TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/28 S1 428125-1/2012

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 428.125-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zahl 12 07.328-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zahl 12 07.328-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.06.2012 den Antrag ihr internationalen Schutz in Österreich zu gewähren.

2. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 11.11.2007 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge offenbar illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 29.06.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt.2. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 11.11.2007 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge offenbar illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 29.06.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.

3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 16.06.2012 in Österreich, ihre Heimat am 10.06.2012 von XXXX aus versteckt auf der Ladefläche eines LKWs verlassen zu haben und in die Ukraine gefahren zu sein. Danach wäre sie mit einem anderen LKW einige Tage unterwegs gewesen und sei schließlich in ein Taxi umgestiegen und damit nach vier bis fünf Stunden in Österreich angekommen. Sie könne weder konkrete Angaben zu ihrem Reiseweg mit dem LKW noch zum Taxifahrer oder dem Kennzeichen des Taxis machen, da sie schmerzstillende Tabletten eingenommen habe.3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 16.06.2012 in Österreich, ihre Heimat am 10.06.2012 von römisch 40 aus versteckt auf der Ladefläche eines LKWs verlassen zu haben und in die Ukraine gefahren zu sein. Danach wäre sie mit einem anderen LKW einige Tage unterwegs gewesen und sei schließlich in ein Taxi umgestiegen und damit nach vier bis fünf Stunden in Österreich angekommen. Sie könne weder konkrete Angaben zu ihrem Reiseweg mit dem LKW noch zum Taxifahrer oder dem Kennzeichen des Taxis machen, da sie schmerzstillende Tabletten eingenommen habe.

Sie habe in Polen im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Sie wäre 2007 in XXXX von der Polizei angehalten worden und wäre 11/2 Jahre unter guten Bedingungen in einem polnischen Flüchtlingslager untergebracht worden. Es sei dort "nicht schlecht" gewesen, sie habe Essen und ein Zimmer bekommen; aber, nachdem sie zweimal einen negativen Bescheid bekommen habe, wäre sie nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt dort von den polnischen Behörden mittels Zug nach XXXX abgeschoben worden. Befragt führte sie an, dass sie über keine Dokumente darüber verfügen würde. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während ihrer Arbeit in einem Kaffeehaus in Tschetschenien am 03.06.2012 gesehen hätte, dass ein Mann aus einem schwarzen Auto von zwei Männern angeschossen worden wäre. Am folgenden Tag wären die Täter zu ihr in das Kaffeehaus gekommen und hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass sie den Vorfall beobachtet habe und es für sie besser wäre, wenn sie das Land verließe (As. 11-23 BAA).Sie habe in Polen im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Sie wäre 2007 in römisch 40 von der Polizei angehalten worden und wäre 11/2 Jahre unter guten Bedingungen in einem polnischen Flüchtlingslager untergebracht worden. Es sei dort "nicht schlecht" gewesen, sie habe Essen und ein Zimmer bekommen; aber, nachdem sie zweimal einen negativen Bescheid bekommen habe, wäre sie nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt dort von den polnischen Behörden mittels Zug nach römisch 40 abgeschoben worden. Befragt führte sie an, dass sie über keine Dokumente darüber verfügen würde. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während ihrer Arbeit in einem Kaffeehaus in Tschetschenien am 03.06.2012 gesehen hätte, dass ein Mann aus einem schwarzen Auto von zwei Männern angeschossen worden wäre. Am folgenden Tag wären die Täter zu ihr in das Kaffeehaus gekommen und hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass sie den Vorfall beobachtet habe und es für sie besser wäre, wenn sie das Land verließe (As. 11-23 BAA).

4. Am 29.06.2012 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin, verfasst von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung vorliege, wogegen eine antidepressive Therapie eingeleitet werden könne, welche jedoch am Aufenthaltsort erfolgen könne, da diese Medikamente Standard in der gesamten Europäischen Union wären. Eine Verschlechterung könne nicht sicher ausgeschlossen werden, es bestünden jedoch keine Hinweise auf Suizidalität (As. 67-73 BAA). Im Zuge der Eigenanamnese gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Untersuchung an, dass die Täter des bewaffneten Überfalls sie in ihrer Wohnung aufgesucht und ihr gedroht hätten.4. Am 29.06.2012 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin, verfasst von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung vorliege, wogegen eine antidepressive Therapie eingeleitet werden könne, welche jedoch am Aufenthaltsort erfolgen könne, da diese Medikamente Standard in der gesamten Europäischen Union wären. Eine Verschlechterung könne nicht sicher ausgeschlossen werden, es bestünden jedoch keine Hinweise auf Suizidalität (As. 67-73 BAA). Im Zuge der Eigenanamnese gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Untersuchung an, dass die Täter des bewaffneten Überfalls sie in ihrer Wohnung aufgesucht und ihr gedroht hätten.

5. Während ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 09.07.2012 führte die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie befinde sich in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Sie schlafe aber manchmal schlecht. Auf Vorhalt der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme führte sie aus, dass sie damit einverstanden sei.

Nach familiären Bezügen zu Österreich befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester seit acht Jahren hier lebe. Sie habe mit ihr ab und zu telefoniert. Seit ihrer Einreise hätten sie sich noch nicht gesehen, da ihre Schwester arbeite. Sie hätte ihr über eine Person einmal Lebensmittel geschickt, sonst werde sie von ihr nicht unterstützt. Die übrigen Verwandten lebten in der Heimat. Auf Vorhalt, dass Polen seine Zustimmung zur Prüfung ihres Asylantrages erteilt habe und daher ihre Behauptung, aus Polen in ihre Heimat abgeschoben worden zu sein lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden könne, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Wahrheit gesagt zu haben. Sie sei fast drei Jahre in ihrer Heimat gewesen. Sie habe aber keine Dokumente mitgenommen und könne es daher nicht beweisen. Ihre Mutter sei in dieser Zeit verstorben. Nach ihrem Asylverfahren in Polen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie dort einvernommen worden sei und zweimal einen negativen Bescheid erhalten habe. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da ihre Schwester in Österreich sei und sie im Falle einer Krankheit unterstützen würde. In Polen habe sie niemanden. Außerdem habe sie sich dort nicht sicher gefühlt. Die Frage, ob ihr in Polen jemals etwas zugestoßen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie könne weder nach Polen noch in ihre Heimat zurück. Es wäre ideal, wenn sie hier bleiben könnte (As. 79-85 BAA).

6. In einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.07.2012 führte die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer Rechtsberatung an, dass sie ihren dreijährigen Aufenthalt in ihrer Heimat nicht beweisen könne, beziehungsweise sie keine Dokumente habe. Ihre Mutter sei im Jahr 2009 verstorben. Sie sei immer zuhause gewesen und habe auch nie gearbeitet. Auf Vorhalt, dass sie entgegen ihrer nunmehrigen Äußerung in der Erstbefragung angegeben habe, doch gearbeitet zu haben, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nur drei Tage in dem Kaffeehaus gearbeitet habe; darum habe sie angegeben, dass sie immer nur zuhause gewesen sei.

Befragt, wann sie aus Polen in ihre Heimat abgeschoben worden sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht abgeschoben worden sei. Nachdem sie zwei negative Bescheide bekommen habe, sei sie "mit einer Firma" nach Russland zurückgefahren. Auf Vorhalt, dass sie zuvor vorgebracht habe, nach XXXX abgeschoben worden zu sein, bestritt die Beschwerdeführerin derartiges jemals angegeben zu haben.Befragt, wann sie aus Polen in ihre Heimat abgeschoben worden sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht abgeschoben worden sei. Nachdem sie zwei negative Bescheide bekommen habe, sei sie "mit einer Firma" nach Russland zurückgefahren. Auf Vorhalt, dass sie zuvor vorgebracht habe, nach römisch 40 abgeschoben worden zu sein, bestritt die Beschwerdeführerin derartiges jemals angegeben zu haben.

Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Inlandsreisepass von Polen nach Russland gereist zu sein. Auf Vorhalt, dass der Inlandsreisepass für Auslandsreisen nicht geeignet sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, sich geirrt zu haben. Sie sei mit dem Auslandsreisepass gereist. Wo sich dieser nun befinde, wisse sie nicht. Er könnte in ihrer Heimat sein, sie glaube aber ihn verloren zu haben. Erneut befragt meinte sie sodann, dass sie ihn zerrissen hätte und fragte, wozu sie ihn noch eigentlich brauche.

Auf Vorhalt, dass ihre Angaben hinsichtlich ihrer behaupteten Rückreise in ihre Heimat nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig seien, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht gesagt habe, dass sie abgeschoben worden sei. Sie sei freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie wolle weder nach Polen, noch nach Tschetschenien zurück. Sie habe niemanden in Polen (As. 121-125 BAA).

7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.07.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.07.2012 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (wie der Beschwerdeführerin auch schon in ihrer Einvernahme im 09.07.2012 vorgehalten), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden; nach der Dublin II VO rücküberstellte Personen würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, CBAR, polnische Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (wie der Beschwerdeführerin auch schon in ihrer Einvernahme im 09.07.2012 vorgehalten), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden; nach der Dublin römisch zwei VO rücküberstellte Personen würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, CBAR, polnische Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie im Jahre 2007 in Polen einen Asylantrag gestellt habe und nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt nach XXXX abgeschoben worden wäre und nach einem dreijährigen Aufenthalt in ihrer Heimat über unbekannte Länder nach Österreich gereist wäre, sei unglaubwürdig.Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie im Jahre 2007 in Polen einen Asylantrag gestellt habe und nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt nach römisch 40 abgeschoben worden wäre und nach einem dreijährigen Aufenthalt in ihrer Heimat über unbekannte Länder nach Österreich gereist wäre, sei unglaubwürdig.

Auf entsprechenden Vorhalt sei es ihr nicht möglich gewesen, dazu detaillierte nachvollziehbare Angaben zu tätigen. So habe sie in der Erstbefragung am 16.06.2012 und in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.07.2012 angegeben, dass sie in Polen zwei negative Bescheide erhalten hätte und von den Behörden nach XXXX abgeschoben worden wäre. In der ergänzenden Einvernahme am 13.07.2012 habe sie plötzlich angegeben, dass sie freiwillig in ihre Heimat ausgereist sei. Auch wäre es ihr nicht möglich gewesen Beweismittel zu ihrem behaupteten Aufenthalt in der Heimat beizubringen. Daher wäre das diesbezügliche Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Hinzu komme, dass die Angaben zur behaupteten Rückreise in ihre Heimat den polnischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens mitgeteilt worden sei und dennoch eine Zuständigkeitserklärung Polens erfolgt wäre, wenn an ihrem durchgehenden Aufenthalt im Raum der Europäischen Union berechtigte Zweifel bestanden hätten. Die erkennende Behörde gehe somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung in Polen das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen habe.Auf entsprechenden Vorhalt sei es ihr nicht möglich gewesen, dazu detaillierte nachvollziehbare Angaben zu tätigen. So habe sie in der Erstbefragung am 16.06.2012 und in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.07.2012 angegeben, dass sie in Polen zwei negative Bescheide erhalten hätte und von den Behörden nach römisch 40 abgeschoben worden wäre. In der ergänzenden Einvernahme am 13.07.2012 habe sie plötzlich angegeben, dass sie freiwillig in ihre Heimat ausgereist sei. Auch wäre es ihr nicht möglich gewesen Beweismittel zu ihrem behaupteten Aufenthalt in der Heimat beizubringen. Daher wäre das diesbezügliche Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Hinzu komme, dass die Angaben zur behaupteten Rückreise in ihre Heimat den polnischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens mitgeteilt worden sei und dennoch eine Zuständigkeitserklärung Polens erfolgt wäre, wenn an ihrem durchgehenden Aufenthalt im Raum der Europäischen Union berechtigte Zweifel bestanden hätten. Die erkennende Behörde gehe somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung in Polen das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen habe.

Ein Familienleben der Beschwerdeführerin zu der in Österreich lebenden Schwester liege nicht vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife daher nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich auch nicht ergeben.

8. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin spreche nicht gut Russisch und habe daher den Dolmetscher nicht verstanden. Sie sei aus Polen selbst nach Tschetschenien zurückgereist und wäre dann nach drei Jahren wieder ausgereist. Sie sei in der Heimat beim Arzt beziehungsweise im Krankenhaus gewesen und könne dies beweisen. Sie werde die Dokumente per Fax nachreichen.

9. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 26.07.2012.

10. Am selben Tag langten beim Asylgerichtshof zum Nachweis des behaupteten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat vier Kopierseiten in Russisch verfasste Schreiben ein, bei denen es sich um einen Meldezettel sowie Arztbrief/Invaliditätspass handeln solle, welche in der Folge einer hiergerichtlichen Übersetzung zugeführt wurden.

Der von der Administration der Dorfsiedlung von XXXX, Tschetschenische Republik, ausgestellten Wohnbestätigung nach habe die Beschwerdeführerin "bis zum 01.08.2011" dort gelebt. Das Ausstellungsdatum der Invaliditätsbestätigung, mit der der Beschwerdeführerin bis zum 01.09.2011 die Invaliditätsrente zuerkannt worden sei, ist unleserlich (möglicherweise: 01.08.2008).Der von der Administration der Dorfsiedlung von römisch 40 , Tschetschenische Republik, ausgestellten Wohnbestätigung nach habe die Beschwerdeführerin "bis zum 01.08.2011" dort gelebt. Das Ausstellungsdatum der Invaliditätsbestätigung, mit der der Beschwerdeführerin bis zum 01.09.2011 die Invaliditätsrente zuerkannt worden sei, ist unleserlich (möglicherweise: 01.08.2008).

11. Mit Schreiben vom 21.08.2012 teilte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt worden sei.römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren nach § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO nach irregulärer Einreise aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 10 Abs 1 Dublin II VO. Ihren eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin 2007 (aus Weißrussland) bei XXXX nach Polen gelangt Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.2.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO nach irregulärer Einreise aus einem Drittstaat im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO. Ihren eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin 2007 (aus Weißrussland) bei römisch 40 nach Polen gelangt Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.

2.1.2. Dem Bundesasylamt ist zudem darin beizupflichten, dass die behauptete Ausreise der Beschwerdeführerin aus der EU, beziehungsweise ihr behauptetermaßen dreijähriger Aufenthalt in Tschetschenien, nicht glaubwürdig ist. So war die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt in der Lage ihre behauptete Rückreise durch konkrete und schlüssige Angaben oder irgendwelche Beweismittel zu belegen. Sie machte bereits zu ihrer Rückreise widersprüchliche Angaben, in dem sie zunächst bei der Erstbefragung am 16.06.2012 und in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.07.2012 erklärte, dass sie von den polnischen Behörden nach XXXX abgeschoben worden wäre. Abweichend davon führte sie bei der ergänzenden Einvernahme am 13.07.2012 aus, dass sie mit einer "Firma" freiwillig in ihre Heimat ausgereist sei. Uneinheitlich war ihr Vorbringen auch bezüglich ihres Reisedokumentes. Bei ihrer Einvernahme am 13.07.2012 führte sie vorab an, dass sie aus Polen mit ihrem Inlandsreisepass ausgereist und nachhause gefahren sei. Auf Vorhalt, dass dieser jedoch dafür nicht geeignet sei, revidierte sie ihre Angaben und erklärte, dass sie doch mit ihrem Auslandsreisepass ausgereist sei, jedoch nicht wisse, wo dieser verblieben sei. Er könnte in ihrer Heimat sein, sie glaube aber ihn verloren zu haben. Auf erneute Nachfrage gab sie schließlich divergierend dazu an, dass sie ihn zerrissen hätte, da sie ihn nicht mehr gebraucht hätte. Ihre Angaben zu ihrem Aufenthalt in ihrer Heimat waren ebenfalls widersprüchlich. Während sie in ihrer Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2012 allgemein anführte, in ihrer Heimat gearbeitet zu haben, führte sie im Widerspruch dazu am 13.07.2012 an, dass sie lediglich die letzten drei Tage vor ihrer Ausreise gearbeitet hätte. Hinsichtlich ihrer Bedrohung machte sie ebenfalls widersprüchliche Angaben. In ihrer Erstbefragung führte sie zu ihren Bedrohern aus, dass diese sie im Caféhaus aufgesucht und bedroht hätten, hingegen bei ihrer gutachterlichen Stellungnahme, dass dies bei ihr zu Hause geschehen sei. In der Beschwerde erstmalig allgemein vorgebrachte Verständigungsprobleme in der russischen Sprache lassen sich mit der Aktenlage (die Beschwerdeführerin hatte trotz Unterstützung durch einen Rechtsberater immer zu Protokoll gegeben, die Dolmetschung gut verstanden zu haben und eingangs des Verfahrens gute Russischkenntnisse zu Protokoll gegeben) nicht vereinbaren und werden daher nicht als glaubhaft gewertet.2.1.2. Dem Bundesasylamt ist zudem darin beizupflichten, dass die behauptete Ausreise der Beschwerdeführerin aus der EU, beziehungsweise ihr behauptetermaßen dreijähriger Aufenthalt in Tschetschenien, nicht glaubwürdig ist. So war die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt in der Lage ihre behauptete Rückreise durch konkrete und schlüssige Angaben oder irgendwelche Beweismittel zu belegen. Sie machte bereits zu ihrer Rückreise widersprüchliche Angaben, in dem sie zunächst bei der Erstbefragung am 16.06.2012 und in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.07.2012 erklärte, dass sie von den polnischen Behörden nach römisch 40 abgeschoben worden wäre. Abweichend davon führte sie bei der ergänzenden Einvernahme am 13.07.2012 aus, dass sie mit einer "Firma" freiwillig in ihre Heimat ausgereist sei. Uneinheitlich war ihr Vorbringen auch bezüglich ihres Reisedokumentes. Bei ihrer Einvernahme am 13.07.2012 führte sie vorab an, dass sie aus Polen mit ihrem Inlandsreisepass ausgereist und nachhause gefahren sei. Auf Vorhalt, dass dieser jedoch dafür nicht geeignet sei, revidierte sie ihre Angaben und erklärte, dass sie doch mit ihrem Auslandsreisepass ausgereist sei, jedoch nicht wisse, wo dieser verblieben sei. Er könnte in ihrer Heimat sein, sie glaube aber ihn verloren zu haben. Auf erneute Nachfrage gab sie schließlich divergierend dazu an, dass sie ihn zerrissen hätte, da sie ihn nicht mehr gebraucht hätte. Ihre Angaben zu ihrem Aufenthalt in ihrer Heimat waren ebenfalls widersprüchlich. Während sie in ihrer Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2012 allgemein anführte, in ihrer Heimat gearbeitet zu haben, führte sie im Widerspruch dazu am 13.07.2012 an, dass sie lediglich die letzten drei Tage vor ihrer Ausreise gearbeitet hätte. Hinsichtlich ihrer Bedrohung machte sie ebenfalls widersprüchliche Angaben. In ihrer Erstbefragung führte sie zu ihren Bedrohern aus, dass diese sie im Caféhaus aufgesucht und bedroht hätten, hingegen bei ihrer gutachterlichen Stellungnahme, dass dies bei ihr zu Hause geschehen sei. In der Beschwerde erstmalig allgemein vorgebrachte Verständigungsprobleme in der russischen Sprache lassen sich mit der Aktenlage (die Beschwerdeführerin hatte trotz Unterstützung durch einen Rechtsberater immer zu Protokoll gegeben, die Dolmetschung gut verstanden zu haben und eingangs des Verfahrens gute Russischkenntnisse zu Protokoll gegeben) nicht vereinbaren und werden daher nicht als glaubhaft gewertet.

Insoweit die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren Kopien russischer Schriftstücke zum Beweis des längeren Verlassens der EU vorlegte, unterliegen diese einerseits dem Neuerungsverbot, andererseits sind sie nicht geeignet, das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen. Die Wohnbestätigung der Dorfadministration von XXXX bestätigt der Beschwerdeführerin einen "durchgehenden Aufenthalt" bis zum 01.08.2011, was jedoch schon angesichts des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Polen (auch den eigenen Angaben nach 2007/2008) nicht nachvollziehbar ist, beziehungsweise sich daraus jedenfalls kein konkretes Anfangsdatum erkennen lässt. Ähnliches gilt für die Invaliditätsbestätigung, mit der die Beschwerdeführerin bis zum 01.09.2011 als Invalide anerkannt wurde, als ja nicht einmal erkannt werden kann, wann diese ausgestellt wurde.Insoweit die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren Kopien russischer Schriftstücke zum Beweis des längeren Verlassens der EU vorlegte, unterliegen diese einerseits dem Neuerungsverbot, andererseits sind sie nicht geeignet, das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen. Die Wohnbestätigung der Dorfadministration von römisch 40 bestätigt der Beschwerdeführerin einen "durchgehenden Aufenthalt" bis zum 01.08.2011, was jedoch schon angesichts des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Polen (auch den eigenen Angaben nach 2007 aus 2008,) nicht nachvollziehbar ist, beziehungsweise sich daraus jedenfalls kein konkretes Anfangsdatum erkennen lässt. Ähnliches gilt für die Invaliditätsbestätigung, mit der die Beschwerdeführerin bis zum 01.09.2011 als Invalide anerkannt wurde, als ja nicht einmal erkannt werden kann, wann diese ausgestellt wurde.

Selbst wenn die Echtheit der Dokumente nicht in Frage zu stellen wäre, so wären sie wiederum nicht geeignet einen dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu belegen, da ja auch mehrere kurze Fahrten in die Russische Föderation vorstellbar wären. Wenn das Ausstellungsdatum der Invaliditätsbestätigung der 01.03.2008 wäre, hieße dies schließlich, dass das Dokument zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden wäre, als die Beschwerdeführerin auch ihren eigenen Einlassungen folgend jedenfalls in Polen war.

Zu all dem kommt, dass es sich bei allen vorgelegten Dokumenten um Kopien schlechter Qualität handelt, die schon mangels Lichtbildes keine eindeutige Zuordnung zur Beschwerdeführern erlauben.

2.1.3. Der Asylgerichtshof vertritt dabei ausdrücklich die Auffassung, dass es Einzelfälle geben kann, in denen Asylbewerber während offenen Verfahrens aus bestimmten Gründen kurzzeitig aus der EU ausreisen, respektive in ihr Heimatland zurückkehren. Als Beleg dafür können auch detaillierte widerspruchsfreie, plausible Angaben eines Asylbewerbers ohne zusätzliche Beweismittel gelten. Solche Angaben liegen im gegenständlichen Verfahren aber offenkundig nicht vor, sodass der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Ergebnis beizupflichten war; dies auch unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Beweismittel, deren Beweiswert - wie eben dargelegt - für die hier relevante Frage nicht ausschlaggebend ist.

2.1.4. Zuletzt ist anzumerken, dass die Republik Polen in voller Kenntnis über die behauptete Heimreise der Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme ihrer Person erklärt hat. Angesichts eines diesbezüglich mängelfrei abgewickelten Konsultationsverfahrens kann jedenfalls kein - allfälligerweise unter allgemeinen Verfahrensgrundsätzen aufzugreifendes - willkürliches Vorgehen Polens erkannt werden. Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003 ist demnach nicht verwirklicht.2.1.4. Zuletzt ist anzumerken, dass die Republik Polen in voller Kenntnis über die behauptete Heimreise der Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme ihrer Person erklärt hat. Angesichts eines diesbezüglich mängelfrei abgewickelten Konsultationsverfahrens kann jedenfalls kein - allfälligerweise unter allgemeinen Verfahrensgrundsätzen aufzugreifendes - willkürliches Vorgehen Polens erkannt werden. Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, ist demnach nicht verwirklicht.

2.1.5. Es sind auch sonst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.5. Es sind auch sonst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit systemischen Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen (einzelne Verletzungen genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10) sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit systemischen Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen (einzelne Verletzungen genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10) sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

2.2.1.1. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Bescheiderlassung in der Grundversorgung, Betreuungsstelle EAST-Ost. Eine Schwester der Beschwerdeführerin befindet sich seit sieben Jahren als angeerkannter Flüchtling in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. So hat es nach der Ausreise der Schwester der Beschwerdeführerin lediglich telefonischen Kontakt gegeben. Es lag weder ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit dieser noch eine sonstige Abhängigkeit vor. Des Weiteren darf auf die Angaben der Beschwerdeführerin verwiesen werden, wonach sie mit ihrer Schwester bisher noch keinen persönlichen Kontakt gehabt habe, sondern über eine dritte Person Lebensmittel als Unterstützung erhalten habe. Eine finanzielle Abhängigkeit wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht und konnte auch nicht angenommen werden, da die Beschwerdeführerin sich in der Grundversorgung befand. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Polen ebenfalls Zugang zur Grundversorgung haben wird, wobei eine sonstige finanzielle oder sonstige Unterstützung zwischen den volljährigen Schwestern auch zwischen Österreich und Polen erfolgen kann. Schließlich kann auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen der Schwestern erkannt werden, der eine gemeinsame Erledigung unabdingbar erscheinen ließe.

2.2.1.2. Die finanzielle und seelische Unterstützung ihrer Schwester würde für die Beschwerdeführerin unbestritten eine Erleichterung ihrer Lebenssituation darstellen, jedoch käme es im Falle deren Unterlassung zusammenfassend zu keiner existenzbedrohenden Situation der Beschwerdeführerin; ein Kontakt könnte evidentermaßen auch in Polen aufrechterhalten werden; eine Grundversorgung wäre für die Beschwerdeführerin nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen in Polen ohne Schwierigkeiten zu erlangen. Auch in der Beschwerde wurde schließlich kein außergewöhnlich enges Verhältnis zwischen den Familienangehörigen substantiiert dargelegt.

Es ist also davon auszugehen, dass ein unter dem Aspekt des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben hinreichender Intensität nicht besteht.Es ist also davon auszugehen, dass ein unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben hinreichender Intensität nicht besteht.

2.2.1.3. Auf der anderen Seite stehen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung (weiterhin) werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.2.2.1.3. Auf der anderen Seite stehen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, wie gerade in der Beschwerde offensichtlich hervorgekommen ist, der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführerin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung (weiterhin) werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.

2.2.1.4. Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb insgesamt von weiteren Beweisaufnahmen mangels Relevanz und aufgrund der Spruchreife Abstand zu nehmen war. Darüber hinaus muss sich die Beschwerdeführerin die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.2.2.1.4. Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb insgesamt von weiteren Beweisaufnahmen mangels Relevanz und aufgrund der Spruchreife Abstand zu nehmen war. Darüber hinaus muss sich die Beschwerdeführerin die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche (siehe das schon erwähnte Judikat des EuGH vom 21.12.2011, C-41C-411/10 und C-493/10) schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Regel nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der Umstand der Ablehnung des Asylantrages der Beschwerdeführerin in Polen kann für sich genommen nicht als unzulässige Sonderposition gewertet werden, auch in Österreich kommt es, je nach Einzelfall, zu negativen Entscheidungen in Asylverfahren russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie. Eine allfällige Stellung eines Folgeantrages in Polen ist nach der dortigen Rechtslage möglich. Verletzungen des Non-Refoulementgebotes durch Polen sind nicht notorisch, sodass eine solche auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten ist.Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche (siehe das schon erwähnte Judikat des EuGH vom 21.12.2011, C-41C-411/10 und C-493/10) schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Regel nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der Umstand der Ablehnung des Asylantrages der Beschwerdeführerin in Polen kann für sich genommen nicht als unzulässige Sonderposition gewertet werden, auch in Österreich kommt es, je nach Einzelfall, zu negativen Entscheidungen in Asylverfahren russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie. Eine allfällige Stellung eines Folgeantrages in Polen ist nach der dortigen Rechtslage möglich. Verletzungen des Non-Refoulementgebotes durch Polen sind nicht notorisch, sodass eine solche auch im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten ist.

Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat in Bezug auf ihren bisherigen Aufenthalt in Polen keine negativen Erlebnisse berichtet.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Die Beschwerdeführerin selbst hat in Bezug auf ihren bisherigen Aufenthalt in Polen keine negativen Erlebnisse berichtet.

2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist konkret zunächst auf die im Detail unbestritten gebliebene psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von XXXX vom 25.06.2012 hinzuweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung vorliege, jedoch erforderlichenfalls eine antidepressive Therapie am Aufenthaltsort (gemeint im gegenständlichen Kontext: Polen) erfolgen könne, da diese Medikamente Standard in der gesamten Europäischen Union wären. Eine Verschlechterung könne nicht sicher ausgeschlossen werden, es bestünden jedoch keine Hinweise auf Suizidalität. Somit können keine Umstände erkannt werden, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen entgegenstünden. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist konkret zunächst auf die im Detail unbestritten gebliebene psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von römisch 40 vom 25.06.2012 hinzuweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung vorliege, jedoch erforderlichenfalls eine antidepressive Therapie am Aufenthaltsort (gemeint im gegenständlichen Kontext: Polen) erfolgen könne, da diese Medikamente Standard in der gesamten Europäischen Union wären. Eine Verschlechterung könne nicht sicher ausgeschlossen werden, es bestünden jedoch keine Hinweise auf Suizidalität. Somit können keine Umstände erkannt werden, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen entgegenstünden. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.

2.2.4. Mangelnde Sicherheit in Polen

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Polen nicht sicher wäre, erweist sich als rein spekulativ, da es insgesamt sehr vage geblieben ist (trotz Nachfrage: As. 83 BAA) und sie keinerlei konkrete Angaben zu einer möglichen Bedrohung machen konnte. Selbst bei Androhung von Übergriffen Dritter hätte die Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet, respektive belegt oder zu belegen versucht.

Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.

2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache rechtlich nicht aufgreifbar.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache rechtlich nicht aufgreifbar.

2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug (durch Überstellung nach Polen) der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug (durch Überstellung nach Polen) der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin hat, wie schon erwähnt, keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).

2.4. Da die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren stand der Beschwerdeführerin eine Unterstützung durch Rechtsberater zur Verfügung. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren stand der Beschwerdeführerin eine Unterstützung durch Rechtsberater zur Verfügung. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anpassungsstörung, Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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