TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/20 S15 423645-1/2012

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 423.645-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl: 11 13.536-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl: 11 13.536-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX alias XXXX alias1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein und am XXXX geboren zu sein.römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein und am römisch 40 geboren zu sein.

Anlässlich der Erstbefragung am 10.11.2011 vor dem LPK Wien/Anhaltevollzug gab er im Wesentlichen an, dass er vor einem Jahr die Heimat bzw. sein Dorf verlassen habe, über die Türkei gereist wäre und in weiterer Folge nach Griechenland. Er wäre danach in Griechenland ca. ein Jahr aufhältig gewesen. Er wäre dann schlepperunterstützt nach Mazedonien, weiter nach Serbien gereist. Danach weiter nach Ungarn, von Ungarn nach Österreich. Das Bundesasylamt leitete am 14.11.2011 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein und wurde in Folge dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Vorgehensweise mitgeteilt. Am 02.12.2011 langte die Zustimmung der ungarischen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II - VO ein. Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.Anlässlich der Erstbefragung am 10.11.2011 vor dem LPK Wien/Anhaltevollzug gab er im Wesentlichen an, dass er vor einem Jahr die Heimat bzw. sein Dorf verlassen habe, über die Türkei gereist wäre und in weiterer Folge nach Griechenland. Er wäre danach in Griechenland ca. ein Jahr aufhältig gewesen. Er wäre dann schlepperunterstützt nach Mazedonien, weiter nach Serbien gereist. Danach weiter nach Ungarn, von Ungarn nach Österreich. Das Bundesasylamt leitete am 14.11.2011 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein und wurde in Folge dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Vorgehensweise mitgeteilt. Am 02.12.2011 langte die Zustimmung der ungarischen Behörden gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei - VO ein. Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme zum Reiseweg gestalten sich dabei wie folgt:

F: Möchten Sie zum Reiseweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Ich hatte keine Arbeit in Griechenland. Ich habe einen weitschichtigen Verwandten in Griechenland. Mit dem Schlepper wurde vereinbart, dass dieser mich nach Österreich bringen solle. Von Griechenland bin nach Mazedonien und weiter nach Serbien. Dann war ich in Ungarn dann wurde ich gefasst und ich wurde nach Griechenland zurücküberstellt. Dann bin ich genau so wie vorher nach Mazedonien und weiter nach Serbien. Ich war ca. ein Monat in Serbien. Ich war ca. 5 Tage in Mazedonien. Von Serbien weiter nach Ungarn und von Ungarn bin ich nach Österreich. Als ich von Ungarn nach Griechenland rücküberstellt wurde habe ich ein Papier bekommen, dass ich drei Jahre lang nicht in Ungarn einreisen darf.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 13.536-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2011 gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 13.536-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2011 gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn wurde gemäß § 10 Absatz 4Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4

AsylG 2005 für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2012 nach Ungarn überstellt. Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.08.2012, geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn am 10.04.2012 gestellt hat, welcher mit einer Ausweisung nach Serbien sein Ende gefunden hat. Weiters hat die im Betreff genannte Person am 14.06.2012 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Entscheidung in den Verfahren ist die Person mit 15.06.2012 nach Serbien abgeschoben worden und ist somit die Zuständigkeit - Verpflichtung - Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 4 Dublin II VO erloschen. Der Beschwerdeführer reiste erneut nach Österreich ein und teilte am 12.07.2012 mit, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Ein Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde eingeleitet. Am 12.07.2012 ist laut Aktenvermerk beim Dublinbüro der EAST-West ein Antwortschreiben Ungarns eingelangt, wonach einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 (1) c der Dublin II VO 343/2003 nicht mehr zugestimmt werden könne. Laut Aktenvermerk konnten bei einer Überprüfung des Anhalte-Berichtes vom 21.06.2012 keine weiteren Dublinfakten eruiert werden, weshalb sich keine, auf den von Ungarn abgelehnten Sachverhalt aufbauenden Fakten ergeben würden und sich somit eine weitere Zuständigkeit Ungarns nicht mehr in Aussicht stellen lasse. Aufgrund des ersten Sachverhaltes müsse in Verbindung mit dem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (U330/12-12) betreffend Abklärung "Ersteinreise in die EU" die generelle Zuständigkeit infrage gestellt werden, nachdem die Person nachweislich über Griechenland eingereist und mittels Zug illegal über Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist wäre und dies im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (U330/12-12) stehe.3. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2012 nach Ungarn überstellt. Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.08.2012, geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn am 10.04.2012 gestellt hat, welcher mit einer Ausweisung nach Serbien sein Ende gefunden hat. Weiters hat die im Betreff genannte Person am 14.06.2012 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Entscheidung in den Verfahren ist die Person mit 15.06.2012 nach Serbien abgeschoben worden und ist somit die Zuständigkeit - Verpflichtung - Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO erloschen. Der Beschwerdeführer reiste erneut nach Österreich ein und teilte am 12.07.2012 mit, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Ein Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde eingeleitet. Am 12.07.2012 ist laut Aktenvermerk beim Dublinbüro der EAST-West ein Antwortschreiben Ungarns eingelangt, wonach einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, (1) c der Dublin römisch zwei VO 343 aus 2003, nicht mehr zugestimmt werden könne. Laut Aktenvermerk konnten bei einer Überprüfung des Anhalte-Berichtes vom 21.06.2012 keine weiteren Dublinfakten eruiert werden, weshalb sich keine, auf den von Ungarn abgelehnten Sachverhalt aufbauenden Fakten ergeben würden und sich somit eine weitere Zuständigkeit Ungarns nicht mehr in Aussicht stellen lasse. Aufgrund des ersten Sachverhaltes müsse in Verbindung mit dem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (U330/12-12) betreffend Abklärung "Ersteinreise in die EU" die generelle Zuständigkeit infrage gestellt werden, nachdem die Person nachweislich über Griechenland eingereist und mittels Zug illegal über Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist wäre und dies im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (U330/12-12) stehe.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt ursprünglich - vor Beschwerdeeinlangen beim Asylgerichtshof - dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis gleichzuhalten war. Entsprechend dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.07.2012 hat nämlich Ungarn den Asylantrag des Beschwerdeführers drei Mal geprüft und ihn schließlich aus der EU ausgewiesen. Demzufolge wurde jedenfalls Art. 16 Abs. 4 Dublin II VO verwirklicht. Im Zusammenhang mit der nunmehr neuerlichen Einreise des Asylwerbers nach Österreich haben sich keine neuen Hinweise ergeben, dass Ungarn der zuständige Mitgliedstaat wäre. Folglich ist aus nunmehriger Sicht die erstinstanzliche Unzuständigkeitsentscheidung nunmehr jedenfalls zu beheben.2.1.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt ursprünglich - vor Beschwerdeeinlangen beim Asylgerichtshof - dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis gleichzuhalten war. Entsprechend dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.07.2012 hat nämlich Ungarn den Asylantrag des Beschwerdeführers drei Mal geprüft und ihn schließlich aus der EU ausgewiesen. Demzufolge wurde jedenfalls Artikel 16, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO verwirklicht. Im Zusammenhang mit der nunmehr neuerlichen Einreise des Asylwerbers nach Österreich haben sich keine neuen Hinweise ergeben, dass Ungarn der zuständige Mitgliedstaat wäre. Folglich ist aus nunmehriger Sicht die erstinstanzliche Unzuständigkeitsentscheidung nunmehr jedenfalls zu beheben.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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