TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/11 E2 428071-1/2012

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Veröffentlicht am 11.09.2012
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Spruch

E2 428.071-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, FZ. 12 04.798-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, FZ. 12 04.798-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 20.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 23.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung unterzogen und am 12.06.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor etwa 3 Jahren und 3 Monaten zum Christentum konvertiert, jedoch noch nicht getauft worden. Seit dem habe sie auch verschiedene Hauskirchen besucht. Weiters habe sie christliche Botschaften, die Bibel und religiöse Filme auf CDs verteilt. Das christliche Material habe sie von Pfarrer XXXX in XXXX bekommen. Einige Frauen, welche mit der Beschwerdeführerin die Kirche besucht hätten, seien verhaftet worden und die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, ihr würde das Gleiche passieren, weswegen sie geflohen sei. Es sei schon eine lange Zeit, dass sich diese Personen im Gefängnis aufhalten würden. Man suche auch nach der Beschwerdeführerin. Jemand, der zum Christentum konvertiere, bekomme die Todesstrafe. Die Telefone und auch das Internet würden kontrolliert. Diese Situation habe dazu geführt, dass der Kontakt mit dem Priester im Iran abgebrochen worden sei.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor etwa 3 Jahren und 3 Monaten zum Christentum konvertiert, jedoch noch nicht getauft worden. Seit dem habe sie auch verschiedene Hauskirchen besucht. Weiters habe sie christliche Botschaften, die Bibel und religiöse Filme auf CDs verteilt. Das christliche Material habe sie von Pfarrer römisch 40 in römisch 40 bekommen. Einige Frauen, welche mit der Beschwerdeführerin die Kirche besucht hätten, seien verhaftet worden und die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, ihr würde das Gleiche passieren, weswegen sie geflohen sei. Es sei schon eine lange Zeit, dass sich diese Personen im Gefängnis aufhalten würden. Man suche auch nach der Beschwerdeführerin. Jemand, der zum Christentum konvertiere, bekomme die Todesstrafe. Die Telefone und auch das Internet würden kontrolliert. Diese Situation habe dazu geführt, dass der Kontakt mit dem Priester im Iran abgebrochen worden sei.

Zur Zeit befinde sie sich nicht in einer Taufvorbereitung. Ihr sei gesagt worden, dass sie zunächst an Kursen in der Kirche teilnehmen solle und man ihr dann sagen werde, wann es so weit sei. Sie besuche die Kirche XXXX. Von dieser habe sie durch einen der Brüder der Kirche namens XXXX erfahren, mit dem sie schon vom Iran aus Kontakt gehabt habe.Zur Zeit befinde sie sich nicht in einer Taufvorbereitung. Ihr sei gesagt worden, dass sie zunächst an Kursen in der Kirche teilnehmen solle und man ihr dann sagen werde, wann es so weit sei. Sie besuche die Kirche römisch 40 . Von dieser habe sie durch einen der Brüder der Kirche namens römisch 40 erfahren, mit dem sie schon vom Iran aus Kontakt gehabt habe.

Das genaue Datum der Festnahme könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, da sie davon durch den Priester erfahren habe. Auch die Angehörigen der Frauen hätten es der Beschwerdeführerin gesagt. Sie seien alle unter dem Schutz des Priesters gestanden und nenne man solche Leute XXXX.Das genaue Datum der Festnahme könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, da sie davon durch den Priester erfahren habe. Auch die Angehörigen der Frauen hätten es der Beschwerdeführerin gesagt. Sie seien alle unter dem Schutz des Priesters gestanden und nenne man solche Leute römisch 40 .

Nachdem die anderen Frauen festgenommen worden wären, hätten sie trotzdem weiterhin CDs und Bücher verteilt. Die Beschwerdeführerin könne den Zeitraum, wie lange sie dann noch im Iran gewesen sei, nicht genau angeben, es sei jedoch ungefähr ein Monat vergangen, bis der Kontakt zum Priester endgültig abgebrochen sei und sie kurz darauf das Land verlassen habe. Der Priester heiße XXXX. Der Priester XXXX in Teheran kenne diesen ebenfalls.Nachdem die anderen Frauen festgenommen worden wären, hätten sie trotzdem weiterhin CDs und Bücher verteilt. Die Beschwerdeführerin könne den Zeitraum, wie lange sie dann noch im Iran gewesen sei, nicht genau angeben, es sei jedoch ungefähr ein Monat vergangen, bis der Kontakt zum Priester endgültig abgebrochen sei und sie kurz darauf das Land verlassen habe. Der Priester heiße römisch 40 . Der Priester römisch 40 in Teheran kenne diesen ebenfalls.

Es seien auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin ins Gefängnis gekommen, weil sie mit der Bibel in Kontakt gestanden seien und Werbung gemacht hätten. Dies sei vor einigen Monaten geschehen und würden ihre Namen auch im Internet stehen. Es würde sich dabei um XXXX, den Mann ihrer Cousine väterlicherseits und XXXX, den Bruder der Frau ihres Onkels väterlicherseits.Es seien auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin ins Gefängnis gekommen, weil sie mit der Bibel in Kontakt gestanden seien und Werbung gemacht hätten. Dies sei vor einigen Monaten geschehen und würden ihre Namen auch im Internet stehen. Es würde sich dabei um römisch 40 , den Mann ihrer Cousine väterlicherseits und römisch 40 , den Bruder der Frau ihres Onkels väterlicherseits.

Die Beschwerdeführerin habe sich selbst lange mit dem Christentum auseinandergesetzt. Seit sie seit dreieinhalb Jahren daran glaube, habe sich ihr Leben verändert. Etwa zwei Jahre zuvor habe sie begonnen, sich Informationen anzueignen. Sie sei zwar Moslem gewesen und habe auch gebetet, jedoch habe sei eine gewisse Leere in sich gespürt. Sie habe gefühlt, dass alles nicht dem entsprochen habe, wie es sein sollte. Sie habe sich dann selbst ein Bild vom Christentum gemacht und mit zwei Personen gesprochen. Es habe sich dabei um ihre Angehörigen gehandelt, nämlich XXXX und seine Frau.Die Beschwerdeführerin habe sich selbst lange mit dem Christentum auseinandergesetzt. Seit sie seit dreieinhalb Jahren daran glaube, habe sich ihr Leben verändert. Etwa zwei Jahre zuvor habe sie begonnen, sich Informationen anzueignen. Sie sei zwar Moslem gewesen und habe auch gebetet, jedoch habe sei eine gewisse Leere in sich gespürt. Sie habe gefühlt, dass alles nicht dem entsprochen habe, wie es sein sollte. Sie habe sich dann selbst ein Bild vom Christentum gemacht und mit zwei Personen gesprochen. Es habe sich dabei um ihre Angehörigen gehandelt, nämlich römisch 40 und seine Frau.

Ihr Wissen über das Christentum habe sie sich unter anderem durch ihre Professoren der Studienrichtung Musik angeeignet. Darunter seien nämlich viele armenische Professoren gewesen und einer von diesen, der auch Christ gewesen sei, habe der Beschwerdeführerin dann seine CDs und Bücher gegeben. Es habe sich dabei um die Bibel gehandelt und die CDs hätten das Leben von Jesus behandelt. Bei den Büchern habe es sich um die Bibel und andere christliche Bücher gehandelt. Die CDs seien von Priester XXXX gewesen.Ihr Wissen über das Christentum habe sie sich unter anderem durch ihre Professoren der Studienrichtung Musik angeeignet. Darunter seien nämlich viele armenische Professoren gewesen und einer von diesen, der auch Christ gewesen sei, habe der Beschwerdeführerin dann seine CDs und Bücher gegeben. Es habe sich dabei um die Bibel gehandelt und die CDs hätten das Leben von Jesus behandelt. Bei den Büchern habe es sich um die Bibel und andere christliche Bücher gehandelt. Die CDs seien von Priester römisch 40 gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei Protestantin. Die Bibel besteht aus 66 Kapiteln. 39 Teile davon seien vom Alten Testament, 27 vom Neuen Testament. In der Bibel gehe es allgemein um das Leben von Jesus Christus.

Es sei zu gefährlich gewesen, in eine Kirche zu gehen, weswegen die Beschwerdeführerin meist mit ihrer Familie zuhause gebetet und christliche Lieder gehört habe. Alle paar Monate hätten sie den Priester getroffen und auch einen Lehrer gehabt.

In Österreich wolle sie eine innige Beziehung mit Gott haben und ihren Glauben in Ruhe und Frieden ausüben können.

Mit dem angefochtenen Beschied des Bundesasylamtes vom 06.07.2012,

FZ. 12 04.798-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 04.798-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglichgewesen sei, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Ihr gesamtes Vorbringen sei daher als unglaubwürdig zu erachten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.07.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf den Inhalt der Bibel nur allgemeine Fragen gestellt bekommen und diese auch beantwortet. Detailliertere Fragen habe sie nicht bekommen. Man könne die Bibel nicht einfach in ein paar Sätzen zusammenfassen. Vielmehr seien eben die Lehren, die man als Gläubiger aus dem Alten und Neuen Testament ziehe, relevant und wichtig für einen Christen, weshalb sie eben diese erwähnt habe.

In Österreich wolle sie sich sobald als möglich taufen lassen und folge sie der Anweisung ihrer Kirche, sich zuvor noch eingehender mit der Heiligen Schrift und den Lehren des Christentums zu befassen, was sie derzeit auch tue. Die Behörde qualifiziere ihren Asylgrund als nicht glaubhaft, ohne jegliche Überprüfung ihrer Angaben betreffend ihrer Konvertierung durchzuführen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid Folgendes fest:

"Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie den Iran wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Iranischen Behörden verlassen haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Ihnen asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Konvertierung droht."

Beweiswürdigend wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Auffallend ist zudem, dass Sie bereits vor dreieinhalb bzw. zwei Jahren begonnen haben wollen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, die Bibel zu lesen, zu beten und die Bibel auch verteilt haben, sowie auch CDs über das Leben von Jesus Christus und trotzdem fielen Ihre Schilderungen im Hinblick auf den Inhalt der Bibel recht oberflächlich aus. Dabei sollte es auch bei der Bibel, wie auch bei jedem anderen Buch, möglich sein, eine Zusammenfassung des dort geschriebenen abzugeben und sich nicht ausschließlich auf die daraus zu ziehenden Lehren zu beziehen."

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses der Beschwerdeführerin am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichende Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum bzw. zu ihren Beweggründen für ihr Interesse am Christentum in Frage kommt, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.

Wenn das Bundesasylamt nun schon davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, von sich aus nachvollziehbar zu schildern, wie es schließlich zur Konvertierung gekommen sei, wäre es an ihm gelegen, nähere Ermittlungen hierzu anzustellen.

So hat die Beschwerdeführerin etwa angegeben, sie habe sich selbst mit dem Christentum lange auseinandergesetzt. Zwei Personen, dabei habe es sich um ihre Angehörigen, nämlich XXXX und seine Frau, die Cousine der Beschwerdeführerin, gehandelt, hätten dann mir ihr über offene Fragen gesprochen.So hat die Beschwerdeführerin etwa angegeben, sie habe sich selbst mit dem Christentum lange auseinandergesetzt. Zwei Personen, dabei habe es sich um ihre Angehörigen, nämlich römisch 40 und seine Frau, die Cousine der Beschwerdeführerin, gehandelt, hätten dann mir ihr über offene Fragen gesprochen.

Hier hätte sich etwa eine Befragung der Beschwerdeführerin dazu angeboten, über welche Fragen sie genau mit ihren Angehörigen gesprochen habe. Auch wäre es dem Bundesasylamt offen gestanden, die Angaben der Beschwerdeführerin durch eine Befragung der Cousine (deren Mann befindet sich laut Angaben der Beschwerdeführerin im Gefängnis) im Wege der Österreichischen Botschaft Teheran zu überprüfen, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Adresse ihrer Cousine kennt.

Ebenso hätte es sich angeboten, den Pfarrer XXXX, bzw. den Lehrer, mit dem die Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden sein will, sowie den armenischen Professor, von dem CDs und Bücher stammen sollen, durch Befragung der Beschwerdeführerin bzw. die Österreichische Botschaft Teheran ausfindig zu machen und diese anschließend zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu vernehmen.Ebenso hätte es sich angeboten, den Pfarrer römisch 40 , bzw. den Lehrer, mit dem die Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden sein will, sowie den armenischen Professor, von dem CDs und Bücher stammen sollen, durch Befragung der Beschwerdeführerin bzw. die Österreichische Botschaft Teheran ausfindig zu machen und diese anschließend zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu vernehmen.

Ebenfalls unterlassen wurde vom Bundesasylamt eine Befragung (bzw. eine daran anknüpfende Verifizierung der Angaben) der Beschwerdeführerin dazu, welche Kirche bzw. Hauskirchen sie in ihrer Heimat besucht haben will, wie diese Besuche im Hinblick auf Gottesdienste, besondere kirchliche Feiertage, Häufigkeit der Besuche, etwaige Sicherheitsvorkehrungen, um nicht von iranischen Behörden entdeckt zu werden, etc. abgelaufen sind.

Betreffend den Kenntnisstand der Beschwerdeführerin über das Christentum ist zunächst auszuführen, dass hierzu vom Bundesasylamt die Beschwerdeführerin nach dem Aufbau bzw. Inhalt der Bibel gefragt und von der Beschwerdeführerin diese Frage auch beantwortet werden konnte. Weitere, insbesondere detaillierte Fragen, die geeignet wären, das Wissen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wurden vom Bundesasylamt nicht gestellt und erweist sich das Ermittlungsverfahren insofern als mangelhaft. Anzumerken ist zudem, dass es angesichts des umfangreichen Inhaltes der Bibel naturgemäß eine gewisse Herausforderung darstellt, diesen einigermaßen detailliert und dennoch nicht in einer den zeitlichen Rahmen der Einvernahme sprengenden Weise zu schildern.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt weiters angegeben, in Österreich die Kirche XXXX zu besuchen. Von dieser Kirche habe sie von einem gewissen XXXX, einem der Brüder in der Kirche, erfahren und habe sie mit diesem bereits vom Iran aus Kontakt gehabt.Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt weiters angegeben, in Österreich die Kirche römisch 40 zu besuchen. Von dieser Kirche habe sie von einem gewissen römisch 40 , einem der Brüder in der Kirche, erfahren und habe sie mit diesem bereits vom Iran aus Kontakt gehabt.

Diese Angaben der Beschwerdeführerin bleiben in der Beurteilung des Bundesasylamtes jedoch gänzlich unberücksichtigt. Wenn jedoch Behauptungen der Beschwerdeführerin gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

In Bezug auf dieses Vorbringen wäre etwa eine Befragung eines der Mitglieder dieser Kirche bzw. des Bruder XXXX über die Aktivitäten bzw. das Engagement der Beschwerdeführerin in dieser Kirche in Frage gekommen.In Bezug auf dieses Vorbringen wäre etwa eine Befragung eines der Mitglieder dieser Kirche bzw. des Bruder römisch 40 über die Aktivitäten bzw. das Engagement der Beschwerdeführerin in dieser Kirche in Frage gekommen.

Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als unglaubwürdig zu erachten, nicht schlüssig begründet und ist die Beschwerde im Recht, wenn in ihr bemängelt wird, dass die Behörde den Asylgrund als unglaubwürdig qualifiziert, ohne die Angaben einer Überprüfung zu unterziehen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten die Zuwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum und somit das Vorliegen einer Verfolgung zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.

Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Religion

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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