Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 428.064-1/2012-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 11 08.799-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 11 08.799-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 12.08.2011 mit seinem eigenen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.
Dabei gab er an, er habe im Jahr 2010 gegen Präsident Ahmadinejad demonstriert, sei dabei festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden. Am 28.07.2011 habe er in einer Moschee an einer Zeremonie für einen verstorbenen Fußballer teilgenommen und sei erneut verhaftet worden und anschließend 1 Woche in Haft gewesen. Er sei freigelassen worden, nachdem er das Eigentumsdokument eines Hauses als "Bürgschaft" bei der Polizei hinterlegt hätte. Der Beschwerdeführer habe dann eine Ladung erhalten, dass er bei Gericht erscheinen solle. Bevor man gegen ihn ein Ausreiseverbot oder eine Festnahme verhängt habe, sei er geflüchtet.
Am 11.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich zum Christentum konvertiert, sei aber noch nicht getauft. Er sei in der Taufvorbereitung und besuche zweimal in der Woche christliche Kurse.
Er habe von seiner Mutter erfahren, dass nach seiner Ausreise Polizisten die Wohnung gestürmt hätten.
Insgesamt gebe es gegen den Beschwerdeführer zwei Gerichtsurteile, eines aus dem Jahr 1388 und das andere aus 1390. 1388 sei er festgenommen worden, in Haft gewesen und nach einer Hinterlegung des Grundbuchauszuges seines Vaters vorläufig entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich 2 Monate lang einmal wöchentlich bei der Sicherheitspolizei melden müssen. Dann habe er eine schriftliche Erklärung unterschrieben und es habe daher keinen Gerichtsprozess gegeben. Auch sein Vater habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er auf seinen Sohn aufpasse.
Im Jahr XXXX sei XXXX gestorben. Er sei der XXXX und eine Legende gewesen. Er habe sich zuletzt sehr kritisch gegen den Präsidenten geäußert und sei auch deshalb sehr beliebt gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Trauerfeier in eine Moschee gegangen, weil er diesen Anlass habe nutzen wollen, um gegen das Regime zu demonstrieren. Es seien sehr viele Leute dort gewesen, unter anderem auch XXXX, der XXXX der Mannschaft. Die Lage sei kurz außer Kontrolle geraten, als die Leute Parolen riefen und versuchten, zu ihm zu gelangen. Daraufhin seien die Sicherheitskräfte eingeschritten und viele Leute, darunter auch der Beschwerdeführer, festgenommen worden. Nachdem Polizeibeamte festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Haft gewesen sei, sei er erneut für drei Tage festgehalten worden. Abermals habe sein Vater einen Grundbuchauszug hinterlegt und sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Ungefähr eineinhalb Monate später habe er eine Ladung erhalten. Aus Furcht vor den Konsequenzen, da er 2009 eine Erklärung unterschrieben habe, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, habe sich der Beschwerdeführer anschließend versteckt und ein Freund habe seine Flucht organisiert.Im Jahr römisch 40 sei römisch 40 gestorben. Er sei der römisch 40 und eine Legende gewesen. Er habe sich zuletzt sehr kritisch gegen den Präsidenten geäußert und sei auch deshalb sehr beliebt gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Trauerfeier in eine Moschee gegangen, weil er diesen Anlass habe nutzen wollen, um gegen das Regime zu demonstrieren. Es seien sehr viele Leute dort gewesen, unter anderem auch römisch 40 , der römisch 40 der Mannschaft. Die Lage sei kurz außer Kontrolle geraten, als die Leute Parolen riefen und versuchten, zu ihm zu gelangen. Daraufhin seien die Sicherheitskräfte eingeschritten und viele Leute, darunter auch der Beschwerdeführer, festgenommen worden. Nachdem Polizeibeamte festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Haft gewesen sei, sei er erneut für drei Tage festgehalten worden. Abermals habe sein Vater einen Grundbuchauszug hinterlegt und sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Ungefähr eineinhalb Monate später habe er eine Ladung erhalten. Aus Furcht vor den Konsequenzen, da er 2009 eine Erklärung unterschrieben habe, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, habe sich der Beschwerdeführer anschließend versteckt und ein Freund habe seine Flucht organisiert.
Für das Christentum interessiere sich der Beschwerdeführer, seit er in Österreich sei. Im Flüchtlingsheim habe er einen konvertierten Christen kennengelernt und habe ihn dieser zu einem Kirchenbesuch eingeladen. Danach habe der Beschwerdeführer angefangen, über das Christentum zu lesen. Der Beschwerdeführer sei im Iran zuletzt kein Moslem gewesen und habe den Islam nicht praktiziert. Er habe den Koran nicht gelesen und sei auch in keiner Moschee gewesen, um zu beten. Während seines Militärdienstes habe er deswegen auch Probleme gehabt, da er nicht mit den anderen gebetet habe. Im Christentum habe er Frieden und Liebe gefunden und wolle getauft und ein richtiger Christ werden. Er glaube an Jesus Christus und sei dies seine neue Religion, worauf er sehr stolz sei. Er habe noch keinen Termin für die Taufe, da er noch sehr viel lernen müsse, weil er noch nicht sehr viel über das Christentum wisse, erst dann werde er getauft.
Der Beschwerdeführer besuche jeden Mittwoch einen Bibelkurs in Farsi und außerdem nehme er an einem Deutschkurs teil.
In weiter Folge wurde dem Bundesasylamt am 20.01.2012 eine Kopie der Gerichtsladung, die der Beschwerdeführer 2011 erhalten haben will, vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012,
FZ. 11 08.799-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 11 08.799-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit habe geschenkt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.05.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Behörde habe sich insbesondere mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der zweiten Vorladung des Gerichtes XXXX in der Entscheidung inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, einer Kopie komme keinerlei Beweiskraft zu. Eine Übersetzung oder einen Vergleich, ob dieses mit iranischen Amtsschreiben übereinstimme, habe die erkennende Behörde nicht vorgenommen.Die Behörde habe sich insbesondere mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der zweiten Vorladung des Gerichtes römisch 40 in der Entscheidung inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, einer Kopie komme keinerlei Beweiskraft zu. Eine Übersetzung oder einen Vergleich, ob dieses mit iranischen Amtsschreiben übereinstimme, habe die erkennende Behörde nicht vorgenommen.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer noch nicht wirklich gut in der christlichen Religion zurechtfinde, habe er das Gefühl, dass es die richtige Religion für ihn sei und wolle er sich auch taufen lassen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass der vorgebrachte Fluchtgrund staatliche Verfolgung aufgrund regimefeindlicher, politischer Betätigung sowie der Nachfluchtgrund Vorbereitung zur Konversion zum Christentum in Österreich mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden könne.
Beweiswürdigend wurde hierzu unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Ungereimtheiten auftun...
Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. [...] Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden."
3.2.1. Das Bundesasylamt bleibt hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration bzw. Trauerfeier sowie der zweimaligen Inhaftierung eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft wären und zieht daraus den Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration bzw. einer Trauerfeier für einen verstorbenen Fußballer droht.
Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts aber nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. So blieben die Angaben des Beschwerdeführers rund um die Demonstrationsteilnahme, die darauffolgende Festnahme, den Erhalt der Gerichtsladung sowie die Hinterlegung eines Grundbuchsauszuges im Jahr 2009 gänzlich unberücksichtigt.
Mit diesem Vorbringen hätte sich das Bundesasylamt vor allem auch deswegen auseinanderzusetzen gehabt, da es durchaus plausibel erscheint und mit den Länderfeststellungen zum Iran auch in Einklang zu bringen ist, dass aufgrund dieser Vorfälle und der (angeblich) nunmehr erneuten Festnahme bzw. Vorladung des Beschwerdeführers ein erhöhtes Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers bestehen könnte. Vom Bundesasylamt wurden hierzu jedoch keinerlei Ausführungen getätigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 20. September 2010, U 1863/09-12, und das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
3.2.1.1. Vom Beschwerdeführer wurden während des Verfahrens dem Bundesasylamt sowohl jene Ladung aus dem Jahr 2009, als auch jene aus dem Jahr 2011 vorgelegt. Erstere sogar im Original. Einer Übersetzung wurden diese Dokumente nicht zugeführt. Somit herrscht zunächst einmal Unklarheit über den Inhalt dieser angeblichen Ladungen, wodurch das Bundesasylamt auch keine Feststellungen darüber treffen konnte, ob der Inhalt der vorgelegten Dokumente mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. Gerade aus diesem Grund ist es für den Asylgerichtshof aber auch nicht nachvollziehbar, wenn das Bundesasylamt beweiswürdigend ausführt, dass das Fluchtvorbringen auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen beruhe und die bloße Behauptung von Tatsachen keinesfalls als ausreichend angesehen werden könne. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, sich näher mit den vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vorgelegten Dokumenten auseinanderzusetzen, muss doch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln zunächst dahingehend ausgelegt werden, dass der BF versucht, sein Vorbringen zu untermauern, was jedenfalls - die Authentizität des Bescheinigungsmittels unterstellt - eine vorerst abstrakte und vielleicht zu allgemeine Darlegung konkretisieren würde. Vom Bundesasylamt wurden keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke mit jenen üblicherweise von iranischen Behörden verwendeten Formularen übereinstimmen, ob die Ausfüllschriften, Eintragungen, Stempel etc. authentisch sind. Das Bundesasylamt kann nicht in einer vorweggenommenen Beweiswürdigung feststellen, dass ein solches Dokument keinen Beitrag zur Aufklärung eines zweifelhaften Sachverhaltes bringen würde. Insofern würde es dem Antragsteller in seinem Bemühen um Aufklärung von vornherein die Möglichkeit dazu versagen. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, bei der zweiten Ladung handle es sich lediglich um eine Kopie, die jeglichen Manipulationsmöglichkeiten unterliege und auch keiner Echtheitsprüfung zugänglich sei, sind noch nicht geeignet, das Bundesasylamt von seiner Verpflichtung zu entbinden, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Dokumente näher auseinanderzusetzen und geeignete Ermittlungen hierzu anzustellen. Wie die Erfahrung des Asylgerichtshofes (und wohl auch des Bundesasylamtes) zeigt, sind gerade solche Ermittlungen ohne großen Aufwand über die Mitarbeiter der österreichischen Botschaft in Teheran möglich und meist auch äußerst zielführend.
Ebenfalls verabsäumt hat es das Bundesasylamt, Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos zu treffen, wobei ungeklärt blieb, ob und in welcher Position der BF darauf zu erkennen ist.
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er sei sowohl 2009 als auch 2011 nur aus dem Grund aus der Haft entlassen worden, weil sein Vater einen Grundbuchauszug hinterlegt habe und legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch einen Grundbuchauszug vor. Doch auch auf dieses Beweismittel geht das Bundesasylamt in seiner Beurteilung nicht ein und wurde es, wie auch die vorgelegten Ladungen, weder einer Übersetzung zugeführt, noch wurden Ermittlungen dazu vorgenommen, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument die üblichen Merkmale eines iranischen Grundbuchauszuges aufweist. Es stellt sich vor allem die Frage, warum der Grundbuchauszug vorgelegt werden kann, wenn er doch nach Angaben des BF als Kaution hinterlegt wurde bzw. ob sich die Tatsache der Hinterlegung aus einem Eintrag auf dem Grundbuchauszug ergibt.
Ohne diese Ermittlungsschritte bleibt die Beweiswürdigung jedenfalls unschlüssig.
3.2.1.3. Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt berichtet der Beschwerdeführer, dass nach seiner Flucht Polizisten die Wohnung gestürmt hätten und hätte er dies von seiner Mutter erfahren. Dieser Umstand bleibt in der Beurteilung des Bundesasylamtes ebenfalls gänzlich unberücksichtigt und wurde der Beschwerdeführer auch nicht dazu befragt, was dabei genau passierte, ob dabei nach ihm gesucht wurde etc. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich bezüglich einer Verifizierung dieser Angaben bzw. einer detaillierten Auskunft über den Ablauf dieses Vorfalles auch eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers angeboten hätte, zumal diese dazu laut Ausführungen des Beschwerdeführers eigene Wahrnehmungen haben müsste. Der BF wurde ausdrücklich um seine Zustimmung zu Ermittlungen vor Ort ersucht und hat er diese auch gegeben (AS 171).
3.2.1.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
3.2.2. Wenn das Bundesasylamt offensichtlich schon davon ausgeht, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Wahrheitsgehalt zukommt, so hätte es hierzu (zusätzlich zu den bereits aufgezeigten) nähere Ermittlungen anstellen müssen. So hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer etwa zu Datum und Ort befragen können, an dem die Trauerfeier für den verstorbenen Fußballer stattgefunden haben soll. Anschließend hätte das Bundesasylamt im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation diese Angaben überprüfen und insbesondere auch ermitteln lassen können, ob es dabei zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Tumulten bzw. Festnahmen gekommen ist. Derartige Ermittlungen wurden vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen.
Ohne diese Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer drohe wegen der Teilnahme an der Trauerfeier keine Verfolgung, jedoch nicht nachvollziehbar.
3.2.3. Betreffend der beabsichtigen Konversion des Beschwerdeführers geht das Bundesasylamt davon aus, dass das entsprechende Vorbringen einzig und allein zum Zweck der Erreichung des Asylstatus erstattet wurde. Der Beschwerdeführer engagiere sich in keiner bestimmten Funktion in der christlichen Gemeinschaft und habe lediglich erwähnt, dass er sich mit der Bibel beschäftige. Zudem habe er nicht bzw. nicht korrekt anführen können, wovon die Bibel handle, wer im Christentum angebetet werde, wie viele Gebote es gebe oder welche wichtige Grundregel oder Lebenseinstellung ein Christ haben sollte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers könne zwar geschlossen werden, dass er sich für den christlichen Glauben interessiere, jedoch noch keine Konversion vorliege. Er besuche in Österreich Bibelkurse und Gottesdienste, sei jedoch nicht getauft und auch mit den anderen Sakramenten und Glaubensgrundsätzen nicht vertraut.
Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der XXXX vor, wonach er die Bibelkreise und Gottesdienste der Gemeinde seit XXXX besuche und wöchentlich ein Farsi-sprachiger Bibelkurs in XXXX stattfinde. Dieses Schreiben wird jedoch vom Bundesasylamt in seiner Beurteilung offensichtlich nicht näher berücksichtigt.Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der römisch 40 vor, wonach er die Bibelkreise und Gottesdienste der Gemeinde seit römisch 40 besuche und wöchentlich ein Farsi-sprachiger Bibelkurs in römisch 40 stattfinde. Dieses Schreiben wird jedoch vom Bundesasylamt in seiner Beurteilung offensichtlich nicht näher berücksichtigt.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
Das Bundesasylamt erachtete die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorgebrachte Hinwendung zum christlichen Glauben als unglaubwürdig. Dies wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit dem diesbezüglich späten Vorbringen im Verfahren und den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben begründet.
Dem Bundesasylamt ist insoweit zu folgen, als die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu den christlichen Eckdaten zum Zeitpunkt der damaligen Befragung eher dürftig waren, doch kann aus mangelnden Wissen noch nicht abschließend auf den Mangel einer ausreichenden Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zu einem neuen Glauben stehenden Aktivitäten des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer ein Schreiben des Pastors der XXXX vorlegte, worin über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gemeinde berichtet wird, hätte sich hier vor allem eine Befragung des Pastors als Zeugen angeboten. Diese wäre für eine abschließende Beurteilung der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung unerlässlich gewesen und wird das Bundesasylamt diese im Zuge eines neuen Ermittlungsverfahrens nachzuholen haben.Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer ein Schreiben des Pastors der römisch 40 vorlegte, worin über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gemeinde berichtet wird, hätte sich hier vor allem eine Befragung des Pastors als Zeugen angeboten. Diese wäre für eine abschließende Beurteilung der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung unerlässlich gewesen und wird das Bundesasylamt diese im Zuge eines neuen Ermittlungsverfahrens nachzuholen haben.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt, mehrfach zielführende Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat (Übersetzung und Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, Befragung von Zeugen), um eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus politischen und / oder religiösen Gründen zu klären, weshalb dieses auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus den Beweisanboten des BF und solchen, die sich aus der Sachlage von vornherein anbieten, zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt, mehrfach zielführende Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat (Übersetzung und Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, Befragung von Zeugen), um eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus politischen und / oder religiösen Gründen zu klären, weshalb dieses auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus den Beweisanboten des BF und solchen, die sich aus der Sachlage von vornherein anbieten, zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ReligionZuletzt aktualisiert am
13.09.2012