TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/12 C15 311610-1/2008

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C15 311610-1/2008/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2007, Zl. 0119.558-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.8.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2007, Zl. 0119.558-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.8.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 27.08.2001 (wegen seiner damaligen Minderjährigkeit durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) im Wege der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) - ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister - einen Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. auf Asylerstreckung. Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2001, Zahl: 215.033/0-IV/10/00, in Österreich Asyl gewährt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 27.08.2001 (wegen seiner damaligen Minderjährigkeit durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) im Wege der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) - ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister - einen Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. auf Asylerstreckung. Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2001, Zahl: 215.033/0-IV/10/00, in Österreich Asyl gewährt worden.

1. Mit Schreiben vom 7.11.2001 teilte das Bundesasylamt der Österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 16 Abs. 3 Asylgesetz 1997 mit, dass nach Prüfung der Sachlage eine Asylgewährung im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei. Nach Visumserteilung reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in weiterer Folge legal in das österreichische Bundesgebiet ein und erneuerte am 9.4.2002 den bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachten Asylerstreckungsantrag.1. Mit Schreiben vom 7.11.2001 teilte das Bundesasylamt der Österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Asylgesetz 1997 mit, dass nach Prüfung der Sachlage eine Asylgewährung im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei. Nach Visumserteilung reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in weiterer Folge legal in das österreichische Bundesgebiet ein und erneuerte am 9.4.2002 den bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachten Asylerstreckungsantrag.

2. Mit Bescheid vom 10.4.2002 gab das Bundesasylamt dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBL. I 76, durch Erstreckung in Österreich Asyl, wobei es gemäß § 12 leg.cit. feststellte, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers.2. Mit Bescheid vom 10.4.2002 gab das Bundesasylamt dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBL. römisch eins 76, durch Erstreckung in Österreich Asyl, wobei es gemäß Paragraph 12, leg.cit. feststellte, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers.

3. Am 12.3.2007 ging beim Bundesasylamt eine Strafkarte ein, aus der hervorging, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war.3. Am 12.3.2007 ging beim Bundesasylamt eine Strafkarte ein, aus der hervorging, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war.

4. Mit Bescheid vom 3.4.2007 erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBL. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt unter einem dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur in Fällen der Asylaberkennung auf Grund strafgerichtlicher Verurteilungen, sowie unter Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine besonders schwere Straftat begangen und ein Charakterbild erkennen habe lassen, das eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zeige. In Anbetracht der mehrfachen Tatwiederholung und des nicht umfassenden Geständnisses des Beschwerdeführers im Strafprozess könne auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Insgesamt sei eine besondere Gefährlichkeit seines Verhaltens anzunehmen. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Was die Entscheidung im Spruchpunkt II. anbelangt, verwies das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage in Afghanistan, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne.4. Mit Bescheid vom 3.4.2007 erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt unter einem dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur in Fällen der Asylaberkennung auf Grund strafgerichtlicher Verurteilungen, sowie unter Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine besonders schwere Straftat begangen und ein Charakterbild erkennen habe lassen, das eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zeige. In Anbetracht der mehrfachen Tatwiederholung und des nicht umfassenden Geständnisses des Beschwerdeführers im Strafprozess könne auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Insgesamt sei eine besondere Gefährlichkeit seines Verhaltens anzunehmen. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Was die Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, verwies das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage in Afghanistan, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, (als Berufung) rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung ist zu entnehmen, dass lediglich Spruchpunkt I. angefochten wird. Unter anderem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im von der belangten Behörde herangezogenen Strafurteil auch der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als Milderungsgrund berücksichtigt worden sei. Deshalb sei die Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Fall des Beschwerdeführers nicht zulässig. Die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien auch nicht als besonders schwere Verbrechen zu werten.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, (als Berufung) rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung ist zu entnehmen, dass lediglich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wird. Unter anderem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im von der belangten Behörde herangezogenen Strafurteil auch der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als Milderungsgrund berücksichtigt worden sei. Deshalb sei die Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Fall des Beschwerdeführers nicht zulässig. Die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien auch nicht als besonders schwere Verbrechen zu werten.

6. Mit Schriftsatz vom 27.11.2007 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Wirtschaftskammer XXXX vom 2.11.2007, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Strafvollzuges in der XXXX eine Ausbildung als Karosseriebautechniker absolviere.6. Mit Schriftsatz vom 27.11.2007 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Wirtschaftskammer römisch 40 vom 2.11.2007, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Strafvollzuges in der römisch 40 eine Ausbildung als Karosseriebautechniker absolviere.

Mit Schreiben vom 22.12.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung) zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.Mit Schreiben vom 22.12.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB (schwere Körperverletzung) zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

7. Mit Bescheid vom 25.1.2011 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 3.4.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und erklärte unter einem, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde beim Asylgerichtshof zu C15 311610-2/2011 protokolliert (siehe das in jenem Verfahren ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag).7. Mit Bescheid vom 25.1.2011 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 3.4.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte unter einem, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde beim Asylgerichtshof zu C15 311610-2/2011 protokolliert (siehe das in jenem Verfahren ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag).

8. Am 7.2.2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer (vorläufige) Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zwecks Gewährung von Parteiengehör.

Mit Schriftsatz vom 28.3.2012 erklärte der Beschwerdeführer, sich zur allgemeinen Lage in Afghanistan nicht äußern zu wollen. Was seine persönliche Situation anbelange, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass in Österreich seine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder, die allesamt berufstätig seien, sowie seine Ehefrau, die über die serbische Staatsbürgerschaft und eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge, leben würden. Überdies lebe der Sohn des Beschwerdeführers ebenso in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst habe bis September 2011 gearbeitet, dann jedoch auf Grund des Ablaufs der Karte für subsidiär Schutzberechtigte keiner Arbeit mehr nachgehen können. Derzeit besuche er beim Arbeitsmarktservice einen Kurs. In der Anlage übermittelte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, sowie weitere Unterlagen, wie etwa ein Schreiben des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Bestätigung ihrer Karenz.

9. Am 22.8.2012 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit einer Vertrauensperson teilnahm. Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die seinerzeitigen Fluchtgründe, die gegenwärtige Situation des Beschwerdeführers in Österreich und die Folgen einer Rückführung nach Afghanistan eingehend erörtert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den in der Verhandlung überreichten Länderberichten eingeräumt.

10. Mit Schriftsatz vom 29.8.2012 legte der Beschwerdeführer u.a. Unterlagen hinsichtlich seiner Ehefrau und seines Kindes, Bestätigungen über die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe vom 22.10.2009 und über eine psychotherapeutische Behandlung vom 16.3.2009, eine Beschäftigungszusage sowie eine Bestätigung eines Kampfsportvereines über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine Teilnahme an Wettkämpfen vor. Mit Schriftsatz vom 30.8.2012 erklärte der Beschwerdevertreter, keine inhaltliche Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben zu wollen.

11. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, in die Akten zum Verfahren des Beschwerdeführers und jene zum Verfahren seines Vaters, in die strafgerichtlichen Urteile und das Verhandlungsprotokoll zu XXXX sowie in die auch in der Verhandlung angesprochenen Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan Einsicht genommen wurde.11. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, in die Akten zum Verfahren des Beschwerdeführers und jene zum Verfahren seines Vaters, in die strafgerichtlichen Urteile und das Verhandlungsprotokoll zu römisch 40 sowie in die auch in der Verhandlung angesprochenen Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan Einsicht genommen wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1.1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Mio. Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl stieg kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei ca. 2.997 ehemaligen Kämpfern. Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig ist, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichte machen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011).

Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011): In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt (Report des UN-Security Council vom 23.6.2011). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Im Rahmen der von den Taliban ausgerufenen "Frühjahrsoffensive" griffen Selbstmordkommandos Ziele an drei Stellen in Kabul und in drei afghanischen Städten an. Dabei gelang es ihnen, sich im schwer gesicherten Regierungs- und Botschaftsviertel im Herzen von Kabul stundenlange Gefechte mit afghanischen Sicherheitskräften zu liefern. Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich. Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Polizeichef von Kabul die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012).

1.1.2.2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.1.2.3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurückgegangen. Die Operationsführung afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf Rekrutierungsbüros afghanischer Sicherheitskräfte). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verloren gegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings - angesichts der dort in geringerem Umfang eingesetzten Kräfte - nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.3 Menschenrechte:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.4 Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.5 Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte (ANSF), die bis 2014 in die Lage versetzt werden sollen, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Masar-i Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen. Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen der Übergang beginnen soll. Damit liegen bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung.

In quantitativer Hinsicht läuft der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte schneller als geplant: Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufbau bei der afghanischen Nationalarmee 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen Polizei 157.000 Polizisten. Der Aufbau der ANSF konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.6 Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:

Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage.

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 %. Etwa 80 % der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt von weniger als US$ 25,-- pro Monat, welche zur Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig sind. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt etwa US$ 35,--. Im Gegensatz dazu zahlen die Taliban ihren Kämpfern monatlich geschätzte US$ 300,--. Wegen der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Afghanistan können viele Menschen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Afghanistan besteht ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften, so z. B. im mittleren Management oder in der Buchhaltung.

Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch andauernde Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.

Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäß dem UN-Sicherheitsrat benötigten 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen.

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die United States Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).

1.1.7 Rückkehrfragen:

Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Daisuke Yoshimura, Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Die vom afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer für die Ansiedlung solcher Flüchtlinge geschaffenen Neubausiedlungen (sog. "townships") werden zum Großteil als ungeeignet qualifiziert, da es oft an der notwendigen Wasserversorgung mangelt. Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, ist Muslim und trägt den im Spruch genannten Namen. Er wurde XXXX geboren, wuchs aber in Kabul auf, das er im 15. Lebensjahr verließ, um nach Pakistan zu flüchten. Seit seiner legalen Einreise im Jahr 2002 hält er sich in Österreich auf, wo seine Eltern und Geschwister, nämlich vier Schwestern und ein Bruder, leben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2002 wurde dem Beschwerdeführer Asyl im Wege der Erstreckung des seinem Vater gewährten Asyls zuerkannt. Sein Vater war als XXXX beteiligt und wurde deshalb auch von den Taliban zwischenzeitlich inhaftiert und verfolgt, bevor er ca. im Jahr 1999 das Land verließ. Der Beschwerdeführer ist Ehemann einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen, die er seit neun Jahren kennt. Der in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist 17 Monate alt. In seiner Heimat Afghanistan leben drei Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits, mit denen er sporadisch telefonischen Kontakt hat und die in Kabul zum Teil als Ärzte oder Ingenieure tätig sind.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, ist Muslim und trägt den im Spruch genannten Namen. Er wurde römisch 40 geboren, wuchs aber in Kabul auf, das er im 15. Lebensjahr verließ, um nach Pakistan zu flüchten. Seit seiner legalen Einreise im Jahr 2002 hält er sich in Österreich auf, wo seine Eltern und Geschwister, nämlich vier Schwestern und ein Bruder, leben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2002 wurde dem Beschwerdeführer Asyl im Wege der Erstreckung des seinem Vater gewährten Asyls zuerkannt. Sein Vater war als römisch 40 beteiligt und wurde deshalb auch von den Taliban zwischenzeitlich inhaftiert und verfolgt, bevor er ca. im Jahr 1999 das Land verließ. Der Beschwerdeführer ist Ehemann einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen, die er seit neun Jahren kennt. Der in Österreich geborene Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist 17 Monate alt. In seiner Heimat Afghanistan leben drei Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits, mit denen er sporadisch telefonischen Kontakt hat und die in Kabul zum Teil als Ärzte oder Ingenieure tätig sind.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache ausgezeichnet; des Weiteren spricht er Pashtu und Dari in Wort und Schrift. Er besucht gelegentlich die Moschee und hat einen - angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich - entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch viele österreichische Staatsbürger angehören.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, das am 16.2.2007 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei anderen Personen am XXXX und am XXXX in zwei verschiedenen Wettlokalen, am XXXX in einem Schnellimbiss-Restaurant und am selben Tag in einem weiteren Lokal sowie am XXXX in der Wiener Filiale einer Bank jeweils eine Kassiererin oder einen sonstigen Angestellten bzw. Verfügungsberechtigten unter Verwendung von Faustfeuerwaffen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - die Herausgabe des Geldes fordernd - bedroht und verschiedene Geldbeträge in der Höhe von Euro 820,-- bis zu Euro 99.130,-- geraubt. Am XXXX hatte der Beschwerdeführer bei einem weiteren Überfall auf ein Schnellimbiss-Restaurant, wo die beiden Haupttäter ebenfalls unter Verwendung von Faustfeuerwaffen eine Angestellte bedroht und einen Betrag von Euro 600,-- erbeutet hatten, durch gemeinsame Besprechung des Tatplanes, Aussuchen des Tatortes und das Lenken des Fluchtfahrzeuges zur Straftat beigetragen. Als mildernd wertete das Gericht das überwiegende Geständnis, das Alter des Beschwerdeführers während der Tatzeiten und die untergeordnete Beteiligung bei einem Angriff, wogegen es die sechsfache Tatwiederholung als erschwerend qualifizierte.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , das am 16.2.2007 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 142 Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei anderen Personen am römisch 40 und am römisch 40 in zwei verschiedenen Wettlokalen, am römisch 40 in einem Schnellimbiss-Restaurant und am selben Tag in einem weiteren Lokal sowie am römisch 40 in der Wiener Filiale einer Bank jeweils eine Kassiererin oder einen sonstigen Angestellten bzw. Verfügungsberechtigten unter Verwendung von Faustfeuerwaffen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - die Herausgabe des Geldes fordernd - bedroht und verschiedene Geldbeträge in der Höhe von Euro 820,-- bis zu Euro 99.130,-- geraubt. Am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer bei einem weiteren Überfall auf ein Schnellimbiss-Restaurant, wo die beiden Haupttäter ebenfalls unter Verwendung von Faustfeuerwaffen eine Angestellte bedroht und einen Betrag von Euro 600,-- erbeutet hatten, durch gemeinsame Besprechung des Tatplanes, Aussuchen des Tatortes und das Lenken des Fluchtfahrzeuges zur Straftat beigetragen. Als mildernd wertete das Gericht das überwiegende Geständnis, das Alter des Beschwerdeführers während der Tatzeiten und die untergeordnete Beteiligung bei einem Angriff, wogegen es die sechsfache Tatwiederholung als erschwerend qualifizierte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 30.11.2007 während seiner Haft einen anderen Insassen der Vollzugsanstalt durch zwei Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine komplexe Kieferhöhlenfraktur, zur Folge hatte. Als erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während des offenen Vollzugs, als mildernd hingegen keinen Umstand. Der unbedingte Strafausspruch wurde u.a. mit spezialpräventiven Erwägungen und der Tatsache begründet, dass auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten habe können.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 30.11.2007 während seiner Haft einen anderen Insassen der Vollzugsanstalt durch zwei Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine komplexe Kieferhöhlenfraktur, zur Folge hatte. Als erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während des offenen Vollzugs, als mildernd hingegen keinen Umstand. Der unbedingte Strafausspruch wurde u.a. mit spezialpräventiven Erwägungen und der Tatsache begründet, dass auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten habe können.

Nach insgesamt viereinhalb Jahren Haft wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen. Bis September 2011 war der Beschwerdeführer legal erwerbstätig, verlor seinen Arbeitsplatz jedoch, nachdem die befristete Aufenthaltsberechtigung (wegen subsidiärem Schutz) nicht verlängert worden war. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, da er am 22.7.2011 als Türsteher einer Diskothek einen Pfefferspray besessen hatte, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war (vom Vorwurf, er habe am 24.4.2011 eine näher bezeichnete Frau durch Versetzen eines Trittes gegen den Oberschenkel sowie am 22.7.2011 einen näher bezeichneten Mann durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich verletzt, wurde der Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen Verfahren jedoch freigesprochen).Nach insgesamt viereinhalb Jahren Haft wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen. Bis September 2011 war der Beschwerdeführer legal erwerbstätig, verlor seinen Arbeitsplatz jedoch, nachdem die befristete Aufenthaltsberechtigung (wegen subsidiärem Schutz) nicht verlängert worden war. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, da er am 22.7.2011 als Türsteher einer Diskothek einen Pfefferspray besessen hatte, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, Waffengesetz verboten war (vom Vorwurf, er habe am 24.4.2011 eine näher bezeichnete Frau durch Versetzen eines Trittes gegen den Oberschenkel sowie am 22.7.2011 einen näher bezeichneten Mann durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich verletzt, wurde der Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen Verfahren jedoch freigesprochen).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seiner Heimat von den Taliban (insbesondere wegen seines Vaters) verfolgt werden würde oder aus sonstigen Gründen einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren inhaltlich nicht konkret entgegen getreten ist, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen über die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers resultieren aus der Einsichtnahme in die Akten des Asylverfahrens, jene zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützen sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug und auf den Inhalt der beigeschafften Strafurteile. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers waren bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden; an der Richtigkeit der Feststellungen haben sich keine Zweifel ergeben. Die übrigen Feststellungen, wie jene zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich und Afghanistan, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die insgesamt unbedenklich erschienen und teilweise auch in den vorgelegten Urkunden (siehe insbesondere OZ 16) ihre Deckung finden.

2.2 Dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht festgestellt werden konnte, gründet auf dem Umstand, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Taliban nach so langer Zeit der Abwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers dessen Sohn, also den Beschwerdeführer, bei seiner Heimkehr gezielt verfolgen sollten. Die für den Vater des Beschwerdeführers asylbegründenden Ereignisse liegen viele Jahre zurück; aufgrund seiner langen Abwesenheit von Afghanistan kann der Vater des Beschwerdeführers keine "Gefahr" für die gegenwärtigen Ziele der Taliban mehr darstellen. Ein gesteigertes Interesse der Taliban an der Person des politisch nicht aktiven Beschwerdeführers lediglich wegen seiner Familienzugehörigkeit zu seinem Vater ist in Anbetracht des langen Zeitraums, der seit den asylbegründenden Ereignissen vergangen ist, nicht ersichtlich. Die Taliban verfügen auch insbesondere im Raum Kabul, wo die Verwandten des Beschwerdeführers leben, über keine derart effektiven Zugriffsmöglichkeiten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles als wahrscheinlich zu qualifizieren wäre. Es erscheint auch maßgeblich, dass die Verwandten des Beschwerdeführers dessen eigenen Angaben zufolge keiner Verfolgung und keinen Repressalien durch die Taliban wegen ihres in Österreich befindlichen Bruders (i.e. des Vaters des Beschwerdeführers) ausgesetzt sind. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen können, weshalb er trotz der Verfolgungsfreiheit seiner Verwandten aktuell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein soll (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Der erkennende Senat geht davon aus, dass bei einem nachhaltigen Interesse der Taliban an der Person des Vaters des Beschwerdeführers dessen Brüder nicht über viele Jahre hinweg unbehelligt in Afghanistan leben hätten können. Folglich vermag der Asylgerichtshof eine gezielte individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Vaters nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Feststellungen zu Grunde zu legen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2 Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.3.2 Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

3.3 Die belangte Behörde stützte im vorliegenden Fall die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - wie sich (erst) aus der Bescheidbegründung ergibt - auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, sohin darauf, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei (siehe AS 175).3.3 Die belangte Behörde stützte im vorliegenden Fall die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - wie sich (erst) aus der Bescheidbegründung ergibt - auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, sohin darauf, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei (siehe AS 175).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, nämlich § 13 Abs. 2 AsylG 1997, sind als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub (vgl. zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus; eine solche Güterabwägung könne wiederum erst dann erfolgen, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt sei (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, nämlich Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997, sind als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub vergleiche zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus; eine solche Güterabwägung könne wiederum erst dann erfolgen, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt sei (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416).

3.4 Im vorliegenden Fall blieb unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach der Asylgewährung in Österreich wegen des Verbrechens des sechsfachen schweren Raubes zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenwirken mit anderen Personen verschiedenste Geschäfte und Lokale bis hin zu einer Bankfiliale ausgeraubt, Geschäftsangestellte mit Faustfeuerwaffen bedroht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei haben der Beschwerdeführer und seine Mittäter teilweise hohe Geldbeträge erbeutet. Wenn auch das - allerdings nur überwiegende - Geständnis des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet wurde, ist der Urteilsbegründung der straferschwerende Aspekt der sechsfachen Tatwiederholung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch seiner Verurteilung zum schweren Raub - überdies noch während des Strafvollzuges -neuerlich einschlägig straffällig wurde und wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde.

3.4.1 Was die schädliche Wirkung der vom Beschwerdeführer begangenen und strafrechtlich sanktionierten Handlungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Delikt des bewaffneten Raubes schon als solches zu den schwereren Verbrechen, die einen Asylausschlussgrund bilden können, gezählt wird (siehe auch oben 3.2.2). Auch bei näherer Betrachtung des konkreten Einzelfalls kommt der erkennende Senat im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer begangene Handlung, die zur Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt: Der Beschwerdeführer war insgesamt sechsmal - darunter lediglich einmal in untergeordneter Beteiligung - innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes an Überfällen beteiligt, die jeweils als schwerer bewaffneter Raub qualifiziert wurden, wobei einige der Überfälle sogar am selben Tag durchgeführt wurden. Abgesehen davon, dass schwerer Raub innerhalb des Spektrums der strafrechtlichen Delikte schon an sich zur "Schwerkriminalität" zählt, so spiegelt sich der massive Unrechtsgehalt der Handlungen des Beschwerdeführers in der verhängten Strafhöhe entsprechend wider. Dass die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen, kann dem Urteil nicht entnommen werden (in diesem Zusammenhang vgl. auch Hinterhofer, Das "besonders schwere Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, FABl 2009, 38).3.4.1 Was die schädliche Wirkung der vom Beschwerdeführer begangenen und strafrechtlich sanktionierten Handlungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Delikt des bewaffneten Raubes schon als solches zu den schwereren Verbrechen, die einen Asylausschlussgrund bilden können, gezählt wird (siehe auch oben 3.2.2). Auch bei näherer Betrachtung des konkreten Einzelfalls kommt der erkennende Senat im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer begangene Handlung, die zur Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt: Der Beschwerdeführer war insgesamt sechsmal - darunter lediglich einmal in untergeordneter Beteiligung - innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes an Überfällen beteiligt, die jeweils als schwerer bewaffneter Raub qualifiziert wurden, wobei einige der Überfälle sogar am selben Tag durchgeführt wurden. Abgesehen davon, dass schwerer Raub innerhalb des Spektrums der strafrechtlichen Delikte schon an sich zur "Schwerkriminalität" zählt, so spiegelt sich der massive Unrechtsgehalt der Handlungen des Beschwerdeführers in der verhängten Strafhöhe entsprechend wider. Dass die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen, kann dem Urteil nicht entnommen werden (in diesem Zusammenhang vergleiche auch Hinterhofer, Das "besonders schwere Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, FABl 2009, 38).

Da die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Tatzeitpunkt bereits länger zurück lag, können die fluchtauslösenden Ereignisse auch nicht in entscheidendem Maße relativierend (iSe Entschuldigungsgrundes) für die erwähnte Straftat des Beschwerdeführers herangezogen werden. Wenn auch die Tat des Beschwerdeführers sowie seine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits länger zurück liegen, vermag dies an der Einschätzung des erkennenden Senates nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen kann, sich seit der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wohlverhalten zu haben: Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer noch während der Strafhaft neuerlich einschlägig strafrechtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Tat geleugnet hat; nach der Haftentlassung wurde er wieder - wenn auch nur wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz - zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Da die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Tatzeitpunkt bereits länger zurück lag, können die fluchtauslösenden Ereignisse auch nicht in entscheidendem Maße relativierend (iSe Entschuldigungsgrundes) für die erwähnte Straftat des Beschwerdeführers herangezogen werden. Wenn auch die Tat des Beschwerdeführers sowie seine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits länger zurück liegen, vermag dies an der Einschätzung des erkennenden Senates nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen kann, sich seit der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wohlverhalten zu haben: Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer noch während der Strafhaft neuerlich einschlägig strafrechtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Tat geleugnet hat; nach der Haftentlassung wurde er wieder - wenn auch nur wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz - zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

3.4.2 Aus diesem Verlauf und der gesamten Strafhöhe, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, resultiert, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt, in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zum sechsfachen bewaffneten schweren Raub und angesichts des bis dato verstrichenen Zeitraums seit den Strafhandlungen nicht entgegenzutreten.3.4.2 Aus diesem Verlauf und der gesamten Strafhöhe, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, resultiert, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt, in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zum sechsfachen bewaffneten schweren Raub und angesichts des bis dato verstrichenen Zeitraums seit den Strafhandlungen nicht entgegenzutreten.

3.5 Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit in Bezug auf weitere Straftaten angenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Dabei übersieht der erkennende Senat nicht, dass der Beschwerdeführer Vater eines Kleinkindes geworden ist, mittlerweile in geordneten Familienverhältnissen lebt und in der Verhandlung den Willen zur Fortsetzung einer während des Strafvollzuges begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Lehre sowie zum Erwerb des Führerscheins bekundet hat und auch in einem Kampfsportverein aktiv ist (S. 6 der Verhandlungsniederschrift).

Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere sowohl die Art der Straftaten als auch das Strafmaß der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX von sechs Jahren unbedingter Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle bzw. gegen die Rechtsordnung gerichtete Neigung zur Gewalt attestieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - auch nach dieser Verurteilung nicht straffrei geblieben und überdies noch während des Strafvollzuges neuerlich einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden ist (dadurch wird auch die Bedeutung des in der Beschwerde hervor gehobenen Umstands, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung vom 10.5.2006 einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, relativiert). Dem Umstand der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers kann bei der Frage der Zukunftsprognose kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug neuerlich straffällig geworden ist. Dass die beiden letzten Verurteilungen im Vergleich zur ersten Verurteilung als weniger schwerwiegend zu qualifizieren sind, vermag nicht als tendenzielle Besserung zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden. Gerade auch der Umstand, dass auf die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht nur erneut eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung folgte, sondern die verhängte Freiheitsstrafe wieder und - wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt - überdies aus spezialpräventiven Erwägungen unbedingt ausgesprochen werden musste (vgl. S. 10 des Urteils des Landesgerichts XXXX), lässt den erkennenden Senat im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt (unter Bedachtnahme auf den bis dato verstrichenen Zeitraum seit der Verurteilung) von keiner positiven Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten ausgehen.Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere sowohl die Art der Straftaten als auch das Strafmaß der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 von sechs Jahren unbedingter Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle bzw. gegen die Rechtsordnung gerichtete Neigung zur Gewalt attestieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - auch nach dieser Verurteilung nicht straffrei geblieben und überdies noch während des Strafvollzuges neuerlich einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden ist (dadurch wird auch die Bedeutung des in der Beschwerde hervor gehobenen Umstands, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung vom 10.5.2006 einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, relativiert). Dem Umstand der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers kann bei der Frage der Zukunftsprognose kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug neuerlich straffällig geworden ist. Dass die beiden letzten Verurteilungen im Vergleich zur ersten Verurteilung als weniger schwerwiegend zu qualifizieren sind, vermag nicht als tendenzielle Besserung zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden. Gerade auch der Umstand, dass auf die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht nur erneut eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung folgte, sondern die verhängte Freiheitsstrafe wieder und - wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt - überdies aus spezialpräventiven Erwägungen unbedingt ausgesprochen werden musste vergleiche S. 10 des Urteils des Landesgerichts römisch 40 ), lässt den erkennenden Senat im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt (unter Bedachtnahme auf den bis dato verstrichenen Zeitraum seit der Verurteilung) von keiner positiven Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten ausgehen.

3.6 Was ferner die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt (vgl. z.B. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626), so ist zu beurteilen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen.3.6 Was ferner die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt vergleiche z.B. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626), so ist zu beurteilen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen.

Bei dieser Interessenabwägung ist die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers (beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen) gegenüberzustellen.

3.6.1 Wie erwähnt lagen der strafgerichtlichen Verurteilung zahlreiche Überfälle zu Grunde, in denen der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit anderen Personen zur Erlangung eines Vermögensvorteiles mehrere Menschen mit Faustfeuerwaffen bedroht und beträchtliche Geldbeträge geraubt hat, wobei zu anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor den Überfällen in zumindest einer der überfallenen Filialen vorübergehend gearbeitet hat (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll zu XXXX). In diesem Zusammenhang sollen auch die massiven Beeinträchtigungen, die die Straftaten des Beschwerdeführers bei den überfallenen Personen ausgelöst haben, nicht unerwähnt bleiben: So haben einige der bedrohten Personen im Strafverfahren über erhebliche psychische Probleme seit dem Überfall geklagt (vgl. die Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung: "...3.6.1 Wie erwähnt lagen der strafgerichtlichen Verurteilung zahlreiche Überfälle zu Grunde, in denen der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit anderen Personen zur Erlangung eines Vermögensvorteiles mehrere Menschen mit Faustfeuerwaffen bedroht und beträchtliche Geldbeträge geraubt hat, wobei zu anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor den Überfällen in zumindest einer der überfallenen Filialen vorübergehend gearbeitet hat vergleiche S. 13 Verhandlungsprotokoll zu römisch 40 ). In diesem Zusammenhang sollen auch die massiven Beeinträchtigungen, die die Straftaten des Beschwerdeführers bei den überfallenen Personen ausgelöst haben, nicht unerwähnt bleiben: So haben einige der bedrohten Personen im Strafverfahren über erhebliche psychische Probleme seit dem Überfall geklagt vergleiche die Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung: "...

seelisch geht es mir nicht gut." [S. 49 des Verhandlungsprotokolls

zu XXXX]; "Bei mir war dann noch ein Überfall am ... Ich war dann

zwei Monate im Krankenstand, mir ist noch immer nicht gut. Ich habe

immer Angst, wenn ich nach draußen gehe. Ich schlafe auch ganz

schlecht." [S. 50 des Verhandlungsprotokolls zu XXXX]; "Ich bin

jetzt im Krankenstand deswegen ... Am nächsten Tag habe ich noch

gearbeitet, habe immer zur Türe geschaut, meine Hände haben gezittert. Deshalb bin ich dann nicht mehr arbeiten gegangen." [S. 56 des Verhandlungsprotokolls zu XXXX]; vgl. ferner den Zeugen S., der eigenen Angaben zufolge seit dem Überfall an einer Paranoia leidet [S. 58 des Verhandlungsprotokolls zu XXXX]).gearbeitet, habe immer zur Türe geschaut, meine Hände haben gezittert. Deshalb bin ich dann nicht mehr arbeiten gegangen." [S. 56 des Verhandlungsprotokolls zu XXXX]; vergleiche ferner den Zeugen S., der eigenen Angaben zufolge seit dem Überfall an einer Paranoia leidet [S. 58 des Verhandlungsprotokolls zu XXXX]).

Der Handlungsunwert und die in den Taten des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommende kriminelle Energie bedürfen ebenso wenig weiterer Erörterung wie das staatliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor dieser Form der Schwerkriminalität. Dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände als Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen ist, wurde bereits oben unter 3.4.2 erörtert. Insofern bestehen angesichts der bereits zuvor angestellten (negativen) Zukunftsprognose (siehe oben 3.5) beträchtliche staatliche Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes des Beschwerdeführers (in diesem Zusammenhang vgl. AsylGH 19.1.2011, D12 400426-3/2010).Der Handlungsunwert und die in den Taten des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommende kriminelle Energie bedürfen ebenso wenig weiterer Erörterung wie das staatliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor dieser Form der Schwerkriminalität. Dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände als Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen ist, wurde bereits oben unter 3.4.2 erörtert. Insofern bestehen angesichts der bereits zuvor angestellten (negativen) Zukunftsprognose (siehe oben 3.5) beträchtliche staatliche Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes des Beschwerdeführers (in diesem Zusammenhang vergleiche AsylGH 19.1.2011, D12 400426-3/2010).

3.6.2 Diesen Interessen des Zufluchtsstaates stehen die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Schutzes gegenüber:

Wie die belangte Behörde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkennen gegeben hat, befände sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in einer äußerst schwierigen Situation, wobei die belangte Behörde (offenkundig) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen konnte, dass in einem solchen Fall die Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Asylgerichtshof anerkennt, dass der Beschwerdeführer wegen der in Afghanistan vorherrschenden allgemeinen Lage, aber auch aufgrund seiner langen Abwesenheit in einer gewiss prekären Lage wäre: Er hat Afghanistan als Minderjähriger verlassen, seine Eltern (und seine Ehefrau sowie sein Kind) leben in Österreich, und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach so langer Zeit als mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan vertraut angesehen werden kann. Eine Resozialisierung des Beschwerdeführers würde sich aufgrund der besonderen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat als sehr schwierig gestalten. Unbeschadet dieser Umstände hält der Asylgerichtshof gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer festgestellter Maßen aktuell keiner gezielten individuellen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Wenn auch die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Schutzes eingedenk der erwähnten Umstände und vor dem Hintergrund einer drohenden aussichtslosen Lage sowie angesichts seines Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern und Eltern und vor allem seines unbestrittenen Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seines Kindes, deren Begleitung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht erwartet werden kann, als massiv einzustufen sind, so erreichen sie nicht jenes Ausmaß, das im Falle einer anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung zu veranschlagen wäre, zumal der Beschwerdeführer immerhin einen Teil seiner Schulzeit in Afghanistan absolviert hat, sowohl Pashtu als auch Dari in Wort und Schrift beherrscht (siehe S. 6 der Verhandlungsniederschrift) und in Kabul Brüder seines Vaters, also Onkeln, vorfindet, die zum Teil auch als Ärzte und Ingenieure erwerbstätig sind, sodass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht doch zumindest auf eine gewisse Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen könnte.Wie die belangte Behörde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkennen gegeben hat, befände sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in einer äußerst schwierigen Situation, wobei die belangte Behörde (offenkundig) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen konnte, dass in einem solchen Fall die Rückführung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Asylgerichtshof anerkennt, dass der Beschwerdeführer wegen der in Afghanistan vorherrschenden allgemeinen Lage, aber auch aufgrund seiner langen Abwesenheit in einer gewiss prekären Lage wäre: Er hat Afghanistan als Minderjähriger verlassen, seine Eltern (und seine Ehefrau sowie sein Kind) leben in Österreich, und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach so langer Zeit als mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan vertraut angesehen werden kann. Eine Resozialisierung des Beschwerdeführers würde sich aufgrund der besonderen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat als sehr schwierig gestalten. Unbeschadet dieser Umstände hält der Asylgerichtshof gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer festgestellter Maßen aktuell keiner gezielten individuellen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Wenn auch die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Schutzes eingedenk der erwähnten Umstände und vor dem Hintergrund einer drohenden aussichtslosen Lage sowie angesichts seines Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern und Eltern und vor allem seines unbestrittenen Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seines Kindes, deren Begleitung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht erwartet werden kann, als massiv einzustufen sind, so erreichen sie nicht jenes Ausmaß, das im Falle einer anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung zu veranschlagen wäre, zumal der Beschwerdeführer immerhin einen Teil seiner Schulzeit in Afghanistan absolviert hat, sowohl Pashtu als auch Dari in Wort und Schrift beherrscht (siehe S. 6 der Verhandlungsniederschrift) und in Kabul Brüder seines Vaters, also Onkeln, vorfindet, die zum Teil auch als Ärzte und Ingenieure erwerbstätig sind, sodass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht doch zumindest auf eine gewisse Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen könnte.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus dem festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Entziehung des individuellen internationalen Schutzes auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben.Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus dem festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Entziehung des individuellen internationalen Schutzes auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegeben.

4. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, besonders schweres Verbrechen, Interessensabwägung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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