Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 424.748-1/2012/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2012, Zahl 11 09.683-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2012, Zahl 11 09.683-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 29.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie hinsichtlich ihres Fluchtweges an, vier Monate zuvor ihr Herkunftsland verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Dort hätte sie sich zweieinhalb Monate aufgehalten und wäre sodann in einem Autobus über ihr unbekannte Länder nach Österreich geschleppt worden. Ungarn wäre ihr unbekannt, weshalb sie dorthin auch nicht überstellt werden wolle.
Ein durchgeführter Abgleich ihrer Fingerabdruckdaten in der EURODAC-Datenbank ergab keinen Treffer.
Am 06.09.2011 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden unter Anfügung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtroute. Ungarn wurde unter anderem mitgeteilt, dass 30 Personen aus Afghanistan (hierunter auch die Beschwerdeführerin) am 29.08.2011 aufgrund illegalen Grenzübertrittes in Wien aufgegriffen worden seien. Sie seien versteckt in einem Reisebus gekommen und habe der Busfahrer angegeben, dass die Busroute von Griechenland über Mazedonien und Serbien nach Ungarn und schließlich Österreich geführt habe. Darüber hinaus wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass es eine Aufzeichnung einer Straßenüberwachungskamera der ASFINAG gebe, wonach der Reisebus die Grenze bei Nickelsdorf am 29.08.2011 um 01:30 Uhr nach Österreich passiert habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in casu über Ungarn nach Österreich eingereist wäre.Am 06.09.2011 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden unter Anfügung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtroute. Ungarn wurde unter anderem mitgeteilt, dass 30 Personen aus Afghanistan (hierunter auch die Beschwerdeführerin) am 29.08.2011 aufgrund illegalen Grenzübertrittes in Wien aufgegriffen worden seien. Sie seien versteckt in einem Reisebus gekommen und habe der Busfahrer angegeben, dass die Busroute von Griechenland über Mazedonien und Serbien nach Ungarn und schließlich Österreich geführt habe. Darüber hinaus wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass es eine Aufzeichnung einer Straßenüberwachungskamera der ASFINAG gebe, wonach der Reisebus die Grenze bei Nickelsdorf am 29.08.2011 um 01:30 Uhr nach Österreich passiert habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in casu über Ungarn nach Österreich eingereist wäre.
Mit Schreiben vom 26.09.2011 (eingelangt am 28.09.2011) erklärte sich Ungarn bereit, die Beschwerdeführerin gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO aufzunehmen.Mit Schreiben vom 26.09.2011 (eingelangt am 28.09.2011) erklärte sich Ungarn bereit, die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO aufzunehmen.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2012, Zahl 11 09.683-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2012, Zahl 11 09.683-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde vom 16.02.1012 sowie Beschwerdeergänzung vom 23.02.2012, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, Zl. S6 424.748-1/2012/3E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde vom 16.02.1012 sowie Beschwerdeergänzung vom 23.02.2012, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, Zl. S6 424.748-1/2012/3E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurden.
Gegen das letztgenannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin in der Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 503/12-10, die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob.
In der Begründung verwies er darauf, dass die ihm vorliegende Beschwerde in allen entscheidungswesentlichen Belangen jener dem Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12 zugrundeliegenden Beschwerde entspräche, die sich ebenfalls gegen eine gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshofes wende. Er verweise daher auf die Entscheidungsgründe in U 330/12-12 vom 27.06.2012.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/12-12, wurde ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-Verordnung) hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom EuGH durch Vorabentscheidung zu klären wäre.
Eine im Sinne dieses VfGH-Erkenntnisses, auf welche Entscheidungsgründe auch im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH verwiesen wurde, beabsichtigte Vorlage vor dem Europäischen Gerichtshof ist seitens des Asylgerichtshofes in Bearbeitung, aufgrund der zu erwartenden langen Verfahrensdauer war von einer Zurückverweisung an die Erstbehörde Gebrauch zu machen, um dem Bundesasylamt die Möglichkeit zu geben, das Verfahren der Beschwerdeführerin gegebenenfalls inhaltlich durchzuführen.
§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht.
Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH, VorfrageZuletzt aktualisiert am
21.08.2012