polizeibeamten mit ihren Informationen sehr vorsichtig gewesen wären und an die Polizeizentrale verwiesen hätten. Auch könne allein damit, dass die Botschaft Abuja über die Person und den Tod von römisch 40 nichts herausfinden habe können, nicht die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin begründet werden.
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Feststellungen sowie eine Auseinandersetzung zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Brauch - im Heimatort die Braut oder Ehefrau mit dem Mann zu begraben - unterblieben zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang ist die Beschwerdeführerin - die laut Untersuchungsbericht der Österreichischen Botschaft Abuja aus der Gegend stammen soll - erneut zu den genauen Details sowie zu ihrem familiären Hintergrund zu befragen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012