Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B13 409.978-1/2009/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 10. 2009, Zl 09 10.206-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. 4. 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 10. 2009, Zl 09 10.206-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. 4. 2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer lebte von 1999 bis zum 30. 6. 2009 in Deutschland. Nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens wurde er von dort in den Kosovo abgeschoben. Seine Ehefrau und Kinder folgten ihm am 11. 7. 2009 freiwillig dorthin.
Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau XXXX (Zl 409.975), sein Sohn XXXX (Zl 409.976) und seine Tochter XXXX (Zl 407.977) stellten am 25. 8. 2009 Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXXwurden seine Töchter XXXX (Zl 421.740) und XXXX (Zl. 421.741) geboren, für die am 12. 5. 2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau römisch 40 (Zl 409.975), sein Sohn römisch 40 (Zl 409.976) und seine Tochter römisch 40 (Zl 407.977) stellten am 25. 8. 2009 Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXXwurden seine Töchter römisch 40 (Zl 421.740) und römisch 40 (Zl. 421.741) geboren, für die am 12. 5. 2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 25. 8. 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er kosovarischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Roma angehöre. Von 1999 bis zu seiner Abschiebung am 30. 6. 2009 habe er in Deutschland gelebt, wo er zuerst als Gärtnergehilfe und später als Reinigungskraft gearbeitet habe. Sein Bruder lebe ebenfalls in Deutschland und sei anerkannter Flüchtling. Der Aufenthalt seiner Eltern und seiner beiden Schwestern sei unbekannt. Eine Schulbildung habe der Beschwerdeführer nicht bekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er im Kosovo nichts habe. Er habe keine Familie und keine Unterkunft dort. Zur Bescheinigung seiner Identität legte er einen serbischen Roma-Mitgliedsausweis mit Lichtbild vom Juni 2004 und sowie ein deutsches Dokument mit Lichtbildausweis, gültig für die einmalige Reise von der Bundesrepublik Deutschland nach Kosovo, ausgestellt am 10. 6. 2009 durch das Landesverwaltungsamt XXXX, vor.Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 25. 8. 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er kosovarischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Roma angehöre. Von 1999 bis zu seiner Abschiebung am 30. 6. 2009 habe er in Deutschland gelebt, wo er zuerst als Gärtnergehilfe und später als Reinigungskraft gearbeitet habe. Sein Bruder lebe ebenfalls in Deutschland und sei anerkannter Flüchtling. Der Aufenthalt seiner Eltern und seiner beiden Schwestern sei unbekannt. Eine Schulbildung habe der Beschwerdeführer nicht bekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er im Kosovo nichts habe. Er habe keine Familie und keine Unterkunft dort. Zur Bescheinigung seiner Identität legte er einen serbischen Roma-Mitgliedsausweis mit Lichtbild vom Juni 2004 und sowie ein deutsches Dokument mit Lichtbildausweis, gültig für die einmalige Reise von der Bundesrepublik Deutschland nach Kosovo, ausgestellt am 10. 6. 2009 durch das Landesverwaltungsamt römisch 40 , vor.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. 10. 2009 gab er im Wesentlichen an, dass neben seinem Bruder noch seine beiden Onkel in Deutschland lebten. Bei der sich auf seinem Rücken befindlichen handflächengroßen Narbe handle es sich um eine Folge von Misshandlungen durch Gewehrkolben und Zigaretten aus dem Jahr 1999. Der Beschwerdeführer habe am 24. 08. 2009 XXXX mit seiner Familie verlassen und am nächsten Tag in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab er zunächst an, dass er im Kosovo keine Unterkunft besitze. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland habe er mit seiner Familie in der Ortschaft XXXX, in der Nähe von XXXX gelegen, ein Haus gemietet. Zwei oder drei Tage vor der Abreise, glaublich am 21. 08. 2009 oder 22. 08. 2009, seien sie in dem Haus in den frühen Morgenstunden von vier oder fünf maskierten Männern überfallen worden. Der Beschwerdeführer sei von diesen Männern gefesselt und misshandelt worden. Dabei sei er ohnmächtig geworden. Nachdem er wieder gegen sechs oder sieben Uhr in der Früh wach geworden sei, habe ihm seine Frau erzählt, von diesen Männern vergewaltigt worden zu sein. Überdies habe sie ihm erzählt, dass sie 24 Stunden Zeit hätten, das Land zu verlassen, ansonsten würde man sie töten. Daher hätten sie am 24. 08. 2009 das Land verlassen. Aus Angst habe der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet. In ärztlicher Behandlung sei er auch nicht gewesen. Befragt, warum er den Überfall bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Einvernehmenden Beamten gehetzt worden sei und ihm auch mitgeteilt worden sei, dass es noch eine Einvernahme geben würde, in der er alles schildern könne. Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift vorgelesen wurde, fügte er hinzu, dass er nicht genau angeben könne, wann er tatsächlich den Kosovo verlassen habe.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. 10. 2009 gab er im Wesentlichen an, dass neben seinem Bruder noch seine beiden Onkel in Deutschland lebten. Bei der sich auf seinem Rücken befindlichen handflächengroßen Narbe handle es sich um eine Folge von Misshandlungen durch Gewehrkolben und Zigaretten aus dem Jahr 1999. Der Beschwerdeführer habe am 24. 08. 2009 römisch 40 mit seiner Familie verlassen und am nächsten Tag in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab er zunächst an, dass er im Kosovo keine Unterkunft besitze. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland habe er mit seiner Familie in der Ortschaft römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 gelegen, ein Haus gemietet. Zwei oder drei Tage vor der Abreise, glaublich am 21. 08. 2009 oder 22. 08. 2009, seien sie in dem Haus in den frühen Morgenstunden von vier oder fünf maskierten Männern überfallen worden. Der Beschwerdeführer sei von diesen Männern gefesselt und misshandelt worden. Dabei sei er ohnmächtig geworden. Nachdem er wieder gegen sechs oder sieben Uhr in der Früh wach geworden sei, habe ihm seine Frau erzählt, von diesen Männern vergewaltigt worden zu sein. Überdies habe sie ihm erzählt, dass sie 24 Stunden Zeit hätten, das Land zu verlassen, ansonsten würde man sie töten. Daher hätten sie am 24. 08. 2009 das Land verlassen. Aus Angst habe der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet. In ärztlicher Behandlung sei er auch nicht gewesen. Befragt, warum er den Überfall bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen nicht angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Einvernehmenden Beamten gehetzt worden sei und ihm auch mitgeteilt worden sei, dass es noch eine Einvernahme geben würde, in der er alles schildern könne. Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift vorgelesen wurde, fügte er hinzu, dass er nicht genau angeben könne, wann er tatsächlich den Kosovo verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 10. 2009, Zl 09 10.206-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 10. 2009, Zl 09 10.206-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt hielt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einerseits für nicht asylrelevant, weil aus ihm keine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ableitbar sei. Andererseits hielt es das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer es erst bei seiner Zweiteinvernahme am 6. 10. 2009 und "völlig unterschiedlich" zu seiner Ehefrau vorgebracht habe. Es könne überdies von einer mangelnden Schutzfähigkeit der Republik Kosovo nicht gesprochen werden, womit einer Verfolgung durch Private keine Asylrelevanz zukomme. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Bei der Ausweisungsentscheidung stützte sich das Bundesasylamt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzfristigen Aufenthaltes in Österreich, seit August 2009, nicht integriert sei. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise vor, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde.Das Bundesasylamt hielt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einerseits für nicht asylrelevant, weil aus ihm keine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ableitbar sei. Andererseits hielt es das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer es erst bei seiner Zweiteinvernahme am 6. 10. 2009 und "völlig unterschiedlich" zu seiner Ehefrau vorgebracht habe. Es könne überdies von einer mangelnden Schutzfähigkeit der Republik Kosovo nicht gesprochen werden, womit einer Verfolgung durch Private keine Asylrelevanz zukomme. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Bei der Ausweisungsentscheidung stützte sich das Bundesasylamt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzfristigen Aufenthaltes in Österreich, seit August 2009, nicht integriert sei. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise vor, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11. 11. 2009 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Genfer Flüchtlingskonvention auch vor Übergriffen, die von nicht-staatlichen Akteuren ausgingen, schütze, wenn der Staat nicht in der Lage oder willens sei Schutz zu gewähren. Die Republik Kosovo sei nicht in der Lage oder willens Angehörige der Volksgruppe der Roma zu schützen. Dazu wurde der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update der SFH-Länderanalyse, Rainer Mattern, Bern, 21. Oktober 2009, vorgelegt. Demnach gebe es die alltäglichen Schikanierungen, Beschimpfungen und Bedrohungen der Roma-Bevölkerung weiterhin. Sie erreichten in der Regel nicht Polizei und Gerichte, weil sie nicht gemeldet würden oder als geringfügig bzw. nicht ethnisch motiviert eingestuft würden. Die Widersprüche zum Datum und zur Uhrzeit des Überfalls würden sich nur auf unwesentliche Details beziehen und nicht die Hauptpunkte des Vorbringens betreffen. Sie könnten daher nicht zu einer das gesamte Fluchtvorbringen als unglaubwürdig einschätzenden Endbetrachtung führen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Schulbildung verfüge, weshalb bei der Beurteilung des Sachverhaltes von den zeitlichen Angaben seiner Ehefrau auszugehen sei. Er sei nicht in der Lage Daten und Uhrzeiten wirklich zu erfassen. Daher erübrige sich der Vorwurf der Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Es wurden zur Situation der Roma Auszüge aus folgenden Berichten vorgelegt: Human Rights Watch, Kosovo: Returning to danger- The plight of Roma forced to return to Kosovo, 1. Oktober 2009, demnach empfehle das UNHCR Roma nicht in Gebiete zurückzuführen, die vorwiegend von Albanern bewohnt würden. Roma würden in vormals ruhigen Gegenden angegriffen und belästigt. Das Fehlen von Reintegrationsprogrammen mache Rückkehrer in einem hohen Ausmaß von den Roma Gemeinden abhängig und belaste somit wirtschaftlich die ohnehin ärmste Volksgruppe des Kosovo, Human Rights Watch, Kosovo: Investigate Attacks on Roma- Authorities should protect vulnerable Communities, 7. September 2009 sowie der bereits erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Oktober 2009. Demnach sei es die Schutzlosigkeit der Roma außerhalb ihrer Viertel oder Siedlungen wie auch Ungewissheit, ob solche Aktionen verfolgt und bestraft würden, die sie zum prädestinierten Ziel von Übergriffen werden lasse. Ein großer Teil der Roma Bevölkerung könnte ohne die Sozialhilfe von 35 bis 65 Euro pro Haushalt nicht überleben. Diese Beträge deckten den Grundbedarf einer Familie nicht.
Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten wegen ihres langen Deutschlandaufenthaltes keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie liefen bei einer Abschiebung Gefahr in ihren durch Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Kosovo würde eine massive Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens bedeuten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe seit ihrem fünften Lebensjahr in Deutschland gelebt, beherrsche die deutsche Sprache wie eine deutsche Staatsbürgerin und habe keinerlei Verwandte im Kosovo bzw. keinen Bezug zur Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre in Deutschland verbracht, bevor er ausgewiesen worden sei. Auch er habe keinen Bezug mehr zum Kosovo. Daher sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie unzulässig. Es wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen "Berufungsverhandlung" gestellt.Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten wegen ihres langen Deutschlandaufenthaltes keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie liefen bei einer Abschiebung Gefahr in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Kosovo würde eine massive Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Privatlebens bedeuten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe seit ihrem fünften Lebensjahr in Deutschland gelebt, beherrsche die deutsche Sprache wie eine deutsche Staatsbürgerin und habe keinerlei Verwandte im Kosovo bzw. keinen Bezug zur Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre in Deutschland verbracht, bevor er ausgewiesen worden sei. Auch er habe keinen Bezug mehr zum Kosovo. Daher sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie unzulässig. Es wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen "Berufungsverhandlung" gestellt.
Am 18.3.2010 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie von Belgien nach Österreich überstellt.
Am 23. 12. 2010 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie von Deutschland nach Österreich überstellt.
Am XXXX wurden die Töchter des Beschwerdeführers XXXX (Zl 421.740) und XXXX (Zl. 421.741) in Österreich geboren.Am römisch 40 wurden die Töchter des Beschwerdeführers römisch 40 (Zl 421.740) und römisch 40 (Zl. 421.741) in Österreich geboren.
Am 28. 10. 2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag gemäß § 66 AsylG 2005 auf Beigebung eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein.Am 28. 10. 2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 auf Beigebung eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 21. 11. 2011 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 26. 4. 2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von 1980 bis 1999 im Kosovo gelebt habe und danach nach Deutschland ausgereist sei, wo er bis 2009 gelebt habe. Die Dolmetscherin [beim Bundesasylamt] habe nicht alles gedolmetscht. Seine Eltern und Schwester gelten im Kosovo seit 10 Jahren als vermisst. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen in einer Hütte in XXXX gewohnt. Einen Monat nach dem Krieg [1999] seien vier maskierte Albaner in diese Hütte eingedrungen. Sie hätten den Beschwerdeführer "zu Tode geschlagen". Sie hätten seinen Eltern und seinen beiden Schwestern die Augen verbunden und sie mitgenommen. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, was mit ihnen geschehen sei. Er habe einen Bruder in Deutschland und habe wegen der Angst im Kosovo nicht mehr leben können. Nach der Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2009 hätten sie in der Nähe von XXXX ein Zimmer gemietet. Nach vier Wochen seien wiederum vier maskierte Personen in das Zimmer eingedrungen. Sie hätte den Beschwerdeführer geschlagen und seine Kinder mit den Füssen getreten. Durch die Schläge habe er Probleme mit seinem Gedächtnis und vergesse sehr viel. Er sei halb bei Bewusstsein gewesen und habe gesehen was sie mit seiner Frau gemacht hätten. Danach seien sie mit einem Kombi nach Serbien geflüchtet und weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten zwei Wochen unter der Brücke gewohnt. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, weil er keine Arbeit bekommen habe. In Österreich arbeite er als Straßenzeitungsverkäufer. Seine ältere Tochter besuche bereits den Kindergarten. Die Vertreterin legte eine Bestätigung zu dessen Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer und mehrere Empfehlungsschreiben vom April 2012 für die Familie der Beschwerdeführerin vor, darunter ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohngemeinde des Beschwerdeführers und eines vom Kindergarten seiner Tochter. Die Vorsitzende Richterin vermerkte, dass der Beschwerdeführer über annehmbare Deutschkenntnisse verfüge. Der Vertreterin wurden am Ende der mündlichen Verhandlung die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes zur Situation im Kosovo bzw. zur Situation der Roma übergeben und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Am 26. 4. 2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von 1980 bis 1999 im Kosovo gelebt habe und danach nach Deutschland ausgereist sei, wo er bis 2009 gelebt habe. Die Dolmetscherin [beim Bundesasylamt] habe nicht alles gedolmetscht. Seine Eltern und Schwester gelten im Kosovo seit 10 Jahren als vermisst. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen in einer Hütte in römisch 40 gewohnt. Einen Monat nach dem Krieg [1999] seien vier maskierte Albaner in diese Hütte eingedrungen. Sie hätten den Beschwerdeführer "zu Tode geschlagen". Sie hätten seinen Eltern und seinen beiden Schwestern die Augen verbunden und sie mitgenommen. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, was mit ihnen geschehen sei. Er habe einen Bruder in Deutschland und habe wegen der Angst im Kosovo nicht mehr leben können. Nach der Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2009 hätten sie in der Nähe von römisch 40 ein Zimmer gemietet. Nach vier Wochen seien wiederum vier maskierte Personen in das Zimmer eingedrungen. Sie hätte den Beschwerdeführer geschlagen und seine Kinder mit den Füssen getreten. Durch die Schläge habe er Probleme mit seinem Gedächtnis und vergesse sehr viel. Er sei halb bei Bewusstsein gewesen und habe gesehen was sie mit seiner Frau gemacht hätten. Danach seien sie mit einem Kombi nach Serbien geflüchtet und weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten zwei Wochen unter der Brücke gewohnt. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, weil er keine Arbeit bekommen habe. In Österreich arbeite er als Straßenzeitungsverkäufer. Seine ältere Tochter besuche bereits den Kindergarten. Die Vertreterin legte eine Bestätigung zu dessen Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer und mehrere Empfehlungsschreiben vom April 2012 für die Familie der Beschwerdeführerin vor, darunter ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohngemeinde des Beschwerdeführers und eines vom Kindergarten seiner Tochter. Die Vorsitzende Richterin vermerkte, dass der Beschwerdeführer über annehmbare Deutschkenntnisse verfüge. Der Vertreterin wurden am Ende der mündlichen Verhandlung die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes zur Situation im Kosovo bzw. zur Situation der Roma übergeben und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Am 25. 5. 2012 langte beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme und eine Beweismittelvorlage des vertretenen Beschwerdeführers ein. Demnach würden (sexuelle) Übergriffe an Roma-Frauen weiterhin regelmäßig berichtet, wobei es in den seltensten Fällen zu strafrechtlichen Konsequenzen komme. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre in Gefahr abermals willkürlichen (sexuellen) Überfällen zum Opfer zu fallen. Dazu wurde der Bericht des UNFPA (United Nations Population Fund), "Gender-Based-Violence in Kosovo - a case study", aus dem Jahr 2005, vorgelegt. Aufgrund der erlebten Vergewaltigung könnte eine Rückkehr für sie schwer retraumatisierend sein. Auch sei es zweifelhaft, ob ihr eine notwendige psychotherapeutische Behandlung zugänglich wäre. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass sich auch die körperliche Verfassung der Ehefrau des Beschwerdeführers massiv verschlechtern würde. Sie sei in Österreich in regelmäßiger gynäkologischer Behandlung und müsse Medikamente einnehmen, die im Kosovo nicht (regelmäßig) verfügbar wären. Auch die Kinder des Beschwerdeführers wären im Kosovo, zu dem sie keinen Bezug haben, gefährdet. Der Stellungnahme waren weiters der (allgemeine) Bericht, "Humans Rights Watch - Annual Report Kosovo/Serbia 2010", deutsche und österreichische Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, eine bereits dem Bundesasylamt vorgelegte deutsche Eheurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie eine Deutschkurs-Teilnahmebescheinigung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006, beigelegt.
Am 8. Juni 2012 langte beim Asylgerichtshof ein weiteres Schreiben ein, mit dem folgende Beweismittel vorgelegt wurden: ein Befund des Facharztes für Gynäkologie, Dr. XXXX vom 14. 5. 2012, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Blutungsstörung leide und deswegen regelmäßig zur Kontrolle komme, eine Stellungnahme einer nicht näher genannten Mitarbeiterin/eines nicht näher genannten Mitarbeiters der Caritas vom 5. 6. 2012 zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Demnach verfüge die Ehefrau des Beschwerdeführers über gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer verwende Deutsch in seinem unmittelbaren Lebensumfeld. Er sei für Kurse im Juli und August eingeschrieben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Familie "im Genehmigungsfall" schnell Arbeit und Unterkunft finde. Schließlich ein Schreiben des Geschäftsführers der XXXX vom 1. 6. 2012, wonach dem Beschwerdeführer, nach Klärung aufenthaltsrechtlicher Fragen und sobald er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe, eine Stelle als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angeboten werden könne.Am 8. Juni 2012 langte beim Asylgerichtshof ein weiteres Schreiben ein, mit dem folgende Beweismittel vorgelegt wurden: ein Befund des Facharztes für Gynäkologie, Dr. römisch 40 vom 14. 5. 2012, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Blutungsstörung leide und deswegen regelmäßig zur Kontrolle komme, eine Stellungnahme einer nicht näher genannten Mitarbeiterin/eines nicht näher genannten Mitarbeiters der Caritas vom 5. 6. 2012 zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Demnach verfüge die Ehefrau des Beschwerdeführers über gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer verwende Deutsch in seinem unmittelbaren Lebensumfeld. Er sei für Kurse im Juli und August eingeschrieben. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Familie "im Genehmigungsfall" schnell Arbeit und Unterkunft finde. Schließlich ein Schreiben des Geschäftsführers der römisch 40 vom 1. 6. 2012, wonach dem Beschwerdeführer, nach Klärung aufenthaltsrechtlicher Fragen und sobald er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe, eine Stelle als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angeboten werden könne.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am XXXX in XXXX im Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren. Er gehört der Volksgruppe der Roma an.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren. Er gehört der Volksgruppe der Roma an.
Der Beschwerdeführer lebte von 1980 bis 1999 im Kosovo, ehe er 1999 nach Deutschland ausreiste. Dort stellte er einen Asylantrag. Am XXXX heiratete er in Deutschland seine nunmehrige Ehefrau, mit der er bereits zwei Kinder hatte. Nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens wurde er am 30. 6. 2009 in den Kosovo abgeschoben. Seine Ehefrau und Kinder folgten ihm am 11. 7. 2009 freiwillig.Der Beschwerdeführer lebte von 1980 bis 1999 im Kosovo, ehe er 1999 nach Deutschland ausreiste. Dort stellte er einen Asylantrag. Am römisch 40 heiratete er in Deutschland seine nunmehrige Ehefrau, mit der er bereits zwei Kinder hatte. Nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens wurde er am 30. 6. 2009 in den Kosovo abgeschoben. Seine Ehefrau und Kinder folgten ihm am 11. 7. 2009 freiwillig.
Am 25. 8. 2009 reiste er in Begleitung seiner Ehefrau, seiner Tochter und seines Sohnes in das Bundesgebiet ein und stellte mit ihnen am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Kosovo leben weder Angehörige des Beschwerdeführers noch seiner Ehefrau. Sein Bruder und seine beiden Onkel leben in Deutschland, wo auch die Eltern und die vier Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Darüber hinaus leben noch mehrere ihrer Onkel und Tanten in Deutschland bzw. Schweden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers können ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer lebte als Asylwerber von 1999 bis 2009 in Deutschland und arbeitete dort als Gärtnergehilfe und Glasreiniger. Für ihn liegt eine Einstellungszusage vor.
Die gemeinsamen Kinder sind in Deutschland und Österreich geboren. Die gesamte Familie lebt im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind strafrechtlich unbescholten.
Kosovo - Allgemeine Feststellungen
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 28. März 2011 entschied das Verfassungsgericht, dass die Wahl des Präsidenten verfassungswidrig war. Das Gericht ging auf ein Frageschreiben der politischen Opposition ein. Am 7. April 2011 wurde Atifete Jahjaga als neue Staatspräsidentin vom Parlament mit 80 Stimmen von 100 möglichen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi ist weiterhin Premierminister. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011, http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo, eingesehen am 22.07.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
ROMA im KOSOVO
Kosovos Verfassung enthält strenge Bestimmungen, um die internationalen Standards im Bereich der Menschrechte zu sichern. Neben einem Katalog von Rechten, beinhaltet die Verfassung zahlreiche Bestimmungen von internationalen Menschrechtsabkommen, die in der Rechtsordnung des Kosovo bindend sind.
Die Regierung hat ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet und Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, jedoch haben Opfer von Diskriminierungen ein geringes Vertrauen in die Gerichte.
Es sind einige Fortschritte bei der Achtung und den Schutz von Minderheiten gemacht worden.
Im Bereich der Bildung gab es für Minderheiten nur begrenzte Fortschritte. Das neu verabschiedete Gesetz für vor-universitäre Bildung und Hochschulbildung enthält Bestimmungen über den Einsatz von Vertretern nicht-albanischer Gemeinschaften in den pädagogischen Räten und über die Regulierung und Überwachung des Bildungssystems. Die Registrierung von Roma-Schülern hat sich leicht erhöht. Der Lehrplan für Roma wurde in drei Sprachen veröffentlich (Albanisch, Roma und Serbisch). Viele Schulbücher sind immer noch nicht in der Muttersprache der Roma-Gemeinschaften verfügbar.
Kosovo fehlt ein umfassender Plan zur Regulierung illegaler RAE-Siedlungen (ethnische Roma, Ashkali und Egyptians/Ägypter - RAE). Das Fehlen von Personenstandsurkunden und der damit verbundenen Registrierung stellt ein gravierendes Hindernis für den Zugang zu Dienstleistungen dar. (European Commission, Commission Staff Working Paper, Kosovo 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seiten 14, 18, und 20)
Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo waren im Februar 2008
24.218 Angehörige der Gemeinschaften der Roma (ethnische Roma, Ashkali und Egyptians/Ägypter - RAE) in Kosovo registriert. Dies entspricht einem Anteil von 1,2 % an der Gesamtbevölkerung. Nach den Schätzungen von UNHCR im Juli 2006 leben ca. 11.000 ethnische Roma sowie ca. 23.000 Ashkali und Ägypter in Kosovo. Die Gemeinschaften der Roma haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die so genannten "ethnischen" Roma sprechen überwiegend Romany, aber auch Albanisch und Serbisch, und haben ein stark ausgeprägtes Bewusstsein für ihre Eigenständigkeit. Die ashkalischen Roma teilen die albanische Sprache und Identität. Die Angehörigen der als "Ägypter" bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen Albanisch, werden aber von der albanischen Bevölkerung ebenfalls den Roma zugerechnet. Während die ashkalischen Roma und die so genannten "Ägypter" muslimischen Glaubens sind, bekennen sich die "ethnischen" Roma zumeist zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlten sich traditionell der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite
12)
Kaum eine andere Region in Europa oder der restlichen Welt wird seit Jahren so intensiv von internationalen Organisation, NGOs und Vertretern diplomatischer Missionen hinsichtlich der Lage und der Lebensbedingungen der Roma-Gemeinschaft beobachtet, wie die Republik Kosovo. Mag die Häufigkeit möglicherweise ethnisch motivierter Straftaten zwischen Serben und Albanern gerade in den letzten Monaten zugenommen haben, insbesondere im Raum Nord-Mitrovica, so sind vergleichbare ethnisch motivierte Zwischenfälle zwischen Roma und Albanern nach 2004 die absolute Ausnahme. Zuletzt wurde im Januar 2010 von einem Vorfall in Nord-Mitrovica berichtet, wo ein Roma mit Stichwunden aufgefunden wurde. Über die Hintergründe der Tat ist bisher nichts bekanntgeworden.
Die Organisation Chachipe berichtete 2009 von einem Vorfall im Wohngebiet Abdullah Presheva in Gjilan, bei dem vier Roma bei einer Schlägerei mit albanischen Nachbarn (leicht) verletzt wurden. Nach dem Ergebnis von Vor-Ort-Recherchen fand diese Auseinandersetzung jedoch zwischen Grundstücksnachbarn statt. Es muss daher nicht notwendigerweise ein ethnisch motivierter Zwischenfall gewesen sein. Im letzten Bericht des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 29.10.2010 wird auch kein Zwischenfall Roma-Angehörige betreffend erwähnt.
Die albanische Bevölkerung steht Roma nicht generell mit Abneigung oder Distanz, sondern "neutral" gegenüber. Sie betrachtet die Roma als einen traditionellen Bestandteil der kosovarischen Bevölkerung. Es existieren in Kosovo auch keine Gruppen oder Organisationen die sich explizit aus ethnischen oder rassistischen Motiven gegen Roma aussprechen.
Dass die Beschäftigungsquote von Roma im öffentlichen Dienst, wie z. B. bei der Kosovo-Polizei regelmäßig nicht voll ausgeschöpft werden kann, liegt nach Aussagen von Roma-Vertretern, auch nicht an Ausgrenzung oder Diskriminierung dieser Gruppe, sondern an fehlender Qualifikation. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF:
Kosovo, Organisierte Kriminalität, Rückführungen/ Rückkehr, Roma, Gesundheitswesen (u.a). (Berichtszeitraum 2007- 2010) vom Januar 2011, Seite 8)
Die Regierung tritt offiziell für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat die Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Obwohl gesetzliche Bestimmungen für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen gelten, können Angehörige der Roma durch ihre Lebensweise, mangelnde Integration oder auch Unsicherheitsgefühle und mangelndes Vertrauen gegenüber kosovarischen Behörden in besonderer Weise betroffen sein Dies gilt insbesondere für die Mehrheit der Roma, die in Städten oder Enklaven auf dem Land leben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite 12-16)
Mitglieder der Roma, Ashkali und Ägypter waren wiederholten sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt, da sie oft keinen Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung, Bildung hatten und verstärkt auf humanitäre Hilfe angewiesen sind.
Im Bereich der Bildung verlangt das Gesetz gleiche Bedingungen für Schulkinder unabhängig von deren Muttersprache und bietet die geeignete muttersprachliche Ausbildung für Schüler mit Migrationshintergrund in den öffentlichen Sekundarschulen an.
Allerdings berichten das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie sowie internationale Organisationen, dass die Zahlen der Schulanmeldungen unter den Nicht-Serbischen-Minderheiten (Aschkali, Bosnier, Ägypter, Gorani, Roma, Türken und andere) am niedrigsten sei.
In einigen mehrheitlich von Albanern bewohnten Gebieten besuchen Kinder von Roma, Aschkali und Ägyptern gemeinsam mit Kindern von Kosovo-Albanern und -Serben gemischte Schulen und berichten über Einschüchterungen und Mobbing. Roma-Kinder sind tendenziell benachteiligt durch Armut, viele müssen durch Arbeit, bereits in einem sehr frühen Alter, zum Familieneinkommen beitragen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seiten 19-20)
Die Organisation KFOS hat 2009 eine Studie erstellt, bei der rund 700 Roma zu ihren aktuellen Lebensbedingungen befragt wurden. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass immerhin mehr als 78 % der Kinder aus Roma-Familien regelmäßig die Schule besuchen und nur rund 16 % eher unregelmäßig. Der Anteil derer, die eine weiterführende Schule besuchen (Klassen 9-12) ist aber mit 20 % relativ gering und der Anteil derer, die nie eine Schule besucht haben, ist mit ebenfalls knapp 20 % überdurchschnittlich hoch. Derzeit werden vom Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Technologie Unterrichtscurricula in Romanes ausgearbeitet. In manchen Gemeinden hat Romanes den Status einer Amtssprache.
Trotz verbreiteter Armut und hoher Arbeitslosigkeit, gerade bei Roma, gibt es keine Berichte über Obdachlosigkeit oder akuten Nahrungsmittelmangel. Von den geringen sozialhilfeähnlichen Leistungen lässt sich der Lebensunterhalt kaum bestreiten. Für das Auskommen dürften daher Transferzahlungen von Verwandten aus dem Ausland eine Rolle spielen. Bedürftige wie z.B. ältere und /oder alleinstehende Roma erhalten ergänzende Unterstützung durch verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, wie etwa die Organisation "Mutter Teresa". In einigen Städten Kosovos wurden in den letzten Monaten auch "Armenküchen" eingerichtet.
Der überwiegende Teil der Roma lebt in der Nord-Mitrovica Region und in den serbischen Enklaven. Dort ist die Lage für sie erheblich besser als im übrigen Kosovo. Die hier agierenden serbischen parallelen "Verwaltungsstrukturen" unterstützen (wohl auch aus politischen Gründen) Bedürftige finanziell erheblich besser als es im übrigen Land der Fall ist. Diese Strukturen sorgen notfalls auch für Unterbringungsmöglichkeiten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-BAMF: Kosovo, Organisierte Kriminalität, Rückführungen/ Rückkehr, Roma, Gesundheitswesen (u.a). (Berichtszeitraum 2007- 2010) vom Januar 2011, Seite 8)
Im Oktober 2010 wurde das mit Blei verseuchte Lager in Cesmin Lug geschlossen. Einige der Roma, Aschkali und Ägypter aus dem Lager wurden in ein Roma-Viertel im Süden von Mitrovica/Mitrovicë umgesiedelt. Im November begannen NGOs mit der medizinischen Behandlung von Bleivergiftungen gemäß den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation. (Amnesty International: Amnesty Report 2011 (Serbien (einschließlich Kosovo) vom 10.05.2011, Seite 4)
Allgemein sind Lebensbedingungen für Roma in Süd- oder Nord-Mitrovica besser als in anderen Teilen Kosovos, wie z.B. in Gjakova. Dort existiert noch immer auf dem Gelände einer ehemaligen Tabakfabrik eine seit den 80er Jahren gebaute informelle Siedlung, z. T. ohne Strom- und Wasseranschluss, mit mehreren Hundert Bewohnern. Die Gemeindeverwaltung von Gjakova errichtet nun für diese Roma in der Nachbarschaft eine neue Siedlung mit Einfamilienhäusern, weil das Gelände der Tabakfabrik privatisiert werden soll. Sie wird dabei von der Caritas Schweiz unterstützt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-BAMF: Kosovo, Organisierte Kriminalität, Rückführungen/ Rückkehr, Roma, Gesundheitswesen (u.a). (Berichtszeitraum 2007- 2010) vom Januar 2011, Seite 8)
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. Die Integration von Rückkehren ist allerdings auch dort davon abhängig, dass sie Zugang zu Wohnraum haben Viele Angehörige der RAE in Kosovo sind nicht registriert bzw. besitzen keine oder nur unvollständige Personenstandsurkunden. UNHCR und andere internationale Organisationen schätzen die Zahl der in Kosovo lebenden, nicht registrierten Roma auf derzeit ca. 10.000. Dies beruht auf verschiedenen Ursachen, u.a. komplexe Verfahren für die Registrierung von nicht im Krankenhaus geborenen Kindern, fehlende Registrierung der Elterngeneration, der Aufenthalt in informellen Siedlungen, nicht registrierte Heirat, Verlust von Dokumenten, oft aber auch auf mangelnder Initiative oder Unkenntnis im Umgang mit Behörden seitens der Antragsberechtigten.
RAE haben - wie alle in Kosovo lebenden Personen - die Möglichkeit, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Verschiedene in Kosovo tätige NROs bemühen sich derzeit darum, dass sich Roma entsprechend registrieren lassen und unterstützen sie z.B. bei der Dokumentenbeschaffung. Nach den Erfahrungen der Mitarbeiter des "URA II" Projektes, die regelmäßig zurückgekehrte Roma bei der Anmeldung in den Kommunen begleiten, verläuft das behördliche Registrierungsverfahren problemlos, wenn erforderliche Dokumente vorgelegt werden. Zur Förderung der Registrierung bei den Zivilregistern bietet die Regierung den RAE-Minderheiten einen Registereintrag neuerdings auch kostenlos an. Große Siedlungen der RAE befinden sich u.a. in Peja, Ferizaj, Vushtrii und Mitrovica, ca. 3.000 RAE leben in einer Siedlung in Fushe Kosove.
Anders als die albanische Mehrheitsbevölkerung verfügen Roma aus traditionellen Gründen oftmals nicht über Besitztitel. Im Rahmen dieses Projektes wurden sechs Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwölf Wohnungen (finanziert durch Mercy Corps) für Roma errichtet, die ihre Wohn- und Eigentumsansprüche für ihre ehemals während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Roma-Mahalla zerstörten Häuser nicht belegen können. Darüber hinaus wurden 54 Einfamilien-Häuser für Roma errichtet (finanziert durch US-AID), die entsprechende Eigentumstitel erbringen können. Rückkehrer können leerstehende Häuser nur dann beziehen, wenn sie nachweisen können, ehemals ein Grundstück in Roma Mahalla besessen zu haben.
Nachdem sich die Regierung von Kosovo, die EU sowie seit langem involvierte internationale
Hilfsorganisationen für eine Umsiedlung der Roma aus den Roma-Camps Osterode und
Cesmin Lug in das Wohngebiet Roma-Mahalla einsetzten, begann im Februar 2010 das Umsiedlungsprogramm der European Union Mitrovica RAE Support Initative (EU MSRI).
Seit August 2010 findet die Umsiedlungen von Roma-Familien aus den Roma-Camps Cesmin Lug und Osterode in die neu errichteten Ein- und Mehrfamilien-Reihenhäuser im Wohngebiet Roma-Mahalla statt.
Für Kosovo-Serben und Angehörige der Roma-Gemeinschaft erfolgt der Zugang zur Bildung
häufig in parallelen Strukturen, in denen serbische Lehrpläne und Lehrbücher benutzt werden.
In einigen Parallelschulen wurden Klassen gebildet, in denen in der Sprache Romany
unterrichtet wird. Zudem wurde ein Unterrichtsplan an Grundschulen für Sprache und Kultur der Roma verabschiedet.
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von der großen wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner von Kosovo. Nur wenige Familien sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Bedingt durch die wirtschaftliche Schwäche vieler Angehöriger der RAE sind diese teilweise nicht in der Lage, die erhobenen Zuzahlungen zu Medikamenten zu leisten bzw. die Kosten für privatärztliche Behandlungen zu tragen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite 12-16)
Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in folgenden Regionen separate Gesundheitseinrichtungen entstanden:
¿ Region Pristina: Pristina Stadt, Gracanica, Lipljan, Fushë Kosovë/Kosovo Polje, Obiliq/c,
Plementina
¿ Region Gjilan/Gnjilane: Kamenicë/a, Drajkovc
¿ Region Prizren: Prizren Stadt, Rahovec/Orahovac, Zupa Tal
¿ Region Pejë/c: Pejë/c Stadt, Decan/i
¿ Region Mitrovicë/a: Mitrovicë/a Stadt, Vushtrri/Vucitrn, Grace, Gojbulë/a, Banjskë/a, Suho
Gërllë/Suvo Grlo, Crkule
Die serbischen Einrichtungen werden neben Kosovo-Serben auch von Bosniaken und Roma aufgesucht, vor allem von serbisch sprechenden sog. ethnischen Roma, die mit der serbischen Bevölkerung gemeinsam in Enklaven leben, etwa in Gracanica, Gjilan/Gnjilane und Strpce.
Zugang zu den medizinischen Einrichtungen haben alle registrierten Bewohner Kosovos unabhängig von der Ethnie. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF: Kosovo, Länderreport Band 2, Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheit, Reintegration Januar 2011, Seite 23)
Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt haben oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt waren, liegen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor.
Roma-Familien, die z.B. während des Krieges den albanischen Nachbarn halfen, Schutz zu finden, werden respektiert. Ihre Stellung ist die gleiche wie die der albanischen Bevölkerung. Eine individuelle Gefährdungslage kann für ethnische Roma bestehen, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Augen der albanischen Bevölkerung auf die Seite der Serben gestellt und sich auf Seiten der Serben an den Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben. Einer solchen regional bestehenden individuellen Gefährdung können sie jedoch durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite 21-23)
Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof, den vorgelegten deutschen und österreichischen Dokumenten zum Beschwerdeführer und seiner Familie, sowie aus den angeführten Quellen.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26. 4. 2012 vorgehalten und sind aktueller als der vorgelegte Bericht des UNFPA (United Nations Population Fund), "Gender-Based-Violence in Kosovo - a case study", der auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2005 basiert. Der vorgelegte Bericht, "Humans Rights Watch - Annual Report Kosovo/Serbia 2010" bezieht sich zum größten Teil nicht auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Auf der Seite 33 ist dort nachzulesen, dass es keine Berichte gebe, wonach die Polizei bei Vorwürfen [gemeint wohl Anzeigen] der Vergewaltigung unpassend reagiert habe und die Polizei spezielle diesbezügliche Schulungen habe. Die in diesem sehr allgemeinen Bericht auf Seite 37 enthaltenen Informationen zur Situation der Roma sind inhaltlich identisch zu den dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26. 4. 2012 vorgehaltenen nunmehrigen Feststellungen des Asylgerichtshofs (siehe dazu, den in diesen Feststellungen enthaltenen Auszug aus dem Bericht des US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 8. 4. 2010, Seiten 19-20).
Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist, weil er am 1. Jänner 1998 seinen ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte.
Die Feststellung zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma ergibt sich aus dem vorgelegten serbischen Roma-Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers mit Lichtbild vom Juni 2004.
Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Familie beruht auf am 26. 7. 2012 eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 26. 7. 2012 eingeholten Auskunft aus dem Strafregister.
Die Feststellung zur familiären Situation sowie zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Glaubwürdig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr im Kosovo hat.
Die Negativfeststellung zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wurde getroffen, weil er trotz seiner Behauptung vor dem Asylgerichtshof, durch Schläge Probleme mit seinem Gedächtnis zu haben, keine medizinischen Befunde vorgelegt hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wie folgt zu würdigen:
Der Asylgerichtshof gelangt zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Überfalls und der Vergewaltigung, weil es nicht nachvollziehbar ist, dass weder er noch seine Ehefrau diesen Vorfall bei ihren Ersteinvernahmen erwähnt haben. Zwar hat sich die Ersteinvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, doch das gänzliche Nichterwähnen dieses sehr einschneidenden Fluchtgrundes durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Erstbefragung setzt dessen Glaubwürdigkeit erheblich herab. Die Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie habe bei der Erstbefragung nicht genügend Vertrauen gehabt, ist nicht ausreichend, weil sie auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Zudem hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, in Widerspruch zu seiner Ehefrau, angegeben, dass die Vergewaltigung am 21. 8. oder 22. 8. 2009 stattgefunden habe, somit nur drei bzw. vier Tage vor der Ersteinvernahme. Einen derart einschneidenden Vorfall, der auch der fluchtauslösende Grund gewesen sei und nach den Angaben des Beschwerdeführers nur wenige Tage, bzw. nach den Angaben seiner Ehefrau ungefähr zwei Wochen, somit jedenfalls sehr kurze Zeit vor der Erstbefragung stattgefunden habe, selbst unter der Annahme des Drängens des befragenden Beamten, nicht einmal ansatzweise zu erwähnen, ist nicht plausibel. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung des zeitlichen Widerspruchs, nämlich die gänzlich fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers, überzeugt ebenfalls nicht. Denn auch gänzlich fehlende Schulbildung bei einem Ehepartner kann nach Ansicht des erkennenden Senates keine Erklärung dafür liefern, einen emotional für beide Ehepartner extrem belastenden Vorfall zeitlich derart unterschiedlich zu schildern. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesasylamt zum Fluchtweg widersprechend gewesen, indem sie angegeben hat, sich nach der Flucht aus dem Kosovo noch zwei Wochen in Serbien aufgehalten zu haben, während der Beschwerdeführer angegeben hat, den Kosovo am 24. 8. 2009 verlassen zu haben und am 25. 8. 2009 in Österreich angekommen zu sein. Dieser Widerspruch ist zu groß, um von der
Hinzufügung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt relativiert zu werden, wonach er nicht genau angeben könne, wann er den Kosovo tatsächlich verlassen habe bzw. von den später vor dem Asylgerichtshof gemachten, übereinstimmenden Angaben zur Flucht. Daher gelangt der Asylgerichtshof zur Überzeugung, dass die bei der Erstbefragung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übereinstimmend genannten Fluchtgründe, nämlich keine Perspektive für eine Existenz im Kosovo zu sehen, zumal auch keine Angehörigen der beiden im Kosovo leben und beide zuvor sehr lange in Deutschland gelebt haben, glaubwürdig sind.
Nachdem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zum Überfall und zur Vergewaltigung seiner Ehefrau letztlich als unglaubwürdig zu bewerten war, ergeben sich aus dem übriggebliebenen Fluchtvorbringen, der Beschwerdeführer habe im Kosovo weder eine Existenz noch Angehörige, keine Anhaltspunkte, wonach ihm in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden.
Denn entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass er und seine Familie im Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie durch seinen Bruder und seine Onkel sowie durch die in Deutschland lebenden Eltern und vier Brüder seiner Ehefrau finanziell unterstützt werden würden.
Was den Überfall auf den Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwestern betrifft, der 1999 stattgefunden habe und er seitdem nicht wisse, ob diese Familienangehörigen noch am Leben sind, so handelt es sich um einen Vorfall, der keine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer begründen kann.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich als unglaubwürdig herausgestellt, so dass es der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer aus diesem Grund in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Sozialhilfe und innerfamiliärer Unterstützung der in Deutschland lebenden Familie seiner Ehefrau sowie durch seinen Bruder und seine Onkel, die ebenfalls in Deutschland leben, von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Sozialhilfe und innerfamiliärer Unterstützung der in Deutschland lebenden Familie seiner Ehefrau sowie durch seinen Bruder und seine Onkel, die ebenfalls in Deutschland leben, von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegen im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor: Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte seit 1991, somit seit ihrem sechsten Lebensjahr zusammen mit ihren Eltern und ihren vier Brüdern in Deutschland und hat dort ihre gesamte Schulausbildung absolviert sowie einen großen Teil ihrer Sozialisation erfahren. Sie hatte in Deutschland eine Duldung, die lediglich aufgrund ihrer Ausreise im Juli 2009 in den Kosovo, um dem Beschwerdeführer zu folgen, erlosch. Im Kosovo hielt sie sich seit 1991 somit nur für wenige Wochen auf. Dort leben auch keine ihrer Angehörigen. Daher bestehen für sie keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat mehr. Hingegen wurde sie im deutschen Sprach- und Kulturraum weitgehend sozialisiert und lebt in diesem praktisch ununterbrochen seit ihrem sechsten Lebensjahr. Sie beherrscht dadurch die deutsche Sprache in Wort und Schrift wie ein Inländer. Dieses Zusammenfallen von Entwurzelung gegenüber dem Kosovo einerseits und Sozialisation sowie fast ausschließlichem Leben im deutschen Sprach- und Kulturraum andererseits bewirkt ein gewichtiges privates Interesse der Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich erst seit August 2009, und dies auch nicht durchgehend, im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführer hat keinen familiären Anschluss im Kosovo und hat dort seit 1999, bis auf wenige Wochen, nicht gelebt. Er verfügt über Berufserfahrung als Glasreiniger. Aufgrund des Schreibens des Geschäftsführers der XXXX vom 1. 6. 2012 wonach ihm, nach Klärung aufenthaltsrechtlicher Fragen und sobald er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe, eine Stelle als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angeboten werden könne, ist davon auszugehen, dass die Familie die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen würde. Derzeit ist der Beschwerdeführer bemüht, im Rahmen der bescheidenen Möglichkeiten als Straßenzeitungsverkäufer, für seine Familie zu sorgen. Daher ist davon auszugehen, dass er dies in vollem Umfang als Reinigungskraft tun würde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind strafrechtlich unbescholten. Mehrere Empfehlungsschreiben, darunter auch eines vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers und seiner Familie, zeigen, dass die gesamte Familie in ihrem sozialen Umfeld beliebt und gut integriert ist. Alle Kinder sind in Deutschland oder in Österreich geboren und haben keinen Bezug zum Kosovo. Das älteste Kind besucht den Kindergarten. Angesichts der Berichte von Einschüchterungen und Mobbing in den Schulen gegenüber Kindern von Roma, wären die Kinder, denen es ohnehin an einem Bezug zum Kosovo fehlt, bei einer erzwungenen Ausreise dorthin vor erhebliche Anpassungsschwierigkeiten gestellt.Der Beschwerdeführer hat keinen familiären Anschluss im Kosovo und hat dort seit 1999, bis auf wenige Wochen, nicht gelebt. Er verfügt über Berufserfahrung als Glasreiniger. Aufgrund des Schreibens des Geschäftsführers der römisch 40 vom 1. 6. 2012 wonach ihm, nach Klärung aufenthaltsrechtlicher Fragen und sobald er einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe, eine Stelle als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angeboten werden könne, ist davon auszugehen, dass die Familie die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen würde. Derzeit ist der Beschwerdeführer bemüht, im Rahmen der bescheidenen Möglichkeiten als Straßenzeitungsverkäufer, für seine Familie zu sorgen. Daher ist davon auszugehen, dass er dies in vollem Umfang als Reinigungskraft tun würde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind strafrechtlich unbescholten. Mehrere Empfehlungsschreiben, darunter auch eines vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers und seiner Familie, zeigen, dass die gesamte Familie in ihrem sozialen Umfeld beliebt und gut integriert ist. Alle Kinder sind in Deutschland oder in Österreich geboren und haben keinen Bezug zum Kosovo. Das älteste Kind besucht den Kindergarten. Angesichts der Berichte von Einschüchterungen und Mobbing in den Schulen gegenüber Kindern von Roma, wären die Kinder, denen es ohnehin an einem Bezug zum Kosovo fehlt, bei einer erzwungenen Ausreise dorthin vor erhebliche Anpassungsschwierigkeiten gestellt.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat somit zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall in erster Linie aufgrund der Entwurzelung der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Kosovo und ihrer Sozialisation sowie ihrem Leben im deutschen Sprach- und Kulturraum die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen, als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Diese privaten Interessen werden durch die absehbare Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie, die strafrechtliche Unbescholtenheit und die Integration der Familie im sozialen Umfeld verstärkt. Aufgrund dieser Umstände würde eine Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens darstellen. Da die Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zulässig ist, würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers selbst, einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung, in der die oben in erster Linie erwähnten Umstände nicht berücksichtigt wurden, erweist sich somit als willkürlich und unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat somit zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall in erster Linie aufgrund der Entwurzelung der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Kosovo und ihrer Sozialisation sowie ihrem Leben im deutschen Sprach- und Kulturraum die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen, als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Diese privaten Interessen werden durch die absehbare Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie, die strafrechtliche Unbescholtenheit und die Integration der Familie im sozialen Umfeld verstärkt. Aufgrund dieser Umstände würde eine Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens darstellen. Da die Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zulässig ist, würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers selbst, einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung, in der die oben in erster Linie erwähnten Umstände nicht berücksichtigt wurden, erweist sich somit als willkürlich und unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
09.10.2012