Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 423414-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, FZ. 11 05.684-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, FZ. 11 05.684-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte am 11.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten wurde.
Am 16.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, er sei als Mitglied und Sekretär des Sportbereichs der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) in der Nacht vor der Bürgermeisterwahl in XXXX am 18.01.2011 von fünf Mitgliedern der Regierungspartei Awami League (in der Folge: AL) bedroht und misshandelt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er und seine Familienangehörigen am Wahltag nicht das Haus verlassen dürften, um an der Wahl teilzunehmen. Er sei allerdings trotzdem zum Wahllokal gegangen, um für die BNP zu arbeiten, deren lokaler Kandidat die Wahl letztlich auch gewonnen habe. Am 19.01.2011 habe der Beschwerdeführer mit Parteifreunden den Wahlsieg feiern wollen und sei dabei von Mitgliedern der gegnerischen Partei körperlich attackiert worden. Die Polizei habe dann "uns alle" [gemeint: die beteiligten Mitglieder der BNP] angezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer untergetaucht und habe ca. drei Monate lang versteckt gelebt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Leben von der gegnerischen Partei und der Polizei bedroht werde. Er werde von der Polizei gesucht.Am 16.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, er sei als Mitglied und Sekretär des Sportbereichs der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) in der Nacht vor der Bürgermeisterwahl in römisch 40 am 18.01.2011 von fünf Mitgliedern der Regierungspartei Awami League (in der Folge: AL) bedroht und misshandelt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er und seine Familienangehörigen am Wahltag nicht das Haus verlassen dürften, um an der Wahl teilzunehmen. Er sei allerdings trotzdem zum Wahllokal gegangen, um für die BNP zu arbeiten, deren lokaler Kandidat die Wahl letztlich auch gewonnen habe. Am 19.01.2011 habe der Beschwerdeführer mit Parteifreunden den Wahlsieg feiern wollen und sei dabei von Mitgliedern der gegnerischen Partei körperlich attackiert worden. Die Polizei habe dann "uns alle" [gemeint: die beteiligten Mitglieder der BNP] angezeigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer untergetaucht und habe ca. drei Monate lang versteckt gelebt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Leben von der gegnerischen Partei und der Polizei bedroht werde. Er werde von der Polizei gesucht.
Am 30.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jänner 2011 bei dem Angriff der Mitglieder der AL eine Oberschenkelfraktur erlitten und sei von Jänner bis März 2011 diesbezüglich in Behandlung bei einem praktischen Arzt in XXXX gewesen. Auch in Österreich sei er deshalb bereits bei einem Arzt gewesen, der die Verletzung später kontrollieren werde; der Beschwerdeführer habe immer wieder Schmerzen. Außerdem habe er einen Harnwegsinfekt. Der Beschwerdeführer befürchte, in Bangladesh keine richtige Behandlung zu bekommen.Am 30.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jänner 2011 bei dem Angriff der Mitglieder der AL eine Oberschenkelfraktur erlitten und sei von Jänner bis März 2011 diesbezüglich in Behandlung bei einem praktischen Arzt in römisch 40 gewesen. Auch in Österreich sei er deshalb bereits bei einem Arzt gewesen, der die Verletzung später kontrollieren werde; der Beschwerdeführer habe immer wieder Schmerzen. Außerdem habe er einen Harnwegsinfekt. Der Beschwerdeführer befürchte, in Bangladesh keine richtige Behandlung zu bekommen.
Vor seiner Ausreise habe er ca. eineinhalb Monate mit seiner Frau und seinem Sohn in Dhaka gelebt. Wo sich diese derzeit befänden, wisse er nicht; er habe keinen Kontakt zum Heimatland.
Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei am 17.01.2011 auch dahingehend bedroht worden, dass seine Frau und sein Sohn getötet würden, falls er zum Wahllokal gehe. Bei dem Umzug anlässlich des Wahlsieges der BNP am 19.01.2011 seien 40 bis 50 Leute verletzt worden und seien die Mitglieder der BNP auch von der Polizei geschlagen worden. Die Polizei habe auch einige Leute verhaftet. In der folgenden Nacht habe der namentlich genannte Parteivorsitzende der AL die Führer der BNP angezeigt und sei der Beschwerdeführer gegen Mitternacht von der Polizei gesucht worden. Die Polizei habe der Frau des Beschwerdeführers gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Dann habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen und sei nach XXXX gegangen, wo er sich etwa 15 bis 20 Tage aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei er einige Male von der Polizei gesucht worden. Danach habe er mit seiner Frau und seinem Sohn bei seinem Schwiegervater in Dhaka gelebt. Nach ca. eineinhalb Monaten sei er wieder in seinen Heimatort gegangen, wo er wieder von der Polizei gesucht worden sei. An die Behörden habe er sich wegen seiner Probleme nicht gewandt, da die Polizei mit der regierenden Partei befreundet sei. Am 19.11.2011 hätten auch einige Leute der AL Waren aus seinem Geschäft weggenommen.Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei am 17.01.2011 auch dahingehend bedroht worden, dass seine Frau und sein Sohn getötet würden, falls er zum Wahllokal gehe. Bei dem Umzug anlässlich des Wahlsieges der BNP am 19.01.2011 seien 40 bis 50 Leute verletzt worden und seien die Mitglieder der BNP auch von der Polizei geschlagen worden. Die Polizei habe auch einige Leute verhaftet. In der folgenden Nacht habe der namentlich genannte Parteivorsitzende der AL die Führer der BNP angezeigt und sei der Beschwerdeführer gegen Mitternacht von der Polizei gesucht worden. Die Polizei habe der Frau des Beschwerdeführers gesagt, er solle sich bei ihnen melden. Dann habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen und sei nach römisch 40 gegangen, wo er sich etwa 15 bis 20 Tage aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei er einige Male von der Polizei gesucht worden. Danach habe er mit seiner Frau und seinem Sohn bei seinem Schwiegervater in Dhaka gelebt. Nach ca. eineinhalb Monaten sei er wieder in seinen Heimatort gegangen, wo er wieder von der Polizei gesucht worden sei. An die Behörden habe er sich wegen seiner Probleme nicht gewandt, da die Polizei mit der regierenden Partei befreundet sei. Am 19.11.2011 hätten auch einige Leute der AL Waren aus seinem Geschäft weggenommen.
Am 30.06.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 12.09.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen abermals seine bisher angegebenen Fluchtgründe wiederholte und noch detaillierter ausführte. Weiters legte der Beschwerdeführer die unten angeführten Beweismittel vor und gab dazu an, dass ihm diese von seinem Cousin besorgt worden seien. Worum es sich hierbei handle, könne er jedoch nicht sagen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Bangladesh ein Schuh- und Kleidergeschäft gehabt und sei - als Sportsekretär der Jubodal im Subdistrikt XXXX - auch für Sportorganisationen tätig gewesen.Am 12.09.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen abermals seine bisher angegebenen Fluchtgründe wiederholte und noch detaillierter ausführte. Weiters legte der Beschwerdeführer die unten angeführten Beweismittel vor und gab dazu an, dass ihm diese von seinem Cousin besorgt worden seien. Worum es sich hierbei handle, könne er jedoch nicht sagen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Bangladesh ein Schuh- und Kleidergeschäft gehabt und sei - als Sportsekretär der Jubodal im Subdistrikt römisch 40 - auch für Sportorganisationen tätig gewesen.
Vor 20 Tagen habe er mit seiner Frau telefoniert. Sie lebe jetzt in Dhaka und könne nicht nach Hause fahren, da die AL gedroht habe, den Sohn des Beschwerdeführers umzubringen. Woher die Polizei oder "die anderen Leute" erfahren sollten, dass er wieder in Bangladesh sei, wisse er nicht; sie würden es jedoch wissen. Gegen ihn liege eine Anzeige vor. In Bangladesh könne er nicht leben. Er habe Angst; wenn er nach Hause zurückkehre, würden "die" ihn umbringen.
In der Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (im Original) unter Wahrung seiner Anonymität zu überprüfen. Der Ermittler möge nur mit der Nummer der Anzeigen und/oder Gerichtsschreiben überprüfen, ob die Inhalte der Originale mit den vorgelegten Schreiben übereinstimmen würden.
Der deutschen Zusammenfassung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 21.11.2011, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und einen ca. vierjährigen Sohn habe. Nach einem Streit habe sich der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin getrennt. Dass der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei, könne nicht bestätigt werden. Die vorgelegten Dokumente hätten sich jedoch als authentisch herausgestellt. Darüber hinaus ist dem englischen Teil der Anfragebeantwortung im Wesentlichen zu entnehmen, dass der derzeitige Aufenthaltsort der Gattin des Beschwerdeführers seinen Familienangehörigen nicht bekannt sei. Es habe herausgefunden werden können, dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt habe, und es wurde auch von den dortigen Bewohnern bestätigt, dass der Beschwerdeführer in einen Zwischenfall verwickelt gewesen sei. Weiters würden die vorgelegten Dokumente tatsächlich vom Aussteller stammen und sei am 22.09.2011 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in Abwesenheit erlassen worden. Auch der FIR sei in der Polizeistation von XXXX registriert und würden sowohl die Nummer als auch die Namen der Angeklagten mit den dortigen Aufzeichnungen übereinstimmen.Der deutschen Zusammenfassung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 21.11.2011, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und einen ca. vierjährigen Sohn habe. Nach einem Streit habe sich der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin getrennt. Dass der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei, könne nicht bestätigt werden. Die vorgelegten Dokumente hätten sich jedoch als authentisch herausgestellt. Darüber hinaus ist dem englischen Teil der Anfragebeantwortung im Wesentlichen zu entnehmen, dass der derzeitige Aufenthaltsort der Gattin des Beschwerdeführers seinen Familienangehörigen nicht bekannt sei. Es habe herausgefunden werden können, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt habe, und es wurde auch von den dortigen Bewohnern bestätigt, dass der Beschwerdeführer in einen Zwischenfall verwickelt gewesen sei. Weiters würden die vorgelegten Dokumente tatsächlich vom Aussteller stammen und sei am 22.09.2011 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in Abwesenheit erlassen worden. Auch der FIR sei in der Polizeistation von römisch 40 registriert und würden sowohl die Nummer als auch die Namen der Angeklagten mit den dortigen Aufzeichnungen übereinstimmen.
Darüber hinaus wird auf die beigeschaffte, vollständige Kopie des Gerichtsaktes verwiesen, die als "Anx-A Colly" bezeichnet und beigelegt wurde.
Dieser Anfragebeantwortung angeschlossen war ein "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) in englischer Sprache, unterfertigt von XXXX. Dem "Investigation Report" des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in New Delhi ist ferner zu entnehmen, dass von den Nachbarn des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, dass es bei den Gemeinderatswahlen in XXXX am 18.01.2011 sowie darauf folgend zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP gekommen sei. Dies sei jedoch zwischen den beiden Parteien freundschaftlich auf lokaler Ebene geregelt worden. Weiters sei zu erwähnen, dass die Familie des Beschwerdeführers angegeben habe, dass keine medizinischen Bestätigungen von einem Arzt oder einem Krankenhaus ausgestellt worden seien. Es sei auch bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer keine Klage erhoben oder sonstige Gegenmaßnahmen durch das betreffende Gericht oder übergeordnete Gericht ergriffen habe.Dieser Anfragebeantwortung angeschlossen war ein "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) in englischer Sprache, unterfertigt von römisch 40 . Dem "Investigation Report" des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in New Delhi ist ferner zu entnehmen, dass von den Nachbarn des Beschwerdeführers bestätigt worden sei, dass es bei den Gemeinderatswahlen in römisch 40 am 18.01.2011 sowie darauf folgend zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP gekommen sei. Dies sei jedoch zwischen den beiden Parteien freundschaftlich auf lokaler Ebene geregelt worden. Weiters sei zu erwähnen, dass die Familie des Beschwerdeführers angegeben habe, dass keine medizinischen Bestätigungen von einem Arzt oder einem Krankenhaus ausgestellt worden seien. Es sei auch bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer keine Klage erhoben oder sonstige Gegenmaßnahmen durch das betreffende Gericht oder übergeordnete Gericht ergriffen habe.
Der vom Vertrauensanwalt als Kopie beigelegte Gerichtsakt (offenbar als "Anx-A Colly" bezeichnet) umfasst ein 18seitiges Konvolut an Schriftstücken in bengalischer Sprache, welches vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde und mit dem sich das Bundesasylamt auch nicht erkennbar auseinander gesetzt hat. Ferner waren dem "Investigation Report" zwei Personalausweise in Kopie von Familienmitgliedern (Onkeln) des Beschwerdeführers angeschlossen (als "Anx-B&C" bezeichnet).
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 02.12.2011, erlassen am 12.12.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass Sie keinen glaubhaften Fluchtgrund vorgetragen hatten. Auch wenn im Zuge der Auseinandersetzungen Anzeigen gegen Sie und andere Beteiligte erstattet wurden, kann daraus noch lange kein Fluchtgrund abgeleitet werden, schon gar nicht, wenn die Polizei aufgrund von erstatteten Anzeige in Erscheinung tritt. Sie wissen nicht, was die Beamten von Ihnen wollten, Sie wissen nicht warum die Polizei zu Ihnen kam und Sie konnten z.B. überhaupt nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, warum die Polizei plötzlich bei Ihnen hätte erscheinen sollen, als sie nach rund sechs Wochen Absenz wieder in Ihrem eigenen Haus gewesen sein wollen, und das nur eine Nacht. Da stellt sich natürlich die Frage, wenn die Polizei schon Kenntnis von Ihrem Erscheinen erlangte, warum man Sie dann nicht festnahm, wo man Sie, nach Ihren Angaben dermaßen intensiv gesucht haben soll. Sie versuchten die ganze Zeit über, während der Befragungen, den Fluchtgrund auf die angebliche Suche der Polizei aufzuhängen, hatten aber im Zusammenhang mit Ihrer angeblichen schweren Verletzung (behaupteter Oberschenkelbruch) keinerlei Schritte, wie z.B. eine Anzeige, in die Wege geleitet. Für das Bundesasylamt erscheint jedoch die von Ihnen geschilderte Handlungsweise rechtskonform, da die Polizei gerade in solchen Fällen dazu berufen ist, Nachforschungen anzustellen und nicht sofort an die Gerichte zu schreiben. Erst aufgrund der Nachforschungen - z.B. Befragungen von angezeigten Personen oder Erhebungen in Bezug auf einen Tatablauf - können weitere Schritte in die Wege geleitet werden. Das geschieht in Bangladesch ebenso wie in Österreich, wobei natürlich die Rechtssysteme beider Staaten nicht eins zu eins verglichen werden können. Dem Bundesasylamt ist auch bekannt, dass es in der untersten Ebene der Exekutive vermehrt zu Korruptionsvorwürfen kam und kommt, jedoch haben die betroffenen Personen auch Möglichkeiten etwas dagegen zu unternehmen, wie sich z.B. direkt an ein Gericht zu wenden. Die Drohungen und die schwere, Ihnen angeblich zugefügte Verletzung, hätten Sie ebenso zur Anzeige bringen können oder überhaupt direkt bei Gericht deponieren. Sie haben aber weder den einen noch den anderen Schritt gesetzt, sondern es letztendlich vorgezogen das Land zu verlassen. Außerdem ist hier noch anzumerken, dass wenn mehrere Personen schwer verletzt worden sind, Ihre Partei sicherlich dagegen Schritte hätte unternehmen können, noch dazu die Regionalwahlen nach Ihren Angaben gewonnen wurden. Sie erklärten nicht, warum die Partei nichts unternommen hatte und versuchten immer wieder der konkreten Beantwortung von Fragen, die diesen und andere Umstände der angeblichen Verletzung und Bedrohung betrafen permanent nicht zu vermeiden. Sie mussten immer wieder aufgefordert werden, die an Sie gestellten Fragen zu beantworten.
Ergänzend ist hier noch anzuführen, dass Sie offensichtlich mit der Gattin keinen Kontakt mehr haben können, weil Sie sich in Bangladesch von Ihr trennten. Was auch wiederum ein weiteres Indiz für Unglaubwürdigkeit Ihrer Person ist. Es konnte im Zuge der Recherche Ihre angebliche politische Tätigkeit nicht bestätigt werden, die bestehende Anzeige aber schon. Wie damit umgegangen hätte werden können, wurde bereits vorhin ausführlich erklärt.
Da aber die angebliche politische Tätigkeit nicht bestätigt wurde, ist mit Grund anzunehmen, dass Sie niemals politisch tätig gewesen sind. Aus diesem Blickwinkel betrachtet ergeben die Anzeigen, die lt. Recherchebericht existent sind, einen anderen Sinn. Es ist ha. hinlänglich bekannt und auch mehrmals belegt worden, dass es in Bangladesch einfach ist, gegen sich selbst einen Fall zu inszenieren und dann tatsächlich existierende Anzeigen zu erhalten, die dann ha. vorgelegt werden. Daraus aber einen asylrelevanten Fluchtgrund ableiten zu wollen, ist inkorrekt, da es sich hier oftmals um Bagatelldelikte handelt, die nicht wirklich zu weiteren Schritten von Seiten der Gerichte führen. Dies wiederum bedeutet aber, dass Sie, im Falle Ihrer offensichtlich bestehenden Anzeigen auf jeden Fall die Möglichkeit gehabt hätten, dagegen konkrete Schritte in die Wege zu leiten. Das haben Sie aber nicht gemacht, weshalb angenommen werden kann, dass Ihr Vorbringen doch nicht den Tatsachen entspricht. Damit steht aber auch fest, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch wie bereits erörtert keine Verfolgung droht. Sie haben auch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogenDie Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, FZ. 11 05.684-BAW, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, FZ. 11 05.684-BAW, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 19.12.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde unter Verweis auf die Erstbefragung bzw. die beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich diese inhaltlich voll decken und in keiner Weise widersprüchlich seien. Weiters habe die Polizei sehr wohl nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Aktivismus des Beschwerdeführers stünden, unglaubwürdig seien, müsse entschieden entgegen getreten werden. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substanziiert bestritten. Ein menschenwürdiges Leben sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Krankenversicherung abgeschlossen, für die er selbst aufkomme. Er habe immer noch starke Schmerzen und Probleme mit seinem Oberschenkel, der im Zuge der Verfolgung im Heimatland gebrochen worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer einen Harnwegsinfekt und benötige spezielle ärztliche Behandlung, die ihm aufgrund der schlechten Situation in Bangladesh nicht geboten werden könne.
Daher wurde beantragt, a) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
b) dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu d) dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie e) die Ausweisung zu beheben.
Beigelegt wurde eine unlesbare Kopie einer offenbar auf den Beschwerdeführer lautenden Sozialversicherungskarte.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im Bescheid bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:
Geburtsurkunde ("Birth Certificate") des Beschwerdeführers in englischer Sprache, ausgestellt am 03.08.2011;
Bestätigung der BNP, Subdistrikt XXXX, dass der Beschwerdeführer der gewählte Sportsekretär der Nationalen Jugendpartei (Jubodal) im Subdistrikt XXXX ist, ausgestellt am 05.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);Bestätigung der BNP, Subdistrikt römisch 40 , dass der Beschwerdeführer der gewählte Sportsekretär der Nationalen Jugendpartei (Jubodal) im Subdistrikt römisch 40 ist, ausgestellt am 05.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Bestätigung der Jubodal (= Jugendorganisation der BNP), Subdistrikt XXXX, dass der Beschwerdeführer der gewählte Sportsekretär der Jubodal ist, ausgestellt am 01.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);Bestätigung der Jubodal (= Jugendorganisation der BNP), Subdistrikt römisch 40 , dass der Beschwerdeführer der gewählte Sportsekretär der Jubodal ist, ausgestellt am 01.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Staatsbürgerschaftsnachweis ("Nationality Certificate") des Beschwerdeführers in englischer Sprache, ausgestellt am 03.08.2011;
Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen wegen "einfacher und schwerer Verletzung", Abschrift ausgestellt am 28.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Anzeige gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen wegen Körperverletzung in Zusammenhang mit der "Gemeindewahl" vom 20.01.2011, Abschrift ausgestellt am 07.08.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Schreiben des Anzeigers [offenbar an die Behörde] mit Datum 26.07.2011, Abschrift ausgestellt am 01.08.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Polizeibericht betreffend die Anklagepunkte "Spende verlangt, mit Absicht des Mordes Dur[ch]gang am Gehweg verhindert und verprügelt - dadurch leichte und schwere Wunden verursacht" gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen vom 20.01.2011, (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Vorläufige Tatbeschreibung vom 20.01.2011, Abschrift ausgestellt am 04.08.2011 bzw. am 07.08.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Schreiben an das Magistrats-Gericht XXXX, in welchem der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen als "Angeklagte" bezeichnet werden, vom 05.02.2011 mit Anmerkungen der Beamten vom 25.07.2011 und vom 27.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);Schreiben an das Magistrats-Gericht römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen als "Angeklagte" bezeichnet werden, vom 05.02.2011 mit Anmerkungen der Beamten vom 25.07.2011 und vom 27.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt);
Empfangsbestätigung der Polizeistation XXXX betreffend den Erhalt des Schreibens mit Datum 26.07.2011 vom 27.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt) sowieEmpfangsbestätigung der Polizeistation römisch 40 betreffend den Erhalt des Schreibens mit Datum 26.07.2011 vom 27.07.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt) sowie
Vorläufige erste Tatbeschreibung vom 05.02.2011 mit Anmerkungen der Beamten vom 27.07.2011, vom 28.07.2011 und vom 01.08.2011, Abschrift ausgestellt am 01.08.2011 (in Bengali vorgelegt; in deutscher Übersetzung im Akt).
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist und keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.römisch zwei.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist und keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und das Fehlen von Angehörigen ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 25.07.2012 vom Asylgerichtshof durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
II.2. Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen hat.römisch zwei.2. Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen hat.
Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest: "Ihre Identität konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden." Hierzu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus den von ihm vorgelegten Dokumenten und aus seinen diesbezüglichen Angaben ergeben hätten. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt insbesondere "aus den von ihm vorgelegten Dokumenten" die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt seine Geburtsurkunde ("Birth Certificate") und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis ("Nationality Certificate") vor und findet sich im gesamten Akt kein Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt von einer Fälschung oder Verfälschung dieser Dokumente ausgeht. Daher ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Bundesasylamt trotz Vorlage zweier Identitätsdokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, zumal sich auch weder der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation noch dem "Investigation Report" des Vertrauensanwalts Zweifel an der vorgebrachten Identität des Beschwerdeführers entnehmen lässt. Daher liegt diesbezüglich ein Feststellungsmangel vor.
II.3. Festgestellt wird, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 21.11.2011, sowie den diesen beigelegten "Investigation Report" samt so bezeichneten "Anx-A Colly" auseinandergesetzt und es darüber hinaus unterlassen hat, diese Ermittlungsergebnisse mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und entsprechend zu würdigen. Sohin hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.römisch zwei.3. Festgestellt wird, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 21.11.2011, sowie den diesen beigelegten "Investigation Report" samt so bezeichneten "Anx-A Colly" auseinandergesetzt und es darüber hinaus unterlassen hat, diese Ermittlungsergebnisse mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und entsprechend zu würdigen. Sohin hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Nachforschungen des Vertrauensanwalts ergeben haben, dass die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der gegen ihn erstatteten Anzeige sowie der in der Folge erhobenen Anklage vorgelegten Schriftstücke echt sind und sohin vom Aussteller stammen bzw. mit den Aufzeichnungen der bengalischen Behörden übereinstimmen, sodass auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass tatsächlich gegen den Beschwerdeführer in Bangladesh (strafrechtlich) ermittelt wird. Allerdings hat das Bundesasylamt nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011 bzw. des dieser beigefügten "Investigation Report" im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, sodass auch betreffend die Feststellung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ("Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland Bangladesch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte.") ein Feststellungsmangel vorliegt. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist weiters zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 22.09.2011 ein Haftbefehl in Abwesenheit erlassen worden sei, was das Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, dass es in Bangladesh einfach sei, gegen sich selbst einen Fall zu inszenieren und dann tatsächlich existierende Anzeigen zu erhalten. Daraus einen asylrelevanten Fluchtgrund ableiten zu wollen, sei inkorrekt, da es sich oftmals um Bagatelldelikte handeln würde, die nicht zu weiteren Schritten von Seiten der Gerichte führen würden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, gegen bestehende Anzeigen konkrete Schritte in die Wege zu leiten. Zum einen widerspricht die oben angeführte Bescheidbegründung den Ermittlungsergebnissen in der Anfragebeantwortung, da gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen wurde und sohin die Anzeige sehr wohl zu weiteren Schritten von Seiten der Gerichte geführt hat, was bereits für sich alleine deutlich zeigt, dass sich das Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen nicht ordnungsgemäß auseinander gesetzt hat. Zum anderen sind dem vorgelegten und als echt qualifizierten Polizeibericht die Anklagepunkte "Spende verlangt, mit Absicht des Mordes Dur[ch]gang am Gehweg verhindert und verprügelt - dadurch leichte und schwere Wunden verursacht" zu entnehmen, was wohl die Tatbestände Erpressung, gefährliche Drohung, Nötigung, versuchten Mord sowie schwere Körperverletzung beinhaltet, die man wohl kaum als Bagatelldelikte bezeichnen kann. Auch dieser Teil der Bescheidbegründung ist sohin weder mit den vorgelegten Dokumenten noch mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen und zeigt ebenfalls deutlich, dass sich das Bundesasylamt hiermit nicht auseinandergesetzt hat. Nur am Rande wird an dieser Stelle noch darauf verwiesen, dass auch nicht nachvollziehbar ist - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Anzeige gegen sich selbst inszeniert haben -, dass er sich derart schwerer Verbrechen bezichtigt, die auch in demokratischen, westlichen Gesellschaften eine mehrjährige Haftstrafe nach sich ziehen.
Weiters hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch unterlassen, sich mit den Ermittlungsergebnissen betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte fluchtauslösende Ereignis auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt mehrfach (und auch im Wesentlichen gleichlautend) zu seinem Fluchtgrund vor, er sei im Zuge der Bürgermeister- bzw. Gemeinderatswahl am 18.01.2011 in XXXX von Mitgliedern der AL bedroht und angegriffen worden. Nach dem Wahlsieg des Kandidaten der BNP sei es im Zuge eines Umzuges bei der Wahlfeier der BNP zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der BNP und Mitgliedern der AL gekommen, aufgrund der folglich die Anzeige (auch) gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Diesbezüglich ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt offenbar Anrainer bzw. Nachbarn des Beschwerdeführers befragt hat und diese sehr wohl bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer in einen "Zwischenfall" involviert gewesen wäre. Ferner ist dem "Investigation Report" des Vertrauensanwalts ebenfalls zu entnehmen, dass die Nachbarn des Beschwerdeführers auch bestätigt hätten, dass es im Zuge der Gemeinderatswahlen in XXXX am 18.01.2011 sowie darauf folgend zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der BNP und Mitgliedern der AL gekommen wäre. Mit diesen Ermittlungsergebnissen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen bestätigen, hat sich das Bundesasylamt ebenfalls nicht auseinandergesetzt.Weiters hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch unterlassen, sich mit den Ermittlungsergebnissen betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte fluchtauslösende Ereignis auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt mehrfach (und auch im Wesentlichen gleichlautend) zu seinem Fluchtgrund vor, er sei im Zuge der Bürgermeister- bzw. Gemeinderatswahl am 18.01.2011 in römisch 40 von Mitgliedern der AL bedroht und angegriffen worden. Nach dem Wahlsieg des Kandidaten der BNP sei es im Zuge eines Umzuges bei der Wahlfeier der BNP zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der BNP und Mitgliedern der AL gekommen, aufgrund der folglich die Anzeige (auch) gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Diesbezüglich ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt offenbar Anrainer bzw. Nachbarn des Beschwerdeführers befragt hat und diese sehr wohl bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer in einen "Zwischenfall" involviert gewesen wäre. Ferner ist dem "Investigation Report" des Vertrauensanwalts ebenfalls zu entnehmen, dass die Nachbarn des Beschwerdeführers auch bestätigt hätten, dass es im Zuge der Gemeinderatswahlen in römisch 40 am 18.01.2011 sowie darauf folgend zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der BNP und Mitgliedern der AL gekommen wäre. Mit diesen Ermittlungsergebnissen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen bestätigen, hat sich das Bundesasylamt ebenfalls nicht auseinandergesetzt.
Betreffend den "Investigation Report" ist noch darauf zu verweisen, dass dieser eine Kopie des Gerichtsaktes des Beschwerdeführers (als "Anx-A Colly") beinhaltet, wobei es sich um ein 18seitiges Konvolut an Schriftstücken in bengalischer Sprache handelt. Das Bundesasylamt hat diesen Gerichtsakt weder übersetzen lassen (bzw. ausreichend begründet, warum von einer Übersetzung Abstand genommen wird) noch sich im angefochtenen Bescheid hiermit auseinandergesetzt. Da das Bundesasylamt sohin keine Informationen über den derzeitigen Stand des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Bangladesh hat und sohin auch nicht wissen kann, inwieweit sich die Inhalte des Gerichtsaktes mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten und als echt qualifizierten Dokumenten decken, ist nicht nachvollziehbar wie das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer im Heimatland keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Funktion als Sportsekretär der Jubodal (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt XXXX ist darauf zu verweisen, dass sich der Anfragebeantwortung bzw. dem "Investigation Report" lediglich entnehmen lässt, dass die Nachbarn bzw. Onkeln des Beschwerdeführers nichts von einer politischen Funktion des Beschwerdeführers wüssten; ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der BNP bzw. der Jubodal einer Überprüfung ihrer Echtheit unterzogen wurden bzw. ob beim örtlichen Büro der BNP bzw. der Jubodal nach der Person des Beschwerdeführers gefragt wurde, ist aus der Anfragebeantwortung bzw. dem "Investigation Report" nicht ersichtlich. Derartige Ermittlungen sind jedoch für eine eindeutige Feststellung betreffend die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers unumgänglich bzw. könnten sich Hinweise auf eine solche auch aus dem (vom Bundesasylamt gänzlich ignorierten) Gerichtsakt ergeben.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Funktion als Sportsekretär der Jubodal (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt römisch 40 ist darauf zu verweisen, dass sich der Anfragebeantwortung bzw. dem "Investigation Report" lediglich entnehmen lässt, dass die Nachbarn bzw. Onkeln des Beschwerdeführers nichts von einer politischen Funktion des Beschwerdeführers wüssten; ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der BNP bzw. der Jubodal einer Überprüfung ihrer Echtheit unterzogen wurden bzw. ob beim örtlichen Büro der BNP bzw. der Jubodal nach der Person des Beschwerdeführers gefragt wurde, ist aus der Anfragebeantwortung bzw. dem "Investigation Report" nicht ersichtlich. Derartige Ermittlungen sind jedoch für eine eindeutige Feststellung betreffend die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers unumgänglich bzw. könnten sich Hinweise auf eine solche auch aus dem (vom Bundesasylamt gänzlich ignorierten) Gerichtsakt ergeben.
Letztlich ist auch noch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu verweisen, die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe Probleme aufgrund seiner im Jänner 2011 erlittenen Oberschenkelverletzung (bei der in der Niederschrift vom 30.06.2011 angeführten "Oberschenkelfraktur" handelt es sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes um einen Übersetzungsfehler, da der Einvernahme vom 12.09.2011 lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auf die Oberschenkel geschlagen worden sei und es darüber hinaus nicht wahrscheinlich ist, mit einer Oberschenkelfraktur am folgenden Tag ohne Beeinträchtigung - eine solche wurde nicht vorgebracht - zur Wahl zu gehen bzw. zwei Tage später einem Umzug im Rahmen der Feier des Wahlsieges teilzunehmen) und leide an einem Harnwegsinfekt. Obwohl der Beschwerdeführer vorbrachte, in Österreich in ärztlicher Behandlung zu sein und dem Bundesasylamt ausdrücklich seine Zustimmung zur Einsicht in seine medizinischen Unterlagen erteilte, hat es das Bundesasylamt in der Folge unterlassen, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Da der Beschwerdeführer auch vorbrachte, er befürchte, in Bangladesh keine richtige Behandlung zu erhalten, wäre jedenfalls eine medizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers notwendig, um diesbezüglich Feststellungen treffen zu können, die den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Bangladesh gegenübergestellt werden können, was unter Umständen auch für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevant sein könnte; insbesondere wird relevant sein, welche Folgen eine Nichtbehandlung der vorliegenden Erkrankungen haben würde (wenn diese im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist).
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze und unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Tatsachen zu erheben und ist sohin eine Verfahrensergänzung dringend geboten.
Daher wird er für das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch geboten sein, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen auch im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Ferner werden bei weiteren Erhebungen auch tiefergehende Ermittlungen zur Frage nach der politischen Funktion des Beschwerdeführers als Sportsekretär der Jubodal (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt XXXX vorzunehmen sein.Daher wird er für das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch geboten sein, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen auch im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Ferner werden bei weiteren Erhebungen auch tiefergehende Ermittlungen zur Frage nach der politischen Funktion des Beschwerdeführers als Sportsekretär der Jubodal (= Jugendorganisation der BNP) im Subdistrikt römisch 40 vorzunehmen sein.
Im Sinne der obigen Ausführungen wird wohl auch eine Übersetzung des bengalischen Gerichtsaktes des Beschwerdeführers erforderlich sein, um nachvollziehbare Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers treffen zu können.
In der Folge sind sämtliche Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes (auch die dem Beschwerdeführer bis dato nicht vorgehaltene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2011 samt beigefügten Unterlagen) dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.06.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.12.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat - wie in Punkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert -, sich mit sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen, diese mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und das so entstandene "Gesamtbild" entsprechend zu würdigen.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat - wie in Punkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert -, sich mit sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen, diese mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen und das so entstandene "Gesamtbild" entsprechend zu würdigen.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.
Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Rechercheergebnisse und zwar auch betreffend den vom Vertrauensanwalt beigeschafften bengalischen Gerichtsakt sowie eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
12.10.2012