Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S6 428.800-1/2012/3E
S6 428.801-1/2012/3E
S6 428.802-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl 12 08.609-EAST West,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl 12 08.609-EAST West,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl 12 08.610-EAST West,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl 12 08.610-EAST West,
3) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl 12 08.611-EAST West,3) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahl 12 08.611-EAST West,
alle StA. Irak, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihr volljähriger Sohn, sind alle Staatsangehörige von Irak und illegal über Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am 10.07.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Aufgrund der EURODAC-Treffer, wonach die Beschwerdeführer bereits am 25.05.2012 in Fiumicino/Italien Asylanträge gestellt hatten, leitete Österreich am 11.07.2012 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Italien hat mit Schreiben vom 17.07.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer ausdrücklich erteilt.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST West, am 10.07.2012 an, seinen Herkunftsstaat am 02.09.2007 zusammen mit seiner Familie verlassen zu haben und bis 05.05.2012 in Syrien, Damaskus, gelebt zu haben. Hierauf wären sie über die Türkei nach Italien gelangt, wo sie einige Tage geblieben wären. In Italien habe man ihnen mit der Abschiebung nach Syrien gedroht, ihr Zielland wäre jedoch von Anfang an Österreich gewesen, da hier ihre zwei Töchter XXXX und XXXX leben würden.Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST West, am 10.07.2012 an, seinen Herkunftsstaat am 02.09.2007 zusammen mit seiner Familie verlassen zu haben und bis 05.05.2012 in Syrien, Damaskus, gelebt zu haben. Hierauf wären sie über die Türkei nach Italien gelangt, wo sie einige Tage geblieben wären. In Italien habe man ihnen mit der Abschiebung nach Syrien gedroht, ihr Zielland wäre jedoch von Anfang an Österreich gewesen, da hier ihre zwei Töchter römisch 40 und römisch 40 leben würden.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie Irak im Jahr 2007 verlassen hätten, da sie als Sunniten mehrmals von den schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden wären. Seit in Syrien der Krieg ausgebrochen sei, würden sie dort als Iraker nicht mehr geduldet werden, somit hätten sie sich entschieden, nach Österreich zu flüchten.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bestätigte der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben und brachte weiters vor, dass ihm im Jahr 2000 in XXXX seine Schilddrüse operativ entfernt worden wäre und er seit diesem Zeitpunkt das Medikament "L-Thyroxin Henning" nehmen müsse. Außerdem leide er unter Schlafstörungen. Seine beiden Töchter XXXX und XXXX würden seit dem Jahr 2004 in Österreich leben, nachdem sie beide österreichische Staatsbürger geheiratet hätten. Seit er mit seiner Gattin und seinem Sohn in Syrien gelebt hätte, wären sie in telefonischem Kontakt gestanden, auch hätten die Töchter immer wieder Geld geschickt. Nach Italien wolle er nicht zurück, da er dort keine Familie, keine Verwandten und keine Freunde habe. Er sei schon älter und wolle in der Nähe seiner Töchter leben. Bei seinen Kindern fühle er sich in Sicherheit. Er wolle nicht, dass die Familie verstreut sei und hätte er, als der Krieg in Syrien ausgebrochen wäre, keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Visumsantrag für Österreich zu stellen.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.07.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bestätigte der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben und brachte weiters vor, dass ihm im Jahr 2000 in römisch 40 seine Schilddrüse operativ entfernt worden wäre und er seit diesem Zeitpunkt das Medikament "L-Thyroxin Henning" nehmen müsse. Außerdem leide er unter Schlafstörungen. Seine beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 würden seit dem Jahr 2004 in Österreich leben, nachdem sie beide österreichische Staatsbürger geheiratet hätten. Seit er mit seiner Gattin und seinem Sohn in Syrien gelebt hätte, wären sie in telefonischem Kontakt gestanden, auch hätten die Töchter immer wieder Geld geschickt. Nach Italien wolle er nicht zurück, da er dort keine Familie, keine Verwandten und keine Freunde habe. Er sei schon älter und wolle in der Nähe seiner Töchter leben. Bei seinen Kindern fühle er sich in Sicherheit. Er wolle nicht, dass die Familie verstreut sei und hätte er, als der Krieg in Syrien ausgebrochen wäre, keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Visumsantrag für Österreich zu stellen.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte in ihrer Erstbefragung vom 10.07.2012 vor der Polizeiinspektino St. Georgen im Attergau/Erstaufnahmestelle West zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Konkret zu Italien befragt gab sie an, dass sie über Italien keine Angaben machen könnte, da sie sich dort versteckt gehalten hätten. Ihr Zielland wäre Österreich gewesen, da hier ihre Töchter leben würden.
Als Ausreisegrund gab sie gleichlautend wie der Erstbeschwerdeführer an, dass sie von schiitischen Milizen bedroht worden wären.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 23.07.2012 bestätigte sie die Richtigkeit ihrer bisher getätigten Angaben und brachte weiters vor, dass schon in Syrien festgestellt worden wäre, dass sie unter Blutarmut leide und ein Medikament mit hohem Anteil an Eisen nehmen müsse. Außerdem habe sie eine nicht funktionierende Harnblase und müsse Einlagen tragen.
Von den beiden in Österreich lebenden Töchtern hätten sie in Syrien immer wieder Geld bekommen. Konkret zu Gründen befragt, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und ihre Töchter versprochen hätten, auf sie zu schauen. In Italien hätten sie niemanden und würden sie auch die Leute nicht verstehen. Sie sei einfach alt und wolle in der Nähe ihrer Töchter sein.
Der Drittbeschwerdeführer gab bezüglich des Reiseweges in seiner Erstbefragung vom 10.07.2012 im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie seine Eltern zu Protokoll. Nach ihrem langjährigen Aufenthalt in Syrien wären sie über die Türkei nach Italien gelangt, wo sie auf eine Möglichkeit gewartet hätten, um zu seinen Schwestern nach Österreich zu fahren. Konkret zu Italien befragt gab der Drittbeschwerdeführer an, nicht viel gesehen zu haben, da sie bei einer Familie im Norden gewesen seien. Sie hätten in Italien keinen Asylantrag gestellt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, vom 23.07.2012 gab er an, dass er nichts zu berichtigen habe, er von Syrien aus mit seinen Schwestern regelmäßig telefoniert und über Internet Kontakt gehalten habe und er in Österreich bleiben wolle. Seine Schwestern hätten eigene Familien, XXXX habe drei Kinder, XXXX zwei Kinder. Er selbst habe bisher immer mit seinen Eltern gelebt.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, vom 23.07.2012 gab er an, dass er nichts zu berichtigen habe, er von Syrien aus mit seinen Schwestern regelmäßig telefoniert und über Internet Kontakt gehalten habe und er in Österreich bleiben wolle. Seine Schwestern hätten eigene Familien, römisch 40 habe drei Kinder, römisch 40 zwei Kinder. Er selbst habe bisher immer mit seinen Eltern gelebt.
Am 25.07.2012 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihnen ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien ein, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass erhebliche Bedenken gegen eine Rückkehr nach Italien bestünden, da Italien vermehrt sich schutzsuchender Ausländer ohne jede Prüfung zu entledigen suche und nicht willens oder in der Lage sei, die in Europa gültigen Mindeststandards zur Durchführung von Asylverfahren und zur Flüchtlingsunterbringung zu gewährleisten. Auch hätten die Beschwerdeführer in Österreich familiären Anschluss, nicht hingegen in Italien. Es wurde beantragt, ein Ermittlungsverfahren über die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit Asylverfahren in Italien und der Unterbringung der Asylanten durchzuführen sowie eine Garantie abzugeben, dass sie nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt würden und ausreichenden Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität hätten.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit den Bescheiden vom 14.08.2012, Zahl 12 08.609-EAST West betreffend XXXX, Zahl 12 08.610-EAST West betreffend XXXX sowie Zahl 12 08.611-EAST West betreffend XXXX, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde mit den Bescheiden vom 14.08.2012, Zahl 12 08.609-EAST West betreffend römisch 40 , Zahl 12 08.610-EAST West betreffend römisch 40 sowie Zahl 12 08.611-EAST West betreffend römisch 40 , gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Es liege lediglich ein familiäres Verhältnis zwischen Eltern bzw. Bruder und erwachsenen Töchtern bzw. Schwestern vor, wobei nichts darauf hindeute, dass eine besondere Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit vorliege. Die Beschwerdeführer hätten angegeben, dass sie in Syrien geblieben wären, wenn dort nicht der Krieg ausgebrochen wäre und bedeute dies, dass sie wegen dieser Probleme nach Österreich gekommen seien und nicht, weil es ihnen gesundheitlich so schlecht gegangen wäre und sie von ihren Töchtern abhängig wären. Die Einreise nach Österreich sei unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden und lasse dieser Umstand das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Eine finanzielle Unterstützung durch die Töchter könne auch in Italien stattfinden.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Es liege lediglich ein familiäres Verhältnis zwischen Eltern bzw. Bruder und erwachsenen Töchtern bzw. Schwestern vor, wobei nichts darauf hindeute, dass eine besondere Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit vorliege. Die Beschwerdeführer hätten angegeben, dass sie in Syrien geblieben wären, wenn dort nicht der Krieg ausgebrochen wäre und bedeute dies, dass sie wegen dieser Probleme nach Österreich gekommen seien und nicht, weil es ihnen gesundheitlich so schlecht gegangen wäre und sie von ihren Töchtern abhängig wären. Die Einreise nach Österreich sei unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden und lasse dieser Umstand das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Eine finanzielle Unterstützung durch die Töchter könne auch in Italien stattfinden.
Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet. Medizinische Versorgung ist in Italien zu 100 % gewährleistet, Asylwerber müssen sich nach Ankunft bei der zuständigen Sanitätseinheit melden und haben damit Anrecht auf volle medizinische Versorgung in jedem öffentlichen Krankenhaus. Asylwerber haben in Italien weiters dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.
Darin wird vorgebracht, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich hätten behandelt werden müssen. Jedenfalls aber hätte festgestellt werden müssen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien dauerhaft unzulässig sei. In Österreich würden die Töchter XXXX und XXXX mit deren Familienangehörigen, wobei die Ehegatten und Kinder österreichische Staatsbürger wären, leben. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme würden die Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung der Familienangehörigen angewiesen seien.Darin wird vorgebracht, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich hätten behandelt werden müssen. Jedenfalls aber hätte festgestellt werden müssen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien dauerhaft unzulässig sei. In Österreich würden die Töchter römisch 40 und römisch 40 mit deren Familienangehörigen, wobei die Ehegatten und Kinder österreichische Staatsbürger wären, leben. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme würden die Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung der Familienangehörigen angewiesen seien.
Es wären weiters keine konkreten Ermittlungen über die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit Asylverfahren in Italien und der Unterbringung der von Asylwerbern durchgeführt worden, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass die Beschwerdeführer in Italien ihrem Schicksal überlassen sein würden. Es werde auf zahlreiche Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen, die eine Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO ausgeschlossen hätten, da in Italien unmenschliche und erniedrigende Behandlung und damit eine Verletzung der Grundrechte der Europäischen Union drohe. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 11.06.2012 mit weiteren Nennungen in Deutschland ergangener Entscheidungen würden dieser Beschwerde beigelegt werden. Auch der Umstand, dass den Beschwerdeführern mitgeteilt worden wäre, dass sie nach Syrien abgeschoben werden würden, decke sich mit den Kenntnissen der deutschen Verwaltungsbehörden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens zunächst auf Art. 13 Dublin-II-VO, darauf gestützt erfolgte dann die Zustimmung im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 1. Satz iVm Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO. Aufgrund der konsistenten Angaben der drei Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und Aufenthalt in Italien sowie aufgrund der EURODAC-Treffer, wonach die Beschwerdeführer am 25.05.2012 in Italien Asylanträge stellten, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und stimmte Italien ausdrücklich der Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer zu.2.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens zunächst auf Artikel 13, Dublin-II-VO, darauf gestützt erfolgte dann die Zustimmung im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, 1. Satz in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO. Aufgrund der konsistenten Angaben der drei Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und Aufenthalt in Italien sowie aufgrund der EURODAC-Treffer, wonach die Beschwerdeführer am 25.05.2012 in Italien Asylanträge stellten, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und stimmte Italien ausdrücklich der Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer zu.
Die Beschwerdeführer gaben an, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, doch erscheint ebenso wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten der Beschwerdeführer mit der Kennung "1" nach Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn diese nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätten:Die Beschwerdeführer gaben an, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, doch erscheint ebenso wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten der Beschwerdeführer mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn diese nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätten:
Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Art 4 Abs 2 leg cit wie folgt lautet:Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Artikel 4, Absatz 2, leg cit wie folgt lautet:
"Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein."
Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften.
Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern in Italien gestellten Anträge rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der italienischen Behörden) gewesen wäre und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden EURODAC-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte im Sinne der oben getätigten Erwägungen nicht geführt werden.
Zudem erscheint es - auch angesichts der Schwierigkeiten der italienischen Behörden, Asylbewerber angemessen unterzubringen - nicht nachvollziehbar, dass italienische Behörden einen Ausländer zur Stellung eines Asylantrages zwingen sollten; Anhaltspunkte für eine derartige Praxis finden sich auch nicht in dem von den Beschwerdeführern zur Lage von Asylwerbern in Italien benannten bzw. den dem Gericht vorliegenden Quellen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH. 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Eine außergewöhnliche Nahebeziehung bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Töchtern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Schwester des Drittbeschwerdeführers, XXXX und XXXX (gemäß in Kopie übermittelter Ausweise des Magistrats XXXX verfügen sie über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger), wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt.Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH. 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Eine außergewöhnliche Nahebeziehung bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Töchtern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Schwester des Drittbeschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 (gemäß in Kopie übermittelter Ausweise des Magistrats römisch 40 verfügen sie über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger), wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt.
Die beiden Töchter (bzw. Schwestern) der Beschwerdeführer leben den Angaben der Beschwerdeführer nach seit dem Jahr 2004 in Österreich und haben eigene Familien gegründet. Es ist somit festzuhalten, dass zumindest seit acht Jahren kein gemeinsamer Haushalt besteht und wurde auch zu keinem Zeitpunkt eine solche Absicht bekanntgegeben. Die seit dem Jahr 2007 geführten gelegentlichen Telefonate sowie finanzielle Unterstützungen der Beschwerdeführer vermögen kein außergewöhnliches Naheverhältnis zwischen den allesamt volljährigen Familienmitgliedern zu begründen. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht festgestellt, dass etwaige finanzielle Unterstützungen den Beschwerdeführern auch in Italien zugutekommen können.
Der Erstbeschwerdeführer gab zwar an, dass er nach einer operativen Entfernung seiner Schilddrüse im Jahr 2000 Medikamente nehmen müsse und unter Schlafstörungen leide, die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie Blutarmut hätte und eine nicht funktionierende Harnblase, doch sind dies keine Krankheiten, die eine Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würden, sodass eine ständige Pflege und Betreuung ihrer Personen durch die in Österreich aufhältigen Töchter zwingend notwendig wäre. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, wegen der Probleme in Syrien nach Österreich gekommen zu sein und nicht, weil es ihr gesundheitlich so schlecht ergangen wäre und sie von ihren Töchtern abhängig wäre.
Es wird nicht verkannt, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen nicht vor.
2.2.2.2. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist auch hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie dargelegt haben, dass ihnen in Italien bisher eine unmenschliche oder unzumutbare Behandlung zugekommen wäre. Sie gaben alle gleichlautend an, dass sie über Italien nichts sagen könnten. Die allgemeinen Einlassungen der Vertreter der Beschwerdeführer über die Unmenschlichkeit der Versorgungssituation haben also wenig unmittelbaren Bezug zum individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist auch hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie dargelegt haben, dass ihnen in Italien bisher eine unmenschliche oder unzumutbare Behandlung zugekommen wäre. Sie gaben alle gleichlautend an, dass sie über Italien nichts sagen könnten. Die allgemeinen Einlassungen der Vertreter der Beschwerdeführer über die Unmenschlichkeit der Versorgungssituation haben also wenig unmittelbaren Bezug zum individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer.
Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es wäre ihnen in Italien mit der Abschiebung nach Syrien gedroht worden , ist festzuhalten, dass es keine einzige Information dahingehend gibt, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-II-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Hinzu kommt wesentlich, dass aus den Feststellungen des Bundesasylamtes eindeutig abzuleiten ist, dass bei der Ankunft eines Rücküberstellten nach der Dublin-II-VO am Flughafen in Rom oder Mailand das Prozedere der Asylantragsbearbeitung unmittelbar eingeleitet/fortgeführt wird und dass dort auch eine Nichtregierungsorganisation zur effektiven Unterstützung (auch in sozialen und gegebenenfalls medizinischen Angelegenheiten) zur Verfügung steht. Es kann demzufolge also kein Zugangsproblem zum italienischen Asylverfahren nach einer solchen Überstellung erkannt werden. Italien hat im Gegenteil schriftlich erklärt, die offenen Asylverfahren der Beschwerdeführer fortführen zu wollen.Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es wäre ihnen in Italien mit der Abschiebung nach Syrien gedroht worden , ist festzuhalten, dass es keine einzige Information dahingehend gibt, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-II-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Hinzu kommt wesentlich, dass aus den Feststellungen des Bundesasylamtes eindeutig abzuleiten ist, dass bei der Ankunft eines Rücküberstellten nach der Dublin-II-VO am Flughafen in Rom oder Mailand das Prozedere der Asylantragsbearbeitung unmittelbar eingeleitet/fortgeführt wird und dass dort auch eine Nichtregierungsorganisation zur effektiven Unterstützung (auch in sozialen und gegebenenfalls medizinischen Angelegenheiten) zur Verfügung steht. Es kann demzufolge also kein Zugangsproblem zum italienischen Asylverfahren nach einer solchen Überstellung erkannt werden. Italien hat im Gegenteil schriftlich erklärt, die offenen Asylverfahren der Beschwerdeführer fortführen zu wollen.
Was demzufolge als relevante Frage verbleibt, sind Mängel des italienischen Unterbringungssystems für Asylbewerber. Offenbar ist aber, dass Anstrengungen, sowohl seitens des italienischen Staates als auch auf lokaler Ebene als auch von Nichtregierungssituationen unternommen werden, entsprechende Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, wenn auch diese Anstrengungen bei der insgesamt großen Zahl von Asylbewerbern unzureichend sein können. Hervorzuheben sind, wie aus den in der Verfahrenserzählung hervorgehobenen entsprechenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde ersichtlich, solche Anstrengungen aktuell gerade im Bereich von Rücküberstellungen nach der Dublin II VO. Es kann aber in einer Gesamtschau des gesamten Akteninhaltes nun nicht davon ausgegangen werden, dass eine generelle Verweigerung der Unterkunftsgewährung erfolgt.Was demzufolge als relevante Frage verbleibt, sind Mängel des italienischen Unterbringungssystems für Asylbewerber. Offenbar ist aber, dass Anstrengungen, sowohl seitens des italienischen Staates als auch auf lokaler Ebene als auch von Nichtregierungssituationen unternommen werden, entsprechende Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, wenn auch diese Anstrengungen bei der insgesamt großen Zahl von Asylbewerbern unzureichend sein können. Hervorzuheben sind, wie aus den in der Verfahrenserzählung hervorgehobenen entsprechenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde ersichtlich, solche Anstrengungen aktuell gerade im Bereich von Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO. Es kann aber in einer Gesamtschau des gesamten Akteninhaltes nun nicht davon ausgegangen werden, dass eine generelle Verweigerung der Unterkunftsgewährung erfolgt.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;
18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840;
15.04.2010, S16 412.069; 09.12.2010, S16 416.061-1/2010; 31.05.2011, S16 418.618-1/2011). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Auch der englische Royal Courts of Justice kann in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht.
Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Italien allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Italien allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.
Weiters geht - wie auch schon oben ausgeführt - aus den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien den Beschwerdeführern entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.
Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien bei auch nur einem Beschwerdeführer sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden, so wurden auch in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer getätigt.
Es ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Italien zu bejahen ist. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Selbst illegal in Italien aufhältigen Personen stehen dringende oder notwendige Behandlungen zu.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes waren sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
2.3. Ausweisungen:
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben (im Zusammenhang mit der Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK) zuzustimmen. Hier ist auf den kurzen Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich zu verweisen; besondere Aspekte, die iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geeignet wären, die Ausweisung aus Österreich dennoch als unzulässig erscheinen zu lassen, sind in den Verfahren nicht hervorgekommen.
Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
16.10.2012