Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 427606-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, FZ. 12 06.388-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, FZ. 12 06.388-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 64 AVG iVm 36, 38 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 64, AVG in Verbindung mit 36, 38 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 23.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war und diese festgestellt hatten, dass sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt.
Am 24.5.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er am 21.5.2012 mit dem Flugzeug direkt aus Peking nach Wien gereist und unmittelbar nach seiner Ankunft in Wien festgenommen worden sei, sich jedoch nicht an Einzelheiten erinnern könne. Er wisse nur, dass die Uniform der Flugbegleiter rot gewesen sei; mehr könne er nicht angeben, da ihm immer schwindlig gewesen sei. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer erst am 23.5.2012 festgenommen worden sei, gab er an, eine Nacht in der U-Bahn verbracht zu haben. Über Vorhalt, dass man bei ihm Bestellungen für ein Chinarestaurant vorgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, diese Zettel "von Zuhause mitgenommen" zu haben, wo er sie zum Spaß geschrieben habe, da er schon in China als Koch gearbeitet habe. Über Vorhalt, dass die Zettel (teilweise) in deutscher Sprache abgefasst seien, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer nicht. Über Vorhalt, dass man beim Beschwerdeführer zwei Visitenkarten von China-Restaurants gefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dort jeweils gegessen zu haben.
Zum Schlepper führte der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen ihm unbekannten 50jährigen Mann handle, den er auf einer Straße in Peking getroffen habe und zu dem er nicht mehr sagen könne.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus: "Im Zuge einer Auseinandersetzung habe ich jemanden gestoßen und er ist gestürzt. Jemand hat mir gesagt, dass er vielleicht gestorben ist. Dieser Mann war betrunken und hat einen Streit mit mir begonnen. Er verlangte von mir Geld. Ich war wütend und habe ihn weggestoßen. Wir haben auch gerauft. Ich habe ihn zur Seite gestoßen, er ist hingefallen und ich bin weggelaufen. Das war am 16.05.2012 in der Stadt XXXX. Ich habe dann von Nachbarn gehört, dass die Polizei deswegen nach mir sucht. Sie hat mich aber nicht gefunden. Ich bin dann gleich nach Peking gefahren und habe mich dort bis zu meiner Ausreise versteckt. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnische oder politische Flucht- und Asylgründe"Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus: "Im Zuge einer Auseinandersetzung habe ich jemanden gestoßen und er ist gestürzt. Jemand hat mir gesagt, dass er vielleicht gestorben ist. Dieser Mann war betrunken und hat einen Streit mit mir begonnen. Er verlangte von mir Geld. Ich war wütend und habe ihn weggestoßen. Wir haben auch gerauft. Ich habe ihn zur Seite gestoßen, er ist hingefallen und ich bin weggelaufen. Das war am 16.05.2012 in der Stadt römisch 40 . Ich habe dann von Nachbarn gehört, dass die Polizei deswegen nach mir sucht. Sie hat mich aber nicht gefunden. Ich bin dann gleich nach Peking gefahren und habe mich dort bis zu meiner Ausreise versteckt. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnische oder politische Flucht- und Asylgründe"
Im Falle der Rückkehr nach China würde die Polizei den Beschwerdeführer "sicherlich" festnehmen.
Am 6.6.2012 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes einvernommen; zu Beginn der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt, werde von diesen aber wegen einer strafbaren Handlung, seinem Fluchtgrund, gesucht. Nach dem Tod seiner Eltern - sein Vater sei nach den Angaben des Beschwerdeführers 1998, seine Mutter 2002 verstorben - habe der Beschwerdeführer in XXXX "ohne festen Unterstand" gelebt; er habe fast keine Freunde gehabt und könne nicht angeben, wo er sich die letzten sechs Monate in XXXX genau aufgehalten habe. Er habe in China als Landstreicher "die Zeit totgeschlagen" und lediglich kurzfristig "irgendwo" ausgeholfen.Einleitend gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt, werde von diesen aber wegen einer strafbaren Handlung, seinem Fluchtgrund, gesucht. Nach dem Tod seiner Eltern - sein Vater sei nach den Angaben des Beschwerdeführers 1998, seine Mutter 2002 verstorben - habe der Beschwerdeführer in römisch 40 "ohne festen Unterstand" gelebt; er habe fast keine Freunde gehabt und könne nicht angeben, wo er sich die letzten sechs Monate in römisch 40 genau aufgehalten habe. Er habe in China als Landstreicher "die Zeit totgeschlagen" und lediglich kurzfristig "irgendwo" ausgeholfen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass "man" ihm gesagt habe, dass ihn die Polizei suche; deshalb sei er nach Österreich gekommen und habe einen "Asylantrag" gestellt. Er sei in China in eine Schlägerei verwickelt gewesen, da ihn ein Betrunkener angegriffen habe. Diesen habe er schwer verletzt, sei jedoch danach weitergegangen. Später habe er erfahren, dass man einen Mann am Ort der Auseinandersetzung tot aufgefunden habe. Da habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei aus der Stadt geflüchtet und mit Hilfe eines "hilfsbereiten" Mannes von Peking aus ausgereist.
Über Nachfrage des Bundesasylamtes konnte der Beschwerdeführer weder die Straße des Vorfalls noch die Namen der Bekannten nennen, die dem Beschwerdeführer vom Tod des Kontrahenten erzählt hätten. Über Aufforderung, das "örtliche Umfeld" des Vorfallsortes näher zu beschreiben sowie anzugeben, ob und welche Geschäfte oder Restaurants dort gewesen seien und wo der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten konkret geschubst habe bzw. wo dieser konkret zu Boden gefallen sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an: "Es war eine kleine Gasse. Es waren verschiedene Geschäfte dort." Konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
Über Nachfrage, was konkret seine Bekannten dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, gab dieser an: "Die Bekannten haben mich nicht vorsätzlich informiert, sondern die haben nur beiläufig erwähnt, dass einen Tag zuvor eine Schlägerei auf der Straße war und dass dabei jemand ums Leben gekommen ist. Und bei diesem beiläufigen Erzählen, habe ich Wind bekommen und ich bin weggelaufen. Es kam keiner bewusst zu mir und erzählte mir das Ganze."
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderquellen vorgehalten und dieser zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt; schließlich gab der Beschwerdeführer an, alles zu seinen Fluchtgründen angegeben zu haben.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 6.6.2012, erlassen am 8.6.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger sei, dessen Identität nicht feststehe, der aber gesund sei und sich für jede (körperliche) Arbeit in der Lage sehe. Der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht und ihm drohe im Falle seiner Rückkehr nach China kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger sei, dessen Identität nicht feststehe, der aber gesund sei und sich für jede (körperliche) Arbeit in der Lage sehe. Der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht und ihm drohe im Falle seiner Rückkehr nach China kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.
Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden und hatte auch die Feststellung zur illegalen Einreise zu erfolgen.
Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Die getroffenen positiven Feststellungen zu Ihrer Person, nämlich zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Tatsache, dass Sie Sprachkenntnisse haben, die mit Ihrer behaupteten Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit im Einklang sind und dass an Ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit auch sonst keinerlei Zweifel bestehen.
Die Feststellungen bzgl. Ihrer schulischen Bildung, Ihrer Arbeitstätigkeit und Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen niederschriftlichen Angaben und haben Sie im Verfahren nichts Gegenteiliges in Vorlage gebracht.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht vor Verfolgung muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt daher grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht und die Angaben, aufgrund einer konkreten und detailreichen Schilderung geltend gemachter Geschehnisse, nachvollziehbar und plausibel erscheinen und wenn diese mit den mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Sie haben im Verfahren ein durchwegs unkonkretes, vages Vorbringen erstattet. Konkrete Hintergrundinformationen zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen lieferten Sie nicht und blieben Sie es schuldig die angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse anhand detailgenauer, substanzreicher und nachvollziehbarer sowie plausibler Schilderungen/Darstellungen als tatsächlich durchlebt sowie fluchtauslösend und letztendlich als glaubhaft darzutun.
Anlässlich Ihrer Erstbefragung haben Sie folgende Angaben zu Ihren Fluchtgründen gemacht:
Im Zuge einer Auseinandersetzung habe ich jemanden gestoßen und er ist gestürzt. Jemand hat mir gesagt, dass er vielleicht gestorben ist. Dieser Mann war betrunken und hat einen Streit mit mir begonnen. Er verlangte von mir Geld. Ich war wütend und habe ihn weggestoßen. Wir haben auch gerauft. Ich habe ihn zur Seite gestoßen, er ist hingefallen und ich bin weggelaufen. Das war am 16.05.2012 in der Stadt XXXX. Ich habe dann von Nachbarn gehört, dass die Polizei deswegen nach mir sucht. Sie hat mich aber nicht gefunden. Ich bin dann gleich nach Peking gefahren und habe mich dort bis zu meiner Ausreise versteckt. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnische oder politischen flucht- und Asylgründe.Im Zuge einer Auseinandersetzung habe ich jemanden gestoßen und er ist gestürzt. Jemand hat mir gesagt, dass er vielleicht gestorben ist. Dieser Mann war betrunken und hat einen Streit mit mir begonnen. Er verlangte von mir Geld. Ich war wütend und habe ihn weggestoßen. Wir haben auch gerauft. Ich habe ihn zur Seite gestoßen, er ist hingefallen und ich bin weggelaufen. Das war am 16.05.2012 in der Stadt römisch 40 . Ich habe dann von Nachbarn gehört, dass die Polizei deswegen nach mir sucht. Sie hat mich aber nicht gefunden. Ich bin dann gleich nach Peking gefahren und habe mich dort bis zu meiner Ausreise versteckt. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnische oder politischen flucht- und Asylgründe.
Anlässlich Ihrer weiteren niederschriftlichen Befragung in der BAA Außenstelle Traiskirchen wurden Sie zunächst befragt, ob Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen haben. Daraufhin haben Sie folgendes vorgebracht:
" Eines Tages begegnete ich einen betrunkenen Mann, der auf mich zukam und von mir Geld verlangte. Ich gab ihm keines und er war daraufhin böse auf mich und verwickelte sich mit mir in einer Rauferei bei welcher ich ihn gegen eine Wand gestoßen haben, sodass er zu Boden fiel und sofort ohnmächtig wurde. Am nächsten Tag, hörte ich, dass er gestorben war."
Über Befragung behaupteten sie, dass sich jene Rauferei am 16.05.2012 zugetragen hätte.
Im Verlauf derselben niederschriftlichen Einvernahme wurden Sie sodann aufgefordert, in allen Einzelheiten und konkret nachvollziehbar von den angeblichen Fluchtgründen zu berichten.
Daraufhin haben Sie lediglich folgendes vorgebracht:
Man hat mir gesagt, dass die Polizei mich sucht und deshalb bin ich hier her gekommen und stellte einen Asylantrag.
Eine konkrete, in allen Einzelheiten nachvollziehbare Schilderung der fluchtauslösenden Vorgänge haben Sie somit - aus eigenem - in Ihren beiden niederschriftlichen Einvernahmen nicht abgeliefert. Insbesondere haben Sie keine detailgenaue Erlebnisschilderung der angeblich fluchtauslösenden Vorgänge und auch keine konkreten und substanzreichen Hintergrundinformationen zu den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen bereitgestellt, obschon Sie dazu aufgefordert wurden.
Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der BAA Außenstelle Traiskirchen wurden Sie sohin auf die Notwendigkeit einer glaubhaften Vorbringenserstattung hingewiesen und wurden Sie überdies über die Anforderungen einer glaubhaften Vorbringenserstattung belehrt. Unter einem wurden Sie wiederholt aufgefordert in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen zu berichten.
Dieser Aufforderungen schenkten Sie jedoch ebenfalls keine Beachtung und kamen Sie auch jener Aufforderung nicht nach; Sie haben nämlich in Anschluss der Belehrung über die Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen und in Anschluss auf die Aufforderung ein glaubhaftes Vorbringen zu erstatten, lediglich folgendes oberflächliche und keinesfalls konkrete, und detailgenaue Vorbringen erstattet:
Ich habe nur die Wahrheit gesagt und bin wie gesagt auf der Straße einen betrunkenen Mann begegnet und war verwickelt in eine Schlägerei, bei der ich ihm zwar nicht sofort totgeschlagen habe, jedoch ihn in Ohnmacht versetzt habe. Am nächsten Tag sagte man mir, dass er seinen Verletzungen erlag. Ich musste daher flüchten. Zuerst innerhalb des Landes China, wo ich aber zum Glück jemanden traf, der mir Hilfe und eine Ausreise aus China anbot die ich dankend annahm.
Über wiederholte Aufforderung in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen zu berichten und über konkrete Aufforderung nunmehr konkrete, detailgenaue Hintergrundinformationen zu der vorgeblichen Schlägerei zu liefern - Sie wurden aufgefordert insbesondere über das Entstehen der Schlägerei Auskunft zu erteilen und darzulegen, wer was konkret anlässlich der Schlägerei sagte und tat, sowie konkret anzugeben, was konkret nach der Schlägerei passiert wäre und anzugeben wo konkret jene Schlägerei stattgefunden hätte - brachten Sie lediglich folgendes vor:
Es war abends. Ich ging auf der Straße herum da kam plötzlich ein erkennbar betrunkener Mann schwankend auf mich zu, rannte mich an und ich schubste ihn kräftig gegen eine Mauer sodass er dann zu Boden sank. Er regte sich nicht mehr, ich ging weiter. Am nächsten Tag hörte ich, dass auf der Straße ein betrunkener Mann tot aufgefunden wurde, ich bekam große Angst und verließ sofort die Stadt in Richtung XXXX. Anschließend fuhr ich nach Peking. Ich traute mich nicht wirklich auf die Straße, konnte aber dennoch einen hilfsbereiten Mann treffen, der mir bei der Ausreise aus China sehr geholfen hatte.Es war abends. Ich ging auf der Straße herum da kam plötzlich ein erkennbar betrunkener Mann schwankend auf mich zu, rannte mich an und ich schubste ihn kräftig gegen eine Mauer sodass er dann zu Boden sank. Er regte sich nicht mehr, ich ging weiter. Am nächsten Tag hörte ich, dass auf der Straße ein betrunkener Mann tot aufgefunden wurde, ich bekam große Angst und verließ sofort die Stadt in Richtung römisch 40 . Anschließend fuhr ich nach Peking. Ich traute mich nicht wirklich auf die Straße, konnte aber dennoch einen hilfsbereiten Mann treffen, der mir bei der Ausreise aus China sehr geholfen hatte.
Da Sie keine konkreten Hintergrundinformationen zum angeblich zentralen fluchtauslösenden Vorgang bereitstellten, wurden Sie wiederholt konkret hiezu befragt.
So wurden Sie konkret und wiederholt befragt, wo jene Schlägerei stattgefunden hätte. Hiezu wussten Sie keine konkrete Antwort abzuliefern; Sie vermeinten lediglich unbestimmt und unkonkret, "in einer Straße, deren Name Ihnen nicht bekannt ist".
Eine konkrete Beschreibung der Örtlichkeit in welcher es zum behaupteten Vorfall mit dem Betrunkenen gekommen sei, lieferten Sie überdies nicht ab; ist doch Ihre hiezu getätigte Aussage, nämlich jener Vorfall habe sich in einer kleinen Gasse in welcher verschiedenste Geschäfte befindlich gewesen seien, zugetragen, nicht als konkrete Beschreibung der angeblichen Tatörtlichkeit zu werten.
Welche Handlungen Sie konkret gesetzt hätten, nachdem der angeblich Betrunkene zu Boden gefallen wäre, wussten Sie ebenfalls nicht anzugeben; ist doch Ihre Aussage "ich habe nichts getan...ich lief weg", nicht als konkrete Darstellung Ihres angeblichen Handelns zu werten.
Auf behördliche Nachfrage, nämlich, von wem Sie vom Auffinden eines toten Mannes erfahren hätten, lieferten Sie ebenfalls keine konkrete Antwort ab; Sie vermeinten lediglich: "von Bekannten, deren Namen Ihnen unbekannt sei".
Sie haben somit weder aus eigenem in allen Einzelheiten und konkret von den angeblichen Fluchtgründen und den damit einhergehenden Vorgängen berichtet noch haben Sie aus eigenem und über behördliches Befragen, konkrete und detailgenaue Hintergrundinformationen und Erlebnisschilderungen zu den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen vorgebracht.
Sie haben sich somit darauf zurückgezogen, im gesamten Verfahrensverlauf durchwegs oberflächlich und inhaltleer von den angeblichen Fluchtgründen zu berichten.
Ihr im Verfahren erstattetes Vorbringen erfüllt somit - nach dessen Gesamtschau - die Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung nicht und ist aufgrund Ihrer vagen, unkonkreten und detailarmen Vorbringenserstattung davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes, gedankliches Rahmenkonstrukt ist, welches jeglichem Wahrheitsgehalt entbehrt und von Ihnen nicht tatsächlich durch- bzw. erlebt wurde.
Bei Durchsicht alle Ihrer Vorbringen ist somit festzuhalten, dass es Ihnen sowohl misslang, Ihr Vorbringen und begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige und arbeitswillige Person sind - die bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland ua. durch Arbeitstätigkeit für den Selbsterhalt Sorge tragen konnte - ist es Ihnen jedenfalls zumutbar, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die zentralen Feststellungen wurden Ihnen in Ihrer Niederschrift in der Außenstelle Traiskirchen zur Kenntnis gebracht. Sie sind den Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten und haben somit die Richtigkeit jener Feststellungen nicht erschüttert.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die zentralen Feststellungen wurden Ihnen in Ihrer Niederschrift in der Außenstelle Traiskirchen zur Kenntnis gebracht. Sie sind den Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten und haben somit die Richtigkeit jener Feststellungen nicht erschüttert.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und werden der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.6.2012, FZ. 12 06.388-BAT, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Nach Vorlage einer Vollmacht eines Vertreters wurde mit am 22.6.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes "fast ausschließlich" aus Zitaten aus dem Protokoll und aus Textbausteinen bestehen würde und keinen erkennbaren Begründungswert habe, sondern darüber hinaus auch tendenziös sei. Aus dem Protokoll der Einvernahme ginge klar hervor, dass der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht detailliert dargestellt, aktenwidrig sei und der Beschwerdeführer "äußerst konkrete Angaben" gemacht habe. Er habe sein Vorbringen wie jemand geschildert, der dies wirklich erlebt habe - mit "einer Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen". Daher würde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes keinen Sinn ergeben. Aus dem Protokoll ginge beispielsweise hervor, wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, da der Kontrahent des Beschwerdeführers Geld gefordert habe, und dass sich der Vorfall am 16.5.2012 abends in der Stadt XXXX ereignet habe. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass "Nachbarn" ihm gesagt hätten, dass die Polizei nach ihm suche und wie es zur Verletzung des Kontrahenten gekommen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes "fast ausschließlich" aus Zitaten aus dem Protokoll und aus Textbausteinen bestehen würde und keinen erkennbaren Begründungswert habe, sondern darüber hinaus auch tendenziös sei. Aus dem Protokoll der Einvernahme ginge klar hervor, dass der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht detailliert dargestellt, aktenwidrig sei und der Beschwerdeführer "äußerst konkrete Angaben" gemacht habe. Er habe sein Vorbringen wie jemand geschildert, der dies wirklich erlebt habe - mit "einer Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen". Daher würde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes keinen Sinn ergeben. Aus dem Protokoll ginge beispielsweise hervor, wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, da der Kontrahent des Beschwerdeführers Geld gefordert habe, und dass sich der Vorfall am 16.5.2012 abends in der Stadt römisch 40 ereignet habe. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass "Nachbarn" ihm gesagt hätten, dass die Polizei nach ihm suche und wie es zur Verletzung des Kontrahenten gekommen sei.
Aus den Länderberichten des Bundesasylamtes ginge hervor, dass "kleinere" Leute wie der Beschwerdeführer keinerlei Aussicht auf Gerechtigkeit oder Schutz in China hätten. Zusammengefasst sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers daher nicht widerlegt. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden; diesem drohe in China asylrelevante Verfolgung.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in China zu befassen, zu recherchieren, ob der fluchtauslösende Vorfall des Beschwerdeführers stattgefunden habe, eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die vorgeworfene "Vagheit" seines Vorbringens widerlegen kann und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB Peking: VR China, Asylbericht, Stand 7.2011;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand:
10.2011 und Stand: 6.2010;
China Legal Publicity / Legal Aid Center of MOJ: Legal Aid in China, 25.1.2010,
http://www.legalinfo.gov.cn/english/Legal-Aid/content/2010-01/25/content_2035688.htm?node=7619, Zugriff 28.12.2011;
US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2010 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 8.4.2011;
Human Rights Watch: World Report 2010, China - Events of 2009, 1.2010;
Human Rights Watch: World Report 2011- Events of 2010 - China, 1.2011;
Freedom House: Freedom in the World - Country Report, China 2011;
CFR - Council on Foreign Relations (Autor: Carin Zissis): China's Slow Road to Democracy, 7.3.2008, http://www.cfr.org/publication/13616/, Zugriff 28.12.2011;
FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, Accountability and Public Voice, 25.9.2007;
DINGO - Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, kein Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 28.12.2011;
Auswärtiges Amt: Länderinformationen, China, Wirtschaft, 12.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 29.12.2011;
FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 24.11.2010,
http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 29.12.2011;
Europäischer Rückkehrfonds, Pädagogisches Zentrum e.V. Bremerhaven:
ERF-Projekt Kompass, Hilfestellung für rückkehrwillige Chinesen, Länderbroschüre VR China, Stand 11.2009, http://www.freiwillige-rueckkehr-paedz.de/index.php?option=com_content&id=49&Itemid=53, Zugriff 29.12.2011;
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Asia Times Online: Greater China: Rural China misses "barefoot doctors", 16.1.2009,
http://www.atimes.com/atimes/China/KA16Ad04.html, Zugriff 29.12.2011;
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IOM - Internationale Organisation für Migration - Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in XXXX, 13.3.2008;Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in römisch 40 , 13.3.2008;
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Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, 5.2010
http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 29.12.2011 und
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Britta Schmitz: Länderprogramm, Volksrepublik China, Im Osten nichts Neues - keine neuen Lösungen für Chinas alte Probleme, 23.3.2010, http://www.kas.de/wf/doc/kas_19140-544-1-30.pdf, Zugriff 29.12.2011.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011;
UK-Home Office, Operational Guidance Note, 11. Oktober 2011;
Freedom House, Freedom in the World, China 2012;
USDOS: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China;
Amnesty International, Amnesty Report 2012 China und
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Dezember 2011.
Darüber hinaus wurden im Verfahren lediglich die in der Erstbefragung bezeichneten Zettel als Beweismittel von Amts wegen beigeschafft; weitere Beweismittel wurden weder beigeschafft noch vom Beschwerdeführer vorgelegt.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger, chinesischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgemeinschaft der Buddhisten angehört und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Mangels eines Identitätsausweises steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Fehlen von Angehörigen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 3.7.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, in China wegen der Tötung eines Mannes im Zuge einer Rauferei gesucht zu werden, nicht glaubhaft gemacht hat.
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe wurden weder belegt noch bewiesen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet vor allem unter dem Umstand, dass er schon bei der polizeilichen Erstbefragung offensichtlich über die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich sowie über den Zeitpunkt und die Art seiner Einreise nicht die Wahrheit gesagt hat. So konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise schlüssig erklären, wie die Beweismittel - die Bestellzettel von Chinarestaurants, die auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem solchen Restaurant hindeuten - in seinen Besitz gekommen sind. Über Nachfrage, woher er diese Zettel habe, gab der Beschwerdeführer an, diese schon zu Hause (in China) "aus Spaß" geschrieben und nach Österreich mitgebracht zu haben. Dies ist aber ausgeschlossen, da die Zettel auf Grund ihrer Aufdrucke eindeutig dem deutschen Sprachraum zuzuordnen sind. Eine weitere Rechtfertigung blieb der Beschwerdeführer schuldig. Dieser Widerspruch der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den objektiv vorliegenden Beweisen deutet jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer vermeiden wollte, dass die wahre Dauer und die Örtlichkeit seines Aufenthalts in Österreich bekannt werden. Dies stellt jedoch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar und zeigt, dass der Beschwerdeführer bereit ist, die österreichischen Behörden - so es seinen Zielen dient - zu belügen; daher ist dieser Widerspruch geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergehen zu lassen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat - auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird - richtig erkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage ist, um glaubhaft zu sein. Der Beschwerdeführer konnte weder nachvollziehbar dartun, wie er davon erfahren habe, dass sein Kontrahent gestorben sei (der Asylgerichtshof berücksichtigt hierbei den Widerspruch zwischen der Beschwerde - Nachbarn hätten dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt - und dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei unterstandslos gewesen - nicht) noch konnte er die Örtlichkeit, an der sich die Rauferei ereignet hat, konkret beschreiben, obwohl er hierzu ausdrücklich befragt wurde. Selbst der Grund, warum der Beschwerdeführer wissen sollte, dass die Polizei gerade den Beschwerdeführer wegen der Rauferei verfolgen würde, ist nicht nachvollziehbar, da er keine Verfolgungshandlungen gegen sich wahrgenommen hat und zwischen dem Beschwerdeführer und dem getöteten Mann keine Nahebeziehung besteht, sodass nicht zu erkennen ist, wie die Polizei auf die Spur des Beschwerdeführers kommen sollte. Alleine das "in den Raum stellen" einer Behauptung oder Geschichte reicht für die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen nicht aus; das Bundesasylamt hat in der Beweiswürdigung auch schon die fehlende Detailliertheit der Fluchtgeschichte aufgezeigt; dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar kursorisch entgegengetreten, war aber nicht in der Lage, den Vorwurf des Bundesasylamtes in Anbetracht des Ganges der Einvernahmen zu entkräften. Daher wurde auch das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.
Mangels persönlicher Glaubwürdigkeit sowie mangels eines glaubhaft gemachten Fluchtvorbringens sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen daher als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach China aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in China auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten (siehe etwa Außenamt, S. 22 ff) einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegt - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 42). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, können auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
II.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und voll arbeitsfähig ist.römisch zwei.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und voll arbeitsfähig ist.
Das ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt am 6.6.2012.
II.4.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in China keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt und dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach China verfolgt zu werden oder in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.römisch zwei.4.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in China keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt und dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach China verfolgt zu werden oder in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach China einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass in China Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht; auch ist nicht zu sehen, dass jedermann in China einem realen Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK bzw. den Zusatzprotokollen zu dieser ausgesetzt wäre; ein den Beschwerdeführer persönlich betreffendes Risiko hat dieser jedoch mangels glaubhaftem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht; darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in China als junger, arbeitsfähiger Mann mit hinreichender Sicherheit seinen Lebensunterhalt auch unmittelbar nach der Rückkehr mit tageweiser Hilfsarbeit bestreiten können.
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise seit zumindest 22.5.2012 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen;
sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt;
der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine oder Institutionen bzw. Bildungseinrichtungen besucht;
der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht und im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist und
sich der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2012 in einem Asylverfahren befindet.
Das ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamtes, aus der Aktenlage sowie aus dem Umstand, dass der Besuch genannter Institutionen sowie die Kenntnis der deutschen Sprache vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurden; vielmehr hat er in der Erstbefragung am 24.5.2012 angegeben, lediglich chinesisch zu sprechen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.5.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.5.2012 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 8.6.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.6.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit spätestens 22.5.2012, also seit weniger als einem halben Jahr, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall auch mangels Überschreitung der Entscheidungsfrist von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Da der Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 64 AVG und 36, 38 AsylG 2005 solange die aufschiebende Wirkung zukommt, bis diese aberkannt wird, und es im vorliegenden Fall zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gekommen ist, ist der Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig zurückzuweisen.römisch drei.5. Da der Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 64, AVG und 36, 38 AsylG 2005 solange die aufschiebende Wirkung zukommt, bis diese aberkannt wird, und es im vorliegenden Fall zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gekommen ist, ist der Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig zurückzuweisen.
III.6. Mangels eines Hinweises auf eine glaubhafte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in China und mangels nachvollziehbarer Angaben liegt Entscheidungsreife vor; daher sind die Anträge auf Befassung eines länderkundigen Sachverständigen mit der aktuellen Situation in China - diese Kenntnis erlangte der Asylgerichtshof durch Einschau in die Länderberichte und durch das Amtswissen - und auf Recherche, ob der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden hat abzuweisen.römisch drei.6. Mangels eines Hinweises auf eine glaubhafte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in China und mangels nachvollziehbarer Angaben liegt Entscheidungsreife vor; daher sind die Anträge auf Befassung eines länderkundigen Sachverständigen mit der aktuellen Situation in China - diese Kenntnis erlangte der Asylgerichtshof durch Einschau in die Länderberichte und durch das Amtswissen - und auf Recherche, ob der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden hat abzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und ist der Antrag auf Durchführung einer solchen abzuweisen.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte und ist der Antrag auf Durchführung einer solchen abzuweisen.
III.7. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.7. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
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Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.10.2012