TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/10 E4 428821-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E4 428.821-1/2012-4E

E4 428.822-1/2012-4E

E4 428.820-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 04.721-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 04.721-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 04.722-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 04.722-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 04.724-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 04.724-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang in erster Instanz ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Bei den Beschwerdeführern BF1, BF2 und BF3 handelt es sich um eine Familie iranischer Staatsangehöriger, bestehend aus Vater (BF1), Mutter (BF2 und Ehegattin von BF1) und dem gemeinsamen minderjährigen unverheirateten Sohn (BF3).

2. Sämtliche Beschwerdeführer brachten am 19.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz beim BAA ein und wurden am 19.04.2012 beim LPK Wien erstbefragt.

Bereits in der Erstbefragung erklärte der BF1, sich seit dem Jahr 2006 dem christlichen Glauben zugewandt zu haben und seinen Herkunftsstaat aufgrund von Problemen infolge seiner Religion verlassen zu haben. Er sei zwar in der Zeit von 2006 bis 2012 nie in einer Kirche gewesen, habe jedoch das Christentum während seines Aufenthaltes in England praktiziert.

Die BF 2 erklärte in der Erstbefragung, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern wegen der Fluchtgründe ihres Gatten nach Europa gegangen zu sein.

Der BF 3 gab in der Erstbefragung an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern nur mit seiner Familie mitgegangen zu sein.

3. In der Einvernahme vor dem BAA am 28.06.2012 legte der BF1 eine Bestätigung der Kirche der Siebenten-Tags Adventisten vom 22.06.2012 vor, welche er seit vier Wochen besuche.

Der BF1 wurden jedoch nicht befragt, in welchem Verhältnis dieser zu der obzitierten Kirche steht bzw. wie der Kontakt zu dieser entstand und von welcher Intensität dieser ist.

Der BF1 bekräftigte erneut, Christ zu sein und sich seit seinem Aufenthalt in Großbritannien (2001 bis 2006) für diese Religion zu interessieren.

Das Interesse habe auch nach der Rückkehr in den Iran bestanden und habe er sich mit einem Freund, der ebenso Christ sei, darüber unterhalten; eine Kirche habe er nicht besucht, da ihm das Risiko zu hoch gewesen sei, Probleme zu bekommen. Er habe sich nicht an die islamischen Grundsätze gehalten und daher sei es zu Problemen und Diskussionen mit den Verwandten, die sehr religiös seien und zum Teil für staatliche Organisationen arbeiten, bekommen. Er habe die islamischen Grundsätze nicht mehr praktiziert und dies alles in seinem Herzen nicht mehr gewollt.

Der BF1 wurde (allgemein) gefragt, was er zum Christentum wisse und erklärte dieser zusammengefasst, Jesus Christus habe sich für die Sünden anderer Menschen geopfert und den Weg zu Gott gezeigt.

Die BF2 erklärte in ihrer Einvernahme am 28.06.2012 als Vertreterin des BF3, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.

Sie selber habe keine persönlichen Fluchtgründe, ihr Gatte (BF1) habe jedoch Probleme; dieser sei konvertiert.

Sie hätten ca. einen Monat vor der Ausreise ein anonymes Schreiben erhalten, wonach ihr Leben in Gefahr sei; sie hätte dem BF1 jedoch nichts davon erzählt.

Die Familie ihres Gatten sei sehr religiös und wisse sie nicht, was sie im Rückkehrfall hinsichtlich der Konversion erwarten werde.

Sie selbst sei jetzt mittlerweile auch Christin, wofür sie sich selbst entschieden habe. Auch sie selbst würde nunmehr seit vier bis fünf Wochen die Kirche besuchen und müsse sie bis zur Taufe einige Kurse besuchen und sich informieren.

Auch habe sie das Heilige Buch gelesen. Ihr Mann habe auch im Iran über das Christentum gesprochen und diesbezüglich oft diskutiert. Ihr Schwiegervater sei ein Mullah.

Der BF3 gab in seiner Einvernahme am 28.06.2012 vor dem BAA an, mit seinen Eltern hierhergekommen und Moslem zu sein; seine Eltern würden sich für das Christentum interessieren und würde er jetzt auch alles lernen wollen.

4. Am 04.07.2012 langte beim BAA eine Stellungnahme des BF1 zu den Länderfeststellungen des BAA ein und stellte der BF1 erneut seine Situation als Christ dar.

5. Mit den Bescheiden vom 02.08.2012, Zl. 12 04.721-BAT, 12 04.722-BAT und 12 04.724-BAT wurden die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF1-3 gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.)5. Mit den Bescheiden vom 02.08.2012, Zl. 12 04.721-BAT, 12 04.722-BAT und 12 04.724-BAT wurden die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF1-3 gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

6. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Das Bundesasylamt hatte ausgeführt, dass die vom BF1 vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft nachvollziehbar seien.

Das BAA führte unter anderem aus, der BF1 habe in all den Jahren, in denen er sich für das Christentum interessiert habe, keine nachhaltigen Schritte unternommen, mehr vom Christentum zu erfahren und sei weder in England noch im Iran im Besitz einer Bibel gewesen.

Eine innere Überzeugung habe der BF1 nicht glaubhaft machen können und sei der Eindruck entstanden, dass das Interesse des BF1 für das Christentum lediglich oberflächlicher Natur sei.

Insgesamt habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (AS 245).

Im Lichte dessen, dass dem BF1 jedoch zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren inhaltlich tiefgehende Fragen zum Christentum gestellt wurden, erweisen sich die Ausführungen des BAA, wonach das Interesse des BF1 lediglich oberflächlicher Natur sei, als spekulativ.

Eine detaillierte, umfangreiche und konkrete Befragung des BF1 zu seinen Kenntnissen hinsichtlich des christlichen Glaubens ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates unerlässlich, um zum Schluss zu gelangen, dass es sich bei der Hinwendung des BF1 zum christlichen Glauben um eine bloße Scheinkonversion handelt.

Vor allem im Lichte der Angabe des BF1, wonach sich dieser schon über Jahre hinweg mit christlichen Glaubensinhalten befasst, muss es ihm - im Falle einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben - ein leichtes sein, diesbezügliche Fragen zu beantworten. Fragestellungen dieser Art wurden durch das BAA jedoch zur Gänze unterlassen und kann nur durch das Unvermögen, diese richtig zu beantworten in Zusammenhalt mit den bisherigen Angaben im Verfahren zu einer schlüssigen Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Hinwendung des BF1 zum christlichen Glauben führen.

Aufgrund der bisherigen Angaben des BF1 zum Christentum, welche nach der allgemeinen Frage, was ihn am Christentum fasziniere, erfolgten, welche jedenfalls nicht als falsch qualifiziert werden können (so erklärte der BF1 beispielsweise in der Einvernahme vor dem BAA unter anderem, Jesus Christus habe sich für die Sünden anderer Menschen geopfert und den Weg zu Gott gezeigt) kann nicht geschlossen werden, dass der BF1 sich nicht mit diesem auseinandergesetzt hätte respektive sich nur zum Schein diesem zugewandt hat.

Die bereits in der Einvernahme geäußerte Ansicht des BAA, wonach es sich hiebei um allgemeine, auswendig gelernte Floskeln handle, vermag für sich allein die Argumentation der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF1 jedenfalls nicht zu tragen und entzieht den Argumenten des BAA jeglichen Begründungswert, zumal die diesbezüglichen Angaben des BF1 nicht als unrichtig zu qualifizieren sind, sondern durchaus den Schluss zulassen, dass der BF1 zumindest ein oberflächliches Wissen zum Christlichen Glauben besitzt, was seitens des BAA im angefochtenen Bescheid auch eingeräumt wurde.

Zur Ermittlung des darüber hinausgehenden, substantiierten Wissensstandes des BF1 ist jedenfalls eine detaillierte Befragung desselben zu Glaubensinhalten der christlichen Religion erforderlich und ist in weiterer Konsequenz eine diesbezügliche persönliche Einvernahme des BF1 zwingend notwendig.

In diesem Konnex erlaubt sich der erkennende Senat ferner auf die in der Beschwerde zurecht monierte Aktenwidrigkeit hinsichtlich des Besitzes einer Bibel durch den BF1 hinzuweisen, ist in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides doch davon die Rede, dass der BF1 weder im Iran noch in England in Besitz einer Bibel war, obwohl dies weder Thematik in der Befragung oder Einvernahme des BF1 noch sonst in irgendeiner Weise an das Bundesasylamt herangetragen worden war.

Sofern der BF1 nun in der Beschwerde angibt, in England im Besitz einer Bibel und anderer Schriften zum Christentum gewesen zu sein, und Kontakt zu anderen Christen gehabt zu haben, so wird sich das BAA in einer neuerlichen Einvernahme auch damit auseinanderzusetzen haben; der BF1 hat auch seinen Betreuer in der Kirche als Zeugen für seine Kirchenbesuche namhaft gemacht, welcher gegebenenfalls auch seitens des BAA zu befragen sein wird.

Darüber hinaus wird das Bundesasylamt das Verhältnis des BF1 zur bereits erwähnten Kirche, von der der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung in Vorlage brachte, weiter zu ermitteln haben.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Angabe des BF3, welcher, nach seinem religiösen Leben befragt, erklärte, sein Vater, sohin der BF1, habe sich nach der Rückkehr aus England komplett geändert, habe immer diskutiert und schlecht über den Islam geredet.

Die Ernsthaftigkeit der Konversion und die innere Haltung des BF1 ist sohin einer genaueren Prüfung im Sinne einer neuerlichen Befragung des BF1 zu christlichen Glaubensinhalten, zu seinem Bibelwissen und zu seinen Missionierungsabsichten zu unterziehen.

Die Glaubwürdigkeit der Konversion des BF 1 und auch der BF2, welche im erstinstanzlichen Verfahren angab, sich nun auch dem Christentum zugewandt und bereits das Heilige Buch gelesen zu haben, wird auf diese Weise durch die belangte Behörde zu überprüfen sein, in weiterer Folge einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen sowie rechtlich zu würdigen sein.

Auch wird abzuklären sein, inwieweit sich der BF3 aktuell mit dem Christentum auseinandersetzt, hat dieser doch auch in der Einvernahme vor dem BAA ausgeführt, hinsichtlich des Christentums nun auch alles lernen zu wollen.

Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner die Tatsache, dass es sich bei Konversion und Missionierungsabsichten bei Asylwerbern aus dem Iran grundsätzlich um asylrelevante Sachverhalte handelt, und ist eine abweisenden Asylentscheidung nur bei einer beweiswürdigend schlüssig dargelegten Scheinkonversion gerechtfertigt, welche ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne einer umfassenden, detaillierten Befragung voraussetzt.

Auch zu dem anonymen Schreiben, wonach sich der BF1 und seine Familie in Lebensgefahr befinden, wird der BF1 bzw. die BF2 näher zu befragen sein.

Letztlich sind im gegebenen Fall die Angaben sämtlicher Familienangehöriger in die Glaubwürdigkeitsprüfung der einzelnen Beschwerdeführer einzubeziehen und ist in diesem Konnex hervorzuheben, dass hier in den jeweiligen Verfahren der Beschwerdeführer der Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren ist.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bzw. § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bzw. Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Abschließend sei festgehalten, dass im Falle der BF1-3 ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG gegeben ist.5. Abschließend sei festgehalten, dass im Falle der BF1-3 ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG gegeben ist.

5.1. Die hierzu maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,)

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist.2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist.

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§7)

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) ;1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) ;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde,

kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

5.2. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des BF1 und der BF2.

Die angefochtenen Bescheide des BF1 und der BF2 wurden mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundessasylamt zurückverwiesen.Die angefochtenen Bescheide des BF1 und der BF2 wurden mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundessasylamt zurückverwiesen.

Im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach Familienverfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch der den minderjährigen BF3 betreffende Bescheid keinen Bestand haben (VwGH, 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).Im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach Familienverfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch der den minderjährigen BF3 betreffende Bescheid keinen Bestand haben (VwGH, 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).

6. Die Rechtssache der BF1-3 war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Religion

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten