Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D3 257319-3/2012/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin in der Rechtssache der XXXX, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin in der Rechtssache der römisch 40 , StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Spruchteil IV. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, FZ. 12 01.055-EAST Ost, wird ersatzlos behoben.Spruchteil römisch vier. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, FZ. 12 01.055-EAST Ost, wird ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine russischer Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 28.12.2004 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am 27.12.2004 mit ihrem Mann und ihren Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Im Zuge der am 07.01.2005 und 13.01.2005 erfolgten niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie wolle nicht, dass ihre Kinder die gleichen Erlebnisse wie sie machen müssten. Sie sei von 04. bis 10.03.2000 von russischen Soldaten auf einem Feld festgehalten worden, wo sie einen lebenden Schutzschild für russische Panzer und Soldaten hätten bilden müssen, welche hinter ihnen Stellung bezogen hätten. Damals sei sie schwanger gewesen, zudem sei ihr Mann verfolgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 wurde der Antrag zunächst gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a ABs. 4 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Infolge eines beigebrachten Befundes, wonach bei der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung vorlag, wurde der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2006 gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Antrag der Beschwerdeführerin zugelassen und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 wurde der Antrag zunächst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, ABs. 4 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Infolge eines beigebrachten Befundes, wonach bei der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung vorlag, wurde der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2006 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Antrag der Beschwerdeführerin zugelassen und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach einer weiteren Einvernahme am 21.09.2006 durch das Bundeasylamt wurde der Antrag mit Bescheid vom 27.09.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, mit der Begründung, dass zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation verlassen habe, sämtlichen darüber hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführerin werde aber wegen der vagen und allgemein gehaltenen Angaben kein Glauben geschenkt und seien ihre Angaben widersprüchlich gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe drohe. Sie verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und stelle ihre Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Nach einer weiteren Einvernahme am 21.09.2006 durch das Bundeasylamt wurde der Antrag mit Bescheid vom 27.09.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen, mit der Begründung, dass zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. Bürgerkriegssituation verlassen habe, sämtlichen darüber hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführerin werde aber wegen der vagen und allgemein gehaltenen Angaben kein Glauben geschenkt und seien ihre Angaben widersprüchlich gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe drohe. Sie verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und stelle ihre Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 gemäß §§ 7 und 8 Abs.1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 01.02.2012 (infolge der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin) aufgeschoben.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 01.02.2012 (infolge der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin) aufgeschoben.
Am 24.01.2012 stellte sie seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zu ihren Asylgründen angab, ihr Mann habe in der Heimat Probleme, weswegen sie mit ihm und den Kindern damals Russland verlassen habe. Sie selbst und die Kinder hätten keine eigenen Gründe. Der Vorsitzende der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations)lagern der Tschetschenischen Republik in Wien habe bestätigt, dass ihrem Mann und seiner Familie in der Heimat Lebensgefahr drohe und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder XXXX am XXXX entführt worden sei und als vermisst gelte.Am 24.01.2012 stellte sie seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zu ihren Asylgründen angab, ihr Mann habe in der Heimat Probleme, weswegen sie mit ihm und den Kindern damals Russland verlassen habe. Sie selbst und die Kinder hätten keine eigenen Gründe. Der Vorsitzende der Gesellschaft der Häftlinge von Konzentrations- (Filtrations)lagern der Tschetschenischen Republik in Wien habe bestätigt, dass ihrem Mann und seiner Familie in der Heimat Lebensgefahr drohe und habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder römisch 40 am römisch 40 entführt worden sei und als vermisst gelte.
Nach der Vorlage von psychiatrischen Befunden gab sie im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.02.2012 an, ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe. Sie hätten zu Hause keine Sicherheit, sie hätten Probleme in der Heimat und Angst. Sie halte die Asylgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht. Ein Jahr nach ihrer Ausreise sei der Bruder ihres Mannes mitgenommen worden. Auch sie beziehe sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes. Nach der Mitteilung der Schwiegermutter werde nach ihrem Mann gefragt. Vorgelegt wurde ein Befundbericht, Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 wurde der Antrag vom 24.01.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Statis des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.), ferner wurde unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 wurde der Antrag vom 24.01.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Statis des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.), ferner wurde unter Spruchteil römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Tschetschenien beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen bereits im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden sei und der inhaltliche Zusammenhang ihres Vorbringens mit dem Erstverfahren stelle nach der zitierten Judikatur des VwGH vorweg ein begründetes Argument gegen eine Gefährdungswahrscheinlichkeit dar und liege diesbezüglich entschiedene Sache vor, jedoch sei infolge des Erstantrages ihres nachgeborenen Sohnes eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass ihr Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet worden sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorlägen. Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihr im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im zitierten Sinne drohe, sodass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen kein Eingriff in das Familienleben erfolge. Zu ihrem Privatleben wurde ausgeführt, dass sich ihr bisheriger Aufenthalt auf die Stellung zweier sich als unbegründet erwiesenen Asylanträge nach illegaler Einreise stützte und sie sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen. Sie sei in Österreich nie erwerbstätig gewesen, besitze kein Eigentum, beziehe Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht könne nicht erkannt werden. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie im Heimatland verbracht und würden sich dort noch ihre Mutter und ihre Geschwister aufhalten, sodass eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht unmöglich sei. Nach der Judikatur des VwGH stelle das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen dar, vielmehr aber stelle das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar. Ihre in Österreich geborenen Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter, erfolge die Ausreise in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und würden diese auch über entsprechende Sprachkenntnisse des Heimatlandes verfügen. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Zu Spruchteil IV. wurde dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall auf Grund des Mehrfachantrages und der offensichtlichen Negierung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes dringend geboten sei. Auf Grund der bereits rechtskräftig abgehandelten mangelnden Asylrelevanz im ersten Verfahren sowie ihren Ausführungen im zweiten Verfahren ergebe sich die offenkundig fehlende Bedrohungssituation. Die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 seien erfüllt, danach sei einer Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass ihr Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet worden sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorlägen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihr im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im zitierten Sinne drohe, sodass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen kein Eingriff in das Familienleben erfolge. Zu ihrem Privatleben wurde ausgeführt, dass sich ihr bisheriger Aufenthalt auf die Stellung zweier sich als unbegründet erwiesenen Asylanträge nach illegaler Einreise stützte und sie sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen. Sie sei in Österreich nie erwerbstätig gewesen, besitze kein Eigentum, beziehe Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht könne nicht erkannt werden. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie im Heimatland verbracht und würden sich dort noch ihre Mutter und ihre Geschwister aufhalten, sodass eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht unmöglich sei. Nach der Judikatur des VwGH stelle das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen dar, vielmehr aber stelle das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar. Ihre in Österreich geborenen Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter, erfolge die Ausreise in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und würden diese auch über entsprechende Sprachkenntnisse des Heimatlandes verfügen. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung gemäß Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Zu Spruchteil römisch vier. wurde dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall auf Grund des Mehrfachantrages und der offensichtlichen Negierung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes dringend geboten sei. Auf Grund der bereits rechtskräftig abgehandelten mangelnden Asylrelevanz im ersten Verfahren sowie ihren Ausführungen im zweiten Verfahren ergebe sich die offenkundig fehlende Bedrohungssituation. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 seien erfüllt, danach sei einer Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.07.2012 zugestellt.
Der von ihrem Mann erhobenen Beschwerde ist ua. zu entnehmen, dass die sofortige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde, und wurde unter Punkt 3.) insbesondere zu Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Behörde behaupte, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, jedoch weder dem Ermittlungsverfahren noch dem Bescheid zu entnehmen sei, wieso seine Angaben über das Verfahren in Strassburg und seine geplante Zeugenaussage nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Über diesen neu entstandenen Sachverhalt sei nicht entschieden worden.Der von ihrem Mann erhobenen Beschwerde ist ua. zu entnehmen, dass die sofortige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde, und wurde unter Punkt 3.) insbesondere zu Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Behörde behaupte, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, jedoch weder dem Ermittlungsverfahren noch dem Bescheid zu entnehmen sei, wieso seine Angaben über das Verfahren in Strassburg und seine geplante Zeugenaussage nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Über diesen neu entstandenen Sachverhalt sei nicht entschieden worden.
Die die Beschwerdeführerin betreffende Entscheidung gilt daher gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 als mitangefochten.Die die Beschwerdeführerin betreffende Entscheidung gilt daher gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 als mitangefochten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73
Abs. 2 AsylG 2005).Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins
AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),
anders zu üben gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG gestützt.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG gestützt.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Prozessvoraussetzung des
§ 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr.
4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Über das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - auf welches sie sich bezieht- über das von ihm angestrengte Verfahren in Strassburg bzw. dass er dort als Zeuge gehört werden würde, wurde in der von ihm angefochtenen Entscheidung in keiner Weise abgesprochen. Es kann jedoch nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Über das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - auf welches sie sich bezieht- über das von ihm angestrengte Verfahren in Strassburg bzw. dass er dort als Zeuge gehört werden würde, wurde in der von ihm angefochtenen Entscheidung in keiner Weise abgesprochen. Es kann jedoch nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.
Es erscheint aufgrund des Akteninhaltes (insbesondere wegen des neu erstatteten Vorbringens und der zahlreichen Integrationsunterlagen) einschließlich der Beschwerde der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig sowie die Einvernahme des Mannes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin bzw. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wahrscheinlich. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit der Beschwerdeführer vorgenommen werden, wozu ihr Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung der Beschwerdeführer nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich.
Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Es war daher Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben. wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben. wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, aufschiebende Wirkung, Glaubwürdigkeit, Prozessvoraussetzung, Rechtsanschauung des VwGH, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
04.09.2012