Norm
AsylG 2005 §11Spruch
E7 260949-2/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, Zl. 0913.241-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, Zl. 0913.241-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 und § 11 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3 und Paragraph 11, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2004 einen (ersten) Asylantrag.
Am 04.11.2004 sowie am 28.04.2005 wurde er dazu niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahmen gab er an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Sunnit.
Zu seinen Antragsgründen gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen, er selbst aber nicht, sondern nur Sympathisant. Dennoch sei er im Juli 2004 von vermummten Männern angegriffen worden. Im Oktober 2004 habe es einen Sprengstoffanschlag auf das Haus seines Vaters gegeben, in dem auch er selbst mit seiner Frau und seinem Sohn gelebt habe. Dabei seien seine Eltern und seine Schwestern getötet worden. Danach sei er sofort aus dem elterlichen Haus geflohen und habe er zwei Tage später das Land verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL wurde dieser erste Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt II), unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL wurde dieser erste Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei), unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen Spruchpunkt I dieses am 11.05.2005 zugestellten Bescheides erhob der BF fristgerecht Berufung.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses am 11.05.2005 zugestellten Bescheides erhob der BF fristgerecht Berufung.
Am 23.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) als vormalige Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.
Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab.Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab.
Begründend stellte dieser fest, dass der BF irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Abstammung sowie Sunnite sei, seine genaue Identität feststehe, er jedoch aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner eigenen Angaben zu den Ausreisegründen sowie den Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen seiner Gattin keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht habe.
Der Bescheid wurde dem BF am 26.05.2008 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt, womit dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war.
2. Am 24.10.2009 stellte er einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 03.11.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Dabei gab er neben seinen persönlichen Daten an, Österreich seit 2004 nicht verlassen zu haben. Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt gab er an, dass er seine bisherigen Ausreisegründe aufrecht halte, darüber hinaus gab er an, sein Leben sei nunmehr im Irak auch deshalb in Gefahr, weil er Elektriker sei.
3. Am 06.11.2009 erfolgte an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache im Beisen eines Rechtsberaters.
Er gab dabei an, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Abstammung, verheiratet und Vater zweier Kinder und spreche kurdisch sowie arabisch.
Als Antragsgründe machte er geltend, er gehöre der Baath-Partei an, diese sei für Sprengstoffanschläge im Irak verantwortlich, er selbst sei Elektriker und auf Feinmechanik spezialisiert, er werde daher bei einer Rückkehr verdächtigt an derlei Anschlägen beteiligt zu sein.
4. Nachdem ursprünglich die Zurückweisung des neuerlichen Antrags des BF wegen entschiedener Sache beabsichtigt war, wurde das Verfahren in der Folge zugelassen und an der Aussenstelle Linz des Bundesasylamtes weitergeführt.
Am 05.01.2010 erfolgte dort eine Einvernahme des BF in kurdischer Sprache.
Neben den schon behaupteten Antragsgründen legte der BF dar, er habe im Irak keine Verwandten mehr, seine Gattin allerdings Eltern und Geschwister, die aktuell in XXXX leben, er selbst habe ja in XXXX gelebt.Neben den schon behaupteten Antragsgründen legte der BF dar, er habe im Irak keine Verwandten mehr, seine Gattin allerdings Eltern und Geschwister, die aktuell in römisch 40 leben, er selbst habe ja in römisch 40 gelebt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Neben der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen, des bisherigen Verfahrensverlaufs sowie länderkundlicher Feststellungen stellte die Erstbehörde die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, er habe mit seinem Vorbringen aber keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr glaubhaft gemacht.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis aus, dass Identität und Nationalität des BF, seine Volksgruppenzugehörigkeit sowie der bisherige Verfahrensgang aufgrund der vorgelegten Dokumente, der kurdischen Sprachkenntnisse sowie angesichts des bisherigen Akteninhalts feststehen. Seine über das Vorbringen im ersten Verfahrensgang hinausgehende Behauptung, er sei wegen seiner Ausbildung als Elektriker bei einer Rückkehr einer möglichen Verfolgung aufgrund des Verdachts der Beteiligung an Bombenanschlägen ausgesetzt, sei an sich zu unsubstantiiert und vage, als dass er damit eine tatsächliche Gefährung glaubhaft habe machen können. Sofern er damit auch eine mögliche Verfolgung durch Dritte in den Raum stellen wollte, sei auf die Schutzwilligkeit der irakischen Behörden zu verweisen.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF am 08.04.2010 mittels Hinterlegung am Postamt rechtskonform zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 20.04.2010 vom BF erhobene Beschwerde, in der lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt wurden.
7. Mit 11.05.2011 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.
8. Am 10.05.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.
In dieser Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert.
Als Beweismittel legte der BF neue irakische Personalausweise für sich, seine Gattin und seinen im Irak geborenen Sohn, den irakischen Reisepass seiner Gattin und die Geburtsurkunde seiner in Österreich geborenen Tochter vor und beantragte die entsprechende Berichtigung der Personalien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder.
Er stammt aus der Provinz XXXX, ob er wie behauptet vor der Ausreise aus dem Irak mit seinen Angehörigen in XXXX wohnhaft war, ließ sich nicht feststellen, seine Gattin ist ebenso kurdischer Abstammung, stammt ebenfalls aus der oben genannten Provinz und lebte bis zu ihrer Ausreise bei ihre Herkunftsfamilie in der nordirakischen Stadt XXXX. Nicht feststellbar war, ob sich noch Angehörige der Herkunftsfamilie des BF im Irak aufhalten, ein leiblicher Bruder von ihm lebt seit 2001 in Großbritannien.Er stammt aus der Provinz römisch 40 , ob er wie behauptet vor der Ausreise aus dem Irak mit seinen Angehörigen in römisch 40 wohnhaft war, ließ sich nicht feststellen, seine Gattin ist ebenso kurdischer Abstammung, stammt ebenfalls aus der oben genannten Provinz und lebte bis zu ihrer Ausreise bei ihre Herkunftsfamilie in der nordirakischen Stadt römisch 40 . Nicht feststellbar war, ob sich noch Angehörige der Herkunftsfamilie des BF im Irak aufhalten, ein leiblicher Bruder von ihm lebt seit 2001 in Großbritannien.
Im Oktober 2004 verließ er seine Heimat und reiste er schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 28.10.2004 einen (ersten) Asylantrag stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde (Spruchpunkt I), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt II), unter einem wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die seither regelmäßig verlängert wurde. Gegen Spruchpunkt I dieses am 11.05.2005 zugestellten Bescheides erhob der BF fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab. Seither war der BF im Bundesgebiet durchgehend aufhältig und seit 2007 regelmäßig als Elektriker erwerbstätig.Im Oktober 2004 verließ er seine Heimat und reiste er schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 28.10.2004 einen (ersten) Asylantrag stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2005 zu Zl. 04 22.108-BAL gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei), unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die seither regelmäßig verlängert wurde. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses am 11.05.2005 zugestellten Bescheides erhob der BF fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 19.05.2008 zu Zl. 260.949/0/9E-VIII/23/05 wies der UBAS die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab. Seither war der BF im Bundesgebiet durchgehend aufhältig und seit 2007 regelmäßig als Elektriker erwerbstätig.
Am 24.10.2009 stellte er einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010 zu og. Zahl gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.Am 24.10.2009 stellte er einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010 zu og. Zahl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.
Die Gattin des BF reiste im September 2007 auf der Grundlage einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus im Rahmen des Familiennachzugs gemäß § 35 AsylG gemeinsam mit dem im Oktober 2003 geborenen Sohn nach Österreich ein, ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes hinsichtlich der Asylgewährung gemäß § 3 und 34 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde ihnen ebenso wie dem BF subsidiärer Schutz iSd § 8 AsylG 2005 gewährt und sie sie seither in Österreich aufhältig. Im Jänner 2009 wurde in Österreich eine Tochter des BF geboren. Auch diese Angehörigen des BF stellten zugleich mit dem BF im Oktober 2009 (neue) Anträge auf internationalen Schutz, die ebenfalls vom Bundesasylamt gemäß § 3 und 34 AsylG abgewiesen wurden.Die Gattin des BF reiste im September 2007 auf der Grundlage einer Einreiseerlaubnis der ÖB Damaskus im Rahmen des Familiennachzugs gemäß Paragraph 35, AsylG gemeinsam mit dem im Oktober 2003 geborenen Sohn nach Österreich ein, ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes hinsichtlich der Asylgewährung gemäß Paragraph 3 und 34 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde ihnen ebenso wie dem BF subsidiärer Schutz iSd Paragraph 8, AsylG 2005 gewährt und sie sie seither in Österreich aufhältig. Im Jänner 2009 wurde in Österreich eine Tochter des BF geboren. Auch diese Angehörigen des BF stellten zugleich mit dem BF im Oktober 2009 (neue) Anträge auf internationalen Schutz, die ebenfalls vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 3 und 34 AsylG abgewiesen wurden.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Antragsgründen wird festgestellt:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak von staatlichen Behörden oder Dritten in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre noch wäre eine solche Verfolgung für den Fall der Rückkehr als wahrscheinlich anzusehen.
1.3. Dem BF steht bei einer Rückkehr in den Irak eine innerstaatliche Alternative zum allfälligen Aufenthalt im Zentralirak innerhalb der nordirakischen autonomen kurdischen Region (KRG) offen.
1.4. Zur Lage im Irak:
Allgemeines
Obwohl sich die allgemeine Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor hohen Niveau.
Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe (Ninewa, Ninawa) mit der Hauptstadt Mosul.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die Regierung der Region Kurdistan-Nordirak zeigt sich offen und liberal gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten. Christliche Minderheiten, Jeziden und Shabak (diese beiden Gruppen gelten als Kurden) werden generell nicht verfolgt, auch Turkmenen haben (mit Ausnahme von Mitgliedern der ITF) ein gutes Verhältnis zur Regierung, Araber sind u.U. mit dem Generalverdacht von Beziehungen zum Terrorismus oder zum früheren Regime konfrontiert.
Grundsätzlich haben alle irakischen Staatsbürger das Recht in die Region einzureisen und dort zu arbeiten, Kurden und Christen werden allgemein akzeptiert, alleinstehende Araber ohne Bürgen/Sponsor können gravierenden Problemen bei Einreise und Arbeitssuche begegnen. Einreisende ohne Aufenthaltsberechtigung für die Region müssen sich bei den Asayesh melden, für einen Aufenthalt bis zu einem Monat wird ein Visum erteilt, bei Zeitüberschreitung droht Verhaftung, Deportation und Rückkehrverbot. Für Aufenthalte über einem Monat ist ein Bürge/Sponsor nötig, der eine Haftungserklärung zugunsten des Einreisenden abgibt, Ausnahmen gelten für Investoren und hochqualifizierte Arbeitskräfte (z.B. Ärzte), die Asayesh stellen eine Aufenthaltskarte für ein Jahr aus, die verlängerbar ist. Als Bürgen/Sponsoren fungieren im KRG-Gebiet ansässige Verwandte, Bekannte oder (für Christen) eine Kirche.
Binnenflüchtlinge werden in Zusammenarbeit von UNHCR, ICRC, dem KRG-Innenministerium und dem irakischen Immigrationsministerium betreut. Ihre seit 2003 stetig zunehmende Zahl stellt eine hohe Belastung für die lokale Infrastruktur sowie das Gesundheits- und Bildungswesen dar. Schwierigkeiten für IDP können aufgrund fehlender ID-Dokumente auftreten, fehlende Kurdisch-Kenntnisse erschweren u.U. den Zugang zum Arbeitsmarkt. Schulen für arabisch-sprechende Kinder sowie Kirchen wurden errichtet, außer in Ainkawa im Stadtgebiet von Erbil sind die Binnenflüchtlinge kaum sichtbar und vermischen sich mit der Ursprungsbevölkerung.
Eine Rückkehr aus dem Ausland in die Region ist (auch mit Hilfe von IOM) grundsätzlich möglich, ein soziales Netzwerk und Parteibeziehungen vor Ort sowie Kapital für den Aufbau eines Geschäftes sind hilfreich.
Jeder im Besitz einer irakischen ID-Karte (Jinsiya) oder eines irakischen Reisepasses ist in der Lage in die Kurdenregion (KRG) ohne Einschränkungen einzureisen. Einem Iraker, der nicht im Besitz der genannten Dokumente ist, würde es - an jedem beliebigen Checkpoint - verwehrt werden in die KRG einzureisen.
Mindestens 10.000 Personen reisen an den Checkpoints täglich in die Kurdenregion (KRG) ein. Die meisten Personen reisen ein, da sie Arbeit oder eine medizinische Behandlung suchen, weil sie Verwandte besuchen oder aus bloßen Sicherheitsüberlegungen.
Jeder, der legal über einen Checkpoint (in die Kurdenregion) eingereist ist, kann sich innerhalb der KRG frei bewegen.
Aus dem Ausland zurückkehrende ehemalige Asylwerber können problemlos durch die Sicherheitskontrollen am Flughafen von Erbil einreisen, dies gilt auch für Binnenreisende vom Flughafen in Bagdad kommend.
Einer aktualisierten Überprüfung der bisherigen Einreisebestimmungen und Kontrollmaßnahmen im März 2011 zufolge sind diese bis dato offiziell unverändert geblieben. Einer Anmerkung von UNHCR zufolge, die sich auf individuelle Aussagen von einigen Personen in Versorgungseinrichtungen innerhalb der KRG-Region stützte, kann deren Umsetzung im Einzelfall einer individualisierten Handhabung der jeweiligen an den Checkpoints tätigen Offiziere oder anderweitiger Diskriminierung unterliegen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen ethnischen Gruppen wird bei diesen Kontrollen aber offiziell nicht praktiziert bzw. eine solche vielmehr strikt verneint, ebenso wie es offiziell keine Unterschiede in der Praxis zwischen den jeweiligen Provinzen gibt, punktuelle Erhöhungen der Sicherheitsmaßstäbe können jedoch zu strengeren Personenkontrollen an der Grenze führen. Dabei kann es auch zur Anhaltung in Haft und Befragung von (in der Praxis meist arabisch-stämmigen) Verdächtigen durch die Asayesh kommen. Das Hauptaugenmerk liegt nach wie vor bei der Identifizierung von potentiellen Terroristen bzw. Personen, die auf einer "schwarzen Liste" von Verdächtigen stehen. Im Übrigen wird Einreisenden am Checkpoint grundsätzlich eine Aufenthaltskarte, gültig für bis zu 10 Tage, ausgestellt. Für längere Aufenthalte wird eine Erlaubnis der KRG-Behörden benötigt, welche gegebenenfalls eine sogen. "Informationskarte" (ehemals: Aufenthaltskarte, diese wird nur mehr Ausländern ausgestellt) ausstellen. Der Grenzübertritt selbst erfolgt standardgemäß in allen drei Provinzen ohne das bis Dezember 2009 bestehende Erfordernis eines am Checkpoint anwesenden Bürgen, außer es ergeben sich im Einzelfall gravierende Sicherheitsbedenken den Einreisenden betreffend. So bestand lediglich im November 2010 ein Einreiseverbot Personen arabischer Herkunft gegenüber, Angehörige dieser Personengruppe können weiterhin im Einzelfall dem Erfordernis eines Bürgen unterliegen. Während andere Personengruppen, die sich dauerhaft aufhalten wollen, in der Folge anlässlich der Registrierung bei einem Büro der Asayesh einen Bürgen namhaft zu machen haben, gilt dies nicht für Christen. Andererseits verfügen in der Regel alle Zuziehenden über persönliche Beziehungen in der Region, die eine Niederlassung in dieser Weise ermöglichen. Es wurden bis dato praktisch keine Fälle bekannt, in denen ein Bürge tatsächlich von den Behörden der KRG an Stelle des Zugezogenen haftbar gemacht wurde.
Aktuell halten sich ca. 35.000 binnenvertriebene Familien in der Region auf, die u.a. von der zuständigen Behörde BMD (Bureau of Migration & Displacement, KRG) betreut werden, deren Regionalbüro sich in Erbil befindet. Binnenvertriebene (IDP) innerhalb des Irak haben grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Unterstützung in Höhe von 150.000 Dinar (ca. 150 $) pro Familie, deren Auszahlung unterliegt jedoch nach wie vor aufgrund von Diskrepanzen zwischen KRG und Zentralregierung auf Eis.
Wirtschaftliche Lage:
Danke eines 17%igen Anteils am irakischen Staatsbudget boomt die Region wirtschaftlich, der Löwenanteil des regionalen Budgets wird für Löhne von Angestellten des öffentlichen Dienstes verwendet, wo der Großteil aller Arbeitnehmer arbeitet, dennoch ist die Arbeitslosigkeit hoch. Parteizugehörigkeit und persönliche Beziehungen sind bei der Arbeitssuche maßgeblich, Korruption ist im öffentlichen Sektor weitverbreitet. Die Lebenskosten und Preise sind grundsätzlich hoch, der landwirtschaftliche bzw. industrielle Sektor der Region kann den regionalen Bedarf nicht decken, Waren und Arbeiter werden aus dem Ausland importiert, das Ausbildungsniveau ist eher niedrig. Der Bausektor boomt, ausländische, meist türkische, Firmen sorgen aber kaum für Arbeitsplätze für Einheimische. Wohnraum ist ausreichend vorhanden, aber teuer. Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich verbessert, ist aber zum Teil noch ungenügend. Die Stromversorgung ist durch entsprechende Investitionen sprunghaft angestiegen und fast rund um die Uhr gewährleistet. Die Verkehrsinfrastruktur ist bereits gut ausgebaut.
Gesundheitsversorgung:
Die allgemeine öffentliche Krankenversorgung in der KRG-kontrollierten Region ist für Patienten kostenlos, es gibt keine Krankenversicherung, ein kleinerer Teil der Gesundheitsleistungen wird von privaten Spitälern und Gesundheitszentren gedeckt, die Wahl des Krankenhauses ist frei, weshalb auch Iraker aus dem Zentral- und Südirak zur Behandlung in den Norden reisen. Die Gesundheitsversorgung in den umstrittenen Gebieten südlich der Region ist hingegen kritisch.
Heute existieren in der Region über 60 Spitäler, 880 Gesundheitszentren, 8000 Ärzte und 18.000 Paramedics (Sanitäter). Die Ausstattung der Spitäler ist allgemein zufriedenstellend (z.B. CT, MRI). Unterversorgung besteht im Bereich der psychischen Erkrankungen - es sind nur 20 niedergelassene Psychiater und drei psychiatrische Zentren (Erbil, Dohuk, Sulaimanyia) verfügbar, psychische Erkrankungen werden sozial stigmatisiert - sowie der Spezialbehandlungen (z.B. Transplantationen, Herzoperationen, Chemotherapien). Bei schwerwiegenden Erkrankungen bzw. Behandlungserfordernissen weichen Patienten nach Syrien, Jordanien, Iran und in europäische Länder aus, wobei letztere häufig befristete Krankenvisa erteilen.
Medikamente werden durch die irakische Zentralregierung und durch kurdische Firmen im Ausland geliefert, die jeweils einer Qualitätskontrolle durch das KRG-Gesundheitsministerium unterliegen. Die Impfrate bei Kindern ist hoch.
Arbeitsmarkt
Der Zugang zu den besser bezahlten Segmenten des Arbeitsmarktes hängt auch von Kurdisch-Sprachkenntnissen ab, die Zugezogenen mit arabischer Muttersprache oftmals fehlen, welche sich daher meist mit schlechter bezahlten Jobs zu begnügen haben. Personen mit höherer Bildung haben in der Regel keine Probleme eine Beschäftigung zu finden. Die ausschließliche Kenntnis der arabischen Sprache führt in der Regel zu keinen Verständigungsschwierigkeiten im täglichen Leben oder bei Behörden, da die arabische Sprache generell gesprochen und verstanden wird. Alleinstehende Frauen werden auf dem Arbeitsmarkt nicht diskriminiert, ja werden sie aus Sicherheitsüberlegungen und wegen ihrer Verläßlichkeit überwiegend bevorzugt eingestellt, sie werden im Einzelfall von Kirchen und Privatpersonen besonders unterstützt, soweit dies erforderlich ist.
Sicherheitsbehörden in der autonomen Kurdenregion (KRG)
Die Fusion der kurdischen Administration (KDP in Erbil und PUK in Suleimaniya) ist seit 2010 de iure abgeschlossen. Auch die Zusammenlegung der Asayesh-Sicherheitsdienste wurde kürzlich beschlossen. Die allgemeine Sicherheitslage in der Region KRG ist als gut zu bezeichnen, auch weil die kurdische Bevölkerung mit den Sicherheitskräften zusammenarbeitet, die letzten Anschläge liegen bereits Jahre zurück, (die Terrororganisation) Ansar al-Islam ist heute nicht mehr aktiv. Innerhalb des Gebietes kann man sich frei und ohne Personenschutz bewegen. Die Kriminalitätsrate ist sehr niedrig. Die Sicherheitskräfte in den Städten sind kaum sichtbar, Kontrollen bei Checkpoints an den Grenzen der Provinzen werden diskret und ohne wesentliche Schikanen durchgeführt.
Im Einzelnen sind als Sicherheitskräfte zu unterscheiden:
Peshmerga:
Sie hat ca. 200.000 Mitglieder, ihre offizielle Aufgabe ist die Grenzsicherung des KRG-kontrollierten Gebiets. Es gibt keinen obligatorischen Militärdienst, es ist jedem freigestellt, sich bei den Peshmerga zu bewerben oder diese wieder zu verlassen.
Polizei:
Sie untersteht dem KRG-Innenministerium und ist für die lokale Sicherheit, den Verkehr, etc. zuständig.
Zerevani:
Eine paramilitärische Spezialgarde, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht und für die Sicherung von Militäranlagen, von Erdöl- und Erdgasfeldern und der Flughäfen verantwortlich ist.
(Bei Polizei und Zerevani sind ca. 100.000 Personen tätig).
Asayesh:
Asayesh ("Sicherheit") unterstehen formell dem KRG-Ministerrat und sind offiziell für die Bekämpfung des Drogenhandels, die Terrorabwehr und die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität verantwortlich. De facto geht man davon aus, dass die Asayesh den operativen Arm der KRG-Geheimdienste darstellen.
Parastin/Zanyari:
Die beiden Nachrichtendienste sind der KDP (Parastin, "Azhansi Parastni Asaishi Haremi Kurdistan") und der PUK (Zanyari, "Dazgay Zanyari") zuzuordnen.
Die Lage in de umstrittenen Gebieten an der Südgrenze der autonomen Kurdenregion
Hauptforderungen der KRG sind: Garantien für eine Lösung der offenen Fragen um die umstrittenen Gebiete (v.a. Provinz Kirkuk), die Verteilung der Öl- und Gas-Ressourcen sowie die Anerkennung der kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) als Teil des irakischen Verteidigungssystems.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala Menschenrechtsverletzungen begehen.
Laut IOM-Irak, Amman, führt die kurdisch-arabische Bruchlinie entlang der umstrittenen Gebiete zu einem angespannten Umfeld und Minderheiten finden sich in dieser Situation gefangen. Unter diesen (Minderheiten) sind Christen, aber auch Turkmenen, sowie Jeziden. In vielen Gebieten werden die Minderheiten zu Wahlkampfzeiten dazu benützt, die Machtverhältnisse und das Stimmungsverhalten eines Gebietes zu verändern.
Entlang der umstrittenen Grenzgebiete gibt es weiterhin kleine Ströme von Personen, die vertrieben werden und die sich nicht in der Lage sehen, in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Die Mehrheit der Vertreibungen ist jedoch in Bagdad und (der Provinz) Diyala geschehen.
In den umstrittenen Gebieten stellen die KRG-Sicherheitskräfte und nicht die Regierungsbehörden im Zentralirak de-facto die kontrollierenden Sicherheitskräfte dar, einschließlich von Ninewa, während Kirkuk eine Ausnahmekonstellation darstellt. Gemeinsam durchgeführte Sicherheitskontrollen ("Checkpoints") von irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, von den mutitnationalen Sicherheitskräften beaufsichtigt, wurden in einigen Gebieten eingerichtet.
Der ungelöste Status der umstrittenen Gebiete birgt jedoch eine große Quelle von Spannungen und bis zur Lösung dieser Frage bleibt eine zerbrechliche Sicherheitslage zurück.
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, Stand: Februar 2012; Länderkundliche Informationen des AsylGH zum Irak, innerstaatliche Fluchtalternative in der Kurdenregion (KRG), Provinzen Arbil, Dohuk, Sulaimania; Lebensbedingungen für Binnenflüchtlinge / IDP; Stand:
November 2011)
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
der Verfahrensakt des ersten rechtskräfig abgeschlossenen Asylverfahrens
das erstinstanzliche Verfahrensergebnis des gg. Verfahrens
die vom BF vorgelegten Urkunden
die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AsylGH
die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, ethnischen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem persönlichen Vorbringen sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers und denen seiner Angehörigen.
Die genaue Identität und Herkunft des BF war erst zuletzt aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunden nachvollziehbar, woraus sich ergab, dass er sowohl im gesamten Erstverfahren als auch im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt unrichtige Angaben seinen Geburtsort, seinen genauen Namen und sein Geburtsdatum betreffend gemacht hatte. Angesichts dieses Aussageverhaltens und in Ermangelung anderweitiger Beweisquellen als der mündlichen Angaben des BF war letztlich aber auch nicht feststellbar, ob er tatsächlich wie von ihm im Erstverfahren behauptet vor der Ausreise in XXXX gelebt hatte.Die genaue Identität und Herkunft des BF war erst zuletzt aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunden nachvollziehbar, woraus sich ergab, dass er sowohl im gesamten Erstverfahren als auch im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt unrichtige Angaben seinen Geburtsort, seinen genauen Namen und sein Geburtsdatum betreffend gemacht hatte. Angesichts dieses Aussageverhaltens und in Ermangelung anderweitiger Beweisquellen als der mündlichen Angaben des BF war letztlich aber auch nicht feststellbar, ob er tatsächlich wie von ihm im Erstverfahren behauptet vor der Ausreise in römisch 40 gelebt hatte.
2..1.2. Die belangte Behörde verneinte schon die Glaubhaftigkeit der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Feststellung aus folgenden Gründen an:
Der BF behauptete ursprünglich im Gefolge seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2004, im Irak begründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen zu unterliegen, die daraus resultiere, dass sein Vater Mitglied der sogen. Baath-Partei unter Saddam Hussein gewesen sei und deshalb nach dessen Sturz einem Bombenanschlag auf sein Haus in XXXX zum Opfer gefallen sei, wobei auch noch weitere Familienmitglieder umgekommen seien, der BF aber unverletzt blieb und aus Furcht vor allfälliger individueller Verfolgung wegen seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater den Irak verlassen habe.Der BF behauptete ursprünglich im Gefolge seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2004, im Irak begründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen zu unterliegen, die daraus resultiere, dass sein Vater Mitglied der sogen. Baath-Partei unter Saddam Hussein gewesen sei und deshalb nach dessen Sturz einem Bombenanschlag auf sein Haus in römisch 40 zum Opfer gefallen sei, wobei auch noch weitere Familienmitglieder umgekommen seien, der BF aber unverletzt blieb und aus Furcht vor allfälliger individueller Verfolgung wegen seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater den Irak verlassen habe.
Diesem Vorbringen wurde im ersten Verfahrensgang sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stützte er zum Teil auf das Vorbringen im Erstverfahren, insofern er nämlich darlegte, gerade vor dem Hintergrund der früheren Parteimitgliedschaft seines Vaters - in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete der BF sogar (erstmals) eine eigene frühere Parteimitgliedschaft - nunmehr dem Generalverdacht der Zugehörigkeit zu (sunnitischen) Terrorgruppen im Irak zu unterliegen, wobei dieser Verdacht darüber hinaus - dieser Teil des Vorbringens stellte eine Neuerung dar - durch seine beruflichen Fähigkeiten als Feinelektriker erhärtet werde.
Hierzu ist darauf zu verweisen, dass im Erstverfahren, aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens insgesamt, schon nicht feststellbar war, dass der BF wegen einer angeblichen früheren politischen Tätigkeit seines Vaters indirekt als Angehöriger von einer Verfolgungsgefahr betroffen war, was implizierte, dass auch diese Tätigkeit bzw. Funktion des Vaters des BF per se nicht feststellbar war. Der BF vermochte diesbezüglich im Folgeverfahren auch keinerlei neue Argumente vorzutragen oder gar Belege für diese frühere Behauptung zu erbringen. Daraus war aber nun im gg. Verfahrensgang auch zu folgern, dass diese Voraussetzung für die nunmehrige Behauptung des BF, deshalb dem Verdacht der Zugehörigkeit zu sunnitischen Terrorgruppen zu unterliegen, fehlte. Dass er nun sogar im Gegensatz zum Erstverfahren ins Treffen führte, auch selbst einmal Mitglied der Partei gewesen zu sein, ohne dies wiederum zu belegen, belastete ihn demgegenüber noch zusätzlich mit mangelnder Glaubwürdigkeit.
Nicht unerwähnt bleiben soll diesbezüglich auch, dass der BF ja nicht nur unglaubwürdig in seinen Verfolgungsgründen war, sondern dass er auch unrichtige Angaben zu Geburtsort und Personalien gemacht hatte.
Dass er davon abgesehen alleine wegen seiner beruflichen Fähigkeiten als Elektriker dem Pauschalverdacht der Zugehörigkeit zu Terrorgruppen unterliegen würde, stützte der BF lediglich auf seine persönliche Vermutung, wie er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung darlegte. Dieses Vorbringen war aber für sich alleine zu spekulativ und unsubstantiiert, als dass sich daraus die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer auf diese, nach außern hin auch nicht sichtbare, Eigenschaft des BF abzielende Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte, gerade auch angesichts seiner seit 2004 dauernden Abwesenheit vom Irak, ableiten ließe.
In Anbetracht dieser Erwägungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit der im gg. Folgeverfahren behaupteten Verfolgungsgefahr war für den AsylGH auch nicht mehr auf die Feststellungen der belangten Behörde zur Frage der allfälligen Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden einzugehen.
Im Übrigen würde einer alleine dieser beruflichen Fähigkeit des BF behaupteter Weise entspringenden Verfolgungsgefahr schon ein Anknüpfungspunkt an die in der GFK genannten individuellen Verfolgungstatbestände fehlen.
Insgesamt war aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu gewinnen, dass der BF weder bis zur Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch mit Verfolgung für den Fall seiner heutigen Rückkehr zu rechnen hätte.
2.1.3. Die Feststellungen zur Situation im Irak stützen sich auf die länderkundlichen Information des AsylGH in der Zusammenschau mit denen der erstinstanzlichen Behörde in ihrem Bescheid. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Soweit oben die Möglichkeit des alternativen Aufenthalts des BF im kurdischen Nordirak festgestellt wurde, war diesbezüglich über die länderkundlichen Informationen des AsylGH hinaus auf die Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe und seine kurdischen Sprachkenntnisse abzustellen, auch die Gattin des BF gehört zu dieser Volksgruppe und hat diese Sprachkenntnisse.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Abs. 2 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Absatz 2, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Heimat des BF war angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Heimat des BF war angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:
Dem BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung unterlegen war noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war. Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.
3.2. Daneben war die Möglichkeit eines alternativen Aufenthalts des BF im kurdischen Nordirak iSd § 11 AsylG feststellbar.3.2. Daneben war die Möglichkeit eines alternativen Aufenthalts des BF im kurdischen Nordirak iSd Paragraph 11, AsylG feststellbar.
3.3. Das Beschwerdebegehren war daher gemäß § 3 AsylG abzuweisen.3.3. Das Beschwerdebegehren war daher gemäß Paragraph 3, AsylG abzuweisen.
4. Nachdem auch keinem Angehörigen des BF der Status eines Asylberechtigten zukommt, kam auch eine Gewährung desselben an den BF auf der Grundlage des § 34 AsylG nicht in Frage.4. Nachdem auch keinem Angehörigen des BF der Status eines Asylberechtigten zukommt, kam auch eine Gewährung desselben an den BF auf der Grundlage des Paragraph 34, AsylG nicht in Frage.
5. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
02.10.2012