TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/23 E5 428325-1/2012

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Spruch

E5 428.325-1/2012-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 12 04.103-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 12 04.103-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung sowie sunnitischen Glaubens, gelangte am 04.04.2012 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung sowie sunnitischen Glaubens, gelangte am 04.04.2012 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu ebenfalls am 04.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dort aus, dass er am XXXX gemeinsam mit einem Schlepper von Bagdad nach Istanbul geflogen sei, von dort vor circa fünf Tagen weiter nach Paris. Von Frankreich aus sei er mit dem Zug über Deutschland nach Österreich gereist. Er habe auch ein Visum für Italien gehabt.Er wurde hiezu ebenfalls am 04.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dort aus, dass er am römisch 40 gemeinsam mit einem Schlepper von Bagdad nach Istanbul geflogen sei, von dort vor circa fünf Tagen weiter nach Paris. Von Frankreich aus sei er mit dem Zug über Deutschland nach Österreich gereist. Er habe auch ein Visum für Italien gehabt.

Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er Sunnit sei und in Bagdad sehr viele Schwierigkeiten mit der Regierung habe, welche aus Schiiten bestehe. Er sei mehrmals bedroht und einmal sogar für fünf Tage entführt worden, wobei für seine Freilassung 30.000,- USD Lösegeld bezahlt worden seien. Im Irak herrsche Unruhe und sei es unsicher.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 06.04.2012 ein Aufnahmeersuchen nach Art 9 Abs 2 Dublin II-VO an Italien. Dieses wurde seitens Italiens am 11.05.2012 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt und für ihn auch nie ein Visum ausgestellt worden sei.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 06.04.2012 ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO an Italien. Dieses wurde seitens Italiens am 11.05.2012 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt und für ihn auch nie ein Visum ausgestellt worden sei.

Am 25.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte er zunächst einen am XXXX ausgestellten Personalausweis sowie einen am XXXX ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Zusammengefasst führte er aus, er habe im familieneigenen Elektrogeschäft gearbeitet und daneben auch noch einen Alkoholladen geführt. Im Irak seien nach wie vor die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, sein Vater sei vor zwei Monaten verstorben.Dabei legte er zunächst einen am römisch 40 ausgestellten Personalausweis sowie einen am römisch 40 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Zusammengefasst führte er aus, er habe im familieneigenen Elektrogeschäft gearbeitet und daneben auch noch einen Alkoholladen geführt. Im Irak seien nach wie vor die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, sein Vater sei vor zwei Monaten verstorben.

Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Juni 2011 von seinem Geschäft nach Hause gegangen sei. Dabei sei er von zwei unbekannten Personen überwältig und mit deren Auto entführt worden. Er sei dann zehn Tage lang gefesselt in einem Zimmer festgehalten worden und man habe Lösegeld für ihn verlangt, welches von seinem Bruder bezahlt worden sei. Daraufhin habe man ihn freigelassen.

Nach rund einem Jahr habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten, welchen er zur Polizei gebracht habe. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich auch eine Anzeigebestätigung vor. Man habe ihn aus der Gegend vertreiben wollen, weil er Sunnit sei.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.06.2012 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte landeskundliche Feststellungen zum Irak übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 12 04.103-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 12 04.103-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Irak begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen habe. Es bestehe dort auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Irak begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen habe. Es bestehe dort auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend verneinte das Bundesasylamt vorweg die Frage, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Fluchtvorbringen von potenzieller "vulnerability" betroffen gewesen sei. So habe sich der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert und auch keine religiösen Aktivitäten seinerseits erwähnt. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer irgendwelche staatlich geduldete und/oder geförderte geschlechtsspezifische Verfolgungsmechanismen vorgebracht und habe er auch keine konkreten Hinweise auf ethnisch bedingte Problemstellungen geliefert. Der Beschwerdeführer habe im Irak auch eine gute wirtschaftliche Perspektive und ein größeres verwandtschaftliches Umfeld, sodass er dort alles vorfinde, was zur Existenzsicherung notwendig sei.

Es könne garantiert werden, dass der Beschwerdeführer nach Bereitstellung einer unentgeltlichen Reisemöglichkeit und einer Rückkehrhilfe, allenfalls auch unter Einbindung einer humanitär tätigen Vorort-Organisation, in den Irak zurückkehren könne. Es würden sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der irakischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiöses Fachwissen, etc. ergeben.

Auch die beigeschafften landeskundlichen Feststellungen würden deutlich belegen, dass die allgemein in Europa herrschende und durch auf Einzelereignisse fokussierte mediale Berichterstattungen verstärkte Ansicht eines von permanenten Auseinandersetzungen und Gewalttaten erschütterten faktisch zukunftslosen Irak nicht stimme.

Die allgemeine Sicherheitslage sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Wenngleich dieselbe im Irak - ausgenommen die kurdische Autonomieregion - allgemein als nicht zufriedenstellend angesehen werden könne, so sei zu beobachten, dass Gewalttaten und/oder Übergriffe verschiedenster Intensität fast immer mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen verknüpft seien (Tätigkeit für ausländische Organisationen, religiöses Abweichlertum ["unislamisches Verhalten"], ethnische und/oder religiöse Andersartigkeit und Ähnliches).

Der irakische "Normalbürger" sei, sofern er keiner ethnischen und/oder religiösen Minderheit angehöre und als Angehöriger einer solchen Minderheit nicht in einem mehrheitlich von anderen Ethnien/Religionsgruppen besiedelten Gebiet aufhältig sei, ferner auch politisch oder religiös unauffällig sei, von den in den zitierten landeskundlichen Feststellungen dargestellten schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen ist als seine sonstigen Mitbürger.

Was den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt angehe, so könne ihm dazu nur sehr untergeordnet Glaubwürdigkeit zugebilligt werden bzw. müsse auch fehlende Asylrelevanz konstatiert werden.

So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nichts von einem Drohbrief erwähnt und nur sehr allgemein von Unruhe und Unsicherheit im Irak gesprochen, die ihn zusammen mit einer ihm widerfahrenden Lösegelderpressung zum Verlassen der Heimat bewogen habe. Dem Bundesasylamt sei unverständlich, warum dies nicht vorgebracht worden sei, zumal dieses Ereignis im März 2012 stattgefunden habe und offensichtlich der Auslöser für die im selben Monat erfolgten Ausreise aus dem Irak gewesen sei.

Die bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.05.2012 gemachten Angaben seien widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, einen über die Mauer des Wohnhauses der Familie eingeworfenen Drohbrief erhalten zu haben und damit zur Polizei gegangen zu sein, wo er eine Anzeigebestätigung bekommen habe. Der Inhalt dieser Anzeigebestätigung gebe aber einen ganz anderen Sachverhalt wieder, nämlich dass polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, weil der Beschwerdeführer gegenüber seines Hauses mit mehreren bewaffneten Personen zusammengetroffen sei, die mit ihm gesprochen und ihn bedroht hätten, er solle sein Wohnviertel verlassen. Vom Erhalt eines Drohbriefes sei in der Anzeigebestätigung keine Rede.

Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführe, dass einfach jeder wisse, dass der Drohbrief von diesen bewaffneten Männern stamme, so sei dies einerseits eine bloße Vermutung, andererseits erkläre das noch nicht, wieso in der Anzeige von einem persönlichen Zusammentreffen zwischen ihm und diesen Männern berichtet werde, von der Sache mit dem Drohbrief jedoch gar nichts stehe.

Es sei zwar nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als Sunnit aufgefordert worden sei, sein Wohnviertel zu verlassen. Dagegen sprächen aber die widersprüchlichen Angaben zum Tathergang und auch die Tatsache, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht bedroht werden würden und nach wie vor im angestammten Wohnviertel lebten und es diesen gut ginge.

Es sei daher von der Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens auszugehen. Die ebenfalls vom Beschwerdeführer dargetane Entführung samt anschließender Lösegeldzahlung könne unberücksichtigt bleiben, weil es keinen kausalen zeitlichen Zusammenhang zwischen dieser im Juni 2011 stattgefundenen Straftat und der Ende März 2012 erfolgten Ausreise aus dem Irak gäbe. Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden.

Weiters sei auch die Grundversorgung des Beschwerdeführers im Irak gesichert, sodass auch die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt sei.

Zu Art 8 EMRK führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen habe und daher kein schützenswertes Familienleben gegeben sei. Auch ein schützenswertes Privatleben liege aufgrund des kurzen Aufenthalts, der mangelnden Selbsterhaltung und mangels Deutschkenntnissen nicht vor.Zu Artikel 8, EMRK führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen habe und daher kein schützenswertes Familienleben gegeben sei. Auch ein schützenswertes Privatleben liege aufgrund des kurzen Aufenthalts, der mangelnden Selbsterhaltung und mangels Deutschkenntnissen nicht vor.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die "ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG die "ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 16.07.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung vom 26.07.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 16.07.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung vom 26.07.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wird insbesondere auf das Positionspapier des UNHCR zur Möglichkeit der Rückkehr irakischer Flüchtlinge vom Mai 2012 verwiesen, in welchem empfohlen werde, Personen mit religionsbezogenem Schutzgesuch internationalen Schutz zu gewähren.

Weiters wird auf die angespannte Sicherheitslage und die katastrophale Menschenrechtslage im Irak hingewiesen. Es fehle auch an hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen, in welchen Regionen des Irak Sunniten einer Verfolgung ausgesetzt seien.

Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an sich mangelhaft. Zudem müsse die Rückkehrgefährdung irakischer Staatsangehöriger nach illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland einzelfallbezogen festgestellt werden.

I.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.römisch zwei.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten § 23 AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch § 66 AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten Paragraph 23, AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch Paragraph 66, AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008.

Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3 AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl I 2008/4, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde, in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl römisch eins 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl römisch eins 2008/4, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde, in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.

Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005).Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

II.3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden einzugehen. Laut dem Einvernahmeprotokoll vom 25.06.2012 hat der Beschwerdeführer einen am XXXX ausgestellten Personalausweis und einen am XXXX ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt (vgl. AS 191, 203 ff).römisch zwei.3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden einzugehen. Laut dem Einvernahmeprotokoll vom 25.06.2012 hat der Beschwerdeführer einen am römisch 40 ausgestellten Personalausweis und einen am römisch 40 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt vergleiche AS 191, 203 ff).

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung den Irak von Bagdad aus bereits am XXXX verlassen habe (vgl. AS 17). Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer also bereits vor Ausstellung dieser Dokumente ausgereist ist, hat das Bundesasylamt dennoch in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der als unbedenklich zu klassifizierenden Ausweisdokumente feststehe.Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung den Irak von Bagdad aus bereits am römisch 40 verlassen habe vergleiche AS 17). Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer also bereits vor Ausstellung dieser Dokumente ausgereist ist, hat das Bundesasylamt dennoch in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der als unbedenklich zu klassifizierenden Ausweisdokumente feststehe.

Noch beachtlicher als das Ausstellungsdatum dieser Dokumente ist jedoch der Umstand, dass der Personalausweis in XXXX ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer also auch dorthin Verbindungen haben dürfte.Noch beachtlicher als das Ausstellungsdatum dieser Dokumente ist jedoch der Umstand, dass der Personalausweis in römisch 40 ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer also auch dorthin Verbindungen haben dürfte.

Weiters ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen einen Drohbrief erhalten habe, er als Sunnit solle die Gegend verlassen (vgl. AS 195). Trotz dieses Vorbringens einer Gefährdung aus religiösen Gründen hat es das Bundesasylamt - wie auch in der Beschwerde bemängelt wurde - unterlassen, länderkundliche Feststellungen zum Verhältnis zwischen Sunniten und Schiiten im Irak zu treffen, und sich darauf beschränkt, eine Gefährdung zu verneinen, weil auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor ungehindert im angestammten Wohnviertel leben würden.Weiters ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen einen Drohbrief erhalten habe, er als Sunnit solle die Gegend verlassen vergleiche AS 195). Trotz dieses Vorbringens einer Gefährdung aus religiösen Gründen hat es das Bundesasylamt - wie auch in der Beschwerde bemängelt wurde - unterlassen, länderkundliche Feststellungen zum Verhältnis zwischen Sunniten und Schiiten im Irak zu treffen, und sich darauf beschränkt, eine Gefährdung zu verneinen, weil auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor ungehindert im angestammten Wohnviertel leben würden.

Dazu ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02, B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Das Bundesasylamt hätte sich also mit dem Verhältnis zwischen Schiiten und Sunniten im Irak und allfälligen Ausweichmöglichkeiten befassen müssen.

Andererseits ist die Feststellung, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - in Bagdad gelebt oder ob er auch Verbindungen in XXXX habe, vor allem vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak beachtlich.Andererseits ist die Feststellung, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - in Bagdad gelebt oder ob er auch Verbindungen in römisch 40 habe, vor allem vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak beachtlich.

So führt das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr aus, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass im Irak landesweit eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.So führt das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr aus, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass im Irak landesweit eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Dem steht jedoch gegenüber, dass das Bundesasylamt zuvor, in seiner Beweiswürdigung zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftslandes ausgeführt hat, dass die Sicherheitslage im Irak - abgesehen von den kurdischen Autonomieregionen - allgemein als nicht zufriedenstellend angesehen werden kann.

Das Bundesasylamt hat dies jedoch in der Form abgeschwächt, als Gewalttaten fast immer mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen verknüpft seien, wie etwa der religiösen Andersartigkeit. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals auf die fehlenden Feststellungen zur Lage der Sunniten im Irak hinzuweisen.

Weiters ist die Sicherheitslage im Irak laut den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen - auch wenn sie sich in den letzten Jahren verbessert hat - weiterhin bedrückend, die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle stagniert auf einem inakzeptabel hohem Niveau. Insbesondere Bagdad bleibt ein Schwerpunkt terroristischer Anschläge, und die Sicherheitskräfte sind noch nicht in der Lage, den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Auch die Menschenrechtslage im Irak ist weiterhin prekär.

Damit hat sich das Bundesasylamt - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes - auch angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entführung seiner Person nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Zusammengefasst war davon auszugehen, dass der Sachverhalt nur oberflächlich und mangelhaft ermittelt wurde, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig ist.

II.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.römisch zwei.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben: Das Bundesasylamt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers und die etwaigen daraus resultierenden Umstände näher zu beleuchten haben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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