TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/5 D15 412886-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D15 412886-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Vorsitzende und den Richter Mag. WINDHAGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, LL.M., Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 04 04.665-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Vorsitzende und den Richter Mag. WINDHAGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, LL.M., Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 04 04.665-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 7 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 17.03.2004 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX, (AIS-Zl. 04 04.675) und seiner Mutter XXXX, (AIS-Zl. 04 04.659) sowie seiner minderjährigen Schwester XXXX (AIS-Zl. 04 04.661) und den ebenfalls minderjährigen Brüdern XXXX, (AIS-Zl. 04 04.663) und XXXX (AIS-Zl. 04 04.667) illegal in das Bundesgebiet ein. Der Vater stellte für sich am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, die Mutter für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder jeweils einen Asylerstreckungsantrag (nach dem Asylgesetz 1997).römisch eins.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 17.03.2004 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 , (AIS-Zl. 04 04.675) und seiner Mutter römisch 40 , (AIS-Zl. 04 04.659) sowie seiner minderjährigen Schwester römisch 40 (AIS-Zl. 04 04.661) und den ebenfalls minderjährigen Brüdern römisch 40 , (AIS-Zl. 04 04.663) und römisch 40 (AIS-Zl. 04 04.667) illegal in das Bundesgebiet ein. Der Vater stellte für sich am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, die Mutter für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder jeweils einen Asylerstreckungsantrag (nach dem Asylgesetz 1997).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2005, FZ. 04 04.675-BAT, wurde dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass ihm gemäß § 12 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2005, FZ. 04 04.675-BAT, wurde dem Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 12, kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde auch den Asylerstreckungsanträgen des Beschwerdeführers bzw. der oben genannten Familienmitglieder stattgegeben und diesen gemäß § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde auch den Asylerstreckungsanträgen des Beschwerdeführers bzw. der oben genannten Familienmitglieder stattgegeben und diesen gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt, sowie gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs.1 Z 4, 129 Abs. 1 und 130 (1. und 4. Fall) sowie §§ 15, 129 Abs. 2, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 130 (1. und 4. Fall) sowie Paragraphen 15, 129, Absatz 2, 229, Absatz eins und 241 e Absatz 3, StGB als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach §§ 83, 107 Abs. 1, 136 Abs. 1 und 2 sowie §§ 15, 229 Abs. 1 StGB als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der zuvor genannten rechtskräftigen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraphen 83, 107, Absatz eins, 136, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 15, 229, Absatz eins, StGB als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der zuvor genannten rechtskräftigen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 4. Fall, 129 Abs. 4 StGB sowie §§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 4. Fall StGB als Jugendlicher unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 31 und 40 StGB als Jugendlicher zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 4. Fall, 129 Absatz 4, StGB sowie Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, 4. Fall StGB als Jugendlicher unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB als Jugendlicher zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 unter Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Am 29.09.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der BH XXXX ein, dem das Personalblatt des sich zu diesem Zeitpunkt in der JA XXXX befindlichen Beschwerdeführers angeschlossen wurde.Am 29.09.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der BH römisch 40 ein, dem das Personalblatt des sich zu diesem Zeitpunkt in der JA römisch 40 befindlichen Beschwerdeführers angeschlossen wurde.

In der Folge forderte das Bundesasylamt beim Landesgericht XXXX eine Kopie der oben genannten Strafurteile an.In der Folge forderte das Bundesasylamt beim Landesgericht römisch 40 eine Kopie der oben genannten Strafurteile an.

Nach Einlangen der schriftlichen Urteile beim Bundesasylamt wurde mit Aktenvermerk vom 29.10.2009 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050, entschieden, wegen dieser drei rechtskräftigen Verurteilungen kein Aberkennungsverfahren einzuleiten, da nicht vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer teilbedingt für Straftaten mit Strafdrohungen von nur bis zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei.

Mit Schreiben der BH XXXX vom 02.12.2009 wurden dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Ausfertigung der den Beschwerdeführer betreffenden Vollzugsinformation der JA XXXX mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet werde, übermittelt.Mit Schreiben der BH römisch 40 vom 02.12.2009 wurden dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Ausfertigung der den Beschwerdeführer betreffenden Vollzugsinformation der JA römisch 40 mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet werde, übermittelt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.01.2010 vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zunächst an, sowohl die russische als auch die deutsche Sprache zu beherrschen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet habe er die Hauptschule abgeschlossen und erlerne nun in der Haft den Beruf eines Bäckers, wobei der Abschluss dieser Ausbildung in zwei Jahren sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer viele Freunde von der Schule und der Arbeit. In Vereinen sei er nicht tätig. Außerhalb des Bundesgebietes verfüge er über Verwandte in anderen Mitgliedsstaaten sowie über eine 70-jährige Tante und deren Ehemann in Tschetschenien. Dort könne er wegen deren Alters nicht leben.

Seine Heimat habe er wegen politischer Probleme verlassen, da sein Onkel zwischen 2000 und 2007 gegen Präsident Kadyrow gekämpft habe. Dieser würde sich nun in Österreich befinden. Was ihm im Falle einer Rückkehr drohen würde, wisse er nicht. Ihm würde nichts passieren, sein Vater hätte vielleicht Probleme. Kadyrow würde verlangen, dass auch seine Eltern, vor allem aber sein Onkel, zurückkämen.

Nach Kenntnis der aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles nicht stimme. In den Massenmedien seien die Berichte nur dazu bestimmt, um Österreich und die ganze Welt zu hypnotisieren. In Wien sei ein Tschetschene getötet worden, dies sei auch nur ein politisches Problem gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2010 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu den ihm dabei zur Kenntnis gebrachten aktualisierten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles "ein Blödsinn sei" und er das nicht weiter hören wolle.

Befragt führte der Beschwerdeführer dann ergänzend aus, sich derzeit in einer Gewalttherapie zu befinden. Der Auslöser seiner Straftat sei Dummheit gewesen. Er sei mit dreizehn Jahren nach Österreich gekommen und habe hier die Schule abgeschlossen. Seine Lebenssituation sei hier besser als in Russland. In XXXX habe er als Gerüstbauer gearbeitet. In Österreich würde seine gesamte Familie leben. Seine einzige Tante in Tschetschenien sei vor kurzem verstorben.Befragt führte der Beschwerdeführer dann ergänzend aus, sich derzeit in einer Gewalttherapie zu befinden. Der Auslöser seiner Straftat sei Dummheit gewesen. Er sei mit dreizehn Jahren nach Österreich gekommen und habe hier die Schule abgeschlossen. Seine Lebenssituation sei hier besser als in Russland. In römisch 40 habe er als Gerüstbauer gearbeitet. In Österreich würde seine gesamte Familie leben. Seine einzige Tante in Tschetschenien sei vor kurzem verstorben.

Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr erwiderte der Beschwerdeführer, dorthin nicht mehr zurückzufahren. Er fürchte, dort eingesperrt zu werden. Er wisse, welche Situation in Russland herrsche, die würden nicht wissen, welcher Staatsbürger er sei.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, FZ. 04 04.665-BAT, wurde in Spruchpunkt I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2005, FZ. 04 04.665-BAT zuerkannte Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt und gem. § 7 Abs. 4. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, FZ. 04 04.665-BAT, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2005, FZ. 04 04.665-BAT zuerkannte Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich massiv und wiederholt straffällig geworden und trotz Anwendung des JGG zu hohen Haftstrafen verurteilt worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen keiner Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sei und den in Österreich erlernten Beruf auch in der Russischen Föderation ausüben könne. In Österreich würde er über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinen Eltern verfügen.

Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründetet die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen der Begehung des besonders schweren Verbrechens des schweren Diebstahls unter Verwendung einer Waffe, um den Widerstand einer Person zu verhindern, gem. § 129 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieses Delikt sei genauso verwerflich, wie die Begehung eines schweren Raubes, da es bei der Differenzierung der Delikte nur auf den Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. des Einsatzes der Waffe ankomme, in beiden Fällen vom Täter jedoch der Einsatz der Waffe geplant bzw. in Kauf genommen werde. Auch sei er innerhalb kürzester Zeit rückfällig geworden und habe er zahlreiche Delikte gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben begangen, die sich hinsichtlich Intensität und Schadenssumme gesteigert hätten. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise im Jahre 2004 ab dem Jahr 2008 durchgehend mehrfach straffällig geworden. Aufgrund der großen Anzahl, der Unbeeindruckbarkeit durch bedingte Strafen und der steigenden Intensität sei von einer großen potentiellen Gefährdung der Allgemeinheit auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen sei. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr rückfällig werde, zumal ihn seine Familie weder von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könne, noch gewährleistet sei, dass er von dieser nach seiner Haftentlassung unterstützt werde. Von einer positiven Zukunftsprognose könne daher im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, zumal in seinen Verurteilungen auch Reue als Strafmilderungsgrund nicht aufgenommen worden sei. Es liege daher eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor, weshalb nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen die Interessen des Staates an der Aberkennung seines Status des Asylberechtigten überwiegen würden.Die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründetet die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen der Begehung des besonders schweren Verbrechens des schweren Diebstahls unter Verwendung einer Waffe, um den Widerstand einer Person zu verhindern, gem. Paragraph 129, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieses Delikt sei genauso verwerflich, wie die Begehung eines schweren Raubes, da es bei der Differenzierung der Delikte nur auf den Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. des Einsatzes der Waffe ankomme, in beiden Fällen vom Täter jedoch der Einsatz der Waffe geplant bzw. in Kauf genommen werde. Auch sei er innerhalb kürzester Zeit rückfällig geworden und habe er zahlreiche Delikte gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben begangen, die sich hinsichtlich Intensität und Schadenssumme gesteigert hätten. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise im Jahre 2004 ab dem Jahr 2008 durchgehend mehrfach straffällig geworden. Aufgrund der großen Anzahl, der Unbeeindruckbarkeit durch bedingte Strafen und der steigenden Intensität sei von einer großen potentiellen Gefährdung der Allgemeinheit auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen sei. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr rückfällig werde, zumal ihn seine Familie weder von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könne, noch gewährleistet sei, dass er von dieser nach seiner Haftentlassung unterstützt werde. Von einer positiven Zukunftsprognose könne daher im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, zumal in seinen Verurteilungen auch Reue als Strafmilderungsgrund nicht aufgenommen worden sei. Es liege daher eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor, weshalb nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen die Interessen des Staates an der Aberkennung seines Status des Asylberechtigten überwiegen würden.

Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich, verhaftet zu werden. Im Verfahren hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würde.Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich, verhaftet zu werden. Im Verfahren hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde.

Die Ausweisung stelle einen Eingriff in das zu seinen Eltern sowie seiner kirgisischen Gattin bestehende Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Anhaltspunkte einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht hervorgekommen. Angesichts des Interesses der Öffentlichkeit an der Verhinderung weiterer Straftaten würde die Ausweisung unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingreifen.Die Ausweisung stelle einen Eingriff in das zu seinen Eltern sowie seiner kirgisischen Gattin bestehende Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Anhaltspunkte einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht hervorgekommen. Angesichts des Interesses der Öffentlichkeit an der Verhinderung weiterer Straftaten würde die Ausweisung unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nicht in unzulässiger Weise iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingreifen.

I.3. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 21.04.2010 in der JA XXXX zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.04.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Vorgebracht wurde, dass der nunmehr knapp 18-jährige Beschwerdeführer im Alter von 12 Jahren nach Österreich gelangt sei, hier als Gerüstbauer gearbeitet habe und nunmehr eine Lehre zum Bäcker absolvieren würde. Bis auf drei Jugendstraftaten habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Diese Straftaten könnten keineswegs als schwere Verbrechen und als gemeingefährlich bezeichnet werden, zumal es sich dabei lediglich um Eigentumsdelikte handeln würde. Die von der belangten Behörde vorgenommene Gleichstellung von Diebstahl und Raub sei völlig verfehlt, und müsste sie sich bei der rechtlichen Qualifikation an das Gerichtsurteil halten. Das Gericht habe sich auch mit einer Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers befasst und eine günstige Zukunftserwartung festgestellt. Auch sonst würden im konkreten Fall keine Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 21.04.2010 in der JA römisch 40 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.04.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Vorgebracht wurde, dass der nunmehr knapp 18-jährige Beschwerdeführer im Alter von 12 Jahren nach Österreich gelangt sei, hier als Gerüstbauer gearbeitet habe und nunmehr eine Lehre zum Bäcker absolvieren würde. Bis auf drei Jugendstraftaten habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Diese Straftaten könnten keineswegs als schwere Verbrechen und als gemeingefährlich bezeichnet werden, zumal es sich dabei lediglich um Eigentumsdelikte handeln würde. Die von der belangten Behörde vorgenommene Gleichstellung von Diebstahl und Raub sei völlig verfehlt, und müsste sie sich bei der rechtlichen Qualifikation an das Gerichtsurteil halten. Das Gericht habe sich auch mit einer Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers befasst und eine günstige Zukunftserwartung festgestellt. Auch sonst würden im konkreten Fall keine Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen.

Im Übrigen würde der Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgung seines Vaters nach wie vor in einer Art Sippenhaftung einer massiven Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt sein, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Auch sei eine Existenzsicherung aufgrund der Länderberichte selbst auf niedrigem Niveau derzeit in Tschetschenien aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Arbeitslosigkeit bzw. mangelnder Gesundheitsvorsorge nicht möglich. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seien weder objektiv noch richtig bzw. völlig inkompetent zusammengestellt und überholt. Insbesondere deshalb, weil sie sich auf Berichte der Menschenrechtsorganisation VESTA stützen würden, die vom derzeitigen Regime kontrolliert würde.

Zudem würde die Zuerkennung des internationalen Schutzes den Verlust der russischen Staatsbürgerschaft bedeuten, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers schon von daher aufgrund seiner Staatenlosigkeit nicht möglich sei.

Schließlich wurden der Beschwerde diverse in russischer Sprache verfasste Internetberichte aus dem Jahre 2010 beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1991 idF BGBl. I Nr. 126/2002, in Österreich durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Österreich durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.

II.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf § 6 AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf Paragraph 6, AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

II.3. Für den hier vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen dieselben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 bzw. 03.12.2002, 99/01/0449).römisch zwei.3. Für den hier vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen dieselben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 bzw. 03.12.2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als ¿schwer' einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein ¿typischerweise schweres Verbrechen' ausreichend sei, um ¿besonders schwer' zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 d AuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als ¿schwer' einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein ¿typischerweise schweres Verbrechen' ausreichend sei, um ¿besonders schwer' zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 d AuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

II.4. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zwei Mal (und zwar mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie mit Urteil vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls mit Waffen) wegen der Begehung eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Seine übrigen Verurteilungen haben sich (lediglich) auf die Begehung von Vergehen bezogen, wobei hier keineswegs die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte verharmlost werden sollen und auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, von der jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehungen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigung ausging.römisch zwei.4. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zwei Mal (und zwar mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie mit Urteil vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls mit Waffen) wegen der Begehung eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Seine übrigen Verurteilungen haben sich (lediglich) auf die Begehung von Vergehen bezogen, wobei hier keineswegs die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte verharmlost werden sollen und auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, von der jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehungen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigung ausging.

Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um "besonders schwere Verbrechen" handelt. In den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage werden nämlich als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten nicht um "besonders schwere Verbrechen" handelt. In den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage werden nämlich als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.

Ein bewaffneter Raub wurde vom Beschwerdeführer allerdings weder verübt noch diesem angelastet. Vielmehr ergibt sich aus den im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (s. AS 81 bis 105) einliegenden Strafurteilen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, bei dem er eine Waffe mitführte, rechtskräftig verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung dieses schweren gewerbsmäßigen Diebstahls "lediglich" zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie wegen des schweren Diebstahls gem. § 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 4. Fall StGB unter Bedachtnahme auf eine zuvor verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten (sohin gem. § 40 StGB insgesamt 18 Monaten) rechtskräftig verurteilt.Ein bewaffneter Raub wurde vom Beschwerdeführer allerdings weder verübt noch diesem angelastet. Vielmehr ergibt sich aus den im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (s. AS 81 bis 105) einliegenden Strafurteilen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, bei dem er eine Waffe mitführte, rechtskräftig verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung dieses schweren gewerbsmäßigen Diebstahls "lediglich" zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie wegen des schweren Diebstahls gem. Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, 4. Fall StGB unter Bedachtnahme auf eine zuvor verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten (sohin gem. Paragraph 40, StGB insgesamt 18 Monaten) rechtskräftig verurteilt.

Nicht nur, dass es sich im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur bei einem schweren (gewerbsmäßigen) Diebstahl um kein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt und somit bereits die objektive Prüfung bezüglich der Beurteilung eines Verbrechens als "besonders schwer" nicht positiv ausfällt, fehlt es dem vom Beschwerdeführer begangenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl in Anbetracht der bedingt nachgesehenen verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur offensichtlich auch an der von der Judikatur verlangten subjektiven Komponente. Wie bereits oben erwähnt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nämlich aus, dass es nicht genüge, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtsfertigungsgründe seien zu berücksichtigen. Vom Strafgericht wurden bereits bei der Festsetzung der Strafhöhe Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt. Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, dass die als erschwerend berücksichtigten Umstände der Zahl der Delikte und die durch die zahlreichen Wiederholungen entstandene Schadenshöhe angesichts des vollen Geständnisses, des bisherigen ordentlichen Lebenswandels sowie aufgrund der teilweisen Sicherstellung von Diebesgut insofern in den Hintergrund treten, als in Bezug auf die subjektive Komponente des Beschwerdeführers mit einem bedingten Nachsehen der Strafe das Auslangen gefunden werden könne.Nicht nur, dass es sich im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur bei einem schweren (gewerbsmäßigen) Diebstahl um kein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt und somit bereits die objektive Prüfung bezüglich der Beurteilung eines Verbrechens als "besonders schwer" nicht positiv ausfällt, fehlt es dem vom Beschwerdeführer begangenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl in Anbetracht der bedingt nachgesehenen verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur offensichtlich auch an der von der Judikatur verlangten subjektiven Komponente. Wie bereits oben erwähnt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nämlich aus, dass es nicht genüge, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtsfertigungsgründe seien zu berücksichtigen. Vom Strafgericht wurden bereits bei der Festsetzung der Strafhöhe Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt. Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, dass die als erschwerend berücksichtigten Umstände der Zahl der Delikte und die durch die zahlreichen Wiederholungen entstandene Schadenshöhe angesichts des vollen Geständnisses, des bisherigen ordentlichen Lebenswandels sowie aufgrund der teilweisen Sicherstellung von Diebesgut insofern in den Hintergrund treten, als in Bezug auf die subjektive Komponente des Beschwerdeführers mit einem bedingten Nachsehen der Strafe das Auslangen gefunden werden könne.

Im angefochtenen Bescheid gelangt die belangte Behörde insbesondere zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des schweren Diebstahls, bei dem der Beschwerdeführer am 18.05.2009 in einem Geschäft 68 Ringe gestohlen und hiezu eine Waffe mitgeführt hatte, von einem "besonders schweren Verbrechen" auszugehen sei, da er den Einsatz einer Waffe geplant bzw. in Kauf genommen habe und sich zudem seiner Festnahme widersetzte und die einschreitenden Beamten dabei am Körper schwer verletzt habe.

Dieser Beurteilung kann seitens des erkennenden Senates jedoch nicht gefolgt werden, zumal es dem Akteninhalt widerspricht, dass sich der Beschwerdeführer seiner Festnahme durch Anwendung von Gewalt widersetzte. Vielmehr geht aus dem diesbezüglichen Strafurteil lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 16.06.2009 der Anordnung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen ÖBB-Zug zu verlassen, widersetzte und dabei einen weiteren Polizeibeamten durch Tritte verletzte. Dass der Beschwerdeführer dabei wegen des zuvor verübten schweren Diebstahls verhaftet werden hätte sollen, ist der Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen (vgl. AS 83).Dieser Beurteilung kann seitens des erkennenden Senates jedoch nicht gefolgt werden, zumal es dem Akteninhalt widerspricht, dass sich der Beschwerdeführer seiner Festnahme durch Anwendung von Gewalt widersetzte. Vielmehr geht aus dem diesbezüglichen Strafurteil lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 16.06.2009 der Anordnung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen ÖBB-Zug zu verlassen, widersetzte und dabei einen weiteren Polizeibeamten durch Tritte verletzte. Dass der Beschwerdeführer dabei wegen des zuvor verübten schweren Diebstahls verhaftet werden hätte sollen, ist der Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen vergleiche AS 83).

Auch die Ansicht der belangten Behörde, dass es bei der Differenzierung des Deliktes des (schweren) Diebstahls mit Waffen vom (schweren) Raub lediglich auf den Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. dem Einsatz der Waffe ankomme, weshalb beide Delikten ident verwerflich seien, bietet keine tragfähige Deckung für die Qualifizierung der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten als "besonders schwerwiegend". Die belangte Behörde lässt dabei nämlich völlig außer Acht, dass im Strafrecht die Verwerflichkeit einer strafbaren Handlungen insbesondere durch den drohenden Strafrahmen zum Ausdruck gelangt. Bedenkt man nun, dass die Strafdrohung für einen Diebstahl mit Waffen gem. § 127, 129 Abs. 4 StGB sechs Monate bis fünf Jahre beträgt, während für einen (schweren) Raub unter Verwendung einer Waffe gem. § 142, 143 2. Fall StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahre vorgesehen ist, so lässt sich unschwer erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der beiden Delikte eine wesentliche Abstufung vorgenommen hat, die letztlich auch darin begründet ist, dass die bei der Begehung aufzuwendende kriminelle Energie im Falle eines schweren Raubes unter Einsatz einer Waffe, durch die unmittelbare Ausübung physischer Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit einer Waffe, um in den Besitz einer beweglichen fremden Sache zu gelangen, wesentlich höher zu bewerten ist, als bei einem Diebstahl, bei dem keine andere Person anwesend ist, auf die unmittelbar Gewalt ausgeübt wird, um in den Besitz einer fremden beweglichen Sache zu gelangen. Der deutliche Unterschied des jeweiligen Strafrahmens ist letztlich in der erhöhten gefährlichen Beschaffenheit des Raubs gem. § 142, 143 2. Fall StGB zu erkennen. Denn beim schweren bewaffneten Raub geht der Täter von vornherein davon aus, dass er die Sache mit Hilfe der mitgeführten Waffe wegnehmen oder abnötigen muss, während ein Täter im Falle der Begehung einer unter § 129 Z. 4 StGB subsumierbaren strafbaren Handlung diese lediglich mitführt, ohne zu planen, sie zur Sachbemächtigung auch zu verwenden. In seiner Beweiswürdigung lässt das Bundesasylamt zudem unberücksichtigt, dass ein Diebstahl mit Waffen gem. § 129 Z. 4 StGB im Falle eines unplanmäßigen Gebrauchs der Waffe bei unerwartetem Widerstand zum Zwecke der Sachbemächtigung in einen versuchten oder vollendeten Raub bzw. im Falle, dass der Täter auf frischer Tat betreten wird und dann Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, in räuberischen Diebstahl iSd § 129 StGB übergeht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt es also bei der Differenzierung der beiden Delikte nicht auf den Zeitpunkt des Waffengebrauchs an, sondern ausschließlich darum, ob der Täter die mitgeführte Waffe auch tatsächlich einsetzt. Die belangte Behörde hat daher in ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid die rechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat durch das hiezu zuständige Strafgericht nicht berücksichtigt und in unzulässiger Weise ihre eigene diesbezüglichen Überlegungen an die Stelle der vorherrschenden Rechtsmeinung gesetzt.Auch die Ansicht der belangten Behörde, dass es bei der Differenzierung des Deliktes des (schweren) Diebstahls mit Waffen vom (schweren) Raub lediglich auf den Zeitpunkt der Gewaltanwendung bzw. dem Einsatz der Waffe ankomme, weshalb beide Delikten ident verwerflich seien, bietet keine tragfähige Deckung für die Qualifizierung der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten als "besonders schwerwiegend". Die belangte Behörde lässt dabei nämlich völlig außer Acht, dass im Strafrecht die Verwerflichkeit einer strafbaren Handlungen insbesondere durch den drohenden Strafrahmen zum Ausdruck gelangt. Bedenkt man nun, dass die Strafdrohung für einen Diebstahl mit Waffen gem. Paragraph 127, 129, Absatz 4, StGB sechs Monate bis fünf Jahre beträgt, während für einen (schweren) Raub unter Verwendung einer Waffe gem. Paragraph 142, 143, 2. Fall StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahre vorgesehen ist, so lässt sich unschwer erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der beiden Delikte eine wesentliche Abstufung vorgenommen hat, die letztlich auch darin begründet ist, dass die bei der Begehung aufzuwendende kriminelle Energie im Falle eines schweren Raubes unter Einsatz einer Waffe, durch die unmittelbare Ausübung physischer Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit einer Waffe, um in den Besitz einer beweglichen fremden Sache zu gelangen, wesentlich höher zu bewerten ist, als bei einem Diebstahl, bei dem keine andere Person anwesend ist, auf die unmittelbar Gewalt ausgeübt wird, um in den Besitz einer fremden beweglichen Sache zu gelangen. Der deutliche Unterschied des jeweiligen Strafrahmens ist letztlich in der erhöhten gefährlichen Beschaffenheit des Raubs gem. Paragraph 142, 143, 2. Fall StGB zu erkennen. Denn beim schweren bewaffneten Raub geht der Täter von vornherein davon aus, dass er die Sache mit Hilfe der mitgeführten Waffe wegnehmen oder abnötigen muss, während ein Täter im Falle der Begehung einer unter Paragraph 129, Ziffer 4, StGB subsumierbaren strafbaren Handlung diese lediglich mitführt, ohne zu planen, sie zur Sachbemächtigung auch zu verwenden. In seiner Beweiswürdigung lässt das Bundesasylamt zudem unberücksichtigt, dass ein Diebstahl mit Waffen gem. Paragraph 129, Ziffer 4, StGB im Falle eines unplanmäßigen Gebrauchs der Waffe bei unerwartetem Widerstand zum Zwecke der Sachbemächtigung in einen versuchten oder vollendeten Raub bzw. im Falle, dass der Täter auf frischer Tat betreten wird und dann Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, in räuberischen Diebstahl iSd Paragraph 129, StGB übergeht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt es also bei der Differenzierung der beiden Delikte nicht auf den Zeitpunkt des Waffengebrauchs an, sondern ausschließlich darum, ob der Täter die mitgeführte Waffe auch tatsächlich einsetzt. Die belangte Behörde hat daher in ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid die rechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat durch das hiezu zuständige Strafgericht nicht berücksichtigt und in unzulässiger Weise ihre eigene diesbezüglichen Überlegungen an die Stelle der vorherrschenden Rechtsmeinung gesetzt.

Es ist daher der Beschwerde insofern zu folgen, wenn diese die Gleichsetzung von Diebstahl und Raub durch die belangte Behörde als verfehlt releviert, als Raub in seinen Mitteln sowohl einen Personen- als auch Sachangriff darstellt, während ein Diebstahl auch in all seinen Qualifikationen ausschließlich einen Sachangriff darstellt. Die bei einem Diebstahl unabdingbar einhergehende Verletzung des Eigentums ist jedoch kein geschütztes Rechtsgut iSd. Judikatur zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens".

Jeweils fallbezogen hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, in den folgenden Konstellationen ein "besonders schweres Verbrechen" anzunehmen:

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494, lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv vorliegt, bereits im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten (zuvor näher bezeichneten) Straftaten geeignet, unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494, lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv vorliegt, bereits im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten (zuvor näher bezeichneten) Straftaten geeignet, unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erweisen sich die vom Beschwerdeführer begangenen schweren Diebstähle unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Judikaturlinie daher weder objektiv noch subjektiv als "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen, zumal der Beschwerdeführer wegen der Begehung dieser strafbaren Handlung "lediglich" zum einen zu einer bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe und zum anderen zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, wobei in beiden Fällen in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (zahlreiche Wiederholungen der Diebstähle, die Gewerbsmäßigkeit sowie die Schadenshöhe bzw. eine empfindliche Vorstrafe, Begehung der Taten trotz eines anhängigen Verfahrens sowie die zusätzliche Qualifikation) bereits zum Ausdruck gekommen sind. Wenngleich im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehung eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigung ausging, kommt der erkennende Senat im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der zitierten Gesetzesmaterialien jedoch zum Schluss, dass der verwirklichte Straftatbestand des Beschwerdeführers zwar ein schweres Verbrechen darstellt, jedoch die für das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" erforderliche außerordentliche Schwere fehlt. Damit mangelt es aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes bereits an der ersten von vier kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Verbringung eines Flüchtlings trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat, nämlich an der Verübung eines "besonders schweren Verbrechens".

Betont sei schließlich, dass selbst das Bundesasylamt nach Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden drei Strafurteile am 29.10.2009 noch zu dem Ergebnis gelangte, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Straftaten mit einer Strafdrohungen von lediglich bis zu fünf Jahren unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050, für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, da vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens nicht ausgegangen werden könne (s. AS 109). Aus welchen Gründen sich diese Beurteilung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für das Bundesasylamt geändert hat, wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht näher dargetan.

Zur Frage der Gemeingefährlichkeit sei abschließend der Ordnung halber auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, bereits am XXXX unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft (errechnetes Strafende 25.10.2011) entlassen wurde, was, ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltpunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei "gemeingefährlich", kann daher seitens des erkennenden Senates nicht beigetreten werden. Dies gilt umso mehr, als sich eine Wiederholungsgefahr auf ein weiteres "besonders schweres Verbrechen" beziehen müsste (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247). Ein solches Verbrechen hat der Beschwerdeführer bislang jedoch nicht verübt.Zur Frage der Gemeingefährlichkeit sei abschließend der Ordnung halber auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , bereits am römisch 40 unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft (errechnetes Strafende 25.10.2011) entlassen wurde, was, ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltpunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei "gemeingefährlich", kann daher seitens des erkennenden Senates nicht beigetreten werden. Dies gilt umso mehr, als sich eine Wiederholungsgefahr auf ein weiteres "besonders schweres Verbrechen" beziehen müsste (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247). Ein solches Verbrechen hat der Beschwerdeführer bislang jedoch nicht verübt.

Im gegenständlichen Fall kann daher dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine eingehende Prüfung der weiteren Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben, und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall kann daher dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine eingehende Prüfung der weiteren Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben, und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.

Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es dem Spruchpunkt II und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind.Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es dem Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abzusehen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, Rechtsanschauung des VwGH, relevante Maßnahmen, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten