TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/12 A13 427372-1/2012

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 427.372-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, festgestellte StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 12.196-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 12.196-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins und 38 Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 04.06.2012, Zl. 11 12.196-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Ghana verbunden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 04.06.2012, Zl. 11 12.196-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Ghana verbunden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18.06.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18.06.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist entgegen seinen anderslautenden Behauptungen Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht seine genaue Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Er ist ledig, bezieht derzeit staatliche Grundversorgung und ist in Österreich gerichtlich unbescholten (vgl. GVS- und SA-Auszug vom 20.06.2012).Er ist ledig, bezieht derzeit staatliche Grundversorgung und ist in Österreich gerichtlich unbescholten vergleiche GVS- und SA-Auszug vom 20.06.2012).

II.1.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 14.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX/Sudan geboren worden und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Nach seinen Fluchtmotiven befragt, führte er aus, er habe XXXX, wo er als Kleinkind von seiner Mutter hingebracht worden sei, aufgrund eines Krieges verlassen und in den Sudan zurückkehren wollen. Eine Rückkehr in den Sudan wäre jedoch nicht möglich gewesen, da er homosexuell sei.römisch zwei.1.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 14.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX/Sudan geboren worden und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Nach seinen Fluchtmotiven befragt, führte er aus, er habe römisch 40 , wo er als Kleinkind von seiner Mutter hingebracht worden sei, aufgrund eines Krieges verlassen und in den Sudan zurückkehren wollen. Eine Rückkehr in den Sudan wäre jedoch nicht möglich gewesen, da er homosexuell sei.

Zur Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, am 28.09.2011 mittels Schiff von XXXX nach Italien und in weiterer Folge mit Hilfe eines Mannes nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass ihm im Sudan aufgrund seiner Homosexualität der Tod drohen würde.Zur Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, am 28.09.2011 mittels Schiff von römisch 40 nach Italien und in weiterer Folge mit Hilfe eines Mannes nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass ihm im Sudan aufgrund seiner Homosexualität der Tod drohen würde.

II.1.3. Ein Ersuchen an die italienischen Behörden gem. Art. 21 der Dublin II VO blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 29.10.2011 teilte Italien mit, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei.römisch zwei.1.3. Ein Ersuchen an die italienischen Behörden gem. Artikel 21, der Dublin römisch zwei VO blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 29.10.2011 teilte Italien mit, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei.

II.1.4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 14.12.2011 gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden hätte. Er habe aber eine Überweisung zum Schädelröntgen bekommen, da ihm im Sudan mit einem Gewehr auf den Kopf geschlagen worden wäre. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, im Dorf XXXX/Sudan geboren worden und Staatsbürger des Sudan zu sein. Sein Vater sei bereits vor seiner Geburt gestorben, seine Mutter als er 15 Jahre alt gewesen sei. Die Eltern wären beide Staatsbürger des Sudan gewesen. Da die Mutter nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers so einsam gewesen sei, sei sie mit dem Antragsteller nach XXXX/Elfenbeinküste gezogen. Abgesehen von zwei Besuchen im Sudan habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise auf der Elfenbeinküste gelebt und dort als Bäcker gearbeitet. Er spreche Englisch, Hausa und Moshi. Die Schule habe er nicht besucht. Erneut zu den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, brachte der Beschwerdeführer drei Gründe ins Treffen:römisch zwei.1.4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 14.12.2011 gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden hätte. Er habe aber eine Überweisung zum Schädelröntgen bekommen, da ihm im Sudan mit einem Gewehr auf den Kopf geschlagen worden wäre. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, im Dorf XXXX/Sudan geboren worden und Staatsbürger des Sudan zu sein. Sein Vater sei bereits vor seiner Geburt gestorben, seine Mutter als er 15 Jahre alt gewesen sei. Die Eltern wären beide Staatsbürger des Sudan gewesen. Da die Mutter nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers so einsam gewesen sei, sei sie mit dem Antragsteller nach XXXX/Elfenbeinküste gezogen. Abgesehen von zwei Besuchen im Sudan habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise auf der Elfenbeinküste gelebt und dort als Bäcker gearbeitet. Er spreche Englisch, Hausa und Moshi. Die Schule habe er nicht besucht. Erneut zu den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, brachte der Beschwerdeführer drei Gründe ins Treffen:

Zum einen sei er im Sudan mit einem Mann erwischt und zum Tode verurteilt worden, da eine homosexuelle Beziehung gegen das islamische Gesetz verstoße. Er sei vom Militär verhaftet, für fünf Monate in einem Militärcamp festgehalten und misshandelt worden, indem ihm mit dem Gewehr auf den Kopf geschlagen und mit einer Zange Zähne ausgerissen worden wären. Man habe ihm dort auch seine Asthmapumpe weggenommen. Schließlich sei ihm die Flucht und die Rückkehr zur Elfenbeinküste gelungen, indem er einer Frau, die Hausmeisterin in diesem Camp gewesen sei, seinen goldenen Armreifen gegeben und diese ihn dafür weggebracht habe.

Zum anderen hätten ihm die Sudanesen die Ausstellung eines Dokumentes hinsichtlich seiner sudanesischen Staatsbürgerschaft verweigert, weil er homosexuell sei.

Als dritten Grund führte der Beschwerdeführer an, keine Familie mehr zu haben und ganz allein zu sein.

Dazu befragt, warum der Beschwerdeführer nicht in XXXX/Elfenbeinküste geblieben sei, antwortete der Genannte, auch dort Diskriminierungen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt gewesen zu sein.

II.1.5. Am 12.01.2012 langte beim Bundesasylamt ein vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasster Text in englischer Sprache ein. Darin wurde festgehalten, dass ein Onkel des Beschwerdeführers das Vorbringen des Antragstellers bezeugen könne. Diesbezüglich wurde eine E-Mail des Onkels, datiert mit 31.12.2011, und eine Geburtsurkunde in Kopie zum Nachweis der Identität des Onkels sowie zum Nachweis der Abstammung des Beschwerdeführers von dieser Familie beigefügt.römisch zwei.1.5. Am 12.01.2012 langte beim Bundesasylamt ein vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasster Text in englischer Sprache ein. Darin wurde festgehalten, dass ein Onkel des Beschwerdeführers das Vorbringen des Antragstellers bezeugen könne. Diesbezüglich wurde eine E-Mail des Onkels, datiert mit 31.12.2011, und eine Geburtsurkunde in Kopie zum Nachweis der Identität des Onkels sowie zum Nachweis der Abstammung des Beschwerdeführers von dieser Familie beigefügt.

II.1.6. Eine kriminalpolizeiliche Untersuchung der Geburtsurkunde des Onkels des Beschwerdeführers ergab, dass das Dokument auf Grund vorhandener Hinweise auf Verfälschung als sehr bedenklich anzusehen sei.römisch zwei.1.6. Eine kriminalpolizeiliche Untersuchung der Geburtsurkunde des Onkels des Beschwerdeführers ergab, dass das Dokument auf Grund vorhandener Hinweise auf Verfälschung als sehr bedenklich anzusehen sei.

II.1.7. Aufgrund von Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers wurde Dr. XXXX mit der Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung beauftragt. In seinem am 07.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangten 40-seitigen Gutachten kommt Dr. XXXX in der Zusammenfassung unter anderem zu folgenden Erkenntnissen:römisch zwei.1.7. Aufgrund von Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers wurde Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung beauftragt. In seinem am 07.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangten 40-seitigen Gutachten kommt Dr. römisch 40 in der Zusammenfassung unter anderem zu folgenden Erkenntnissen:

"Der Proband gibt an, im Jahr XXXX, im Sudan geboren worden zu sein. Als er noch ein Baby war, im Alter von nur einem Monat, sei er nach XXXX, in Cote-d'Ivoire gebracht worden, wo er bis 2011 gelebt habe. Während dieser Zeit habe er zweimal den Sudan besucht, einmal als Kleinkind, zuletzt von Februar bis Juni 2011, wovon er die meiste"Der Proband gibt an, im Jahr römisch 40 , im Sudan geboren worden zu sein. Als er noch ein Baby war, im Alter von nur einem Monat, sei er nach römisch 40 , in Cote-d'Ivoire gebracht worden, wo er bis 2011 gelebt habe. Während dieser Zeit habe er zweimal den Sudan besucht, einmal als Kleinkind, zuletzt von Februar bis Juni 2011, wovon er die meiste

Zeit davon im Gefängnis verbracht habe. ... Der Proband gibt an,

ausschließlich die Sprachen Hausa, "Moshi" (Moore), Englisch und ein wenig Arabisch zu sprechen.

Der Proband demonstriert eine geringe Kompetenz in der Sprache Moore, eine Sprache, deren geschlossenes Verbreitungsgebiet zur Gänze auf dem Territorium Burkina Fasos liegt, mit kleinen autochthonen Minderheiten in Togo und Mali und mit großen Sprechergruppen von Migranten in der Cote-d'Ivoire und auch in Ghana.

Der Proband demonstriert, abgesehen von seiner nur geringen Kompetenz im Moore oder "Moshi", das von einer zahlenmäßig starken Burkinabe Einwandergruppe der Cote-d'Ivoire gesprochen wird, keine Sprachkompetenz in irgend einer anderen, in der Cote-d'Ivoire von einer größeren Bevölkerungsgruppe gesprochenen und/oder in der Cote-d'Ivoire autochthonen Sprache. Auch seine Angaben zum allgemeinen Sprachgebrauch in XXXX sind unzutreffend. Das vom Probanden gesprochene Hausa ist in der Cote-d'Ivoire weder die Sprache einer größeren Gruppe von Einwanderern, noch eine autochthone Sprache, noch wird es dort als Verkehrssprache gesprochen. Das ebenfalls vom Probanden gesprochene Englisch spielt in der Cote-d'Ivoire keine Rolle als gesprochene Sprache. Dennoch will der Proband in XXXX zwar Englisch, nicht aber Französisch gelernt haben. Der Proband demonstriert keine Sprachkompetenzen im Französischen oder im Dioula, das er nicht einmal zu kennen scheint, noch gibt er an, diese Sprachen zu sprechen. Das Dioula und das Französische stellen die wichtigsten Verkehrssprachen in der Cote-d'Ivoire dar. Insbesondere bei einem in XXXX hauptsozialisierten Sprecher ist eine Kompetenz im Französischen vorauszusetzen, deren Erwerb, gerade in XXXX, durchaus nicht den vomDer Proband demonstriert, abgesehen von seiner nur geringen Kompetenz im Moore oder "Moshi", das von einer zahlenmäßig starken Burkinabe Einwandergruppe der Cote-d'Ivoire gesprochen wird, keine Sprachkompetenz in irgend einer anderen, in der Cote-d'Ivoire von einer größeren Bevölkerungsgruppe gesprochenen und/oder in der Cote-d'Ivoire autochthonen Sprache. Auch seine Angaben zum allgemeinen Sprachgebrauch in römisch 40 sind unzutreffend. Das vom Probanden gesprochene Hausa ist in der Cote-d'Ivoire weder die Sprache einer größeren Gruppe von Einwanderern, noch eine autochthone Sprache, noch wird es dort als Verkehrssprache gesprochen. Das ebenfalls vom Probanden gesprochene Englisch spielt in der Cote-d'Ivoire keine Rolle als gesprochene Sprache. Dennoch will der Proband in römisch 40 zwar Englisch, nicht aber Französisch gelernt haben. Der Proband demonstriert keine Sprachkompetenzen im Französischen oder im Dioula, das er nicht einmal zu kennen scheint, noch gibt er an, diese Sprachen zu sprechen. Das Dioula und das Französische stellen die wichtigsten Verkehrssprachen in der Cote-d'Ivoire dar. Insbesondere bei einem in römisch 40 hauptsozialisierten Sprecher ist eine Kompetenz im Französischen vorauszusetzen, deren Erwerb, gerade in römisch 40 , durchaus nicht den vom

Probanden angesprochenen Schulbesuch voraussetzt. ... Eine

Hauptsozialisierung des Probanden in XXXX ist deshalb schon alleine aufgrund der bei ihm fehlenden ivorischen Sprachkompetenzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.Hauptsozialisierung des Probanden in römisch 40 ist deshalb schon alleine aufgrund der bei ihm fehlenden ivorischen Sprachkompetenzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Der Proband demonstriert eine gute funktionale, jedoch nicht-muttersprachliche Sprachkompetenz im Hausa, wobei er in dieser Sprache die charakteristischen Merkmale des ghanaischen Hausa zeigt.

... Im Sudan wird Hausa hauptsächlich von den Nachfahren Hausa

sprechender Einwanderer aus dem heutigen Nigeria gesprochen, es stellt im Sudan jedoch keine Verkehrssprache dar, vielmehr ist im Sudan das Sudan-Arabische die allgemeine Verkehrssprache.

Der Proband demonstriert eine gute funktionale, jedoch nicht-muttersprachliche Sprachkompetenz im Englischen, wobei er in dieser Sprache charakteristisch konfigurierte lautliche und lexikalische Merkmale des ghanaischen Englisch und nicht etwa des sudanesischen Englisch zeigt.

Der Proband demonstriert in verschiedenen Bereichen nur geringe Landeskenntnisse zur Cote-d'Ivoire, bzw. macht er z.T. grob unrichtige Angaben.

Auf den vom Probanden angegebenen sudanesischen Migrationshintergrund gibt es aufgrund seiner in der Sprachprobe dokumentierten Sprachkompetenzen keine positiven Hinweise, bzw. sprechen verschiedene Umstände gegen die Annahme eines solchen.

Zusammenfassend ist eine Hauptsozialisierung des Probanden in Cote-d'Ivoire mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

auszuschließen. ... Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ist von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Ghana auszugehen. Positive Hinweise auf eine mögliche Hauptsozialisierung in einem anderen Land oder einen sudanesischen Migrationshintergrund des Probanden gibt es keine."

II.1.8. Am 08.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und bestätigte seine bisher gemachten Angaben. Zum vorgehaltenen Ergebnis des Sprachgutachtens führte der Beschwerdeführer aus, im Sudan nicht aufgewachsen zu sein und zu Ghana überhaupt keinen Bezug zu haben. Diesbezüglich solle man in Ghana Erkundigen einholen. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich in XXXX gelebt, wäre dort aber nicht registriert gewesen, weshalb es über seinen dortigen Aufenthalt auch keinerlei Dokument gebe.römisch zwei.1.8. Am 08.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und bestätigte seine bisher gemachten Angaben. Zum vorgehaltenen Ergebnis des Sprachgutachtens führte der Beschwerdeführer aus, im Sudan nicht aufgewachsen zu sein und zu Ghana überhaupt keinen Bezug zu haben. Diesbezüglich solle man in Ghana Erkundigen einholen. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich in römisch 40 gelebt, wäre dort aber nicht registriert gewesen, weshalb es über seinen dortigen Aufenthalt auch keinerlei Dokument gebe.

Seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäß wie in den bisherigen Einvernahmen.

Zudem legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen seiner Verwandten in Kopieform vor, darunter unter anderem auch zwei E-Mails zweier Onkel, eine Urkunde über den Landbesitz seines Vaters und Fotos.

II.1.9. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben. Es sei nicht glaubhaft, dass er einen realen Bezug zum Sudan habe oder jemals, wie von ihm behauptet- in XXXX/Elfenbeinküste über einen längeren Zeitraum gelebt habe. Weder zum Sudan noch zur Elfenbeinküste hätte die Staatsbürgerschaft festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stamme offensichtlich aus Ghana und sei Ghana auch als sein Herkunftsland festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Ghana kein Vorbringen erstattet. Abgesehen davon, dass seine Angaben zur Homosexualität nicht plausibel seien, sei in Ghana deswegen keine Verfolgung zu befürchten.römisch zwei.1.9. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben. Es sei nicht glaubhaft, dass er einen realen Bezug zum Sudan habe oder jemals, wie von ihm behauptet- in XXXX/Elfenbeinküste über einen längeren Zeitraum gelebt habe. Weder zum Sudan noch zur Elfenbeinküste hätte die Staatsbürgerschaft festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stamme offensichtlich aus Ghana und sei Ghana auch als sein Herkunftsland festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Ghana kein Vorbringen erstattet. Abgesehen davon, dass seine Angaben zur Homosexualität nicht plausibel seien, sei in Ghana deswegen keine Verfolgung zu befürchten.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana kein reales Risiko drohen würde, in eine aussichtslose Lage zu kommen. Ebenso wenig würde ihm dort eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana kein reales Risiko drohen würde, in eine aussichtslose Lage zu kommen. Ebenso wenig würde ihm dort eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

In Spruchpunkt IV. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Folgen über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe. Zu seinem wahren Herkunftsstaat Ghana habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht und entspreche sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation somit auch offensichtlich nicht den Tatsachen.In Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Folgen über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe. Zu seinem wahren Herkunftsstaat Ghana habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht und entspreche sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation somit auch offensichtlich nicht den Tatsachen.

II.1.10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte darin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer allem voran, dem von Dr. XXXX erstellten Gutachten entgegenzutreten. Der Umstand, dass nie ein persönliches, sondern lediglich ein Telefongespräch stattgefunden habe, sei als mangelhaft zu bewerten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer von seinen Onkeln mehrere Dokumente und Bilder zukommen lassen, die seinen Migrationshintergrund im Sudan beweisen würden. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan wäre er einer massiven Bedrohung ausgesetzt und stünde ihm auch keine Option einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.römisch zwei.1.10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte darin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde versuchte der Beschwerdeführer allem voran, dem von Dr. römisch 40 erstellten Gutachten entgegenzutreten. Der Umstand, dass nie ein persönliches, sondern lediglich ein Telefongespräch stattgefunden habe, sei als mangelhaft zu bewerten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer von seinen Onkeln mehrere Dokumente und Bilder zukommen lassen, die seinen Migrationshintergrund im Sudan beweisen würden. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan wäre er einer massiven Bedrohung ausgesetzt und stünde ihm auch keine Option einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.

Dem Beschwerdeschriftsatz wurde eine handschriftlich verfasste Stellungnahme in englischer Sprache angefügt, in welcher zusammengefasst noch einmal darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht aus Ghana stamme, sondern sudanesischer Staatsbürger sei. Er habe seine Staatsbürgerschaft jedoch verloren, sei nun staatenlos und könne somit in kein Land zurückkehren. Im Sudan würde ihm die Todesstrafe drohen.

II.1.11. Zur Lage in Ghana:römisch zwei.1.11. Zur Lage in Ghana:

Die erstinstanzliche Behörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Ghana, insbesondere zur aktuellen politischen Situation, zur allgemeinen Sicherheitslage und regionalen Problemzonen, zum Rechtsschutz, zu den Menschenrechten, zur Religion und Minderheiten, zur sozialen Gruppe der Homosexuellen, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Versorgungslage und zur Situation für Rückkehrer.

Daraus ergibt sich, dass die politische Lage verhältnismäßig stabil, die Staatsgewalt funktionsfähig ist und Regierung, Justiz und Parlament das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte fördern. Ghana ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten.

Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden durch Gesellschaft und Religionsgemeinschaften geächtet. Dennoch existiert in Ghana eine sehr versteckte Community von Personen, die nicht heterosexuell orientiert sind. Ebenso gibt es erste, ebenfalls vorsichtige Ansätze von NROs, die Rechte Homosexueller zu vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der CHRAJ, des National Research Center (NRC) oder von Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein.

Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Bei einer Verfolgung haben die Staatsbürger von Ghana im Allgemeinen die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist relativ gut ausgebaut.

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Derzeit gibt es in Ghana eine Internationale Organisation (International Organization for Migration) und eine Nichtregierungsorganisation (APPLE), die sich explizit mit der Reintegration beschäftigen.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz am 14.10.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Antragstellers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist allem voran festzuhalten, dass dieses als unglaubwürdig beurteilt wird. Ausgehend vom Sprachgutachten des Dr. XXXX geht der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Ghana stammt.Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist allem voran festzuhalten, dass dieses als unglaubwürdig beurteilt wird. Ausgehend vom Sprachgutachten des Dr. römisch 40 geht der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Ghana stammt.

Das Gutachten ist ausführlich, sehr gut begründet, schlüssig und widerspruchsfrei. Das Beschwerdevorbringen, es habe lediglich ein Telefongespräch stattgefunden, entspricht schlichtweg nicht den Tatsachen, was sich schon aus dem schriftlichen Gutachten ergibt und wovon sich auch der erkennende Senat durch ein stichprobenhaftes Anhören der über 168 Minuten dauernden digitalen Tonaufnahme des an der Außenstelle XXXX des Bundesasylamtes stattgefundenen Gespräches vergewissert hat. Das Gutachten setzt sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben auseinander und legt ausführlich dar, wieso diese nicht den Tatsachen entsprechen. So ist es beispielweise keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge in XXXX - einem französischsprachigen Land - aufgewachsen und dort als Bäcker gearbeitet haben soll, kein Wort Französisch spricht. An dieser Stelle darf noch einmal darauf verwiesen werden, dass das Französische die Verwaltungs- und Bildungssprache in der Cote d'Ivoire darstellt. Es ist verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den französischen Ausdruck für Straße kennt bzw. behauptet, man spreche auch in XXXX von "street", was allerdings nicht den Tatsachen entspricht. Merkwürdig scheint auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal auf Französisch vorstellen kann. Laut Gutachten sind auch die Landeskenntnisse des Beschwerdeführers zur Elfenbeinküste als gering anzusehen. So ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Genannte alltägliche Dinge wie etwa den Brotpreis nicht annähernd richtig benennen kann, noch dazu, wo er angibt, Bäcker gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gibt an, sich für 5 Franc (FCFA) "eine große Menge" Brot kaufen zu können, tatsächlich muss man aber mit 150 bis 200 FCFA für ein Brot rechnen. Für den Asylgerichtshof ist ein derart großer Unterschied im Geldwert schlichtweg nur damit erklärbar, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in XXXX nicht der Wahrheit entsprechen können. Diese Ansicht wird auch noch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 08.03.2012 einen Zettel bei sich hatte, worauf sich handschriftliche Informationen zu den Gegebenheiten in XXXX (Banknotensystem, Städte, politische Parteien, Bevölkerung usw.) befanden. Auf einem weiteren handschriftlichen Zettel, tituliert mit "XXXX", war stichwortartig seine "Lebensgeschichte" niedergeschrieben, angefangen vom Tod seiner Mutter über die genaue Wohnanschrift in XXXX bis hin zu seiner Gefangenschaft im Sudan. Es erweckt den Eindruck als habe der Beschwerdeführer diese "Merkzettel" mitgeführt, um sich die Fakten seiner einstudierten Fluchtgeschichte bei Bedarf in Erinnerung rufen zu können. Seine Erklärung, es handle sich bei ersterem um Notizen über das Gespräch mit Dr. XXXX und beim "XXXX" eben um sein hier getätigtes Vorbringen als auch um eine Ergänzung ist nicht plausibel.Das Gutachten ist ausführlich, sehr gut begründet, schlüssig und widerspruchsfrei. Das Beschwerdevorbringen, es habe lediglich ein Telefongespräch stattgefunden, entspricht schlichtweg nicht den Tatsachen, was sich schon aus dem schriftlichen Gutachten ergibt und wovon sich auch der erkennende Senat durch ein stichprobenhaftes Anhören der über 168 Minuten dauernden digitalen Tonaufnahme des an der Außenstelle römisch 40 des Bundesasylamtes stattgefundenen Gespräches vergewissert hat. Das Gutachten setzt sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben auseinander und legt ausführlich dar, wieso diese nicht den Tatsachen entsprechen. So ist es beispielweise keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge in römisch 40 - einem französischsprachigen Land - aufgewachsen und dort als Bäcker gearbeitet haben soll, kein Wort Französisch spricht. An dieser Stelle darf noch einmal darauf verwiesen werden, dass das Französische die Verwaltungs- und Bildungssprache in der Cote d'Ivoire darstellt. Es ist verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den französischen Ausdruck für Straße kennt bzw. behauptet, man spreche auch in römisch 40 von "street", was allerdings nicht den Tatsachen entspricht. Merkwürdig scheint auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal auf Französisch vorstellen kann. Laut Gutachten sind auch die Landeskenntnisse des Beschwerdeführers zur Elfenbeinküste als gering anzusehen. So ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Genannte alltägliche Dinge wie etwa den Brotpreis nicht annähernd richtig benennen kann, noch dazu, wo er angibt, Bäcker gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer gibt an, sich für 5 Franc (FCFA) "eine große Menge" Brot kaufen zu können, tatsächlich muss man aber mit 150 bis 200 FCFA für ein Brot rechnen. Für den Asylgerichtshof ist ein derart großer Unterschied im Geldwert schlichtweg nur damit erklärbar, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in römisch 40 nicht der Wahrheit entsprechen können. Diese Ansicht wird auch noch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 08.03.2012 einen Zettel bei sich hatte, worauf sich handschriftliche Informationen zu den Gegebenheiten in römisch 40 (Banknotensystem, Städte, politische Parteien, Bevölkerung usw.) befanden. Auf einem weiteren handschriftlichen Zettel, tituliert mit "XXXX", war stichwortartig seine "Lebensgeschichte" niedergeschrieben, angefangen vom Tod seiner Mutter über die genaue Wohnanschrift in römisch 40 bis hin zu seiner Gefangenschaft im Sudan. Es erweckt den Eindruck als habe der Beschwerdeführer diese "Merkzettel" mitgeführt, um sich die Fakten seiner einstudierten Fluchtgeschichte bei Bedarf in Erinnerung rufen zu können. Seine Erklärung, es handle sich bei ersterem um Notizen über das Gespräch mit Dr. römisch 40 und beim "XXXX" eben um sein hier getätigtes Vorbringen als auch um eine Ergänzung ist nicht plausibel.

Weiters ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer angibt, ausschließlich die Sprachen "Moshi", Hausa und Englisch zu sprechen, wobei das Gutachten zu dem Schluss kommt, dass sein Hausa und Englisch dem Ghanaischen zuzuordnen sind. Zum vom Beschwerdeführer als "Moshi" bezeichneten Moore ist festzuhalten, dass es sich um eine vorwiegend in Burkina Faso gesprochene Sprache handelt, die auch von kleinen, autochthonen Minderheiten in Togo und Mali verwendet wird. So ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates anhand des vorliegenden Gutachtens zweifelsfrei Ghana als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Der Umstand, dass der Antragsteller trotz Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens weiterin darauf beharrte, aus dem Sudan zu stammen ohne jedoch irgendwelche Beweis- oder Bescheinigungsmittel zu seiner behaupteten Herkunft beizubringen, deutet darauf hin, dass sein gesamtes präsentiertes Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, brachte er zwar allerlei Dokumente von seinen sudanesischen Verwandten vor, jedoch waren diese nicht geeignet, irgendeinen Bezug zum Antragsteller herzustellen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail-Schreiben seiner Onkel konnten nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, zumal heutzutage die Einrichtung von mehreren E-Mail-Adressen und die Versendung von jedweden beliebigen Texten an Leute, die über eine E-Mail-Adresse verfügen, möglich ist. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich - wie bereits das Bundesasylamt richtigerweise angemerkt hat - Gefälligkeitsschreiben vorgelegt hat, bei welchen weder die Echtheit noch Richtigkeit feststeht. Da hinsichtlich der Geburtsurkunde eines Onkels des Beschwerdeführers kriminalpolizeiliche Untersuchungen durchgeführt wurden und letztlich Hinweise für eine Verfälschung ergaben, muss auch angezweifelt werden, ob es sich hier tatsächlich um einen "Onkel" des Beschwerdeführers handelt. Augenscheinlich scheut der Verfasser der E-Mail nicht davor zurück, verfälschte Dokumente zu übermitteln, was umso mehr die Richtigkeit des Inhalts seines Schreibens in Frage stellt.

Somit gehen auch die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Onkel die Vorlage mehrerer Dokumente und Bilder möglich war, die seinen Migrationshintergrund im Sudan beweisen würden, ins Leere.

Angesichts des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer auch handschriftliche Notizen über sexuelle Phantasien mit einer Frau gefunden wurden, ist seine behauptete Homosexualität stark anzuzweifeln. Seiner diesbezüglichen Erklärung, er habe dies für einen anderen geschrieben, der nicht so gut englisch könne, mangelt es an der notwendigen Plausibilität.

Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Folterspuren, die aus seiner Gefangenschaft im Sudan stammen sollen, ist auszuführen, dass weder die Narbe am Kopf noch die Zahnlücken beweisen können, dass der Genannte tatsächlich und wenn ja, wo und warum misshandelt wurde. Solche Verletzungen können vielfältige Ursachen haben.

Soweit das Bundesasylamt Zweifel an der geschilderten Flucht aus der Gefangenschaft hegt, so ist dieser Beurteilung zu folgen. Es ist nämlich keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer geschlagen, ihm die Zähne ausgerissen und selbst die Asthmapumpe weggenommen worden sein sollen, er aber dennoch im Besitz seines goldenen Armreifens und Bargeldes verbleiben und damit letztlich seine Flucht organisieren habe können.

Da der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund zu seinem festgestellten Herkunftsland Ghana vorgebracht hat - seine Fluchtgründe beziehen sich alle auf den Sudan und die Elfenbeinküste und sind aufgrund der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses als unglaubwürdig anzusehen - , liegen die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vor.

Sofern sich der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz gegen die festgestellte ghanaische Herkunft ausspricht und weiterhin auf seiner sudanesischen Herkunft beharrt, ist auf die obigen Ausführungen respektive das Gutachten des Dr. XXXX zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten hat und allein ist, kann für sich genommen nicht zur Gewährung von internationalem Schutz in Österreich führen, da er auch hier über kein soziales Netzwerk verfügt, an das er besonders stark gebunden wäre. Auf die weiteren Bedenken des Beschwerdeführers, er könne nicht in den Sudan zurückkehren und stünde ihm dort auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, war nicht näher einzugehen, da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof eine Ausweisung in den Sudan vorsieht.Sofern sich der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz gegen die festgestellte ghanaische Herkunft ausspricht und weiterhin auf seiner sudanesischen Herkunft beharrt, ist auf die obigen Ausführungen respektive das Gutachten des Dr. römisch 40 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten hat und allein ist, kann für sich genommen nicht zur Gewährung von internationalem Schutz in Österreich führen, da er auch hier über kein soziales Netzwerk verfügt, an das er besonders stark gebunden wäre. Auf die weiteren Bedenken des Beschwerdeführers, er könne nicht in den Sudan zurückkehren und stünde ihm dort auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, war nicht näher einzugehen, da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof eine Ausweisung in den Sudan vorsieht.

II.2.4. Zu Spruchpunkt IIrömisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Er gab lediglich an, eine Überweisung zum Schädelröntgen zu haben (Überweisung liegt dem Akt bei). Allein deshalb kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine Krankheit von solcher Gravität vorliegt, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wäre. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Er gab lediglich an, eine Überweisung zum Schädelröntgen zu haben (Überweisung liegt dem Akt bei). Allein deshalb kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine Krankheit von solcher Gravität vorliegt, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wäre. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

Im Fall des Letztgenannten, einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ist nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Ghana dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme seiner früheren Tätigkeit als Bäcker oder allfälliger Hilfsarbeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Genannte im Falle seiner Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.Im Fall des Letztgenannten, einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ist nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Ghana dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer objektiv nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme seiner früheren Tätigkeit als Bäcker oder allfälliger Hilfsarbeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Genannte im Falle seiner Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten.

II.2.5. Zu Spruchpunkt IIIrömisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.

Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens iSd Art 8 EMRK ist folgendes festzuhalten:Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer ist erst seit Oktober 2011 in Österreich aufhältig und hat während dieses Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind), der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen wäre.

Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

II.2.6. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, AsylG gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus dem Sudan zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghana. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Er hat zu seinem wahren Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 3, 4 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus dem Sudan zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghana. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht. Er hat zu seinem wahren Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 3, 4 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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