TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/6 D14 419531-1/2011

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Veröffentlicht am 06.08.2012
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Spruch

D14 419531-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, FZ. 11 00.653-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, FZ. 11 00.653-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 26.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, FZ. 11 00.653-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 26.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, FZ. 11 00.653-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 20.01.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 20.01.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung am 20.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes zusammengefasst an, dass sein Cousin XXXX seit 2005 auf der Oppositionsseite kämpfe. Er sei zusammen mit diesem aufgewachsen und der Beschwerdeführer habe seinen Cousin später finanziell unterstützt. Im Jahr 2007 sei er auf dem Weg zur Moschee festgenommen worden. Während der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Cousin unterstützt habe. Die Festnahme habe von 04.02.2007 bis 10.03.2007 gedauert. Das zweite Mal sei er im Jahr 2010 am 30.09.2010 festgenommen worden. Er sei mit Strom gefoltert und geschlagen worden. Sein Cousin habe sich in einer leerstehenden Wohnung aufgehalten. Jemand dürfte dies jedoch verraten haben. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er als Informant für sie arbeite. Weil er dies jedoch nicht gewollt hätte, sei er nunmehr geflüchtet.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung am 20.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes zusammengefasst an, dass sein Cousin römisch 40 seit 2005 auf der Oppositionsseite kämpfe. Er sei zusammen mit diesem aufgewachsen und der Beschwerdeführer habe seinen Cousin später finanziell unterstützt. Im Jahr 2007 sei er auf dem Weg zur Moschee festgenommen worden. Während der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Cousin unterstützt habe. Die Festnahme habe von 04.02.2007 bis 10.03.2007 gedauert. Das zweite Mal sei er im Jahr 2010 am 30.09.2010 festgenommen worden. Er sei mit Strom gefoltert und geschlagen worden. Sein Cousin habe sich in einer leerstehenden Wohnung aufgehalten. Jemand dürfte dies jedoch verraten haben. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er als Informant für sie arbeite. Weil er dies jedoch nicht gewollt hätte, sei er nunmehr geflüchtet.

Anlässlich der weiteren niederschriftlichen Befragung am 26.01.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, führte der Beschwerdeführer aus, dass er XXXX am 05.01.2011 verlassen habe und am gleichen Abend in die Stadt XXXX gelangt wäre. Dort sei er mit dem Zug in die Stadt XXXX, Ukraine, gefahren. Er sei im Zug von russischen Beamten kontrolliert worden, habe diesen jedoch USD 100,-Anlässlich der weiteren niederschriftlichen Befragung am 26.01.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, führte der Beschwerdeführer aus, dass er römisch 40 am 05.01.2011 verlassen habe und am gleichen Abend in die Stadt römisch 40 gelangt wäre. Dort sei er mit dem Zug in die Stadt römisch 40 , Ukraine, gefahren. Er sei im Zug von russischen Beamten kontrolliert worden, habe diesen jedoch USD 100,-

gegeben, sodass keine weiteren Fragen gestellt worden wären. Er habe seinen Freund XXXX in XXXX angerufen und dieser habe den Beschwerdeführer zu sich nach Hause genommen, wo er sich elf oder 12 Tage aufgehalten habe. Ein Freund von XXXX habe ihm bei der Ausreise nach Österreich auf der Ladefläche eines LKWs geholfen und er sei am 19.01.2011 in Wien angekommen, habe in der Folge bei einem anderen Freund von XXXX übernachtet, bevor er am nächsten Tag nach Traiskirchen gebracht worden sei. Alle seine Dokumente, der Inlandsreisepass, Auslandsreisepass, Führerschein, zwei Ladungen zur russischen Polizei, XXXX und ein medizinischer Befund aus seiner Heimat, Krankenhaus XXXX, seien bei seinem Freund XXXX in der Ukraine verblieben.gegeben, sodass keine weiteren Fragen gestellt worden wären. Er habe seinen Freund römisch 40 in römisch 40 angerufen und dieser habe den Beschwerdeführer zu sich nach Hause genommen, wo er sich elf oder 12 Tage aufgehalten habe. Ein Freund von römisch 40 habe ihm bei der Ausreise nach Österreich auf der Ladefläche eines LKWs geholfen und er sei am 19.01.2011 in Wien angekommen, habe in der Folge bei einem anderen Freund von römisch 40 übernachtet, bevor er am nächsten Tag nach Traiskirchen gebracht worden sei. Alle seine Dokumente, der Inlandsreisepass, Auslandsreisepass, Führerschein, zwei Ladungen zur russischen Polizei, römisch 40 und ein medizinischer Befund aus seiner Heimat, Krankenhaus römisch 40 , seien bei seinem Freund römisch 40 in der Ukraine verblieben.

Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, die soeben genannten Dokumente bis zum 28.02.2011 im Original samt Kuvert, mit dem er die Dokumente erhalte, der Behörde vorzulegen.

Sein Reisepass sei in XXXX ohne Probleme ausgestellt worden.Sein Reisepass sei in römisch 40 ohne Probleme ausgestellt worden.

Er habe sich am 02.10.2010 in XXXX zur Ausreise entschlossen.Er habe sich am 02.10.2010 in römisch 40 zur Ausreise entschlossen.

Im Oktober habe er noch zu Hause in XXXX gewohnt, danach bis Ende Dezember 2010 in der Wohnung seines Onkels in XXXX. Ende Dezember sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er bei Verwandten in XXXX gelebt hätte.Im Oktober habe er noch zu Hause in römisch 40 gewohnt, danach bis Ende Dezember 2010 in der Wohnung seines Onkels in römisch 40 . Ende Dezember sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er bei Verwandten in römisch 40 gelebt hätte.

Vor seiner Flucht habe er im Café und im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Erst gestern habe er mit seinem Vater gesprochen, außerdem wären noch seine Mutter, seine vier Schwestern sowie seine Ehefrau und sein Sohn im Herkunftsstaat.

Er bejahte die Frage, ob er im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt hätte. Er sei nie "richtig in Haft" gewesen, sei jedoch bereits zwei Mal festgenommen worden. Einmal vom 04.02.2007 bis zum 10.03.2007, ein anderes Mal vom 30.09. bis zum 01.10.2010. Es wäre auch möglich, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt worden wäre, genau wisse er dies jedoch nicht. Nach seiner Freilassung am 01.10.2010 hätten Leute von Kadyrow von ihm verlangt, dass er für sie als Informant arbeite, andernfalls wäre er nicht freigelassen worden.

Im Jahre 2006 habe sich sein Cousin dem Widerstandskampf angeschlossen und habe sich zu den Kämpfern in die Berge zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seinem Cousin gehabt und diesem sowie seinen Kameraden geholfen. Er habe sie mit Nahrung und Kleidung beliefert und sie auch mit seinem PKW chauffiert sowie SIM-Karten für die Handys besorgt. Diese Unterstützungsleistungen habe er bis 04.02.2007 regelmäßig getätigt. Am 04.02.2007, als er alleine zur Moschee in XXXX unterwegs gewesen sei, sei er von mehreren Personen eingekreist und festgenommen worden. Man habe ihm einen Stoffsack über den Kopf gezogen, er hätte in ein Fahrzeug einsteigen müssen und sei in einen Keller eines ihm unbekannten Ortes gebracht worden. Er sei dort bis zum 10.03.2007 festgehalten worden. Er sei einvernommen, immer wieder geschlagen und gefoltert worden. Man hätte von ihm Informationen über seinen Cousin und dessen Kameraden gefordert und er habe aufgrund der Folter fast alle Informationen preisgegeben, die man von ihm verlangt hätte.Im Jahre 2006 habe sich sein Cousin dem Widerstandskampf angeschlossen und habe sich zu den Kämpfern in die Berge zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seinem Cousin gehabt und diesem sowie seinen Kameraden geholfen. Er habe sie mit Nahrung und Kleidung beliefert und sie auch mit seinem PKW chauffiert sowie SIM-Karten für die Handys besorgt. Diese Unterstützungsleistungen habe er bis 04.02.2007 regelmäßig getätigt. Am 04.02.2007, als er alleine zur Moschee in römisch 40 unterwegs gewesen sei, sei er von mehreren Personen eingekreist und festgenommen worden. Man habe ihm einen Stoffsack über den Kopf gezogen, er hätte in ein Fahrzeug einsteigen müssen und sei in einen Keller eines ihm unbekannten Ortes gebracht worden. Er sei dort bis zum 10.03.2007 festgehalten worden. Er sei einvernommen, immer wieder geschlagen und gefoltert worden. Man hätte von ihm Informationen über seinen Cousin und dessen Kameraden gefordert und er habe aufgrund der Folter fast alle Informationen preisgegeben, die man von ihm verlangt hätte.

Beim ersten Mal seien es Russen mit Tschetschenen gewesen. Es sei ihm jedoch nicht bekannt, ob es sich um "Kadyrow-Leute" gehandelt habe. Nach seiner Entlassung am 10.03.2007 sei er wegen der Folter bis Ende des Jahres 2007 im Krankenhaus XXXX und im Krankenhaus XXXX gewesen. 2008 habe er Gerüchte gehört, dass sein Cousin bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Sein Cousin habe ihn jedoch eines Nachts Anfang 2010 persönlich zu Hause besucht.Beim ersten Mal seien es Russen mit Tschetschenen gewesen. Es sei ihm jedoch nicht bekannt, ob es sich um "Kadyrow-Leute" gehandelt habe. Nach seiner Entlassung am 10.03.2007 sei er wegen der Folter bis Ende des Jahres 2007 im Krankenhaus römisch 40 und im Krankenhaus römisch 40 gewesen. 2008 habe er Gerüchte gehört, dass sein Cousin bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Sein Cousin habe ihn jedoch eines Nachts Anfang 2010 persönlich zu Hause besucht.

Der Beschwerdeführer habe seinen Cousin bis zur zweiten Festnahme unterstützt. Anfang September 2010 sei sein Cousin zum Beschwerdeführer gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er und dessen Kameraden glauben würden, dass sie observiert würden. Er habe seinem Cousin und dessen Kameraden eine Wohnung in seinem Haus zur Verfügung gestellt. Sein Cousin habe ihm erklärt, dass sie sich für eine Weile zurückziehen würden und er habe seinen Cousin nicht mehr gesehen. Das Haus sei offensichtlich observiert worden, weil der Beschwerdeführer in der Folge am 30.09.2010 von "Kadyrow-Leuten" wieder festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur eine Nacht festgehalten worden.

Er habe im Jahr 2007 eine beidseitige Lungenentzündung gehabt, habe zudem Herzbeschwerden und eine chronische Nebenhöhlenentzündung. Bereits im Heimatland sei er nach seiner Entlassung am 10.03.2007 ein Jahr lang in Behandlung gewesen, die Ärzte in seiner Heimat hätten jedoch eine niedrige Qualifikation. In Österreich befinde er sich nicht in ärztlicher Behandlung.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 12.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein vor. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, seinen Inlands- und Auslandsreisepass vorzulegen, erwiderte dieser, dass ihm sein Freund in der Ukraine gesagt hätte, sein Führerschein würde ausreichen. Er habe seinen Inlandspass und den Auslandsreisepass wieder nach Hause geschickt. Zu Hause hätte er auch noch zwei polizeiliche Ladungen und zwei medizinische Befunde, falls diese benötigt würden, könnte er diese schicken lassen. Nach nochmaliger Konfrontation seiner Aussage in seiner Einvernahme am 26.01.2011, in der er ausdrücklich zur Vorlage der zwei polizeilichen Ladungen und eines medizinischen Krankenhausberichts, die sich laut Beschwerdeführer bei seinem Vater in Russland befänden, in der nächsten Einvernahme aufgefordert worden war, erwiderte der Beschwerdeführer, ihm sei gesagt worden, er könne irgendein identitätsbezeugendes Dokument vorlegen. Vielleicht sei es ihm dort nicht richtig übersetzt worden.

Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei einmal beim Verein XXXX gewesen und legte diesbezüglich einen psychiatrischen Befund vom XXXX von XXXX vor, in dem "Posttraumatische Belastungsstörung und Psoriasis vulg." beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden.Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei einmal beim Verein römisch 40 gewesen und legte diesbezüglich einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 von römisch 40 vor, in dem "Posttraumatische Belastungsstörung und Psoriasis vulg." beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden.

Befragt, ob er bereits früher einmal seinen Herkunftsstaat verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einmal in Ossetien gewesen wäre, dort habe er eine Untersuchung, glaublich 2005, gehabt. Er sei damals Boxer gewesen und habe Unterleibsschmerzen gehabt.

Der Beschwerdeführer schilderte, insgesamt zwei Mal festgenommen worden zu sein.

Auf Vorhalt, dass er laut dem vorgelegten Befund vom XXXX dem Arzt gegenüber geschildert habe, im Jahr 2007 zwei Mal mitgenommen worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies ein Fehler des Arztes gewesen wäre, dieser könne ein wenig Russisch.Auf Vorhalt, dass er laut dem vorgelegten Befund vom römisch 40 dem Arzt gegenüber geschildert habe, im Jahr 2007 zwei Mal mitgenommen worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies ein Fehler des Arztes gewesen wäre, dieser könne ein wenig Russisch.

Auf weiteren Vorhalt, dass er diesen Befund im Februar erhalten habe und bisher nicht berichtigen hätte lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher keinen Termin bei ihm erhalten habe.

Er sei am 30.09.2010 ein zweites Mal mitgenommen worden und sei in dieser Nacht mit Strom gefoltert worden. Sie hätten verlangt, dass er seinen zwei Jahre älteren Cousin XXXX und dessen Kameraden, die als Widerstandskämpfer tätig gewesen wären, verrate.Er sei am 30.09.2010 ein zweites Mal mitgenommen worden und sei in dieser Nacht mit Strom gefoltert worden. Sie hätten verlangt, dass er seinen zwei Jahre älteren Cousin römisch 40 und dessen Kameraden, die als Widerstandskämpfer tätig gewesen wären, verrate.

Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden, nachdem er die Zusammenarbeit zugesagt habe. Er habe gesagt, er würde die Personen anrufen, wenn "sie" in seiner Wohnung seien.

Der Beschwerdeführer habe seinem Cousin ein bis zwei Mal pro Woche ebenso wie zwei oder drei anderen Personen Unterkunft gewährt.

Laut Aussage seines Cousins sei das Haus bis September 2010 überwacht worden.

2007 habe er seinen Cousin "fast gleich" unterstützt, nur sei er auch mit ihm und Kameraden im Auto unterwegs gewesen. 2007 habe er ihre Namen und ihren Aufenthaltsort verraten, sein Cousin sei damals jedoch in den Bergen gewesen, weshalb man ihn nicht zu Hause aufgefunden hätte.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer geschildert hatte, sein Cousin habe ihn bereits Anfang 2010 besucht und der Beschwerdeführer habe ihm Unterkunft gewährt, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei damals nicht richtig protokolliert worden. Sein Cousin sei nämlich im Mai oder April zu ihm gekommen, somit Anfang des Sommers.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut vorgelegtem Befund Probleme mit seinen Brüdern gehabt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine Brüder. Nach seiner Freilassung am 01.10.2010 sei er von den Kadyrow-Leuten nicht mehr aufgesucht worden, habe jedoch zwei Ladungen von der Miliz erhalten, diese könne er jedoch nicht vorlegen. Sein Vater habe ihm erklärt, dass er Ende Dezember einmal aufgesucht worden sei und sein Vater behauptet hätte, der Beschwerdeführer sei in ärztlicher Behandlung in XXXX.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut vorgelegtem Befund Probleme mit seinen Brüdern gehabt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine Brüder. Nach seiner Freilassung am 01.10.2010 sei er von den Kadyrow-Leuten nicht mehr aufgesucht worden, habe jedoch zwei Ladungen von der Miliz erhalten, diese könne er jedoch nicht vorlegen. Sein Vater habe ihm erklärt, dass er Ende Dezember einmal aufgesucht worden sei und sein Vater behauptet hätte, der Beschwerdeführer sei in ärztlicher Behandlung in römisch 40 .

Ein weiterer Verbleib im Herkunftsstaat sei für ihn unmöglich gewesen, da er mit den Personen zusammenarbeiten hätte müssen.

Er habe 2007 den Herkunftsstaat nicht verlassen, weil er damals nicht der einzige gewesen wäre, der mitgenommen und gefoltert wurde, und es "normal" gewesen wäre.

Seine Angehörigen könnten weiterhin im Herkunftsstaat leben, weil lediglich der Beschwerdeführer seinen Cousin unterstützt habe.

Sein Vater habe deshalb die Frau und den Sohn des Beschwerdeführers auch nach XXXX, in die Teilrepublik Karbardino-Balkarien, geschickt.Sein Vater habe deshalb die Frau und den Sohn des Beschwerdeführers auch nach römisch 40 , in die Teilrepublik Karbardino-Balkarien, geschickt.

In einem anderen Teil des Herkunftsstaates hätte er vermutlich nur vorübergehend leben können, früher oder später wäre er sicher gefunden worden.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zu Tschetschenien erörtert und ihm von der Dolmetscherin zu Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es sei korrekt, dass in letzter Zeit der Wiederaufbau begonnen habe, es gebe jedoch keine Meinungsfreiheit und selbst im Familienkreis habe man Angst, dass man etwas Falsches äußere. Ihm sei bekannt, dass in letzter Zeit viele Tschetschenen aus Europa zurückkehren. Er glaube jedoch, diese würden damit gezwungen werden, dass Verwandte von den "Kadirovzi" erpresst würden. Viele, die auch wirtschaftliche Gründe oder gesundheitliche Probleme gehabt hätten, seien ebenfalls zurückgekehrt.

Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer umgebracht werden. Diesbezüglich könne er keine Beweismittel in Vorlage bringen, auch seine Heiratsurkunde sei noch in Tschetschenien. Gegen seine Ausweisung aus Österreich spreche, dass er gehört habe, hier würden die Menschenrechte geachtet werden. Er habe keine Verwandten in Österreich, jedoch einen Freund namens XXXX, der als anerkannter Flüchtling in Wien lebe. Er lebe in der Grundversorgung und sein Jugendfreund unterstütze ihn ein wenig.Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer umgebracht werden. Diesbezüglich könne er keine Beweismittel in Vorlage bringen, auch seine Heiratsurkunde sei noch in Tschetschenien. Gegen seine Ausweisung aus Österreich spreche, dass er gehört habe, hier würden die Menschenrechte geachtet werden. Er habe keine Verwandten in Österreich, jedoch einen Freund namens römisch 40 , der als anerkannter Flüchtling in Wien lebe. Er lebe in der Grundversorgung und sein Jugendfreund unterstütze ihn ein wenig.

Der Beschwerdeführer führte abschließend an, er wünsche, dass seine Familie nachkomme, wenn das möglich wäre.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme ein Schreiben vom 28.03.2011 des XXXX vor, in dem der Krankheitsverlauf durch den Beschwerdeführer damit beschrieben wurde: "Schmerzen im OB seit acht Jahren, Obstipation, ztw. Blutbeimengung lt. Patient".Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme ein Schreiben vom 28.03.2011 des römisch 40 vor, in dem der Krankheitsverlauf durch den Beschwerdeführer damit beschrieben wurde: "Schmerzen im OB seit acht Jahren, Obstipation, ztw. Blutbeimengung lt. Patient".

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2011, FZ. 11 00.653-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2011, FZ. 11 00.653-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers ebenso wie seine familiären Verhältnisse fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien zu Grunde gelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Antragstellung wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei der Umstand eingangs der neuerlichen Einvernahme in Graz, als dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass man ihn bereits am 26.01.2011 ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert habe, seine damals behaupteten Dokumente bis zur nächsten Befragung dem Asylamt vorzulegen. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung habe er im Zuge der weiterführenden Einvernahme lediglich seinen Führerschein vorgelegt. Vorgehalten, dass ihm zuletzt ausdrücklich aufgetragen worden wäre, seinen Inlands- und Auslandsreisepass sowie zwei behauptete Ladungen der Polizei bis zur nächsten Einvernahme vorzulegen, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und lapidar entgegnet, dass sein Freund in der Ukraine ihm erklärt hätte, dass der Führerschein ausreichen würde. Warum er auch seine angeführten Ladungen der Polizei, die er bereits in der vorausgegangenen Befragung angeführt habe, ebenso nicht vorlegt habe, habe er auch nicht schlüssig erläutern können. Obwohl der Beschwerdeführer einerseits behauptet habe, er wäre im September 2010 freigelassen worden, weil er sich zu einer Zusammenarbeit bereiterklärt habe, habe der Beschwerdeführer andererseits bestätigt, dass er bis zu seiner Ausreise am 05.01.2011 niemals mehr von der Miliz aufgesucht worden wäre. Diesbezüglich habe er geschildert, dass er bis Ende Oktober 2010 an seiner Wohnadresse und danach bis Ende Dezember 2010 in der Wohnung seines Onkels, dann bis zu seiner Ausreise bei seinen Verwandten in XXXX gelebt hätte. Hätte tatsächlich ein derartiges Interesse an seiner Person bestanden, wäre er somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei seinen Verwandten gesucht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz der Behauptung in seiner Einvernahme am 26.01.2011, er hätte zwei Polizeiladungen erhalten und werde sich diese mit seinen Dokumenten schicken lassen, diese im Zuge der neuerlichen Einvernahme am 12.04.2011 nicht in Vorlage gebracht. Zudem erscheine das Vorgehen der Miliz, die angeblich lediglich Ladungen geschickt hätte ohne weitere konkrete Maßnahmen zu setzen, als nicht plausibel, wenn eine Person wirklich wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen, nämlich der Beherbergung einer Kämpfertruppe/Terrorzelle, also einer Verletzung wesentlicher innerer Sicherheitsinteressen, derart verdächtigt würde.Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei der Umstand eingangs der neuerlichen Einvernahme in Graz, als dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass man ihn bereits am 26.01.2011 ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert habe, seine damals behaupteten Dokumente bis zur nächsten Befragung dem Asylamt vorzulegen. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung habe er im Zuge der weiterführenden Einvernahme lediglich seinen Führerschein vorgelegt. Vorgehalten, dass ihm zuletzt ausdrücklich aufgetragen worden wäre, seinen Inlands- und Auslandsreisepass sowie zwei behauptete Ladungen der Polizei bis zur nächsten Einvernahme vorzulegen, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und lapidar entgegnet, dass sein Freund in der Ukraine ihm erklärt hätte, dass der Führerschein ausreichen würde. Warum er auch seine angeführten Ladungen der Polizei, die er bereits in der vorausgegangenen Befragung angeführt habe, ebenso nicht vorlegt habe, habe er auch nicht schlüssig erläutern können. Obwohl der Beschwerdeführer einerseits behauptet habe, er wäre im September 2010 freigelassen worden, weil er sich zu einer Zusammenarbeit bereiterklärt habe, habe der Beschwerdeführer andererseits bestätigt, dass er bis zu seiner Ausreise am 05.01.2011 niemals mehr von der Miliz aufgesucht worden wäre. Diesbezüglich habe er geschildert, dass er bis Ende Oktober 2010 an seiner Wohnadresse und danach bis Ende Dezember 2010 in der Wohnung seines Onkels, dann bis zu seiner Ausreise bei seinen Verwandten in römisch 40 gelebt hätte. Hätte tatsächlich ein derartiges Interesse an seiner Person bestanden, wäre er somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei seinen Verwandten gesucht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz der Behauptung in seiner Einvernahme am 26.01.2011, er hätte zwei Polizeiladungen erhalten und werde sich diese mit seinen Dokumenten schicken lassen, diese im Zuge der neuerlichen Einvernahme am 12.04.2011 nicht in Vorlage gebracht. Zudem erscheine das Vorgehen der Miliz, die angeblich lediglich Ladungen geschickt hätte ohne weitere konkrete Maßnahmen zu setzen, als nicht plausibel, wenn eine Person wirklich wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen, nämlich der Beherbergung einer Kämpfertruppe/Terrorzelle, also einer Verletzung wesentlicher innerer Sicherheitsinteressen, derart verdächtigt würde.

Der Beschwerdeführer habe eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen können. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass er mit seinem Vorbringen insgesamt keine konkrete Gefährdung im Sinne der GFK - weder durch staatliche noch durch einzelne Privatpersonen - glaubhaft machen könnte und gehe die belangte Behörde auch davon aus, dass ihm keine Gefahr aus den Gründen der GFK drohe.

Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Ein Eingriff in sein Familienleben sei zu verneinen und seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung sprechen würden.Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Ein Eingriff in sein Familienleben sei zu verneinen und seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung sprechen würden.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und alle Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Behörde habe den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt. Der Beschwerdeführer habe seine Dokumente aus Tschetschenien nicht nachschicken lassen, da diese Briefe ebenso wie private Versandunternehmen immer kontrolliert würden. Er habe jedoch alles versucht, um die Dokumente zu erhalten, habe jedoch keinen Reisepass, sondern nur seinen Führerschein erhalten, da dies ein unverfänglicheres Dokument sei. Er habe zwei Wohnungen gehabt und habe immer in der einen Wohnung gelebt. Sein Cousin habe den Schlüssel für die zweite Wohnung gehabt, er habe jedoch nicht genau kontrolliert, wann und mit wem sein Cousin in der zweiten Wohnung gewesen wäre. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass er selbst überwacht werde, auch der Beschwerdeführer habe vermutet, dass eine Überwachung stattfinde. Der Beschwerdeführer sei bereits 2007 festgenommen und anschließend wieder freigelassen worden. Er sei über ein Jahr lang in Therapie gewesen und habe an den Spätfolgen dieser Entführung gelitten. Nach über einem Jahr habe er die Nachricht erhalten, dass sein Cousin in den Bergen auf eine Mine getreten wäre und dabei ums Leben gekommen sei. Erst im Jahr 2010 habe er mit seinem noch lebenden Cousin wieder Kontakt gehabt Dieser habe dem Beschwerdeführer dann Anfang September 2010 gesagt, dass er sich beobachtet fühle und daher verschwinde. Der Beschwerdeführer sei Ende September 2010 mitgenommen worden und nur deshalb wieder freigelassen worden, da er ihnen gesagt hätte, er würde ihnen Informationen weitergeben. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb möglich gewesen bis Ende Oktober 2010 unbehelligt in seiner Wohnung zu bleiben, da diese Leute geglaubt hätten, er würde ihnen mitteilen, wenn sich sein Cousin bei ihm melde. Er habe sich in der Zweitwohnung seines Onkels väterlicherseits in XXXX versteckt. Der Beschwerdeführer habe sich danach noch fünf Tage bei weitschichtigen Verwandten seiner Mutter aufgehalten. Ende Dezember 2010 seien Leute zu seinem Vater gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, diesen hätte sein Vater erklärt, dass er in Therapie wäre. Die restlichen Verwandten könnten deshalb im Herkunftsstaat bleiben, weil nur der Beschwerdeführer seinem Cousin geholfen hätte. Er habe einen Arzttermin vereinbart, bei welchem die Folgen seiner Folterverletzungen begutachtet würden, ein diesbezüglicher Befund werde nachgereicht werden. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Länderberichten gehe hervor, dass es in den letzten Jahren wieder zu einer Verschlechterung der Sicherheits- und der Menschenrechtslage gekommen sei. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und Menschenrechtslage in Tschetschenien wurde in der Folge auszugsweise ein Bericht des ECRE aus März 2011 zitiert. Der Beschwerdeführer wäre bei der zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt, weil sich das gewalttätige Vorgehen gegen gesuchte Personen vor allem auf deren Angehörige erstreckt, darauf sei jedoch die belangte Behörde in keiner Wiese eingegangen und sei die Entscheidung daher als äußerst mangelhaft zu qualifizieren. Die Abwägung zwischen seinem Recht auf Privatleben und dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hätte in der Folge zu seinen Gunsten ausfallen müssen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und alle Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Behörde habe den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt. Der Beschwerdeführer habe seine Dokumente aus Tschetschenien nicht nachschicken lassen, da diese Briefe ebenso wie private Versandunternehmen immer kontrolliert würden. Er habe jedoch alles versucht, um die Dokumente zu erhalten, habe jedoch keinen Reisepass, sondern nur seinen Führerschein erhalten, da dies ein unverfänglicheres Dokument sei. Er habe zwei Wohnungen gehabt und habe immer in der einen Wohnung gelebt. Sein Cousin habe den Schlüssel für die zweite Wohnung gehabt, er habe jedoch nicht genau kontrolliert, wann und mit wem sein Cousin in der zweiten Wohnung gewesen wäre. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass er selbst überwacht werde, auch der Beschwerdeführer habe vermutet, dass eine Überwachung stattfinde. Der Beschwerdeführer sei bereits 2007 festgenommen und anschließend wieder freigelassen worden. Er sei über ein Jahr lang in Therapie gewesen und habe an den Spätfolgen dieser Entführung gelitten. Nach über einem Jahr habe er die Nachricht erhalten, dass sein Cousin in den Bergen auf eine Mine getreten wäre und dabei ums Leben gekommen sei. Erst im Jahr 2010 habe er mit seinem noch lebenden Cousin wieder Kontakt gehabt Dieser habe dem Beschwerdeführer dann Anfang September 2010 gesagt, dass er sich beobachtet fühle und daher verschwinde. Der Beschwerdeführer sei Ende September 2010 mitgenommen worden und nur deshalb wieder freigelassen worden, da er ihnen gesagt hätte, er würde ihnen Informationen weitergeben. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb möglich gewesen bis Ende Oktober 2010 unbehelligt in seiner Wohnung zu bleiben, da diese Leute geglaubt hätten, er würde ihnen mitteilen, wenn sich sein Cousin bei ihm melde. Er habe sich in der Zweitwohnung seines Onkels väterlicherseits in römisch 40 versteckt. Der Beschwerdeführer habe sich danach noch fünf Tage bei weitschichtigen Verwandten seiner Mutter aufgehalten. Ende Dezember 2010 seien Leute zu seinem Vater gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, diesen hätte sein Vater erklärt, dass er in Therapie wäre. Die restlichen Verwandten könnten deshalb im Herkunftsstaat bleiben, weil nur der Beschwerdeführer seinem Cousin geholfen hätte. Er habe einen Arzttermin vereinbart, bei welchem die Folgen seiner Folterverletzungen begutachtet würden, ein diesbezüglicher Befund werde nachgereicht werden. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Länderberichten gehe hervor, dass es in den letzten Jahren wieder zu einer Verschlechterung der Sicherheits- und der Menschenrechtslage gekommen sei. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage und Menschenrechtslage in Tschetschenien wurde in der Folge auszugsweise ein Bericht des ECRE aus März 2011 zitiert. Der Beschwerdeführer wäre bei der zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt, weil sich das gewalttätige Vorgehen gegen gesuchte Personen vor allem auf deren Angehörige erstreckt, darauf sei jedoch die belangte Behörde in keiner Wiese eingegangen und sei die Entscheidung daher als äußerst mangelhaft zu qualifizieren. Die Abwägung zwischen seinem Recht auf Privatleben und dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hätte in der Folge zu seinen Gunsten ausfallen müssen.

1.5. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu D14 422816-1/2011), ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zur Zahl D14 422817-1/011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 07.07.2011 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.1.5. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu D14 422816-1/2011), ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zur Zahl D14 422817-1/011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 07.07.2011 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.6. Am 10.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelt, mit der eine Bestätigung XXXX vom XXXX des XXXX übermittelt wurde, wonach der Beschwerdeführer am XXXX in die neurochirurgische Abteilung des Städtischen Klinischen Krankenhauses XXXX eingeliefert wurde und bei diesem "kombiniertes Trauma: geschlossenes Schädelhirntrauma, Gehirnprellung mit innerer Blutung in Form einer zystischen zerebralen Arachnoiditis; tiefe linksseitige Hemiparese; asthenisches Syndrom; Prellung des Brustkorbes und der Nieren sowie stumpfes Bauchtrauma" diagnostiziert wurden. Überdies wurde eine Vorladung hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser am XXXX um 11 Uhr in der XXXX an der Adresse "XXXX" beim Untersuchungsleiter XXXX als Zeuge zur Einvernahme zu erscheinen habe.römisch eins.6. Am 10.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelt, mit der eine Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 des römisch 40 übermittelt wurde, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 in die neurochirurgische Abteilung des Städtischen Klinischen Krankenhauses römisch 40 eingeliefert wurde und bei diesem "kombiniertes Trauma: geschlossenes Schädelhirntrauma, Gehirnprellung mit innerer Blutung in Form einer zystischen zerebralen Arachnoiditis; tiefe linksseitige Hemiparese; asthenisches Syndrom; Prellung des Brustkorbes und der Nieren sowie stumpfes Bauchtrauma" diagnostiziert wurden. Überdies wurde eine Vorladung hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser am römisch 40 um 11 Uhr in der römisch 40 an der Adresse "XXXX" beim Untersuchungsleiter römisch 40 als Zeuge zur Einvernahme zu erscheinen habe.

I.7. Am 27.03.2012 wurde dem Asylgerichtshof ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer, erstellt von XXXX, datiert mit XXXX, übermittelt, wonach sich beim Beschwerdeführer ca. 22 alte ungefähr fingernagelgroße Narben (anamnestisch nach Folter in seinem Heimatland) am Rücken befinden würden. Überdies wurden zwei Fotografien von einem mit Narben übersäten Rücken übermittelt.römisch eins.7. Am 27.03.2012 wurde dem Asylgerichtshof ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer, erstellt von römisch 40 , datiert mit römisch 40 , übermittelt, wonach sich beim Beschwerdeführer ca. 22 alte ungefähr fingernagelgroße Narben (anamnestisch nach Folter in seinem Heimatland) am Rücken befinden würden. Überdies wurden zwei Fotografien von einem mit Narben übersäten Rücken übermittelt.

Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu D14 427459-1/2012) in Österreich geboren. Die Eltern stellten für sie als gesetzliche Vertreter am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu D14 427459-1/2012) in Österreich geboren. Die Eltern stellten für sie als gesetzliche Vertreter am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II. Zur Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 25.01.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Sein Cousin XXXX kämpfe seit 2005 auf der Oppositionsseite. Er sei zusammen mit diesem aufgewachsen und der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Cousin später finanziell unterstützt. Er habe den Cousin und andere Widerstandskämpfer auch mit Nahrung und Kleidung beliefert und sie mit seinem PKW chauffiert sowie SIM-Karten für die Handys besorgt. Diese Unterstützungsleistungen habe er bis 04.02.2007 regelmäßig getätigt, bis er auf dem Weg zur Moschee von Russen und Tschetschenen festgenommen worden sei. Während der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Cousin unterstützt habe. Die Festnahme habe von 04.02.2007 bis 10.03.2007 gedauert. Nach seiner Entlassung am 10.03.2007 sei er wegen der Folter bis Ende des Jahres 2007 im Krankenhaus XXXX und im Krankenhaus XXXX gewesen. 2008 habe er Gerüchte gehört, dass sein Cousin bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Sein Cousin habe ihn jedoch eines Nachts Anfang 2010 persönlich zu Hause besucht. Der Beschwerdeführer habe seinen Cousin bis zur zweiten Festnahme unterstützt. Er habe seinem Cousin und dessen Kameraden eine Wohnung im Haus des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Das Haus sei offensichtlich observiert worden, weil der Beschwerdeführer in der Folge am 30.09.2010 von "Kadyrow-Leuten" wieder festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur eine Nacht festgehalten worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er als Informant für sie arbeite. Weil er dies jedoch nicht gewollt hätte, sei er nunmehr geflüchtet.Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Sein Cousin römisch 40 kämpfe seit 2005 auf der Oppositionsseite. Er sei zusammen mit diesem aufgewachsen und der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Cousin später finanziell unterstützt. Er habe den Cousin und andere Widerstandskämpfer auch mit Nahrung und Kleidung beliefert und sie mit seinem PKW chauffiert sowie SIM-Karten für die Handys besorgt. Diese Unterstützungsleistungen habe er bis 04.02.2007 regelmäßig getätigt, bis er auf dem Weg zur Moschee von Russen und Tschetschenen festgenommen worden sei. Während der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, dass er seinen Cousin unterstützt habe. Die Festnahme habe von 04.02.2007 bis 10.03.2007 gedauert. Nach seiner Entlassung am 10.03.2007 sei er wegen der Folter bis Ende des Jahres 2007 im Krankenhaus römisch 40 und im Krankenhaus römisch 40 gewesen. 2008 habe er Gerüchte gehört, dass sein Cousin bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Sein Cousin habe ihn jedoch eines Nachts Anfang 2010 persönlich zu Hause besucht. Der Beschwerdeführer habe seinen Cousin bis zur zweiten Festnahme unterstützt. Er habe seinem Cousin und dessen Kameraden eine Wohnung im Haus des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt. Das Haus sei offensichtlich observiert worden, weil der Beschwerdeführer in der Folge am 30.09.2010 von "Kadyrow-Leuten" wieder festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur eine Nacht festgehalten worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er als Informant für sie arbeite. Weil er dies jedoch nicht gewollt hätte, sei er nunmehr geflüchtet.

Seine Ehefrau sowie sein minderjähriger Sohn reisten am 05.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die Ehefrau am 07.07.2011 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte zusammengefasst aus, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Mann habe verlangt, dass sie ihm folge, außerdem sei die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht sicher. Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Die konkreten Probleme ihres Ehemannes im Herkunftsstaat wären dergestalt gewesen, dass sein Cousin Widerstandskämpfer gewesen wäre, 2010 sei er Anfang Sommer zu ihrem Ehemann gekommen. Ihr Mann habe ihr dazu nichts erzählt. Es seien Kämpfer gewesen, sie habe diese jedoch nie gesehen. Ihr Ehemann sei Ende September (2010) mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Sie habe ihr Heimatland genau im Mai 2011 verlassen, weil ihr Kind davor zu klein gewesen wäre.

Vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer insbesondere einen russischen Führerschein, einen psychiatrischen Befund vom XXXX von XXXX, ein Schreiben vom 28.03.2011 des XXXX, sowie im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung XXXX vom XXXX des XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX in die neurochirurgische Abteilung des Städtischen Klinischen Krankenhauses XXXX eingeliefert wurde und bei diesem "kombiniertes Trauma: geschlossenes Schädelhirntrauma, Gehirnprellung mit innerer Blutung in Form einer zystischen zerebralen Arachnoiditis; tiefe linksseitige Hemiparese; asthenisches Syndrom; Prellung des Brustkorbes und der Nieren sowie stumpfes Bauchtrauma" diagnostiziert wurden. Zudem wurde nach Zustellung des angefochtenen Bescheides - somit im Beschwerdeverfahren - eine Vorladung hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser am XXXX um 11 Uhr in der XXXX an der Adresse "XXXX" beim Untersuchungsleiter XXXX als Zeuge zur Einvernahme zu erscheinen habe und schließlich ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer, erstellt von XXXX, datiert mit XXXX, wonach sich beim Beschwerdeführer ca. 22 alte ungefähr fingernagelgroße Narben (anamnestisch nach Folter in seinem Heimatland) am Rücken befinden. Überdies wurden zwei Fotografien von einem mit Narben übersäten Rücken übermittelt.Vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer insbesondere einen russischen Führerschein, einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 von römisch 40 , ein Schreiben vom 28.03.2011 des römisch 40 , sowie im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 in die neurochirurgische Abteilung des Städtischen Klinischen Krankenhauses römisch 40 eingeliefert wurde und bei diesem "kombiniertes Trauma: geschlossenes Schädelhirntrauma, Gehirnprellung mit innerer Blutung in Form einer zystischen zerebralen Arachnoiditis; tiefe linksseitige Hemiparese; asthenisches Syndrom; Prellung des Brustkorbes und der Nieren sowie stumpfes Bauchtrauma" diagnostiziert wurden. Zudem wurde nach Zustellung des angefochtenen Bescheides - somit im Beschwerdeverfahren - eine Vorladung hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser am römisch 40 um 11 Uhr in der römisch 40 an der Adresse "XXXX" beim Untersuchungsleiter römisch 40 als Zeuge zur Einvernahme zu erscheinen habe und schließlich ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer, erstellt von römisch 40 , datiert mit römisch 40 , wonach sich beim Beschwerdeführer ca. 22 alte ungefähr fingernagelgroße Narben (anamnestisch nach Folter in seinem Heimatland) am Rücken befinden. Überdies wurden zwei Fotografien von einem mit Narben übersäten Rücken übermittelt.

II.4. Im gegenständlichen Fall haben sich insbesondere aufgrund der nunmehr vorgelegten Dokumente hinsichtlich des Beschwerdeführers weitreichende Neuerungen im Fluchtvorbringen ergeben, die - bei Zutreffen der diesbezüglichen Angaben - asylrelevant sein könnten.römisch zwei.4. Im gegenständlichen Fall haben sich insbesondere aufgrund der nunmehr vorgelegten Dokumente hinsichtlich des Beschwerdeführers weitreichende Neuerungen im Fluchtvorbringen ergeben, die - bei Zutreffen der diesbezüglichen Angaben - asylrelevant sein könnten.

Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides nunmehr die mehrmals angekündigte Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses im Herkunftsstaat sowie eine Vorladung hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser am XXXX um 11 Uhr in der XXXX zur Einvernahme zu erscheinen habe. Insbesondere ist jedoch auf den am 27.03.2012 vorgelegten ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer, erstellt von XXXX, datiert mit XXXX, zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass sich beim Beschwerdeführer ca. 22 alte ungefähr fingernagelgroße Narben (anamnestisch nach Folter in seinem Heimatland) am Rücken befinden würden. Diesbezüglich wurden auch zwei Fotografien von einem mit Narben übersäten Rücken übermittelt.Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides nunmehr die mehrmals angekündigte Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses im Herkunftsstaat sowie eine Vorladung hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser am römisch 40 um 11 Uhr in der römisch 40 zur Einvernahme zu erscheinen habe. Insbesondere ist jedoch auf den am 27.03.2012 vorgelegten ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer, erstellt von römisch 40 , datiert mit römisch 40 , zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass sich beim Beschwerdeführer ca. 22 alte ungefähr fingernagelgroße Narben (anamnestisch nach Folter in seinem Heimatland) am Rücken befinden würden. Diesbezüglich wurden auch zwei Fotografien von einem mit Narben übersäten Rücken übermittelt.

Der Beschwerdeführer hatte die angeblich erlittene Folterung bereits im Rahmen der Erstbefragung (AS 15), aber auch bei den folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.01.2011 (AS 37) und 12.04.2011 (AS65) geschildert. Wenngleich der Beschwerdeführer von sich aus die angeblich aus diesen Vorfällen stammenden Verletzungen am Rücken von sich aus nicht vorgetragen hat, wäre die belangte Behörde angesichts der gleichlautenden Angaben verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer nach sichtbaren Verletzungen im Zusammenhang mit der behaupteten Folter zu befragen und in weiterer Folge durch Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen (dem Arztbrief vom XXXX lassen sich keinerlei medizinische Ausführungen entnehmen) die Ursache der Verletzung des Beschwerdeführers am Rücken zu erforschen.Der Beschwerdeführer hatte die angeblich erlittene Folterung bereits im Rahmen der Erstbefragung (AS 15), aber auch bei den folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.01.2011 (AS 37) und 12.04.2011 (AS65) geschildert. Wenngleich der Beschwerdeführer von sich aus die angeblich aus diesen Vorfällen stammenden Verletzungen am Rücken von sich aus nicht vorgetragen hat, wäre die belangte Behörde angesichts der gleichlautenden Angaben verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer nach sichtbaren Verletzungen im Zusammenhang mit der behaupteten Folter zu befragen und in weiterer Folge durch Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen (dem Arztbrief vom römisch 40 lassen sich keinerlei medizinische Ausführungen entnehmen) die Ursache der Verletzung des Beschwerdeführers am Rücken zu erforschen.

Nur in einer Gesamtschau dieser medizinischen Expertise im Konnex mit einer Beurteilung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten sonstigen Beweismittel (angebliche Bestätigung eines Krankenhauses, angebliche Ladung zur XXXX) wird eine umfassende Beurteilung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein.Nur in einer Gesamtschau dieser medizinischen Expertise im Konnex mit einer Beurteilung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten sonstigen Beweismittel (angebliche Bestätigung eines Krankenhauses, angebliche Ladung zur römisch 40 ) wird eine umfassende Beurteilung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund dieser dargestellten Aspekte im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus heutiger Sicht im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde notwendig. Die neuen in Vorlage gebrachten Beweismittel ziehen weitreichende Ermittlungsschritte nach sich, was der Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt, wobei wie dargestellt bereits die belangte Behörde zur Nachfrage nach sichtbaren Folterspuren verpflichtet gewesen wäre.

Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers hat letztlich auch ein Vergleich mit den Ausführungen seiner Ehefrau - die zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn nach Erlassung des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers illegal nach Österreich gelangt ist und ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte - zu erfolgen.

Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers und ein Vergleich mit den Schilderungen seiner nunmehr ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau, die gegebenenfalls ebenfalls erneut einzuvernehmen ist, erscheint aus all diesen Erwägungen unvermeidlich. Ebenso sind Ermittlungen zur Verifizierung seiner Angaben, insbesondere hinsichtlich seines angeblichen Krankenhausaufenthaltes und seiner erhaltenen Vorladung durch Vergleich zu den nunmehr vorgelegten Dokumenten, insbesondere durch die fachärztliche Untersuchung seiner zahlreichen Narben, unumgänglich. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Narben am Rücken des Beschwerdeführers eine Expertise eines Sachverständigen einzuholen haben, mit der insbesondere das genau Alter und die mögliche Ursache dieser laut Arztbrief vom XXXX lediglich als "alte" Narben bezeichneten Verletzungen erforscht werden. In der Folge wird das Bundesasylamt zusammen mit dem Beschwerdeführer die in Vorlage gebrachten Beweismittel zu erörtern haben und ist eine neue Entscheidung in Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses des einzuholenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens, zu treffen.Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers und ein Vergleich mit den Schilderungen seiner nunmehr ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau, die gegebenenfalls ebenfalls erneut einzuvernehmen ist, erscheint aus all diesen Erwägungen unvermeidlich. Ebenso sind Ermittlungen zur Verifizierung seiner Angaben, insbesondere hinsichtlich seines angeblichen Krankenhausaufenthaltes und seiner erhaltenen Vorladung durch Vergleich zu den nunmehr vorgelegten Dokumenten, insbesondere durch die fachärztliche Untersuchung seiner zahlreichen Narben, unumgänglich. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Narben am Rücken des Beschwerdeführers eine Expertise eines Sachverständigen einzuholen haben, mit der insbesondere das genau Alter und die mögliche Ursache dieser laut Arztbrief vom römisch 40 lediglich als "alte" Narben bezeichneten Verletzungen erforscht werden. In der Folge wird das Bundesasylamt zusammen mit dem Beschwerdeführer die in Vorlage gebrachten Beweismittel zu erörtern haben und ist eine neue Entscheidung in Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses des einzuholenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens, zu treffen.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.

Es waren letztlich auch verfahrensökonomische Aspekte zu berücksichtigen, hängt das Asylverfahren des Beschwerdeführers doch in untrennbarem Zusammenhang mit jenen seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder, die sich ausschließlich auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers berufen.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien - die Einvernahme des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Angaben der inzwischen ebenfalls in Österreich aufhältigen Ehefrau sowie der in der Zwischenzeit vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens und einer einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme eines Sachverständigen zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien - die Einvernahme des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Angaben der inzwischen ebenfalls in Österreich aufhältigen Ehefrau sowie der in der Zwischenzeit vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens und einer einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme eines Sachverständigen zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Darüber hinaus werden etwaige Änderungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (ebenso wie hinsichtlich der restlichen Angehörigen seiner Kernfamilie) zu erörtern und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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