Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 425782-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, FZ. 12 03.196-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, FZ. 12 03.196-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört und aus der Stadt XXXX stammt, stellte am 16.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört und aus der Stadt römisch 40 stammt, stellte am 16.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan vor sechs Jahren verlassen zu haben. Er habe sich in weiterer Folge neun Monate in Teheran und etwa vier Jahre in Griechenland aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter gestorben sei, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Stiefmutter und seine Stiefbrüder hätten den Beschwerdeführer oft vor den Augen seines Vaters, der nichts dagegen unternommen habe, misshandelt. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer ein Grundstück hinterlassen, daher hätten der Vater und seine Stiefbrüder den Beschwerdeführer töten wollen, um an dieses Grundstück zu kommen. Diese hätten den Beschwerdeführer sogar bis in den Iran verfolgt. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben, da er von Vater und Stiefbrüdern bedroht werde.
Am 27.3.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und der Beschwerdeführer anschließend einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Seine Mutter, die die zweite Frau seines Vaters gewesen sei, sei gestorben, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei; die erste Frau seines Vaters habe noch fünf weitere Kinder gehabt. Die Familie habe vier Geschäftslokale und zwei weitere Häuser gehabt, die alle vermietet worden seien. Ein Haus habe nach dem Tod seiner Mutter seinem Vater gehört, der Rest dem Beschwerdeführer.In dieser gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Seine Mutter, die die zweite Frau seines Vaters gewesen sei, sei gestorben, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei; die erste Frau seines Vaters habe noch fünf weitere Kinder gehabt. Die Familie habe vier Geschäftslokale und zwei weitere Häuser gehabt, die alle vermietet worden seien. Ein Haus habe nach dem Tod seiner Mutter seinem Vater gehört, der Rest dem Beschwerdeführer.
Ab dem Alter von neun Jahren sei der Beschwerdeführer von seiner Stiefmutter und seinen Stiefbrüdern (gemeint wohl: Halbbrüdern) regelmäßig teilweise schwer misshandelt worden, da diese gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer ihnen den gesamten Besitz überschreibe. Bekannte hätten dem Beschwerdeführer aber davon abgeraten. Auch habe der Beschwerdeführer einmal eine Meldung bei der Polizei gemacht. Allerdings habe sein älterer Bruder, der den Kommandanten gekannt habe, davon erfahren und den Beschwerdeführer anschließend mit einer Eisenstange geschlagen.
Über Vorhalt, dass nach afghanischem Erbrecht das Erbe dem Mann und nicht dem Sohn einer verstorbenen Frau zukomme, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter dies so verfügt habe. Er wisse aber nicht, ob es schriftliche Aufzeichnungen über die Grundstücke gebe.
Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht, insbesondere habe er keine Probleme mit staatlichen Stellen, allerdings habe die Familie von einem ihnen bekannten Kommandanten aus Kabul erfahren, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer geflüchtet und sei nach einer Woche in Kabul ausgereist.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und diesem Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.3.2012, erlassen am 29.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er allerdings Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Der Beschwerdeführer spreche Dari und sei sunnitischen Glaubens. Auch leide dieser an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und sei weder in "ärztlicher oder medikamentöser Behandlung". Es sei keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und gehöre keiner politischen Partei an. Er habe mit den afghanischen Behörden nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses gehabt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig, asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans seien ebenso wenig festzustellen wie dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde.
Hinsichtlich seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass in Afghanistan keine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jedermann einer Gefährdung nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder er im Falle seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer jung, arbeitsfähig und als Automechaniker tätig gewesen sei. Er stamme aus normalen wirtschaftlichen Verhältnissen und habe die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich selbst aufgebracht. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe.Hinsichtlich seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass in Afghanistan keine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jedermann einer Gefährdung nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder er im Falle seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer jung, arbeitsfähig und als Automechaniker tätig gewesen sei. Er stamme aus normalen wirtschaftlichen Verhältnissen und habe die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich selbst aufgebracht. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe.
Schließlich habe der Beschwerdeführer keinen Familienbezug zu einem in Österreich befindlichen Angehörigen und es seien keine Umstände eines schützenswerten Privatlebens in Österreich feststellbar.
Dies wurde beweisürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich Ihrer Identität kann Ihnen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, weil Sie diese weder glaubhaft darzulegen, noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermochten.
Bezüglich der Herkunft geht das Bundesasylamt, basierend auf Ihren gleichbleibenden Aussagen und aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache und Ihrer Ortskenntnisse davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.
Aufgrund Ihrer Angaben, dass Sie weder an einer psychischen noch physischen Krankheit leiden, und Ihrem Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten und auf die Fragen klar und spontan antworteten, ist es für die erkennende Behörde glaubhaft, dass Sie weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sind.
Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen Ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse und Ihrer Religion nicht verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde Ihrer Heimat gehabt haben.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden und dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei sind.
Unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel sind Ihre Angaben, dass Ihre Mutter erst nach der Hochzeit mit Ihrem Vater erfahren haben soll, dass er bereits eine Frau hat.
Wie Sie selbst angegeben haben, stammte Ihre Mutter aus einer sehr wohlhabenden Familie.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird die Familie sehr großes Augenmerk darauf gerichtet haben, wen die Tochter heiratet und das Lebensumfeld des zukünftigen Schwiegersohnes genauestens erforschen.
Unglaubwürdig, da nicht plausibel sind Ihre Angaben, dass Ihnen Ihre Mutter einen Großteil des Besitzes vererbt haben soll, da dies absolut unüblich ist.
Sofern dies so der Fall gewesen wäre, wären Sie von der Familie Ihrer verstorbenen Mutter in Kenntnis gesetzt worden.
Hinzukommt, dass wenn Ihre Mutter dies vorgehabt hätte, dann hätte Sie ein Gericht damit beauftragt, Sie, bei Volljährigkeit, davon in Kenntnis zu setzen.
Selbst wenn man von der hypothetischen Annahme der Richtigkeit Ihrer diesbezüglichen Ausführungen ausgehen würde, dann hätten Ihr Vater und auch Ihre Stiefmutter und Stiefbrüder schon sehr viel früher probiert, Ihnen diesen Besitz wegzunehmen.
Allerdings steht diese These wiederum im Widerspruch zur gängigen Praxis in Ihrer Heimat.
Es kommt kaum vor, dass derartige Grundstücksangelegenheiten schriftlich hinterlegt sind. Wie Sie selbst angegeben haben, sind Sie Analphabet und waren zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter 5 Jahre alt. Sie konnten somit keinerlei Informationen über die angeblichen Erbschaftsangelegenheiten wissen.
Es ist daher nicht plausibel, warum Sie Ihr Vater und Ihre Stiefmutter darauf aufmerksam machen sollten.
Ihr gesamtes Vorbringen wurde äußerst vage und pauschal gehalten aufgrunddessen kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.
Es ist nämlich nicht Aufgabe der Behörde durch ständiges Nachfragen zu einem nachvollziehbaren und konkreten Sachverhalt zu gelangen. Es ist die Aufgabe eines Antragstellers seine Fluchtgründe ausführlich und konkret zu schildern und ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten.
Trotz mehrmaliger Aufforderung waren Sie dazu keinesfalls in der Lage und kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass Sie die von Ihnen vorgebrachten Sachverhalte nicht tatsächlich erlebt haben. Andernfalls wäre es Ihnen möglich gewesen von sich aus detailliert darüber zu berichten.
Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).
Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Glaubhaft ist, dass Sie Familienangehörige in Afghanistan haben. Sie lebten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen und konnten sogar die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufbringen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten. Zumal Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind.
Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, zudem Ihnen zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seit z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfügen, auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfügen, auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.
Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie auch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über Ihr Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegen getreten.
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."
Mit am 3.4.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde einleitend der Verfahrensgang kursorisch wiedergegeben und die Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt seinen Ermittlungspflichten nicht entsprochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt die Fluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht beurteile, wenn es doch den Angaben zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Glauben geschenkt habe. Daher habe sich das Bundesasylamt auch nicht mit der Asylrelevanz des Vorbringens beschäftigt, die aber - so der Beschwerdeführer mit näherer Begründung - vorläge. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen, soweit möglich, wahrheitsgemäß beantwortet.
Hinsichtlich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Familie derzeit in Afghanistan in einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien und verwies auf einige zitierte Länderberichte.
Weiters werde mit der Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privat- und Familienleben eingegriffen, da sein weiterer Verbleib in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährde noch anderen wichtigen staatlichen Interessen entgegenstehe. Daher hätte die Behörde von der Ausweisung Abstand nehmen müssen.
Eine konkrete Befassung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes findet sich in der Beschwerde nicht.
Daher wurde beantragt, den Bescheid des Bundesasylamtes insoweit abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, in eventu die Ausweisung behoben werde. In eventu sei der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011
US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011
BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011
Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011, http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011
Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011,
http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011
Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011
Landinfo: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART II), 20.9.2011Landinfo: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART römisch zwei), 20.9.2011
Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12html, Zugriff 14.11.2011
ACCORD: Themendossier Afghanistan, letztes Update 10.11.2011
ANSO-Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, 1.1.-30.6.2011
Afghanistan Protection Cluster: Protection Overview on the Northern and North-Eastern Region 2010, 11.5.2011
CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, 11.10.2011
Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83
Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49
AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011
Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2010
AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011 Afghanistan, 13.5.2011
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010
FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan
Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011
Transparency International: Annual Report 2010, 2011
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört.
Weiters wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, Volksgruppen- und Konfessionszugehörigkeit sowie zum fehlenden Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits das Bundesasylamt von diese Angaben ausgegangen ist und andererseits keine Umstände hervorgekommen sind, die das Gericht an der Richtigkeit dieser Angaben zweifeln lassen, ist von diesen auszugehen.
Mangels eines afghanischen Identitätsdokuments kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 25.4.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, von seinen Familienmitgliedern wegen der Erbschaft seiner Mutter verfolgt zu werden.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer andere Fluchtgründe nicht vorgebracht hat.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde weder belegt noch bewiesen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht gelitten.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft, da dieses einerseits widersprüchlich und andererseits weder hinsichtlich der allgemeinen Situation noch hinsichtlich des speziellen Vorbringens nachvollziehbar ist.
So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater vom Vermögen der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers ein Haus geerbt habe, während der Beschwerdeführer ein Haus und vier Geschäfte geerbt habe, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob es Aufzeichnungen über den Besitz gebe. Über Vorhalt des Organwalters des Bundesasylamtes, dass in Afghanistan der Ehemann alles erbe, führte der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimme; der Vater habe nur geerbt, was die Mutter ihm hinterlassen habe. Als dem Beschwerdeführer dieser Widerspruch vorgehalten wurde, gab er an, dass er aus dem Umstand, dass er ständig geschlagen und zur Unterschrift gezwungen werden sollte, vermute, dass er der Besitzer sei und, dass Nachbarn erzählt hätten, dass die Mutter erst bei der Hochzeit erfahren habe, dass es noch eine weitere (erste) Frau gebe und daraufhin alles den Kindern (dem Beschwerdeführer) vererbt habe. Diese Rechtfertigung ist aber einerseits unlogisch, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Neunjähriger - zu diesem Zeitpunkt hätten die Misshandlungen wegen der Unterschrift (bzw. einem der Unterschrift gleichzusetzenden Fingerabdruck) begonnen - leicht zur Abgabe eines Fingerabdrucks (auch ohne Gewaltandrohung) durch seine Familienangehörigen veranlasst werden könnte und widerspricht andererseits auch der Situation in Afghanistan, da auch nach islamischem Recht ein Neunjähriger nicht geschäftsfähig ist und darüber hinaus islamische Erblasser maximal über ein Drittel des Erbes testamentarisch verfügen können, während der Rest nach der islamisch-gesetzlichen Erbfolge vererbt wird, in der der Ehemann dem Sohn vorgeht (siehe Quran, 4:7 bis 4:11 mit Kommentaren in Die Bedeutung des Koran - Band 1, SKD Bavaria Verlag & Handel GmbH, 1998, ISBN:3-926575-40-9). Daher ist der Grund der Misshandlungen - nämlich die "Übernahme" des Erbes des Beschwerdeführers - nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben ab einem Alter von neun Jahren von seiner Stiefmutter und seinen Halbbrüdern bedrängt worden sei und das Haus nicht habe verlassen dürfen, mit Bekannten beraten oder bei der Polizei um Hilfe ersuchen habe können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Neunjähriger, wenn dieser die Urkunde nicht freiwillig unterschreibt oder mit seinem Fingerabdruck abstempelt, von seiner Stiefmutter so lange unter Druck gesetzt werden kann, dass dieser das Dokument unterschreibt oder abzeichnet; auch ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer, wenn es seiner Stiefmutter und seinen Halbbrüdern so wichtig war, dass dieser ihnen das Erbe überschreibt und wenn der Vater des Beschwerdeführers nicht auf dessen Seite gestanden sei, nicht durch seine Verwandten getötet wurde oder diese ihn verschwinden haben lassen. Diesfalls wäre nur der Vater (und allenfalls der Großvater) als Erbe in Betracht gekommen.
Daher wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Widersprüchlichkeit und mangels Vereinbarkeit mit den faktischen und rechtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie mangels Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft gemacht.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 134 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (Home Office, S. 122) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch sind andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
II.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX stammt, er dort geboren wurde und etwa bis zu seinem 16. Lebensjahr dort gelebt hat.römisch zwei.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt römisch 40 stammt, er dort geboren wurde und etwa bis zu seinem 16. Lebensjahr dort gelebt hat.
Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.3.2012 ("Ich bin in der Stadt XXXX geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meiner Ausreise.") und seinen Angaben in der Erstbefragung, in der der Beschwerdeführer angab, XXXX geboren zu sein und vor ca. 6 Jahren sein Heimatland verlassen zu haben.Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.3.2012 ("Ich bin in der Stadt römisch 40 geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meiner Ausreise.") und seinen Angaben in der Erstbefragung, in der der Beschwerdeführer angab, römisch 40 geboren zu sein und vor ca. 6 Jahren sein Heimatland verlassen zu haben.
Diese Angaben sind nicht widerlegt worden und werden der Entscheidung daher unterstellt.
II.4.2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere auch in der Stadt XXXX, nicht so eine Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen nach Art. 2 und 3 EMRK unterliegt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.römisch zwei.4.2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere auch in der Stadt römisch 40 , nicht so eine Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen nach Artikel 2 und 3 EMRK unterliegt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Einleitend ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010Einleitend ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010
[Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware[Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware
of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus demof the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Ziffer 55, [aus dem
Urteil: "... 55. In considering whether the applicant has
established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in XXXX, der Provinzhauptstadt der Provinz XXXX, die sich in der Hand der Regierung befindet, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, Jalalabad und XXXX, ist die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Darüber hinaus ist die Provinz XXXX laut den Hintergrundberichten (siehe etwa die ANSO-Karte aus dem 4. Quartal 2011, http://www.ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202011.pdf [abgefragt am 16.04.2012]) eine relativ sichere Provinz. Insgesamt ist nicht zu sehen, dass das urbane Zentrum XXXX bedeutend unsicherer ist als das Umland. Daher läßt sich trotz gelegentlicher terroristischer Anschläge und hoher Kriminalität nicht schließen, dass jedermann, der sich in XXXX aufhält, einem realen Risiko hinsichtlich der oben genannten Gefahren unterliegt. Daran ändern auch einzelne, wenn auch spektakuläre Anschläge -wie etwa im Dezember 2011 auf schiitische Gläubige (der Beschwerdeführer ist Sunnit) - nichts.established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in römisch 40 , der Provinzhauptstadt der Provinz römisch 40 , die sich in der Hand der Regierung befindet, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft. Insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, Jalalabad und römisch 40 , ist die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Darüber hinaus ist die Provinz römisch 40 laut den Hintergrundberichten (siehe etwa die ANSO-Karte aus dem 4. Quartal 2011, http://www.ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202011.pdf [abgefragt am 16.04.2012]) eine relativ sichere Provinz. Insgesamt ist nicht zu sehen, dass das urbane Zentrum römisch 40 bedeutend unsicherer ist als das Umland. Daher läßt sich trotz gelegentlicher terroristischer Anschläge und hoher Kriminalität nicht schließen, dass jedermann, der sich in römisch 40 aufhält, einem realen Risiko hinsichtlich der oben genannten Gefahren unterliegt. Daran ändern auch einzelne, wenn auch spektakuläre Anschläge -wie etwa im Dezember 2011 auf schiitische Gläubige (der Beschwerdeführer ist Sunnit) - nichts.
Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erleiden, liegt in XXXX daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in Jalalabad als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erleiden, liegt in römisch 40 daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in Jalalabad als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
II.4.3. Einleitend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer schweren Erkrankung im Verfahren vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde nicht behauptet hat.römisch zwei.4.3. Einleitend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer schweren Erkrankung im Verfahren vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde nicht behauptet hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein ihn als Person treffendes reales Risiko bei einer Rückkehr nach XXXX im Sinne einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht hat.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein ihn als Person treffendes reales Risiko bei einer Rückkehr nach römisch 40 im Sinne einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht hat.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, in Afghanistan in eine hoffnungslose Situation zu kommen oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass der (von einem Rechtsberater unterstützte) Beschwerdeführer das Bestehen einer relevanten Erkrankung weder vor dem Bundesasylamt noch nach entsprechender Feststellung im Bescheid des Bundesasylamtes, dass eine solche Erkrankung nicht vorliege, in der Beschwerde behauptet hat. Daraus ist zu schließen, dass eine solche Erkrankung nicht vorliegt.
Weiters hat der Beschwerdeführer nur die als nicht glaubhaft gemachten Fluchtgründe vorgebracht und eine Verfolgung durch staatliche Stellen ausdrücklich ausgeschlossen, sodass eine nicht bereits als unglaubhaft festgestellte Verfolgung nicht vorgebracht wurde.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dessen Familie in XXXX zwei Häuser und vier Geschäftslokale, die diese vermiete. Auch leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nahe Verwandte in XXXX, es ist nicht zu sehen, dass diese ihn nach seiner Rückkehr nicht unterstützen würden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Iran als Bauarbeiter und in Griechenland vier Jahre als Tierpfleger gearbeitet und verfügt über Erfahrung im sozialen Umgang in XXXX, sodass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in eine aussichtslose Lage kommen würde. Anzumerken bleibt, dass, so die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen und deren wirtschaftlicher Situation in XXXX nicht der Wahrheit entsprechen, dieser mangels nachvollziehbarer Angaben das Risiko in eine aussichtslose Lage zu kommen, ebenso nicht glaubhaft gemacht hätte.Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dessen Familie in römisch 40 zwei Häuser und vier Geschäftslokale, die diese vermiete. Auch leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nahe Verwandte in römisch 40 , es ist nicht zu sehen, dass diese ihn nach seiner Rückkehr nicht unterstützen würden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Iran als Bauarbeiter und in Griechenland vier Jahre als Tierpfleger gearbeitet und verfügt über Erfahrung im sozialen Umgang in römisch 40 , sodass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 in eine aussichtslose Lage kommen würde. Anzumerken bleibt, dass, so die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen und deren wirtschaftlicher Situation in römisch 40 nicht der Wahrheit entsprechen, dieser mangels nachvollziehbarer Angaben das Risiko in eine aussichtslose Lage zu kommen, ebenso nicht glaubhaft gemacht hätte.
Es besteht schließlich kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
II.4.4. Festgestellt wird, dass XXXX über das XXXX über Kabul vom Ausland aus im Luftweg erreichbar ist.römisch zwei.4.4. Festgestellt wird, dass römisch 40 über das römisch 40 über Kabul vom Ausland aus im Luftweg erreichbar ist.
Diese Feststellung gründet sich auf die amtsbekannte Erreichbarkeit der Stadt im Luftweg.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise am 16.3.2012 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen.
Festgestellt wird, dass sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von einem Deutschkurs abgesehen in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine oder Institutionen besucht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, Deutsch zu sprechen und im Bundesgebiet einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2012 in einem Asylverfahren befindet.
Die Feststellungen zur Einreise, zum lediglich asylrechtlichen Aufenthaltsstatus, zum Fehlen von Familienangehörigen im Bundesgebiet und zum Nichtbesuch von Vereinen oder Institutionen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm gemäß den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG) bzw. nach § 7 Abs. 2 GVG-B sowohl unselbständige als auch selbständige Erwerbstätigkeiten in den ersten drei Monaten als Asylwerber jedenfalls versagt sind.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm gemäß den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG) bzw. nach Paragraph 7, Absatz 2, GVG-B sowohl unselbständige als auch selbständige Erwerbstätigkeiten in den ersten drei Monaten als Asylwerber jedenfalls versagt sind.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.3.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.3.2012 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 29.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.4.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit März 2012, also seit weniger als drei Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einer Ausweisung belegt worden und hat diese nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall Verfahrensdauer auch hinsichtlich der von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Daher ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit in den wesentlichen Punkten oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Die irrtümliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Automechaniker gearbeitet habe, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ausdrücklich aufgehoben, ändert jedoch nichts daran, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit in den wesentlichen Punkten oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Die irrtümliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Automechaniker gearbeitet habe, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausdrücklich aufgehoben, ändert jedoch nichts daran, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012