Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D14 424695-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 zu Zl. D14 424695-1/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 zu Zl. D14 424695-1/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 zu Zl. D14 424695-1/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 zu Zl. D14 424695-1/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1.1. Der nunmehrige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der nunmehrige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern XXXX (damalige Beschwerdeführer zu D14 424692-1/2012, und D14 424693-1/2012). Seine Ehefrau XXXX (damalige Beschwerdeführerin zu D14 424689-1/2012) war bereits am 25.05.2011 zusammen mit der minderjährigen XXXX, die der Antragsteller und seine Ehefrau am XXXX adoptiert hatten, (damalige Beschwerdeführerin zu D14 424694-1/2012) illegal ins Bundesgebiet gelangt und hatten am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern römisch 40 (damalige Beschwerdeführer zu D14 424692-1/2012, und D14 424693-1/2012). Seine Ehefrau römisch 40 (damalige Beschwerdeführerin zu D14 424689-1/2012) war bereits am 25.05.2011 zusammen mit der minderjährigen römisch 40 , die der Antragsteller und seine Ehefrau am römisch 40 adoptiert hatten, (damalige Beschwerdeführerin zu D14 424694-1/2012) illegal ins Bundesgebiet gelangt und hatten am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.2. Hinsichtlich der Angaben des Antragstellers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.römisch eins.2. Hinsichtlich der Angaben des Antragstellers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.
Der Antragsteller führte bei seiner Erstbefragung am 20.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er am 12.06.2011 mit dem PKW ausgereist sei. Er sei mit dem PKW von XXXX nach Kiew gelangt und wäre von Kiew weiter in einem LKW nach Österreich gelangt. Ursprünglich habe er geplant gehabt, legal mit Visum einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Für die Reise habe er EUR 5.000,- bezahlt. Den Herkunftsstaat habe er deshalb verlassen, weil man Polizisten bei ihnen (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) nicht so gerne habe und Polizisten auch oft getötet würden. Als er Anfang Mai mit seinem Privat PKW zur Dienststelle gefahren sei, sei auf ihn geschossen worden, zudem habe es auch zuvor bereits Vorfälle gegeben.Der Antragsteller führte bei seiner Erstbefragung am 20.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er am 12.06.2011 mit dem PKW ausgereist sei. Er sei mit dem PKW von römisch 40 nach Kiew gelangt und wäre von Kiew weiter in einem LKW nach Österreich gelangt. Ursprünglich habe er geplant gehabt, legal mit Visum einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Für die Reise habe er EUR 5.000,- bezahlt. Den Herkunftsstaat habe er deshalb verlassen, weil man Polizisten bei ihnen (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) nicht so gerne habe und Polizisten auch oft getötet würden. Als er Anfang Mai mit seinem Privat PKW zur Dienststelle gefahren sei, sei auf ihn geschossen worden, zudem habe es auch zuvor bereits Vorfälle gegeben.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 06.12.2011 einvernommen. Er legte zu Beginn der Einvernahme eine Kopie eines Schreibens, ausgestellt 11.05.2011, vor, das angeblich vom Innenministerium ausgestellt sein sollte. Zusammengefasst führte er aus, dass darin festgehalten werde, dass er angegriffen worden wäre, als er in das Dorf XXXX unterwegs gewesen sei und am 02.05.2011 angeschossen worden wäre. Des Weiteren wurde ein Fax vom 21.09.2011 in Vorlage gebracht, das einen Ausweis abbilde, der für XXXX in Inguschetien am 20.3.2009 ausgestellt wurde. Der Antragsteller verwies darauf, dass das Original in XXXX sei und der Ausweis deshalb nicht früher mitgenommen worden wäre, weil er nicht daran gedacht hätte. Ein weiteres Schreiben des Innenministeriums stelle die Antwort auf das Hilfeersuchen des Antragstellers dar und es werde darin festgehalten, dass das Innenministerium ihm nicht helfen könne und er für die Sicherheit seiner Familie selbst sorgen solle. Außerdem legte er noch einen Artikel aus dem Internet über die Sprengung eines Fahrzeuges vor, der beweisen solle, dass sein Auto in die Luft gesprengt worden sei. Es sei zwar kein Name ersichtlich, es stünde jedoch die Adresse seiner Dienststelle darin. Es sei ein Schreiben, wonach der Vorfall während der Ausübung seines Dienstes passiert sei und es stünde da, dass ihm Schadenswiedergutmachung zustehe. Der Rechtsberater des Antragstellers legte zudem einen Computerausdruck von XXXX zur Situation in Inguschetien vor. Hinsichtlich der minderjährigen XXXX wurde ein Arztbrief vom 09.08.2011 vorgelegt, der eine angeborene nichtprogressive Ataxie bei ihr diagnostizierte. Ein weiterer Arztbrief wurde betreffend XXXX vom selben Tag in Vorlage gebracht mit der Diagnose spastische Tetraplegie. Ein vorgelegter Bescheid vom 28.11.2011 des Bezirksschulinspektors stellte den sonderpädagogischen Förderbedarf für XXXX fest. Einen Teil der vorgelegten Unterlagen wurden den Antragsteller von seiner Schwester, die in XXXX an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien lebe, übermittelt.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 06.12.2011 einvernommen. Er legte zu Beginn der Einvernahme eine Kopie eines Schreibens, ausgestellt 11.05.2011, vor, das angeblich vom Innenministerium ausgestellt sein sollte. Zusammengefasst führte er aus, dass darin festgehalten werde, dass er angegriffen worden wäre, als er in das Dorf römisch 40 unterwegs gewesen sei und am 02.05.2011 angeschossen worden wäre. Des Weiteren wurde ein Fax vom 21.09.2011 in Vorlage gebracht, das einen Ausweis abbilde, der für römisch 40 in Inguschetien am 20.3.2009 ausgestellt wurde. Der Antragsteller verwies darauf, dass das Original in römisch 40 sei und der Ausweis deshalb nicht früher mitgenommen worden wäre, weil er nicht daran gedacht hätte. Ein weiteres Schreiben des Innenministeriums stelle die Antwort auf das Hilfeersuchen des Antragstellers dar und es werde darin festgehalten, dass das Innenministerium ihm nicht helfen könne und er für die Sicherheit seiner Familie selbst sorgen solle. Außerdem legte er noch einen Artikel aus dem Internet über die Sprengung eines Fahrzeuges vor, der beweisen solle, dass sein Auto in die Luft gesprengt worden sei. Es sei zwar kein Name ersichtlich, es stünde jedoch die Adresse seiner Dienststelle darin. Es sei ein Schreiben, wonach der Vorfall während der Ausübung seines Dienstes passiert sei und es stünde da, dass ihm Schadenswiedergutmachung zustehe. Der Rechtsberater des Antragstellers legte zudem einen Computerausdruck von römisch 40 zur Situation in Inguschetien vor. Hinsichtlich der minderjährigen römisch 40 wurde ein Arztbrief vom 09.08.2011 vorgelegt, der eine angeborene nichtprogressive Ataxie bei ihr diagnostizierte. Ein weiterer Arztbrief wurde betreffend römisch 40 vom selben Tag in Vorlage gebracht mit der Diagnose spastische Tetraplegie. Ein vorgelegter Bescheid vom 28.11.2011 des Bezirksschulinspektors stellte den sonderpädagogischen Förderbedarf für römisch 40 fest. Einen Teil der vorgelegten Unterlagen wurden den Antragsteller von seiner Schwester, die in römisch 40 an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien lebe, übermittelt.
Er habe keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Sein Sohn XXXX habe Kinderlähmung und XXXX leide unter Ataxie. Momentan würden sie keine Medikamente benötigen und sie seien bereits im Heimatland behandelt worden.Er habe keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Sein Sohn römisch 40 habe Kinderlähmung und römisch 40 leide unter Ataxie. Momentan würden sie keine Medikamente benötigen und sie seien bereits im Heimatland behandelt worden.
Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei XXXX gewesen, wo er zusammen mit seinen Eltern gewohnt habe. Nachdem er geheiratet habe, sei er rund 500 Meter von dieser Adresse entfernt wohnhaft gewesen. Er habe einen Reisepass besessen, den er vor der Ausreise jemanden gegeben habe, um ein Visum zu erhalten. Diese Person sei aber mit seinem Pass und seinem Geld verschwunden. Der Reisepass sei vor einigen Jahren, glaublich vor drei oder vier Jahren, beim XXXX ausgestellt worden.Seine letzte Wohnadresse im Heimatland sei römisch 40 gewesen, wo er zusammen mit seinen Eltern gewohnt habe. Nachdem er geheiratet habe, sei er rund 500 Meter von dieser Adresse entfernt wohnhaft gewesen. Er habe einen Reisepass besessen, den er vor der Ausreise jemanden gegeben habe, um ein Visum zu erhalten. Diese Person sei aber mit seinem Pass und seinem Geld verschwunden. Der Reisepass sei vor einigen Jahren, glaublich vor drei oder vier Jahren, beim römisch 40 ausgestellt worden.
Seine Schwester und seine Eltern würden noch im Heimatland leben und er habe rund 100 oder 200 Verwandte, die alle in XXXX leben würden. Am XXXX hätten sie XXXX adoptiert, da ihre Oma an MS erkrankt wäre und sich nicht mehr um sie hätte kümmern können. XXXX sei die Tochter des Bruders seiner Ehefrau. XXXX habe im Dorf XXXX gelebt, als ihr Vater noch am Leben gewesen wäre, hätte sie in Moskau gelebt. Ihre Mutter habe sie nach dem Tod ihres Vaters verlassen und hätte geheiratet.Seine Schwester und seine Eltern würden noch im Heimatland leben und er habe rund 100 oder 200 Verwandte, die alle in römisch 40 leben würden. Am römisch 40 hätten sie römisch 40 adoptiert, da ihre Oma an MS erkrankt wäre und sich nicht mehr um sie hätte kümmern können. römisch 40 sei die Tochter des Bruders seiner Ehefrau. römisch 40 habe im Dorf römisch 40 gelebt, als ihr Vater noch am Leben gewesen wäre, hätte sie in Moskau gelebt. Ihre Mutter habe sie nach dem Tod ihres Vaters verlassen und hätte geheiratet.
Seit 2004 bis Mai 2011 habe er als Polizist gearbeitet. In XXXX sei er drei Jahre und sechs Monate von 1989 bis 1993 ausgebildet worden. In XXXX in Inguschetien sei er 2004, somit 11 Jahre später, in den Polizeidienst aufgenommen worden. Zuvor sei er XXXX gewesen. Seine Polizeistation heiße XXXX, es sei keine normale Polizeistation, sondern dem Innenministerium unterstellt. Seine Aufgabe habe früher darin bestanden, Banken und ähnliches zu bewachen sowie Ausländer, die sich in Inguschetien befinden, zu beschützen. Die genaue Adresse könne er nicht angeben, weil er diese nie gebraucht habe. Er habe bei der Miliz den Rang "XXXX" innegehabt, der gleich nach dem XXXX angesiedelt sei. Es sei ein Dienstgrad, der nicht so hoch wie ein Leutnant sei.Seit 2004 bis Mai 2011 habe er als Polizist gearbeitet. In römisch 40 sei er drei Jahre und sechs Monate von 1989 bis 1993 ausgebildet worden. In römisch 40 in Inguschetien sei er 2004, somit 11 Jahre später, in den Polizeidienst aufgenommen worden. Zuvor sei er römisch 40 gewesen. Seine Polizeistation heiße römisch 40 , es sei keine normale Polizeistation, sondern dem Innenministerium unterstellt. Seine Aufgabe habe früher darin bestanden, Banken und ähnliches zu bewachen sowie Ausländer, die sich in Inguschetien befinden, zu beschützen. Die genaue Adresse könne er nicht angeben, weil er diese nie gebraucht habe. Er habe bei der Miliz den Rang "XXXX" innegehabt, der gleich nach dem römisch 40 angesiedelt sei. Es sei ein Dienstgrad, der nicht so hoch wie ein Leutnant sei.
Befragt nach polizeibekannten Vorfällen in XXXX in den letzten beiden Jahren, verwies der Antragsteller darauf, dass es sehr viele gewesen wären. Es sei der XXXX, die XXXX, der Stadt XXXX und der Stadt XXXX in die Luft gesprengt worden, dies seien die größten Vorfälle gewesen. Zwei oder drei Polizisten würden wöchentlich getötet werden.Befragt nach polizeibekannten Vorfällen in römisch 40 in den letzten beiden Jahren, verwies der Antragsteller darauf, dass es sehr viele gewesen wären. Es sei der römisch 40 , die römisch 40 , der Stadt römisch 40 und der Stadt römisch 40 in die Luft gesprengt worden, dies seien die größten Vorfälle gewesen. Zwei oder drei Polizisten würden wöchentlich getötet werden.
Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage führte der Antragsteller aus, dass er 13 Bienenstöcke, zwei Autos, einen PKW und einen kleinen Lastwagen gehabt hätte. Sie hätten zudem ein eigenes Haus mit drei Zimmern gehabt. Seine Mutter sei XXXX, seine Schwester auch und sein Vater beziehe Pension. Sie würden auch ein eigenes Haus mit sieben Zimmern besitzen.Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage führte der Antragsteller aus, dass er 13 Bienenstöcke, zwei Autos, einen PKW und einen kleinen Lastwagen gehabt hätte. Sie hätten zudem ein eigenes Haus mit drei Zimmern gehabt. Seine Mutter sei römisch 40 , seine Schwester auch und sein Vater beziehe Pension. Sie würden auch ein eigenes Haus mit sieben Zimmern besitzen.
Seit ungefähr 2005, seit es zu einer Schießerei und "Willkür" gekommen sei, hätte er sein Heimatland verlassen wollen. Endgültig habe er seine Wohnadresse im Herkunftsstaat ungefähr am 12. Juni 2011 verlassen. Er sei über Kiew mit dem Auto nach Österreich gelangt. Für die Schleppung habe er EUR 5.000,- bezahlt, diese Summe habe er sich angespart.
Als Polizist in Inguschetien hänge das Gehalt vom Rang ab. Offiziell erhalte man 12.000,- russische Rubel, als Teilnehmer der antiterroristischen Aktivitäten bekomme er 2.000,- Rubel lebenslang, auch wenn er nicht mehr bei der Polizei sei. Er erhalte dieses Geld zusammen mit zwei Mal im Jahr gewährter finanzieller Unterstützung sowie dem 13. Gehalt und dem Urlaubsgeld bis dato auf sein Konto überwiesen.
Als fluchtauslösenden Grund führte der Antragsteller den Wunsch an, am Leben zu bleiben. Er hätte am 12.6.2011 deshalb endgültig sein Heimatland verlassen müssen, da am 2. Mai auf sein Auto geschossen worden wäre. Er vermute, dass der Grund für die Schüsse auf sein Auto der Umstand sei, dass er ein Polizist sei und ein Vertreter des russischen Gesetzes. Drei Polizisten, die er kenne, hätten auch gelitten, zwei davon seien gestorben und einer sei schwer verletzt worden. Seine Aufgabe liege darin, die Befehle vom Vorgesetzten zu erfüllen. Er habe zu verschiedenen Zeiten verschiedene Funktionen ausgeübt. Die Anzahl der Kollegen an seiner Dienststelle hänge davon ab, welche Aufgabe durchzuführen gewesen sei. Manchmal waren sie zu viert, einmal zu neunt, ein andermal zu hundert. In der Stadt XXXX gäbe es 600 Polizisten, in ganz Inguschetien ungefähr 7000.Als fluchtauslösenden Grund führte der Antragsteller den Wunsch an, am Leben zu bleiben. Er hätte am 12.6.2011 deshalb endgültig sein Heimatland verlassen müssen, da am 2. Mai auf sein Auto geschossen worden wäre. Er vermute, dass der Grund für die Schüsse auf sein Auto der Umstand sei, dass er ein Polizist sei und ein Vertreter des russischen Gesetzes. Drei Polizisten, die er kenne, hätten auch gelitten, zwei davon seien gestorben und einer sei schwer verletzt worden. Seine Aufgabe liege darin, die Befehle vom Vorgesetzten zu erfüllen. Er habe zu verschiedenen Zeiten verschiedene Funktionen ausgeübt. Die Anzahl der Kollegen an seiner Dienststelle hänge davon ab, welche Aufgabe durchzuführen gewesen sei. Manchmal waren sie zu viert, einmal zu neunt, ein andermal zu hundert. In der Stadt römisch 40 gäbe es 600 Polizisten, in ganz Inguschetien ungefähr 7000.
Öfters hätten sie antiterroristische Aktivitäten im Bezirk XXXX durchgeführt, glaublich aus diesem Grund sei auch auf ihn geschossen worden.Öfters hätten sie antiterroristische Aktivitäten im Bezirk römisch 40 durchgeführt, glaublich aus diesem Grund sei auch auf ihn geschossen worden.
Seine letzte Aufgabe als Polizist sei gewesen, dass er das Territorium an der Grenze zur Tschetschenischen Republik absperre. Sein Fluchtgrund sei somit seine Arbeit, andere Gründe habe er nicht.
Gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche der Umstand, dass es keine stabile Lage in Inguschetien gebe. Es würden Morde und Explosionen passieren. Es gebe keinen offiziellen Krieg und seien 500 getötete Polizisten für eine kleine Republik eine sehr große Zahl.
Der Vertreter wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsland zur Einsichtnahme aufliegen und dazu eine Stellungnahme schriftlich innerhalb einer Woche erfolgen könne.
Der Vater seiner Adoptivtochter sei ebenfalls ein uniformierter Polizeibeamter gewesen und unter ungeklärten Umständen in Moskau während seines Urlaubes vor drei oder vier Jahren umgebracht worden.
Während der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls unterbrach der Antragsteller die Dolmetscherin und gab an, dass er unter Depressionen leiden würde.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Antragsteller an, es würden 600 Personen an seiner Dienststelle arbeiten. Die Zahl der Personen hänge davon ab wie viel Geld zur Verfügung stehe.
Seine Frau und die Adoptivtochter seien deshalb ungefähr drei Wochen vor ihm in Österreich eingereist, weil radikale Kämpfer, nachdem auf den Antragsteller geschossen worden wäre, nach ihm zu Hause gesucht hätten. Seine Frau habe daher auch Probleme und man sei zu ihr gekommen, um zu überprüfen, ob der Antragsteller nicht doch zu Hause wäre.
In Österreich habe er außer seiner Familie niemanden, nur Bekannte und einen weit entfernten Verwandten namens XXXX. Dieser lebe seit einigen Jahren in Tirol und sei Asylwerber. Er kenne ihn von zu Hause, es sei ein junger Bursche, der Probleme mit der Regierung gehabt hätte und aus religiösen Gründen geflüchtet wäre. In Österreich erhalte der Antragsteller nur die Grundversorgung und habe sich EUR 500,- ausgeliehen. Seit zwei Monaten besuche er einen Sprachkurs zwei Mal die Woche für jeweils zwei Stunden.In Österreich habe er außer seiner Familie niemanden, nur Bekannte und einen weit entfernten Verwandten namens römisch 40 . Dieser lebe seit einigen Jahren in Tirol und sei Asylwerber. Er kenne ihn von zu Hause, es sei ein junger Bursche, der Probleme mit der Regierung gehabt hätte und aus religiösen Gründen geflüchtet wäre. In Österreich erhalte der Antragsteller nur die Grundversorgung und habe sich EUR 500,- ausgeliehen. Seit zwei Monaten besuche er einen Sprachkurs zwei Mal die Woche für jeweils zwei Stunden.
Er habe vorher als XXXX gearbeitet. Dies sei möglich, weil seine Ausbildung keine Polizeiausbildung gewesen wäre. Man könne (mit der Ausbildung) angestellt werden, wann man will und man könne auch den Dienst beenden, wann man will.Er habe vorher als römisch 40 gearbeitet. Dies sei möglich, weil seine Ausbildung keine Polizeiausbildung gewesen wäre. Man könne (mit der Ausbildung) angestellt werden, wann man will und man könne auch den Dienst beenden, wann man will.
Hinsichtlich seiner Kinder gab er an, dass weder Kinderlähmung noch Ataxie behandelbar wären, egal, wo man sich befinde. Das einzige, was man machen könne, seien Massagen mit Olivenöl.
Abschließend gab der Antragsteller an, dass der XXXX vor Kurzem in Inguschetien gewesen sei. Es sei bekanntgeworden, dass die Polizisten drei Mal höhere Gehälter in Inguschetien im Vergleich zu anderen Polizisten in der Russischen Föderation erhalten würden. Er wolle damit zeigen, dass er wirklich sein Leben damit riskiere.Abschließend gab der Antragsteller an, dass der römisch 40 vor Kurzem in Inguschetien gewesen sei. Es sei bekanntgeworden, dass die Polizisten drei Mal höhere Gehälter in Inguschetien im Vergleich zu anderen Polizisten in der Russischen Föderation erhalten würden. Er wolle damit zeigen, dass er wirklich sein Leben damit riskiere.
Mit Eingabe vom 22.012.2011 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Inguschetien, Nr. XXXX, übermittelt. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass dem Antragsteller der Personalausweis von seinen Eltern auf dem Postwege übermittelt worden wäre.Mit Eingabe vom 22.012.2011 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Inguschetien, Nr. römisch 40 , übermittelt. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass dem Antragsteller der Personalausweis von seinen Eltern auf dem Postwege übermittelt worden wäre.
Anlässlich seines Asylverfahrens brachte der Antragsteller zudem folgende Unterlagen in Vorlage:
1 russischer Führerschein ausgestellt am XXXX,1 russischer Führerschein ausgestellt am römisch 40 ,
1 russischer Dienstausweis Innenministerium ausgestellt am XXXX,1 russischer Dienstausweis Innenministerium ausgestellt am römisch 40 ,
1 russische Heiratsurkunde ausgestellt am XXXX,1 russische Heiratsurkunde ausgestellt am römisch 40 ,
1 Bestätigung ausgestellt am XXXX des Gemeindebezirkes XXXX über die Bestellung zum Vormund von XXXX,1 Bestätigung ausgestellt am römisch 40 des Gemeindebezirkes römisch 40 über die Bestellung zum Vormund von römisch 40 ,
1 Beschluss datiert mit XXXX über die Bestellung zum Vormund von1 Beschluss datiert mit römisch 40 über die Bestellung zum Vormund von
XXXXrömisch 40
I.3. Mit Bescheid vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Antragsteller darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte die Identität des Antragstellers und dessen Zugehörigkeit zur Kernfamilie aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Antragstellers als nicht glaubhaft.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Antragsteller darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte die Identität des Antragstellers und dessen Zugehörigkeit zur Kernfamilie aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Antragstellers als nicht glaubhaft.
I.4.Mit Eingabe vom 09.01.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme des Antragstellers übermittelt, in der er erneut darauf hinwies, dass ihm im Herkunftsstaat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung drohe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Zusammen mit der Eingabe legte er eine Fotographie vor, die ihn zusammen mit seinem Sohn zeige, wobei der Antragsteller eine Uniformjacke mit Abzeichen des Innenministeriums zeige. Er habe das Foto zusammen mit dem Personalausweis von seinen Eltern per Post erhalten und lege es nun deshalb vor, weil ihm in der Einvernahme nicht geglaubt worden wäre, dass er als Polizist gearbeitet habe. Hinsichtlich seiner aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Inguschetien verwies er auf Berichte aus 2011 und 2010 über Anschläge, terroristische Attacken und bewaffnete Zusammenstöße sowie die problematische Menschenrechtssituation im Nordkaukasus. Insbesondere im US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, wird ausgeführt, dass es unzählige glaubwürdige Berichte darüber gebe, wonach Exekutivbeamte Folter, Misshandlungen und Gewalt anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen und es gäbe Behauptungen, dass diese Beamten regelmäßig nicht zur Verantwortung gezogen würden. Laut ECRE-Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons vom März 2011, vergrößere die Rückführung von Personen in die Russische Föderation das bereits in beträchtlichem Maße bestehende IDP-Problem im Nord-Kaukasus nur noch mehr und könne schlimmstenfalls das Leben von Flüchtlingen gefährdet sein und zu Verletzungen des Art 33 (2) der GFK, des Artikels 3 der EMRK und der Anti-Folter Konvention führen.römisch eins.4.Mit Eingabe vom 09.01.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme des Antragstellers übermittelt, in der er erneut darauf hinwies, dass ihm im Herkunftsstaat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung drohe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Zusammen mit der Eingabe legte er eine Fotographie vor, die ihn zusammen mit seinem Sohn zeige, wobei der Antragsteller eine Uniformjacke mit Abzeichen des Innenministeriums zeige. Er habe das Foto zusammen mit dem Personalausweis von seinen Eltern per Post erhalten und lege es nun deshalb vor, weil ihm in der Einvernahme nicht geglaubt worden wäre, dass er als Polizist gearbeitet habe. Hinsichtlich seiner aktuellen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Inguschetien verwies er auf Berichte aus 2011 und 2010 über Anschläge, terroristische Attacken und bewaffnete Zusammenstöße sowie die problematische Menschenrechtssituation im Nordkaukasus. Insbesondere im US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011, wird ausgeführt, dass es unzählige glaubwürdige Berichte darüber gebe, wonach Exekutivbeamte Folter, Misshandlungen und Gewalt anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen und es gäbe Behauptungen, dass diese Beamten regelmäßig nicht zur Verantwortung gezogen würden. Laut ECRE-Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons vom März 2011, vergrößere die Rückführung von Personen in die Russische Föderation das bereits in beträchtlichem Maße bestehende IDP-Problem im Nord-Kaukasus nur noch mehr und könne schlimmstenfalls das Leben von Flüchtlingen gefährdet sein und zu Verletzungen des Artikel 33, (2) der GFK, des Artikels 3 der EMRK und der Anti-Folter Konvention führen.
I.5. Gegen den Bescheid vom 04.01.2012 und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine drei minderjährigen Kinder richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Es wurde darin das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Mitarbeiter der Miliz Gewalt durch tschetschenische Rebellen befürchte. Das russische Innenministerium verweigere ihm (sogar schriftlich) jegliche Hilfe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei.römisch eins.5. Gegen den Bescheid vom 04.01.2012 und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine drei minderjährigen Kinder richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger der Verletzung von Verfahrensvorschriften und aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Es wurde darin das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Mitarbeiter der Miliz Gewalt durch tschetschenische Rebellen befürchte. Das russische Innenministerium verweigere ihm (sogar schriftlich) jegliche Hilfe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei.
Die Behörde habe, ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Er hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Er habe angegeben, dass er als Mitglied des Sicherheitsdienstes des Innenministeriums der Republik Inguschetien tätig gewesen wäre. Aufgrund von Vorfällen während seiner Dienstzeit, die offiziell dokumentiert worden wären, müsste er um sein Leben und das Leben seiner Familie fürchten. Die Behörde habe dieses Vorbringen einfach übergangen und habe es unterlassen, Informationen einzuholen, die auf sein Vorbringen umzulegen wären. Lediglich allgemeine Länderfeststellungen über Inguschetien seien in den Feststellungen aufzufinden und hätten fallbezogen Ermittlungen durchzuführen gewesen. Zum Beweis seines Vorbringens habe er zwei Dienstausweise vorgelegt, einen abgelaufenen im Original und eine Kopie eines gültigen. Er habe zudem angekündigt, den derzeit gültigen im Original vorzulegen, die Behörde habe es jedoch dennoch unterlassen, die Ausweise auf ihre Echtheit zu prüfen, was lediglich mit dem Fehlen von "Vergleichsdokumenten" begründet worden wäre. Diesbezüglich wurde eine Entscheidung des VwGH zitiert, wonach der Inhalt von Urkunden, selbst wenn eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich wäre, zu übersetzen und gegebenenfalls mit geeigneten Erhebungen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen wäre. Eine Beweiswürdigung, die dies unter Hinweis auf bloß allgemeine Erwägungen zur Fälschungswahrscheinlichkeit unterlasse, erweise sich als vorgreifend und sei damit unschlüssig. Die belangte Behörde habe daher gegen ihre in § 37 AVG iVm § 18 AsylG statuierte Ermittlungspflicht verstoßen und das Verfahren so mit einem erheblichen Mangel behaftet. Der Asylgerichtshof möge die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit überprüfen und in eventu dem Bundesasylamt im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit zu überprüfen. Er habe sich den Original-Dienstausweis, der am 30.03.2009 ausgestellt worden sei, nach Österreich nachschicken lassen, da dieser erst am 04.01.2012 bei ihm eingetroffen sei, habe er diesen erst am 05.01.2012 an das Bundesasylamt senden können. Da das Bundesasylamt diesen angekündigten Beweis nicht abgewartet habe, wäre zu Recht sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Bescheid sei rechtswidrig und zu beheben, da die Behörde den Antrag des Antragstellers abgewiesen habe, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen.Die Behörde habe, ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich pauschal für unglaubwürdig befunden. Er hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Er habe angegeben, dass er als Mitglied des Sicherheitsdienstes des Innenministeriums der Republik Inguschetien tätig gewesen wäre. Aufgrund von Vorfällen während seiner Dienstzeit, die offiziell dokumentiert worden wären, müsste er um sein Leben und das Leben seiner Familie fürchten. Die Behörde habe dieses Vorbringen einfach übergangen und habe es unterlassen, Informationen einzuholen, die auf sein Vorbringen umzulegen wären. Lediglich allgemeine Länderfeststellungen über Inguschetien seien in den Feststellungen aufzufinden und hätten fallbezogen Ermittlungen durchzuführen gewesen. Zum Beweis seines Vorbringens habe er zwei Dienstausweise vorgelegt, einen abgelaufenen im Original und eine Kopie eines gültigen. Er habe zudem angekündigt, den derzeit gültigen im Original vorzulegen, die Behörde habe es jedoch dennoch unterlassen, die Ausweise auf ihre Echtheit zu prüfen, was lediglich mit dem Fehlen von "Vergleichsdokumenten" begründet worden wäre. Diesbezüglich wurde eine Entscheidung des VwGH zitiert, wonach der Inhalt von Urkunden, selbst wenn eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich wäre, zu übersetzen und gegebenenfalls mit geeigneten Erhebungen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen gewesen wäre. Eine Beweiswürdigung, die dies unter Hinweis auf bloß allgemeine Erwägungen zur Fälschungswahrscheinlichkeit unterlasse, erweise sich als vorgreifend und sei damit unschlüssig. Die belangte Behörde habe daher gegen ihre in Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, AsylG statuierte Ermittlungspflicht verstoßen und das Verfahren so mit einem erheblichen Mangel behaftet. Der Asylgerichtshof möge die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit überprüfen und in eventu dem Bundesasylamt im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, die von ihm vorgelegten Dienstausweise auf ihre Echtheit zu überprüfen. Er habe sich den Original-Dienstausweis, der am 30.03.2009 ausgestellt worden sei, nach Österreich nachschicken lassen, da dieser erst am 04.01.2012 bei ihm eingetroffen sei, habe er diesen erst am 05.01.2012 an das Bundesasylamt senden können. Da das Bundesasylamt diesen angekündigten Beweis nicht abgewartet habe, wäre zu Recht sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Bescheid sei rechtswidrig und zu beheben, da die Behörde den Antrag des Antragstellers abgewiesen habe, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Wenn die Behörde meine, dass es nicht glaubhaft sei, dass er als Angehöriger der Sicherheitskräfte gearbeitet hätte, weil er keine Polizeiausbildung habe, ist darauf zu verweisen, dass er in seinen Einvernahmen dargelegt habe, dass eine solche Ausbildung nicht notwendig sei, weil für eine Tätigkeit beim Sicherheitsdienst ein absolvierter Grundwehrdienst genüge. Der vom Antragsteller angegebene Dienstgrad "XXXX" bei der Sicherheitsbehörde ergebe sich zweifellos aus dem vorgelegten Dienstausweis. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig, da ohne ersichtlichen Grund am behaupteten Dienstgrad gezweifelt werde. Aufgrund des vorgelegten Dienstausweises bestehe für die Behörde überhaupt kein Grund, an seiner Fluchtgeschichte zu zweifeln. Die von der Behörde in der Beweiswürdigung aufgestellte Behauptung, wonach das vorgelegte Schreiben des Innenministeriums aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte, komme über das Stadium des Konjunktivs gar nicht hinaus und sei deshalb für eine Beweiswürdigung irrelevant. Dem Ratschlag der Behörde, wonach der Antragsteller jederzeit seine Tätigkeit bei der Sicherheitsbehörde hätte aufgeben können oder erst gar nicht antreten hätte sollen, sei entgegenzuhalten, dass er als ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte genauso stigmatisiert gewesen sei wie als aktives Mitglied und wäre ebenso verfolgt worden. Zudem sei es bei einer Arbeitslosenrate von über 80 % nicht gerade einfach eine Arbeitsstelle abzulehnen oder eine aufrechte Beschäftigung einfach aufzugeben.
Er sei als Mitglied einer sozialen Gruppe, die eindeutig durch das Merkmal "Mitglied der Sicherheitsbehörden" gekennzeichnet sei, Verfolgungen ausgesetzt und sei persönlich mehreren Gewaltakten ausgesetzt gewesen. Zudem seien zwei seiner Kinder krank und habe die Behörde selbst festgestellt, dass das Gesundheitssystem ineffektiv sei. Außerdem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung (ohne Bestechung) nicht gewährleistet und jedenfalls seine Kinder XXXX könnten daher im Falle einer Verschlimmerung der Situation nur in Österreich adäquat behandelt werden. Um seine Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorzubringen und glaubhaft zu machen, beantrage er ausdrücklich seine persönliche Einvernahme in einer mündlichen öffentlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben.Er sei als Mitglied einer sozialen Gruppe, die eindeutig durch das Merkmal "Mitglied der Sicherheitsbehörden" gekennzeichnet sei, Verfolgungen ausgesetzt und sei persönlich mehreren Gewaltakten ausgesetzt gewesen. Zudem seien zwei seiner Kinder krank und habe die Behörde selbst festgestellt, dass das Gesundheitssystem ineffektiv sei. Außerdem sei der Zugang zur medizinischen Versorgung (ohne Bestechung) nicht gewährleistet und jedenfalls seine Kinder römisch 40 könnten daher im Falle einer Verschlimmerung der Situation nur in Österreich adäquat behandelt werden. Um seine Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorzubringen und glaubhaft zu machen, beantrage er ausdrücklich seine persönliche Einvernahme in einer mündlichen öffentlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben.
I.6. Mit Erkenntnis vom 19.03.2012, Zl. D14 424695-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, gemäß gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 19.03.2012, Zl. D14 424695-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 04.01.2012, Zl. 11 05.953-BAG, gemäß gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.
In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers fest, dass in Österreich neben der Kernfamilie auch ein weit entfernten Verwandten des Antragstellers namens XXXX, Zl. 10 00.042 BAI, aufhältig ist, der am 15.03.2010 und am 10.10.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und dem mit Bescheid vom 16.12.2011 rechtskräftig im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt wurde.In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers fest, dass in Österreich neben der Kernfamilie auch ein weit entfernten Verwandten des Antragstellers namens römisch 40 , Zl. 10 00.042 BAI, aufhältig ist, der am 15.03.2010 und am 10.10.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und dem mit Bescheid vom 16.12.2011 rechtskräftig im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt wurde.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 vollinhaltlich wiedergegeben:
"Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und beide gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Inguschetien (vgl. S. 14-27 des angefochtenen Bescheides von BF1, auf den der angefochtene Bescheid von BF2 hinsichtlich der Länderfeststellungen verweist) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Inguschetien vergleiche S. 14-27 des angefochtenen Bescheides von BF1, auf den der angefochtene Bescheid von BF2 hinsichtlich der Länderfeststellungen verweist) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Es wird auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.
Die BF2 stützt ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die behauptete Verfolgung des BF1. Die Angaben des BF1, er sei angeblich aufgrund seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Herkunftsstaates asylrelevanter persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, sind aufgrund von widersprüchlichen und unnachvollziehbaren Angaben absolut unglaubwürdig. Überdies standen die Angaben der BF2 teilweise im klaren Widerspruch zu den Schilderungen des BF1 und war die Fluchtgeschichte bereits deshalb als unglaubwürdiges Konstrukt zur Asylerlangung zu werten.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und insbesondere aufgrund der Vorlage der Dienstausweise des BF1 auch im Original war hinsichtlich des Vorbringens des BF1 zwar festzustellen, dass er im Herkunftsstaat allenfalls ein einfacher Mitarbeiter im Sicherheitsdienst (gewesen) ist, der nach einer militärischen Ausbildung diverse Überwachungsaufgaben im Sicherheitsdienst übernommen hat. Aus den vorgelegten Dokumenten in Kombination mit den diesbezüglichen Schilderungen des BF1 zu seiner Berufstätigkeit ist jedoch kein Hinweis hervorgekommen, dass der BF1 eine besondere höhere Funktion ausgeübt hätte, er kann lediglich eine einfache Position im Sicherheitsdienst besetzt haben. Vor diesem Hintergrund ist bereits darauf hinzuweisen, dass selbst der Schwager des BF1, der laut Ausführungen der BF2 einen höheren Rang bei der Polizei innehat, weiterhin im Herkunftsstaat wohnhaft ist und der BF1 selbst bereits fünf Jahre lang trotz einer ihm angeblich drohenden Gefährdung - er will seit dieser Zeit nicht mehr normal geschlafen haben (AS 219) - weiterhin in Inguschetien verblieben ist. Würde für den BF1 jedoch tatsächlich die von ihm behauptete Gefährdungssituation bestehen, ist zweifellos davon auszugehen, dass er keine weiteren fünf Jahre im Herkunftsstaat als Polizist aufhältig gewesen wäre, sondern ehestmöglich ausgereist wäre bzw. zumindest ein Beendigen der Mitarbeit im Polizeidienst angedacht hätte. Bereits dieser Umstand widerspricht klar der unglaubwürdigen und gegen jede Lebenserfahrung sowie insbesondere gegen die Länderberichte zum Herkunftsstaat sprechenden Pauschalbehauptung des BF1, wonach alle Polizisten im Herkunftsstaat von Rebellen verfolgt werden würden und deshalb asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären.
Der BF1 hat auch bei seinen Einvernahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seiner "Bedrohung" keinerlei politischen Hintergrund oder spezielle Details über eine hervorgehobene Funktion im Sicherheitsdienst ins Spiel gebracht. Der BF1 machte bei seinen Einvernahmen zur Identität seiner "Verfolger" überdies keine weiteren Angaben und mutmaßte lediglich, dass es sich dabei um Rebellen handle. Darüber hinaus behauptete die BF2 im klaren Widerspruch zu den Schilderungen ihres Ehemannes, dass Personen in Militäruniform den BF1 gesucht hätten und sind diese gegensätzlichen Beschreibungen der angeblichen Verfolger durch die Eheleute als klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu werten. Der BF1 mutmaßte im Rahmen der Schilderung seiner Bedrohung stets allgemein von "Rebellen", die ihn vermutlich wegen seiner Eigenschaft als Polizist verfolgen würden.
Gerade vor dem Hintergrund des auch vom BF1 - etwa in der Stellungnahme vom 09.01.2012 - beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in Inguschetien gegen (mutmaßliche) Rebellen erscheint völlig unnachvollziehbar, warum diese behaupteten Nachfragen der "Verfolger" im eignen Haus nicht sofort angezeigt wurden, die BF2 einzig meint, dass der eigene Bruder (ein hoher Polizist) nur zur Ausreise gedrängt habe, sonst aber keine Hilfe veranlasst wurde. Die behauptete Nachschau nicht näher beschreibbarer "Maskierter" in Militäruniformen im Haus der Beschwerdeführer ist deshalb nicht glaubhaft, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 als Person gezielt von Rebellen ausgeforscht worden wäre. Der in einer untergeordneten Funktion dienende BF1 ist somit erkennbar im Dienst zufällig Opfer eines Angriffs geworden, eine mit realistischer Wahrscheinlichkeit anzunehmende zielgerichtete Suche nach ihm durch Rebellen ist daraus aber keinesfalls ableitbar.
Wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hatte, sind die Ausführungen des BF1 tatsächlich hinsichtlich seiner behaupteten Tätigkeit im Sicherheitsdienst höchst unplausibel und über weite Strecken nicht glaubhaft. So gab der BF1 selbst an, keine Polizeiausbildung absolviert zu haben. Es war ihm zudem nicht einmal möglich, die Adresse seiner Dienststelle zu nennen, wo er laut seinen eigenen Angaben jedoch sieben Jahre seinen Dienst versehen haben will. Dieser Umstand spricht bereits gegen jede Lebenserfahrung und steht daher der Verdacht nahe, dass der BF1 gewisse Umstände hinsichtlich seiner Tätigkeit als Polizist verschleiern möchte bzw. wahrheitswidrig geschildert hat.
Der BF1 ist durch die belangte Behörde nach Vorfällen in der Stadt XXXX in den letzten beiden Jahren gefragt worden und hat hiezu erwähnt, dass eine XXXX (Polizeidienststelle) in der Stadt XXXX in die Luft gesprengt worden wäre. Befragt nach den Details zu den Vorfällen gab er lediglich an, dass um 8 Uhr früh ein Attentäter mit dem Auto durch das Tor gefahren wäre und auf ihn geschossen worden wäre und sich dieser, weil sich keine Person dem Attentäter hätte nähern können, in die Luft gesprengt habe. Im Widerspruch dazu hat es jedoch tatsächlich am 17.8.2009 einen Terroranschlag gegeben, bei dem ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Kleinlaster im Hof der Polizeiwache in die Luft gesprengt hat. Die Aussage des BF1, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er an diesem Tag im Dienst gewesen wäre, kann jedoch in keiner Weise mit seiner behaupteten Tätigkeit in Einklang gebracht werden. Wäre der BF1 tatsächlich Beamter der Miliz bzw. Mitarbeiter einer Antiterroreinheit gewesen, hätte er sich zweifellos an einen derartigen gravierenden Vorfall und die dann folgenden polizeilichen Maßnahmen erinnern müssen. Zumindest hätte dem BF1 jedoch erinnerlich sein müsste, ob er an dem Tag des Attentates im Dienst gewesen ist oder nicht, da man einen derartigen Vorfall zweifellos nicht so schnell vergessen würde (AS 219).Der BF1 ist durch die belangte Behörde nach Vorfällen in der Stadt römisch 40 in den letzten beiden Jahren gefragt worden und hat hiezu erwähnt, dass eine römisch 40 (Polizeidienststelle) in der Stadt römisch 40 in die Luft gesprengt worden wäre. Befragt nach den Details zu den Vorfällen gab er lediglich an, dass um 8 Uhr früh ein Attentäter mit dem Auto durch das Tor gefahren wäre und auf ihn geschossen worden wäre und sich dieser, weil sich keine Person dem Attentäter hätte nähern können, in die Luft gesprengt habe. Im Widerspruch dazu hat es jedoch tatsächlich am 17.8.2009 einen Terroranschlag gegeben, bei dem ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Kleinlaster im Hof der Polizeiwache in die Luft gesprengt hat. Die Aussage des BF1, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er an diesem Tag im Dienst gewesen wäre, kann jedoch in keiner Weise mit seiner behaupteten Tätigkeit in Einklang gebracht werden. Wäre der BF1 tatsächlich Beamter der Miliz bzw. Mitarbeiter einer Antiterroreinheit gewesen, hätte er sich zweifellos an einen derartigen gravierenden Vorfall und die dann folgenden polizeilichen Maßnahmen erinnern müssen. Zumindest hätte dem BF1 jedoch erinnerlich sein müsste, ob er an dem Tag des Attentates im Dienst gewesen ist oder nicht, da man einen derartigen Vorfall zweifellos nicht so schnell vergessen würde (AS 219).
Auffallend erscheint zudem der Umstand, dass sich aufgrund der Einvernahme des BF1 ergab, dass dieser offensichtlich keine Kenntnis davon hatte, dass im Mai 2010, also ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise, ein Terrorist, der für das Attentat vom 17.8.2009 verantwortlich gemacht wurde, in XXXX getötet wurde und einen Monat später ein Islamistenchef in XXXX festgenommen wurde.Auffallend erscheint zudem der Umstand, dass sich aufgrund der Einvernahme des BF1 ergab, dass dieser offensichtlich keine Kenntnis davon hatte, dass im Mai 2010, also ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise, ein Terrorist, der für das Attentat vom 17.8.2009 verantwortlich gemacht wurde, in römisch 40 getötet wurde und einen Monat später ein Islamistenchef in römisch 40 festgenommen wurde.
All dies spricht massiv gegen eine bedeutende Verwicklung in ernstzunehmende Auseinandersetzungen mit Rebellen, sodass eine zielgerichtete "Verfolgung" des BF1 durch irgendwelche Rebellen völlig unwahrscheinlich ist.
Wie das Bundesasylamt völlig zu Recht feststellte, muss als weiteres Indiz für die teilweise unwahren Angaben des BF1 seine völlig vage Antwort auf die Frage nach seiner Funktion bei der Polizei gewertet werden. Er war der Frage zunächst ausgewichen und hatte erst auf Nachfrage angegeben, dass seine Funktion darin gelegen wäre, die Befehle von Vorgesetzten zu befolgen. Früher wäre seine Aufgabe gewesen, Ausländer zu beschützen und zu begleiten. Völlig allgemein und nicht logisch nachvollziehbar schilderte er schließlich, er habe zu verschiedenen Zeiten, verschiedene Funktionen innegehabt. Im Zuge der Einvernahme gab er aber auch an, dass seine Arbeit "bewachen" und "beschützen" von Ausländern und Banken gewesen wäre, was auch von seiner Ehefrau bestätigt wurde.
Auffallend erscheint auch die diesbezüglich völlig vagen Angaben der BF2, die befragt nach dem jahrelang von ihrem Ehemann ausgeübten Beruf, der angeblich auch den Grund für die Ausreise der gesamten Familie darstellen soll, lediglich ausführt, ihr Ehemann habe bei der Arbeit verschiedene Organisationen bewacht und immer Uniformen getragen. Völlig unplausibel erscheint, dass die BF2 nur angeben konnte, dass sich die Dienststelle ihres Ehemannes in XXXX befunden habe, wo genau, könne sie jedoch nicht angeben, weil sie sich nicht dafür interessiert habe.Auffallend erscheint auch die diesbezüglich völlig vagen Angaben der BF2, die befragt nach dem jahrelang von ihrem Ehemann ausgeübten Beruf, der angeblich auch den Grund für die Ausreise der gesamten Familie darstellen soll, lediglich ausführt, ihr Ehemann habe bei der Arbeit verschiedene Organisationen bewacht und immer Uniformen getragen. Völlig unplausibel erscheint, dass die BF2 nur angeben konnte, dass sich die Dienststelle ihres Ehemannes in römisch 40 befunden habe, wo genau, könne sie jedoch nicht angeben, weil sie sich nicht dafür interessiert habe.
Auch hinsichtlich der Anzahl der Kollegen seiner Dienststelle konnte der BF1 nur vage Angaben tätigen. Während er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst noch behauptete, die Anzahl der Kollegen in seiner Dienststelle hänge davon ab, welche Aufgaben durchzuführen seien und sie seien manchmal zu viert, einmal zu neunt und ein andermal zu hundert gewesen, hatte der BF1 nach Rückübersetzung die Angabe dahingehend geändert, dass 600 Personen an seiner Dienststelle arbeiten würden und die Zahl der Personen davon abhänge, wie viel Geld zur Verfügung stehe.
Als weiterer klarer Hinweis dafür, dass der BF1 manche wesentlichen Umstände hinsichtlich seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat verschweigt, ist das Faktum, dass der BF1 selbst keinerlei Angaben tätigt, dass sein Schwager ein ranghoher Beamter der Miliz ist und diesem offensichtlich dennoch ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat möglich ist. Die BF2 schilderte demgegenüber jedoch, dass es sich um den stellvertretenden Leiter der Dienststelle in XXXX handle, wo angeblich auch der BF1 tätig gewesen wäre.Als weiterer klarer Hinweis dafür, dass der BF1 manche wesentlichen Umstände hinsichtlich seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat verschweigt, ist das Faktum, dass der BF1 selbst keinerlei Angaben tätigt, dass sein Schwager ein ranghoher Beamter der Miliz ist und diesem offensichtlich dennoch ein weiterer Aufenthalt im Herkunftsstaat möglich ist. Die BF2 schilderte demgegenüber jedoch, dass es sich um den stellvertretenden Leiter der Dienststelle in römisch 40 handle, wo angeblich auch der BF1 tätig gewesen wäre.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte der BF1 zudem einen entfernten Verwandten namens XXXX, Zl. 10 00.042-BAI, den er von zu Hause kennen würde und der seit einigen Jahren in Österreich, glaublich in Tirol, lebe. Befragt nach diesem Verwandten führte der BF1 lediglich vage aus, dass er dessen Beruf nicht kenne und nur wisse, dass dieser Probleme mit der Regierung gehabt hätte, welche, wisse er nicht. Geflüchtet sei dieser Verwandte seines Wissens aus religiösen Gründen. Auch diese Schilderung des BF1 widerspricht jedoch den Angaben seines fernen Verwandten XXXX, dieser hatte im Gegensatz dazu in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er sogar im selben Dorf wie der BF1 gelebt habe und dessen Fluchtgrund darin liege, dass er von der Miliz festgenommen worden wäre, weil er verdächtigt worden sei, mit dem Attentat vom 17.08.2009 in Verbindung zu stehen. Wäre der BF1 jedoch tatsächlich einer Tätigkeit bei der Miliz oder gar bei einer Antiterroreinheit nachgegangen, ist zweifellos davon auszugehen, dass er von einer derartigen Verdächtigung seines (wenn auch fernen) Verwandten, der überdies im gleichen Dorf wie er gewohnt habe, Kenntnis haben müsste. Die diesbezüglich abweichenden Angaben des BF1 können daher nur erneut als weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit gewertet werden bzw. erhärtet sich der Verdacht, dass der BF1 niemals eine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit der Bekämpfung von Rebellen ausgeübt haben kann, sondern sich seine Tätigkeit auf den Schutz von Objekten/Personen beschränkt hat.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte der BF1 zudem einen entfernten Verwandten namens römisch 40 , Zl. 10 00.042-BAI, den er von zu Hause kennen würde und der seit einigen Jahren in Österreich, glaublich in Tirol, lebe. Befragt nach diesem Verwandten führte der BF1 lediglich vage aus, dass er dessen Beruf nicht kenne und nur wisse, dass dieser Probleme mit der Regierung gehabt hätte, welche, wisse er nicht. Geflüchtet sei dieser Verwandte seines Wissens aus religiösen Gründen. Auch diese Schilderung des BF1 widerspricht jedoch den Angaben seines fernen Verwandten römisch 40 , dieser hatte im Gegensatz dazu in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er sogar im selben Dorf wie der BF1 gelebt habe und dessen Fluchtgrund darin liege, dass er von der Miliz festgenommen worden wäre, weil er verdächtigt worden sei, mit dem Attentat vom 17.08.2009 in Verbindung zu stehen. Wäre der BF1 jedoch tatsächlich einer Tätigkeit bei der Miliz oder gar bei einer Antiterroreinheit nachgegangen, ist zweifellos davon auszugehen, dass er von einer derartigen Verdächtigung seines (wenn auch fernen) Verwandten, der überdies im gleichen Dorf wie er gewohnt habe, Kenntnis haben müsste. Die diesbezüglich abweichenden Angaben des BF1 können daher nur erneut als weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit gewertet werden bzw. erhärtet sich der Verdacht, dass der BF1 niemals eine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit der Bekämpfung von Rebellen ausgeübt haben kann, sondern sich seine Tätigkeit auf den Schutz von Objekten/Personen beschränkt hat.
Neben diesen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Miliz ergaben sich auch aus den übrigen Schilderungen des BF1 weitere Widersprüche und Ungereimtheiten:
Die BF2 hat beispielsweise am 29.9.2010 und die minderjährige Tochter XXXX am 6.10.2010 einen Auslandsreisepass erhalten. Dies ist als Hinweis auf eine geplante Ausreise und nicht wie behauptet auf ein fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes zu werten. Auch räumte der BF1 selbst ein, dass seine Flucht bereits seit fünf Jahren geplant wäre. Das weitere Verbleiben im Herkunftsstaat trotz angeblich bestehender Verfolgungsgefahr widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung. Insbesondere hatte der BF1 auch geschildert, dass er sogar geplant hätte, legal aufgrund eines Visums einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Diesbezüglich kann jedoch nicht nachvollzogen werden, warum ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes eine hohe Geldsumme offensichtlich an eine Privatperson bezahlt, um ein Visum zu erhalten.Die BF2 hat beispielsweise am 29.9.2010 und die minderjährige Tochter römisch 40 am 6.10.2010 einen Auslandsreisepass erhalten. Dies ist als Hinweis auf eine geplante Ausreise und nicht wie behauptet auf ein fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes zu werten. Auch räumte der BF1 selbst ein, dass seine Flucht bereits seit fünf Jahren geplant wäre. Das weitere Verbleiben im Herkunftsstaat trotz angeblich bestehender Verfolgungsgefahr widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung. Insbesondere hatte der BF1 auch geschildert, dass er sogar geplant hätte, legal aufgrund eines Visums einzureisen, weshalb er auch einer Person EUR 7.000,- und seinen Reisepass gegeben habe, diese Person sei jedoch mit dem Geld und seinem Pass verschwunden, weshalb er illegal hätte einreisen müssen. Diesbezüglich kann jedoch nicht nachvollzogen werden, warum ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes eine hohe Geldsumme offensichtlich an eine Privatperson bezahlt, um ein Visum zu erhalten.
Auch hinsichtlich der Familie der von den Beschwerdeführern adoptierten minderjährigen XXXX wurden widersprüchliche Angaben getätigt, die umso mehr für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen. Während die BF2 darauf verweist, dass der Vater von XXXX, der auch bei der Miliz in Moskau gearbeitet hätte, einen Unfall gehabt hätte, gab der BF1 demgegenüber an, dass ihr Vater ebenfalls ein uniformierter Polizeibeamter gewesen wäre und unter ungeklärten Umständen in Moskau während seines Urlaubes vor drei oder vier Jahren umgebracht worden wäre. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der BF1 im Unterschied zu seiner Ehefrau deshalb behauptet, der Vater der minderjährigen XXXX sei ermordet worden, um damit einen weiteren Sachverhalt zu konstruieren, der die Gefährdung von Polizeibeamten im Herkunftsstaat beweisen soll.Auch hinsichtlich der Familie der von den Beschwerdeführern adoptierten minderjährigen römisch 40 wurden widersprüchliche Angaben getätigt, die umso mehr für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen. Während die BF2 darauf verweist, dass der Vater von römisch 40 , der auch bei der Miliz in Moskau gearbeitet hätte, einen Unfall gehabt hätte, gab der BF1 demgegenüber an, dass ihr Vater ebenfalls ein uniformierter Polizeibeamter gewesen wäre und unter ungeklärten Umständen in Moskau während seines Urlaubes vor drei oder vier Jahren umgebracht worden wäre. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der BF1 im Unterschied zu seiner Ehefrau deshalb behauptet, der Vater der minderjährigen römisch 40 sei ermordet worden, um damit einen weiteren Sachverhalt zu konstruieren, der die Gefährdung von Polizeibeamten im Herkunftsstaat beweisen soll.
Insbesondere wurden hinsichtlich der angeblichen Verfolgungshandlungen gegenüber den BF1 im Herkunftsstaat lediglich undetaillierte vage Angaben getätigt. Anlässlich der Erstbefragung gab der BF1 beispielsweise an, dass er Anfang Mai 2011 mit seinem Privat-PKW zur Dienststelle gefahren wäre, wobei auf ihn geschossen worden wäre. Ganz allgemein gab er an, dass es auch zuvor Vorfälle gegeben habe, bei denen auf ihn geschossen worden wäre. Hinsichtlich der im Mai 2011 auf den BF1 angeblich abgefeuerten Schüsse wurde von ihm anlässlich der Einvernahme am 06.12.2011 lediglich gemutmaßt, dass der Umstand, dass er ein Polizist sei und ein Vertreter des russischen Gesetzes, der Grund dafür wäre. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach er bereits schriftlich dargelegt habe, dass das russische Innenministerium dem BF1 jegliche Hilfe verweigere, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention wäre, ist entgegenzuhalten, dass er lediglich eine Kopie eines Schreibens, das angeblich vom Innenministerium ausgestellt worden wäre, vorgelegt hat. In diesem Schreiben, das den Vorfall vom 02.05.2011 bestätigt und den BF1 darauf verweist, er müsse sich um die Sicherheit seiner Familie selbst kümmern, kommt einerseits aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei um eine Kopie handelt, keine Beweiskraft zu. Andererseits könnte dieses Schreiben - als wahr angenommen - auch die Deutung zulassen, dass die vorgesetzten Stellen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als konkretes Ziel einer weiteren Bedrohung durch Rebellen ansehen, sondern den Schusswechsel als Zufall ohne realistische Gefahr einer Wiederholung einschätzen.
Auch auf Vorhalt, dass der Schwager des BF1 ebenfalls weiterhin in Inguschetien lebe, obwohl er sogar ein hoher Polizeibeamter ist und daher zweifellos einer viel größeren Gefährdung als der BF1 als einfacher Polizist ausgesetzt wäre, gab die BF2 lediglich ganz pauschal an, dass "alle" dort gefährdet wären. Dem Verweis der BF2, wonach im Herkunftsstaat einfache Polizisten immer wieder ums Leben kommen, ist zwar dahingehend zu folgen, dass der erkennende Senat unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie der von den Beschwerdeführern auszugsweise zitierten Berichten davon ausgeht, dass Exekutivbeamte im Rahmen ihrer Berufsausübung zweifellos einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, dem BF1 jedoch möglich und zumutbar gewesen ist und auch in Zukunft wäre, diesem Berufsrisiko dadurch zu entgehen, dass er seinen Beruf wechselt. Dem Verweis, dass es in Inguschetien eine sehr hohe Arbeitslosenrate gibt, weshalb sich ein Berufswechsel schwierig gestalte, ist klar entgegenzuhalten, dass der BF1 rund elf Jahre lang vor seiner behaupteten Tätigkeit im Sicherheitsdienst als XXXX gearbeitet hatte und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm ein erneuter Wechsel in diesen Beruf zumutbar und möglich sein wird. Diesbezüglich ist auch auf das starke soziale Netz des BF1 zu verweisen, der behaupteter Maßen über rund 100 bis 200 Verwandte im Herkunftsstaat verfügt und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm auch seine Verwandten bei der Suche nach einem neuen Beruf und einem neuen Einkommen unterstützen können.Auch auf Vorhalt, dass der Schwager des BF1 ebenfalls weiterhin in Inguschetien lebe, obwohl er sogar ein hoher Polizeibeamter ist und daher zweifellos einer viel größeren Gefährdung als der BF1 als einfacher Polizist ausgesetzt wäre, gab die BF2 lediglich ganz pauschal an, dass "alle" dort gefährdet wären. Dem Verweis der BF2, wonach im Herkunftsstaat einfache Polizisten immer wieder ums Leben kommen, ist zwar dahingehend zu folgen, dass der erkennende Senat unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie der von den Beschwerdeführern auszugsweise zitierten Berichten davon ausgeht, dass Exekutivbeamte im Rahmen ihrer Berufsausübung zweifellos einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, dem BF1 jedoch möglich und zumutbar gewesen ist und auch in Zukunft wäre, diesem Berufsrisiko dadurch zu entgehen, dass er seinen Beruf wechselt. Dem Verweis, dass es in Inguschetien eine sehr hohe Arbeitslosenrate gibt, weshalb sich ein Berufswechsel schwierig gestalte, ist klar entgegenzuhalten, dass der BF1 rund elf Jahre lang vor seiner behaupteten Tätigkeit im Sicherheitsdienst als römisch 40 gearbeitet hatte und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm ein erneuter Wechsel in diesen Beruf zumutbar und möglich sein wird. Diesbezüglich ist auch auf das starke soziale Netz des BF1 zu verweisen, der behaupteter Maßen über rund 100 bis 200 Verwandte im Herkunftsstaat verfügt und zweifellos davon auszugehen ist, dass ihm auch seine Verwandten bei der Suche nach einem neuen Beruf und einem neuen Einkommen unterstützen können.
Die Behauptung, dass der BF1 auch als (ehemaliger) Mitarbeiter der Polizei immer gefährdet sein wird und von Rebellen regelrecht persönlich verfolgt werde, konnten die Beschwerdeführer aufgrund ihrer vagen und widersprüchlichen Schilderungen nicht glaubwürdig darlegen und findet diese Behauptung auch keine Grundlage in den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF1 lediglich in Ausübung seines Berufes zufällig in riskante Situationen geraten war, eine individuelle und zielgerichtete Verfolgung seiner Person konnte aus seinem Vorbringen jedoch nicht abgeleitet werden, insbesondere, weil der BF1 lediglich mutmaßte, sein Auto sei glaublich aufgrund seines Berufes beschossen worden und er keinerlei weitere Details hinsichtlich seiner angeblichen Verfolger angeben konnte.
Hinsichtlich der behaupteten persönlichen Verfolgung des BF1 wurden wie dargelegt auffallend widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführer getätigt. Während der BF1 ausführte, dass er deshalb nach Österreich gereist wäre, weil radikale Kämpfer nach ihm zu Hause gesucht hätten, nachdem auf den BF1 geschossen worden wäre, hatte die BF2 behauptet, dass maskierte Leute in Militäruniform zwei Mal zu ihr gekommen wären, um nach den Aufenthaltsort des BF1 zu fragen und sie sogar bedroht hätten. Diesbezüglich sprechen jedoch die Angaben der BF2, wonach die Leute, die nach ihrem Ehemann gesucht hätten, Militäruniformen getragen hätten, eher dafür, dass diese Personen Militärangehörige oder Mitarbeiter der Miliz waren und können diese Schilderungen nicht mit der vom BF1 ganz allgemeinen Behauptung, radikale Rebellen verfolgten ihn, in Einklang gebracht werden.
Aus den Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Ausführungen des BF1 auch im Vergleich zu den Schilderungen der BF2 tritt in Summe deutlich zutage, dass es sich beim Vorbringen hinsichtlich der persönlichen Verfolgung des BF1 um einen konstruierten Sachverhalt handelt, mit dem versucht worden ist, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund der Berufstätigkeit des BF1 zu konstruieren. Glaubhaft ist allenfalls, dass die Beschwerdeführer aufgrund der angespannten Sicherheitslage und aufgrund der medizinischen Probleme der Kinder seit Jahren eine Ausreise aus Inguschetien überlegt haben und der zufällige Beschuss des Wagens des BF1 durch Unbekannte nunmehr die tatsächliche Ausreise bewirkt hat.
Es konnte somit in Summe kein aktueller individueller Grund für eine persönliche Verfolgungsgefahr des BF1 oder seiner Familie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt werden.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei, ist auszuführen, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Außerdem wurden die Beschwerdeführer mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielten diese ausreichend Gelegenheit, hiezu Stellung zu beziehen, weshalb auch die in den Raum gestellte Verletzung des Parteiengehörs völlig ins Leere zielt. Den Beschwerdeführern wurden von der belangten Behörde auch die Möglichkeit gegeben, in die Länderfeststellungen der belangten Behörde Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, diese Möglichkeit wurde jedoch von den Beschwerdeführern nicht genutzt. Zudem haben die Beschwerdeführer durch das Rechtsmittel der Beschwerde neuerlich die Möglichkeit gehabt, den vorgelegten Länderfeststellungen und Ermittlungsergebnissen entgegenzutreten.
Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben sie aufgrund der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen, nämlich eine zielgerichtete Verfolgung durch Rebellen, zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.
Das Fluchtvorbringen stellt sich demnach bei Vergleich der Ausführungen der Beschwerdeführer widersprüchlich und unstimmig vor. Der BF1 hat betreffend seiner Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit im Polizeidienst quer durch das gesamte Verfahren widersprüchliche sowie lediglich allgemeine, oberflächliche und detailarme Angaben getätigt. Eine generelle asylrelevante Verfolgung von Polizeibediensteten in Inguschetien kann selbst vor dem Hintergrund, dass laut Länderfeststelllungen 2009 und 2010 zahlreiche Exekutivbedienstete in Inguschetien ums Leben kamen, nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aus der allgemeinen Situation in Inguschetien und der zweifellos nicht ungefährlichen Situation von Exekutivbeamten im Herkunftsstaat sowie aufgrund der Erkrankungen zwei ihrer Kinder ein entsprechendes asylzweckbezogenes Vorbringen aufgrund der Tätigkeit des BF1 als einfachem Mitarbeiter im Sicherheitsdienst konstruiert haben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF1 zwar als Sicherheitsdienstmitarbeiter in Inguschetien zweifellos einer Personengruppe angehört, die im Rahmen ihrer Berufsausübung - abstrakt betrachtet - einer höheren Gefahr ausgesetzt ist, ihm jedoch zweifellos ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich und zumutbar sein wird und in diesem Zusammenhang auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX zu verweisen ist.Das Fluchtvorbringen stellt sich demnach bei Vergleich der Ausführungen der Beschwerdeführer widersprüchlich und unstimmig vor. Der BF1 hat betreffend seiner Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit im Polizeidienst quer durch das gesamte Verfahren widersprüchliche sowie lediglich allgemeine, oberflächliche und detailarme Angaben getätigt. Eine generelle asylrelevante Verfolgung von Polizeibediensteten in Inguschetien kann selbst vor dem Hintergrund, dass laut Länderfeststelllungen 2009 und 2010 zahlreiche Exekutivbedienstete in Inguschetien ums Leben kamen, nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aus der allgemeinen Situation in Inguschetien und der zweifellos nicht ungefährlichen Situation von Exekutivbeamten im Herkunftsstaat sowie aufgrund der Erkrankungen zwei ihrer Kinder ein entsprechendes asylzweckbezogenes Vorbringen aufgrund der Tätigkeit des BF1 als einfachem Mitarbeiter im Sicherheitsdienst konstruiert haben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF1 zwar als Sicherheitsdienstmitarbeiter in Inguschetien zweifellos einer Personengruppe angehört, die im Rahmen ihrer Berufsausübung - abstrakt betrachtet - einer höheren Gefahr ausgesetzt ist, ihm jedoch zweifellos ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich und zumutbar sein wird und in diesem Zusammenhang auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als römisch 40 zu verweisen ist.
Die in das Verfahren eingebrachten herangezogenen Berichte und Informationsquellen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde von Seiten der Beschwerdeführer nach deren Vorlage zudem in keiner Weise in substantiierter Weise widersprochen.
Der erkennende Senat trifft aus den im Zuge des Asylverfahrens vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen folgende Feststellung:
Trotz der weiterhin bestehenden zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass jeder (ehemalige) Mitarbeiter im Sicherheitsdienst bzw. jeder einfache Polizist in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien Gefahr liefe, von Rebellen persönlich verfolgt zu werden. Auch der Umstand, wonach sich zahllose Familienangehörigen des BF1 unverändert in Inguschetien aufhalten und beispielsweise auch einem Schwager des BF1, der im Gegensatz zum BF1 sogar ein ranghoher Beamter der Miliz ist, weiterhin das Leben im Herkunftsstaat möglich ist, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine behauptete drohende Verfolgung des BF1 und seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Inguschetien ins Treffen zu führen.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Inguschetien für den BF1 keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Vielmehr schilderten die Beschwerdeführer, dass die finanzielle Situation im Herkunftsstaat dergestalt war, dass der BF1 neben seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst auch als XXXX tätig gewesen ist, die BF2 den Haushalt und die Kinder betreut hat. Überdies verfügen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über zahllose Verwandte und Freunde, die die Familie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen könnten. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.Es herrscht in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Vielmehr schilderten die Beschwerdeführer, dass die finanzielle Situation im Herkunftsstaat dergestalt war, dass der BF1 neben seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst auch als römisch 40 tätig gewesen ist, die BF2 den Haushalt und die Kinder betreut hat. Überdies verfügen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über zahllose Verwandte und Freunde, die die Familie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen könnten. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Zahlreiche Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführer (laut BF1 sogar zwischen 100 und 200) halten sich nach wie vor im Herkunftsstaat auf und bestreiten ihren Lebensunterhalt. Der junge, gesunde und arbeitsfähige BF1 hat bereits vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten. Abgesehen von der Möglichkeit der Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eigene Arbeit ist bereits aufgrund des familiären Zusammenhaltes jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr die Wiedereingliederung in den Familienverband und damit eine Unterstützung durch die zahlreichen Familienangehörigen - wie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - möglich sein wird. Hiezu wird erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Inguschetien bzw. im Nordkaukasus im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.
Hinsichtlich der BF2 wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, sie führte sogar ausdrücklich aus, gesund zu sein. Der BF1 schilderte ebenfalls in all seinen Einvernahmen keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen. Erst im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF1 während der Rückübersetzung plötzlich an, an Depressionen zu leiden. Diesbezüglich wurden jedoch keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht und ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF1 noch am Beginn der Einvernahme eine ernsthafte Erkrankung verneinte und behauptete, keine Medikamente einzunehmen. Aus dieser bloßen Behauptung einer Erkrankung, die im Übrigen durch keinerlei ärztliche Unterlagen nachgewiesen wurde und in der Beschwerde überhaupt nicht mehr erwähnt wurde, ist jedoch keine akute oder schwerwiegende Erkrankung des BF1 feststellbar. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen der Vollständigkeit halber festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.
In der Beschwerde wurde den angefochtenen Bescheiden des BF1 und der BF2 - in denen ausdrücklich keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer festgestellt worden sind - letztlich auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, wonach die medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat gegeben ist. Das erstmals nach Rückübersetzung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete Vorbringen des BF1, an Depressionen zu leiden, die jedoch durch keinerlei Befunde dargelegt wurden und auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt wurden, wird vom erkennenden Senat nur als ein unbrauchbarer Erklärungsversuch der zahlreichen (teilweise) eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten gewertet. Auch aus diesen Angaben, die ebenfalls durch keinerlei ärztliche Unterlagen nachgewiesen wurden, ist keine akute oder schwerwiegende Erkrankung des BF1 ableitbar. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach im Herkunftsstaat die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist.
Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1 noch BF2 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.
Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1 und BF2, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den BF1 auch nicht vorgebracht.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demgemäß nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint."
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde dem Antragsteller am 21.03.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Hinsichtlich seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder ergingen gleichlautende Entscheidungen.
I.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.06.2012, U 631-634/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshof betreffend den Antragsteller und hinsichtlich der Angehörigen seiner Kernfamilie abgelehnt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.06.2012, U 631-634/12-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshof betreffend den Antragsteller und hinsichtlich der Angehörigen seiner Kernfamilie abgelehnt.
I.8. Am 12.07.2012 wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt ein am 09.07.2012 eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG vorgelegt.römisch eins.8. Am 12.07.2012 wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt ein am 09.07.2012 eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorgelegt.
Der Antragsteller verwies auf eine zusammen mit dem Antrag übermittelte Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Inguschetien, die darlege, dass er als XXXX im Innenministerium der Republik Inguschetien angestellt gewesen sei. Wie der Antragsteller im Asylverfahren vorgebracht habe, sei er am 02.05.2011 Opfer eines Attentats geworden, wobei sein Auto beschossen worden wäre. Er sei daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo ein Schädelhirntrauma festgestellt worden wäre. Aus der Bescheinigung des Innenministeriums gehe hervor, dass der Antrag aufgrund von Drohungen und Anschlägen seine Stellung kündigen und zusammen mit seiner Familie die Republik Inguschetien habe verlassen müssen.Der Antragsteller verwies auf eine zusammen mit dem Antrag übermittelte Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Inguschetien, die darlege, dass er als römisch 40 im Innenministerium der Republik Inguschetien angestellt gewesen sei. Wie der Antragsteller im Asylverfahren vorgebracht habe, sei er am 02.05.2011 Opfer eines Attentats geworden, wobei sein Auto beschossen worden wäre. Er sei daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo ein Schädelhirntrauma festgestellt worden wäre. Aus der Bescheinigung des Innenministeriums gehe hervor, dass der Antrag aufgrund von Drohungen und Anschlägen seine Stellung kündigen und zusammen mit seiner Familie die Republik Inguschetien habe verlassen müssen.
Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof hätten keine asylrelevante Gefährdung des Antragstellers erkennen können, da der Antragsteller aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Schilderungen seine Verfolgung durch Rebellen nicht glaubwürdig darlegen hätte können und diese auch keine Grundlage in den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat hätten.
Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde unter Bezugnahme auf ihre Länderfeststellungen eine (asylrelevante) Verfolgungsgefahr allein auf Grund der Zugehörigkeit des Antragstellers zur sozialen Gruppe "Mitglied der Sicherheitsbehörden" verneint. Der Antragsteller lege durch das nunmehr vorlegte Dokument dar, dass der Staat nicht schutzwillig und -fähig gegen die vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungen der Rebellen sei. Die Bescheinigung halte fest, dass der Antragsteller auf der Liste als Angestellter stehe, der wegen seiner Beteiligung in kontraterroristischen Operationen liquidiert werden sollte. Dieses "neu hervorgekommene Beweismittel" sei geeignet in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden gefährdungserhöhenden Aspekt, der von der Behörde nicht wahrgenommen worden sei, herbeizuführen. Dem Antragsteller treffe auch kein Verschulden daran, dass er das Beweismittel, datiert mit 25.06.2012, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegt habe und enthalte das Dokument insbesondere einen Hinweis auf eine konkrete gegenwärtige Gefährdung. Es gehe aus dem Bericht klar hervor, dass Anfang 2012 Gewaltandrohungen mittels Flugzettel gegen Verwandte des Antragstellers getätigt wurden und dass der Antragsteller auf einer "Abschussliste" stehe. Es ergehe daher der Antrag, das Asylverfahren des Antragstellers aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln wiederaufzunehmen.
Mit dem Wiederaufnahmeantrag wurde eine angebliche Bescheinigung der XXXX der Republik Inguschetien, XXXX, samt deutscher Übersetzung übermittelt. Zusammengefasst wurde darin festgestellt, dass der Antragsteller als XXXX im Dienst bei den Behörden für innere Angelegenheiten seit März 2004 als XXXX des XXXX des Innenministeriums in der Republik Inguschetien gestanden sei. Der Antragsteller habe sich im Juni und Juli 2009 an einer vereinten Gruppierung des Innenministeriums zur Beseitigung von Mitgliedern der XXXX in Waldmassiven des XXXX der Republik Inguschetien beteiligt. Im Mai 2011 sei das Auto, das der Antragsteller gelenkt hätte, um 21:00 Uhr auf einer genauer bezeichneten Strecke der Autostraße des XXXX von unbekannten Personen mit automatischen Waffen unter Beschuss genommen worden. Sein Wagen sei daraufhin umgekippt und in den Straßengraben gefallen. Laut der eingegangenen Information von den "Operativorganen" und von Personen der XXXX sei der Antragsteller auf der Liste der Angestellten gestanden, die wegen ihrer "Beteiligung in kontraterroristischen Operationen der Bandgruppenbeseitigung" liquidiert werden sollten. Als Ergebnis der gegebenen Drohungen und Anschläge habe der Antragsteller bei der Behörde für innere Angelegenheiten kündigen und zusammen mit seiner Familie die Republik verlassen müssen. Ebenfalls Anfang 2012 sei in den Hof von Verwandten des Antragstellers ein Flugzettel mit Gewaltandrohung gegenüber ihm und seiner Familie geworfen worden, für den Fall, dass er weiter in der Republik leben und arbeiten sollte.Mit dem Wiederaufnahmeantrag wurde eine angebliche Bescheinigung der römisch 40 der Republik Inguschetien, römisch 40 , samt deutscher Übersetzung übermittelt. Zusammengefasst wurde darin festgestellt, dass der Antragsteller als römisch 40 im Dienst bei den Behörden für innere Angelegenheiten seit März 2004 als römisch 40 des römisch 40 des Innenministeriums in der Republik Inguschetien gestanden sei. Der Antragsteller habe sich im Juni und Juli 2009 an einer vereinten Gruppierung des Innenministeriums zur Beseitigung von Mitgliedern der römisch 40 in Waldmassiven des römisch 40 der Republik Inguschetien beteiligt. Im Mai 2011 sei das Auto, das der Antragsteller gelenkt hätte, um 21:00 Uhr auf einer genauer bezeichneten Strecke der Autostraße des römisch 40 von unbekannten Personen mit automatischen Waffen unter Beschuss genommen worden. Sein Wagen sei daraufhin umgekippt und in den Straßengraben gefallen. Laut der eingegangenen Information von den "Operativorganen" und von Personen der römisch 40 sei der Antragsteller auf der Liste der Angestellten gestanden, die wegen ihrer "Beteiligung in kontraterroristischen Operationen der Bandgruppenbeseitigung" liquidiert werden sollten. Als Ergebnis der gegebenen Drohungen und Anschläge habe der Antragsteller bei der Behörde für innere Angelegenheiten kündigen und zusammen mit seiner Familie die Republik verlassen müssen. Ebenfalls Anfang 2012 sei in den Hof von Verwandten des Antragstellers ein Flugzettel mit Gewaltandrohung gegenüber ihm und seiner Familie geworfen worden, für den Fall, dass er weiter in der Republik leben und arbeiten sollte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).
Sofern der Antragsteller nunmehr - einige Monate nach Abschluss des Asylverfahrens am 19.03.2012 - eine mit 25.06.2012 datierte Erklärung der XXXX vorlegt, handelt es sich dabei erkennbar um ein erst nach Verfahrensabschluss entstandenes Beweismittel, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermag.Sofern der Antragsteller nunmehr - einige Monate nach Abschluss des Asylverfahrens am 19.03.2012 - eine mit 25.06.2012 datierte Erklärung der römisch 40 vorlegt, handelt es sich dabei erkennbar um ein erst nach Verfahrensabschluss entstandenes Beweismittel, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermag.
Ohne weitere Erklärungsversuche wird im Antrag auf Wiederaufnahme lediglich behauptet, den Antragsteller treffe kein Verschulden daran, dass er dieses Beweismittel zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegt habe. Diesbezüglich ist jedoch auf den dargestellten Verfahrensgang zu verweisen, wonach im Rahmen des Asylverfahrens bereits früher ähnliche Schreiben (AS 299), sogar von derselben Person wie in der nunmehr vorgelegten Bescheinigung unterzeichnet, in Vorlage gebracht worden sind. Auffallend erscheint dabei, dass die nunmehr vorgelegte Bestätigung des "XXXX beim Innenministerium", somit von einer polizeilichen Behörde, eine derart vage Datumsangabe wie "im Mai 2011" hinsichtlich eines Vorfalles, bei dem ein Polizist beschossen und schwer verletzt wird, beinhaltet.
Jedenfalls aber hat der Beschwerdeführer ein Schreiben desXXXX beim Innenministerium bereits während des Asylverfahrens - unter Beilage von Fotographien des angeblich beschossenen Autos - vorgelegt, sodass es sich bei der gegenständlichen "Bescheinigung" über die angeblichen Gründe der Kündigung und Ausreise aus Inguschetien inhaltlich um ein Beweismittel handelt, welches zweifelsfrei bereits während des Verfahrens hätte vorgelegt werden können. Da der Schwager des Antragsstellers ein ranghoher Beamter der Miliz sein soll, handelt es sich erkennbar bei der nunmehr vorgelegten "Bescheinigung" um eine nur leicht modifizierte Abwandlung jener Schreiben, die der Antragssteller bereits in seiner Einvernahme vom 06.12.2011 gegenüber der belangten Behörde vorgelegt hat (AS 209:
"Es ist die Antwort vom Innenministeriums zu meinem Hilfeersuchen. Es steht darin, dass das Innenministerium mir nicht helfen kann und ich für die Sicherheit meiner Familie selber sorgen soll").
Das wiederholte Vorlegen von inhaltlich leicht modifizierten Schreiben des Innenministeriums vermag jedoch einen Wiederaufnahmegrund im Sinne eines erst nachträglich hervorgekommenen Beweismittel nicht darzustellen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Inhalt der Bestätigung allgemein zu entnehmen ist, dass dem Antragsteller Gewalt angedroht worden wäre, wenn er in der "Republik" weiter arbeiten bzw. mit seiner Familie weiter in der "Republik" leben sollte. Zudem wurde in der Bescheinigung festgehalten, dass der Antragsteller wegen der Drohungen und aufgrund der Anschläge die Arbeit kündigen und zusammen mit der Familie die "Republik" hätte verlassen müssen. Dem Inhalt der nunmehr vorgelegten Bestätigung kann somit lediglich eine Gefährdung des Antragstellers in der Teilrepublik Inguschetien, nicht jedoch in der gesamten Russischen Föderation, entnommen werden. Es ist somit auch bei Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Bestätigung davon auszugehen, dass es dem Antragsteller und seiner Familie möglich und zumutbar wäre, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller als (ehemaliger) Polizeibeamter, der überdies über einen ranghohen Polizisten als Schwager im Herkunftsstaat verfügt, auch behördliche Unterstützung bei einer Ansiedelung in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb von Inguschetien erhalten würde, da er diesbezüglich behördliche Bestätigungen über die Notwendigkeit der Wohnsitzverlegung vorlegen konnte und kann.
Diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 festgestellt wurde, dass der Antragsteller in einer untergeordneten Funktion im Polizeidienst gedient hat und somit erkennbar im Dienst zufällig Opfer eines Angriffs geworden ist. Eine mit realistischer Wahrscheinlichkeit anzunehmende zielgerichtete Suche nach dem Antragsteller durch Rebellen erscheint daraus jedoch keinesfalls ableitbar. Der erkennende Senat ging in der Entscheidung vom 19.03.2012 unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie der vom Antragsteller auszugsweise zitierten Berichten davon aus, dass Exekutivbeamte in Inguschetien im Rahmen ihrer Berufsausübung zweifellos einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, es dem Antragsteller jedoch möglich und zumutbar gewesen ist und auch in Zukunft wäre, diesem Berufsrisiko dadurch zu entgehen, dass er seinen Beruf wechselt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Antragstellers als XXXX zu verweisen. Der Umstand, wonach sich zahllose Familienangehörigen des Antragstellers unverändert in Inguschetien aufhalten und beispielsweise auch einem Schwager des Antragstellers, der im Gegensatz zum Antragsteller sogar ein ranghoher Beamter der Miliz ist, weiterhin das Leben im Herkunftsstaat möglich ist, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine behauptete drohende landesweite Verfolgung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation erneut ins Treffen zu führen. Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, in andere Landesteile auszuweichen (administrative Schwierigkeiten mit Behörden können angesichts der "Bescheinigung" und des Vorlebens als "Polizist" ausgeschlossen werden) kann mit den Argumenten im Wiederaufnahmeantrag keine landesweite asylrelevante Bedrohung für den Beschwerdeführer geltend gemacht werden.Diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 festgestellt wurde, dass der Antragsteller in einer untergeordneten Funktion im Polizeidienst gedient hat und somit erkennbar im Dienst zufällig Opfer eines Angriffs geworden ist. Eine mit realistischer Wahrscheinlichkeit anzunehmende zielgerichtete Suche nach dem Antragsteller durch Rebellen erscheint daraus jedoch keinesfalls ableitbar. Der erkennende Senat ging in der Entscheidung vom 19.03.2012 unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie der vom Antragsteller auszugsweise zitierten Berichten davon aus, dass Exekutivbeamte in Inguschetien im Rahmen ihrer Berufsausübung zweifellos einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, es dem Antragsteller jedoch möglich und zumutbar gewesen ist und auch in Zukunft wäre, diesem Berufsrisiko dadurch zu entgehen, dass er seinen Beruf wechselt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf das starke soziale Netz und die elfjährige Tätigkeit des Antragstellers als römisch 40 zu verweisen. Der Umstand, wonach sich zahllose Familienangehörigen des Antragstellers unverändert in Inguschetien aufhalten und beispielsweise auch einem Schwager des Antragstellers, der im Gegensatz zum Antragsteller sogar ein ranghoher Beamter der Miliz ist, weiterhin das Leben im Herkunftsstaat möglich ist, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine behauptete drohende landesweite Verfolgung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation erneut ins Treffen zu führen. Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, in andere Landesteile auszuweichen (administrative Schwierigkeiten mit Behörden können angesichts der "Bescheinigung" und des Vorlebens als "Polizist" ausgeschlossen werden) kann mit den Argumenten im Wiederaufnahmeantrag keine landesweite asylrelevante Bedrohung für den Beschwerdeführer geltend gemacht werden.
Wie bereit eingangs in den rechtlichen Erwägungen ausgeführt, muss es sich beim relativen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).Wie bereit eingangs in den rechtlichen Erwägungen ausgeführt, muss es sich beim relativen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anmerkung 6).
Aufgrund des relativen Charakters des Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist die vorgelegt Bescheinigung vom 25.06.2012 - wie dargelegt - somit nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.03.2012 abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, andererseits handelt es sich überhaupt nicht um ein nach Abschluss des Verfahrens neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG:Aufgrund des relativen Charakters des Wiederaufnahmegrundes nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die vorgelegt Bescheinigung vom 25.06.2012 - wie dargelegt - somit nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.03.2012 abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, andererseits handelt es sich überhaupt nicht um ein nach Abschluss des Verfahrens neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.09.2012