TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/12 E7 317582-2/2010

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Spruch

E7 317582-2/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, 0913.242-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, 0913.242-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 und § 11 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3 und Paragraph 11, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Weiteren auch: BF) reiste im September 2007 mit einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus im Rahmen des Familiennachzugs auf der Grundlage eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 35 AsylG gemeinsam mit dem im Oktober 2003 geborenen Sohn nach Österreich ein.Die Beschwerdeführerin (im Weiteren auch: BF) reiste im September 2007 mit einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus im Rahmen des Familiennachzugs auf der Grundlage eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 35, AsylG gemeinsam mit dem im Oktober 2003 geborenen Sohn nach Österreich ein.

Ihr Gatte hatte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2004 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL wurde dieser erste Asylantrag des Gatten der BF gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt II), unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Berufung des Gatten der BF gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab.Ihr Gatte hatte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2004 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL wurde dieser erste Asylantrag des Gatten der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei), unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Berufung des Gatten der BF gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab.

Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008 hinsichtlich der Asylgewährung gemäß § 3 und 34 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde ihr ebenso subsidiärer Schutz iSd § 8 AsylG 2005 gewährt, der regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 317.582/1/5E-VIII/23/08 wies der UBAS die Berufung der BF gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 3 und 34 AsylG 2005 idgF ab.Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008 hinsichtlich der Asylgewährung gemäß Paragraph 3 und 34 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde ihr ebenso subsidiärer Schutz iSd Paragraph 8, AsylG 2005 gewährt, der regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 317.582/1/5E-VIII/23/08 wies der UBAS die Berufung der BF gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 3 und 34 AsylG 2005 idgF ab.

Am 24.10.2009 stellte sie - ebenso wie ihr Gatte, der mj. Sohn sowie die im Jänner 2009 in Österreich geborene Tochter - einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am 03.11.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab sie neben ihren persönlichen Daten - sie sei Kurdin und Muslimin, in der Provinz XXXX geboren, aber in der Stadt XXXX aufgewachsen und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen - an, Österreich seit 2007 nicht verlassen zu haben.Dabei gab sie neben ihren persönlichen Daten - sie sei Kurdin und Muslimin, in der Provinz römisch 40 geboren, aber in der Stadt römisch 40 aufgewachsen und zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen - an, Österreich seit 2007 nicht verlassen zu haben.

Zu ihren nunmehrigen Antragsgründen befragt gab sie an, ein Bruder von ihr im Irak sei in ein Mädchen verliebt gewesen, dieses sei aber Ende Juni 2009 von den eigenen Verwandten getötet worden, weil diese nicht mit dieser Beziehung einverstanden waren. "Aus Rache" wollte die Familie des Mädchens eine der Schwestern der BF "haben", ihr Vater habe abgelehnt, vor einem Monat habe die Herkunftsfamilie der BF ihren Wohnsitz verlassen und sei nun unbekannten Aufenthalts. Deshalb habe die BF Angst vor einer Rückkehr in den Irak.

Als Beweismittel legte sie Dokumente ihres Vaters, teils im Original, teils in Kopie, vor (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Stammbaum der Sippe, Ausweis bzw. Bestätigung des Status eines Scheichs).

3. Am 06.11.2009 erfolgte an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes eine Einvernahme der BF in arabischer Sprache im Beisein eines Rechtsberaters.

Sie gab dabei an, sie sei irakische Staatsangehörige, kurdischer Abstammung, verheiratet und Mutter zweier Kinder und spreche kurdisch sowie arabisch.

Als Antragsgründe machte sie geltend, im Irak sei ihr Leben in Gefahr, weil ihr Bruder drei Jahre lang eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen hatte, dieses sei aus diesem Grund von ihrer Herkunftsfamilie getötet worden, welche der Familie der BF auch Rache geschworen habe und die BF oder eine ihrer Schwestern entführen wolle. Ihr Vater habe sich vergeblich um eine Versöhnung bemüht, der Bruder der BF sei nun auf der Flucht.

4. Nachdem ursprünglich die Zurückweisung des neuerlichen Antrags der BF wegen entschiedener Sache beabsichtigt war, wurde das Verfahren in der Folge zugelassen und an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes weitergeführt.

Am 05.01.2010 erfolgte dort eine Einvernahme der BF in kurdischer Sprache.

Neben den schon behaupteten Antragsgründen legte die BF dar, sie habe im Irak zuletzt bei ihren Eltern und Geschwistern in XXXX gelebt, seit vier Monaten habe sie aber keinen Kontakt mehr zu ihnen und kenne sie deren Aufenthaltsort auch nicht.Neben den schon behaupteten Antragsgründen legte die BF dar, sie habe im Irak zuletzt bei ihren Eltern und Geschwistern in römisch 40 gelebt, seit vier Monaten habe sie aber keinen Kontakt mehr zu ihnen und kenne sie deren Aufenthaltsort auch nicht.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und dieser nicht den Status der Asylberechtigten zuerkannt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und dieser nicht den Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Neben der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen, des bisherigen Verfahrensverlaufs sowie länderkundlicher Feststellungen stellte die Erstbehörde die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest, sie habe mit ihrem Vorbringen aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr glaubhaft gemacht.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis aus, dass Identität und Nationalität der BF, ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie der bisherige Verfahrensgang aufgrund der vorgelegten Dokumente, der kurdischen Sprachkenntnisse sowie angesichts des bisherigen Akteninhalts feststehen. Ihre im gg. Verfahrensgang getätigte Behauptung, sie sei aus genannten Gründen bei einer Rückkehr einer möglichen Verfolgung durch eine andere Familie ausgesetzt, sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gewesen. Sofern sie damit eine mögliche Verfolgung durch Dritte in den Raum stellen wollte, sei zudem auf die Schutzwilligkeit und - fähigkeit der irakischen Behörden zu verweisen.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass der BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde der BF am 07.04.2010 rechtskonform zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 20.04.2010 von der BF erhobene Beschwerde, in der lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt wurden.

7. Mit 11.05.2010 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.

8. Am 10.05.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache der BF (und der ihres Gatten) in deren Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurde die BF neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört, ihr die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihr die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu ihrem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert.

Als Beweismittel legte der Gatte der BF neue irakische Personalausweise für sich, seine Gattin und seinen im Irak geborenen Sohn, den irakischen Reisepass seiner Gattin und die Geburtsurkunde seiner in Österreich geborenen Tochter vor und beantragte die entsprechende Berichtigung der Personalien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe, Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder.

Sie stammt aus der Provinz XXXX, vor der Ausreise lebte sie mit ihrer Herkunftsfamilie in der nordirakischen Stadt XXXX, deren aktueller Aufenthaltsort war nicht feststellbar. Ihr Gatte ist ebenso kurdischer Abstammung und stammt ebenfalls aus der oben genannten Provinz, ob die beiden wie behauptet vor dessen Ausreise aus dem Irak in XXXX wohnhaft war, ließ sich nicht feststellen.Sie stammt aus der Provinz römisch 40 , vor der Ausreise lebte sie mit ihrer Herkunftsfamilie in der nordirakischen Stadt römisch 40 , deren aktueller Aufenthaltsort war nicht feststellbar. Ihr Gatte ist ebenso kurdischer Abstammung und stammt ebenfalls aus der oben genannten Provinz, ob die beiden wie behauptet vor dessen Ausreise aus dem Irak in römisch 40 wohnhaft war, ließ sich nicht feststellen.

Die BF reiste im September 2007 mit einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus im Rahmen des Familiennachzugs auf der Grundlage eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 35 AsylG gemeinsam mit dem im Oktober 2003 geborenen Sohn nach Österreich ein. Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008 hinsichtlich der Asylgewährung gemäß § 3 und 34 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde ihr subsidiärer Schutz iSd § 8 AsylG 2005 gewährt, der regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 317.582/1/5E-VIII/23/08 wies der UBAS die Berufung der BF gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 3 und 34 AsylG 2005 idgF ab.Die BF reiste im September 2007 mit einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus im Rahmen des Familiennachzugs auf der Grundlage eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 35, AsylG gemeinsam mit dem im Oktober 2003 geborenen Sohn nach Österreich ein. Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008 hinsichtlich der Asylgewährung gemäß Paragraph 3 und 34 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde ihr subsidiärer Schutz iSd Paragraph 8, AsylG 2005 gewährt, der regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 317.582/1/5E-VIII/23/08 wies der UBAS die Berufung der BF gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 3 und 34 AsylG 2005 idgF ab.

Ihr Gatte hatte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2004 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL wurde dieser erste Asylantrag des Gatten der BF gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt II), unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Berufung des Gatten der BF gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab.Ihr Gatte hatte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2004 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL wurde dieser erste Asylantrag des Gatten der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei), unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Berufung des Gatten der BF gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab.

Am 24.10.2009 stellte die BF einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010 zu og. Zahl gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.Am 24.10.2009 stellte die BF einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010 zu og. Zahl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.

Auch die Angehörigen des BF stellten zugleich mit ihr im Oktober 2009 (neue) Anträge auf internationalen Schutz, die ebenfalls vom Bundesasylamt gemäß § 3 und 34 AsylG abgewiesen wurden.Auch die Angehörigen des BF stellten zugleich mit ihr im Oktober 2009 (neue) Anträge auf internationalen Schutz, die ebenfalls vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 3 und 34 AsylG abgewiesen wurden.

1.2. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Antragsgründen wird festgestellt:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus dem Irak von staatlichen Behörden oder Dritten in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre noch wäre eine solche Verfolgung für den Fall der Rückkehr als wahrscheinlich anzusehen.

1.3. Der BF steht bei einer Rückkehr in den Irak eine innerstaatliche Alternative zum allfälligen Aufenthalt im Zentralirak innerhalb der nordirakischen autonomen kurdischen Region (KRG) offen.

1.4. Zur Lage im Irak:

Allgemeines

Obwohl sich die allgemeine Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor hohen Niveau.

Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe (Ninewa, Ninawa) mit der Hauptstadt Mosul.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Die Regierung der Region Kurdistan-Nordirak zeigt sich offen und liberal gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten. Christliche Minderheiten, Jeziden und Shabak (diese beiden Gruppen gelten als Kurden) werden generell nicht verfolgt, auch Turkmenen haben (mit Ausnahme von Mitgliedern der ITF) ein gutes Verhältnis zur Regierung, Araber sind u.U. mit dem Generalverdacht von Beziehungen zum Terrorismus oder zum früheren Regime konfrontiert.

Grundsätzlich haben alle irakischen Staatsbürger das Recht in die Region einzureisen und dort zu arbeiten, Kurden und Christen werden allgemein akzeptiert, alleinstehende Araber ohne Bürgen/Sponsor können gravierenden Problemen bei Einreise und Arbeitssuche begegnen. Einreisende ohne Aufenthaltsberechtigung für die Region müssen sich bei den Asayesh melden, für einen Aufenthalt bis zu einem Monat wird ein Visum erteilt, bei Zeitüberschreitung droht Verhaftung, Deportation und Rückkehrverbot. Für Aufenthalte über einem Monat ist ein Bürge/Sponsor nötig, der eine Haftungserklärung zugunsten des Einreisenden abgibt, Ausnahmen gelten für Investoren und hochqualifizierte Arbeitskräfte (z.B. Ärzte), die Asayesh stellen eine Aufenthaltskarte für ein Jahr aus, die verlängerbar ist. Als Bürgen/Sponsoren fungieren im KRG-Gebiet ansässige Verwandte, Bekannte oder (für Christen) eine Kirche.

Binnenflüchtlinge werden in Zusammenarbeit von UNHCR, ICRC, dem KRG-Innenministerium und dem irakischen Immigrationsministerium betreut. Ihre seit 2003 stetig zunehmende Zahl stellt eine hohe Belastung für die lokale Infrastruktur sowie das Gesundheits- und Bildungswesen dar. Schwierigkeiten für IDP können aufgrund fehlender ID-Dokumente auftreten, fehlende Kurdisch-Kenntnisse erschweren u.U. den Zugang zum Arbeitsmarkt. Schulen für arabisch-sprechende Kinder sowie Kirchen wurden errichtet, außer in Ainkawa im Stadtgebiet von Erbil sind die Binnenflüchtlinge kaum sichtbar und vermischen sich mit der Ursprungsbevölkerung.

Eine Rückkehr aus dem Ausland in die Region ist (auch mit Hilfe von IOM) grundsätzlich möglich, ein soziales Netzwerk und Parteibeziehungen vor Ort sowie Kapital für den Aufbau eines Geschäftes sind hilfreich.

Jeder im Besitz einer irakischen ID-Karte (Jinsiya) oder eines irakischen Reisepasses ist in der Lage in die Kurdenregion (KRG) ohne Einschränkungen einzureisen. Einem Iraker, der nicht im Besitz der genannten Dokumente ist, würde es - an jedem beliebigen Checkpoint - verwehrt werden in die KRG einzureisen.

Mindestens 10.000 Personen reisen an den Checkpoints täglich in die Kurdenregion (KRG) ein. Die meisten Personen reisen ein, da sie Arbeit oder eine medizinische Behandlung suchen, weil sie Verwandte besuchen oder aus bloßen Sicherheitsüberlegungen.

Jeder, der legal über einen Checkpoint (in die Kurdenregion) eingereist ist, kann sich innerhalb der KRG frei bewegen.

Aus dem Ausland zurückkehrende ehemalige Asylwerber können problemlos durch die Sicherheitskontrollen am Flughafen von Erbil einreisen, dies gilt auch für Binnenreisende vom Flughafen in Bagdad kommend.

Einer aktualisierten Überprüfung der bisherigen Einreisebestimmungen und Kontrollmaßnahmen im März 2011 zufolge sind diese bis dato offiziell unverändert geblieben. Einer Anmerkung von UNHCR zufolge, die sich auf individuelle Aussagen von einigen Personen in Versorgungseinrichtungen innerhalb der KRG-Region stützte, kann deren Umsetzung im Einzelfall einer individualisierten Handhabung der jeweiligen an den Checkpoints tätigen Offiziere oder anderweitiger Diskriminierung unterliegen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen ethnischen Gruppen wird bei diesen Kontrollen aber offiziell nicht praktiziert bzw. eine solche vielmehr strikt verneint, ebenso wie es offiziell keine Unterschiede in der Praxis zwischen den jeweiligen Provinzen gibt, punktuelle Erhöhungen der Sicherheitsmaßstäbe können jedoch zu strengeren Personenkontrollen an der Grenze führen. Dabei kann es auch zur Anhaltung in Haft und Befragung von (in der Praxis meist arabisch-stämmigen) Verdächtigen durch die Asayesh kommen. Das Hauptaugenmerk liegt nach wie vor bei der Identifizierung von potentiellen Terroristen bzw. Personen, die auf einer "schwarzen Liste" von Verdächtigen stehen. Im Übrigen wird Einreisenden am Checkpoint grundsätzlich eine Aufenthaltskarte, gültig für bis zu 10 Tage, ausgestellt. Für längere Aufenthalte wird eine Erlaubnis der KRG-Behörden benötigt, welche gegebenenfalls eine sogen. "Informationskarte" (ehemals: Aufenthaltskarte, diese wird nur mehr Ausländern ausgestellt) ausstellen. Der Grenzübertritt selbst erfolgt standardgemäß in allen drei Provinzen ohne das bis Dezember 2009 bestehende Erfordernis eines am Checkpoint anwesenden Bürgen, außer es ergeben sich im Einzelfall gravierende Sicherheitsbedenken den Einreisenden betreffend. So bestand lediglich im November 2010 ein Einreiseverbot Personen arabischer Herkunft gegenüber, Angehörige dieser Personengruppe können weiterhin im Einzelfall dem Erfordernis eines Bürgen unterliegen. Während andere Personengruppen, die sich dauerhaft aufhalten wollen, in der Folge anlässlich der Registrierung bei einem Büro der Asayesh einen Bürgen namhaft zu machen haben, gilt dies nicht für Christen. Andererseits verfügen in der Regel alle Zuziehenden über persönliche Beziehungen in der Region, die eine Niederlassung in dieser Weise ermöglichen. Es wurden bis dato praktisch keine Fälle bekannt, in denen ein Bürge tatsächlich von den Behörden der KRG an Stelle des Zugezogenen haftbar gemacht wurde.

Aktuell halten sich ca. 35.000 binnenvertriebene Familien in der Region auf, die u.a. von der zuständigen Behörde BMD (Bureau of Migration & Displacement, KRG) betreut werden, deren Regionalbüro sich in Erbil befindet. Binnenvertriebene (IDP) innerhalb des Irak haben grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Unterstützung in Höhe von 150.000 Dinar (ca. 150 $) pro Familie, deren Auszahlung unterliegt jedoch nach wie vor aufgrund von Diskrepanzen zwischen KRG und Zentralregierung auf Eis.

Wirtschaftliche Lage:

Danke eines 17%igen Anteils am irakischen Staatsbudget boomt die Region wirtschaftlich, der Löwenanteil des regionalen Budgets wird für Löhne von Angestellten des öffentlichen Dienstes verwendet, wo der Großteil aller Arbeitnehmer arbeitet, dennoch ist die Arbeitslosigkeit hoch. Parteizugehörigkeit und persönliche Beziehungen sind bei der Arbeitssuche maßgeblich, Korruption ist im öffentlichen Sektor weitverbreitet. Die Lebenskosten und Preise sind grundsätzlich hoch, der landwirtschaftliche bzw. industrielle Sektor der Region kann den regionalen Bedarf nicht decken, Waren und Arbeiter werden aus dem Ausland importiert, das Ausbildungsniveau ist eher niedrig. Der Bausektor boomt, ausländische, meist türkische, Firmen sorgen aber kaum für Arbeitsplätze für Einheimische. Wohnraum ist ausreichend vorhanden, aber teuer. Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich verbessert, ist aber zum Teil noch ungenügend. Die Stromversorgung ist durch entsprechende Investitionen sprunghaft angestiegen und fast rund um die Uhr gewährleistet. Die Verkehrsinfrastruktur ist bereits gut ausgebaut.

Gesundheitsversorgung:

Die allgemeine öffentliche Krankenversorgung in der KRG-kontrollierten Region ist für Patienten kostenlos, es gibt keine Krankenversicherung, ein kleinerer Teil der Gesundheitsleistungen wird von privaten Spitälern und Gesundheitszentren gedeckt, die Wahl des Krankenhauses ist frei, weshalb auch Iraker aus dem Zentral- und Südirak zur Behandlung in den Norden reisen. Die Gesundheitsversorgung in den umstrittenen Gebieten südlich der Region ist hingegen kritisch.

Heute existieren in der Region über 60 Spitäler, 880 Gesundheitszentren, 8000 Ärzte und 18.000 Paramedics (Sanitäter). Die Ausstattung der Spitäler ist allgemein zufriedenstellend (z.B. CT, MRI). Unterversorgung besteht im Bereich der psychischen Erkrankungen - es sind nur 20 niedergelassene Psychiater und drei psychiatrische Zentren (Erbil, Dohuk, Sulaimanyia) verfügbar, psychische Erkrankungen werden sozial stigmatisiert - sowie der Spezialbehandlungen (z.B. Transplantationen, Herzoperationen, Chemotherapien). Bei schwerwiegenden Erkrankungen bzw. Behandlungserfordernissen weichen Patienten nach Syrien, Jordanien, Iran und in europäische Länder aus, wobei letztere häufig befristete Krankenvisa erteilen.

Medikamente werden durch die irakische Zentralregierung und durch kurdische Firmen im Ausland geliefert, die jeweils einer Qualitätskontrolle durch das KRG-Gesundheitsministerium unterliegen. Die Impfrate bei Kindern ist hoch.

Arbeitsmarkt

Der Zugang zu den besser bezahlten Segmenten des Arbeitsmarktes hängt auch von Kurdisch-Sprachkenntnissen ab, die Zugezogenen mit arabischer Muttersprache oftmals fehlen, welche sich daher meist mit schlechter bezahlten Jobs zu begnügen haben. Personen mit höherer Bildung haben in der Regel keine Probleme eine Beschäftigung zu finden. Die ausschließliche Kenntnis der arabischen Sprache führt in der Regel zu keinen Verständigungsschwierigkeiten im täglichen Leben oder bei Behörden, da die arabische Sprache generell gesprochen und verstanden wird. Alleinstehende Frauen werden auf dem Arbeitsmarkt nicht diskriminiert, ja werden sie aus Sicherheitsüberlegungen und wegen ihrer Verläßlichkeit überwiegend bevorzugt eingestellt, sie werden im Einzelfall von Kirchen und Privatpersonen besonders unterstützt, soweit dies erforderlich ist.

Sicherheitsbehörden in der autonomen Kurdenregion (KRG)

Die Fusion der kurdischen Administration (KDP in Erbil und PUK in Suleimaniya) ist seit 2010 de iure abgeschlossen. Auch die Zusammenlegung der Asayesh-Sicherheitsdienste wurde kürzlich beschlossen. Die allgemeine Sicherheitslage in der Region KRG ist als gut zu bezeichnen, auch weil die kurdische Bevölkerung mit den Sicherheitskräften zusammenarbeitet, die letzten Anschläge liegen bereits Jahre zurück, (die Terrororganisation) Ansar al-Islam ist heute nicht mehr aktiv. Innerhalb des Gebietes kann man sich frei und ohne Personenschutz bewegen. Die Kriminalitätsrate ist sehr niedrig. Die Sicherheitskräfte in den Städten sind kaum sichtbar, Kontrollen bei Checkpoints an den Grenzen der Provinzen werden diskret und ohne wesentliche Schikanen durchgeführt.

Im Einzelnen sind als Sicherheitskräfte zu unterscheiden:

Peshmerga:

Sie hat ca. 200.000 Mitglieder, ihre offizielle Aufgabe ist die Grenzsicherung des KRG-kontrollierten Gebiets. Es gibt keinen obligatorischen Militärdienst, es ist jedem freigestellt, sich bei den Peshmerga zu bewerben oder diese wieder zu verlassen.

Polizei:

Sie untersteht dem KRG-Innenministerium und ist für die lokale Sicherheit, den Verkehr, etc. zuständig.

Zerevani:

Eine paramilitärische Spezialgarde, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht und für die Sicherung von Militäranlagen, von Erdöl- und Erdgasfeldern und der Flughäfen verantwortlich ist.

(Bei Polizei und Zerevani sind ca. 100.000 Personen tätig).

Asayesh:

Asayesh ("Sicherheit") unterstehen formell dem KRG-Ministerrat und sind offiziell für die Bekämpfung des Drogenhandels, die Terrorabwehr und die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität verantwortlich. De facto geht man davon aus, dass die Asayesh den operativen Arm der KRG-Geheimdienste darstellen.

Parastin/Zanyari:

Die beiden Nachrichtendienste sind der KDP (Parastin, "Azhansi Parastni Asaishi Haremi Kurdistan") und der PUK (Zanyari, "Dazgay Zanyari") zuzuordnen.

Die Lage in de umstrittenen Gebieten an der Südgrenze der autonomen Kurdenregion

Hauptforderungen der KRG sind: Garantien für eine Lösung der offenen Fragen um die umstrittenen Gebiete (v.a. Provinz Kirkuk), die Verteilung der Öl- und Gas-Ressourcen sowie die Anerkennung der kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) als Teil des irakischen Verteidigungssystems.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala Menschenrechtsverletzungen begehen.

Laut IOM-Irak, Amman, führt die kurdisch-arabische Bruchlinie entlang der umstrittenen Gebiete zu einem angespannten Umfeld und Minderheiten finden sich in dieser Situation gefangen. Unter diesen (Minderheiten) sind Christen, aber auch Turkmenen, sowie Jeziden. In vielen Gebieten werden die Minderheiten zu Wahlkampfzeiten dazu benützt, die Machtverhältnisse und das Stimmungsverhalten eines Gebietes zu verändern.

Entlang der umstrittenen Grenzgebiete gibt es weiterhin kleine Ströme von Personen, die vertrieben werden und die sich nicht in der Lage sehen, in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Die Mehrheit der Vertreibungen ist jedoch in Bagdad und (der Provinz) Diyala geschehen.

In den umstrittenen Gebieten stellen die KRG-Sicherheitskräfte und nicht die Regierungsbehörden im Zentralirak de-facto die kontrollierenden Sicherheitskräfte dar, einschließlich von Ninewa, während Kirkuk eine Ausnahmekonstellation darstellt. Gemeinsam durchgeführte Sicherheitskontrollen ("Checkpoints") von irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, von den mutitnationalen Sicherheitskräften beaufsichtigt, wurden in einigen Gebieten eingerichtet.

Der ungelöste Status der umstrittenen Gebiete birgt jedoch eine große Quelle von Spannungen und bis zur Lösung dieser Frage bleibt eine zerbrechliche Sicherheitslage zurück.

(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, Stand: Februar 2012; Länderkundliche Informationen des AsylGH zum Irak, innerstaatliche Fluchtalternative in der Kurdenregion (KRG), Provinzen Arbil, Dohuk, Sulaimania; Lebensbedingungen für Binnenflüchtlinge / IDP; Stand:

November 2011)

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

der Verfahrensakt des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

das erstinstanzliche Verfahrensergebnis des gg. Verfahrens

die von der BF bzw. ihrem Gatten vorgelegten Urkunden

die persönlichen Angaben der BF vor dem AsylGH

die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, ethnischen und regionalen Herkunft der BF ergaben sich aus dem persönlichen Vorbringen sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen der BF und denen ihrer Angehörigen.

Die genaue Identität und Herkunft der BF war aufgrund der von ihr vorgelegten Urkunden nachvollziehbar. Ob sie tatsächlich wie von ihr behauptet bis zur Ausreise ihres Gatten im Jahre 2004 in XXXX gelebt hatte, ließ sich deshalb nicht feststellen, weil diese Behauptung schon Teil des im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft festgestellten Sachverhalts war, auf den sich die damaligen Antragsgründe des Gatten der BF stützten, und anderweitige Indizien für diese Behauptung nicht hervorkamen.Die genaue Identität und Herkunft der BF war aufgrund der von ihr vorgelegten Urkunden nachvollziehbar. Ob sie tatsächlich wie von ihr behauptet bis zur Ausreise ihres Gatten im Jahre 2004 in römisch 40 gelebt hatte, ließ sich deshalb nicht feststellen, weil diese Behauptung schon Teil des im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft festgestellten Sachverhalts war, auf den sich die damaligen Antragsgründe des Gatten der BF stützten, und anderweitige Indizien für diese Behauptung nicht hervorkamen.

2..1.2. Die belangte Behörde verneinte schon die Glaubhaftigkeit der von der BF behaupteten Verfolgungsgefahr. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Feststellung aus folgenden Gründen an:

Der Gatte der BF behauptete ursprünglich im Gefolge seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2004, im Irak begründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen zu unterliegen, die daraus resultiere, dass sein Vater Mitglied der sogen. Baath-Partei unter Saddam Hussein gewesen sei und deshalb nach dessen Sturz einem Bombenanschlag auf sein Haus in XXXX zum Opfer gefallen sei, wobei auch noch weitere Familienmitglieder umgekommen seien, er aber unverletzt blieb und aus Furcht vor allfälliger individueller Verfolgung wegen seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater den Irak verlassen habe.Der Gatte der BF behauptete ursprünglich im Gefolge seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2004, im Irak begründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen zu unterliegen, die daraus resultiere, dass sein Vater Mitglied der sogen. Baath-Partei unter Saddam Hussein gewesen sei und deshalb nach dessen Sturz einem Bombenanschlag auf sein Haus in römisch 40 zum Opfer gefallen sei, wobei auch noch weitere Familienmitglieder umgekommen seien, er aber unverletzt blieb und aus Furcht vor allfälliger individueller Verfolgung wegen seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater den Irak verlassen habe.

Diesem Vorbringen wurde im ersten Verfahrensgang sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat die Glaubwürdigkeit abgesprochen, wobei sich auch die BF selbst schon in diesem Verfahrensgang dem Vorwurf der persönlichen Unglaubwürdigkeit aussetzte, indem sie dieses Vorbringen ihres Gatten bekräftigte, sich dabei aber - wie der UBAS in seiner Entscheidungsbegründung in der Sache ihres Gatten ausführte - in Widersprüche verwickelte.

Auch der Folgeantrag des Gatten der BF auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt und vom AsylGH wegen fehlender Glaubhaftigkeit der neuen Antragsgründe abgewiesen.

Im gg. Verfahren behauptete die BF nun, wie oben dargestellt, eine neu entstandene Verfolgungsgefahr aufgrund einer Fehde zwischen ihrer Herkunftsfamilie und einer weiteren kurdischen Familie aus XXXX, die aus einer früheren Liebesbeziehung eines Bruders der BF mit einem Mädchen der zweiten Familie resultiere.Im gg. Verfahren behauptete die BF nun, wie oben dargestellt, eine neu entstandene Verfolgungsgefahr aufgrund einer Fehde zwischen ihrer Herkunftsfamilie und einer weiteren kurdischen Familie aus römisch 40 , die aus einer früheren Liebesbeziehung eines Bruders der BF mit einem Mädchen der zweiten Familie resultiere.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt dazu aus, dass die BF unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe sie die Tötung des Mädchens durch deren eigene Familie in den Juni 2009 datiert, daneben habe sie aber vorgebracht, ihr Vater habe ihr nach vergeblichem Versuch einer Versöhnung mit der anderen Familie noch im Juni die von ihr vorgelegten Unterlagen geschickt und gemeint, es sei für die Herkunftsfamilie der BF notwendig den Wohnort binnen zwei Monaten zu verlassen. Dies sei aber aus Sicht der Behörde nicht nachvollziehbar, denn ihr Vater habe nicht schon im Juni unmittelbar nach dem Vorfall von der Unmöglichkeit einer Versöhnung und der daraus resultierenden Gefahr für die BF wissen können. Weiter sei nicht einsichtig gewesen, dass nach dem angeblichen Vorfall die übrigen Familienmitglieder der BF, insbesondere ihre Schwestern, noch Monate lang vor Ort blieben, ohne dass es zu Übergriffen gekommen sei, während sich die BF selbst als unmittelbar bedroht sah. Unplausibel sei in diesem Zusammenhang auch gewesen, dass sich gerade die BF als verheiratete Tochter mit zwei Kindern als von einer möglichen Entführung zur Wiedergutmachung bedroht erachte, während sie noch zwei unverheiratete Schwestern habe, die viel eher als Verfolgungsziel in Frage kämen, aber wie erwähnt unverfolgt blieben. Dass ihr Vater diesbezüglich angeblich gemeint habe, er würde keine der beiden unverheirateten Schwestern hergeben wollen, und deshalb nun sie selbst betroffen sei, habe diese Sinnwidrigkeit nicht aufzulösen vermocht.

Für den AsylGH war dieser Argumentation des Bundesasylamtes insgesamt beizutreten. Insbesondere ergab sich - selbst für den Fall der Wahrunterstellung der Affäre des Bruders der BF mit diesem Mädchen und dessen Tötung durch ihre Familie im Juni 2009 - aus dem Unterbleiben wesentlicher Verfolgungshandlungen auf Seiten deren Familie, die gegen die Familienmitglieder der BF gerichtet gewesen wären, dass eine solche Verfolgungsabsicht wie von der BF behauptet offenbar gar nicht gegeben war, wogegen auch spricht, dass sie ihren Worten vor dem Bundesasylamt nach aus einem bedeutenden und großen Clan stammt, dessen Oberhaupt als Scheich sogar ihr Vater sei, während die Familie des Opfers im Vergleich eher unbedeutend und klein sei.

In der Beschwerdeverhandlung ergaben sich zudem noch weitere Hinweise auf die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr. So datierte die BF dort die Übermittlung der Unterlagen durch ihren Vater auf Befragen vorerst in den März oder April 2009, um sich in der Folge auf den September zu korrigieren, während sie erstinstanzlich stets vom Juni, in dem ja der auslösende Vorfall geschehen sein soll, gesprochen habe. Diese zeitlichen Divergenzen verwundern deshalb, weil die BF diesen Vorfall ja zuvor zeitlich unmittelbar mit der Übersendung der Unterlagen durch ihren Vater im Juni verknüpft hatte und dies gerade deshalb erinnerlich sein sollte. Auch indem sie auf Befragen darlegte, ihre Familie habe nach vergeblichen Versöhnungsversuchen ca. im Juli 2009 (vgl. S. 8 der NS: als ihre Anfang Jänner geborene Tochter glaublich sechs Monate alt war) XXXX verlassen, bestätigte sie nicht nur nochmals das Argument des Bundesasylamtes, es sei angesichts von an den Vorfall im Juni 2009 anschließenden Versöhnungsversuchen des Vaters der BF nicht einsichtig, weshalb er ihr dann schon im Juni Unterlagen zur Untermauerung einer gegen sie gerichteten Verfolgung übermitteln sollte, sondern waren ihre zeitlichen Angaben diesbezüglich auch nicht konsistent mit ihrer früheren Aussage vor dem Bundesasylamt, dass die Familie erst Ende September/Anfang Oktober 2009 verzogen sei.In der Beschwerdeverhandlung ergaben sich zudem noch weitere Hinweise auf die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr. So datierte die BF dort die Übermittlung der Unterlagen durch ihren Vater auf Befragen vorerst in den März oder April 2009, um sich in der Folge auf den September zu korrigieren, während sie erstinstanzlich stets vom Juni, in dem ja der auslösende Vorfall geschehen sein soll, gesprochen habe. Diese zeitlichen Divergenzen verwundern deshalb, weil die BF diesen Vorfall ja zuvor zeitlich unmittelbar mit der Übersendung der Unterlagen durch ihren Vater im Juni verknüpft hatte und dies gerade deshalb erinnerlich sein sollte. Auch indem sie auf Befragen darlegte, ihre Familie habe nach vergeblichen Versöhnungsversuchen ca. im Juli 2009 vergleiche S. 8 der NS: als ihre Anfang Jänner geborene Tochter glaublich sechs Monate alt war) römisch 40 verlassen, bestätigte sie nicht nur nochmals das Argument des Bundesasylamtes, es sei angesichts von an den Vorfall im Juni 2009 anschließenden Versöhnungsversuchen des Vaters der BF nicht einsichtig, weshalb er ihr dann schon im Juni Unterlagen zur Untermauerung einer gegen sie gerichteten Verfolgung übermitteln sollte, sondern waren ihre zeitlichen Angaben diesbezüglich auch nicht konsistent mit ihrer früheren Aussage vor dem Bundesasylamt, dass die Familie erst Ende September/Anfang Oktober 2009 verzogen sei.

In der Beschwerdeverhandlung wurde auch nochmals die Frage der behaupteten Verfolgungsabsicht der gegnerischen Familie gegen die BF erörtert, und legte dabei die BF wiederum dar, dass sich diese Absicht zum einen gegen ihren Bruder richtete, ersatzweise aber auch die anderen Familienmitglieder bis hin zu den Cousins bzw. Ehegatten der Schwestern der BF gerichtet war. Damit erhellte aber neuerlich nicht, weshalb dann kein einziges Mitglied dieser Großfamilie nach dem Juni 2009 tatsächlich persönlich Opfer einer Verfolgungshandlung geworden war, demgegenüber aber gerade die BF bei einer Rückkehr so unmittelbar gefährdet wäre. Diese Unschlüssigkeit in ihrer Argumentation erhärtete die BF zuletzt noch dadurch, dass sie plötzlich ausführte, sie würde zwar nicht von den männlichen Mitgliedern der gegnerischen Familie bedroht werden, aber von deren weiblichen. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang auch, dass die BF erstinstanzlich stets nur davon gesprochen hatte, Opfer einer Entführung zur Wiedergutmachung des Verlustes einer Tochter der gegnerischen Familie zu werden, während sie vor dem AsylGH im Gegensatz dazu plötzlich von einer Tötungsabsicht sprach.

Im Hinblick darauf, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung als Beweismittel eine Kopie einer Sterbeurkunde des erwähnten Mädchens vorlegte (vgl. S. 6 und 7 der NS), verwunderte vor dem Hintergrund des behaupteten Geschehens schon das bloße Faktum, dass die Familie der BF in Besitz dieser Urkunde war, wobei dem AsylGH wohl bekannt ist, dass es im Irak grundsätzlich möglich ist, sich jede Art Urkunde zu beschaffen bzw. ausstellen zu lassen, unabhängig davon ob deren Inhalt auch authentisch ist (vgl. hierzu auch den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes). Zudem war dieser Urkunde zwar das Datum des Todes und die Fakten, dass der Tod am Wohnsitz des Mädchens gewaltsam durch einen Messerstich herbeigeführt und dies von einer Ärztin eines Krankenhauses in XXXX angezeigt worden sei, aber kein Hinweis auf die behauptete Tötung durch die eigene Familie zu entnehmen. Insofern man aber davon ausginge, daß mit diesen Feststellungen im Krankenhaus und der ärztlichen Anzeige die Ermordung des Mädchens durch ihre eigenen Angehörigen behördlich bekannt geworden wäre, bleibt im Dunklen, weshalb dann von der BF über das gesamte Verfahren hinweg keinerlei behördliche Schritte gegen die angeblichen Täter berichtet wurden. Über eine Situation vollkommener Rechtsstaatslosigkeit in XXXX, die dies erklären würde, wird aber allgemein nicht berichtet.Im Hinblick darauf, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung als Beweismittel eine Kopie einer Sterbeurkunde des erwähnten Mädchens vorlegte vergleiche S. 6 und 7 der NS), verwunderte vor dem Hintergrund des behaupteten Geschehens schon das bloße Faktum, dass die Familie der BF in Besitz dieser Urkunde war, wobei dem AsylGH wohl bekannt ist, dass es im Irak grundsätzlich möglich ist, sich jede Art Urkunde zu beschaffen bzw. ausstellen zu lassen, unabhängig davon ob deren Inhalt auch authentisch ist vergleiche hierzu auch den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes). Zudem war dieser Urkunde zwar das Datum des Todes und die Fakten, dass der Tod am Wohnsitz des Mädchens gewaltsam durch einen Messerstich herbeigeführt und dies von einer Ärztin eines Krankenhauses in römisch 40 angezeigt worden sei, aber kein Hinweis auf die behauptete Tötung durch die eigene Familie zu entnehmen. Insofern man aber davon ausginge, daß mit diesen Feststellungen im Krankenhaus und der ärztlichen Anzeige die Ermordung des Mädchens durch ihre eigenen Angehörigen behördlich bekannt geworden wäre, bleibt im Dunklen, weshalb dann von der BF über das gesamte Verfahren hinweg keinerlei behördliche Schritte gegen die angeblichen Täter berichtet wurden. Über eine Situation vollkommener Rechtsstaatslosigkeit in römisch 40 , die dies erklären würde, wird aber allgemein nicht berichtet.

Aus diesen Erwägungen heraus war aus Sicht des AsylGH der Einschätzung des Bundesasylamtes über die fehlende Glaubhaftmachung der von der BF behaupteten Verfolgungsgefahr beizutreten.

In Anbetracht dieser Erwägungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit der im gg. Folgeverfahren behaupteten Verfolgungsgefahr war für den AsylGH auch nicht mehr auf die Feststellungen der belangten Behörde zur Frage der allfälligen Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden einzugehen.

Insgesamt war aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu gewinnen, dass die BF weder bis zur Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch mit Verfolgung für den Fall einer heutigen Rückkehr zu rechnen hätte.

2.1.3. Die Feststellungen zur Situation im Irak stützen sich auf die länderkundlichen Information des AsylGH in der Zusammenschau mit denen der erstinstanzlichen Behörde in ihrem Bescheid. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Soweit oben die Möglichkeit des alternativen Aufenthalts der BF im kurdischen Nordirak festgestellt wurde, war diesbezüglich über die länderkundlichen Informationen des AsylGH hinaus auf die Zugehörigkeit der BF zur kurdischen Volksgruppe und ihre kurdischen Sprachkenntnisse abzustellen, auch der Gatte der BF gehört zu dieser Volksgruppe und hat diese Sprachkenntnisse.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Abs. 2 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Absatz 2, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Heimat der BF war angesichts der zu ihrem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Heimat der BF war angesichts der zu ihrem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:

Der BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass sie vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung unterlegen war noch dass sie einer solchen bei einer Rückkehr unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war. Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.

3.2. Daneben war die Möglichkeit eines alternativen Aufenthalts der BF im kurdischen Nordirak iSd § 11 AsylG feststellbar.3.2. Daneben war die Möglichkeit eines alternativen Aufenthalts der BF im kurdischen Nordirak iSd Paragraph 11, AsylG feststellbar.

3.3. Das Beschwerdebegehren war daher gemäß § 3 AsylG abzuweisen.3.3. Das Beschwerdebegehren war daher gemäß Paragraph 3, AsylG abzuweisen.

4. Nachdem auch keinem Angehörigen der BF der Status eines Asylberechtigten zukommt, kam auch eine Gewährung desselben an die BF auf der Grundlage des § 34 AsylG nicht in Frage.4. Nachdem auch keinem Angehörigen der BF der Status eines Asylberechtigten zukommt, kam auch eine Gewährung desselben an die BF auf der Grundlage des Paragraph 34, AsylG nicht in Frage.

5. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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