TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/10 A10 250604-0/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 250.604-0/2008/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, GZ. 04 00.481-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2004, GZ. 04 00.481-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.01.2004 den vorliegenden Asylantrag ein.

Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 06.04.2004 und 03.06.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo und der anglikanischen Religionsgemeinschaft an. Er habe in XXXX von 1982 bis 1988 die Grundschule besucht und anschließend bis Ende September 2003 in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit dem König von XXXX gehabt habe, welcher gleichzeitig Oberpriester gewesen sei. Dieser habe beschlossen, den Beschwerdeführer als Menschenopfer darzubringen, um das Dorforakel zu beruhigen. Das Orakel brauche immer Menschenblut und Menschenknochen. Die Hüter des Orakels hätten einen Spiegel und könnten darin durch Beschwörung sehen, wo man sich befinde, und sie könnten einen krank werden und sterben lassen.Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 06.04.2004 und 03.06.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo und der anglikanischen Religionsgemeinschaft an. Er habe in römisch 40 von 1982 bis 1988 die Grundschule besucht und anschließend bis Ende September 2003 in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit dem König von römisch 40 gehabt habe, welcher gleichzeitig Oberpriester gewesen sei. Dieser habe beschlossen, den Beschwerdeführer als Menschenopfer darzubringen, um das Dorforakel zu beruhigen. Das Orakel brauche immer Menschenblut und Menschenknochen. Die Hüter des Orakels hätten einen Spiegel und könnten darin durch Beschwörung sehen, wo man sich befinde, und sie könnten einen krank werden und sterben lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und dass dem Beschwerdeführer außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und dass dem Beschwerdeführer außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 09.09.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes aussagte (VL Verhandlungsleiter, BW Berufungswerber, D Dolmetscher):

"VL: Wie heißen Sie? Im Akt finde ich die Namen XXXX und XXXX."VL: Wie heißen Sie? Im Akt finde ich die Namen römisch 40 und römisch 40 .

BW: Ich heiße XXXX.BW: Ich heiße römisch 40 .

VL: Was ist Ihre aktuelle Anschrift?

BW: XXXX.BW: römisch 40 .

VL: Welchem Volk oder Stamm gehören Sie an?

BW: Ich gehöre den Ibo an.

VL: Was ist Ihre Muttersprache?

BW: Auch Ibo.

VL: Welchem Stamm oder Volk gehören Ihre Eltern an?

BW: Ibo.

VL: Welche Religion haben Ihre Eltern?

BW: Sie sind Christen.

VL: Welche Religion haben Sie?

BW: Auch Christ.

VL: Welcher Konfession gehören Sie an?

BW: Anglikaner.

VL: Welche Schulbildung haben Sie?

BW: Ich bin Landwirt. Ich bin nur ab und an in die Grundschule gegangen, habe dann aber die Schulausbildung abgebrochen, da meine Eltern kein Geld gehabt haben.

VL: Wie viele Jahre sind Sie zur Schule gegangen?

BW: Daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern.

VL: Können Sie lesen und schreiben?

BW: Nein.

VL: Wo sind Sie aufgewachsen?

BW: In meinem Dorf.

VL: Wie heißt dieses Dorf?

BW: XXXX (phonetisch).BW: römisch 40 (phonetisch).

VL: Wo liegt der Ort? Wir haben ihn nicht finden können.

BW: Im Bundesstaat Anambra State, in Nigeria.

VL: Haben Sie einmal als Geburtsort den Ort XXXX angegeben?VL: Haben Sie einmal als Geburtsort den Ort römisch 40 angegeben?

BW: Ich bin in XXXX aufgewachsen.BW: Ich bin in römisch 40 aufgewachsen.

D: Der BW spricht die Ausdrücke "XXXX" und "XXXX" sehr ähnlich aus.

Der BW legt eine ZMR-Auskunft vor, auf der als sein Geburtsort "XXXX" angegeben ist.

BW: Manche Leute schreiben dies möglicherweise falsch. Ich weiß selbst nicht, wie es geschrieben gehört. Ich jedenfalls bin in XXXX (phonetisch) geboren.BW: Manche Leute schreiben dies möglicherweise falsch. Ich weiß selbst nicht, wie es geschrieben gehört. Ich jedenfalls bin in römisch 40 (phonetisch) geboren.

VL: Bitte erzählen Sie, warum Sie Nigeria verlassen haben!

BW: In meinem Land, das heißt in XXXX, gibt es den König Chief XXXX (phonetisch), er hat gesagt, dass jeder im alten Dorf das Orakel verehren müsse. Es gibt bei uns im Dorf ein Orakel. Sie opfern Menschen für dieses Orakel, allerdings nur Männer und keine Frauen. Würde man Frauen opfern, dann würde das Orakel nicht funktionieren. Mitte Februar gab es dann Probleme mit dem Orakel, denn in meinem Dorf XXXX gab es lediglich vier Familien, die an Gott geglaubt haben, alle anderen haben nicht an Gott geglaubt. Wenn wir im Busch unserem Glauben gefrönt haben (wir lebten im Busch), hat Chief XXXX gesagt, dass wir das Orakel stören und immer mehr schwächen. XXXX hat dann die Burschen, das heißt die bei dem Chief Priest XXXX gearbeitet haben, ausgeschickt, damit sie uns verprügeln. Eines Tages haben sie uns dann geschnappt, als wir Gott verehrt haben. Sie sagten, dass wir das Orakel schwächer und schwächer machen würden. Der Grund, warum ich an Gott glaube, ist, dass mir meine Mutter erzählt hat, dass mein Vater durch das Orakel getötet wurde. Damals trug sie mich noch im Bauch. Als ich zur Welt kam, hat sie zu mir gesagt, dass man meinen Vater dem Orakel geopfert hätte. Ich war jetzt der einzige Mann in meiner Familie und ich wollte mit diesen anderen Leuten nicht zum Orakel mitgehen, weil ich wusste, dass eines Tages auch ich geopfert werden könnte. XXXX hat, wie gesagt, diese Burschen ausgeschickt, die uns gefangen genommen, geschlagen und eingesperrt haben. Sie schnappten uns an dem Ort im Busch, wo wir gerade Gott verehrten. Sie haben uns dort eingesperrt, wo sie mit Stöcken einen Bau errichtet haben. Wir waren dort zwei Wochen. Die Kinder, Frauen und auch einige Männer sind dann erkrankt. Chief Priest XXXX hat dann angeordnet, dass alle herausgebracht werden sollen. Als wir herauskamen, hatten die anderen Mitglieder, die mit mir gemeinsam Gott verehrt hatten, Angst. Sie hatten nicht mehr die Kraft, gemeinsam mit mir hinaus zu gehen und Gott zu verehren, aber ich habe mir gesagt, dass ich weiter Gott verehren werde, weil ich weiß, dass Gott mir hilft und mich nie allein lassen wird. Als ich dann Gott weiter verehrte, begannen erneut Probleme mit dem Orakel XXXX. Immer mehr Leute wurden krank, manchen schwollen die Bäuche an, manche bekamen geschwollene Beine, andere wurden verrückt. Das war im September. Die Krankheit bei den Menschen im Dorf wurde immer schlimmer, sodass die Leute nicht mehr wussten, was sie tun sollten.BW: In meinem Land, das heißt in römisch 40 , gibt es den König Chief römisch 40 (phonetisch), er hat gesagt, dass jeder im alten Dorf das Orakel verehren müsse. Es gibt bei uns im Dorf ein Orakel. Sie opfern Menschen für dieses Orakel, allerdings nur Männer und keine Frauen. Würde man Frauen opfern, dann würde das Orakel nicht funktionieren. Mitte Februar gab es dann Probleme mit dem Orakel, denn in meinem Dorf römisch 40 gab es lediglich vier Familien, die an Gott geglaubt haben, alle anderen haben nicht an Gott geglaubt. Wenn wir im Busch unserem Glauben gefrönt haben (wir lebten im Busch), hat Chief römisch 40 gesagt, dass wir das Orakel stören und immer mehr schwächen. römisch 40 hat dann die Burschen, das heißt die bei dem Chief Priest römisch 40 gearbeitet haben, ausgeschickt, damit sie uns verprügeln. Eines Tages haben sie uns dann geschnappt, als wir Gott verehrt haben. Sie sagten, dass wir das Orakel schwächer und schwächer machen würden. Der Grund, warum ich an Gott glaube, ist, dass mir meine Mutter erzählt hat, dass mein Vater durch das Orakel getötet wurde. Damals trug sie mich noch im Bauch. Als ich zur Welt kam, hat sie zu mir gesagt, dass man meinen Vater dem Orakel geopfert hätte. Ich war jetzt der einzige Mann in meiner Familie und ich wollte mit diesen anderen Leuten nicht zum Orakel mitgehen, weil ich wusste, dass eines Tages auch ich geopfert werden könnte. römisch 40 hat, wie gesagt, diese Burschen ausgeschickt, die uns gefangen genommen, geschlagen und eingesperrt haben. Sie schnappten uns an dem Ort im Busch, wo wir gerade Gott verehrten. Sie haben uns dort eingesperrt, wo sie mit Stöcken einen Bau errichtet haben. Wir waren dort zwei Wochen. Die Kinder, Frauen und auch einige Männer sind dann erkrankt. Chief Priest römisch 40 hat dann angeordnet, dass alle herausgebracht werden sollen. Als wir herauskamen, hatten die anderen Mitglieder, die mit mir gemeinsam Gott verehrt hatten, Angst. Sie hatten nicht mehr die Kraft, gemeinsam mit mir hinaus zu gehen und Gott zu verehren, aber ich habe mir gesagt, dass ich weiter Gott verehren werde, weil ich weiß, dass Gott mir hilft und mich nie allein lassen wird. Als ich dann Gott weiter verehrte, begannen erneut Probleme mit dem Orakel römisch 40 . Immer mehr Leute wurden krank, manchen schwollen die Bäuche an, manche bekamen geschwollene Beine, andere wurden verrückt. Das war im September. Die Krankheit bei den Menschen im Dorf wurde immer schlimmer, sodass die Leute nicht mehr wussten, was sie tun sollten.

Sie haben sich dann wieder auf einen Deal eingelassen: Denn wenn man dem Orakel XXXX einen Menschen (das heißt einen Mann) opfert, dann gibt es wieder Ruhe. Es ist so, dass immer nur die Gebeine und das Blut geopfert werden, das heißt im September suchte der Chief Priest nach Personen, die er dem Orakel XXXX opfern konnte. Der Chief Priest hat dann die Dorfbewohner zu einer Versammlung gerufen. Ich bin dort nicht hingegangen, denn ich wollte mit den Ritualen und allem, was die machten, nichts zu tun haben. Die orakelgläubigen Dorfbewohner und alle Burschen sind zu dieser Versammlung gegangen. Nach der Versammlung stand fest, dass sich der Chief Priest entschieden hatte, mich dem XXXX zu opfern. Es gab da einen Burschen, der mir sehr nahe stand, ich kann ihn meinen Freund nennen. Er ist zu mir gekommen und hat mir von der Entscheidung des Chief Priest erzählt, wonach ich dem XXXX übergeben werden sollte, weil ich nicht den anderen in ihrem Glauben gefolgt war. Eines Nachts, es war gegen Mitternacht, hörte ich Geräusche, die immer lauter wurden. Leute bewegten sich in unsere Richtung, sie hatten Lichter bei sich und sangen Lieder. Ich habe meine Mutter aufgeweckt und ihr gesagt: "Mutter, ich glaube, da passiert etwas!" Meine Mutter ist aufgestanden und hat nachgesehen. Da stürmte die Menge bereits auf das Tor unseres Hauses zu. Unser ganzes Haus war von diesen Leuten umstellt. Meine Mutter hat dann geschrien: "Lauf, lauf, schnell, lauf weg!" Ich bin dann mit meinen beiden Schwestern in den Busch gelaufen, doch diese Leute haben uns verfolgt. Ich präzisiere, auf dem Weg in den Busch habe ich meine beiden Schwestern zurückgelassen, weil ich wusste, sie bringen Frauen bei diesem Ritual nie um. Ich habe dann bis Tagesanbruch im Busch übernachtet. Danach habe ich den Busch verlassen und bin auf eine Straße gekommen. Dort kam ein Mann auf einem Moped vorbei. Ich habe ihn um Hilfe gebeten und ihm erklärt, was geschehen war, nämlich dass mich Chief Priest XXXX dem Orakel opfern wolle und diese Leute mich töten wollten. Der Mann sagte mir darauf: "Komm mit" und brachte mich zu seinem Dorf nach Rivers State. Ich war dann einen Monat im Haus dieses Mannes, das heißt bis Oktober. Ich habe dort gewohnt. Ein Mann aus Rivers State, den ich dort kennengelernt habe, ist eines Tages auf den Markt in meiner Heimatregion gefahren. Als er zurückkam, erzählte er, dass er Gerüchte auf dem Markt gehört hätte, wonach Chief Priest XXXX das Orakel "gehoben" hätte und dass das Orakel überall im Land Spiegel eingerichtet hätte, damit man mich finde und jeder auf mich zeigen und sagen könne: "Das ist er."Sie haben sich dann wieder auf einen Deal eingelassen: Denn wenn man dem Orakel römisch 40 einen Menschen (das heißt einen Mann) opfert, dann gibt es wieder Ruhe. Es ist so, dass immer nur die Gebeine und das Blut geopfert werden, das heißt im September suchte der Chief Priest nach Personen, die er dem Orakel römisch 40 opfern konnte. Der Chief Priest hat dann die Dorfbewohner zu einer Versammlung gerufen. Ich bin dort nicht hingegangen, denn ich wollte mit den Ritualen und allem, was die machten, nichts zu tun haben. Die orakelgläubigen Dorfbewohner und alle Burschen sind zu dieser Versammlung gegangen. Nach der Versammlung stand fest, dass sich der Chief Priest entschieden hatte, mich dem römisch 40 zu opfern. Es gab da einen Burschen, der mir sehr nahe stand, ich kann ihn meinen Freund nennen. Er ist zu mir gekommen und hat mir von der Entscheidung des Chief Priest erzählt, wonach ich dem römisch 40 übergeben werden sollte, weil ich nicht den anderen in ihrem Glauben gefolgt war. Eines Nachts, es war gegen Mitternacht, hörte ich Geräusche, die immer lauter wurden. Leute bewegten sich in unsere Richtung, sie hatten Lichter bei sich und sangen Lieder. Ich habe meine Mutter aufgeweckt und ihr gesagt: "Mutter, ich glaube, da passiert etwas!" Meine Mutter ist aufgestanden und hat nachgesehen. Da stürmte die Menge bereits auf das Tor unseres Hauses zu. Unser ganzes Haus war von diesen Leuten umstellt. Meine Mutter hat dann geschrien: "Lauf, lauf, schnell, lauf weg!" Ich bin dann mit meinen beiden Schwestern in den Busch gelaufen, doch diese Leute haben uns verfolgt. Ich präzisiere, auf dem Weg in den Busch habe ich meine beiden Schwestern zurückgelassen, weil ich wusste, sie bringen Frauen bei diesem Ritual nie um. Ich habe dann bis Tagesanbruch im Busch übernachtet. Danach habe ich den Busch verlassen und bin auf eine Straße gekommen. Dort kam ein Mann auf einem Moped vorbei. Ich habe ihn um Hilfe gebeten und ihm erklärt, was geschehen war, nämlich dass mich Chief Priest römisch 40 dem Orakel opfern wolle und diese Leute mich töten wollten. Der Mann sagte mir darauf: "Komm mit" und brachte mich zu seinem Dorf nach Rivers State. Ich war dann einen Monat im Haus dieses Mannes, das heißt bis Oktober. Ich habe dort gewohnt. Ein Mann aus Rivers State, den ich dort kennengelernt habe, ist eines Tages auf den Markt in meiner Heimatregion gefahren. Als er zurückkam, erzählte er, dass er Gerüchte auf dem Markt gehört hätte, wonach Chief Priest römisch 40 das Orakel "gehoben" hätte und dass das Orakel überall im Land Spiegel eingerichtet hätte, damit man mich finde und jeder auf mich zeigen und sagen könne: "Das ist er."

Der Mann, bei dem ich wohnte, sagte daraufhin, dass ich nicht länger bei ihm bleiben dürfe, weil das Orakel sehr mächtig sei und er nicht wolle, dass ich in seinem Haus den Tod finde. Ich habe ihn dann gefragt: "Was soll ich denn tun?" Er hat gemeint, er würde mir helfen und mich an einen anderen Ort bringen. Er hat mich dann irgendwohin gebracht, wo ein großes Meer war. Das war noch in Rivers State. Dort hat er mit Leuten von einem Schiff gesprochen, die mich dann an Bord des Schiffes gebracht haben. Ich habe nichts gesagt, denn es waren weiße Leute, die dieses Schiff kontrollierten. Wir sind dann lange mit dem Schiff gereist, bis es irgendwo stehengeblieben ist. Dort hat es ausgesehen wie im Busch, nur dass auch viele Sachen und Container herumstanden. Dort haben sie mich dann abgesetzt, das heißt ich bin von Bord dieses Schiffes gegangen. Der weiße Mann, der mir bis dorthin geholfen hatte, ist dann zu einem anderen Schiff gegangen und hat mit einem anderen Mann gesprochen. Ich glaube, er hat ihm gesagt, dass ich in Schwierigkeiten sei und er mich mitnehmen möge. In weiterer Folge bin ich dann an Bord eines anderen Schiffes gekommen. Die Leute von dem anderen Schiff haben mich dann mitgenommen und wir sind sehr lange mit dem Schiff unterwegs gewesen. Ich weiß nicht, wie lange, denn dort, wo ich mich aufgehalten habe, konnte ich nur Flüsse und Wasser sehen. Ich war in der Zeit ganz allein. Am Ende der Reise haben sie mich dann vom Schiff geholt und in ein Auto gesetzt. Ich bin mit ihnen mitgefahren. Sie haben gesagt, sie würden mich an einen Ort bringen, wo ich mit meinem Geist wieder zur Ruhe kommen könne. Wir sind sehr weit gefahren. Ich hatte keine Ahnung, wohin wir fahren, und konnte auch nicht verstehen, was sie sprachen. Schließlich übergaben sie mich einem Mann, der mich in einen Zug setzte. Ich weiß den Namen nicht. Vielleicht hat er mit dem Kontrollor dieses Zuges gesprochen und ihm auch etwas bezahlt, das weiß ich allerdings nicht. Jedenfalls hat mich dieser Zug dann bis hierher in dieses Land Österreich gebracht. Ein weiterer Mann hat mich dann an jenen Ort verwiesen, wo ich um Asyl ansuchen könne. Er hat gemeint, dass dort die Leute seien, die mein Problem lösen können.

VL: XXXX, der Chief Priest, ist auch der König?VL: römisch 40 , der Chief Priest, ist auch der König?

BW: Ja, er ist König. Ich habe das vorhin schon erwähnt, er ist der König meines Dorfes und hat überall Macht.

VL: Sie haben den Februar und den September erwähnt. In welchem Jahr war das?

BW: 2003.

VL: Gibt es in XXXX eine Kirche?VL: Gibt es in römisch 40 eine Kirche?

BW: Ja.

VL: Welcher Konfession?

BW: Eine anglikanische Kirche.

VL: Sind Sie in diese Kirche gegangen?

BW: Ja, ich bin in diese Kirche gegangen. Das ist die Kirche, von der ich spreche. Diese Kirche ist aber nicht in einem Haus, in einem Gebäude, sondern behelfsmäßig mit Pfählen im Busch errichtet. Dort haben wir Gott verehrt.

VL: Gehen Sie in Wien in die Kirche?

BW: Ja.

VL: In welche?

BW: XXXX (phonetisch).BW: römisch 40 (phonetisch).

VL: Wo ist diese Kirche?

BW: In der XXXX.BW: In der römisch 40 .

VL: Ist das eine anglikanische Kirche?

BW: Überall, wo Gott angerufen wird, gefällt es mir. Hier habe ich keine anglikanische Kirche gefunden. Aber ich gehe dort nicht hin, weil es eine anglikanische Kirche ist oder keine anglikanische Kirche. Ich möchte Gott verehren, es macht mir Freude, wenn man Gott und Jesus preist.

VL: Sie haben davon gesprochen, dass in XXXX außer vier Familien niemand an Gott geglaubt hat. Meinen Sie damit den christlichen Gott?VL: Sie haben davon gesprochen, dass in römisch 40 außer vier Familien niemand an Gott geglaubt hat. Meinen Sie damit den christlichen Gott?

BW: Ja, den christlichen Gott. Das ist genau die Kirche, von der wir eben gesprochen haben.

VL: Dieses Orakel, von dem Sie gesprochen haben, waren Sie jemals selbst dort?

BW: Wie sie dorthin gegangen sind, haben sie mich gezwungen, mit ihnen zum Orakel mitzugehen. Aber das war nicht meine Absicht oder mein Wille, denn ich wusste, eines Tages würden sie mich umbringen.

VL: Können Sie beschreiben, wie das Orakel aussieht?

BW: Das Orakel befindet sich in XXXX, dort ist ein großes Gewässer, ein See.BW: Das Orakel befindet sich in römisch 40 , dort ist ein großes Gewässer, ein See.

VL: Wie sieht das Orakel aus?

BW: Man kann es nicht sehen. Es erhebt sich in der Nacht und kommt in der Nacht heraus und spricht dann zu den Gläubigen. Und was immer das Orakel sagt, die Leute antworten dann nur: "Ja, ja, Vater" usw. Dieses Orakel fliegt in der Luft.

VL: Waren Sie einmal dabei, als das Orakel gesprochen hat und in die Luft geflogen ist?

BW: Ja.

VL: Sie haben gehört, wie das Orakel gesprochen hat?

BW: Ja.

VL: Was hat das Orakel gesagt?

BW: Wenn die Leute Hilfe brauchen und irgendein Problem haben, vor dem sie Angst haben, gehen sie zum Orakel und fragen es, was sie tun sollen. Das Orakel antwortet dann: "Ich brauche Blut und Gebeine zum Saugen."

VL: Haben Sie das selbst gehört, wie das Orakel gesprochen hat?

BW: Ja.

VL: In welcher Sprache hat das Orakel gesprochen?

BW: In meiner Sprache.

VL: Meinen Sie damit Ibo?

BW: Ja, Ibo.

VL: War es eine männliche oder eine weibliche Stimme, können Sie beschreiben, wie es klingt?

BW (lacht): Die Stimme ist sehr gefährlich, wenn man sie hört.

VL: Ist es eine männliche oder weibliche Stimme?

BW: Das war eine männliche Stimme.

VL: War XXXX auch dabei, als das Orakel gesprochen hat?VL: War römisch 40 auch dabei, als das Orakel gesprochen hat?

BW: Ja, er war derjenige, der ganz vorne gestanden ist.

VL: Hatte die Stimme des Orakels eine Ähnlichkeit mit der Stimme von XXXX?

BW: Nein.

VL: Sie sind getauft. Wie kommt es, dass Ihre Eltern und einige andere Leute in Ihrem Dorf Christen waren, während die anderen Menschen in Ihrem Dorf keine Christen waren?

BW: Einige haben versucht, vom Orakel loszukommen, aber der Druck auf sie war zu stark und hat es nicht zugelassen. Sie hatten Angst, dass möglicherweise ihre Kinder geopfert würden, und sind deshalb nicht losgekommen.

VL: Gibt es in XXXX einen christlichen Priester?VL: Gibt es in römisch 40 einen christlichen Priester?

BW: Nein, einen christlichen Priester gibt es nicht. Aber wir vier Familien untereinander wissen, wie man Gott ehrt, und es gibt da einen Mann, der sehr versiert darin ist.

VL: Warum sind Sie zum Gottesdienst nicht in ein anderes Dorf gegangen, wo eine Kirche ist?

BW: Nein. Wir waren überzeugt, dass wir hier in unserem Ort die Kraft haben, das zu tun. In anderen Dörfern war der Glaube der Menschen nicht stärker und sie waren bei den Gebeten nicht so ernst wie wir.

VL: Wissen Sie, was das Heilige Abendmahl ist?

BW: Ich verstehe nicht.

VL: Wissen Sie, was die Heilige Kommunion ist?

BW: Ja.

VL: Haben Sie, wenn Sie im Busch Gott verehrt haben, die Kommunion empfangen?

BW: Ja, wir haben das gemacht. Wenn man sein Herz aufrecht trägt und kein Sünder ist, kann man die Heilige Kommunion empfangen.

VL: Wenn Sie im Busch Gott verehrt haben, war kein Priester dabei. Habe ich das richtig verstanden?

BW: Ja. Unter unseren vier Familien gab es Leute, die sehr stark in ihrem Glauben waren und Gott gepriesen haben.

VL: Aus wie vielen Leuten haben diese vier Familien bestanden?

BW: An die dreißig Leute.

VL: Sie haben vorhin das Orakel mit dem Namen XXXX bezeichnet. Ist das richtig?VL: Sie haben vorhin das Orakel mit dem Namen römisch 40 bezeichnet. Ist das richtig?

BW: Ja.

VL: Sie sind in XXXX vernommen worden und haben damals keinen Namen des Orakels angegeben?VL: Sie sind in römisch 40 vernommen worden und haben damals keinen Namen des Orakels angegeben?

BW: Doch, ich habe ihn genannt. Ich wurde ja zweimal einvernommen und ich habe diesen Leuten gesagt, wie es heißt. Sie haben dann gemeint, sie schreiben Chief Priest, aber ich habe ihnen gesagt:

"XXXX." Sie haben gesagt, das sei dasselbe.

VL: Der Chief Priest heißt XXXX und nicht XXXX?VL: Der Chief Priest heißt römisch 40 und nicht XXXX?

BW: Ja, XXXX ist der Chief Priest, das ist sein Name, XXXX ist das Orakel. Die haben solche Fehler vorher auch schon des Öfteren gemacht. Ich habe gesagt, mein Name sei XXXX und sie haben XXXX geschrieben.BW: Ja, römisch 40 ist der Chief Priest, das ist sein Name, römisch 40 ist das Orakel. Die haben solche Fehler vorher auch schon des Öfteren gemacht. Ich habe gesagt, mein Name sei römisch 40 und sie haben römisch 40 geschrieben.

VL: Warum haben Sie nicht darauf bestanden, dass in dem Protokoll, das in XXXX aufgenommen worden ist, der Name XXXX für das Orakel aufscheint?VL: Warum haben Sie nicht darauf bestanden, dass in dem Protokoll, das in römisch 40 aufgenommen worden ist, der Name römisch 40 für das Orakel aufscheint?

BW: Beim ersten Mal haben sie es aufgeschrieben und ich dachte, beim zweiten Mal sei es dasselbe. Ich habe ihnen sicher "XXXX" gesagt, wie könnte ich das vergessen. Aber diese Leute haben dann Chief Priest geschrieben, obwohl ich ihnen gesagt habe, dass es XXXX heißt.BW: Beim ersten Mal haben sie es aufgeschrieben und ich dachte, beim zweiten Mal sei es dasselbe. Ich habe ihnen sicher "XXXX" gesagt, wie könnte ich das vergessen. Aber diese Leute haben dann Chief Priest geschrieben, obwohl ich ihnen gesagt habe, dass es römisch 40 heißt.

VL: Beim ersten Interview, das war im April, ist von diesen Vorfällen überhaupt nicht die Rede gewesen, es ist nur darum gegangen, wie Sie Nigeria verlassen haben. Von einem Orakel wurde überhaupt nicht gesprochen.

BW: Das haben sie mir nicht gesagt.

VL: Ist Ihnen in XXXX bei diesen beiden Einvernahmen das Protokoll rückübersetzt worden?VL: Ist Ihnen in römisch 40 bei diesen beiden Einvernahmen das Protokoll rückübersetzt worden?

BW: Die haben mir Chief Priest gesagt bzw. vorgelesen. Ich habe gesagt XXXX, aber es ist dann so im Protokoll geblieben.BW: Die haben mir Chief Priest gesagt bzw. vorgelesen. Ich habe gesagt römisch 40 , aber es ist dann so im Protokoll geblieben.

VL: Ist Ihnen das Protokoll in XXXX ins Englische übersetzt worden oder nicht?VL: Ist Ihnen das Protokoll in römisch 40 ins Englische übersetzt worden oder nicht?

BW: Ja, sie haben das übersetzt. Die haben das so auf einer kleinen Abschrift wie hier verfasst und dann vorgelesen, in Englisch.

VL: Da hätten Sie die Möglichkeit gehabt zu sagen, dass diese Ausdrücke XXXX und XXXX aufgenommen werden sollen.VL: Da hätten Sie die Möglichkeit gehabt zu sagen, dass diese Ausdrücke römisch 40 und römisch 40 aufgenommen werden sollen.

BW: Ich habe sie darauf aufmerksam gemacht, aber die beiden Männer haben miteinander gesprochen und gesagt: "Da steht Chief Priest und das ist dasselbe." Ich habe diese Namen gesagt, wie könnte ich sie vergessen.

VL: Haben Sie den Namen XXXX in Österreich schon einmal gehört oder gelesen?VL: Haben Sie den Namen römisch 40 in Österreich schon einmal gehört oder gelesen?

BW: Hier in Österreich?

VL: Ja.

BW: Nein, aber hier am Westbahnhof habe ich so etwas Ähnliches wie ein Orakel gesehen, sie haben einen Spiegel angebracht.

VL: Waren bei dieser Anlage Afrikaner?

BW: Auf Bildern habe ich Schwarze dort gesehen.

VL: Haben Sie auf dem Westbahnhof Bilder von einem Orakel gesehen oder ein Orakel selbst?

BW: Wissen Sie, ich kann nicht Deutsch, dass ich jemanden hätte fragen können, ob das ein Orakel ist. Aber ich habe es selbst gesehen und bin erschrocken.

VL: Haben Sie Bilder gesehen oder war das etwas anderes?

BW: Ich habe dort Bilder gesehen und einige andere Sachen, die sie dort aufgestellt hatten.

VL: Haben Sie das Orakel nur auf einem Bild gesehen?

BW: Ich meine, dass ich dort Instrumente bzw. Werkzeuge gesehen habe, die diese Leute für das Orakel verwenden.

VL: Haben Sie diese Werkzeuge auf einem Bild gesehen oder auf dem Westbahnhof?

BW: Das war auf einem Bild, einer großen Fläche, wo man etwas aus Afrika gesehen hat. Ich weiß nicht, wie ich es erklären soll, aber als ich das gesehen habe, bin ich erschrocken und weggegangen.

VL: Waren da Leute dabei, bei dieser großen Fläche?

BW: Nein, niemand.

VL: Vorhin haben Sie erwähnt, dass Sie auf dem Westbahnhof Schwarze gesehen haben?

BW: Nein, das habe ich nicht gesagt, ich habe gesagt, auf Bildern. Sie haben da jemanden auf Bildern abgebildet.

VL: Können Sie mir beschreiben, wo auf dem Westbahnhof Sie das gesehen haben?

BW: Unten bei der U-Bahn an der Wand. Man kann dort vorbeigehen und sieht das dann.

VL: Sprechen Sie von der U3 oder von der U6?

BW: Ich glaube, U6.

VL: Haben Sie das Wort XXXX einmal in Österreich gehört?VL: Haben Sie das Wort römisch 40 einmal in Österreich gehört?

BW: Nein. Seit ich in Österreich angekommen bin, habe ich meinen Frieden gefunden und kann wieder ruhig schlafen.

VL: Sie haben erwähnt, dass in XXXX immer mehr Leute krank geworden sind, weil das Orakel geschwächt war. Glauben Sie selbst, dass das der Grund war?VL: Sie haben erwähnt, dass in römisch 40 immer mehr Leute krank geworden sind, weil das Orakel geschwächt war. Glauben Sie selbst, dass das der Grund war?

BW: Ja, das ist immer so.

VL: Sie haben erwähnt, dass dem Orakel immer wieder Menschen geopfert worden sind. War das in regelmäßigen Abständen?

BW: Wann immer das Orakel Probleme macht, muss man einen Mann opfern, dann hört das auf.

VL: Wie oft war das etwa? Jedes Jahr einmal, seltener oder öfter?

BW: Das Orakel kann diese Probleme jederzeit bekommen. Man kann es nicht wirklich sehen. Aber wenn es herauskommt, dann ist es gefährlich.

VL: Können Sie sagen, wie viele Menschen in den letzten zehn Jahren dem Orakel geopfert worden sind?

BW: Das ist furchtbar.

VL: Wie viele ungefähr?

BW: Ich kann es nicht in Ziffern sagen, aber das Orakel isst diese Opfer wie Nahrung. Es waren viele. Es hat auch meinen Vater getötet.

VL: Nach welchen Kriterien hat der Chief Priest die Leute ausgesucht, die geopfert werden sollen?

BW: Sie tun das mit Zwang. Sie stehlen die Leute einfach weg.

VL: Was für Leute waren das? Waren das nur Christen oder waren das auch andere Leute?

BW: Alle.

VL: Dann ist in XXXX jeder gefährdet?VL: Dann ist in römisch 40 jeder gefährdet?

BW: Ja.

VL: Sie haben erwähnt, dass Ihnen ein Freund erzählt hat, dass Sie als Opfer vorgesehen seien. Wie heißt dieser Freund?

BW: Ich habe den Namen noch nicht genannt.

VL: Dann nennen Sie ihn bitte.

BW: Mein Freund heißt XXXX. Das ist der typische Name, den die Väter in unserem Dorf tragen, wie z.B. XXXX, XXXX oder XXXX. Ich habe dazu noch einen christlichen Namen von meiner Mutter bekommen: "XXXX".BW: Mein Freund heißt römisch 40 . Das ist der typische Name, den die Väter in unserem Dorf tragen, wie z.B. römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 . Ich habe dazu noch einen christlichen Namen von meiner Mutter bekommen: "XXXX".

VL: Hat dieser Freund noch einen weiteren Namen außer XXXX?

BW: Das ist der Name, den ihm seine Eltern, sein Vater, gegeben haben.

VL: Sie heißen XXXX. Wie heißt Ihr Freund mit dem vollen Namen?VL: Sie heißen römisch 40 . Wie heißt Ihr Freund mit dem vollen Namen?

BW: Sie haben mich nach seinem Namen gefragt. Dieser lautet XXXX. Sein Familienname lautet XXXX. Der Name meines Freundes ist demnachBW: Sie haben mich nach seinem Namen gefragt. Dieser lautet römisch 40 . Sein Familienname lautet römisch 40 . Der Name meines Freundes ist demnach

XXXX.römisch 40 .

VL: Wie lautete der Name Ihres Vaters?

BW: Mein Vater hieß XXXX.BW: Mein Vater hieß römisch 40 .

VL: Haben Sie Ihren Vater gekannt?

BW: Nein.

VL: Wenn jemand geopfert wird, wer tötet diesen Mann? Menschen oder das Orakel?

BW: Das Orakel.

VL: Wie geht das?

BW: Das Orakel braucht Blut. Das Opfer wird in den Fluss geworfen und dann holt sich das Orakel Blut und Gebeine. Aber ich will davon gar nichts wissen, ich will damit gar nichts zu tun haben.

VL: In dieser Nacht, als die Leute zu Ihrem Haus gekommen und Sie davongelaufen sind, wissen Sie, wie viele Leute das waren?

BW: Ich habe sie nicht gezählt, aber es waren viele.

VL: Haben Sie jemanden erkannt?

BW: Das waren Angehörige des Dorfes.

VL: Haben diese Leute Sie in den Busch verfolgt?

BW: Ja.

VL: Wie ist es Ihnen gelungen, ihnen zu entgehen?

BW: Dort gibt es kein Licht und auch keine Beleuchtung. Dort ist nur ein großer Wald, und mit Gottes Hilfe bin ich entkommen.

VL: Aber diese Leute haben Lichter bei sich gehabt, haben Sie vorhin erwähnt?

BW: Ich weiß nicht, wie ich Ihnen das erklären soll, aber das war kein Licht wie hier und auch keine Fackel. Es ist dies ein Licht, wie man es in Afrika verwendet, ein Licht auf einem Stock, das rasch wieder ausgeht.

VL: Ist das ein elektrisches Licht oder wird es mit Feuer erzeugt?

BW: Feuer. Das kann man nicht länger als zehn Minuten halten, dann brennt es ab.

VL: Am nächsten Tag haben Sie einen Mann getroffen, dem Sie Ihr Problem geschildert haben. War das für Sie nicht gefährlich, hätte es nicht sein können, dass der Mann Sie an die Dorfbewohner verrät?

BW: Das war die einzige Person, die ich getroffen habe und die mir hätte helfen können, sie war nicht aus meinem Dorf.

VL: Sie haben vorhin erwähnt, das Orakel hätte Sie auch an einem anderen Ort finden können. Wie funktioniert das?

BW: Ich habe gesagt, dass das Orakel XXXX die Spiegel ausfährt, damit mich die Leute sehen können. Und wenn mich die Leute dann sehen, bringen sie mich im Spiegel um.BW: Ich habe gesagt, dass das Orakel römisch 40 die Spiegel ausfährt, damit mich die Leute sehen können. Und wenn mich die Leute dann sehen, bringen sie mich im Spiegel um.

VL: Das heißt, wenn ich Sie richtig verstehe, werden Sie an einem anderen Ort getötet, ohne dass die Leute, die Sie töten, bei Ihnen sind?

BW: Ja, das gilt für ganz Afrika. Wenn das Orakel einmal die Spiegel ausfährt, können sie mich so umbringen.

VL: Wovon haben Sie in Nigeria gelebt?

BW: Ich bin Landwirt.

VL: Hat Ihnen eine eigene Landwirtschaft gehört oder haben Sie woanders gearbeitet?

BW: Wir haben die Landwirtschaft auf dem Land betrieben, das mein Vater vorher schon gehabt hat.

VL: Kennen Sie Leute in Lagos oder in anderen Staaten?

BW: Nein, ich kenne niemanden in Lagos, nur in meinem Dorf.

VL: Wissen Sie einen größeren Ort in der Nähe von XXXX?

BW: Sie haben mich das vorher nicht gefragt.

VL: Ich frage Sie das jetzt. Kennen Sie einen größeren Ort in der Nähe von XXXX?

BW: Ja.

VL: Wie heißt er?

BW: Wir haben XXXX (phonetisch).BW: Wir haben römisch 40 (phonetisch).

VL: Kennen Sie XXXX?

BW: Ja, aber das ist nicht bei meinem Dorf.

VL: Kennen Sie XXXX?

BW: Nein.

VL: Kennen Sie XXXX?

BW: XXXX habe ich schon gehört, aber ich kenne diesen Ort nicht.BW: römisch 40 habe ich schon gehört, aber ich kenne diesen Ort nicht.

VL: Haben Sie diesen Ortsnamen in Nigeria oder in Österreich gehört?

BW: In Nigeria."

Der Unabhängige Bundesasylsenat holte sodann eine Botschaftsanfrage aus Nigeria zu dem Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX ein.Der Unabhängige Bundesasylsenat holte sodann eine Botschaftsanfrage aus Nigeria zu dem Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 ein.

In der Folge lud der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2009 zu einer weiteren mündlichen Verhandlung in seiner Asylsache. Das Verfahren musste jedoch wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 23.10.2009 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden. Mit Aktenvermerk vom 06.05.2011 konnte das Verfahren fortgesetzt werden.In der Folge lud der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2009 zu einer weiteren mündlichen Verhandlung in seiner Asylsache. Das Verfahren musste jedoch wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 23.10.2009 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werden. Mit Aktenvermerk vom 06.05.2011 konnte das Verfahren fortgesetzt werden.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Botschaftsanfrage vom 15.02.2005 informiert, wonach es im Anambra State keinen Ort namens XXXX gibt. Es gibt jedoch den Ort XXXX, in welchem Chief XXXX das traditionelle Oberhaupt war.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Botschaftsanfrage vom 15.02.2005 informiert, wonach es im Anambra State keinen Ort namens römisch 40 gibt. Es gibt jedoch den Ort römisch 40 , in welchem Chief römisch 40 das traditionelle Oberhaupt war.

In seiner Stellungnahme vom 23.03.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lage in Nigeria recht instabil sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat nur mehr seine alte, kranke Mutter. Er sei seit dem Jahr 2007 wegen einer Lungenerkrankung in Behandlung und könnte sich die Krankenbehandlung in Nigeria nicht leisten. Dazu wurde ein Befund der XXXX vom 21.03.2012 vorgelegt.In seiner Stellungnahme vom 23.03.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lage in Nigeria recht instabil sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat nur mehr seine alte, kranke Mutter. Er sei seit dem Jahr 2007 wegen einer Lungenerkrankung in Behandlung und könnte sich die Krankenbehandlung in Nigeria nicht leisten. Dazu wurde ein Befund der römisch 40 vom 21.03.2012 vorgelegt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, stammt nach eigenen Angaben aus dem Anambra State und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Er besuchte in Nigeria von 1982 bis 1988 die Grundschule und arbeitete danach bis Ende September 2003 in der Landwirtschaft seiner Eltern. Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch das Orakel bzw. die Bewohner seines Heimatdorfes, doch war das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen vage und unplausibel sowie gänzlich unvereinbar mit den Länderberichten zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Beschwerde trat dieser Beweiswürdigung nicht substanziiert entgegen. Der Beschwerdeführer wiederholte sodann sein Vorbringen in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ohne allerdings eine konkrete Verfolgungsgefahr plausibel darlegen zu können. Insbesondere die Schilderungen über die Auffindbarkeit einer Person überall in Afrika mittels eines Zauberspiegels sind unplausibel und können eine landesweite Bedrohung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers auch durch eine vom Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebene Botschaftsanfrage in Nigeria nicht bestätigt werden konnten.

Aufgrund der hier dargelegten Umstände besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise den Tatsachen entspricht, und somit kam das Bundesasylamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl als Staatsoberhaupt im Amt. Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrücke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat ging die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN, ANPP und - weit abgeschlagen - CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, 02.05.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Nigeria - Country of Origin Information Report, 06.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, zum unions- und verfassungsrechtlichen Umfang der Verhandlungspflicht und zur Zulässigkeit von Ausnahmen von der Verhandlungspflicht, im konkreten Fall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, Folgendes aus:Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, zum unions- und verfassungsrechtlichen Umfang der Verhandlungspflicht und zur Zulässigkeit von Ausnahmen von der Verhandlungspflicht, im konkreten Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Folgendes aus:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987)."7.2. Im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK hat Artikel 47, Absatz 2, GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, Amtsblatt 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500 aus 1987,).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Artikel 52, Absatz eins, GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z 60).7.3.1. Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht vergleiche EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Ziffer 60,).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).7.3.2. Artikel 6, EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Ziffer 38,). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Ziffer 29,; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Ziffer 49, ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Ziffer 61,). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Ziffer 62,).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Artikel 47, Absatz 2, GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Ziffer 29,).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.Es ist vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Ziffer 37,).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Ziffer 86,). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Artikel 6, EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

II.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2012 an, dass er seit dem Jahr 2007 wegen einer Lungenerkrankung in Behandlung sei. Dazu wurde ein Befund der XXXX vom 21.03.2012 vorgelegt.Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2012 an, dass er seit dem Jahr 2007 wegen einer Lungenerkrankung in Behandlung sei. Dazu wurde ein Befund der römisch 40 vom 21.03.2012 vorgelegt.

Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Daher wären im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK aktuelle Feststellungen über allenfalls vorliegende Erkrankungen des Beschwerdeführers, über die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für solche Erkrankungen in Nigeria sowie über Angehörige und Freunde des Beschwerdeführers in Nigeria zu treffen.Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Daher wären im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK aktuelle Feststellungen über allenfalls vorliegende Erkrankungen des Beschwerdeführers, über die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für solche Erkrankungen in Nigeria sowie über Angehörige und Freunde des Beschwerdeführers in Nigeria zu treffen.

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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