TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/27 S15 427547-1/2012

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Veröffentlicht am 27.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 427.547-1/2012/5E

S15 427.548-1/2012/5E

S15 427.549-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX, StA. Iran 2.) XXXX StA. Afghanistan, 3.) XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, GZ 1.) 12 05.365-EAST-West, 2.) 12 05.366-EAST-West, 3.) 12 05.367-EAST-West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran 2.) römisch 40 StA. Afghanistan, 3.) römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, GZ 1.) 12 05.365-EAST-West, 2.) 12 05.366-EAST-West, 3.) 12 05.367-EAST-West zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1. Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der 2. Beschwerdeführerin. Die 2. Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen 3. Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer, die am 03.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, sind Staatsangehörige des Iran bzw. von Afghanistan.

3. Der 1. Beschwerdeführer und Lebensgefährte der 2. Beschwerdeführerin reiste am 02.05.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.05.2012 brachte er beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, Staatsangehöriger des Iran und am XXXX geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2012 vor der Polizeiinspektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, gab er an, dass er seinen Herkunftsstaat im Jahr 2002 verlassen habe. Er sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Im Jahr 2008 wäre er nach Österreich gereist, danach weiter nach Schweden. Die schwedischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nach Griechenland abgeschoben. Dort hätte er XXXX kennengelernt. Er hätte versucht mit Frau XXXX nach Ungarn zu flüchten. Die Beschwerdeführer wären aber von der serbischen Polizei aufgegriffen und nach Mazedonien zurückgeschoben worden. Die mazedonischen Behörden hätten sie weiter nach Griechenland abgeschoben. Danach wären sie auf einem LKW versteckt nach Ungarn gereist und wären dort für drei Monate geblieben. In Ungarn hätten sie Asylanträge gestellt. Sie seien am 02.05.2012 nach Österreich illegal weitergereist und hätten die gegenständlichen Asylanträge gestellt. Zuvor hätte er in Österreich am 18.10.2008 einen Asylantrag eingebracht, welcher am 30.12.2008 wegen ungerechtfertigtem Entfernen bzw. Entziehen aus dem damaligen Verfahren eingestellt worden wäre. Am 04.05.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c an Ungarn gestellt. Am 07.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-VO für zuständig. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.3. Der 1. Beschwerdeführer und Lebensgefährte der 2. Beschwerdeführerin reiste am 02.05.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.05.2012 brachte er beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, Staatsangehöriger des Iran und am römisch 40 geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2012 vor der Polizeiinspektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , gab er an, dass er seinen Herkunftsstaat im Jahr 2002 verlassen habe. Er sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Im Jahr 2008 wäre er nach Österreich gereist, danach weiter nach Schweden. Die schwedischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nach Griechenland abgeschoben. Dort hätte er römisch 40 kennengelernt. Er hätte versucht mit Frau römisch 40 nach Ungarn zu flüchten. Die Beschwerdeführer wären aber von der serbischen Polizei aufgegriffen und nach Mazedonien zurückgeschoben worden. Die mazedonischen Behörden hätten sie weiter nach Griechenland abgeschoben. Danach wären sie auf einem LKW versteckt nach Ungarn gereist und wären dort für drei Monate geblieben. In Ungarn hätten sie Asylanträge gestellt. Sie seien am 02.05.2012 nach Österreich illegal weitergereist und hätten die gegenständlichen Asylanträge gestellt. Zuvor hätte er in Österreich am 18.10.2008 einen Asylantrag eingebracht, welcher am 30.12.2008 wegen ungerechtfertigtem Entfernen bzw. Entziehen aus dem damaligen Verfahren eingestellt worden wäre. Am 04.05.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Ungarn gestellt. Am 07.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 erklärte sich Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-VO für zuständig. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

4. Die 2. Beschwerdeführerin und Mutter des 3. Beschwerdeführers reiste am 02.05.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.05.2012 brachte sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angab, den Namen

XXXX zu führen, Staatsangehörige von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2012 vor der Polizeiinspektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Herkunftsstaat im Jahr 2010 verlassen hätte. Sie sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie zusammen mit ihren beiden Töchtern und ihrem Ehemann gewesen. Sie wäre dann über Umwege nach Ungarn gereist und wäre ca. 3 Monate dort geblieben. Sie sei am 02.05.2012 nach Österreich illegal weitergereist und hätte den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Am 04.05.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c an Ungarn gestellt. Am 07.05.2012 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-VO für zuständig. Am 21.05.2012 wurde sie bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.römisch 40 zu führen, Staatsangehörige von Afghanistan und am römisch 40 geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2012 vor der Polizeiinspektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Herkunftsstaat im Jahr 2010 verlassen hätte. Sie sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie zusammen mit ihren beiden Töchtern und ihrem Ehemann gewesen. Sie wäre dann über Umwege nach Ungarn gereist und wäre ca. 3 Monate dort geblieben. Sie sei am 02.05.2012 nach Österreich illegal weitergereist und hätte den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Am 04.05.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Ungarn gestellt. Am 07.05.2012 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 erklärte sich Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-VO für zuständig. Am 21.05.2012 wurde sie bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Der 3. Beschwerdeführer und Sohn der 2. Beschwerdeführerin reiste am 02.05.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertreterin brachte am 03.05.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei diese angab, dass dieser den Namen XXXX führe, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren sei. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2012 vor der Polizeiinspektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, gab die gesetzliche Vertreterin des 3. Beschwerdeführers an, dass er den Herkunftsstaat im Jahr 2010 verlassen hätte. Er sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Zu diesem Zeitpunkt wäre er zusammen mit seinen beiden Geschwistern und seinem Vater gewesen. Er wäre dann über Umwege nach Ungarn gereist und wäre ca. 3 Monate dort geblieben. Er sei am 02.05.2012 nach Österreich illegal weitergereist und hätte den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Am 04.05.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c an Ungarn gestellt. Am 07.05.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-VO für zuständig. Am 21.05.2012 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.5. Der 3. Beschwerdeführer und Sohn der 2. Beschwerdeführerin reiste am 02.05.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertreterin brachte am 03.05.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei diese angab, dass dieser den Namen römisch 40 führe, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 geboren sei. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2012 vor der Polizeiinspektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , gab die gesetzliche Vertreterin des 3. Beschwerdeführers an, dass er den Herkunftsstaat im Jahr 2010 verlassen hätte. Er sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Zu diesem Zeitpunkt wäre er zusammen mit seinen beiden Geschwistern und seinem Vater gewesen. Er wäre dann über Umwege nach Ungarn gereist und wäre ca. 3 Monate dort geblieben. Er sei am 02.05.2012 nach Österreich illegal weitergereist und hätte den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Am 04.05.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Ungarn gestellt. Am 07.05.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt. Mit Schreiben vom 14.05.2012 erklärte sich Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-VO für zuständig. Am 21.05.2012 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

6. Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 04.05.2012 ersucht, die 1.-3. Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 14.05.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.6. Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 04.05.2012 ersucht, die 1.-3. Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 14.05.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 20.06.2012, Zlen. 12 05.365-EAST-West (ad 1), 12 05.366-EAST-West (ad 2), 12 05.367-EAST-West (ad 3), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 20.06.2012, Zlen. 12 05.365-EAST-West (ad 1), 12 05.366-EAST-West (ad 2), 12 05.367-EAST-West (ad 3), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

8. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Handhabung der Bestimmung des § 5 AsylG 2005 zu beachten sei, dass diese Bestimmung in einer Weise anzuwenden sei, dass Grundrechtswidrigkeiten hintangehalten würden. Einem Asylwerber komme ein subjektiv-öffenliches Recht auf den Eintritt Österreichs zur Prüfung des Asylantrags zu, wenn mit dem Vollzug der Ausweisung der Asylwerber der Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden würde, sei es auch durch Kettenabschiebung aus dem Drittstaat. In Ungarn bestehe die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Verweis der Behörde auf Gesetzespassagen des ungarischen Fremdenrechts sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Ungarn ankomme, und diese seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen, die die Situation in Ungarn hautnah miterlebt hätten, belegten eindeutig, dass die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Auch hätten sie selber die Praxis in Ungarn hautnah miterlebt und bereits dazu Stellung genommen und dies durch die Vorlage von Fotos belegt. Die belangte Behörde habe es aber offensichtlich unterlassen die tatsächliche und aktuelle Situation für Asylwerber in Ungarn zu berücksichtigen. Sie wüssten nicht, wie sie in Ungarn leben sollten. Sie würden dort keine Unterstützung erhalten. Gegenüber Flüchtlingen werde von den ungarischen Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, was sich durch die aktuellen politischen Geschehnisse in Ungarn noch verschärfe. In Ungarn bestehe nun ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern. Mangelnde Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln sowie Misshandlungen in Gefängnissen seien nur Beispiele dafür. Zudem seien in Ungarn nach wie vor Kettenabschiebungen die gängige Praxis. Aus diesen Gründen könnten sie in Ungarn nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Somit drohe ihnen im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Kettenabschiebung, welche den Grundsätzen der GFK, der diesbezüglichen internationalen Abkommen und den österreichischen Asylgesetzen widerspräche. Diese Umstände seien von der Erstbehörde nicht näher erhoben beziehungsweise geprüft worden und hätten diese damit ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt. Das Verfahren sei damit mit Rechtswidrigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, ohne auf den tatsächlichen Fall näher einzugehen. So seien in diesen Länderfeststellungen nicht alle Aufnahmestellen für Asylwerber enthalten. Der erste Beschwerdeführer sei innerhalb von 5 Monaten in 3 verschiedenen, nicht in den Länderfeststellungen angeführten Gefängnissen, deren Zustand sehr schlecht gewesen sei, gewesen. Er sei in Ungarn mehrmals mit dem Tod bedroht worden. An die Polizei hätte er sich diesbezüglich nicht wenden können, da ihn die Verfolger sonst getötet hätten. Er habe auch angeführt, dass er einmal geschlagen worden sei, wobei er bei der Hand verletzt worden sei. Diese Verletzung müsse operativ behandelt werden. Er habe diesbezüglich einen Operationstermin am 27.07.2012 im XXXX. Weiters habe er einen Termin bei einem Urologen am 19.09.2012. Seine Lebensgefährtin leide unter psychischen Problemen und Angstzuständen, aufgrund derer sie nicht mehr richtig schlafen könne. Sie habe diesbezüglich einen Arzttermin am 06.07.2012. Der Sohn seiner Lebensgefährtin leide unter Konzentrationsschwäche, Angstzuständen, Schlafstörungen, Zähneknirschen und verhalte sich viel aggressiver, als vorher. Entsprechende medizinische Unterlagen und Termine würden der Beschwerde in Kopie beigelegt. Durch die Vornahme der Abschiebung würden sie jedenfalls in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt. Die belangte Behörde, die sich mit dieser von ihnen geschilderten Gefahr nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, beabsichtige dennoch eine Abschiebung zuzulassen, obwohl sie ernstlich Gefahr liefen, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Österreich hätte sich daher aus diesem Grunde im Sinne einer Art. 3 MRK - konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig zu erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Aus diesem Grund sei auch die von der Behörde verfügte Ausweisung ungerechtfertigt und rechtswidrig. In einem in seiner Muttersprache verfassten Begleitschreiben nimmt der Beschwerdeführer zu seinen Problemen in Ungarn Stellung. Darin führt er aus, dass er in Griechenland eine afghanische Frau, namens XXXX, die drei Kinder habe, kennengelernt habe. Vor ca. 5 Monaten sei er gemeinsam mit ihr geflüchtet. Er hätte eine Frau, die unter Druck und Folter gewesen wäre, retten wollen. Damit habe er aber sein Todesurteil unterschrieben. Er sei zuerst in Mazedonien und dann in Serbien gewesen. Als diese Frau und er Ungarn erreicht hätten, sei er sehr krank gewesen. Solange er dort keinen Asylantrag gestellt hätte und unterschrieben hätte, sei er nicht in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Erst 2 Tage später sei er in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Während seiner 3-monatigen Aufenthaltszeit in Ungarn sei er immer wieder telefonisch bedroht worden. Eines Tages hätten 3 kräftige Männer ihn vor dem Flüchtlingscamp angegriffen. Er sei verletzt worden. Sein linkes Handgelenk sowie seine rechte Schulter seien immer noch verletzt. Er habe versprochen, dass er sich von dieser Frau trennen werde. Sie hätten aber etwas anderes von ihm gewollt. Sie hätten vorgehabt seine Frau und sein Kind illegal nach Griechenland zu schleppen. Er habe diese Drohung ernst genommen und beschlossen zu fliehen. Wenn er zur Polizei gegangen wäre, hätten die Dolmetscher seine Aussagen übersetzt. Dort gebe es aber nur afghanische Dolmetscher. Er hätte aber eine afghanische Frau entführt. Außerdem sei er Iraner und das mache alles noch viel schlimmer. Die Afghanen würden die Iraner hassen. Die Frau sei freiwillig mit ihm mitgereist, ganz ohne Zwang. Seine Frau habe beschlossen, sich und ihren Sohn umzubringen, wenn sie nach Ungarn abgeschoben werden sollte. Wenn sie wieder zu diesen Männern zurückgeschickt werden sollte, um dort getötet zu werden, wäre ganz sicher ein Selbstmord eine bessere Lösung. Er habe nach wie vor starke Schmerzen in seinem linken Arm. In Ungarn werde er keinerlei medizinische Behandlung bekommen. Er sei krank. Er habe große psychische Probleme. Er sei in den Gefängnissen Tatabania und Schljotaria brutal gefoltert worden. Die hygienische Lage sei unerträglich.8. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Handhabung der Bestimmung des Paragraph 5, AsylG 2005 zu beachten sei, dass diese Bestimmung in einer Weise anzuwenden sei, dass Grundrechtswidrigkeiten hintangehalten würden. Einem Asylwerber komme ein subjektiv-öffenliches Recht auf den Eintritt Österreichs zur Prüfung des Asylantrags zu, wenn mit dem Vollzug der Ausweisung der Asylwerber der Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden würde, sei es auch durch Kettenabschiebung aus dem Drittstaat. In Ungarn bestehe die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Der Verweis der Behörde auf Gesetzespassagen des ungarischen Fremdenrechts sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Ungarn ankomme, und diese seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen, die die Situation in Ungarn hautnah miterlebt hätten, belegten eindeutig, dass die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Auch hätten sie selber die Praxis in Ungarn hautnah miterlebt und bereits dazu Stellung genommen und dies durch die Vorlage von Fotos belegt. Die belangte Behörde habe es aber offensichtlich unterlassen die tatsächliche und aktuelle Situation für Asylwerber in Ungarn zu berücksichtigen. Sie wüssten nicht, wie sie in Ungarn leben sollten. Sie würden dort keine Unterstützung erhalten. Gegenüber Flüchtlingen werde von den ungarischen Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, was sich durch die aktuellen politischen Geschehnisse in Ungarn noch verschärfe. In Ungarn bestehe nun ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern. Mangelnde Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln sowie Misshandlungen in Gefängnissen seien nur Beispiele dafür. Zudem seien in Ungarn nach wie vor Kettenabschiebungen die gängige Praxis. Aus diesen Gründen könnten sie in Ungarn nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Somit drohe ihnen im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Kettenabschiebung, welche den Grundsätzen der GFK, der diesbezüglichen internationalen Abkommen und den österreichischen Asylgesetzen widerspräche. Diese Umstände seien von der Erstbehörde nicht näher erhoben beziehungsweise geprüft worden und hätten diese damit ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt. Das Verfahren sei damit mit Rechtswidrigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, ohne auf den tatsächlichen Fall näher einzugehen. So seien in diesen Länderfeststellungen nicht alle Aufnahmestellen für Asylwerber enthalten. Der erste Beschwerdeführer sei innerhalb von 5 Monaten in 3 verschiedenen, nicht in den Länderfeststellungen angeführten Gefängnissen, deren Zustand sehr schlecht gewesen sei, gewesen. Er sei in Ungarn mehrmals mit dem Tod bedroht worden. An die Polizei hätte er sich diesbezüglich nicht wenden können, da ihn die Verfolger sonst getötet hätten. Er habe auch angeführt, dass er einmal geschlagen worden sei, wobei er bei der Hand verletzt worden sei. Diese Verletzung müsse operativ behandelt werden. Er habe diesbezüglich einen Operationstermin am 27.07.2012 im römisch 40 . Weiters habe er einen Termin bei einem Urologen am 19.09.2012. Seine Lebensgefährtin leide unter psychischen Problemen und Angstzuständen, aufgrund derer sie nicht mehr richtig schlafen könne. Sie habe diesbezüglich einen Arzttermin am 06.07.2012. Der Sohn seiner Lebensgefährtin leide unter Konzentrationsschwäche, Angstzuständen, Schlafstörungen, Zähneknirschen und verhalte sich viel aggressiver, als vorher. Entsprechende medizinische Unterlagen und Termine würden der Beschwerde in Kopie beigelegt. Durch die Vornahme der Abschiebung würden sie jedenfalls in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt. Die belangte Behörde, die sich mit dieser von ihnen geschilderten Gefahr nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, beabsichtige dennoch eine Abschiebung zuzulassen, obwohl sie ernstlich Gefahr liefen, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Österreich hätte sich daher aus diesem Grunde im Sinne einer Artikel 3, MRK - konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig zu erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Aus diesem Grund sei auch die von der Behörde verfügte Ausweisung ungerechtfertigt und rechtswidrig. In einem in seiner Muttersprache verfassten Begleitschreiben nimmt der Beschwerdeführer zu seinen Problemen in Ungarn Stellung. Darin führt er aus, dass er in Griechenland eine afghanische Frau, namens römisch 40 , die drei Kinder habe, kennengelernt habe. Vor ca. 5 Monaten sei er gemeinsam mit ihr geflüchtet. Er hätte eine Frau, die unter Druck und Folter gewesen wäre, retten wollen. Damit habe er aber sein Todesurteil unterschrieben. Er sei zuerst in Mazedonien und dann in Serbien gewesen. Als diese Frau und er Ungarn erreicht hätten, sei er sehr krank gewesen. Solange er dort keinen Asylantrag gestellt hätte und unterschrieben hätte, sei er nicht in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Erst 2 Tage später sei er in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Während seiner 3-monatigen Aufenthaltszeit in Ungarn sei er immer wieder telefonisch bedroht worden. Eines Tages hätten 3 kräftige Männer ihn vor dem Flüchtlingscamp angegriffen. Er sei verletzt worden. Sein linkes Handgelenk sowie seine rechte Schulter seien immer noch verletzt. Er habe versprochen, dass er sich von dieser Frau trennen werde. Sie hätten aber etwas anderes von ihm gewollt. Sie hätten vorgehabt seine Frau und sein Kind illegal nach Griechenland zu schleppen. Er habe diese Drohung ernst genommen und beschlossen zu fliehen. Wenn er zur Polizei gegangen wäre, hätten die Dolmetscher seine Aussagen übersetzt. Dort gebe es aber nur afghanische Dolmetscher. Er hätte aber eine afghanische Frau entführt. Außerdem sei er Iraner und das mache alles noch viel schlimmer. Die Afghanen würden die Iraner hassen. Die Frau sei freiwillig mit ihm mitgereist, ganz ohne Zwang. Seine Frau habe beschlossen, sich und ihren Sohn umzubringen, wenn sie nach Ungarn abgeschoben werden sollte. Wenn sie wieder zu diesen Männern zurückgeschickt werden sollte, um dort getötet zu werden, wäre ganz sicher ein Selbstmord eine bessere Lösung. Er habe nach wie vor starke Schmerzen in seinem linken Arm. In Ungarn werde er keinerlei medizinische Behandlung bekommen. Er sei krank. Er habe große psychische Probleme. Er sei in den Gefängnissen Tatabania und Schljotaria brutal gefoltert worden. Die hygienische Lage sei unerträglich.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.1.3. Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.3. Verletzung des Artikel 3, EMRK

Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde vor, dass in Ungarn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes bestehe, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen, die die Situation in Ungarn hautnah miterlebt hätten, belegten eindeutig, dass die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Auch hätten sie selber die Praxis in Ungarn hautnah miterlebt und bereits dazu Stellung genommen und dies durch die Vorlage von Fotos belegt. Die belangte Behörde habe es aber offensichtlich unterlassen die tatsächliche und aktuelle Situation für Asylwerber in Ungarn zu berücksichtigen. Zudem seien in Ungarn nach wie vor Kettenabschiebungen die gängige Praxis. Aus diesen Gründen könnten sie in Ungarn nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Diese Umstände seien von der Erstbehörde nicht näher erhoben beziehungsweise geprüft worden und hätten diese damit ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt. Das Verfahren sei damit mit Rechtswidrigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, ohne auf den tatsächlichen Fall näher einzugehen. So seien in diesen Länderfeststellungen nicht alle Aufnahmestellen für Asylwerber enthalten. Der erste Beschwerdeführer sei innerhalb von 5 Monaten in 3 verschiedenen, nicht in den Länderfeststellungen angeführten Gefängnissen, deren Zustand sehr schlecht gewesen sei, gewesen. Er sei in Ungarn mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Er habe auch angeführt, dass er einmal geschlagen worden sei, wobei er bei der Hand verletzt worden wäre. Diese Verletzung müsse operativ behandelt werden. Seine Lebensgefährtin leide unter psychischen Problemen und Angstzuständen, aufgrund derer sie nicht mehr richtig schlafen könne. Der Sohn seiner Lebensgefährtin leide unter Konzentrationsschwäche, Angstzuständen, Schlafstörungen, Zähneknirschen und verhalte sich viel aggressiver, als vorher. Durch die Vornahme der Abschiebung würden sie jedenfalls in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt. In einem in seiner Muttersprache verfassten Begleitschreiben nimmt der Beschwerdeführer zu seinen Problemen in Ungarn Stellung. Er hätte eine Frau, die seit 30 Jahren unter Druck und Folter gewesen wäre, retten wollen. Damit habe er aber sein Todesurteil unterschrieben. Eines Tages hätten 3 kräftige Männer ihn vor dem Flüchtlingscamp angegriffen. Sie hätten vorgehabt seine Frau und sein Kind illegal nach Griechenland zu schleppen. Er habe diese Drohung ernst genommen und beschlossen zu fliehen. Die Frau sei freiwillig mit ihm mitgereist, ganz ohne Zwang. Seine Frau habe beschlossen, sich und ihren Sohn umzubringen, wenn sie nach Ungarn abgeschoben werden sollte. Er habe nach wie vor starke Schmerzen in seinem linken Arm. In Ungarn werde er keinerlei medizinische Behandlung bekommen.Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde vor, dass in Ungarn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes bestehe, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen, die die Situation in Ungarn hautnah miterlebt hätten, belegten eindeutig, dass die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Auch hätten sie selber die Praxis in Ungarn hautnah miterlebt und bereits dazu Stellung genommen und dies durch die Vorlage von Fotos belegt. Die belangte Behörde habe es aber offensichtlich unterlassen die tatsächliche und aktuelle Situation für Asylwerber in Ungarn zu berücksichtigen. Zudem seien in Ungarn nach wie vor Kettenabschiebungen die gängige Praxis. Aus diesen Gründen könnten sie in Ungarn nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Diese Umstände seien von der Erstbehörde nicht näher erhoben beziehungsweise geprüft worden und hätten diese damit ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt. Das Verfahren sei damit mit Rechtswidrigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, ohne auf den tatsächlichen Fall näher einzugehen. So seien in diesen Länderfeststellungen nicht alle Aufnahmestellen für Asylwerber enthalten. Der erste Beschwerdeführer sei innerhalb von 5 Monaten in 3 verschiedenen, nicht in den Länderfeststellungen angeführten Gefängnissen, deren Zustand sehr schlecht gewesen sei, gewesen. Er sei in Ungarn mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Er habe auch angeführt, dass er einmal geschlagen worden sei, wobei er bei der Hand verletzt worden wäre. Diese Verletzung müsse operativ behandelt werden. Seine Lebensgefährtin leide unter psychischen Problemen und Angstzuständen, aufgrund derer sie nicht mehr richtig schlafen könne. Der Sohn seiner Lebensgefährtin leide unter Konzentrationsschwäche, Angstzuständen, Schlafstörungen, Zähneknirschen und verhalte sich viel aggressiver, als vorher. Durch die Vornahme der Abschiebung würden sie jedenfalls in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt. In einem in seiner Muttersprache verfassten Begleitschreiben nimmt der Beschwerdeführer zu seinen Problemen in Ungarn Stellung. Er hätte eine Frau, die seit 30 Jahren unter Druck und Folter gewesen wäre, retten wollen. Damit habe er aber sein Todesurteil unterschrieben. Eines Tages hätten 3 kräftige Männer ihn vor dem Flüchtlingscamp angegriffen. Sie hätten vorgehabt seine Frau und sein Kind illegal nach Griechenland zu schleppen. Er habe diese Drohung ernst genommen und beschlossen zu fliehen. Die Frau sei freiwillig mit ihm mitgereist, ganz ohne Zwang. Seine Frau habe beschlossen, sich und ihren Sohn umzubringen, wenn sie nach Ungarn abgeschoben werden sollte. Er habe nach wie vor starke Schmerzen in seinem linken Arm. In Ungarn werde er keinerlei medizinische Behandlung bekommen.

Das Bundesasylamt hat zwar Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren getroffen, sich jedoch unzureichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im 2. Rechtsgang ist daher auf die spezielle Unterbringungsfrage sowie Versorgungslage der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes näher einzugehen. Die diesbezüglichen Recherchen sowie entsprechende Feststellungen sind den Bescheiden zugrunde zu legen. Weiters sind Gutachten bezüglich der Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer einzuholen und den Bescheiden zugrunde zu legen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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