Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 428.111-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, Zl. 11 14.446-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, Zl. 11 14.446-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 20.07.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 20.07.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 27.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2011 - nachdem er zuvor einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 27.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2011 - nachdem er zuvor einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Somalia, geboren worden und Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat wegen der unendlichen Probleme mit dem Bürgerkrieg verlassen hätte. Sein Vater sei von Al Shabaab aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen und sei, als er dies verweigert hätte, von ihnen getötet worden. Vor etwa zwei Monaten seien fünf männliche Mitglieder der Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen und hätten auch vom Beschwerdeführer verlangt, mit ihnen zu kämpfen. Im Falle seiner Weigerung sei er mit dem Tode bedroht worden, weshalb er schließlich Somalia verlassen habe.Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Somalia, geboren worden und Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat wegen der unendlichen Probleme mit dem Bürgerkrieg verlassen hätte. Sein Vater sei von Al Shabaab aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen und sei, als er dies verweigert hätte, von ihnen getötet worden. Vor etwa zwei Monaten seien fünf männliche Mitglieder der Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen und hätten auch vom Beschwerdeführer verlangt, mit ihnen zu kämpfen. Im Falle seiner Weigerung sei er mit dem Tode bedroht worden, weshalb er schließlich Somalia verlassen habe.
I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, der Volksgruppe Asharaf anzugehören und seit seinem zweiten Lebensjahr bei seiner Tante in XXXX gelebt zu haben. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt gehabt und hätte ihm seiner Tante erzählt, dass diese in XXXX lebten. Von seiner Tante habe er auch vom Tod seines Vaters durch die Al Shabaab erfahren. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zu den geographischen Gegebenheiten rund um XXXX und forderte ihn schließlich auf, seine Fluchtgründe darzulegen. Hiezu führte er an, dass er von den Islamisten aufgefordert worden wäre, mit ihnen zu kämpfen und hätten ihm diese Bedenkzeit für seine Antwort gegeben. Insgesamt seien sie vier Mal bei ihm gewesen, das letzte Mal am 20.09.2011. Dabei hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn das nächste Mal umbringen würden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, der Volksgruppe Asharaf anzugehören und seit seinem zweiten Lebensjahr bei seiner Tante in römisch 40 gelebt zu haben. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt gehabt und hätte ihm seiner Tante erzählt, dass diese in römisch 40 lebten. Von seiner Tante habe er auch vom Tod seines Vaters durch die Al Shabaab erfahren. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zu den geographischen Gegebenheiten rund um römisch 40 und forderte ihn schließlich auf, seine Fluchtgründe darzulegen. Hiezu führte er an, dass er von den Islamisten aufgefordert worden wäre, mit ihnen zu kämpfen und hätten ihm diese Bedenkzeit für seine Antwort gegeben. Insgesamt seien sie vier Mal bei ihm gewesen, das letzte Mal am 20.09.2011. Dabei hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn das nächste Mal umbringen würden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
I.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 23.03.2012 stattfand, bekräftigte er, in XXXX gelebt zu haben und aus Somalia zu stammen. Weiters erklärte er sich bereit, im Anschluss an die Einvernahme an einer Befragung mitzuwirken, welche auf einen Tonträger aufgenommen und einem Gutachter vorgelegt würde.römisch eins.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 23.03.2012 stattfand, bekräftigte er, in römisch 40 gelebt zu haben und aus Somalia zu stammen. Weiters erklärte er sich bereit, im Anschluss an die Einvernahme an einer Befragung mitzuwirken, welche auf einen Tonträger aufgenommen und einem Gutachter vorgelegt würde.
I.4. Mit Sprachanalysegutachten vom 22.04.2012 stellte das beigezogene Sprachinstitut "XXXX" zusammengefasst fest, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass die primäre Sozialisierung des Beschwerdeführers komplett in XXXX erfolgt sei. Wahrscheinlich sei, dass seine Sozialisierung primär in Somaliland und sekundär in Somalia stattgefunden habe. Dieses Ergebnis stützte der Analytiker im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die Aussprache des Nordens habe und er einen Fehler bei der Enderweiterung einer Mehrzahlbildung gemacht hätte, welche für den Benadir-Dialekt von Süd-Somalia typisch wäre. Seine Sprache, insbesondere sein Wortschatz, weise jedoch viele Merkmale des Südens auf.römisch eins.4. Mit Sprachanalysegutachten vom 22.04.2012 stellte das beigezogene Sprachinstitut "XXXX" zusammengefasst fest, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass die primäre Sozialisierung des Beschwerdeführers komplett in römisch 40 erfolgt sei. Wahrscheinlich sei, dass seine Sozialisierung primär in Somaliland und sekundär in Somalia stattgefunden habe. Dieses Ergebnis stützte der Analytiker im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die Aussprache des Nordens habe und er einen Fehler bei der Enderweiterung einer Mehrzahlbildung gemacht hätte, welche für den Benadir-Dialekt von Süd-Somalia typisch wäre. Seine Sprache, insbesondere sein Wortschatz, weise jedoch viele Merkmale des Südens auf.
I.5. Mit Schreiben vom 09.05.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Sprachanalyse sowie aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia, insbesondere zu Somaliland, und räumte ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 25.05.2012 ein.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 09.05.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Sprachanalyse sowie aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia, insbesondere zu Somaliland, und räumte ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 25.05.2012 ein.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.05.2012 um Fristerstreckung ersucht hatte, rügte er in seiner mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters eingebrachten Stellungnahme vom 31.05.2012, dass das Sprachgutachten äußerst allgemein gehalten und unschlüssig sei. Er betonte weiters, dass es sich bei der Region XXXX um eine solche mit zahlreichen unterschiedlichen sprachlichen Einflüssen und Dialekten handle. Gerade in Somalia käme es aufgrund der andauernden Bevölkerungsbewegungen permanent zur Vermischung sprachlicher Einflüsse. Schließlich zitierte der Beschwerdeführer Berichte zur Sicherheitslage in XXXX und wies darauf hin, dass auch Somaliland keinesfalls als sichere Region angesehen werden könne.Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.05.2012 um Fristerstreckung ersucht hatte, rügte er in seiner mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters eingebrachten Stellungnahme vom 31.05.2012, dass das Sprachgutachten äußerst allgemein gehalten und unschlüssig sei. Er betonte weiters, dass es sich bei der Region römisch 40 um eine solche mit zahlreichen unterschiedlichen sprachlichen Einflüssen und Dialekten handle. Gerade in Somalia käme es aufgrund der andauernden Bevölkerungsbewegungen permanent zur Vermischung sprachlicher Einflüsse. Schließlich zitierte der Beschwerdeführer Berichte zur Sicherheitslage in römisch 40 und wies darauf hin, dass auch Somaliland keinesfalls als sichere Region angesehen werden könne.
I.6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Somalia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 und 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Somalia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich Al Shabaab aus XXXX und den umliegenden Bezirken zurückgezogen habe, sodass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX hypothetisch möglich sei. Weiters spreche die Tatsache, dass er erst nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, dies jedoch weder in Äthiopien noch in anderen europäischen Ländern getan hätte, dagegen, dass er wegen massiver Probleme aus seinem Heimatland ausgereist sei. Zudem deute das Aussehen des Beschwerdeführers nach Erfahrung des Entscheiders auf seine Herkunft aus Somaliland und eine ethnische Abstammung zu den XXXX hin. Dies wäre auch durch das Ergebnis der Sprachanalyse bestärkt worden, zumal es der Gutachter als sehr unwahrscheinlich erachtet habe, dass der Beschwerdeführer in XXXX sozialisiert worden sei, sodass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Schließlich sei aber auch unplausibel, so das Bundesasylamt weiter, dass Al Shabaab ihn viermal aufgesucht und immer nur gewarnt hätte, der Beschwerdeführerin hingegen weiterhin am Ort der Bedrohungen verblieben sei. Auch sein Vorbringen betreffend den letzten Vorfall sei äußerst vage und schemenhaft gewesen.Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich Al Shabaab aus römisch 40 und den umliegenden Bezirken zurückgezogen habe, sodass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 hypothetisch möglich sei. Weiters spreche die Tatsache, dass er erst nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, dies jedoch weder in Äthiopien noch in anderen europäischen Ländern getan hätte, dagegen, dass er wegen massiver Probleme aus seinem Heimatland ausgereist sei. Zudem deute das Aussehen des Beschwerdeführers nach Erfahrung des Entscheiders auf seine Herkunft aus Somaliland und eine ethnische Abstammung zu den römisch 40 hin. Dies wäre auch durch das Ergebnis der Sprachanalyse bestärkt worden, zumal es der Gutachter als sehr unwahrscheinlich erachtet habe, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 sozialisiert worden sei, sodass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Schließlich sei aber auch unplausibel, so das Bundesasylamt weiter, dass Al Shabaab ihn viermal aufgesucht und immer nur gewarnt hätte, der Beschwerdeführerin hingegen weiterhin am Ort der Bedrohungen verblieben sei. Auch sein Vorbringen betreffend den letzten Vorfall sei äußerst vage und schemenhaft gewesen.
I.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 11.07.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seines Rechtsvertreters am 20.07.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er seine bereits getätigten Ausführungen zur Sprachanalyse und beantragte in diesem Kontext die Einholung eines weiteren Sprachgutachtens. Weiters monierte er, dass Feststellungen zu seinem Clan fehlten, welche allerdings ganz wesentlich gewesen wären. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, habe er die Bedrohungen durch Mitglieder der Al Shabaab klar und detailreich geschildert. Nicht nachvollziehbar sei weiters, wie der Organwalter zu der "Überzeugung" gelangt sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussehens der Gruppe "XXXX" angehörte. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zu Recht erfolgt, da er unzweifelhaft aus XXXX stammte und daher eine Täuschungsabsicht auszuschließen sei. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Somaliland ein Teil Somalias sei sowie nicht als eigenständiger Staat anerkannt würde und eine Ausweisung in eine bestimmte Region des Herkunftsstaates unzulässig wäre.römisch eins.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 11.07.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seines Rechtsvertreters am 20.07.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er seine bereits getätigten Ausführungen zur Sprachanalyse und beantragte in diesem Kontext die Einholung eines weiteren Sprachgutachtens. Weiters monierte er, dass Feststellungen zu seinem Clan fehlten, welche allerdings ganz wesentlich gewesen wären. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, habe er die Bedrohungen durch Mitglieder der Al Shabaab klar und detailreich geschildert. Nicht nachvollziehbar sei weiters, wie der Organwalter zu der "Überzeugung" gelangt sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussehens der Gruppe "XXXX" angehörte. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zu Recht erfolgt, da er unzweifelhaft aus römisch 40 stammte und daher eine Täuschungsabsicht auszuschließen sei. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Somaliland ein Teil Somalias sei sowie nicht als eigenständiger Staat anerkannt würde und eine Ausweisung in eine bestimmte Region des Herkunftsstaates unzulässig wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Unbeschadet der im Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich aufgetretenen Unplausibilitäten und des mittlerweile dokumentierten Rückzuges von Al Shabaab aus den Außenbezirken von XXXX und XXXX, hat sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit der tatsachlichen Herkunft des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.Unbeschadet der im Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich aufgetretenen Unplausibilitäten und des mittlerweile dokumentierten Rückzuges von Al Shabaab aus den Außenbezirken von römisch 40 und römisch 40 , hat sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit der tatsachlichen Herkunft des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Sofern die belangte Behörde Zweifel an seiner behaupteten Herkunft aus XXXX hegt und ihm sogar abspricht, dass er jemals dort gelebt hätte, so widerspricht dies ebenso dem Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse wie die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach er einen falschen Herkunftsstaat genannt hätte. Einerseits ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stammt und Somalia daher auch sein Herkunftsland ist. Andererseits wurde von Seiten des Bundesasylamtes überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass auch gemäß der Sprachanalyse eine Sozialisierung des Beschwerdeführers rund um XXXX nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr vereint der Beschwerdeführer offenkundig phonologische sowie morphologische Merkmale sowohl aus dem südlichen als auch aus dem nördlichen Somalia und entstammt sein Wortschatz zumeist aus dem Süden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer auch Kenntnisse zu XXXX und den dort lebenden Clans.Sofern die belangte Behörde Zweifel an seiner behaupteten Herkunft aus römisch 40 hegt und ihm sogar abspricht, dass er jemals dort gelebt hätte, so widerspricht dies ebenso dem Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse wie die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach er einen falschen Herkunftsstaat genannt hätte. Einerseits ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stammt und Somalia daher auch sein Herkunftsland ist. Andererseits wurde von Seiten des Bundesasylamtes überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass auch gemäß der Sprachanalyse eine Sozialisierung des Beschwerdeführers rund um römisch 40 nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr vereint der Beschwerdeführer offenkundig phonologische sowie morphologische Merkmale sowohl aus dem südlichen als auch aus dem nördlichen Somalia und entstammt sein Wortschatz zumeist aus dem Süden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer auch Kenntnisse zu römisch 40 und den dort lebenden Clans.
Abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt, dass auch eine Wanderbewegung der Bevölkerung und eine dadurch bedingte Regionen unabhängige Vermischung von sprachlichen Merkmalen aufgrund der in Somalia seit vielen Jahren herrschenden Situation nicht ausgeschlossen werden kann. Es wäre daher notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner familiären Abstammung näher zu befragen.
Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus XXXX nicht zwingend tatsachenwidrig sind.Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus römisch 40 nicht zwingend tatsachenwidrig sind.
Angemerkt wird weiters, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu der behaupteten Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen hat. Seine Angaben, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören, wurden nicht begründend widerlegt. In diesem Kontext wird festgehalten, dass eine "optische" Einschätzung des einvernehmenden Organwalters jedenfalls nicht geeignet ist, um dem Beschwerdeführer die behauptete Clanzugehörigkeit abzusprechen. Verwiesen wird außerdem auf die Sprachanalyse, im Zuge derer der Beschwerdeführer nicht nur zum behaupteten Herkunftsort, sondern auch zu seinem Clan befragt wurde. Auch daraus lässt sich aber die behauptete Clanzugehörigkeit nicht ausschließen. Unklar bleibt aufgrund der nicht widerlegten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Asharaf und den in diesem Bezug fehlenden Feststellungen, ob Angehörige des Volksstammes der Asharaf im Süden bzw. im Norden des Landes etwaigen Diskriminierungen ausgesetzt sind.
In Bezug auf Spruchpunkt II. ist schließlich zu konstatieren, dass die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia ein mehr als angespanntes und problematisches Bild zeigen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zeitgleich die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen kann und insbesondere die Rückkehr nach Somaliland für zulässig erklärt, ohne jedoch dies anhand konkreter Feststellungen zu Somaliland zu untermauern.In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. ist schließlich zu konstatieren, dass die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur menschenrechtlichen und sicherheitspolitischen Lage in Somalia ein mehr als angespanntes und problematisches Bild zeigen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zeitgleich die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausschließen kann und insbesondere die Rückkehr nach Somaliland für zulässig erklärt, ohne jedoch dies anhand konkreter Feststellungen zu Somaliland zu untermauern.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012