TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/3 A6 416739-2/2012

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Veröffentlicht am 03.08.2012
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Spruch

A6 416.739-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 12 05.451 - EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 12 05.451 - EWEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 06.04.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.04.2008 stellte ihre Mutter für sich und die minderjährige Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin jeweils Anträge auf internationalen Schutz, wobei ihre Mutter behauptete, dass sie beide Staatsangehörige von Angola wären. Für das minderjährige Kind wurden keine eigenständigen Fluchtgründe dargetan.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 06.04.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.04.2008 stellte ihre Mutter für sich und die minderjährige Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin jeweils Anträge auf internationalen Schutz, wobei ihre Mutter behauptete, dass sie beide Staatsangehörige von Angola wären. Für das minderjährige Kind wurden keine eigenständigen Fluchtgründe dargetan.

Hiezu wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zunächst am 11.04.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in weiterer Folge am 18.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief sich die Mutter der Beschwerdeführerin darauf, in Angola geboren worden und Staatsangehörige von Angola zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, im März 2008 nach einer in ihrem Haus erfolgten Vergewaltigung durch vermutlich sechs Zivilpersonen mit ihren zwei Kindern die Flucht ergriffen zu haben. Dabei sei das zweite dreijährige Kind verstorben und von ihr eigenhändig begraben worden. In Südafrika habe ihr ein Pastor der Evangelischen Kirche zur Ausreise nach Europa verholfen. Sie sei aufgrund des allgemeinen Zustandes in Angola und aus Furcht vor einer Vergewaltigung geflüchtet. In Angola hätte sie drei weitere Kinder zurückgelassen. Bei einer Rückkehr fürchtete sie sich vor einer neuerlichen Vergewaltigung und einer Beschneidung ihrer Kinder, welche in Angola zum Ritual geworden wäre.

I.2. Mittels Schriftsatzes vom 26.05.2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin "richtig", dass sie richtigerweise Angola verlassen habe, weil unbekannte Männer versucht hätten, sie und ihre Kinder zu beschneiden. Sie sei nicht vergewaltigt worden. Durch ihre Weigerung habe sie Wunden an Brust und Beinen davongetragen. Ihr Kind sei mit einer Rasierklinge beschnitten worden und aufgrund der dadurch entstandenen Blutungen auf der Flucht verstorben. Sie habe deshalb Angst, bei einer Rückkehr ebenfalls beschnitten zu werden.römisch eins.2. Mittels Schriftsatzes vom 26.05.2008 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin "richtig", dass sie richtigerweise Angola verlassen habe, weil unbekannte Männer versucht hätten, sie und ihre Kinder zu beschneiden. Sie sei nicht vergewaltigt worden. Durch ihre Weigerung habe sie Wunden an Brust und Beinen davongetragen. Ihr Kind sei mit einer Rasierklinge beschnitten worden und aufgrund der dadurch entstandenen Blutungen auf der Flucht verstorben. Sie habe deshalb Angst, bei einer Rückkehr ebenfalls beschnitten zu werden.

I.3. Am 15.09.2008 wurde mit der Mutter der Beschwerdeführerin eine umfassende Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysegutachten vom 14.09.2010 durch den Gutachter XXXX zusammenfassend festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung der Mutter der Beschwerdeführerin in Angola aufgrund fehlender angolanischer Sprachkompetenzen und weitgehend fehlender Landeskenntnisse zu Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Aufgrund ihrer für die DR Kongo typischen Sprachkompetenzen im Kituba (Kikwango), im Lingala und im Französischen sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Mutter der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen. Der Gutachter führte weiters aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gewisse Kompetenzen im Portugiesischen, der nationalen Verkehrssprache Angolas, aufwiese. Ihre Kompetenzen im Lingala oder im Französischen wären jedoch nicht vorauszusetzen. So etwa seien aus ihren biographischen Angaben keine speziellen Umstände erkennbar, unter denen sie in Angola Lingala erworben habe können. Ebenso wenig sei ein Kontext erkennbar, in dem sie eine französische Sprachkompetenz erworben habe können. Während sie häufig und in spontaner Weise französische Ausdrücke verwendet habe, spielte das Portugiesische praktisch keine oder nur eine geringe vergleichbare Rolle. Ihre sehr geringen Landeskenntnisse zu Angola sowie ihre rudimentären Sprachkenntnisse des Portugiesischen machten einen kürzeren Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin in Angola wahrscheinlich oder plausibel.römisch eins.3. Am 15.09.2008 wurde mit der Mutter der Beschwerdeführerin eine umfassende Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysegutachten vom 14.09.2010 durch den Gutachter römisch 40 zusammenfassend festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung der Mutter der Beschwerdeführerin in Angola aufgrund fehlender angolanischer Sprachkompetenzen und weitgehend fehlender Landeskenntnisse zu Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Aufgrund ihrer für die DR Kongo typischen Sprachkompetenzen im Kituba (Kikwango), im Lingala und im Französischen sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der Mutter der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen. Der Gutachter führte weiters aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gewisse Kompetenzen im Portugiesischen, der nationalen Verkehrssprache Angolas, aufwiese. Ihre Kompetenzen im Lingala oder im Französischen wären jedoch nicht vorauszusetzen. So etwa seien aus ihren biographischen Angaben keine speziellen Umstände erkennbar, unter denen sie in Angola Lingala erworben habe können. Ebenso wenig sei ein Kontext erkennbar, in dem sie eine französische Sprachkompetenz erworben habe können. Während sie häufig und in spontaner Weise französische Ausdrücke verwendet habe, spielte das Portugiesische praktisch keine oder nur eine geringe vergleichbare Rolle. Ihre sehr geringen Landeskenntnisse zu Angola sowie ihre rudimentären Sprachkenntnisse des Portugiesischen machten einen kürzeren Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin in Angola wahrscheinlich oder plausibel.

I.4. In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.11.2010 neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Nachdem der Mutter der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht worden war, führte sie an, dass dieses nicht stimmte. Sie sei richtige Angolesin und hätte nicht in der DR Kongo gelebt. Sie kannte das Land DR Kongo auch nicht.römisch eins.4. In weiterer Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 04.11.2010 neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Nachdem der Mutter der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht worden war, führte sie an, dass dieses nicht stimmte. Sie sei richtige Angolesin und hätte nicht in der DR Kongo gelebt. Sie kannte das Land DR Kongo auch nicht.

I.5. Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl 08 03.186-BAL, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zu. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zahl 08 03.186-BAL, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zu. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde verwies in ihrer Entscheidung begründend auf den zeitgleich erlassenen Bescheid betreffend ihre gesetzliche Vertreterin, zumal keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Aufgrund der Sprachanalyse sei von einer Hauptsozialisierung der Mutter der Beschwerdeführerin in der DR Kongo auszugehen. In diesem Zusammenhang wurde auf die wesentlichen Inhalte des Gutachtens verwiesen und festgehalten, dass dieses in sich schlüssig sowie nachvollziehbar und der Mutter der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebracht worden sei, jedoch sei sie diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Mangels dahingehender Fluchtgründe sei daher nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin etwaige Probleme in dem festgestellten Herkunftsstaat DR Kongo gehabt hätte. In einer Gesamtbetrachtung müsste ihrem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

I.6. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 25.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte diese am 06.12.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.6. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin am 25.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte diese am 06.12.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zahl A6 416.739-1/2010/3E, wurde die Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2, 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof zusammengefasst darauf, dass mangels eigener Fluchtgründe das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Bezugspunkt für das gegenständliche Erkenntnis bilde. Das Bundesasylamt habe zu Recht aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse die kongolesische Staatsangehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin festgestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese aus Angola stammte, weshalb auch ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zahl A6 416.739-1/2010/3E, wurde die Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof zusammengefasst darauf, dass mangels eigener Fluchtgründe das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Bezugspunkt für das gegenständliche Erkenntnis bilde. Das Bundesasylamt habe zu Recht aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse die kongolesische Staatsangehörigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin festgestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese aus Angola stammte, weshalb auch ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.

Diese Entscheidung wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am 31.01.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft.

I.8. Am 05.05.2012 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer Mutter den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand hiezu noch am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen die Mutter der Beschwerdeführerin angab, einen neuen Asylantrag zu stellen, da sie damit Probleme hätte, in den Kongo zurückzukehren. Als sie 14 Jahre alt gewesen wäre, seien Soldaten in das Dorf gekommen, hätten junge Mädchen mit in das Militärlager XXXX mitgenommen und diese dort vergewaltigt. Sie hätten sie mit Versprechen für Arbeitsplätze gelockt. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Am Morgen seien sie abgeholt und am Abend wieder zurückgebracht worden. Dabei seien sie mit dem Tode bedroht worden, damit sie nichts erzählten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich in weiterer Folge zwei Tage im Wald versteckt und sei dann vom Militär gesucht worden. Sie habe nicht darüber reden wollen, da ihre Tochter nicht erfahren sollte, dass sie aus einer Vergewaltigung stammte. Bislang habe sie die Fluchtgründe aus Schamgefühlen nicht angegeben. Sie bekäme zudem Nachrichten, dass sie umgebracht würde, wenn sie zurückkäme. Die von ihr getätigten Angaben würden auch für ihre unmündige Tochter gelten.römisch eins.8. Am 05.05.2012 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer Mutter den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand hiezu noch am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen die Mutter der Beschwerdeführerin angab, einen neuen Asylantrag zu stellen, da sie damit Probleme hätte, in den Kongo zurückzukehren. Als sie 14 Jahre alt gewesen wäre, seien Soldaten in das Dorf gekommen, hätten junge Mädchen mit in das Militärlager römisch 40 mitgenommen und diese dort vergewaltigt. Sie hätten sie mit Versprechen für Arbeitsplätze gelockt. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Am Morgen seien sie abgeholt und am Abend wieder zurückgebracht worden. Dabei seien sie mit dem Tode bedroht worden, damit sie nichts erzählten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich in weiterer Folge zwei Tage im Wald versteckt und sei dann vom Militär gesucht worden. Sie habe nicht darüber reden wollen, da ihre Tochter nicht erfahren sollte, dass sie aus einer Vergewaltigung stammte. Bislang habe sie die Fluchtgründe aus Schamgefühlen nicht angegeben. Sie bekäme zudem Nachrichten, dass sie umgebracht würde, wenn sie zurückkäme. Die von ihr getätigten Angaben würden auch für ihre unmündige Tochter gelten.

I.9. In der Folge fand am 10.05.2012 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in deren Rahmen die Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber dem männlichen Organwalter angab, dass sie in der DR Kongo und in Angola vergewaltigt worden wäre. Ihre Tochter sei das Produkt einer solchen Vergewaltigung. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden war, dass sie das Recht habe, von einer Referentin des Bundesasylamtes einvernommen zu werden und die Mutter der Beschwerdeführerin darauf verzichtete, wurde die Einvernahme fortgesetzt. Die Mutter der Beschwerdeführerin betonte nun unter Vorlage einer Geburtsurkunde, dass sie in der DR Kongo geboren worden wäre und Staatsangehörige der DR Kongo sei. In Bezug auf ihre Fluchtgründe wiederholte sie das im Zuge ihrer Erstbefragung Vorgebrachte und führte weiters aus, sie habe vor etwa zwei Jahren von einer in Österreich lebenden Freundin, deren Geschwister oft in die DR Kongo flögen, erfahren, dass sie von den Behörden gesucht würde. Zu ihrer privaten Situation in Österreich führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie zu ihrer in Österreich lebenden Schwester keinen Kontakt und vor drei Jahren einen ersten Deutschkurs besucht habe. Nunmehr beginne sie mit dem zweiten Teil. Ihre Tochter sei traumatisiert und stünde in therapeutischer Behandlung, seit sie wüsste, dass sie aus einer Vergewaltigung stamme.römisch eins.9. In der Folge fand am 10.05.2012 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in deren Rahmen die Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber dem männlichen Organwalter angab, dass sie in der DR Kongo und in Angola vergewaltigt worden wäre. Ihre Tochter sei das Produkt einer solchen Vergewaltigung. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden war, dass sie das Recht habe, von einer Referentin des Bundesasylamtes einvernommen zu werden und die Mutter der Beschwerdeführerin darauf verzichtete, wurde die Einvernahme fortgesetzt. Die Mutter der Beschwerdeführerin betonte nun unter Vorlage einer Geburtsurkunde, dass sie in der DR Kongo geboren worden wäre und Staatsangehörige der DR Kongo sei. In Bezug auf ihre Fluchtgründe wiederholte sie das im Zuge ihrer Erstbefragung Vorgebrachte und führte weiters aus, sie habe vor etwa zwei Jahren von einer in Österreich lebenden Freundin, deren Geschwister oft in die DR Kongo flögen, erfahren, dass sie von den Behörden gesucht würde. Zu ihrer privaten Situation in Österreich führte die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie zu ihrer in Österreich lebenden Schwester keinen Kontakt und vor drei Jahren einen ersten Deutschkurs besucht habe. Nunmehr beginne sie mit dem zweiten Teil. Ihre Tochter sei traumatisiert und stünde in therapeutischer Behandlung, seit sie wüsste, dass sie aus einer Vergewaltigung stamme.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Mutter der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Lage in der DR Kongo ausgefolgt, gleichzeitig legte sie selbst zwei Berichte vor. Weiters wurde der Mutter der Beschwerdeführerin schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Mutter der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur Lage in der DR Kongo ausgefolgt, gleichzeitig legte sie selbst zwei Berichte vor. Weiters wurde der Mutter der Beschwerdeführerin schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.10. In ihrer Stellungnahme vom 14.05.2012 betonte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sich aus den von ihr vorgelegten Berichten eine massive Verschlechterung der Sicherheitslage in der DR Kongo ergäbe und deshalb das Verfahren zuzulassen sei. Weiters übermittelte sie ein Schreiben seitens der von ihrer Tochter besuchten Volksschule, aus dem sich ergäbe, dass sich die Tochter in therapeutischer Behandlung befände.römisch eins.10. In ihrer Stellungnahme vom 14.05.2012 betonte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sich aus den von ihr vorgelegten Berichten eine massive Verschlechterung der Sicherheitslage in der DR Kongo ergäbe und deshalb das Verfahren zuzulassen sei. Weiters übermittelte sie ein Schreiben seitens der von ihrer Tochter besuchten Volksschule, aus dem sich ergäbe, dass sich die Tochter in therapeutischer Behandlung befände.

I.11. Am 22.05.2012 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer sie sich neuerlich darauf berief, dass sie nunmehr ihre Erlebnisse in der DR Kongo nicht mehr verbergen habe können, weshalb sie jetzt darüber spreche. Schließlich legte die Mutter der Beschwerdeführer diverse Sprachdiplome, Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin sowie einen ärztlichen Bericht einer Allgemeinmedizinerin vor, in welchem diese festhielt, dass die geschilderten Herzbeschwerden am ehesten im Rahmen einer Belastungsreaktion zu sehen seien. Klinisch sei ein diskretes Systolikum erhebbar, weshalb sie ergänzend eine Echocardiografie bei einem Internisten empfehle. In der weiters vorgelegten Bestätigung einer Psychotherapeutin führte diese an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei ihr in Therapie wären und die Direktorin der Volksschule die dringend erforderliche Therapie aufgrund der Auffälligkeit der Minderjährigen in der Schule organisiert habe.römisch eins.11. Am 22.05.2012 fand eine weitere niederschriftliche Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer sie sich neuerlich darauf berief, dass sie nunmehr ihre Erlebnisse in der DR Kongo nicht mehr verbergen habe können, weshalb sie jetzt darüber spreche. Schließlich legte die Mutter der Beschwerdeführer diverse Sprachdiplome, Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin sowie einen ärztlichen Bericht einer Allgemeinmedizinerin vor, in welchem diese festhielt, dass die geschilderten Herzbeschwerden am ehesten im Rahmen einer Belastungsreaktion zu sehen seien. Klinisch sei ein diskretes Systolikum erhebbar, weshalb sie ergänzend eine Echocardiografie bei einem Internisten empfehle. In der weiters vorgelegten Bestätigung einer Psychotherapeutin führte diese an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei ihr in Therapie wären und die Direktorin der Volksschule die dringend erforderliche Therapie aufgrund der Auffälligkeit der Minderjährigen in der Schule organisiert habe.

I.12. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.07.2012, Zahl 12 05.451 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das nunmehrige Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin keinen neuen, objektiven Sachverhalt darstellte, zumal ihr die Fluchtgründe bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen wären. Ihre Angaben, weshalb sie die Probleme im ersten Verfahren nicht angeführt hätte, seien nicht nachvollziehbar und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung.römisch eins.12. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.07.2012, Zahl 12 05.451 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das nunmehrige Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin keinen neuen, objektiven Sachverhalt darstellte, zumal ihr die Fluchtgründe bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen wären. Ihre Angaben, weshalb sie die Probleme im ersten Verfahren nicht angeführt hätte, seien nicht nachvollziehbar und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung.

I.13. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher der Mutter der Beschwerdeführerin am 18.07.2012 ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die im Wege ihres Rechtsvertreters am 25.07.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass ihr Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden hätte dürfen, da sie einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, der einer inhaltlichen Entscheidung bedurft hätte. Jedenfalls aber wäre ihre Ausweisung dauerhaft unzulässig, zumal sie sich seit 2008 in Österreich aufhielte und hier gut integriert wäre. In diesem Kontext verwies sie auf eine beiliegende Unterstützungserklärung sowie diverse Sprachdiplome. Hinzu käme, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter in psychotherapeutischer Behandlung befänden und es im Falle einer Ausweisung zu einer Retraumatisierung kommen würde.römisch eins.13. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher der Mutter der Beschwerdeführerin am 18.07.2012 ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die im Wege ihres Rechtsvertreters am 25.07.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass ihr Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden hätte dürfen, da sie einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, der einer inhaltlichen Entscheidung bedurft hätte. Jedenfalls aber wäre ihre Ausweisung dauerhaft unzulässig, zumal sie sich seit 2008 in Österreich aufhielte und hier gut integriert wäre. In diesem Kontext verwies sie auf eine beiliegende Unterstützungserklärung sowie diverse Sprachdiplome. Hinzu käme, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter in psychotherapeutischer Behandlung befänden und es im Falle einer Ausweisung zu einer Retraumatisierung kommen würde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.

Unbeschadet der zutreffenden Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die im nunmehrigen Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellten, hat die Mutter der Beschwerdeführerin erstmalig eine begonnene Psychotherapie bei sich und ihrer Tochter ins Treffen geführt. Dabei ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß § 68 AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3; vgl auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.Unbeschadet der zutreffenden Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die im nunmehrigen Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellten, hat die Mutter der Beschwerdeführerin erstmalig eine begonnene Psychotherapie bei sich und ihrer Tochter ins Treffen geführt. Dabei ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.

Dem Bundesasylamt ist in diesem Kontext vorzuwerfen, dass es sich zu wenig mit der - der minderjährigen Beschwerdeführerin bescheinigten - Therapie auseinandergesetzt hat. Das Bundesasylamt verneint lapidar das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ohne jedoch zu ermitteln, an welchen Krankheitsbildern die Beschwerdeführerin und ihre Mutter überhaupt leiden, die eine solche Therapie notwendig machen. Ebenso bliebt offen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auch medikamentös behandelt werden. Nach Abklärung dieser aufgeworfenen Fragen - etwa durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung spezieller - auf den konkreten Fall abgestimmter - Länderfeststellungen zu prüfen haben, ob etwaige notwendige Therapiemaßnahmen auch in der DR Kongo vorhanden sind. Der allgemeine Verweis auf die Gewährleistung der Basisversorgung reicht diesfalls jedenfalls nicht aus.

Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer für den Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben, damit dieser die zur Wahrung seiner Rechte vorgesehene Fristen einhalten kann, was allerdings im gegenständlichen Fall gänzlich unterblieben ist.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer für den Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben, damit dieser die zur Wahrung seiner Rechte vorgesehene Fristen einhalten kann, was allerdings im gegenständlichen Fall gänzlich unterblieben ist.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 31.07.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 31.07.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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