Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C15 413780-1/2010/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.5.2010, Zl. 09 15.442-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.5.2010, Zl. 09 15.442-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 13.12.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 13.12.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat eineinhalb Monate zuvor von Mazar-e-Sharif aus auf dem Flugweg illegal in Richtung Iran verlassen zu haben, von dort aus nach Dubai geflogen und weiter in ein ihm unbekanntes Land geflogen zu sein. Danach sei er mittels Bus nach Wien gefahren. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass in der Zeit der Taliban sein Vater eine höhere Position bei der afghanischen Polizei inne gehabt habe. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, sei sein Vater spurlos verschwunden, und seine Familie wäre von Kabul nach Mazar-e-Sharif geflüchtet. Auch dort wären sie von den Feinden seines Vaters verfolgt worden. Aus diesem Grund wäre er aus seinem Land geflüchtet. Bei einer eventuellen Rückkehr hätte er Angst, von den Feinden seines Vaters weiter verfolgt zu werden.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.2.2010 präzisierte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe u.a. dahingehend, dass sein Vater XXXX tätig gewesen sei, als er vor XXXX in der Nacht zuhause von mehreren Männern entführt worden sei. Bei diesem Vorfall habe der - damals neun Jahre alte - Beschwerdeführer einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf die Nase erhalten. Nach ihrer Übersiedlung von Kabul nach Mazar-e-Sharif hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Dort habe der Beschwerdeführer auch ein eigenes XXXX am Markt besessen. Kurz vor der Ausreise habe seine Mutter einen Kunden des Beschwerdeführers als einen an der Entführung seines Vaters Beteiligten wiedererkannt und der Beschwerdeführer daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. Wenige Tage nach der Anzeigeerstattung sei er von drei Männern in seinem Geschäft bedroht, geschlagen und aufgefordert worden zu verschwinden, andernfalls er und seine Familie getötet werden würde. Was die Identität seiner Verfolger anbelangt, zeigte sich der Beschwerdeführer davon überzeugt, dass es sich um "Regierungsleute" gehandelt habe, da diese von der Anzeige gewusst hätten und überdies Regierungsfahrzeuge benützt hätten. Bei einer Rückkehr nach Kabul würden sie ihn "vernichten". Ferner erklärte sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage mit Erhebungen in Afghanistan vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität einverstanden.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.2.2010 präzisierte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe u.a. dahingehend, dass sein Vater römisch 40 tätig gewesen sei, als er vor römisch 40 in der Nacht zuhause von mehreren Männern entführt worden sei. Bei diesem Vorfall habe der - damals neun Jahre alte - Beschwerdeführer einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf die Nase erhalten. Nach ihrer Übersiedlung von Kabul nach Mazar-e-Sharif hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Dort habe der Beschwerdeführer auch ein eigenes römisch 40 am Markt besessen. Kurz vor der Ausreise habe seine Mutter einen Kunden des Beschwerdeführers als einen an der Entführung seines Vaters Beteiligten wiedererkannt und der Beschwerdeführer daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. Wenige Tage nach der Anzeigeerstattung sei er von drei Männern in seinem Geschäft bedroht, geschlagen und aufgefordert worden zu verschwinden, andernfalls er und seine Familie getötet werden würde. Was die Identität seiner Verfolger anbelangt, zeigte sich der Beschwerdeführer davon überzeugt, dass es sich um "Regierungsleute" gehandelt habe, da diese von der Anzeige gewusst hätten und überdies Regierungsfahrzeuge benützt hätten. Bei einer Rückkehr nach Kabul würden sie ihn "vernichten". Ferner erklärte sich der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage mit Erhebungen in Afghanistan vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität einverstanden.
3. Mit Bescheid vom 28.5.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Nach Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse stellte das Bundesasylamt ferner fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würde, da seine Mutter, zwei Geschwister, ein Onkel und seine nach muslimischem Recht angetraute Lebensgefährtin nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan leben würden. Somit könne beim Beschwerdeführer, einem arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, im Falle seiner Rückkehr eine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.3. Mit Bescheid vom 28.5.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Nach Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse stellte das Bundesasylamt ferner fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen würde, da seine Mutter, zwei Geschwister, ein Onkel und seine nach muslimischem Recht angetraute Lebensgefährtin nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan leben würden. Somit könne beim Beschwerdeführer, einem arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, im Falle seiner Rückkehr eine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Was die Fluchtgründe anbelangt, vertrat das Bundesasylamt - nach textbausteinartigen Ausführungen - die Ansicht, dass die "präsentierte Fluchtgeschichte" des Beschwerdeführers tatsächlich zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge "keinesfalls glaubhaft" gewesen sei. In seiner Einvernahme vom 2.2.2010 habe der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Vater nach der Machtübernahme durch die Taliban entführt worden sei, wogegen er im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater spurlos verschwunden sei. Der Beschwerdeführer habe auch die Entführung seines Vaters, bei der er selbst mit einem Gewehrkolben verletzt worden sein soll, nicht ausführlicher schildern können und dies mit seinem Alter im Zeitpunkt des Vorfalles begründet, was insofern nicht nachvollziehbar sei, als es sich um ein "prägnantes Ereignis" gehandelt habe, das sich - so das Bundesasylamt - intensiver in der Erinnerung des (damals neun Jahre alten) Beschwerdeführers hätte einprägen müssen. Auch wenn der (die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers vor zehn Jahren betreffende) Teil des Fluchtvorbringens als Sachverhalt festgestellt werden würde, gebe es keinen zeitlichen Konnex zwischen dem Verschwinden des Vaters und der Ausreise des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich in Aussagedivergenzen über den Reiseweg und den exakten Ausreisezeitpunkt verstrickt. Die fluchtauslösenden Umstände habe er emotionslos und widersprüchlich geschildert. Da die Verfolger den Beschwerdeführer aufgefordert haben sollen, "mit der ganzen Familie" zu verschwinden, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer alleine geflüchtet sei, zumal seine Mutter als offensichtliche Zeugin der Entführung "wohl eher" Opfer einer Verfolgung sein müsse. Es sei daher "glaubhaft", dass es sich um "eine fiktive konstruierte Geschichte" zwecks Asylerlangung handle. Überdies habe der Beschwerdeführer behauptet, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben, obwohl er - wie eine Überprüfung des freiwillig herausgegebenen Mobiltelefons ergeben habe - durchaus Verbindung mit afghanischen Telefonnummern aufgenommen habe, wobei nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer zwar Kontakt mit Freunden in Afghanistan, nicht jedoch mit seiner Familie habe.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen seien. Doch auch dann, wenn das Vorbringen den Feststellungen zugrunde gelegt worden wäre, hätte es - so das Bundesasylamt - keine Asylrelevanz aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung erwähnt, sondern vielmehr ausgeschlossen. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an die Polizei gewandt zu haben, einen Nachweis dafür jedoch nicht erbringen habe können. An der Schutzwilligkeit seines Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer "jedenfalls" nicht gezweifelt, da er "ja sonst wohl kaum Anzeige" erstattet habe. Was die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anbelangt, begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung neuerlich mit dem Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie damit, dass der Beschwerdeführer auf ein bestehendes familiäres Netzwerk zur Deckung existenzieller Grundbedürfnisse zurückgreifen könne. Seine Ausweisungsentscheidung stützte das Bundesasylamt schließlich auf eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen seien. Doch auch dann, wenn das Vorbringen den Feststellungen zugrunde gelegt worden wäre, hätte es - so das Bundesasylamt - keine Asylrelevanz aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung erwähnt, sondern vielmehr ausgeschlossen. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an die Polizei gewandt zu haben, einen Nachweis dafür jedoch nicht erbringen habe können. An der Schutzwilligkeit seines Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer "jedenfalls" nicht gezweifelt, da er "ja sonst wohl kaum Anzeige" erstattet habe. Was die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anbelangt, begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung neuerlich mit dem Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie damit, dass der Beschwerdeführer auf ein bestehendes familiäres Netzwerk zur Deckung existenzieller Grundbedürfnisse zurückgreifen könne. Seine Ausweisungsentscheidung stützte das Bundesasylamt schließlich auf eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wird.
7. Mit Schriftsatz vom 13.9.2010 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief vom 22.7.2010 vom Krankenhaus XXXX, in dem eine "posttraumatische Sattelnase" bzw. eine "fehlende Nasenspitzenversorgung" beim Beschwerdeführer diagnostiziert wird. Weiters betonte der Beschwerdeführer neuerlich, dass die Verletzung seiner Nase im Zuge des Vorfalls der Entführung seines Vaters entstanden sei.7. Mit Schriftsatz vom 13.9.2010 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief vom 22.7.2010 vom Krankenhaus römisch 40 , in dem eine "posttraumatische Sattelnase" bzw. eine "fehlende Nasenspitzenversorgung" beim Beschwerdeführer diagnostiziert wird. Weiters betonte der Beschwerdeführer neuerlich, dass die Verletzung seiner Nase im Zuge des Vorfalls der Entführung seines Vaters entstanden sei.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2010 wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte in englischer Sprache, mit Schriftsatz vom 9.11.2010 übermittelte er u.a. zwei Fotos, die ihn nach seiner Nasenoperation zeigen, am 2.5.2011 legte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor, mit Schriftsatz vom 17.10.2011 übermittelte er u. a. eine Kopie seines Meldezettels und Kopien von Sprachkursbestätigungen.
8. Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberater, dem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.11.2011, C5 413780-1/2010/9Z, entsprochen wurde.
9. Mit Schriftsatz vom 1.12.2011 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Äußerung ein, in der er erneut seine Verfolgung seitens der Feinde seines Vaters betonte. Weiters nahm er u.a. zur mangelnden Beweiswürdigung, zur Unterlassung weiterer Ermittlungen sowie mangelhaften Länderfeststellungen Stellung und erklärte neuerlich sein Einverständnis zu Ermittlungen vor Ort.
Am 2.1.2012 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung C5 abgenommen und der Gerichtsabteilung C15 zugeteilt.
10. Mit Schriftsatz vom 19.4.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine weitere Ergänzung zum Beschwerdeverfahren ein und legte gleichzeitig eine Kopie der Teilnahmebestätigung am Workshop "Bewerbungstraining" vom 8.3.2012 sowie eine Kopie der Bestätigung zum "Vorbereitungslehrgang Hauptschulabschluss" vom 27.3.2012 vor.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2012 legte das Bundesasylamt die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers aus der Schweiz vor. Am 10.7.2012 erfolgte schließlich die Überstellung.
11. Mit Schriftsatz vom 26.7.2012, einlangend am 27.7.2012, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG 2005 ein.11. Mit Schriftsatz vom 26.7.2012, einlangend am 27.7.2012, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:
4.1.1 So erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht als unschlüssig. Vorweg fällt auf, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort und über seine Volksgruppenzugehörigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt hat, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich wäre (siehe dazu auch unten 4.2 sowie zur Frage der Identität ferner die inzwischen vorgelegten Beweismittel).
4.1.2 Was die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens anbelangt, kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kein entscheidender Begründungswert zu: Zum einen begründet die belangte Behörde ihre Ansicht zum Teil mit lediglich scheinbaren Widersprüchen (siehe etwa S. 35 f. des angefochtenen Bescheides) oder auch mit völlig spekulativen Erwägungen, wie etwa jener, dass angesichts des Kontakts des Beschwerdeführers zu afghanischen Freunden der Abbruch des Kontakts zur zurückgebliebenen Familie unglaubwürdig sei (siehe S. 38 des angefochtenen Bescheides), oder gar jener, dass angesichts des Fluchtvorbringens die gesamte Familie gefährdet sein müsse und nicht nachvollziehbar sei, dass lediglich der Beschwerdeführer geflüchtet sei (siehe S. 36 des angefochtenen Bescheides), wobei die belangte Behörde es auch unterlassen hat, den Beschwerdeführer mit diesen Schlussfolgerungen zu konfrontieren und ihm damit auch die Gelegenheit zu bieten, diesen Überlegungen allenfalls fundiert und logisch nachvollziehbar entgegen zu treten.
4.1.3 Zum anderen ließ sich die belangte Behörde auch von Aussagedivergenzen leiten, die als solche nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe in Zweifel ziehen:
Soweit die belangte Behörde etwa zwischen der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, wonach sein Vater spurlos verschwunden sei (AS 19), und seiner Schilderung der Entführung seines Vaters in der Einvernahme vom 2.2.2010 (AS 49) einen Widerspruch erblickt, vermag dies die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu begründen, da die im Protokoll der Erstbefragung festgehaltene Wortwahl keineswegs ausschließt, dass der Beschwerdeführer damit nicht auch die Entführung gemeint hat, sodass insofern kein veritabler Widerspruch gegeben ist. Im Übrigen kann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der Asylgerichtshof vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung überhaupt nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (siehe z.B. auch jüngst AsylGH 1.8.2012, C 15 426026-1/2012). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil (zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der belangten Behörde beanstandete Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Entführung seines Vaters unerwähnt gelassen hat, auch auf das Unterbleiben einer intensiveren Befragung des Beschwerdeführers über den Grund für das "spurlose Verschwinden" seines Vaters zurückzuführen ist (das Protokoll zeigt auch nicht, dass durch das befragende Sicherheitsorgan zu dieser Thematik nachgefragt worden wäre).Soweit die belangte Behörde etwa zwischen der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, wonach sein Vater spurlos verschwunden sei (AS 19), und seiner Schilderung der Entführung seines Vaters in der Einvernahme vom 2.2.2010 (AS 49) einen Widerspruch erblickt, vermag dies die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu begründen, da die im Protokoll der Erstbefragung festgehaltene Wortwahl keineswegs ausschließt, dass der Beschwerdeführer damit nicht auch die Entführung gemeint hat, sodass insofern kein veritabler Widerspruch gegeben ist. Im Übrigen kann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der Asylgerichtshof vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung überhaupt nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (siehe z.B. auch jüngst AsylGH 1.8.2012, C 15 426026-1/2012). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil (zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der belangten Behörde beanstandete Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Entführung seines Vaters unerwähnt gelassen hat, auch auf das Unterbleiben einer intensiveren Befragung des Beschwerdeführers über den Grund für das "spurlose Verschwinden" seines Vaters zurückzuführen ist (das Protokoll zeigt auch nicht, dass durch das befragende Sicherheitsorgan zu dieser Thematik nachgefragt worden wäre).
4.1.4 In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung erst das 19. Lebensjahr vollendet hatte und gemäß der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch das Alter des Beschwerdeführers, das einen entsprechend angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert, mitzuberücksichtigen ist (vgl. idS VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457 sowie zuletzt auch VfGH 27.6.2012, U 98/12). Dies gilt insbesondere auch für die Schilderung von Vorfällen, die der Asylwerber im Zeitpunkt des Ereignisses als Kind wahrgenommen hat. Wenn die belangte Behörde daher bemängelt, dass der Beschwerdeführer den Vorgang der Entführung seines Vaters nicht ausführlich beschreiben habe können, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls neun Jahre alt gewesen sein müsste und folglich ausführliche Schilderungen des Beschwerdeführers über dieses - für ein Kind gewiss traumatisierende - Ereignis nicht erwartet werden können. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach sich die Entführung insbesondere wegen des Nasenbeinbruchs "intensiver" in die Erinnerung des Beschwerdeführers einprägen hätte müssen, teilt der erkennende Senat nicht.4.1.4 In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung erst das 19. Lebensjahr vollendet hatte und gemäß der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch das Alter des Beschwerdeführers, das einen entsprechend angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert, mitzuberücksichtigen ist vergleiche idS VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457 sowie zuletzt auch VfGH 27.6.2012, U 98/12). Dies gilt insbesondere auch für die Schilderung von Vorfällen, die der Asylwerber im Zeitpunkt des Ereignisses als Kind wahrgenommen hat. Wenn die belangte Behörde daher bemängelt, dass der Beschwerdeführer den Vorgang der Entführung seines Vaters nicht ausführlich beschreiben habe können, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls neun Jahre alt gewesen sein müsste und folglich ausführliche Schilderungen des Beschwerdeführers über dieses - für ein Kind gewiss traumatisierende - Ereignis nicht erwartet werden können. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach sich die Entführung insbesondere wegen des Nasenbeinbruchs "intensiver" in die Erinnerung des Beschwerdeführers einprägen hätte müssen, teilt der erkennende Senat nicht.
4.1.5 Wenn die belangte Behörde einen fehlenden zeitlichen Konnex zwischen der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Ausreise bemängelt, vermag auch diese Argumentation nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer gerade einen solchen Zusammenhang zwischen seiner (fluchtauslösenden) Bedrohung und der Entführung seines Vaters mit der Erstattung einer Anzeige gegen einen der seinerzeitigen (mutmaßlichen) Entführer begründet hat. Es kann also nicht gesagt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers überhaupt keinen zeitlichen Konnex zwischen der Bedrohung des Beschwerdeführers und der Entführung seines Vaters erkennen lassen. Die sich vielmehr aufdrängende Frage, aus welchem Grund die bloße Anzeigeerstattung eine nachhaltige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der bereits 10 Jahre zurück liegenden Geschehnisse hervorgerufen haben soll, wurde dagegen mit dem Beschwerdeführer überhaupt nicht erörtert. Der Umstand, dass diese im Rahmen einer mündlichen Befragung noch zu klärende Frage bislang offen geblieben ist, steht aber auch einer entsprechenden Plausibilitätsüberprüfung des vorgebrachten Sachverhalts entgegen.
4.1.6 Wenn die belangte Behörde ferner der Sache nach die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe sein Vertrauen in die afghanische Polizei bzw. in die staatliche Schutzwilligkeit durch die Erstattung der Anzeige zum Ausdruck gebracht, vermag diese Darstellung vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens ebenfalls nicht zu überzeugen, wenn man bedenkt, dass - gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers - die behauptete fluchtauslösende Verfolgung letztlich gerade durch die Erstattung der Anzeige ausgelöst worden sei. Unter diesen Umständen kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden nicht angezweifelt. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung "dezidiert" ausgeschlossen habe, vermag der erkennende Senat nach Durchsicht des Verwaltungsaktes ebenfalls nicht nachzuvollziehen; vielmehr ist dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass jedenfalls das Vorbringen einer Verfolgung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Entführung seines (für die afghanische Sicherheitsverwaltung tätigen) Vaters als solches einen Bezug zu einer Verfolgung - mit Anknüpfung zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund - aus derzeitiger Sicht nicht ausschließt.
Nach Einschätzung des erkennenden Senates reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - seine Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 nicht verletzt hat, er (insbesondere im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens) diverse Unterlagen zur Bescheinigung vorgelegt hat und seine Schilderungen insbesondere darüber, wie es zur Anzeige bei der afghanischen Polizei gekommen ist, zumindest gemäß dem Einvernahmeprotokoll als konkret und detailreich eingeschätzt werden muss. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine (in einem österreichischen Krankenhaus nachbehandelte und angeblich vom Vorfall der Entführung seines Vaters stammende) Nasenbeinverletzung erlitten hat, ohne dass die belangte Behörde allfällige nähere Nachforschungen darüber angestellt hat, ob der Zeitpunkt der Verletzung mit den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben übereinstimmen könnte. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.Nach Einschätzung des erkennenden Senates reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 nicht verletzt hat, er (insbesondere im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens) diverse Unterlagen zur Bescheinigung vorgelegt hat und seine Schilderungen insbesondere darüber, wie es zur Anzeige bei der afghanischen Polizei gekommen ist, zumindest gemäß dem Einvernahmeprotokoll als konkret und detailreich eingeschätzt werden muss. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine (in einem österreichischen Krankenhaus nachbehandelte und angeblich vom Vorfall der Entführung seines Vaters stammende) Nasenbeinverletzung erlitten hat, ohne dass die belangte Behörde allfällige nähere Nachforschungen darüber angestellt hat, ob der Zeitpunkt der Verletzung mit den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben übereinstimmen könnte. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
4.2 Das gegenständliche Verfahren ist darüber hinaus auch aus folgendem Grund mangelhaft:
Die regionalen Unterschiede der afghanischen Sicherheitslage erfordern insbesondere bei einer negativen Entscheidung zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und daran anschließend bzw. darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region. Derartiges ist im vorliegenden Fall jedoch unterblieben: Wie bereits oben unter
4.1.1 angedeutet, hat die belangte Behörde den Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt, ohne dies entsprechend zu begründen. Auch anhand des Verwaltungsaktes ist nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsort Mazar-e-Sharif nicht den Feststellungen zugrunde gelegt hat. Davon abgesehen, hat sie es aber auch unterlassen, hinreichende Länderfeststellungen zur Situation in Mazar-e-Sharif zu treffen, obwohl die belangte Behörde - durch ihre Bezugnahme auf die dort lebende Verwandtschaft im angefochtenen Bescheid (siehe S. 39 des angefochtenen Bescheides) - offenbar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in diese Gegend zurückkehren könne.
Die Länderfeststellungen enthalten überhaupt keinen Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif, wiewohl die Frage der Sicherheitslage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes insbesondere bei Afghanistan als Herkunftsstaat in der ständigen asylbehördlichen und -gerichtlichen Spruchpraxis seit vielen Jahren von besonderer Bedeutung ist. Dieser Verfahrensmangel lässt sich in seinem Gewicht auch nicht durch die Annahme relativieren, dass die belangte Behörde möglicher Weise von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausgegangen ist, da in diesem Fall die belangte Behörde zu klären gehabt hätte, inwieweit der Beschwerdeführer an diesem Ort auch ohne familiäres Netzwerk, das er - soweit derzeit ersichtlich - lediglich in Mazar-e-Sharif vorfinden könnte, in Kabul überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Dies ist insofern von erheblicher Entscheidungsrelevanz, als sich etwa UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausspricht, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären diesbezüglich spezifische Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger familiärer und sozialer Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren u.a. auch aktuelle Länderberichte über die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers einzuführen haben, um eine verlässliche und einer nachprüfbaren rechtsstaatlichen Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Beurteilung zu ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine für den Refoulement-Schutz relevante Gefährdung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Afghanistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt sein könnte.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren u.a. auch aktuelle Länderberichte über die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers einzuführen haben, um eine verlässliche und einer nachprüfbaren rechtsstaatlichen Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Beurteilung zu ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine für den Refoulement-Schutz relevante Gefährdung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Afghanistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sein könnte.
4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan und zur Rückkehrsituation mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium erscheint auch die Auffassung der belangten Behörde, wonach der behauptete Kontaktverlust des Beschwerdeführers zu seiner Familie unglaubwürdig sei, angesichts der im Bescheid ersichtlichen Argumentation und vor dem Hintergrund des Verwaltungsaktes nicht zwingend. Sollte sich im weiteren Verfahren die Darstellung des Beschwerdeführers über erfolglose Bemühungen der Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Verwandten in Mazar-e-Sharif nicht als unglaubwürdig erweisen, wird - was freilich nur bei Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zum Tragen kommt - in einer rechtsstaatlich nachprüfbaren Weise zu erwägen sein, inwieweit dem Beschwerdeführer auch ohne familiäres Netz, insbesondere mithilfe allfälliger Freunde in Afghanistan, zu denen er eigenen Angaben zufolge Kontakt hat, eine Reintegration und Resozialisierung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von UNHCR getroffenen Einschätzung im konkreten Fall möglich ist.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
14.09.2012