TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/17 B4 315345-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 315.345-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2007, Zl. 05 03.619-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.10.2007, Zl. 05 03.619-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) sowie § 10 AsylG 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) sowie Paragraph 10, AsylG 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 16.3.2005 illegal nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Asylantrag ein. Eine in der Folge durchgeführte EURODAC-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 10.11.2003 in Ceuta/Spanien und am 26.11.2004 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte.

2. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 18. und 23.3.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Sein Vater sei bereits 2000 verstorben. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester lebten in XXXX, wo auch er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Ein Onkel des Beschwerdeführers halte sich in Frankreich auf. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland im Oktober 2003 illegal verlassen und sich auf dem Landweg nach Marokko begeben. Nach 20 Tagen sei er mit Hilfe eines Schleppers auf einem Passagierschiff nach Spanien gefahren, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Zug nach Frankreich gereist und 20 Tage später, etwa im Juli 2004, weiter nach Deutschland. Am2. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 18. und 23.3.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Sein Vater sei bereits 2000 verstorben. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester lebten in römisch 40 , wo auch er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Ein Onkel des Beschwerdeführers halte sich in Frankreich auf. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland im Oktober 2003 illegal verlassen und sich auf dem Landweg nach Marokko begeben. Nach 20 Tagen sei er mit Hilfe eines Schleppers auf einem Passagierschiff nach Spanien gefahren, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Zug nach Frankreich gereist und 20 Tage später, etwa im Juli 2004, weiter nach Deutschland. Am

13. oder 14.3.2005 sei er schließlich nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer sei in Spanien, Frankreich und in Deutschland von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesen Ländern Asylanträge gestellt habe, verneinte er zunächst. Nach Wahrheitserinnerung räumte er hingegen ein, sowohl in Spanien als auch in Deutschland Asylanträge gestellt zu haben; er habe jedoch keine Entscheidung erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt von der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages ausgehe. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, "[w]eil es dort keine Arbeit [gebe]". Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er "Probleme mit dem Terror" habe. Er würde von Terroristen bedroht, wenn er in Algerien geblieben wäre. Sie seien "oft" zu ihm nach Hause gekommen und hätten Lebensmittel und Geld verlangt. Da der Beschwerdeführer "ihnen aber nicht entgegen gekommen [sei]", sei er aus Angst geflüchtet. Den Dolmetscher habe er gut verstanden.

3. Dem in der Folge gestellten Ersuchen des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführer stimmte die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 6.4.2005 gemäß Art. 16 Abs. 1 e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zu.3. Dem in der Folge gestellten Ersuchen des Bundesasylamtes auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführer stimmte die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 6.4.2005 gemäß Artikel 16, Absatz eins, e der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) zu.

4. Mit Bescheid vom 13.4.2005, Zl. 05 03.619-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Zugleich wies es den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Spanien aus.4. Mit Bescheid vom 13.4.2005, Zl. 05 03.619-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, e Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Zugleich wies es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Spanien aus.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.4.2005 mangels aufrechter Zustelladresse gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.4.2005 mangels aufrechter Zustelladresse gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) für XXXX vom 23.5.2007, rechtskräftig geworden am 30.5.2007, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den § 28 Abs. 2 (4. Fall) SMG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, §§ 28 Abs. 3 (1. Fall), 28 Abs. 4 Z 3, 28 Abs. 1, 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) für römisch 40 vom 23.5.2007, rechtskräftig geworden am 30.5.2007, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraph 28, Absatz 2, (4. Fall) SMG, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Paragraphen 28, Absatz 3, (1. Fall), 28 Absatz 4, Ziffer 3, 28, Absatz eins, 27, Absatz eins, (1. und 2. Fall) SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

6. Am 4.6.2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin sich dieser über den Stand seines Asylverfahrens erkundigte.

7. Eine am 6.6.2007 erfolgte Anfrage an das zentrale Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer seit 3.11.2006 mit der Qualität "Hauptwohnsitz" in der Justizanstalt XXXX gemeldet sei.7. Eine am 6.6.2007 erfolgte Anfrage an das zentrale Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer seit 3.11.2006 mit der Qualität "Hauptwohnsitz" in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet sei.

8. Nach Zulassung des Verfahrens (in Hinblick (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer wurde dieser am 5.10.2007 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Im September 2003 habe er Algerien aus Furcht vor den Terroristen verlassen. Er habe sich legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach Marokko begeben. Mit dem Staat habe er nie Schwierigkeiten gehabt und daher habe er auch "völlig problemlos ausreisen" können. Der Beschwerdeführer habe im Dorf XXXX, etwa 32 Kilometer von der Stadt XXXX entfernt, gelebt. Nachts seien Terroristen ins Dorf gekommen und hätten Nahrung oder Geld verlangt. Wenn jemand gesagt habe, er habe nichts zu essen oder kein Geld, sei derjenige umgebracht worden. Da sein Vater von Terroristen getötet worden sei, habe der Beschwerdeführer Algerien verlassen. Seine Familie sei nach XXXX gezogen, wo die Behörden den Bewohnern des Dorfes XXXX Unterkünfte zur Verfügung gestellt hätten. Konkreter zu seinem Fluchtgrund gefragt, meinte der Beschwerdeführer, sie seien alle Bauern gewesen und hätten von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten den Terroristen etwas geben müssen, sonst wären sie getötet worden. Die "Besuche" der Terroristen hätten 1999 begonnen und bis zu seiner Flucht nach Europa gedauert. Sie seien nicht regelmäßig gekommen, sondern höchstens einmal im Monat, manchmal nur alle drei Monate. Er sei selber von den Forderungen der Terroristen betroffen gewesen, da er "[i]mmer wieder [...] selbst die Türe [aufgemacht habe], als sie [geklopft hätten]". Sie hätten den Forderungen Folge geleistet. Als sein Vater einmal gesagt habe, dass er nichts für sie habe, sei er umgebracht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer sich nicht getraut, nichts herzugeben. Nach mehrmaliger Aufforderung einen genauen Zeitpunkt zum Tod seines Vaters anzugeben, meinte der Beschwerdeführer, es sei ein Donnerstag gewesen, und zwar XXXX. Die Mörder seines Vaters seien nicht gefasst worden. Auf Nachfrage, wie sich dieser Vorfall ereignet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass etwa vier oder fünf Terroristen in ihr Haus gekommen seien und "[v]iele andere" das Haus umzingelt hätten. Er selbst sei anwesend gewesen, als sein Vater umgebracht worden sei. Die Terroristen hätten seinen Vater in einen anderen Raum geschleppt, dann habe er einen Schuss gehört. Auf die Frage, was nach dem Schuss passiert sei, antwortete er, dass sie das ganze Haus durchsucht und Lebensmittel mitgenommen hätten; dann seien sie verschwunden. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Familie zur Gendarmerie gegangen. Aufgefordert, näher auf die Umstände betreffend das Auffinden des Vaters einzugehen, habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er, seine Mutter und Geschwister in das Zimmer gegangen seien und die Leiche seines Vaters mit einem Schuss in der Stirn vorgefunden hätten. Sie hätten ihn mit einem Tuch zugedeckt und sich sofort zur Gendarmerie begeben. Erneut aufgefordert, zu diesem Teil seines Vorbringens ausführlichere Angaben zu machen, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Vater gegen ein Uhr getötet worden sei. Sie seien gegen vier oder fünf Uhr bei der Gendarmerie gewesen. Diese sei dann gegen neun Uhr zu ihnen gekommen, weil sie sich aufgrund der Dunkelheit nicht früher getraut hätten. Schließlich hätten die Gendarmen alles schriftlich aufgenommen und seien wieder gegangen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien drei Tage hindurch zur Gendarmerie vorgeladen worden, wo ihnen viele Fragen zu den Terroristen und zum Tod seines Vaters gestellt worden seien. Sie hätten ihnen erklärt, dass sein Vater den Terroristen kein Geld und keine Nahrungsmittel habe geben wollen. Die Gendarmen hätten sie aufgefordert, Meldung zu erstatten, sollten die Terroristen erneut kommen. Dies hätten sie auch getan, nachdem die Terroristen "im Winter" zwei oder drei Mal gekommen wären. Das nächste Mal seien sie "[v]ier, fünf Monate darauf" gekommen. Der Beschwerdeführer korrigierte seine Angaben und meinte, es sei bereits April oder Mai gewesen. Sie seien etwa zwei Monate vor dem Tod des Vaters gekommen, somit im Winter. Nach dessen Tod seien sie eine Zeit lang nicht mehr gekommen, möglicherweise wegen des Erscheinens der Gendarmerie. 2001 sei der Beschwerdeführer das letzte Mal bei der Gendarmerie gewesen, wobei ihm gesagt worden sei, sie bräuchten nicht mehr kommen. Sollten die Terroristen kommen, "sollten [sie] ihnen ein bisschen geben, sie würden dann von selbst kommen". Einen speziellen Anlass für die nunmehrige Ausreise des Beschwerdeführers habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Wünsche der Terroristen nicht verweigert. Auf Vorhalt seiner Angaben vor der Erstaufnahmestelle Ost, wonach er den Forderungen der Terroristen nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Missverständnis sein müsse; möglicherweise mit dem Dolmetscher. Er sei den Forderungen immer nachgekommen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das Angebot der Regierung, sich in XXXX niederzulassen nicht angenommen habe, meinte er, dass, als er Algerien verlassen habe, die Familie noch keine Wohnung erhalten habe; dies habe erst 2004 begonnen. Nach den Gründen gefragt, die ihn an der Rückkehr nach Algerien hinderten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Dorf von der Landwirtschaft gelebt habe; in XXXX gebe es keine Arbeitsmöglichkeit für ihn. Selbst wenn die Behörden den Familien Unterstützungen habe zukommen lassen, habe das nicht gereicht. Andere Gründe habe er nicht. Seine Familie lebe derzeit lediglich von den staatlichen Unterstützungen. Dies reiche zum Überleben. Gefragt nach seinen Geschwistern, gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Brüder und drei Schwestern, die alle mit seiner Mutter in XXXX lebten. In Österreich habe er keine Verwandten oder soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer habe früher Haschisch geraucht und Heroin und Kokain geschnupft; derzeit sei er "clean" und auch sonst gesund. Er wolle auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, weil die Terroristen ihn suchen und töten würden. Seine Familie habe ihm das kurz nach seiner Ausreise aus Algerien mitgeteilt; insgesamt habe er drei solcher Mitteilungen erhalten, zuletzt etwa zwei oder fünf Monate vor seiner Inhaftierung. Die Terroristen hätten seiner Familie gesagt, der Beschwerdeführer habe als Familienoberhaupt absichtlich das Land verlassen, damit sie nichts mehr von ihnen bekämen. Der Beschwerdeführer habe als einziger in der Landwirtschaft gearbeitet. Diese Drohung sei in XXXX zwischen 2003 und 2004 erfolgt. Im Gefängnis habe er davon gehört, dass in XXXX 24 Personen von Terroristen getötet worden seien. Gefragt, was das mit ihm zu tun habe, meinte der Beschwerdeführer, die Terroristen könnten glauben, dass er viel Geld habe und irgendwo verstecke.8. Nach Zulassung des Verfahrens (in Hinblick (Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO) und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer wurde dieser am 5.10.2007 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Im September 2003 habe er Algerien aus Furcht vor den Terroristen verlassen. Er habe sich legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach Marokko begeben. Mit dem Staat habe er nie Schwierigkeiten gehabt und daher habe er auch "völlig problemlos ausreisen" können. Der Beschwerdeführer habe im Dorf römisch 40 , etwa 32 Kilometer von der Stadt römisch 40 entfernt, gelebt. Nachts seien Terroristen ins Dorf gekommen und hätten Nahrung oder Geld verlangt. Wenn jemand gesagt habe, er habe nichts zu essen oder kein Geld, sei derjenige umgebracht worden. Da sein Vater von Terroristen getötet worden sei, habe der Beschwerdeführer Algerien verlassen. Seine Familie sei nach römisch 40 gezogen, wo die Behörden den Bewohnern des Dorfes römisch 40 Unterkünfte zur Verfügung gestellt hätten. Konkreter zu seinem Fluchtgrund gefragt, meinte der Beschwerdeführer, sie seien alle Bauern gewesen und hätten von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten den Terroristen etwas geben müssen, sonst wären sie getötet worden. Die "Besuche" der Terroristen hätten 1999 begonnen und bis zu seiner Flucht nach Europa gedauert. Sie seien nicht regelmäßig gekommen, sondern höchstens einmal im Monat, manchmal nur alle drei Monate. Er sei selber von den Forderungen der Terroristen betroffen gewesen, da er "[i]mmer wieder [...] selbst die Türe [aufgemacht habe], als sie [geklopft hätten]". Sie hätten den Forderungen Folge geleistet. Als sein Vater einmal gesagt habe, dass er nichts für sie habe, sei er umgebracht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer sich nicht getraut, nichts herzugeben. Nach mehrmaliger Aufforderung einen genauen Zeitpunkt zum Tod seines Vaters anzugeben, meinte der Beschwerdeführer, es sei ein Donnerstag gewesen, und zwar römisch 40 . Die Mörder seines Vaters seien nicht gefasst worden. Auf Nachfrage, wie sich dieser Vorfall ereignet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass etwa vier oder fünf Terroristen in ihr Haus gekommen seien und "[v]iele andere" das Haus umzingelt hätten. Er selbst sei anwesend gewesen, als sein Vater umgebracht worden sei. Die Terroristen hätten seinen Vater in einen anderen Raum geschleppt, dann habe er einen Schuss gehört. Auf die Frage, was nach dem Schuss passiert sei, antwortete er, dass sie das ganze Haus durchsucht und Lebensmittel mitgenommen hätten; dann seien sie verschwunden. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Familie zur Gendarmerie gegangen. Aufgefordert, näher auf die Umstände betreffend das Auffinden des Vaters einzugehen, habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er, seine Mutter und Geschwister in das Zimmer gegangen seien und die Leiche seines Vaters mit einem Schuss in der Stirn vorgefunden hätten. Sie hätten ihn mit einem Tuch zugedeckt und sich sofort zur Gendarmerie begeben. Erneut aufgefordert, zu diesem Teil seines Vorbringens ausführlichere Angaben zu machen, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Vater gegen ein Uhr getötet worden sei. Sie seien gegen vier oder fünf Uhr bei der Gendarmerie gewesen. Diese sei dann gegen neun Uhr zu ihnen gekommen, weil sie sich aufgrund der Dunkelheit nicht früher getraut hätten. Schließlich hätten die Gendarmen alles schriftlich aufgenommen und seien wieder gegangen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien drei Tage hindurch zur Gendarmerie vorgeladen worden, wo ihnen viele Fragen zu den Terroristen und zum Tod seines Vaters gestellt worden seien. Sie hätten ihnen erklärt, dass sein Vater den Terroristen kein Geld und keine Nahrungsmittel habe geben wollen. Die Gendarmen hätten sie aufgefordert, Meldung zu erstatten, sollten die Terroristen erneut kommen. Dies hätten sie auch getan, nachdem die Terroristen "im Winter" zwei oder drei Mal gekommen wären. Das nächste Mal seien sie "[v]ier, fünf Monate darauf" gekommen. Der Beschwerdeführer korrigierte seine Angaben und meinte, es sei bereits April oder Mai gewesen. Sie seien etwa zwei Monate vor dem Tod des Vaters gekommen, somit im Winter. Nach dessen Tod seien sie eine Zeit lang nicht mehr gekommen, möglicherweise wegen des Erscheinens der Gendarmerie. 2001 sei der Beschwerdeführer das letzte Mal bei der Gendarmerie gewesen, wobei ihm gesagt worden sei, sie bräuchten nicht mehr kommen. Sollten die Terroristen kommen, "sollten [sie] ihnen ein bisschen geben, sie würden dann von selbst kommen". Einen speziellen Anlass für die nunmehrige Ausreise des Beschwerdeführers habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Wünsche der Terroristen nicht verweigert. Auf Vorhalt seiner Angaben vor der Erstaufnahmestelle Ost, wonach er den Forderungen der Terroristen nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Missverständnis sein müsse; möglicherweise mit dem Dolmetscher. Er sei den Forderungen immer nachgekommen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das Angebot der Regierung, sich in römisch 40 niederzulassen nicht angenommen habe, meinte er, dass, als er Algerien verlassen habe, die Familie noch keine Wohnung erhalten habe; dies habe erst 2004 begonnen. Nach den Gründen gefragt, die ihn an der Rückkehr nach Algerien hinderten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Dorf von der Landwirtschaft gelebt habe; in römisch 40 gebe es keine Arbeitsmöglichkeit für ihn. Selbst wenn die Behörden den Familien Unterstützungen habe zukommen lassen, habe das nicht gereicht. Andere Gründe habe er nicht. Seine Familie lebe derzeit lediglich von den staatlichen Unterstützungen. Dies reiche zum Überleben. Gefragt nach seinen Geschwistern, gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Brüder und drei Schwestern, die alle mit seiner Mutter in römisch 40 lebten. In Österreich habe er keine Verwandten oder soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer habe früher Haschisch geraucht und Heroin und Kokain geschnupft; derzeit sei er "clean" und auch sonst gesund. Er wolle auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, weil die Terroristen ihn suchen und töten würden. Seine Familie habe ihm das kurz nach seiner Ausreise aus Algerien mitgeteilt; insgesamt habe er drei solcher Mitteilungen erhalten, zuletzt etwa zwei oder fünf Monate vor seiner Inhaftierung. Die Terroristen hätten seiner Familie gesagt, der Beschwerdeführer habe als Familienoberhaupt absichtlich das Land verlassen, damit sie nichts mehr von ihnen bekämen. Der Beschwerdeführer habe als einziger in der Landwirtschaft gearbeitet. Diese Drohung sei in römisch 40 zwischen 2003 und 2004 erfolgt. Im Gefängnis habe er davon gehört, dass in römisch 40 24 Personen von Terroristen getötet worden seien. Gefragt, was das mit ihm zu tun habe, meinte der Beschwerdeführer, die Terroristen könnten glauben, dass er viel Geld habe und irgendwo verstecke.

9. Mit Aktenvermerk vom 5.10.2007 leitete das Bundesasylamt gemäß § 27 Abs. 2 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren ein.9. Mit Aktenvermerk vom 5.10.2007 leitete das Bundesasylamt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren ein.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Algerien und stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Sein Vorbringen erachtete das Bundesasylamt für nicht glaubwürdig, insbesondere da er vagen Angaben gemacht habe. So habe er, trotz der Aufforderung während der Einvernahme vom 5.10.2007, seine Fluchtgründe detailliert und konkret zu schildern, lediglich allgemein gehaltene Angaben gemacht und keine Details zum behaupteten Tod seines Vaters vorgebracht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst auf Nachfrage keine konkreteren Angaben gemacht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer während der Befragung zur Ermordung seines Vaters mit keinem Wort seine Gefühlswahrnehmungen oder Reaktionen seiner Familienangehörigen erwähnt, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er dies tatsächlich erlebt habe. Sollten tatsächlich Terroristen Geld und Nahrungsmittel gefordert und dabei den Vater des Beschwerdeführers getötet haben, so sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Heimatort geblieben sei und die Terroristen, wenn auch durch Zwang, unterstützt habe. Auch hätten sich Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben:10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Algerien und stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Sein Vorbringen erachtete das Bundesasylamt für nicht glaubwürdig, insbesondere da er vagen Angaben gemacht habe. So habe er, trotz der Aufforderung während der Einvernahme vom 5.10.2007, seine Fluchtgründe detailliert und konkret zu schildern, lediglich allgemein gehaltene Angaben gemacht und keine Details zum behaupteten Tod seines Vaters vorgebracht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst auf Nachfrage keine konkreteren Angaben gemacht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer während der Befragung zur Ermordung seines Vaters mit keinem Wort seine Gefühlswahrnehmungen oder Reaktionen seiner Familienangehörigen erwähnt, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er dies tatsächlich erlebt habe. Sollten tatsächlich Terroristen Geld und Nahrungsmittel gefordert und dabei den Vater des Beschwerdeführers getötet haben, so sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Heimatort geblieben sei und die Terroristen, wenn auch durch Zwang, unterstützt habe. Auch hätten sich Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben:

Während er bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost angegeben habe, er sei wegen des Nichtbefolgens der Forderungen der Terroristen gefährdet, habe er vor der Außenstelle Traiskirchen angegeben, dass er den Forderungen immer nachgekommen sei. Dass der Beschwerdeführer keiner Gefährdung im Herkunftsland ausgesetzt sei, zeige weiters seine Antwort auf die Frage nach Abschiebungshindernissen, in der er auf die schlechte Arbeitsplatzsituation hingewiesen habe. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Überdies habe er keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, welche nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wies er auf sein bereits vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen hin und führte überdies - zu der vom Bundesasylamt angeführten fehlenden emotionalen Reaktion bei der Schilderung des Attentats auf seinen Vater - aus, er sei nicht gewohnt, über seine Gefühle und emotionalen Erlebnisse zu sprechen, da Derartiges in seinem "Kulturkreis nicht üblich" sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Erlebnisse unglaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer sei nach der Ermordung seines Vaters das Familienoberhaupt und die Terroristen würden ihn verantwortlich machen, sollte ihren Forderungen nicht nachgekommen werden. Deshalb wäre bei einem Verbleib in Algerien, "egal in welcher Stadt", sein Leben in Gefahr.

12. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat, vom 18.2.2008, rechtskräftig geworden am 26.5.2008, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.12. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Referat, vom 18.2.2008, rechtskräftig geworden am 26.5.2008, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

13. Mit Urteil des LG für XXXX vom 17.12.2009, rechtskräftig geworden am 22.12.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 28a Abs. 1 (5. Fall), 28a Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.13. Mit Urteil des LG für römisch 40 vom 17.12.2009, rechtskräftig geworden am 22.12.2009, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, (5. Fall), 28a Absatz 2, Ziffer eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall) SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

14. Mit Schreiben vom 16.9.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien Berichte zur Situation in Algerien und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu und zu seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen.

16. Während sich das Bundesasylamt dazu nicht äußerte, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.10.2011 wie folgt Stellung:

Zwar seien die Anschläge von "islamistischen Extremisten" zurückgegangen, aber es gebe noch immer Anschläge gegen Privatpersonen. Seine Familie sei von diesen Extremisten "ins Visier"genommen worden, wodurch der Beschwerdeführer seinen Vater verloren habe. Im Falle einer Abschiebung nach Algerien sei sein Leben in Gefahr.

17. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes an das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 7.9.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer noch nie über eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügt hat.

18. Einer Anfrage des Asylgerichtshofes an die Justizanstalt XXXX vom 10.9.2012 zufolge erhielt dieser seit seiner dortigen Inhaftierung am 15.3.2010 noch nie Besuch.18. Einer Anfrage des Asylgerichtshofes an die Justizanstalt römisch 40 vom 10.9.2012 zufolge erhielt dieser seit seiner dortigen Inhaftierung am 15.3.2010 noch nie Besuch.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist ledig und kinderlos und stammt aus XXXX. Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch besteht bei ihm längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wir vor in Algerien. Ein Onkel von ihm hält sich in Frankreich auf.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist ledig und kinderlos und stammt aus römisch 40 . Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch besteht bei ihm längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wir vor in Algerien. Ein Onkel von ihm hält sich in Frankreich auf.

Der Beschwerdeführer bezog von 16.3. bis 5.4.2005 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügte nie über eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Algerien:

Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Bouteflika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. In letzter Zeit kam es jedoch wieder zu einem Rückgang von Anschlägen, insbesondere solchen gegen Zivilisten (AA; HOUK, Kapitel10). Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind zumeist Sicherheitsorgane und (zuletzt auch) Ausländer. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz (AA, Kapitel II.2 und 3).Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Bouteflika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. In letzter Zeit kam es jedoch wieder zu einem Rückgang von Anschlägen, insbesondere solchen gegen Zivilisten (AA; HOUK, Kapitel10). Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind zumeist Sicherheitsorgane und (zuletzt auch) Ausländer. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz (AA, Kapitel römisch zwei.2 und 3).

In einzelnen (Gebirgs-)Regionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen (zuletzt große Antiterroroperationen von April 2010; Hans Seidel Stiftung). Eine Bürgerkriegssituation besteht aber in keinem Landesteil. Die zivilen Autoritäten bewahren im Wesentlichen die Kontrolle über die Sicherheitsorgane (USDOS, Einleitung; Refugee Documentation Center).

Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen, solche kommen etwa weiterhin insbesondere im Umgang mit des Terrorismus Verdächtigen vor, vereinzelt (auch) gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Rechtsanwälten (AA, Einleitung und Kapitel III; AI; USDOS, Einleitung)Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen, solche kommen etwa weiterhin insbesondere im Umgang mit des Terrorismus Verdächtigen vor, vereinzelt (auch) gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Rechtsanwälten (AA, Einleitung und Kapitel römisch drei; AI; USDOS, Einleitung)

Die politische Situation in Algerien ist im Wesentlichen stabil. Korruption wird seitens der Regierung zur Zeit intensiv bekämpft. Der 2009 für eine dritte Periode wiedergewählte Präsident Bouteflika hat im Mai 2010 ein Fünfjahresprogramm zur Förderung der algerischen Wirtschaft vorgestellt, insbesondere durch massive öffentliche Investitionen im Bereich Wohnungsbau, Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Das Wirtschaftswachstum ist stabil, die grundsätzlich positive Entwicklung schlägt aber auf weite Teile der Bevölkerung bisher nicht durch; die Arbeitslosenrate beträgt 11,3 Prozent, 25 Prozent bei jungen Menschen, wobei viele im informellen Sektor beschäftigt sind. Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen fördern Migrationsdruck (Hans Seidel Stiftung; EU, Seite 5).

Die EU hat mit Algerien im Rahmen der Nachbarschaftspolitik einen Assoziationsvertrag geschlossen, einschließlich Instrumenten finanzieller Unterstützung; es ist eine Vertiefung der Beziehungen feststellbar. Eines der Ziele ist dabei der Kampf gegen die Armut und die Förderung der sozialen Entwicklung, wie auch die Wahrung der Menschenrechte. (EU, Kapitel 2).

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran) (AA, Kapitel IV, 1.2.; UKHO Kapitel 25; Internationales Rotes Kreuz).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran) (AA, Kapitel römisch vier, 1.2.; UKHO Kapitel 25; Internationales Rotes Kreuz).

Eine Asylantragstellung in Österreich/Europa spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist. Die illegale Ausreise ist als solche verboten, diesbezüglich werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA, Kapitel III.5, IV.2; UKHO, Kapitel 26, 28 und 29).Eine Asylantragstellung in Österreich/Europa spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist. Die illegale Ausreise ist als solche verboten, diesbezüglich werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA, Kapitel römisch drei.5, römisch vier.2; UKHO, Kapitel 26, 28 und 29).

Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen, bis einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen (AA, Kapitel IV, 1.2.).Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen, bis einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen (AA, Kapitel römisch vier, 1.2.).

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Algerien aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und dem Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, seiner Gesundheitssituation, wie auch zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem vom 7.9.2012. Dass der Beschwerdeführer über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügt noch je verfügt hat, resultiert aus der am 7.9.2012 erteilten Auskunft des Arbeitsmarktservice.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Algerien ergeben sich aus den Berichten, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.9.2011 zur Kenntnis gebracht wurden, und zwar um folgende: Zusammenfassung aktuell (eine Länderinformation des Asylgerichtshofes zu Algerien vom 24.1.2011; Der Standard "Sicherheitskräfte verhindern Marsch in Algier" vom 14.2.2011; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 1.7.2010 und vom 19.8.2011; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.3.2010, Kapitel 10, 19, 25, 26, 28 und 29; USDOS Human Rights Report Algerien, 11.3.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009; Refugee Documentation Center Ireland, Terrorism, 18.5.2010; Europäische Union: Instrument Europeen de Voisinage et de Partenariat, Algerie, Programme Indicatif National 2011-2013; Internationales Rotes Kreuz, Algerien, Jahresbericht 2009, Amnesty International, Jahresbericht Algerien 2010, Hans Seidel-Stiftung, Maghreb, Quartalbericht April bis Mai 2010; NZZ 7.1.2011 und 25.2.2011, Aufhebung des Ausnahmezustandes. Der Beschwerdeführer trat diesen Sachverhaltsannahmen nicht substantiiert entgegen. Festzuhalten ist dabei, dass sich die hier maßgebliche Lage in Algerien seither nicht in relevanter Weise geändert hat. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3.10.2011 vorbringt, dass Terroranschläge zwar rückläufig wären, aber es noch immer gegen Privatpersonen zu Anschlägen komme, so ist in diesem Zusammenhang auf die Analyse der Staatendokumentation, Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) und Terrorbekämpfung in Algerien, vom 26.7.2012, Seite 21, hinzuweisen, wonach zwar die Region der Kabylei im Zeitraum Anfang bis Mitte 2012 der letzte Zufluchtsort für bewaffnete Kämpfer der AQIM im Norden Algeriens sei und die Gruppe dort Angriffe gegen Polizei und Armee durchführe, jedoch in anderen Teilen des nördlichen Algeriens fast keine Angriffe oder Anschläge mehr vorkommen.

2.3. Was die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens betrifft, so ist bereits auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Argumente zu verweisen. Zwar ist dem Beschwerdevorbringen, aus mangelnder emotionaler Darstellung der Geschehnisse (allein) könne nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten abgeleitet werden, grundsätzlich zuzustimmen, jedoch weisen folgende weitere Ungereimtheiten auf die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens hin: So hat der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahme am 18. und 23.10.2005 die Ermordung seines Vaters mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich angeführt, dass dieser 2000 verstorben sei. Erst in seiner Einvernahme am 5.10.2007 gab er zum ersten Mal an, dass sein Vater von Terroristen ermordet worden sei. Nachdem er bereits mehrfach aufgefordert worden war, genaue Angaben zum Tag der Ermordung seines Vaters zu machen, brachte er vor, dies sei am "XXXX", einem "Donnerstag", gewesen. Der XXXX war jedoch ein Sonntag und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Wochentag richtig nennen hätte können, wenn tatsächlich ein für ihn einschneidendes Erlebnis stattgefunden hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Datenaufnahme während der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.3.2005 an, dass er vor seiner Ausreise aus Algerien im Oktober 2003 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern (später gab er an, er habe sechs Geschwister, die gemeinsam mit seiner Mutter leben würden) bereits in XXXX, an der Adresse "XXXX" gelebt habe. In seiner Einvernahme vom 5.10.2007 hingegen nannte er als Grund, weshalb er das Angebot der Regierung, sich in XXXX niederzulassen, nicht angenommen habe, an, dass die Familie erst 2004 eine Wohnung in XXXX erhalten habe. Das Vorbringen, wonach die Terroristen nun den Beschwerdeführer suchen würden, ist angesichts seiner Aussage, dass diese das ganze Dorf terrorisiert hätten, weshalb die Bewohner von den Behörden Ersatzunterkünfte in XXXX erhalten hätten, nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzustellen, aus welchem Grund gerade seine Person für die Terroristen von Bedeutung wäre, um eine Suche nach ihm als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Algerien widersprüchlich, sodass nicht angenommen werden kann, er habe Algerien illegal verlassen: Denn nachdem er zunächst ausgeführt hatte, illegal nach Marokko gereist zu sein, brachte er später vor, mit seinem Reisepass per Flugzeug nach Marokko gereist zu sein.2.3. Was die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens betrifft, so ist bereits auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Argumente zu verweisen. Zwar ist dem Beschwerdevorbringen, aus mangelnder emotionaler Darstellung der Geschehnisse (allein) könne nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten abgeleitet werden, grundsätzlich zuzustimmen, jedoch weisen folgende weitere Ungereimtheiten auf die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens hin: So hat der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahme am 18. und 23.10.2005 die Ermordung seines Vaters mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich angeführt, dass dieser 2000 verstorben sei. Erst in seiner Einvernahme am 5.10.2007 gab er zum ersten Mal an, dass sein Vater von Terroristen ermordet worden sei. Nachdem er bereits mehrfach aufgefordert worden war, genaue Angaben zum Tag der Ermordung seines Vaters zu machen, brachte er vor, dies sei am "XXXX", einem "Donnerstag", gewesen. Der römisch 40 war jedoch ein Sonntag und es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Wochentag richtig nennen hätte können, wenn tatsächlich ein für ihn einschneidendes Erlebnis stattgefunden hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Datenaufnahme während der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.3.2005 an, dass er vor seiner Ausreise aus Algerien im Oktober 2003 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern (später gab er an, er habe sechs Geschwister, die gemeinsam mit seiner Mutter leben würden) bereits in römisch 40 , an der Adresse "XXXX" gelebt habe. In seiner Einvernahme vom 5.10.2007 hingegen nannte er als Grund, weshalb er das Angebot der Regierung, sich in römisch 40 niederzulassen, nicht angenommen habe, an, dass die Familie erst 2004 eine Wohnung in römisch 40 erhalten habe. Das Vorbringen, wonach die Terroristen nun den Beschwerdeführer suchen würden, ist angesichts seiner Aussage, dass diese das ganze Dorf terrorisiert hätten, weshalb die Bewohner von den Behörden Ersatzunterkünfte in römisch 40 erhalten hätten, nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzustellen, aus welchem Grund gerade seine Person für die Terroristen von Bedeutung wäre, um eine Suche nach ihm als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Algerien widersprüchlich, sodass nicht angenommen werden kann, er habe Algerien illegal verlassen: Denn nachdem er zunächst ausgeführt hatte, illegal nach Marokko gereist zu sein, brachte er später vor, mit seinem Reisepass per Flugzeug nach Marokko gereist zu sein.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 eingebracht; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 eingebracht; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.

3.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.1.3. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.1.3. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben dargelegt - als unglaubwürdig erwiesen. Überdies müsste bei dessen hypothetischer Zugrundelegung angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich der behaupteten Bedrohung dadurch zu entziehen, dass er sich in einen anderen Teil Algeriens - etwa (in die lediglich 32 Kilometer von seinem Herkunftsort entfernte Stadt) XXXX, wo bereits seine Familienangehörigen unbehelligt leben, oder in eine der Großstädte wie XXXX, die erhöhten Schutz gegen terroristische Aktionen bieten (vgl. die diesbezüglichen Länderfeststellungen) - begibt. Eine Relokation wäre dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch insofern zumutbar, als angenommen werden muss, dass er in der Lage wäre, seine Existenzgrundlage zu sichern.Zunächst hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben dargelegt - als unglaubwürdig erwiesen. Überdies müsste bei dessen hypothetischer Zugrundelegung angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich der behaupteten Bedrohung dadurch zu entziehen, dass er sich in einen anderen Teil Algeriens - etwa (in die lediglich 32 Kilometer von seinem Herkunftsort entfernte Stadt) römisch 40 , wo bereits seine Familienangehörigen unbehelligt leben, oder in eine der Großstädte wie römisch 40 , die erhöhten Schutz gegen terroristische Aktionen bieten vergleiche die diesbezüglichen Länderfeststellungen) - begibt. Eine Relokation wäre dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch insofern zumutbar, als angenommen werden muss, dass er in der Lage wäre, seine Existenzgrundlage zu sichern.

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen oder den (sollte er Algerien tatsächlich illegal verlassen haben) für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen - wobei in der Praxis allenfalls Bewährungsstrafen ausgesprochen werden - ausgesetzt wäre. Überdies kann bereits vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.2. zur innerstaatlichen Relokation Ausgeführten nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Algerien durch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu sichern und der in Algerien über eine Unterkunft und familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass seine Familienangehörigen staatliche Unterstützung erhalten und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auch der Beschwerdeführer bei Bedarf Unterstützung erhalten könnte. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen oder den (sollte er Algerien tatsächlich illegal verlassen haben) für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen - wobei in der Praxis allenfalls Bewährungsstrafen ausgesprochen werden - ausgesetzt wäre. Überdies kann bereits vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.2. zur innerstaatlichen Relokation Ausgeführten nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Algerien durch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu sichern und der in Algerien über eine Unterkunft und familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass seine Familienangehörigen staatliche Unterstützung erhalten und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb nicht auch der Beschwerdeführer bei Bedarf Unterstützung erhalten könnte. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.

3.4.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde; denn aufgrund des Umstandes, dass er (wie sich aus der unter Punkt I.18. dargestellten Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX ergibt) seit Beginn seiner Haft Mitte März 2010 noch nie Besuch erhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über Personen verfügt, mit denen er ein Familienleben iSd genannten Konventionsbestimmung führt.3.4.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde; denn aufgrund des Umstandes, dass er (wie sich aus der unter Punkt römisch eins.18. dargestellten Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 ergibt) seit Beginn seiner Haft Mitte März 2010 noch nie Besuch erhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Österreich über Personen verfügt, mit denen er ein Familienleben iSd genannten Konventionsbestimmung führt.

Sollte aber - auch etwa in Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Da er somit zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung haben konnte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, würde ein durch soziale Integration erworbenes Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Art. 8 EMRK verletzen (vgl. dazu insbes. EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vgl. weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 und VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN, sowie Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516/2005). Davon kann im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden: Zunächst geht er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Auch sonstige Integrationsschritte des Beschwerdeführers konnten nicht erkannt werden. Überdies wurde er bereits zwei Mal zu mehrjährigen unbedingten Haftstrafen wegen Drogendelikten verurteilt und gegen ihn ein aufrechtes Rückkehrverbot verhängt. Allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen kann vor diesem Hintergrund nur untergeordnete Bedeutung zukommen.Sollte aber - auch etwa in Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Da er somit zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung haben konnte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, würde ein durch soziale Integration erworbenes Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Artikel 8, EMRK verletzen vergleiche dazu insbes. EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vergleiche weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 und VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN, sowie Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516 aus 2005,). Davon kann im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden: Zunächst geht er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er in der Lage wäre, sich selbst zu erhalten (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Auch sonstige Integrationsschritte des Beschwerdeführers konnten nicht erkannt werden. Überdies wurde er bereits zwei Mal zu mehrjährigen unbedingten Haftstrafen wegen Drogendelikten verurteilt und gegen ihn ein aufrechtes Rückkehrverbot verhängt. Allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen kann vor diesem Hintergrund nur untergeordnete Bedeutung zukommen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.4.3. Schließlich gibt es keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.4.3. Schließlich gibt es keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, Terror, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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