TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/1 D4 422841-1/2011

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 422841-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, FZ. 11 11.357-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, FZ. 11 11.357-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist kirgisischer Staatsbürger, deutsch-russisch-ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, welcher Kirgisisch und Russisch spricht. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche Angehörige der russischen Volksgruppe ist, und seiner minderjährigen Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, er sei wegen seines Glaubens und seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Es habe im Jahr 2010 in XXXX Krieg gegeben, sein Geschäft sei niedergebrannt worden. Er sei schlimm geschlagen worden und lange im Krankenhaus gelegen. Er habe Fotos und Videoaufnahmen als Beweis. Er sei von muslimischen Polizisten verfolgt worden, weil er ihren Glauben nicht angenommen habe.Der Beschwerdeführer ist kirgisischer Staatsbürger, deutsch-russisch-ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, welcher Kirgisisch und Russisch spricht. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche Angehörige der russischen Volksgruppe ist, und seiner minderjährigen Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, er sei wegen seines Glaubens und seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Es habe im Jahr 2010 in römisch 40 Krieg gegeben, sein Geschäft sei niedergebrannt worden. Er sei schlimm geschlagen worden und lange im Krankenhaus gelegen. Er habe Fotos und Videoaufnahmen als Beweis. Er sei von muslimischen Polizisten verfolgt worden, weil er ihren Glauben nicht angenommen habe.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.11.2011 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass am 10.06.2010 gegen Mittag drei Polizisten in sein Pfandhaus in XXXX gekommen seien und ihn als Russen aufgefordert hätten ihnen Geld zu geben. Er habe ihnen kein Geld gegeben, worauf ihm gedroht worden sei. In der Nacht habe der Imam aus der Moschee zum Krieg gegen die Ungläubigen aufgerufen und es sei ein Molotov-Cocktail in sein Geschäft geworfen worden. Er habe einen Polizisten in Zivil erkannt. Er sei zusammengeschlagen und von dem Polizisten in Zivil mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen worden. Nachdem er am 11.06.2010 abends aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, sei ihm berichtet worden, dass er von einer Militärpatrouille aufgelesen worden sei. Am 12.06.2010 sei er vom Militär mit dem Flugzeug ins Krankenhaus XXXX gebracht worden, wo er sechs bis acht Tage, bis 18.06.2010, geblieben sei. Dort sei er von einem Polizisten einvernommen worden, seine Daten seien aufgenommen und seine Aussage zu Protokoll genommen worden und es sei ihm eine Bestätigung ausgestellt worden, dass sein Pfandleihhaus abgebrannt und er im Zuge von Übergriffen verletzt worden sei und legte einen Bericht des Krankenhauses vor. Am Tag seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass ein Polizist aus XXXX bei ihm vorgesprochen hätte. Dies habe der Beschwerdeführer dem Polizisten aus XXXX mitgeteilt, worauf dieser gesagt habe, dass er froh sein solle, noch am Leben zu sein und er habe ihm die Bestätigung vor die Füße geworfen habe. Daraufhin habe er seinen Vater ersucht, von XXXX nach XXXX zu kommen und ihn abzuholen. Am 05. oder 06. August 2010 habe der Polizist aus XXXX namens XXXX bei seinem Schwiegervater wieder vorgesprochen. Dieser sei mit diesem in Streit geraten und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer verreist sei, während sich dieser mit seiner Frau und dem Kind im Keller versteckt gehalten habe. Die Polizisten seien ins Haus eingedrungen, hätten alles durcheinander geworfen und seien unter der Ankündigung, dass sie den Beschwerdeführer finden würden, wieder gegangen. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt, möglicherweise gefalle dem Polizisten seine slawische Herkunft nicht. Bis zum 21.09.2011 habe er im Haus bei den Schwiegereltern gelebt. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme gehabt habe, bejahte er, ebenso wie die Frage, ob er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Ferner gab er auf die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, an, dass sein Haus ein Raub der Flammen geworden sei und er keinen Ersatz erhalten habe. Zur Aufforderung diese Probleme detaillierter zu schildern, brachte er Diskriminierungen russischer Volksgruppenangehöriger allgemeiner Art vor, ebenso Diskriminierungen der Russisch orthodoxen Kirche. Er legte eine Bestätigung vom 07.01.2006 über sein Eigentum an der Pfandleihanstalt vor und eine (inhaltlich unrichtige) Bestätigung des Krankenhauses XXXX. Auf den Vorhalt, dass er gegen den Polizisten XXXX nichts unternommen habe, brachte er vor, dies dem Polizisten in XXXX gesagt zu haben, welcher ihm hierauf die Bestätigung vor die Füße geworfen habe. Auf den weiteren Vorhalt, dass die kirgisischen Behörden in der Vergangenheit bereits gegen Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität vorgegangen seien und Übergriffe strafrechtlich verfolgt hätten, gab er an, er habe es für sinnlos gehalten, gegen die Beamten vorzugehen. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod, weil er XXXX in die Hände fallen würde. Am 20.12.2010 seien wieder XXXX und seine Begleiter in Zivil beim Schwiegervater gewesen und hätten gesagt, sie wüssten genau, dass der Beschwerdeführer, welcher sich wieder im Keller versteckt hatte, im Haus sei. XXXX sei Ermittler im XXXX. Der Freund des Beschwerdeführers XXXX aus XXXX habe sich bei seinen Eltern erkundigt, wo er sich aufhalte und diese hätten ihn am 27. oder 28.12.2010 zu ihm zu den Schwiegereltern gebracht. Dieser habe ihm einen USB-Stick gebracht, den er vorlege und worauf die Vorfälle vom 11.06.2010 in XXXX zu sehen seien, und habe ihm erzählt, dass auf dem Grundstück, auf welchem sein Haus gestanden sei, ein neues Haus gebaut werde. Danach hätten er und seine Frau ihre befristeten ID-Karten beim XXXX verlängern lassen. Am 15.08.2011 seien Polizisten aus XXXX gekommen, und er habe sich wieder vom Schwiegervater verleugnen lassen. Die Polizisten hätten gesagt, dass er Beweismittel besitze, in welchen er Kirgisistan besudeln würde und dass er nach XXXX gebracht werden solle, um zu einer Anzeige befragt zu werden. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er sei am 15.08.2011 von der Polizei wegen des Besitzes eines USB-Sticks angezeigt worden. Am 21.09.2011 hätten sie gepackt und seien ausgereist. Zum Vorhalt, dass er selbst wenige Monate zuvor bei der Polizei gewesen sei, brachte er vor, die Beamten seien aus XXXX und nicht von der Polizei in XXXX gewesen. Der Polizist aus XXXX habe versucht, ihn auf eigene Faust zu auszuforschen. Mit den anderen Mitarbeitern der kirgisischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Dann habe sich XXXX die Anzeige ausgedacht, damit die gesamte Polizei nach ihm suche. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Er habe keine Probleme mit österreichischen Gesetzen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen nahm er umgehend Stellung und führte dabei aus, dass diese nicht zutreffen würden. Er habe keinesfalls vor, in die Heimat zurückzukehren und wolle von den Länderberichten nichts wissen. Die Filme über die allgemeine Lage in Kirgisistan auf dem USB-Stick seien die Wahrheit. Er führte weiter aus, dass ein Präsident gewählt worden sei, aber nicht der, der es sein hätte sollen. Auf die Frage, wer gewählt worden sei, führte er aus, er habe keine Informationen über die aktuelle Lage in Kirgisistan.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.11.2011 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass am 10.06.2010 gegen Mittag drei Polizisten in sein Pfandhaus in römisch 40 gekommen seien und ihn als Russen aufgefordert hätten ihnen Geld zu geben. Er habe ihnen kein Geld gegeben, worauf ihm gedroht worden sei. In der Nacht habe der Imam aus der Moschee zum Krieg gegen die Ungläubigen aufgerufen und es sei ein Molotov-Cocktail in sein Geschäft geworfen worden. Er habe einen Polizisten in Zivil erkannt. Er sei zusammengeschlagen und von dem Polizisten in Zivil mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen worden. Nachdem er am 11.06.2010 abends aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, sei ihm berichtet worden, dass er von einer Militärpatrouille aufgelesen worden sei. Am 12.06.2010 sei er vom Militär mit dem Flugzeug ins Krankenhaus römisch 40 gebracht worden, wo er sechs bis acht Tage, bis 18.06.2010, geblieben sei. Dort sei er von einem Polizisten einvernommen worden, seine Daten seien aufgenommen und seine Aussage zu Protokoll genommen worden und es sei ihm eine Bestätigung ausgestellt worden, dass sein Pfandleihhaus abgebrannt und er im Zuge von Übergriffen verletzt worden sei und legte einen Bericht des Krankenhauses vor. Am Tag seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass ein Polizist aus römisch 40 bei ihm vorgesprochen hätte. Dies habe der Beschwerdeführer dem Polizisten aus römisch 40 mitgeteilt, worauf dieser gesagt habe, dass er froh sein solle, noch am Leben zu sein und er habe ihm die Bestätigung vor die Füße geworfen habe. Daraufhin habe er seinen Vater ersucht, von römisch 40 nach römisch 40 zu kommen und ihn abzuholen. Am 05. oder 06. August 2010 habe der Polizist aus römisch 40 namens römisch 40 bei seinem Schwiegervater wieder vorgesprochen. Dieser sei mit diesem in Streit geraten und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer verreist sei, während sich dieser mit seiner Frau und dem Kind im Keller versteckt gehalten habe. Die Polizisten seien ins Haus eingedrungen, hätten alles durcheinander geworfen und seien unter der Ankündigung, dass sie den Beschwerdeführer finden würden, wieder gegangen. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt, möglicherweise gefalle dem Polizisten seine slawische Herkunft nicht. Bis zum 21.09.2011 habe er im Haus bei den Schwiegereltern gelebt. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme gehabt habe, bejahte er, ebenso wie die Frage, ob er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Ferner gab er auf die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, an, dass sein Haus ein Raub der Flammen geworden sei und er keinen Ersatz erhalten habe. Zur Aufforderung diese Probleme detaillierter zu schildern, brachte er Diskriminierungen russischer Volksgruppenangehöriger allgemeiner Art vor, ebenso Diskriminierungen der Russisch orthodoxen Kirche. Er legte eine Bestätigung vom 07.01.2006 über sein Eigentum an der Pfandleihanstalt vor und eine (inhaltlich unrichtige) Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 . Auf den Vorhalt, dass er gegen den Polizisten römisch 40 nichts unternommen habe, brachte er vor, dies dem Polizisten in römisch 40 gesagt zu haben, welcher ihm hierauf die Bestätigung vor die Füße geworfen habe. Auf den weiteren Vorhalt, dass die kirgisischen Behörden in der Vergangenheit bereits gegen Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität vorgegangen seien und Übergriffe strafrechtlich verfolgt hätten, gab er an, er habe es für sinnlos gehalten, gegen die Beamten vorzugehen. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod, weil er römisch 40 in die Hände fallen würde. Am 20.12.2010 seien wieder römisch 40 und seine Begleiter in Zivil beim Schwiegervater gewesen und hätten gesagt, sie wüssten genau, dass der Beschwerdeführer, welcher sich wieder im Keller versteckt hatte, im Haus sei. römisch 40 sei Ermittler im römisch 40 . Der Freund des Beschwerdeführers römisch 40 aus römisch 40 habe sich bei seinen Eltern erkundigt, wo er sich aufhalte und diese hätten ihn am 27. oder 28.12.2010 zu ihm zu den Schwiegereltern gebracht. Dieser habe ihm einen USB-Stick gebracht, den er vorlege und worauf die Vorfälle vom 11.06.2010 in römisch 40 zu sehen seien, und habe ihm erzählt, dass auf dem Grundstück, auf welchem sein Haus gestanden sei, ein neues Haus gebaut werde. Danach hätten er und seine Frau ihre befristeten ID-Karten beim römisch 40 verlängern lassen. Am 15.08.2011 seien Polizisten aus römisch 40 gekommen, und er habe sich wieder vom Schwiegervater verleugnen lassen. Die Polizisten hätten gesagt, dass er Beweismittel besitze, in welchen er Kirgisistan besudeln würde und dass er nach römisch 40 gebracht werden solle, um zu einer Anzeige befragt zu werden. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er sei am 15.08.2011 von der Polizei wegen des Besitzes eines USB-Sticks angezeigt worden. Am 21.09.2011 hätten sie gepackt und seien ausgereist. Zum Vorhalt, dass er selbst wenige Monate zuvor bei der Polizei gewesen sei, brachte er vor, die Beamten seien aus römisch 40 und nicht von der Polizei in römisch 40 gewesen. Der Polizist aus römisch 40 habe versucht, ihn auf eigene Faust zu auszuforschen. Mit den anderen Mitarbeitern der kirgisischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Dann habe sich römisch 40 die Anzeige ausgedacht, damit die gesamte Polizei nach ihm suche. In Österreich besuche er einen Deutschkurs und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Er habe keine Probleme mit österreichischen Gesetzen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen nahm er umgehend Stellung und führte dabei aus, dass diese nicht zutreffen würden. Er habe keinesfalls vor, in die Heimat zurückzukehren und wolle von den Länderberichten nichts wissen. Die Filme über die allgemeine Lage in Kirgisistan auf dem USB-Stick seien die Wahrheit. Er führte weiter aus, dass ein Präsident gewählt worden sei, aber nicht der, der es sein hätte sollen. Auf die Frage, wer gewählt worden sei, führte er aus, er habe keine Informationen über die aktuelle Lage in Kirgisistan.

Einvernommen am Nachmittag desselben Tages durch das Bundesasylamt zu den Angaben seiner Ehefrau und den Diskrepanzen zu seinen Angaben führte er über Vorhalt aus, dass sein Freund am 27.12.2010 bei ihm gewesen sei und nicht die Polizei, den Besuch der Polizei im August 2010 betreffend, gab er an, sie verwechsle etwas, er habe versucht, sie nicht zu beunruhigen. Nach den Angaben seiner Frau, hätte die Polizei ihren Vater nach dessen Schwiegersohn gefragt und gebeten, dieser möge sich telefonisch melden. Hingegen habe er diesen Vorfall nunmehr völlig anders geschildert, nämlich dass er von massiven Zerstörungen der Einrichtung und brutalen Übergriffen gegen den Schwiegervater gesprochen habe, seine Gattin davon aber nichts berichtet habe. Hiezu brachte er vor, dass es keine massiven Zerstörungen gegeben habe, aber die Beamten hätten überall hineingeschaut. Er hätte aus dem Küchenfenster gesehen, wie sein Schwiegervater zur Seite gestoßen worden sei. Seine Frau sei mit dem Rücken zum Fenster gestanden und habe dies eben nicht gesehen. Weiter gab er zusammengefasst an, seine Frau sei von ihm nicht gut informiert worden, damit sie sich nicht aufrege und sich um das Kind kümmern könne. Weiters gab er an, dass die Pachtverträge des Schwiegervaters für zwei Fischteiche nicht verlängert worden seien, was ebenfalls politisch bedingt gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Kirgistan ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Kirgistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich eine Verfolgung der Volksgruppe der Deutschen bzw. Russen in Kirgisistan, sei deswegen unglaubwürdig, weil noch seine Verwandten, welche ebenfalls derselben Volksgruppe angehören würden, dort offensichtlich ohne Probleme lebten, wobei insbesondere auf seinen Vater (deutsch-russische Ethnie) und seinen Schwiegervater (Russe) hingewiesen wurde. Auch habe er auf entsprechende Fragen nur allgemeine Angaben machen können. Dass Angehörige der russischen oder der deutschen Volksgruppe in Kirgistan einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen, lasse sich den Berichten nicht entnehmen, auch nicht, dass Angehörige des russisch-orthodoxen Glaubens in Kirgisistan unter einer landesweiten Verfolgung zu leiden hätten. Es sei darauf hinzuweisen, dass es ihm gelungen sei, mit dem Betrieb eines Pfandleihhauses in kurzer Zeit zu relativem Wohlstand zu gelangen. Der Brand sei dem Umstand zuzuschreiben, dass in XXXX die Volksgruppen der "Uiguren" und Kirgisen aneinander geraten seien und alle Bewohner in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die Unruhen hätten sich nie allein gegen die Russen oder Deutsch/Russen gerichtet. Er hätte angegeben, dass der Polizist XXXX, welcher in "XXXX" als Leutnant seinen Dienst versehen würde, ihm nachstellen würde, wofür der Beschwerdeführer seine slawische Herkunft vermutete. Weitere Nachforschungen würden nicht nachvollziehbar erscheinen, da mangels Einkünften des Beschwerdeführers weitere Zahlungen nicht zu erwarten gewesen wären. Zudem seien die geschilderten Probleme mit XXXX wegen massiver Widersprüche nicht glaubhaft und bestünden massive Widersprüche zu den Angaben seiner Frau dazu. Er habe den 05. oder 06.08.2010 genannt, seine Frau den 30.08.2010, er habe den 20.12.2010 als Datum für den neuerlichen Besuch der Polizei genannt, seine Frau den 27.12.2010, obwohl sie nach ihren Angaben zusammen gewesen seien. Seine Angaben, er habe seine Frau nicht beunruhigen wollen, würden nicht als Rechtfertigung anerkannt werden und es werde davon ausgegangen, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen nicht stattgefunden hätten. Auch habe seine Frau angegeben, dass die Polizei beim Schwiegervater nach dem Beschwerdeführer gefragt und um telefonische Meldung ersucht habe. Hingegen habe er von "massiven Zerstörungen der Einrichtung und brutalen Übergriffen" gegen den Schwiegervater gesprochen. Seine Ehefrau habe davon nichts berichtet, wozu er erklärt habe, es hätte keine massiven Zerstörungen gegeben, die Beamten hätten eben überall hineingeschaut und er hätte aus dem Küchenfenster gesehen, wie der Schwiegervater zur Seite gestoßen worden sei, seine Frau sei mit dem Rücken zum Küchenfenster gestanden und hätte dies eben nicht gesehen. Diese Angaben würden ebenfalls nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Ferner habe er es unterlassen, bei den kirgisischen Behörden Schutz vor der Verfolgung durch den Polizeibeamten XXXX zu suchen und als Begründung angeführt, die Behörden würden ohnehin alle unter einer Decke stecken. Dem aktuellen Länderbericht sei jedoch zu entnehmen, dass die Behörden Kirgisistans in der Vergangenheit gegen Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität vorgegangen seien und diese Übergriffe auch staatlich verfolgt worden seien. Er scheine auch keine Probleme mit den Behörden im Allgemeinen gehabt zu haben und er hätte sich vertrauensvoll an die Behörden in XXXX gewendet, (obwohl er zu dieser Zeit ständig mit der Verfolgung des XXXX zu rechnen gehabt habe) und habe ohne Probleme seine ID-Card erhalten. Auf Nachfrage habe er angegeben, nur XXXX würde ihn ständig bedrängen. Er habe es unterlassen, sich an die Behörden zu wenden. Der von ihm vorgelegte USB-Stick würde ihn nach seinen Angaben nicht selbst zeigen, wozu bemerkt wurde, dass allgemein gehaltene Berichte, welche keinen Bezug zum Antragsteller aufweisen, nichts über die ganz konkrete Geschichte des Asylwerbers auszusagen vermögen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich eine Verfolgung der Volksgruppe der Deutschen bzw. Russen in Kirgisistan, sei deswegen unglaubwürdig, weil noch seine Verwandten, welche ebenfalls derselben Volksgruppe angehören würden, dort offensichtlich ohne Probleme lebten, wobei insbesondere auf seinen Vater (deutsch-russische Ethnie) und seinen Schwiegervater (Russe) hingewiesen wurde. Auch habe er auf entsprechende Fragen nur allgemeine Angaben machen können. Dass Angehörige der russischen oder der deutschen Volksgruppe in Kirgistan einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen, lasse sich den Berichten nicht entnehmen, auch nicht, dass Angehörige des russisch-orthodoxen Glaubens in Kirgisistan unter einer landesweiten Verfolgung zu leiden hätten. Es sei darauf hinzuweisen, dass es ihm gelungen sei, mit dem Betrieb eines Pfandleihhauses in kurzer Zeit zu relativem Wohlstand zu gelangen. Der Brand sei dem Umstand zuzuschreiben, dass in römisch 40 die Volksgruppen der "Uiguren" und Kirgisen aneinander geraten seien und alle Bewohner in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die Unruhen hätten sich nie allein gegen die Russen oder Deutsch/Russen gerichtet. Er hätte angegeben, dass der Polizist römisch 40 , welcher in "XXXX" als Leutnant seinen Dienst versehen würde, ihm nachstellen würde, wofür der Beschwerdeführer seine slawische Herkunft vermutete. Weitere Nachforschungen würden nicht nachvollziehbar erscheinen, da mangels Einkünften des Beschwerdeführers weitere Zahlungen nicht zu erwarten gewesen wären. Zudem seien die geschilderten Probleme mit römisch 40 wegen massiver Widersprüche nicht glaubhaft und bestünden massive Widersprüche zu den Angaben seiner Frau dazu. Er habe den 05. oder 06.08.2010 genannt, seine Frau den 30.08.2010, er habe den 20.12.2010 als Datum für den neuerlichen Besuch der Polizei genannt, seine Frau den 27.12.2010, obwohl sie nach ihren Angaben zusammen gewesen seien. Seine Angaben, er habe seine Frau nicht beunruhigen wollen, würden nicht als Rechtfertigung anerkannt werden und es werde davon ausgegangen, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen nicht stattgefunden hätten. Auch habe seine Frau angegeben, dass die Polizei beim Schwiegervater nach dem Beschwerdeführer gefragt und um telefonische Meldung ersucht habe. Hingegen habe er von "massiven Zerstörungen der Einrichtung und brutalen Übergriffen" gegen den Schwiegervater gesprochen. Seine Ehefrau habe davon nichts berichtet, wozu er erklärt habe, es hätte keine massiven Zerstörungen gegeben, die Beamten hätten eben überall hineingeschaut und er hätte aus dem Küchenfenster gesehen, wie der Schwiegervater zur Seite gestoßen worden sei, seine Frau sei mit dem Rücken zum Küchenfenster gestanden und hätte dies eben nicht gesehen. Diese Angaben würden ebenfalls nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Ferner habe er es unterlassen, bei den kirgisischen Behörden Schutz vor der Verfolgung durch den Polizeibeamten römisch 40 zu suchen und als Begründung angeführt, die Behörden würden ohnehin alle unter einer Decke stecken. Dem aktuellen Länderbericht sei jedoch zu entnehmen, dass die Behörden Kirgisistans in der Vergangenheit gegen Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität vorgegangen seien und diese Übergriffe auch staatlich verfolgt worden seien. Er scheine auch keine Probleme mit den Behörden im Allgemeinen gehabt zu haben und er hätte sich vertrauensvoll an die Behörden in römisch 40 gewendet, (obwohl er zu dieser Zeit ständig mit der Verfolgung des römisch 40 zu rechnen gehabt habe) und habe ohne Probleme seine ID-Card erhalten. Auf Nachfrage habe er angegeben, nur römisch 40 würde ihn ständig bedrängen. Er habe es unterlassen, sich an die Behörden zu wenden. Der von ihm vorgelegte USB-Stick würde ihn nach seinen Angaben nicht selbst zeigen, wozu bemerkt wurde, dass allgemein gehaltene Berichte, welche keinen Bezug zum Antragsteller aufweisen, nichts über die ganz konkrete Geschichte des Asylwerbers auszusagen vermögen.

Weiters wurden Feststellungen betreffend Kirgisistan getroffen, worin ua. solche zur Minderheit der deutschen Volksgruppenangehörigen fehlen. Ferner ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob Deutsche bzw. Russen in XXXX auch aktuell Schutz von kirgisischen Behörden erhalten können und ob (private) Übergriffe (von Polizeibeamten) von den Behörden geahndet werden, zumal sich die diesbezüglich getroffenen Feststellungen auf einen Bericht vom März 2010 beziehen, also aus der Zeit vor den geschilderten Unruhen in XXXX im Juni 2010 stammen. Ferner datieren die Feststellungen betreffend ethnische Russen und Angehörige der russisch-orthodoxen Religion vom 07.06.2010, also ebenfalls aus der Zeit vor den geltend gemachten Übergriffen.Weiters wurden Feststellungen betreffend Kirgisistan getroffen, worin ua. solche zur Minderheit der deutschen Volksgruppenangehörigen fehlen. Ferner ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob Deutsche bzw. Russen in römisch 40 auch aktuell Schutz von kirgisischen Behörden erhalten können und ob (private) Übergriffe (von Polizeibeamten) von den Behörden geahndet werden, zumal sich die diesbezüglich getroffenen Feststellungen auf einen Bericht vom März 2010 beziehen, also aus der Zeit vor den geschilderten Unruhen in römisch 40 im Juni 2010 stammen. Ferner datieren die Feststellungen betreffend ethnische Russen und Angehörige der russisch-orthodoxen Religion vom 07.06.2010, also ebenfalls aus der Zeit vor den geltend gemachten Übergriffen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat festgestellt:

Die Erhebungen des Bundesasylamtes reichen nicht hin, um gegenständlichen Sachverhalt einer umfangreichen Beurteilung zu unterziehen.

Das Bundesasylamt hat - ohne inhaltlich näher darauf eingehen zu wollen - es unterlassen, nähere Erhebungen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als Angehöriger der Minderheit der Deutschen zu pflegen und aktuelle Feststellungen darüber zu treffen und darüber, ob betreffend Angehörige der Minderheit der Deutschen bzw. Russen (in XXXX) aktuell von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden im Fall von Übergriffen (von Polizeiangehörigen) auszugehen ist. Die Beweiswürdigung ist damit ua. in diesem Punkt als nicht zutreffend und unschlüssig zu bezeichnen. Zu bemerken ist ferner, dass die oa. wiedergegebene Beweiswürdigung dabei teilweise von Umständen ausgeht, welche nicht der Aktenlage entsprechen bzw. die Angaben des Beschwerdeführers zu Divergenzen zu den Angaben seiner Ehefrau nicht als Rechtfertigung anerkennt, ohne diese Angaben ebenfalls einer Würdigung zu unterziehen.Das Bundesasylamt hat - ohne inhaltlich näher darauf eingehen zu wollen - es unterlassen, nähere Erhebungen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als Angehöriger der Minderheit der Deutschen zu pflegen und aktuelle Feststellungen darüber zu treffen und darüber, ob betreffend Angehörige der Minderheit der Deutschen bzw. Russen (in römisch 40 ) aktuell von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden im Fall von Übergriffen (von Polizeiangehörigen) auszugehen ist. Die Beweiswürdigung ist damit ua. in diesem Punkt als nicht zutreffend und unschlüssig zu bezeichnen. Zu bemerken ist ferner, dass die oa. wiedergegebene Beweiswürdigung dabei teilweise von Umständen ausgeht, welche nicht der Aktenlage entsprechen bzw. die Angaben des Beschwerdeführers zu Divergenzen zu den Angaben seiner Ehefrau nicht als Rechtfertigung anerkennt, ohne diese Angaben ebenfalls einer Würdigung zu unterziehen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt gemäß § 37 AVG zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt gemäß Paragraph 37, AVG zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Das Bundesasylamt hat im konkreten Fall Recherchen - insbesondere betreffend die aktuelle Situation der Deutschen bzw. Russen in Kirgisistan - durchzuführen, dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zum Rechercheergebnis zu gewähren sowie entsprechend schlüssig begründete Feststellungen darüber zu treffen.

Es bedarf somit einer Miteinbeziehung der einzuholenden Ergebnisse, um über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag ordnungsgemäß absprechen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aus der Sicht des Asylgerichtshofes ist auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Juni 2010 in XXXX in den Feststellungen zu Kirgisistan nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, ob für Angehörige der Volksgruppe der Deutschen bzw. Russen in XXXX aktuell die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden gegeben ist.Aus der Sicht des Asylgerichtshofes ist auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Juni 2010 in römisch 40 in den Feststellungen zu Kirgisistan nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, ob für Angehörige der Volksgruppe der Deutschen bzw. Russen in römisch 40 aktuell die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden gegeben ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Die Familie besteht aus XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Es liegt damit ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind.Es liegt damit ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AslyG 2005 AVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AslyG 2005 AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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