Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 428.152-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 11 12.687-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige der DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 11 12.687-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 19.07.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 19.07.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste angeblich am 23.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste angeblich am 23.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihrer Geburtsurkunde an, dass sie ein Mitglied der Oppositionspartei UDPS sei und von der Regierung bedroht würde. Sie sei zwei Mal festgenommen worden, wobei sie beim zweiten Mal gefoltert und vergewaltigt worden wäre.römisch eins.2. Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihrer Geburtsurkunde an, dass sie ein Mitglied der Oppositionspartei UDPS sei und von der Regierung bedroht würde. Sie sei zwei Mal festgenommen worden, wobei sie beim zweiten Mal gefoltert und vergewaltigt worden wäre.
I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 06.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde sie zu ihren Lebensumständen in der DR Kongo und zu ihrem Reiseweg befragt. Nach einer einstündigen Pause musste die Einvernahme aufgrund starker Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin abgebrochen werden und wurde diese schließlich am 03.04.2012 fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen Kurzbericht vor, in welchem ihr ein Zustand nach einem Abszeß diagnostiziert wurde. Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin dabei an, dass sie am 04.07.2011 das erste Mal im Zuge einer von der UDPS organisierten Demonstration verhaftet und eine Woche im Gefängnis angehalten worden wäre. Nachdem ihre Tante eine Kaution bezahlt hätte und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden wäre, dass sie "dies" nicht mehr machen dürfte, sei sie freigelassen worden. Am 05.09.2011 habe der Parteipräsident seine Kandidatur im Büro XXXX abgegeben und sei es auf dem Retourweg zwischen den Demonstranten und der Polizei zu Kämpfen gekommen. Dabei sei die Beschwerdeführerin abermals verhaftet worden. Während ihrer Inhaftierung sei sie geschlagen und mehrfach vergewaltigt worden. Am 30.09.2011 habe sie nochmals Geschlechtsverkehr mit dem Polizeichef gehabt, der sie anschließend freigelassen hätte. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Folge von der Polizei gesucht worden und sei deshalb mit Hilfe einer Bekannten aus der DR Kongo geflüchtet. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin sodann zu ihrer Mitgliedschaft bei der UDPS und zu den Wahlen in der DR Kongo im Allgemeinen.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 06.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde sie zu ihren Lebensumständen in der DR Kongo und zu ihrem Reiseweg befragt. Nach einer einstündigen Pause musste die Einvernahme aufgrund starker Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin abgebrochen werden und wurde diese schließlich am 03.04.2012 fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen Kurzbericht vor, in welchem ihr ein Zustand nach einem Abszeß diagnostiziert wurde. Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin dabei an, dass sie am 04.07.2011 das erste Mal im Zuge einer von der UDPS organisierten Demonstration verhaftet und eine Woche im Gefängnis angehalten worden wäre. Nachdem ihre Tante eine Kaution bezahlt hätte und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden wäre, dass sie "dies" nicht mehr machen dürfte, sei sie freigelassen worden. Am 05.09.2011 habe der Parteipräsident seine Kandidatur im Büro römisch 40 abgegeben und sei es auf dem Retourweg zwischen den Demonstranten und der Polizei zu Kämpfen gekommen. Dabei sei die Beschwerdeführerin abermals verhaftet worden. Während ihrer Inhaftierung sei sie geschlagen und mehrfach vergewaltigt worden. Am 30.09.2011 habe sie nochmals Geschlechtsverkehr mit dem Polizeichef gehabt, der sie anschließend freigelassen hätte. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Folge von der Polizei gesucht worden und sei deshalb mit Hilfe einer Bekannten aus der DR Kongo geflüchtet. Das Bundesasylamt befragte die Beschwerdeführerin sodann zu ihrer Mitgliedschaft bei der UDPS und zu den Wahlen in der DR Kongo im Allgemeinen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zur Lage in der DR Kongo (inkl. einer Anfragebeantwortung vom 05.10.2011) ausgehändigt und ihr eine zwei-wöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem XXXX. Mit Sprachanalysebericht vom 15.03.2012 hielt der beigezogene Analytiker fest, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit in der Region um Kinshasa in der DR Kongo liege. Dieses Ergebnis stützte der Analytiker auf die von der Beschwerdeführerin verwendete Phonologie bzw. Morphologie sowie ihren Wortschatz. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin korrekte und detaillierte Kenntnisse zu Kinshasa besäße und Angaben zum Kreis XXXX in Kinshasa, wo sie eigenen Angaben zufolge aufgewachsen sein soll, getätigt habe.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem römisch 40 . Mit Sprachanalysebericht vom 15.03.2012 hielt der beigezogene Analytiker fest, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Sicherheit in der Region um Kinshasa in der DR Kongo liege. Dieses Ergebnis stützte der Analytiker auf die von der Beschwerdeführerin verwendete Phonologie bzw. Morphologie sowie ihren Wortschatz. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin korrekte und detaillierte Kenntnisse zu Kinshasa besäße und Angaben zum Kreis römisch 40 in Kinshasa, wo sie eigenen Angaben zufolge aufgewachsen sein soll, getätigt habe.
I.5. In ihrer Stellungnahme vom 16.04.2012 betonte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung, dass sie ein aktives Mitglied des UDPS sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Ihre Angaben würden sich mit den Länderfeststellungen decken. Die erlittenen Vergewaltigungen würden die Durchführung eines psychologischen Gutachtens unvermeidbar machen.römisch eins.5. In ihrer Stellungnahme vom 16.04.2012 betonte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung, dass sie ein aktives Mitglied des UDPS sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Ihre Angaben würden sich mit den Länderfeststellungen decken. Die erlittenen Vergewaltigungen würden die Durchführung eines psychologischen Gutachtens unvermeidbar machen.
I.6. Mit E-Mail vom 19.04.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Untersuchungsbericht des XXXX vom 20.03.2012. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine Kolpitis diagnostiziert, ihr diverse Medikamente verschrieben und im Falle erhöhter Symptomatik die Wiedervorstellung empfohlen.römisch eins.6. Mit E-Mail vom 19.04.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Untersuchungsbericht des römisch 40 vom 20.03.2012. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine Kolpitis diagnostiziert, ihr diverse Medikamente verschrieben und im Falle erhöhter Symptomatik die Wiedervorstellung empfohlen.
I.7. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche über die Österreichische Botschaft in Nairobi, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin verifiziert werden sollten.römisch eins.7. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche über die Österreichische Botschaft in Nairobi, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin verifiziert werden sollten.
In der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 hielt der beigezogene Vertrauensanwalt fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse nicht in der Gemeinde XXXX existierte, sondern in der Gemeinde XXXX. Dort würde ein Mieter wohnen und hätten der Eigentümer sowie Nachbarn versichert, dass sie die Beschwerdeführerin oder ihre Tante nicht kennen würden. Der Kommandant des von der Beschwerdeführerin angegebenen Gefängnisses wüsste nicht, dass Mitglieder der UDPS inhaftiert worden wären und stünde die Beschwerdeführerin auch nicht im Haftregister des Gefängnisses. Weiters habe der Name der Beschwerdeführerin nicht im Mitgliederregister der UDPS gefunden werden können. An der von ihr angegebenen Adresse befände sich zudem die Residenz des Präsidenten der Partei, nicht aber das Büro der UDPS. Über die Probleme der Beschwerdeführerin wüsste niemand bei der UDPS Bescheid, obwohl alle Namen von inhaftierten Mitgliedern registriert wären, um gemeinsam mit Menschenrechtsorganisationen Schritte zu ihrer Freilassung zu unternehmen. Die beigefügte Geburtsurkunde sei nicht authentisch, da in den Gemeinden der DR Kongo Geburtsurkunden niemals handschriftlich ausgefüllt würden. Außerdem fände der Gemeindename auf dem Kopf des Dokumentes keine Erwähnung. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht im Register der Gemeinde XXXX zu finden.In der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 hielt der beigezogene Vertrauensanwalt fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse nicht in der Gemeinde römisch 40 existierte, sondern in der Gemeinde römisch 40 . Dort würde ein Mieter wohnen und hätten der Eigentümer sowie Nachbarn versichert, dass sie die Beschwerdeführerin oder ihre Tante nicht kennen würden. Der Kommandant des von der Beschwerdeführerin angegebenen Gefängnisses wüsste nicht, dass Mitglieder der UDPS inhaftiert worden wären und stünde die Beschwerdeführerin auch nicht im Haftregister des Gefängnisses. Weiters habe der Name der Beschwerdeführerin nicht im Mitgliederregister der UDPS gefunden werden können. An der von ihr angegebenen Adresse befände sich zudem die Residenz des Präsidenten der Partei, nicht aber das Büro der UDPS. Über die Probleme der Beschwerdeführerin wüsste niemand bei der UDPS Bescheid, obwohl alle Namen von inhaftierten Mitgliedern registriert wären, um gemeinsam mit Menschenrechtsorganisationen Schritte zu ihrer Freilassung zu unternehmen. Die beigefügte Geburtsurkunde sei nicht authentisch, da in den Gemeinden der DR Kongo Geburtsurkunden niemals handschriftlich ausgefüllt würden. Außerdem fände der Gemeindename auf dem Kopf des Dokumentes keine Erwähnung. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht im Register der Gemeinde römisch 40 zu finden.
I.8. Am 29.06.2012 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt, anlässlich derer ihr besagte Anfragebeantwortung durch die Dolmetscherin übersetzt wurde. Hiezu führte sie an, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprächen.römisch eins.8. Am 29.06.2012 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt, anlässlich derer ihr besagte Anfragebeantwortung durch die Dolmetscherin übersetzt wurde. Hiezu führte sie an, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprächen.
I.9. In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2012 monierte die Beschwerdeführerin, dass der Anfragebeantwortung die konkrete Vorgangsweise sowie Methodik des Vertrauensanwaltes fehlten und offen bliebe, welche Personen befragt worden wären. Darüber hinaus sei fraglich, wie die Anonymität der Beschwerdeführerin bei den Erhebungen gewahrt worden sei, wenn der Vertrauensanwalt zugleich feststelle, dass sie nicht im Haftregister des Gefängnisses aufschiene. Es könne weiters durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebungen aufgrund ihrer Abwesenheit im Heimatland nicht mehr im Mitgliederregister aufschiene.römisch eins.9. In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2012 monierte die Beschwerdeführerin, dass der Anfragebeantwortung die konkrete Vorgangsweise sowie Methodik des Vertrauensanwaltes fehlten und offen bliebe, welche Personen befragt worden wären. Darüber hinaus sei fraglich, wie die Anonymität der Beschwerdeführerin bei den Erhebungen gewahrt worden sei, wenn der Vertrauensanwalt zugleich feststelle, dass sie nicht im Haftregister des Gefängnisses aufschiene. Es könne weiters durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebungen aufgrund ihrer Abwesenheit im Heimatland nicht mehr im Mitgliederregister aufschiene.
I.10. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland DR Kongo nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.10. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland DR Kongo nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Reisebewegung getätigt hätte und ihrem Fluchtvorbringen aufgrund des Erhebungsberichtes kein Glauben geschenkt werden könne. Daraus ergäbe sich eindeutig, dass weder ihre Adress- oder Telefonangaben, noch ihre familiären Daten der Wahrheit entsprochen hätten. Auch ihre Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Inhaftierung und Festnahme sei tatsachenwidrig gewesen und hätte auch ihre Mitgliedschaft bei der UDPS nicht festgestellt werden können. Zusätzlich seien ihre Angaben zur Anfragebeantwortung vom 05.10.2011 total widersprüchlich und handle es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Totalfälschung.
I.11. Gegen die der Beschwerdeführerin am 11.07.2012 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellte Entscheidung erhob diese am 19.07.2012 mittels ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin bemängelte sie erneut, dass ihre Anonymität bei den amtswegigen Erhebungen nicht gewahrt worden und ihr nur unzureichend Gelegenheit geboten worden wäre, Stellung zu dem Bericht zu beziehen. Von einer möglichen Fälschung der Geburtsurkunde wüsste sie jedenfalls nichts; es fehlte an jeglicher Transparenz, woher die Information stammte, dass die Urkunde nicht authentisch sei. Dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen litte, sei aktenwidrig. So habe sie angegeben, ständig an Bauch- und Kopfschmerzen zu leiden und traumatisiert zu sein. Die belangte Behörde habe, so die Beschwerdeführerin weiter, überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes weitgehend der Kontrolle entzögen. Eine Bedachtnahme auf diese Umstände fehlte in der Beweiswürdigung. Auch mit ihrer Stellungnahme vom 03.07.2012 hätte sich die belangte Behörde nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Sie bliebe jedenfalls bei ihren Angaben, dass sie sich bei der UDPS als Mitglied registrieren habe lassen. Nicht vorstellbar sei, dass die UDPS Auskünfte über ihre Mitglieder gegenüber fremden Personen erteilte, weshalb die Klärung der Fragen, um welche Auskunftspersonen es sich bei dem Büro der UDPS gehandelt habe und unter welchem Vorwand der Vertrauensanwalt nach der Beschwerdeführerin im Mitgliedsregister gesucht hätte, notwendig seien. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde unterlassen, ihre ausführlichen und detailreichen Angaben bezüglich der Beschreibung des Mitgliedsausweises und der von ihr angefertigten Zeichnung zu würdigen. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin auch erfahren, dass sich der Vizepräsident der UDPS in Österreich aufhielte, der ihre Mitgliedschaft bezeugen könnte. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, ihn als Zeugen zu laden. Unter Verweis auf zwei Quellen betonte die Beschwerdeführerin weiters, dass sich der Parteisitz der UDPS an der von ihr angegebenen Adresse befände. In Bezug auf ihre Wohnadresse führte sie an, dass sich ihre Familie nicht in XXXX aufhielte und die von ihre angegebenen XXXX umgangssprachlich benützt würde, der offizielle Name aber XXXX hieße. Für eine Person, die in dieser Gegend nicht ortskundig sei, wäre es sehr schwierig, die Wohnadresse zu finden. Die Beschwerdeführerin beschrieb konkret, wie man zu ihrer Wohnadresse gelangte und zitierte einen Bericht, der von gezielten Attacken und Plünderungen gegenüber der UDPS am 05.09.2011 spräche.römisch eins.11. Gegen die der Beschwerdeführerin am 11.07.2012 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellte Entscheidung erhob diese am 19.07.2012 mittels ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin bemängelte sie erneut, dass ihre Anonymität bei den amtswegigen Erhebungen nicht gewahrt worden und ihr nur unzureichend Gelegenheit geboten worden wäre, Stellung zu dem Bericht zu beziehen. Von einer möglichen Fälschung der Geburtsurkunde wüsste sie jedenfalls nichts; es fehlte an jeglicher Transparenz, woher die Information stammte, dass die Urkunde nicht authentisch sei. Dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen litte, sei aktenwidrig. So habe sie angegeben, ständig an Bauch- und Kopfschmerzen zu leiden und traumatisiert zu sein. Die belangte Behörde habe, so die Beschwerdeführerin weiter, überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes weitgehend der Kontrolle entzögen. Eine Bedachtnahme auf diese Umstände fehlte in der Beweiswürdigung. Auch mit ihrer Stellungnahme vom 03.07.2012 hätte sich die belangte Behörde nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Sie bliebe jedenfalls bei ihren Angaben, dass sie sich bei der UDPS als Mitglied registrieren habe lassen. Nicht vorstellbar sei, dass die UDPS Auskünfte über ihre Mitglieder gegenüber fremden Personen erteilte, weshalb die Klärung der Fragen, um welche Auskunftspersonen es sich bei dem Büro der UDPS gehandelt habe und unter welchem Vorwand der Vertrauensanwalt nach der Beschwerdeführerin im Mitgliedsregister gesucht hätte, notwendig seien. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde unterlassen, ihre ausführlichen und detailreichen Angaben bezüglich der Beschreibung des Mitgliedsausweises und der von ihr angefertigten Zeichnung zu würdigen. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin auch erfahren, dass sich der Vizepräsident der UDPS in Österreich aufhielte, der ihre Mitgliedschaft bezeugen könnte. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, ihn als Zeugen zu laden. Unter Verweis auf zwei Quellen betonte die Beschwerdeführerin weiters, dass sich der Parteisitz der UDPS an der von ihr angegebenen Adresse befände. In Bezug auf ihre Wohnadresse führte sie an, dass sich ihre Familie nicht in römisch 40 aufhielte und die von ihre angegebenen römisch 40 umgangssprachlich benützt würde, der offizielle Name aber römisch 40 hieße. Für eine Person, die in dieser Gegend nicht ortskundig sei, wäre es sehr schwierig, die Wohnadresse zu finden. Die Beschwerdeführerin beschrieb konkret, wie man zu ihrer Wohnadresse gelangte und zitierte einen Bericht, der von gezielten Attacken und Plünderungen gegenüber der UDPS am 05.09.2011 spräche.
I.12. Mit Beschluss vom 30.07.2012, Zl. A6 428.152-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde vom 19.07.2012 gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.12. Mit Beschluss vom 30.07.2012, Zl. A6 428.152-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde vom 19.07.2012 gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
In concreto stützt das Bundesasylamt seine (negative) Entscheidung im Wesentlichen auf das Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage. Die Ausführungen in Bezug auf die Reisebewegung der Beschwerdeführerin sind hiebei nicht von vorrangiger Bedeutung, wie die belangte Behörde selbst angeführt hat.
Wie in der Beschwerde zu Recht unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehen und dieser auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es erscheint daher problematisch, wenn das Bundesasylamt - wie im gegenständlichen Fall geschehen - die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtursächlichen Gründe alleine auf die durchgeführte Recherche stützt, sich aber sonst überhaupt nicht mit dem erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Soweit die belangte Behörde in diesem Kontext lediglich anführt, dass ihre Angaben "zusätzlich" auch der Anfragebeantwortung vom 05.10.2011 (vgl. AS 411) widersprächen, so ist anzumerken, dass nicht näher ausgeführt wurde, welche konkreten Widersprüche entstanden sein sollen. Es kann daher nicht schlüssig nachvollzogen werden, worin die vermeintlichen Ungereimtheiten bestanden hätten.Wie in der Beschwerde zu Recht unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehen und dieser auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es erscheint daher problematisch, wenn das Bundesasylamt - wie im gegenständlichen Fall geschehen - die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtursächlichen Gründe alleine auf die durchgeführte Recherche stützt, sich aber sonst überhaupt nicht mit dem erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Soweit die belangte Behörde in diesem Kontext lediglich anführt, dass ihre Angaben "zusätzlich" auch der Anfragebeantwortung vom 05.10.2011 vergleiche AS 411) widersprächen, so ist anzumerken, dass nicht näher ausgeführt wurde, welche konkreten Widersprüche entstanden sein sollen. Es kann daher nicht schlüssig nachvollzogen werden, worin die vermeintlichen Ungereimtheiten bestanden hätten.
In Bezug auf den Erhebungsbericht ist anzumerken, dass aus diesem zum einen keine (Informations-) Quellen ersichtlich sind und zum anderen teils (bloß) persönliche Schlussfolgerungen und Annahmen des Honorarkonsuls hervorgehen.
Das Bundesasylamt hat sich auch nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2012, welche noch vor der Bescheiderlassung eingebracht wurde, auseinandergesetzt. Tatsächlich erscheint es auch für den Asylgerichtshof fraglich, ob bei der konkreten Recherche die Anonymität der Beschwerdeführerin gewahrt worden ist, geht doch aus dem Erhebungsbericht nicht eindeutig hervor, wie der Vertrauensanwalt in Erfahrung gebracht haben will, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Haftregister befände. Hinzu kommt, dass offen bleibt, ob in dem Register überhaupt aus dem Gefängnis geflohene Person namentlich aufscheinen. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin aber auch betont, dass sich die belangte Behörde mit der Aussage des Kommandanten jenes Gefängnisses, wo sie angeblich misshandelt worden sein soll, kritisch auseinanderzusetzen gehabt hätte.
In Bezug auf die behauptete UDPS-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Zwar wurde im Erhebungsbericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Mitgliederregister aufschiene, doch geht daraus nicht hervor, unter welchem Vorwand der Vertrauensanwalt nach der Beschwerdeführerin im Register gesucht hat. Wenn man bedenkt, dass die UDPS immer wieder Repressionen durch die nationale Polizei bzw. das Militär ausgesetzt ist, so ist nicht auszuschließen, dass die UDPS fremden Personen gegenüber nicht sogleich Auskünfte über ihre Mitglieder erteilt. In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesasylamt auch überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme eine detailgenaue Beschreibung ihrer Mitgliedskarte und eine Skizze derselben aufgezeichnet hat.
Wie die Beschwerdeführerin auch unter Verwies auf zwei Quellen aufgezeigt hat, soll sich der Parteisitz der UDPS an der von ihr angegebenen Adresse befinden. Dies widerspricht aber dem quellenlosen Erhebungsbericht, sodass sich die belangte Behörde hiermit im fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen haben wird, ebenso wie mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zeugenbefragung des angeblich in Österreich aufhältigen Vizepräsidenten der UDPS.
Die Beschwerdeführerin, die bereits in der durchgeführten Sprachanalyse detaillierte Kenntnisse zum Kreis XXXX in Kinshasa demonstrierte, hat außerdem ein genaue Beschreibung ihrer ehemaligen Wohnadresse erstattet und das Erreichen jenes Ortes für ortsunkundige Personen als schwierig bezeichnet, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass der Vertrauensanwalt durch unpräzise Rechercheangaben nicht zur Wohnadresse ihrer Eltern gelangt ist. Auch diesen Umstand wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu würdigen haben.Die Beschwerdeführerin, die bereits in der durchgeführten Sprachanalyse detaillierte Kenntnisse zum Kreis römisch 40 in Kinshasa demonstrierte, hat außerdem ein genaue Beschreibung ihrer ehemaligen Wohnadresse erstattet und das Erreichen jenes Ortes für ortsunkundige Personen als schwierig bezeichnet, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass der Vertrauensanwalt durch unpräzise Rechercheangaben nicht zur Wohnadresse ihrer Eltern gelangt ist. Auch diesen Umstand wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu würdigen haben.
Insofern die belangte Behörde weiters vermeint, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Totalfälschung handle und dies als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt wurde, so hat sich das Bundesasylamt hiebei offenkundig ebenfalls alleine auf den quellenlosen Erhebungsbericht gestützt. Eine urkundentechnische Untersuchung wurde jedoch nicht durchgeführt.
Ohne weitergehende Recherchen - Einholung von weiteren Länderfeststellungen, eventuell einer ergänzenden Botschaftsanfrage oder allenfalls Zeugenbefragung des angeblich in Österreich befindlichen Vizepräsidenten der UDPS - und einer ausreichenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob ein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen sowie unter Bedachtnahme auf sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.10.2012