TE AsylGH Beschluss 2012/8/21 B13 213142-2/2010

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Veröffentlicht am 21.08.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B13 213.142-2/2010/7Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin im Beschwerdeverfahren des XXXX, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Das mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, Zl 213.142/0/19E-XIV/39/99, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen.Das mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, Zl 213.142/0/19E-XIV/39/99, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 9. 1999, Zahl: 99 07.323-BAG, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27. 5. 1999 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien, in das Gebiet Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 9. 1999, Zahl: 99 07.323-BAG, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27. 5. 1999 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien, in das Gebiet Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. 10. 2000 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, vom 25. 10. 2000, Zahl:

213.142/0-X/31/99, in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Gebietsteil Kosovo, zulässig ist.213.142/0-X/31/99, in seinem Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Gebietsteil Kosovo, zulässig ist.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde gegen beide Spruchpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0513, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, 213.142/0/19E-XIV/39/99, die Beschwerde vom 14.10.1999 gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 24. 9. 1999, Zahl: 99 07.323-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 17.12.2008 erteilt.Im zweiten Rechtsgang wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, 213.142/0/19E-XIV/39/99, die Beschwerde vom 14.10.1999 gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 24. 9. 1999, Zahl: 99 07.323-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 17.12.2008 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 7. 2009, Zl 99 07. 323/1-BAG, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22. 7. 2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 7. 2009, Zl 99 07. 323/1-BAG, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22. 7. 2010 erteilt.

Die Bundespolizeidirektion Linz, Fremdenpolizei, teilte mit Schreiben vom 30. 11. 2009 mit, das nach Durchsicht des Fremdenaktes ein Aktenvermerk der BH XXXX gesichtet wurde, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kosovo stamme, sondern albanischer Staatsbürger sei und aus XXXX komme.Die Bundespolizeidirektion Linz, Fremdenpolizei, teilte mit Schreiben vom 30. 11. 2009 mit, das nach Durchsicht des Fremdenaktes ein Aktenvermerk der BH römisch 40 gesichtet wurde, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kosovo stamme, sondern albanischer Staatsbürger sei und aus römisch 40 komme.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23. 12. 2009 beim Bundesasylamt einvernommen. Dort gab er an, in XXXX im Kosovo geboren und dort aufgewachsen zu sein. Dort habe er auch mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in der XXXX gelebt. Seine Eltern würden weiterhin im Kosovo leben.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23. 12. 2009 beim Bundesasylamt einvernommen. Dort gab er an, in römisch 40 im Kosovo geboren und dort aufgewachsen zu sein. Dort habe er auch mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in der römisch 40 gelebt. Seine Eltern würden weiterhin im Kosovo leben.

Mit Schriftsatz vom 12. 1. 2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es wurde ersucht zu klären, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich an der von ihnen genannten Adresse in XXXX gelebt hätten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an dieser Adresse unbekannt seien, werde ersucht, Auskünfte aus dem Geburtenregister oder ähnlichem zu besorgen.Mit Schriftsatz vom 12. 1. 2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es wurde ersucht zu klären, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich an der von ihnen genannten Adresse in römisch 40 gelebt hätten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an dieser Adresse unbekannt seien, werde ersucht, Auskünfte aus dem Geburtenregister oder ähnlichem zu besorgen.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24. 2. 2010 ergab, dass laut Auskunft der Gemeinde XXXX, beide Personen in XXXX nach dem Jahre 1999 nicht registriert seien. Die Archive vor 1999 würden der Gemeinde nicht zur Verfügung stehen. Eine Nachschau vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dort unbekannt seien.Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24. 2. 2010 ergab, dass laut Auskunft der Gemeinde römisch 40 , beide Personen in römisch 40 nach dem Jahre 1999 nicht registriert seien. Die Archive vor 1999 würden der Gemeinde nicht zur Verfügung stehen. Eine Nachschau vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dort unbekannt seien.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer am 30. 3. 2010 durchgeführten Einvernahme beim Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes vorgehalten. Dazu gab er an, dass er im bisherigen Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er und seine Ehefrau seien tatsächlich albanische Staatsangehörige. Er legte als Beweis ein Sparbuch und den albanischen Reisepass seiner Ehefrau vor. Weiters führte er aus, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX in Albanien geboren zu sein. Da er in Albanien um sein Leben und das seiner Ehefrau gefürchtet habe, habe er falsche Angaben gemacht.Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer am 30. 3. 2010 durchgeführten Einvernahme beim Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes vorgehalten. Dazu gab er an, dass er im bisherigen Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er und seine Ehefrau seien tatsächlich albanische Staatsangehörige. Er legte als Beweis ein Sparbuch und den albanischen Reisepass seiner Ehefrau vor. Weiters führte er aus, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 in Albanien geboren zu sein. Da er in Albanien um sein Leben und das seiner Ehefrau gefürchtet habe, habe er falsche Angaben gemacht.

Rechtlich folgt daraus:

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Prüfung einer Wiederaufnahme eines durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens ergibt sich somit zum einen aus den oben getroffenen Erwägungen zur Einrichtung des Asylgerichtshofes anstelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 69) und zum anderen aus § 69 Abs 4 AVG.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Prüfung einer Wiederaufnahme eines durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens ergibt sich somit zum einen aus den oben getroffenen Erwägungen zur Einrichtung des Asylgerichtshofes anstelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 69) und zum anderen aus Paragraph 69, Absatz 4, AVG.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, Zl 213.142/0/19E-XIV/39/99, wurde die Beschwerde vom 14. 10. 1999 gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 24. 9. 1999, Zahl: 99 07.323-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 17. 12. 2008 erteilt.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, Zl 213.142/0/19E-XIV/39/99, wurde die Beschwerde vom 14. 10. 1999 gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 24. 9. 1999, Zahl: 99 07.323-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 17. 12. 2008 erteilt.

Dieser Beurteilung wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer aus dem Kosovo stammen würde. Mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 21. 12. 2007 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides i.S.d. § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).

Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatszugehörigkeit wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu ziehen und stehen diese unrichtigen Angaben in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenat vom 18. 12. 2007. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.

Da sich für den unabhängigen Bundesasylsenat keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit falsch waren, ist der Tatbestand der "Erschleichung" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG erfüllt, sodass das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gem. § 69 Abs 3 AVG wiederaufzunehmen war.Da sich für den unabhängigen Bundesasylsenat keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit falsch waren, ist der Tatbestand der "Erschleichung" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt, sodass das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufzunehmen war.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, Zl 213.142/0/19E-XIV/39/99, ex tunc außer Kraft (vgl Hengstschläger-Leeb, AVG 4. Teilband, Rz 6 zu § 70 AVG).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 12. 2007, Zl 213.142/0/19E-XIV/39/99, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG 4. Teilband, Rz 6 zu Paragraph 70, AVG).

Schlagworte

Amtswegigkeit, Erschleichen, Staatsbürgerschaft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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