TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/14 D3 257325-3/2012

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Veröffentlicht am 14.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D3 257325-3/2012/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin in der Rechtssache des XXXX, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin in der Rechtssache des römisch 40 , StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:

Spruchteil IV. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, FZ. 12 01.054-EAST Ost, wird ersatzlos behoben.Spruchteil römisch vier. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, FZ. 12 01.054-EAST Ost, wird ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 28.12.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 27.12.2004 mit seiner Frau und seinen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.

Im Zuge der am 07.01.2005 und 13.01.2005 erfolgten niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er im ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 aktiver Widerstandskämpfer gewesen sei und ihn nun die Regierung um Kadyrow suche. Diese seien oft zu ihm nach Hause gekommen, doch sei es ihm jedes Mal gelungen, sich rechtzeitig zu verstecken.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 wurde der Antrag zunächst gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Zufolge eines beigebrachten Befundes, wonach beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild und eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, wurde der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2006 gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Antrag des Beschwerdeführers zugelassen und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 wurde der Antrag zunächst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Zufolge eines beigebrachten Befundes, wonach beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild und eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, wurde der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2006 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Antrag des Beschwerdeführers zugelassen und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nach einer weiteren Einvernahme am 21.09.2006 durch das Bundeasylamt wurde der Antrag mit Bescheid vom 27.09.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, mit der Begründung, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation verlassen habe, sämtlichen darüber hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers werde aber wegen der vagen und allgemein gehaltenen Angaben kein Glauben geschenkt und seien seine Angaben widersprüchlich gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe drohe. Er verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und stelle seine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Nach einer weiteren Einvernahme am 21.09.2006 durch das Bundeasylamt wurde der Antrag mit Bescheid vom 27.09.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, mit der Begründung, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation verlassen habe, sämtlichen darüber hinausgehenden Angaben des Beschwerdeführers werde aber wegen der vagen und allgemein gehaltenen Angaben kein Glauben geschenkt und seien seine Angaben widersprüchlich gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe drohe. Er verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und stelle seine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 gemäß §§ 7 und 8 Abs.1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 01.02.2012 (infolge der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers) aufgeschoben.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 01.02.2012 (infolge der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers) aufgeschoben.

Am 24.01.2012 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wobei er zu seinen Asylgründen angab, der Vorsitzende der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations)lagern der Tschetschenischen Republik in Wien habe ihm bestätigt, dass ihm und seiner Familie in der Heimat Lebensgefahr drohe und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder XXXX am XXXX entführt worden sei und als vermisst gelte.Am 24.01.2012 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wobei er zu seinen Asylgründen angab, der Vorsitzende der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations)lagern der Tschetschenischen Republik in Wien habe ihm bestätigt, dass ihm und seiner Familie in der Heimat Lebensgefahr drohe und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder römisch 40 am römisch 40 entführt worden sei und als vermisst gelte.

Nach der Zulassung des Verfahrens gab er im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.02.2012 in Russisch an, er sei Analphabet und verstehe manchmal den Sinn der Fragen auf Russisch nicht. Er wiederholte seine Asylgründe und gab an, Dokumente wegen seines Bruders nach Strassburg gesendet zu haben. Zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten brachte er vor, dass der Krieg andauere und nach wie vor Leute umgebracht würden. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Strassburg als Zeuge betreffend seinen Bruder angehört werde. Es gebe keine Zeugen, die am Leben geblieben seien. Der Beschwerdeführer benötige medizinische und psychologische Hilfe. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen (eine ärztliche Überweisung, Fotos in Kopie, Empfehlungsschreiben, Besuchsbestätigungen für Deutschkurse betreffend den Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Sohn, Bestätigungen der Schule betreffend die Kinder des Beschwerdeführers).

Nach der Einvernahme des Zeugen XXXX und Vorlage eines psychiatrischen Befundes für den Beschwerdeführer vom 16.02.2012, wonach dieser an einer ausgeprägten Anpassungsstörung leidet, wurde der Antrag vom 24.01.2012 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.), ferner wurde unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Nach der Einvernahme des Zeugen römisch 40 und Vorlage eines psychiatrischen Befundes für den Beschwerdeführer vom 16.02.2012, wonach dieser an einer ausgeprägten Anpassungsstörung leidet, wurde der Antrag vom 24.01.2012 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.), ferner wurde unter Spruchteil römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Tschetschenien beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen bereits im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden sei und der inhaltliche Zusammenhang seines Vorbringens mit dem Erstverfahren stelle nach der zitierten Judikatur des VwGH vorweg ein begründetes Argument gegen eine Gefährdungswahrscheinlichkeit dar und liege diesbezüglich entschiedene Sache vor, jedoch sei infolge des Erstantrages seines nachgeborenen Sohnes eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass sein Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet worden sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorlägen. Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im zitierten Sinne drohe, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen kein Eingriff in das Familienleben erfolge. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass sich sein bisheriger Aufenthalt auf die Stellung zweier sich als unbegründet erwiesene Asylanträge nach illegaler Einreise stützte und er sich somit seines unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen. Er sei in Österreich nie erwerbstätig gewesen, besitze kein Eigentum und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht könne nicht erkannt werden. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er im Heimatland verbracht und würden sich dort noch seine Mutter und seine Schwestern aufhalten, sodass eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht unmöglich sei. Nach der Judikatur des VwGH stelle das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen dar, vielmehr aber stelle das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar. Seine in Österreich geborenen Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter, erfolge die Ausreise in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und würden diese auch über entsprechende Sprachkenntnisse des Heimatlandes verfügen. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Zu Spruchteil IV. wurde dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall auf Grund des Mehrfachantrages und der offensichtlichen Negierung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes dringend geboten sei. Auf Grund der bereits rechtskräftig abgehandelten Unglaubwürdigkeit im ersten Verfahren sowie seinen Ausführungen im zweiten Verfahren ergebe sich die offenkundig fehlende Bedrohungssituation. Die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 seien erfüllt, danach sei einer Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass sein Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet worden sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorlägen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im zitierten Sinne drohe, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen kein Eingriff in das Familienleben erfolge. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass sich sein bisheriger Aufenthalt auf die Stellung zweier sich als unbegründet erwiesene Asylanträge nach illegaler Einreise stützte und er sich somit seines unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen. Er sei in Österreich nie erwerbstätig gewesen, besitze kein Eigentum und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht könne nicht erkannt werden. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er im Heimatland verbracht und würden sich dort noch seine Mutter und seine Schwestern aufhalten, sodass eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht unmöglich sei. Nach der Judikatur des VwGH stelle das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen dar, vielmehr aber stelle das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar. Seine in Österreich geborenen Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter, erfolge die Ausreise in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und würden diese auch über entsprechende Sprachkenntnisse des Heimatlandes verfügen. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung gemäß Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Zu Spruchteil römisch vier. wurde dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall auf Grund des Mehrfachantrages und der offensichtlichen Negierung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes dringend geboten sei. Auf Grund der bereits rechtskräftig abgehandelten Unglaubwürdigkeit im ersten Verfahren sowie seinen Ausführungen im zweiten Verfahren ergebe sich die offenkundig fehlende Bedrohungssituation. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 seien erfüllt, danach sei einer Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2012 zugestellt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde ist ua. zu entnehmen, dass die sofortige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde, und wurde unter Punkt 3.) insbesondere zu Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Behörde behaupte, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, jedoch weder dem Ermittlungsverfahren noch dem Bescheid zu entnehmen sei, wieso seine Angaben über das Verfahren in Strassburg und seine geplante Zeugenaussage nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Über diesen neu entstandenen Sachverhalt sei nicht entschieden worden.Der dagegen erhobenen Beschwerde ist ua. zu entnehmen, dass die sofortige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde, und wurde unter Punkt 3.) insbesondere zu Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Behörde behaupte, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, jedoch weder dem Ermittlungsverfahren noch dem Bescheid zu entnehmen sei, wieso seine Angaben über das Verfahren in Strassburg und seine geplante Zeugenaussage nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Über diesen neu entstandenen Sachverhalt sei nicht entschieden worden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73

Abs. 2 AsylG 2005).Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins

AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),

anders zu üben gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG gestützt.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG gestützt.

Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Prozessvoraussetzung des

§ 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr.

4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers über das von ihm angestrengte Verfahren in Strassburg bzw. dass er dort als Zeuge gehört werden würde, wurde in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise abgesprochen. Es kann jedoch nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers über das von ihm angestrengte Verfahren in Strassburg bzw. dass er dort als Zeuge gehört werden würde, wurde in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise abgesprochen. Es kann jedoch nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.

Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund des Akteninhaltes (insbesondere wegen des neu erstatteten Vorbringens und der zahlreichen Integrationsunterlagen) einschließlich der Beschwerde der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wahrscheinlich. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommen werden, wozu sein Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich.

Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Es war daher Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben. wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben. wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, aufschiebende Wirkung, Glaubwürdigkeit, Prozessvoraussetzung, Rechtsanschauung des VwGH, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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