TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/20 E14 427009-1/2012

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Spruch

E14 427.009-1/2012-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl: 12 04.855-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl: 12 04.855-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 22.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5, 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bad Deutsch-Altenburg AGM fand am 22.04.2012 statt (AS 5 - 17 [41 - 53]).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 03.05.2012 (AS 63, 65).

Am 03.05.2012 (AS 63 - 95) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 91 - 93).

Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 93).

Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 04.855-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 04.855-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS

109 - 179).

Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 181 - 183).Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 181 - 183).

Gegen diesen am 15.05.2012 zugestellten (AS 193) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.05.2012 (AS 195 - 205).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Am 13.06.2012 langte eine Dokumentenvorlage beim Asylgerichtshof ein (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3). Diese beinhaltet gefaxte Kopien eines Schreibens der Armee und eines Drohbriefes.

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdeführer brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei Pashtune und komme aus dem Swat-Tal aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Im Jahr 2009 haben die Taliban einen Flughafen, welcher sich in der Nähe XXXX befinde, angegriffen. Der Kampf habe etwa 2 Stunden gedauert, wobei die Taliban besiegt worden seien. Diese wären geflüchtet und hätten sich in seinem Elternhaus versteckt. Er habe den Taliban gesagt, sie sollen das Haus verlassen, da sonst sein Haus auch angegriffen werden würde. Dies passierte dann auch nach etwa 20 bis 25 Minuten. Drei Taliban seien dabei getötet worden. Er selber und seine Geschwister seien auch verletzt worden. Die Taliban gingen seither davon aus, dass er sie bei den Behörden verraten habe, und wollen sich an ihm rächen. Die Armee andererseits gehe davon aus, dass er die Taliban freiwillig in das Haus gelassen habe und diesen Unterschlupf gewährt habe, weshalb sie nach ihm suche. Er sei dann nach Karachi geflüchtet, wo er von 2009 bis 2011 gelebt habe. Zuletzt habe er jedoch auch dort Drohbriefe bekommen. Ein Verwandter von ihm, der auch in Karachi lebte, weil er mit den Taliban Problemen hatte, sei in Karachi geblieben und dort vor ca. 2 1/2 Monaten erschossen worden (AS 13, 83).Der Beschwerdeführer brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei Pashtune und komme aus dem Swat-Tal aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Im Jahr 2009 haben die Taliban einen Flughafen, welcher sich in der Nähe römisch 40 befinde, angegriffen. Der Kampf habe etwa 2 Stunden gedauert, wobei die Taliban besiegt worden seien. Diese wären geflüchtet und hätten sich in seinem Elternhaus versteckt. Er habe den Taliban gesagt, sie sollen das Haus verlassen, da sonst sein Haus auch angegriffen werden würde. Dies passierte dann auch nach etwa 20 bis 25 Minuten. Drei Taliban seien dabei getötet worden. Er selber und seine Geschwister seien auch verletzt worden. Die Taliban gingen seither davon aus, dass er sie bei den Behörden verraten habe, und wollen sich an ihm rächen. Die Armee andererseits gehe davon aus, dass er die Taliban freiwillig in das Haus gelassen habe und diesen Unterschlupf gewährt habe, weshalb sie nach ihm suche. Er sei dann nach Karachi geflüchtet, wo er von 2009 bis 2011 gelebt habe. Zuletzt habe er jedoch auch dort Drohbriefe bekommen. Ein Verwandter von ihm, der auch in Karachi lebte, weil er mit den Taliban Problemen hatte, sei in Karachi geblieben und dort vor ca. 2 1/2 Monaten erschossen worden (AS 13, 83).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei. Dies gründe sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er würde den Familiennamen XXXX führen, in der Einvernahme jedoch behauptete, den Familiennamen XXXX zu führen. In der Erstbefragung habe er angegeben einen pakistanischen Reisepass zu besitzen, in der Einvernahme hingegen er habe nie einen gehabt. Weiters divergierten die Angaben zur Schulausbildung (10 Jahre - 11 Jahre). Insgesamt habe sich deutlich der Eindruck ergeben, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiern wolle. Insbesondere sei dazu festzuhalten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme eingangs ausdrücklich angegeben habe, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen seien, sondern zweifelsfrei feststehe, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben können. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Urdu nicht alles verstanden, ist festzuhalten, dass er selbst angegeben habe, gut Urdu zu sprechen und nichts erkennbar sei, weshalb ausgerechnet beim Namen, dem Reisepass und der Schulbildung Fehler unterlaufen sein sollten, während hinsichtlich der sonstigen Angaben diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei (AS 160 - 161 [BS 52 - 53]).Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei. Dies gründe sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er würde den Familiennamen römisch 40 führen, in der Einvernahme jedoch behauptete, den Familiennamen römisch 40 zu führen. In der Erstbefragung habe er angegeben einen pakistanischen Reisepass zu besitzen, in der Einvernahme hingegen er habe nie einen gehabt. Weiters divergierten die Angaben zur Schulausbildung (10 Jahre - 11 Jahre). Insgesamt habe sich deutlich der Eindruck ergeben, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiern wolle. Insbesondere sei dazu festzuhalten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme eingangs ausdrücklich angegeben habe, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen seien, sondern zweifelsfrei feststehe, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben können. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Urdu nicht alles verstanden, ist festzuhalten, dass er selbst angegeben habe, gut Urdu zu sprechen und nichts erkennbar sei, weshalb ausgerechnet beim Namen, dem Reisepass und der Schulbildung Fehler unterlaufen sein sollten, während hinsichtlich der sonstigen Angaben diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei (AS 160 - 161 [BS 52 - 53]).

Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Einvernahme hinterlassen habe, die vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sich im Jahr 2009 15 bis 16 Taliban in seinem Haus versteckt hätten, die Armee das Haus beschossen habe und dabei Familienangehörige verletzt und drei Taliban getötet worden seien. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sei der Beschwerdeführer wiederholt gefragt und aufgefordert worden, Details zu diesem Vorfall zu schildern, er sei jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen, nähere Details zu schildern. Dies allein weise schon zweifelsfrei auf eine erfundene Fluchtgeschichte hin.

Desgleichen habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den behaupteten Drohbriefen zu machen vermocht sondern habe lediglich angeben, sein Vater würde diesen haben. Im Falle des Bestehens solcher Briefe wäre jedoch wohl anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer diese vor dem Verlassen des Heimatlandes auch selbst gelesen hätten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann dieser Brief bei seinem Haus aufgefunden worden sei.

Die nachträgliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren 2010 und 2011 in Karachi versteckt gehalten und gleichzeitig dort gearbeitet, stelle sich aufgrund der vorangegangenen Angaben über sein Leben in Pakistan ebenfalls als gänzlich unglaubhaft dar. Der Beschwerdeführer habe nämlich zuvor ausdrücklich und unmissverständlich angegeben, dass er bis zum Verlassen von Pakistan immer im Elternhaus gewohnt habe, nie einen anderen Wohnsitz und eine eigene Beschäftigung gehabt und bis 2010 die Schule in seinem Heimatdorf besucht zu haben. Er habe auch angeben, dass er in Karachi nur deshalb nicht weiterhin gearbeitet habe, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe. Selbst dann aber, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Karachi aufgehalten habe, deute nichts darauf hin, dass er dort in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, nachdem er selbst angegeben habe, dort in einer Firma beim Beladen von Lkw gearbeitet zu haben. Er habe auch nichts darüber vorgebracht, dass er in Karachi Probleme gehabt hätte.

Im Falle tatsächlicher Verfolgung oder Bedrohung wäre ebenso nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geschildert, am Nachmittag ohne jegliche erkennbare Probleme seine Reise von seinem Elternhaus mit öffentlichen Bussen antreten hätte können. Dies spricht entschieden auch gegen das vom Beschwerdeführer nachgeschobene Vorbringen, dass er in den Jahren 2010 und 2011 nur heimlich nach Hause zurückgekehrt wäre. Den vorangegangenen Angaben über seine allgemeinen Lebensumstände in seinem Heimatland komme eine wesentlich höhere Glaubwürdigkeit zu, weil der Beschwerdeführer diese unbefangen und nicht auf die Erreichung eines bestimmten Zwecks ausgerichtet gemacht habe.

Nachdem der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer des Elternhauses sei und er nach wie vor offensichtlich ohne jegliche Probleme dort lebe, sei auch nicht nachvollziehbar, dass und weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe müssen. Bei angenommenem Wahrheitsgehalt des Vorbringens wäre aus dieser Sicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl davon auszugehen, dass sowohl die Taliban, als auch die Armee oder die Polizei auch den Vater verdächtigt hätten. Die Entgegnung auf Vorhalt, der Vater sei unbehelligt geblieben, weil er alt sei, erscheine angesichts dessen, dass er 45 Jahre alt ist, als gänzlich haltlos. Eine plausible Begründung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht abzugeben vermocht.

Aus den Angaben sei auch nichts darüber hervorgekommen, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer bei dem Angriff im Jahr 2009 nicht verletzt worden sei.

Widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben habe, sein Onkel sei aufgrund des Sachverhaltes von den Taliban umgebracht worden, in der Einvernahme hingegen habe er vorgebracht, dass sein Freund von den Taliban erschossen worden sei. Wobei dazu festzuhalten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausdrücklich angegeben habe, dass alle Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen war, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen sein könnten, sondern zweifelsfrei feststehe, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben können.

Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung selbst angegeben, dass es ihm in Athen gefallen habe. Die Tatsache, dass er trotz dessen in Griechenland nicht um Asyl ersucht und das Verlassen von Griechenland wiederholt ausdrücklich damit begründet haben, dass es dort keine Arbeit gebe, macht letztlich offenbar, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht auf der Suche nach Schutz und Hilfe, sondern ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Motive verlassen habe. Darauf deutet weiter hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise Kontakte zu Freunden aus dem Heimatdorf und weitschichtigen Verwandten in Griechenland und anderen europäischen Ländern unterhalten habe (AS 163 - 165 [BS 55 - 57]).

Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 195).

Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens verwehrt geblieben, sein Vorbringen zu bescheinigen (AS 197).

Es handle sich um bloße Spekulation, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass er den Drohbrief nicht selbst gelesen habe und deshalb keine Angaben über dessen Inhalt machen könne (AS 197).

Der Beschwerdeführer habe entgegen der Feststellung im Bescheid nie angegeben bis 2010 die Schule in seinem Heimatdorf besucht zu haben (AS 199).

Soweit die Behörde festhält, dass im Falle tatsächlicher Verfolgung, nicht anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag ohne erkennbare Probleme die Reise vom Elternhaus mit öffentlichen Bussen antreten hätte können, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Checkpoints zu Fuß umgangen hat, was er bei entsprechenden Fragen danach auch in der Einvernahme hätte angeben können (AS 199).

Der Annahme der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber sein Vater verdächtigt würde, wird entgegengetreten, und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer annimmt, auch deshalb in den Blickwinkel des Militärs gelangt zu sein, da er bereits vor den geschilderten Ereignissen von den Taliban zu Lebensmittellieferungen gezwungen worden sei (AS 199).

Dass der Vater keinerlei Probleme habe werde vehement bestritten. Die Familie sei sogar aufgefordert worden, den Sohn an die Armee auszuliefern. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei die Familie gezwungen worden das Haus im Swat-Tal an die Behörde zu übergeben, ein diesbezügliches Dokument werde bei Erhalt vorgelegt (AS 199).

Hinsichtlich des Umstandes, der Beschwerdeführer habe einmal Onkel und einmal Freund angegeben, so sei festzuhalten, dass er immer von einem Verwandten, nämlich dem Cousin vom Ehemann seiner Tante gesprochen habe, sich aber mit dem Dolmetscher darin verständigt habe der Einfachheit halber Onkel zu sagen (AS 201).

Soweit die belangte Behörde argumentiere, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund wirtschaftlicher Motive verlassen habe, weil er nicht schon in Griechenland um Asyl angesucht habe, überzeuge dies nicht, da zu erwarten sei, dass die Behörde als Spezialbehörde über die Aufnahmebedingungen in Griechenland Bescheid wisse (AS 201).

Ergänzend werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Karachi ständig seinen Wohnsitz gewechselt habe, weil er sich nicht sicher gefühlt habe (AS 101).

Da die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt wurde, wird, unter Zitierung von VwGH- und VfGH-Judikatur, eine mündliche Verhandlung beantragt (AS 201 - 203).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer hat bereits in der Einvernahme ein Beweisanbot gemacht (AS 87) und dieses in der Beschwerde ergänzt (AS 199). In der Folge hat der Beschwerdeführer sodann auch zwei Dokumente vorgelegt (OZ 3), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen, zumal ihm von der belangten Behörde trotz Beweisanbotes keine Frist zur Beibringung der Dokumente gesetzt wurde.Der Beschwerdeführer hat bereits in der Einvernahme ein Beweisanbot gemacht (AS 87) und dieses in der Beschwerde ergänzt (AS 199). In der Folge hat der Beschwerdeführer sodann auch zwei Dokumente vorgelegt (OZ 3), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen, zumal ihm von der belangten Behörde trotz Beweisanbotes keine Frist zur Beibringung der Dokumente gesetzt wurde.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen (AS 99), sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug aur den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele:

AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

Weiters werden im Wege der Staatendokumentation geeignete Feststellungen zur Situation, insbesondere auch zur Überschwemmungssituation, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zu treffen sein.

Ergänzend bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass einige der von der belangten Behörde herangezogenen Argumente für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung nicht haltbar sind.

So erscheint etwa die - von sich aus - getätigte Richtig- bzw. Andersstellung des Familiennamens vor dem Hintergrund, das in Pakistan Familiennamen im europäischen Sinn eine eher untergeordnete Rolle spielen, ebenso nachvollziehbar, wie die diesbezüglich erfolgte Begründung des Beschwerdeführers, er sei von anderen Asylwerbern darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Clanname eher dem Familiennamen entspreche (AS 69). Laut http://en.wikipedia.org/wiki/Pashtun_tribes handelt es sich bei dem nunmehr angegebenen Familiennamen tatsächlich um einen Clannamen eines Paschtunen-Stammes aus dem Swat-Tal.

Ebenso hat der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nach einer zwischendurch und noch vor der Befragung zum Fluchtgrund erfolgten Rückübersetzung angemerkt, dass er berichtigt haben möchte, dass er nur etwa 2 Jahre in eine Privatschule gegangen sei und er in den Jahren 2009 bis 2011 auch in Karachi gelebt habe und nur heimlich nach Hause zurückgekommen sei (AS 75 [Seite 7 der Einvernahme]). Es kann daher - in Bezug auf das Leben in Karachi - nicht wie von der belangten Behörde angenommen, von einem "nachgeschobenen Vorbringen" (AS 164 [BS 56]) gesprochen werden, da die Beschreibung der Abreise erst später (AS 79 [Seite 9 der Einvernahme]) erfolgte.

Damit in Zusammenhang stehend erscheint auch die Frage der Schulbildung nicht zur Gänze geklärt worden zu sein, da nach der Richtigstellung (AS 75) kein Nachfragen seitens der Behörde erfolgte, weshalb letztlich nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer nun 10 (AS 5: 5 Jahre Grundschule und 5 Jahre höhere Schule), 11 (AS 61: Grundschule von 1999 bis 2010) oder gar nur 2 Jahre die Schule besucht hat (AS 75: "Ich möchte sagen, dass ich nur 2 Jahre in eine Privatschule gegangen bin."). Dass der Beschwerdeführer - wie von der Behörde angenommen und für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen - "ausdrücklich und unmissverständlich" angegeben habe, bis 2010 die Schule in seinem Heimatdorf besucht zu haben (AS 164 [BS56]), lässt sich allerdings unter dieser Prämisse nicht aufrechterhalten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme der Behörde (AS 165 [BS57]) - angegeben hat, dass er bei dem Angriff am Kopf verletzt worden sei (AS 83).

Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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