Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 422817-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.892-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.892-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 25.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.892-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 25.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.892-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 422816-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte - vertreten durch seine Mutter - am 07.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 422816-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte - vertreten durch seine Mutter - am 07.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011), ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war bereits am 20.01.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 25.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihres Asylverfahrens im Wesentlichen an, sie habe den Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann sie angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass sie gemeinsam mit dem minderjährigen Beschwerdeführer zum Ehegatten nach Österreich kommen solle. Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Mann habe verlangt, dass sie ihm Folge, außerdem sei die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht sicher. Die konkreten Probleme ihres Ehemannes im Herkunftsstaat wären dergestalt gewesen, dass sein Cousin Widerstandskämpfer gewesen wäre, 2010 sei er Anfang Sommer zu ihrem Ehemann gekommen. Ihr Mann habe ihr dazu nichts erzählt. Es seien Kämpfer gewesen, die Mutter des Beschwerdeführers habe diese jedoch nie gesehen. Ihr Ehemann sei Ende September mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Diesen Vorfall habe sie nicht miterlebt. Sie habe ihr Heimatland genau im Mai 2011 verlassen, weil ihr Kind davor zu klein gewesen wäre.römisch eins.2. Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihres Asylverfahrens im Wesentlichen an, sie habe den Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann sie angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass sie gemeinsam mit dem minderjährigen Beschwerdeführer zum Ehegatten nach Österreich kommen solle. Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Mann habe verlangt, dass sie ihm Folge, außerdem sei die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht sicher. Die konkreten Probleme ihres Ehemannes im Herkunftsstaat wären dergestalt gewesen, dass sein Cousin Widerstandskämpfer gewesen wäre, 2010 sei er Anfang Sommer zu ihrem Ehemann gekommen. Ihr Mann habe ihr dazu nichts erzählt. Es seien Kämpfer gewesen, die Mutter des Beschwerdeführers habe diese jedoch nie gesehen. Ihr Ehemann sei Ende September mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Diesen Vorfall habe sie nicht miterlebt. Sie habe ihr Heimatland genau im Mai 2011 verlassen, weil ihr Kind davor zu klein gewesen wäre.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn an, dass er keine eigenen Gründe habe. Ihm würde im Falle der Rückkehr keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Gegen die Ausweisung ihres Sohnes spreche, dass sie eine Familie wären. Ihre Angaben würden auch für ihren Sohn gelten.
Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab im Rahmen seines Asylverfahrens zusammengefasst hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass sein Cousin XXXX seit 2005 auf der Oppositionsseite kämpfe. Er sei zusammen mit diesem aufgewachsen und der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Cousin später finanziell unterstützt. Er habe sie auch mit Nahrung und Kleidung beliefert und sie mit seinem PKW chauffiert sowie SIM-Karten für die Handys besorgt. Diese Unterstützungsleistungen habe er bis 04.02.2007 regelmäßig getätigt, bis er auf dem Weg zur Moschee von Russen und Tschetschenen festgenommen worden wäre. Während der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Cousin unterstützt habe. Die Festnahme habe von 04.02.2007 bis 10.03.2007 gedauert. Nach seiner Entlassung am 10.03.2007 sei er wegen der Folter bis Ende des Jahres 2007 im Krankenhaus XXXX und im Krankenhaus der XXXX gewesen. 2008 habe er Gerüchte gehört, dass sein Cousin bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Sein Cousin habe ihn jedoch eines Nachts Anfang 2010 persönlich zu Hause besucht. Der Beschwerdeführer habe seinem Cousin bis zur zweiten Festnahme unterstützt. Er habe seinem Cousin und dessen Kameraden eine Wohnung im Haus des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Das Haus sei offensichtlich observiert worden, weil der Beschwerdeführer in der Folge am 30.09.2010 von "Kadyrow-Leuten" wieder festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur eine Nacht festgehalten worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er als Informant für sie arbeite. Weil er dies jedoch nicht gewollt hätte, sei er nunmehr geflüchtet.Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab im Rahmen seines Asylverfahrens zusammengefasst hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass sein Cousin römisch 40 seit 2005 auf der Oppositionsseite kämpfe. Er sei zusammen mit diesem aufgewachsen und der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Cousin später finanziell unterstützt. Er habe sie auch mit Nahrung und Kleidung beliefert und sie mit seinem PKW chauffiert sowie SIM-Karten für die Handys besorgt. Diese Unterstützungsleistungen habe er bis 04.02.2007 regelmäßig getätigt, bis er auf dem Weg zur Moschee von Russen und Tschetschenen festgenommen worden wäre. Während der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Cousin unterstützt habe. Die Festnahme habe von 04.02.2007 bis 10.03.2007 gedauert. Nach seiner Entlassung am 10.03.2007 sei er wegen der Folter bis Ende des Jahres 2007 im Krankenhaus römisch 40 und im Krankenhaus der römisch 40 gewesen. 2008 habe er Gerüchte gehört, dass sein Cousin bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Sein Cousin habe ihn jedoch eines Nachts Anfang 2010 persönlich zu Hause besucht. Der Beschwerdeführer habe seinem Cousin bis zur zweiten Festnahme unterstützt. Er habe seinem Cousin und dessen Kameraden eine Wohnung im Haus des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Das Haus sei offensichtlich observiert worden, weil der Beschwerdeführer in der Folge am 30.09.2010 von "Kadyrow-Leuten" wieder festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur eine Nacht festgehalten worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er als Informant für sie arbeite. Weil er dies jedoch nicht gewollt hätte, sei er nunmehr geflüchtet.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2011, FZ. 11 06.892-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2011, FZ. 11 06.892-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und die Angehörigkeit zur Kernfamilie, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest.
Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien zu Grunde gelegt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Die Fluchtgründe seiner Eltern, auf die sich auch der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages bezogen habe, hätten von seinen Eltern nicht glaubhaft dargelegt werden können. Eigene Ausreisegründe für den Beschwerdeführer wurden nicht geltend gemacht. Asyl und subsidiärer Schutz seien nicht begründbar. Der Beschwerdeführer sei gesund und es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal seine Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal seine Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.11.2011 durch die Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.11.2011 durch die Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Es wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Gründe, die eine Flucht und in weiterer Folge die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich für den Vater des Beschwerdeführers unabdingbar gemacht hätten, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch den minderjährigen Beschwerdeführer sowie seine Mutter tangieren und betreffen würden. Es wurde diesbezüglich auf das Vorbringen seines Vaters (Zahl 11 00.563) verwiesen.
Auszugsweise wurden im Folgenden Länderinformationen betreffend die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat von ECRE, Home Office, UK Border Agency, USDOS - US Department of State, Human Rights Watch, Amnesty International, Internal Displacement Monitoring Centre wiedergegeben.
I.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 419531-1/2011 und D14 422816-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 419531-1/2011 und D14 422816-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Der minderjährige Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen
a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,
b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,
c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 07.07.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 09.11.2011 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 09.11.2011 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
19.09.2012