Norm
AVG §68Spruch
A1 262.702-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.1012, Zahl 12 00.981 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.1012, Zahl 12 00.981 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 06.10.2003 einen Asylantrag. Nach niederschriftlichen Einvernahmen vom 03.12.2003 und vom 02.03.2005 wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 30.341-BAT, vom 13.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus Österreich ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 06.10.2003 einen Asylantrag. Nach niederschriftlichen Einvernahmen vom 03.12.2003 und vom 02.03.2005 wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 30.341-BAT, vom 13.07.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus Österreich ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 262.702-0/2008/10E, vom 10.12.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2005, Zl. 03 30.341-BAT, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 262.702-0/2008/10E, vom 10.12.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2005, Zl. 03 30.341-BAT, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach Erhebungen durch die Staatendokumentation, einer weiteren Einvernahme - im zweiten Rechtsgang - am 24.03.2010 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 30.341-BAT, vom 28.04.2010 gemäß § 7 AsylG 1997 - neuerlich - abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 3 dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuerkannt, unter Spruchpunkt III. jedoch die Abschiebungsunzulässigkeit gemäß § 8 Abs. 3 a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG nach Mauretanien für unzulässig erklärt.Nach Erhebungen durch die Staatendokumentation, einer weiteren Einvernahme - im zweiten Rechtsgang - am 24.03.2010 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 30.341-BAT, vom 28.04.2010 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 - neuerlich - abgewiesen; gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuerkannt, unter Spruchpunkt römisch drei. jedoch die Abschiebungsunzulässigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nach Mauretanien für unzulässig erklärt.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit ab, sprach keinen subsidiären Schutz aufgrund des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG infolge einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB zu, stellte aber die Abschiebungsunzulässigkeit gemäß § 8 Abs. 3 AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG aufgrund der allgemeinen Lage in Mauretanien fest. Diese würde nicht darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, dass für ihn die Möglichkeit gegeben wäre, für sich allein im ausreichenden Maße zu sorgen, ohne in eine menschunwürdige lebensbedrohende Lage zu geraten.Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit ab, sprach keinen subsidiären Schutz aufgrund des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG infolge einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB zu, stellte aber die Abschiebungsunzulässigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aufgrund der allgemeinen Lage in Mauretanien fest. Diese würde nicht darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, dass für ihn die Möglichkeit gegeben wäre, für sich allein im ausreichenden Maße zu sorgen, ohne in eine menschunwürdige lebensbedrohende Lage zu geraten.
Am 23.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und erfolgte am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Den neuerlichen Asylantrag würde er stellen, da er krank sei; er habe Nierenbeschwerden und sei seit circa einem halben Jahr in medizinischer Behandlung im Krankenhaus Hietzing. Die Befunde würde er zum nächsten Interview mitnehmen. Im Falle der Rückkehr nach Mauretanien hätte er Angst, dass er dort an seiner Krankheit stürbe, weil er kein Geld für eine Behandlung habe. Außerdem sei die medizinische Versorgung in Mauretanien unzureichend. Krank sei er seit circa sechs Monaten. Am Anfang sei seine Krankheit nicht so ernst gewesen, er habe gehofft, bald wieder geheilt zu sein, seine Krankheit sei jedoch fortgeschritten.
Am 27.01.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er habe den neuerlichen Antrag nur gestellt, weil er in ärztlicher Behandlung wegen seiner Nieren sei.
Nach Manuduktion im Sinne des § 46a FPG, wonach dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte zustehe, ihm gegenüber zwar ein befristeten Aufenthaltsverbot bestehe, er aber nicht abgeschoben werden könne, gab der Beschwerdeführer an, den neuen Antrag nicht zu benötigen und wenn er das gewusst hätte, hätte er gar keinen neuen Antrag gestellt. Er würde gerne selbst für sich sorgen und arbeiten. Er würde den neuerlichen Antrag auch zurückziehen, auch die Zurückweisung sei kein Problem für ihn, da er sowieso hier bleiben dürfe.Nach Manuduktion im Sinne des Paragraph 46 a, FPG, wonach dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte zustehe, ihm gegenüber zwar ein befristeten Aufenthaltsverbot bestehe, er aber nicht abgeschoben werden könne, gab der Beschwerdeführer an, den neuen Antrag nicht zu benötigen und wenn er das gewusst hätte, hätte er gar keinen neuen Antrag gestellt. Er würde gerne selbst für sich sorgen und arbeiten. Er würde den neuerlichen Antrag auch zurückziehen, auch die Zurückweisung sei kein Problem für ihn, da er sowieso hier bleiben dürfe.
Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 02.02.2012 niederschriftlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
Er wolle hier in Österreich arbeiten, er wolle eine Familie haben, er sei nierenkrank und wolle hier bleiben, er dürfe aber nicht arbeiten, wenn er in diesem Land bleibe und dies würde ihm also nichts nutzen. Er sehe auch nicht so gut, da habe er noch Untersuchungen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 12 00.981, vom 09.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 12 00.981, vom 09.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamte aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne und dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Probleme mit der Niere aufgrund der vorliegenden Befunde so gut wie nicht mehr bestünden. Das Bundesasylamt wies extra auf den Umstand der bereits im Vorbescheid ausgesprochenen Abschiebungsunzulässigkeit hin, sodass aus diesem Grunde im zweiten Verfahren keine Ausweisung erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:
Das Bundesasylamt habe sich mit seiner Krankheit überhaupt nicht auseinander gesetzt; er müsse alle 14 Tage ins Krankenhaus Hietzing in die Abteilung Stoffwechselerkrankungen/Nephro/Nierenambulanz zur Blutabnahme und Kontrolle. Laufend habe er eine Reihe von Medikamenten einzunehmen. Es liege insofern eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vor.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Im vorliegenden Verfahren ist sohin Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 AVG nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde, sondern ausschließlich darauf, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten war (VwSlg 5642 A/1961; VwGH 27.05.1987, 87/01/0057).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde, sondern ausschließlich darauf, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten war (VwSlg 5642 A/1961; VwGH 27.05.1987, 87/01/0057).
Eine Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus § 40 Abs. 1 AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. "Sache" des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtsmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung.Eine Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unbeachtlichkeit von in der Berufung gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Zurückweisungsbescheid neu vorgebrachten Gründen wird daher durch Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 jedenfalls dann verhindert, wenn während eines solchen Berufungsverfahrens - unter Berücksichtigung des sich aus Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 ergebenden Neuerungsverbotes - zulässigerweise neues Vorbringen in einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstattet wird. "Sache" des Berufungsverfahrens ist in diesem Fall die auf Basis des ersten und des weiteren Folgeantrags zu beurteilende Frage der Rechtsmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargetan hat, dass das in der Beschwerde neu erstattete Vorbringen "ich muss alle 14 Tage ins Krankenhaus Hietzing in die Abteilung Stoffwechselerkrankungen/Nephro/Nierenambulanz zur Blutabnahme und Kontrolle". Ich muss laufend eine Reihe von Medikamenten einnehmen (siehe Beilage)" auf Umständen beruht, welche erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, erweist sich dieses Vorbringen als unter das Neuerungsverbot fallend und daher unzulässig.
Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit dieses Vorbringens ausginge, vermag der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzuzeigen:
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/039; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, u.v.a.) "kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, mit weiteren Nachweisen). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann.Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/039; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, u.v.a.) "kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, mit weiteren Nachweisen). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (z.B. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (z.B. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Weder enthält das Vorbringen einen glaubhaften Kern, tatsächlich erkrankt zu sein, noch kommt ihm - selbst bei Zutreffen rechtlich Asylrelevanz zu:
Zum Problemkreis "glaubhafter Kern":
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beigelegte Medikamentenliste lässt keinerlei Schlussfolgerungen gegen die Annahme des Bundesasylamtes, es liege zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides gar keine Erkrankung mehr vor, zu.
Die nochmalige Überprüfung sämtlicher im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen zeigt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Beurteilung auf: Der Situationsbericht des Krankenhauses Hietzing vom 29.01.2012 bescheinigt die Entlassung des Patienten und dass dieser selbstständig sei und "keiner Unterstützung durch professionelle Pflege" bedürfe. Der Patientenbrief vom selben Tag führt zusammengefasst aus, dass "unter symptomatischer Therapie anhaltende Beschwerdefreiheit erzielt werden konnte, sodass Herr XXXX am 29.01.2012 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte". Bereits der ambulante Patientenbrief vom 23.01.2012 zeigte eine gravierende Verbesserung des Gesundheitszustandes und führte das Krankenhaus Hietzing aus, dass sich "insgesamt stabile Verhältnisse zeigten, es war erfreulicherweise sogar ein Rückgang der Mikrohämaturie fast in den Normalbereich feststellbar".Die nochmalige Überprüfung sämtlicher im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen zeigt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Beurteilung auf: Der Situationsbericht des Krankenhauses Hietzing vom 29.01.2012 bescheinigt die Entlassung des Patienten und dass dieser selbstständig sei und "keiner Unterstützung durch professionelle Pflege" bedürfe. Der Patientenbrief vom selben Tag führt zusammengefasst aus, dass "unter symptomatischer Therapie anhaltende Beschwerdefreiheit erzielt werden konnte, sodass Herr römisch 40 am 29.01.2012 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte". Bereits der ambulante Patientenbrief vom 23.01.2012 zeigte eine gravierende Verbesserung des Gesundheitszustandes und führte das Krankenhaus Hietzing aus, dass sich "insgesamt stabile Verhältnisse zeigten, es war erfreulicherweise sogar ein Rückgang der Mikrohämaturie fast in den Normalbereich feststellbar".
In diesem Sinne erweist sich die rechtliche Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein asylrelevantes Krankheitsbild ins Treffen zu führen vermochte, welches als neuer Sachverhalt festgestellt werden hätte können.
Das in der Einvernahme vom 02.02.2012 erstattete Vorbringen, er sehe nicht so gut, da habe er noch Untersuchungen, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr weiter verfolgt. Dem diesem Vorbringen zugrundeliegenden Ambulanz-Kurzbefund vom 06.12.2012, welcher offenlegt, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2012 einen Faustschlag erhielt und unter anderem als Therapievorschlag Augenkühlung vorsieht, ist aber nicht zu entnehmen, dass sich an diesen Faustschlag ein weiteres Abschiebehindernis knüpfen könnte, was vom Beschwerdeführer aber auch nicht behauptet wurde.
Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer, wie er selbst im Rahmen der Einvernahme vom 27.01.2012 vorbrachte, nur deshalb einen neuen Asylantrag, da er sich offensichtlich nicht ausreichend des Umstandes bewusst war, dass er ohnehin bereits Abschiebeschutz genießt. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich dazu an, "wenn ich das gewusst hätte, hätte ich auch keinen neuen Antrag gemacht."
Dass es dem Beschwerdeführer ausschließlich um die Absicherung seines Aufenthaltes hier in Österreich geht und nicht um Schutzsuche, ergibt sich auch ausdrücklich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 02.02.2012, in welcher er sich aufgrund der entsprechenden Belehrung durch das Bundesasylamtes der Tatsache bewusst wurde, dass er aufgrund bloßer Duldung hier in Österreich nicht arbeiten könne und insofern deshalb das Asylverfahren weiter
betrieb: Der Beschwerdeführer gab an "..... wenn ich in diesem Land
bleibe und keine Arbeit habe, nutzt es mir nichts ....."
Insofern fehlt es sohin dem neuerlichen Vorbringen an einem glaubhaften, weil krankheitsbedingt zum Zwecke der Schutzsuche gestellt, am Erfordernis eines glaubhaften Kerns.
mangelnde rechtliche Asylrelevanz
Der Beschwerdeführer erstattete im gegenständlichen Verfahren ein Vorbringen - nämlich krank zu sein - welches ohne Zusammenhang mit in der GFK genannten Gründen schon in rechtlicher Hinsicht keinerlei Asylrelevanz zukommt; dieses Vorbringen wäre bei Zutreffen bestenfalls zur Erlangung subsidiären Schutzes bzw. Abschiebeschutzes geeignet gewesen. Das Bundesasylamt hat jedoch bereits rechtskräftig des subsidiären Schutz aufgrund des Vorliegens von Verurteilungen im Sinne des § 17 StGB verneint, aber ausdrücklich dem Beschwerdeführer Abschiebeschutz eingeräumt.Der Beschwerdeführer erstattete im gegenständlichen Verfahren ein Vorbringen - nämlich krank zu sein - welches ohne Zusammenhang mit in der GFK genannten Gründen schon in rechtlicher Hinsicht keinerlei Asylrelevanz zukommt; dieses Vorbringen wäre bei Zutreffen bestenfalls zur Erlangung subsidiären Schutzes bzw. Abschiebeschutzes geeignet gewesen. Das Bundesasylamt hat jedoch bereits rechtskräftig des subsidiären Schutz aufgrund des Vorliegens von Verurteilungen im Sinne des Paragraph 17, StGB verneint, aber ausdrücklich dem Beschwerdeführer Abschiebeschutz eingeräumt.
Der Beschwerdeführer hätte - selbst bei Zutreffen seiner Behauptung(en) - auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr erlangen können, als ihm ohnehin durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 30.341-BAT, vom 28.04.2010 zuerkannt wurde.
Das Bundesasylamt hat sohin ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Auch der Umstand, keine Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid getroffen zu haben, schadet vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht, da zusammengefasst das Vorbringen keinerlei Asylrelevanz zukommt und bereits im vorangegangenen Verfahren dem Beschwerdeführer Abschiebeschutz zugesprochen wurde; zu Recht hat daher das Bundesasylamt die Frage der Ausweisung nicht in Behandlung genommen.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
Schlagworte
Abschiebungsschutz, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
13.09.2012