Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 427.883-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, FZ. 12 05.521-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, FZ. 12 05.521-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 07.05.2012 illegal nach Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen und am 27.06.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin gab dabei an, sie habe sich vor etwa 8 Jahren von ihrem Ehemann getrennt, weil sie erfahren habe, dass er seit 15 Jahren eine zweite Frau und auch Kinder hätte. Er habe gesagt, der Islam erlaube dies.
Da der Islam den Männern erlaube, mehrere Frauen zu haben, hätte sich die Beschwerdeführerin vom Islam abgewandt und vor 8 Jahren begonnen, mit ihrem Sohn XXXX eine christliche Kirche namens XXXX zu besuchen, diese habe sich am XXXX, Anfang der XXXX befunden. Es sei keine Kirche im eigentlichen Sinn gewesen, sondern ein Privathaus. Der Priester, der dort die Gottesdienste abgehalten habe, hätte XXXX geheißen. Sie wären jeden Freitag in diese Kirche gegangen, bis die Besucherzeiten gewechselt hätten. Weil die Beschwerdeführerin berufstätig gewesen sei, habe sie die Kirche XXXX nicht mehr besuchen können. Dies sei vor vier Jahren gewesen.Da der Islam den Männern erlaube, mehrere Frauen zu haben, hätte sich die Beschwerdeführerin vom Islam abgewandt und vor 8 Jahren begonnen, mit ihrem Sohn römisch 40 eine christliche Kirche namens römisch 40 zu besuchen, diese habe sich am römisch 40 , Anfang der römisch 40 befunden. Es sei keine Kirche im eigentlichen Sinn gewesen, sondern ein Privathaus. Der Priester, der dort die Gottesdienste abgehalten habe, hätte römisch 40 geheißen. Sie wären jeden Freitag in diese Kirche gegangen, bis die Besucherzeiten gewechselt hätten. Weil die Beschwerdeführerin berufstätig gewesen sei, habe sie die Kirche römisch 40 nicht mehr besuchen können. Dies sei vor vier Jahren gewesen.
Ein Jahr später habe sie dann eine kleine armenische Kirche am XXXX an der XXXX besucht. Der Priester habe den Gottesdienst in armenischem Ritus abgehalten und ein traditionelles Priestergewand getragen. In diese Kirche sei die Beschwerdeführerin nur einmal im Monat gegangen, da sie sich dafür extra freinehmen habe müssen.Ein Jahr später habe sie dann eine kleine armenische Kirche am römisch 40 an der römisch 40 besucht. Der Priester habe den Gottesdienst in armenischem Ritus abgehalten und ein traditionelles Priestergewand getragen. In diese Kirche sei die Beschwerdeführerin nur einmal im Monat gegangen, da sie sich dafür extra freinehmen habe müssen.
Gemeinsam mit ihren Freundinnen XXXX und XXXX hätte die Beschwerdeführerin dann beschlossen, einen Hauskreis zu gründen. Diese Hauskirche sei jedoch verraten worden.Gemeinsam mit ihren Freundinnen römisch 40 und römisch 40 hätte die Beschwerdeführerin dann beschlossen, einen Hauskreis zu gründen. Diese Hauskirche sei jedoch verraten worden.
Eines Tages habe die Beschwerdeführerin, als sie gerade mit ihrem Sohn zur Hauskirche unterwegs war, einen Anruf ihrer Freundin XXXX, die mit ihnen gemeinsam die Hauskirche besuchte, erhalten, wonach Behörden bei der Kirche wären und sie nicht kommen sollten. Da hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie mit dem Schlimmsten zu rechnen hätten und habe sich mit ihrem Sohn einige Tage bei ihrer Freundin XXXX versteckt, bis sie aus dem Iran ausgereist wären. Diese Freundin lebe am XXXX.Eines Tages habe die Beschwerdeführerin, als sie gerade mit ihrem Sohn zur Hauskirche unterwegs war, einen Anruf ihrer Freundin römisch 40 , die mit ihnen gemeinsam die Hauskirche besuchte, erhalten, wonach Behörden bei der Kirche wären und sie nicht kommen sollten. Da hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie mit dem Schlimmsten zu rechnen hätten und habe sich mit ihrem Sohn einige Tage bei ihrer Freundin römisch 40 versteckt, bis sie aus dem Iran ausgereist wären. Diese Freundin lebe am römisch 40 .
Bei der Hauskirche sei auch eine Liste gewesen, wo auch der Name der Beschwerdeführerin gestanden sei. Bei einer Rückkehr in den Iran würde man sie einsperren, foltern und töten. Ein Religionswechsel von gebürtigen Moslems sei immer mit dem Tode bedroht.
In Österreich besuche die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012,
FZ. 12 05.521-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 05.521-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass von den oberflächlichen und ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin nur auf einen mangelhafte Befassung mit dem christlichen Glauben geschlossen werden könne und es durchaus wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin die genannten Kirchen niemals besucht habe und nur eine scheinbare Hinwendung zum christlichen Glauben vorliege, welche dazu dienen solle, in Österreich Asyl zu erhalten. Diese Ausführungen würden dadurch untermauert, dass sie bis heute nicht getauft sei und sich selbst immer noch als Angehörige des schiitischen Islam bezeichne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.07.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass ihr das Christentum in der Zeit ihrer Scheidung Halt gegeben und sie beruhigt habe. Es habe sie sehr interessiert, was in der Kirche über Jesus berichtet worden sei und dass die Frauen im Christentum mehr Rechte hätten.
Beim Hauskreis (Hauskirche) habe es sich um geheime Versammlungen gehandelt, in denen sie gebetet und sich über Jesus und den christlichen Glaube unterhalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe in der Bibel gelesen. Man habe gesagt, sie könnten nach ca. zwei Jahren eine Prüfung ablegen und sich taufen lassen. Dazu sei es aber wegen der Flucht nicht mehr gekommen.
In XXXX gehe sie nun in die katholische Kirche. Auch wenn sie die Sprache nicht verstehe, gebe ihr die Kirche Halt und Kraft. Die Fahrten zur Iranischen Christengemeinde habe sie sich bis jetzt noch nicht finanzieren können. Doch wolle sie dies unbedingt machen, da dort der Gottesdienst in ihrer Muttersprache abgehalten werde.In römisch 40 gehe sie nun in die katholische Kirche. Auch wenn sie die Sprache nicht verstehe, gebe ihr die Kirche Halt und Kraft. Die Fahrten zur Iranischen Christengemeinde habe sie sich bis jetzt noch nicht finanzieren können. Doch wolle sie dies unbedingt machen, da dort der Gottesdienst in ihrer Muttersprache abgehalten werde.
Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass die iranischen Behörden wissen, dass sie in diese Hauskirche gegangen sei.
Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflichten verletzt, in dem es zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Erhebungen getätigt hätte.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid Folgendes fest:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie einer Verfolgung durch die iranischen Behörden unterliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Iran einer wie auch immer gearteten aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden Verfolgung ausgesetzt sind, die Asylrelevanz erreicht [...] Auch aus sonstigen Gründen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Religion [...] nicht festgestellt werden."
Beweiswürdigend wird wiederum (unter anderem) Folgendes ausgeführt:
"Von diesen oberflächlichen und ungenauen Angaben kann nur auf eine mangelhafte Befassung mit dem christlichen Glauben geschlossen werden und es ist durchaus wahrscheinlich, dass Sie die von Ihnen genannten Kirchen niemals besuchten und nur eine scheinbare Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt, welche dazu dienen sollte, in Österreich Asyl zu erhalten, Diese Ausführungen werden dadurch untermauert, dass Sie bis heute nicht getauft sind. Sie bezeichnen sich selbst immer noch als Angehörige des schiitischen Islam."
Hierzu ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, hinsichtlich des Interesses der Beschwerdeführerin am christlichen Glauben (ausreichende) Ermittlungen vorzunehmen, sondern vielmehr offensichtlich ungeprüft davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin dieses nur vortäuscht.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind. Umso wichtiger erscheint es, die sich bei der Person des Antragstellers nach außen manifestierenden Vorgänge (Verhaltensweisen, Reaktionen) zu erheben um entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senats unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Beweggründen für das Interesse am Christentum, zum gegründeten Hauskreis (Ort des Treffens, Teilnehmer, Mitglieder, Zeitpunkte, Leitung, Themen bei den einzelnen Treffen, Schutzvorkehrungen gegen Bespitzelung usw.) sowie zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin wurde nur unzureichend zu ihren Beweggründen für die Zuwendung zum christlichen Glauben befragt bzw. wurden keinerlei Fragen, welche darauf abzielen, den Kenntnisstand der Beschwerdeführerin über das Christentum festzustellen, gestellt.
Wenn das Bundesasylamt nun schon davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die genannten Kirchen niemals besucht hätte, wäre es an ihm gelegen, nähere Ermittlungen hierzu anzustellen, wie etwa eine Befragung der Freundin der Beschwerdeführerin, XXXX; zu veranlassen, die laut Angaben der Beschwerdeführerin mit ihr gemeinsam die Kirchen besuchte und bei der sie sich die letzten Tage vor ihrer Ausreise auch versteckt gehalten haben will. Zudem wurde die Adresse dieser Freundin von der Beschwerdeführerin in der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch angeführt.Wenn das Bundesasylamt nun schon davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die genannten Kirchen niemals besucht hätte, wäre es an ihm gelegen, nähere Ermittlungen hierzu anzustellen, wie etwa eine Befragung der Freundin der Beschwerdeführerin, römisch 40 ; zu veranlassen, die laut Angaben der Beschwerdeführerin mit ihr gemeinsam die Kirchen besuchte und bei der sie sich die letzten Tage vor ihrer Ausreise auch versteckt gehalten haben will. Zudem wurde die Adresse dieser Freundin von der Beschwerdeführerin in der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch angeführt.
Im vorliegenden Fall bietet sich auch an, Angaben der Beschwerdeführerin über ihre konkreten Wahrnehmungen beim Besuch bestimmter Kirchen (Ausgestaltung der Gebäude und Umgebung, Zutrittskontrollen, Registrierung der Besucher, Ablauf der oder bestimmter Gottesdienste etwa zu besonderen kirchlichen Feiertagen, Kontakte mit anderen Kirchenbesuchern oder zu Mitarbeitern in den Kirchen etc.), machen zu lassen, um ein Grundlage zur Verifizierung der Angaben zu schaffen und schließlich diese Angaben auch zu verifizieren.
Ohne derartige Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin gebe nur vor, am Christentum interessiert zu sein, um Asyl zu bekommen, nicht schlüssig begründet.
Derartige Ermittlungsschritte wurden jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen, wodurch seine Beurteilung jedoch keinesfalls plausibel ist.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten die Zuwendung der Beschwerdeführerin zu Christentum und so zugleich das Vorliegen einer Verfolgung zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.
Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, ReligionZuletzt aktualisiert am
10.09.2012