TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/28 S1 428447-1/2012

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Veröffentlicht am 28.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 428.447-1/2012/6E

S1 428.448-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zahl 12 07.152-EAST Ost,1.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zahl 12 07.152-EAST Ost,

2.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zahl 12 07.151-EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zahl 12 07.151-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter des 2.-Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus XXXX, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 12.06.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewährenDie Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus römisch 40 , der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 12.06.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren

2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer zuvor am 26.05.2012 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 28.06.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit d VO 343/2003 an Österreich erklärt.2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer zuvor am 26.05.2012 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 28.06.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, VO 343 aus 2003, an Österreich erklärt.

3. Die 1.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung am 14.06.2012 in Österreich, sie habe ihren Heimatort XXXX gemeinsam mit ihrem behinderten Sohn, dem 2.-Beschwerdeführer, der stumm und schwerhörig sei, mit dem Zug über Moskau verlassen und wäre nach Brest/Weißrussland gefahren. Von dort seien sie dann nach Terespol in Polen irregulär eingereist, wo ihnen bei der polnischen Polizei ihre Fingerabdrücke abgenommen und sie fotografiert worden wären. Danach hätten sie sich in ein [polnisches] Flüchtlingslager begeben sollen. Das habe sie aber nicht gewollt und wäre sie in der Folge schlepperunterstützt, wieder von Brest aus, nach Österreich gelangt.3. Die 1.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung am 14.06.2012 in Österreich, sie habe ihren Heimatort römisch 40 gemeinsam mit ihrem behinderten Sohn, dem 2.-Beschwerdeführer, der stumm und schwerhörig sei, mit dem Zug über Moskau verlassen und wäre nach Brest/Weißrussland gefahren. Von dort seien sie dann nach Terespol in Polen irregulär eingereist, wo ihnen bei der polnischen Polizei ihre Fingerabdrücke abgenommen und sie fotografiert worden wären. Danach hätten sie sich in ein [polnisches] Flüchtlingslager begeben sollen. Das habe sie aber nicht gewollt und wäre sie in der Folge schlepperunterstützt, wieder von Brest aus, nach Österreich gelangt.

Sie seien nur einige Stunden in Polen gewesen und könne sie daher nichts zu ihrem Aufenthalt in Polen angeben.

Sie und ihr Sohn wollen nicht nach Polen zurück, weil Polen "eng mit Russland zusammenarbeite" und sie nach Tschetschenien zurückgeschoben werden könnten. Sie hätte ihre Heimat verlassen, da ihr Mann und zwei ihrer Söhne Widerstandskämpfer gewesen seien, wobei ein Sohn und ihr Mann verstorben wären, und sie deshalb immer wieder von Polizisten und Militärangehörigen aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne befragt worden wären.

Ihre beiden Töchter und der eine schon hier aufhältige Sohn seien auch deshalb nach Österreich geflüchtet und wären seit ungefähr einem Jahr in XXXX wohnhaft.Ihre beiden Töchter und der eine schon hier aufhältige Sohn seien auch deshalb nach Österreich geflüchtet und wären seit ungefähr einem Jahr in römisch 40 wohnhaft.

Bezüglich des 2.-Beschwerdeführers wurde wegen seiner Behinderung von einer Befragung abgesehen. Die 1. Beschwerdeführerin hatte Befunde aus ihrem Herkunftsland vorgelegt, die auch eine geistige Behinderung belegen sollten.

4. Am 06.07.2012 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die 1.-Beschwerdeführerin, verfasst von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen (As. 77-83 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin).4. Am 06.07.2012 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die 1.-Beschwerdeführerin, verfasst von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen (As. 77-83 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin).

5. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 20.07.2012 (As. 85-95 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin) führte die 1.-Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass sie wegen eines Leistenbruchs bereits im Krankenhaus XXXX operiert worden sei. Sie habe sich damals auch das Bein röntgen lassen. Nach der Operation habe sie schmerzstillende Tabletten, Tabletten für den Magen und gegen Kopfschmerzen sowie eine Salbe für die Gelenke bekommen.5. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 20.07.2012 (As. 85-95 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin) führte die 1.-Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass sie wegen eines Leistenbruchs bereits im Krankenhaus römisch 40 operiert worden sei. Sie habe sich damals auch das Bein röntgen lassen. Nach der Operation habe sie schmerzstillende Tabletten, Tabletten für den Magen und gegen Kopfschmerzen sowie eine Salbe für die Gelenke bekommen.

Zum 2.-Beschwerdeführer gab sie an, dass er zuerst gesund gewesen sei. In den 90-Jahren hätte er eine Infektion gehabt. Damals sei bereits Aufstand in Tschetschenien gewesen, alle Ärzte und Kliniken hätten deshalb geschlossen gehabt. Später wäre eine Behandlung nicht möglich gewesen, da sie sich immer im Keller verstecken hätten müssen.

Aufgrund der Kälte im Keller habe er auch mit einem Ohr Probleme bekommen und sei deshalb schwerhörig geworden, er spreche auch sehr schlecht. Er habe damals auch nicht zur Schule gehen können. Er hinke und sei sehr nervös. Er sei auch nicht in der Lage etwas zu schreiben, da er ein starkes Nervenzittern habe.

In Österreich hätten sie eine Überweisung zum Neurologen bekommen. Den Invalidenausweis ihres Sohnes sowie ein psychiatrisches Gutachten vom 21.09.2010 habe sie bereits vorgelegt.

Aus der deutschen Übersetzung des vorgelegten (russischen) Gutachtens geht als Diagnose hervor, dass aufgrund einer übertragenen Neuroinfektion eine psychisch bedingte Verzögerung der sprachlichen Entwicklung vorläge, welche eine "Behinderung des zweiten Grades" darstelle (As. 83-85 BAA, Akt des 2.-Beschwerdeführers).

Sie habe, setzte die 1.-Beschwerdeführerin fort, drei Kinder und einen Neffen in Österreich, welche in XXXX wohnten. Sie stehe mit ihnen im telefonischen Kontakt. Sie hätte ihre Kinder seit zwei Jahren nicht gesehen und nun seien sie von ihr 500 km entfernt. Sie hätten zuletzt bis 2011 mit ihr gemeinsam im Haushalt gelebt. Eine finanzielle Unterstützung bekommen sie von ihnen keine, da sie selber nur wenig bekämen.Sie habe, setzte die 1.-Beschwerdeführerin fort, drei Kinder und einen Neffen in Österreich, welche in römisch 40 wohnten. Sie stehe mit ihnen im telefonischen Kontakt. Sie hätte ihre Kinder seit zwei Jahren nicht gesehen und nun seien sie von ihr 500 km entfernt. Sie hätten zuletzt bis 2011 mit ihr gemeinsam im Haushalt gelebt. Eine finanzielle Unterstützung bekommen sie von ihnen keine, da sie selber nur wenig bekämen.

Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme Dris XXXX erklärte sie, dass sie damit nicht einverstanden sei. Sie habe zwei Jahre in ständiger Gefahr gelebt, hätte viel Stress gehabt und leide unter Amnesie.Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme Dris römisch 40 erklärte sie, dass sie damit nicht einverstanden sei. Sie habe zwei Jahre in ständiger Gefahr gelebt, hätte viel Stress gehabt und leide unter Amnesie.

Auf weiteren Vorhalt der Zuständigkeit Polens führte die 1.-Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Polen könne. Sie würde lieber nach Hause fahren. In Polen sei die "gleiche Situation wie in Russland". Sie könne aber auch nicht nach Hause, da ihr Haus angezündet worden sei. Deshalb hätten sie ein Jahr bei ihrem Bruder leben müssen.

Ihre ganze Familie werde verfolgt. Sie wären Rebellen gewesen. Ihr Mann sei sofort umgebracht worden, ein Sohn gelte als verschollen. Der zweite Stiefsohn sei auf der Flucht, deswegen hätten sie und ihre gemeinsamen Söhne Probleme zu Hause.

Befragt, wie lange sie in Polen gewesen seien, meinte die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie am gleichen Tag beziehungsweise am Abend ihrer Ankunft in Polen das Land wieder verlassen hätten. Sie seien in keinem Flüchtlingslager, sondern den ganzen Tag bei der Polizei aufhältig gewesen.

Nachdem sie die Polizeistation verlassen hätten, setzte sie fort, seien sie zu einer Bekannten in Polen gefahren. Dort hätten sie sich drei Wochen aufgehalten und am 11.06.2012 wären sie mit einem Taxi nach Österreich gefahren.

Sie wolle in Österreich bei ihren Kindern bleiben, da sie schon alt und krank sei. Ihr Sohn sei behindert. Nicht einmal er werde in Ruhe gelassen. Er sei in Russland geschlagen worden.

Die polnischen Behörden würden sie bei erster Möglichkeit nach Russland überstellen. Mit der gleichen Angst wie von XXXX wären sie von Polen geflüchtet. Die Frage nach einem konkreten Vorfall (in Polen) verneinte sie. Der Rechtsberater beantragte, ohne nähere Begründung, eine "psychologische Untersuchung" des 2.-Beschwerdeführers.Die polnischen Behörden würden sie bei erster Möglichkeit nach Russland überstellen. Mit der gleichen Angst wie von römisch 40 wären sie von Polen geflüchtet. Die Frage nach einem konkreten Vorfall (in Polen) verneinte sie. Der Rechtsberater beantragte, ohne nähere Begründung, eine "psychologische Untersuchung" des 2.-Beschwerdeführers.

6. Am 23.07.2012 langten beim Bundesasylamt ein Rezept für Novalgin sowoe eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Thermenregion

XXXX vom 13.07.2012 für den Zeitraum 11.07.2012 bis 14.07.2012 bezüglich der Operation einer Hernia inframbilicalis der 1.-Beschwerdeführerin ein. Der postoperative Verlauf wäre komplikationslos gewesen. Als Therapie wurde Novalgin bei Schmerzen vorgeschlagen.römisch 40 vom 13.07.2012 für den Zeitraum 11.07.2012 bis 14.07.2012 bezüglich der Operation einer Hernia inframbilicalis der 1.-Beschwerdeführerin ein. Der postoperative Verlauf wäre komplikationslos gewesen. Als Therapie wurde Novalgin bei Schmerzen vorgeschlagen.

7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.07.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.07.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG aus Juni 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG aus Juni 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:

Ein etwaig eingestelltes Asylverfahren in Polen könne binnen zwei Jahren bei Rückkehr wiederaufgenommen werden. Ansonsten bestehe die Möglichkeit einer neuen Asylantragsstellung. Dublin-Rückkehrer hätten vollen Zugang zum Asylverfahren.

Auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (früher: "pobyt"), hätten vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, gleich polnischen Staatsbürgern.

Alle Asylbewerber, ob in oder außerhalb von Flüchtlingszentren untergebracht, hätten vollen Anspruch auf medizinische Leistungen wie polnische Staatsbürger, einschließlich psychologischer Unterstützungsleistungen. Die Art der medizinischen Behandlung werde ausschließlich von Ärzten entschieden.

Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, belgisches Comité d'aide aux réfugiés, Queen Mary University of London, polnische Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nach Polen zu wollen, da es dort nicht sicher wäre, wurde angemerkt, dass diese Aussage nicht geeignet sei, um die Sicherheit Polens anzuzweifeln; insbesondere, da die 1.-Beschwerdeführerin (zuletzt) selbst angegeben habe, in Polen mehrere Wochen in einer Wohnung aufhältig gewesen zu sein. Auch habe sie im Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass selbst für den Fall, dass sie beide tatsächlich in Polen gefährdet sein sollten, der polnische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, sie vor allfällig drohender Verfolgung in Polen zu schützen, womit kein "real risk" in Polen erkannt hätte werden können.

Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer für eine Überstellung nach Polen ergeben; bezüglich der 1.-Beschwerdeführerin wurde auf die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Thermenregion XXXX verwiesen, wonach ihre Operation komplikationslos verlaufen sei. Hinsichtlich des 2.-Beschwerdeführers wurde auf das vorgelegte russische Gutachten verwiesen, aus welcher seine Behinderung 2. Grades (sprachliche Behinderung infolge übertragener Neuroinfektion) hervorgehe; eine exzeptionelle körperliche oder psychische Erkrankung, welche sich bei Überstellung unzumutbar verschlechtere, liege dagegen nicht vor.Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer für eine Überstellung nach Polen ergeben; bezüglich der 1.-Beschwerdeführerin wurde auf die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Thermenregion römisch 40 verwiesen, wonach ihre Operation komplikationslos verlaufen sei. Hinsichtlich des 2.-Beschwerdeführers wurde auf das vorgelegte russische Gutachten verwiesen, aus welcher seine Behinderung 2. Grades (sprachliche Behinderung infolge übertragener Neuroinfektion) hervorgehe; eine exzeptionelle körperliche oder psychische Erkrankung, welche sich bei Überstellung unzumutbar verschlechtere, liege dagegen nicht vor.

Zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen wurde angemerkt, dass diese (3 volljährige Kinder der 1.-Beschwerdeführerin, beziehungsweise Geschwister des 2.-Beschwerdeführers) bereits 2011 ausgereist seien und liege seitdem kein gemeinsamer Haushalt vor. Eine besondere gegenseitige Abhängigkeit liege eben so wenig vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wäre auch kein sonst schützenswertes Privatleben entstanden.

Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für beide Beschwerdeführer) erhoben.

Darin legen die Beschwerdeführer zunächst dar, dass sie in Polen gegen ihren Willen zur Asylantragstellung genötigt worden wären. Das eigentliche Ziel ihrer Flucht sei von Anfang an Österreich gewesen, da sie hier Familienangehörige hätten. Während ihres dreiwöchigen Aufenthalts in Polen seien die Beschwerdeführer nie in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Der 2.-Beschwerdeführer sei schwer krank, er könne nicht hören und fast nicht sprechen. Er sei auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen, um den Alltag zu bewältigen. Sie sei jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters selbst auf familiären Rückhalt angewiesen.

Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer Angst in Polen, da sie sich dort nicht sicher fühlten, beziehungsweise eine Kettenabschiebung nach Russland befürchten würden.

Im Falle einer Überstellung nach Polen wären die Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt und hätten niemanden. In Österreich wären hingegen drei weitere Kinder der 1.-Beschwerdeführerin, welche für sie besonders wichtig wären, da es sich bei ihnen um Vertrauenspersonen handle, die ihnen Halt und Sicherheit gäben. Die Beschwerdeführer hätten bereits in der Russischen Föderation eine sehr enge Bindung gehabt. Aufgrund der dargelegten Umstände hätte daher Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäß Art. 15 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Im Falle einer Überstellung nach Polen wären die Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt und hätten niemanden. In Österreich wären hingegen drei weitere Kinder der 1.-Beschwerdeführerin, welche für sie besonders wichtig wären, da es sich bei ihnen um Vertrauenspersonen handle, die ihnen Halt und Sicherheit gäben. Die Beschwerdeführer hätten bereits in der Russischen Föderation eine sehr enge Bindung gehabt. Aufgrund der dargelegten Umstände hätte daher Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäß Artikel 15, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

9. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 09.08.2012.

10. Am 27.08.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Überweisung an einen Orthopäden sowie eine entsprechende Terminnotiz für den 03.09.2012 bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie betreffend die 1.-Beschwerdeführerin (soweit lesbar wegen Arthrose) ein.

11. Des Weiteren wurde seitens der Rechtsberatung am 10.09.2012 ein Schreiben mit dem Titel "Stellungnahme von M. J." vom 24.08.2012 eingebracht.

Die Genannte, eine Tochter der 1.-Beschwerdeführerin, habe von März bis August 2012 an einer Psychotherapiegruppe teilgenommen. Sie sei in großer Sorge bezüglich ihrer Mutter und ihres Bruders. Ihre Mutter sei gesundheitlich beeinträchtigt, hätte bereits kurz nach ihrem Aufenthalt in Österreich operiert werden müssen und könne daher offenbar nur bedingt ausreichend auf den jüngsten Bruder achten. Sie möchte gern, dass ihre Mutter und ihr jüngster Bruder möglichst bald bei ihnen untergebracht würden, damit sie sich gegenseitig unterstützen können.

12. Am 17.09.2012 teilte die BH XXXX mit, dass die Beschwerdeführer nach Polen überstellt worden wären. Besondere Vorkommnisse wurden nicht berichtet.12. Am 17.09.2012 teilte die BH römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführer nach Polen überstellt worden wären. Besondere Vorkommnisse wurden nicht berichtet.

Einsichtnahmen in das Grundversorgungssystem des Bundes ergaben bis zu diesem Zeitpunkt keine (weiteren) stationären Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführer in Österreich.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen formell zunächst auf Art. 16 Abs 1 lit d Dublin II VO; materiell dabei gestützt jedenfalls auf die vorangegangenen ersten Asylantragstellungen in der Europäischen Union in Polen (ohne dass Polen ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte), somit auf Art 13 VO 343/2003. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen formell zunächst auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO; materiell dabei gestützt jedenfalls auf die vorangegangenen ersten Asylantragstellungen in der Europäischen Union in Polen (ohne dass Polen ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte), somit auf Artikel 13, VO 343 aus 2003,. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.2. Insoweit erstmals in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer in Polen zur Asylantragstellung "genötigt" worden wären, stellt dies unbeschadet des Neuerungsverbotes eine unglaubwürdige Steigerung dar, zumal derartiges vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt worden ist und sich für eine solche - auch sonst nicht nachvollziehbar erscheinende - Vorgehensweise der polnischen Behörden keine anderen Anhaltspunkte finden. Im Übrigen übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführer ihre Asylanträge - der Antwort der polnischen Behörden nach - in der Folge zurückgezogen haben, offenbar in der Absicht, nach Österreich weiterzureisen und damit eine Anknüpfung an Polen ungeschehen zu machen.

2.1.3. Dazu ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass den Einlassungen der 1.-Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu ihrem Aufenthalt in Polen schon wegen deren Widersprüchlichkeit (zunächst wurde angegeben, nach wenigen Stunden in Polen wieder nach Weißrussland zurückgekehrt und von dort nach Österreich weitergereist zu sein; später ein mehrwöchiger Aufenthalt in Polen eingestanden) nicht zu folgen war und sohin, sofern entscheidungsrelevant, primär auf den durch die EURODAC-Daten und die Auskunft der polnischen Behörde objektivierten Sachverhalt zurückzugreifen war.

Demnach erfolgte am 26.05.2012 eine Asylantragsstellung in Lublin (sohin in einer Unterbringungsstätte für Asylbewerber, weit entfernt von der Grenze in Terespol); dass zuvor eine irreguläre Einreise nach Polen aus Weißrussland im Bereich Brest/Terespol, erfolgt war, kann als gegeben angenommen werden, da dies mit bekannten Wegen irregulärer Migration in Einklang steht. Dass die Beschwerdeführer in der Folge wieder nach Weißrussland gereist wären, um dann neuerlich irregulär in die EU (mit dem Ziel Österreich) einzureisen, kann wegen der angeführten Widersprüchlichkeit und der mangelnden Plausibilität (längere Strecke und höhere Schwierigkeit des Überquerens von EU-Außengrenzen als das von Binnengrenzen im "Schengenraum") eines solchen Vorgehens nicht als glaubhaft angenommen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Folge, ohne die EU wieder zu verlassen, aus Polen nach Österreich gelangten.

2.1.4. Der Umstand, dass die Asylanträge in Polen nach ihrer Einbringung zurückgezogen wurden, ändert kraft der Bestimmung des Art. 16 Abs 1 lit. d VO 343/2003 nichts an der Zuständigkeit Polens (das Urteil des EuGH vom 03.05.2012 C-620/10, Kastrati, bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt als vorliegend, in dem ja zumindest ein Asylantrag, zuletzt der in Österreich gestellte, offen blieb).2.1.4. Der Umstand, dass die Asylanträge in Polen nach ihrer Einbringung zurückgezogen wurden, ändert kraft der Bestimmung des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, VO 343 aus 2003, nichts an der Zuständigkeit Polens (das Urteil des EuGH vom 03.05.2012 C-620/10, Kastrati, bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt als vorliegend, in dem ja zumindest ein Asylantrag, zuletzt der in Österreich gestellte, offen blieb).

Polen war schließlich auch sonst berechtigt, vielmehr nach der VO 343/2003 sogar rechtlich verpflichtet, die ursprünglich dort gestellten Asylanträge zu prüfen (zu beginnen), da wegen der Einreise aus Weißrussland nach Polen (aus einem Drittstaat kommend) ursprünglich eine objektive Zuständigkeit Polens im Sinne des Art. 10 VO 343/2003 bestanden hatte, egal, ob eine Asylantragstellung erfolgt wäre oder nicht.Polen war schließlich auch sonst berechtigt, vielmehr nach der VO 343 aus 2003, sogar rechtlich verpflichtet, die ursprünglich dort gestellten Asylanträge zu prüfen (zu beginnen), da wegen der Einreise aus Weißrussland nach Polen (aus einem Drittstaat kommend) ursprünglich eine objektive Zuständigkeit Polens im Sinne des Artikel 10, VO 343 aus 2003, bestanden hatte, egal, ob eine Asylantragstellung erfolgt wäre oder nicht.

Durch den Beginn der Prüfung hat sich Polen somit jedenfalls zu Recht zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs 1 VO 343/2003 erklärt und ist nunmehr zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gehalten; Anhaltspunkte für eine Verwirklichung der Art. 16 Abs 2 bis 4 VO 343/2003 liegen nicht vor.Durch den Beginn der Prüfung hat sich Polen somit jedenfalls zu Recht zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, erklärt und ist nunmehr zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gehalten; Anhaltspunkte für eine Verwirklichung der Artikel 16, Absatz 2 bis 4 VO 343 aus 2003, liegen nicht vor.

2.1.5. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.5. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff).

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Die 1-Beschwerdeführerin befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit dem 2.-Beschwerdeführer in der Grundversorgung, Betreuungsstelle EAST-Ost.

In Österreich sind drei weitere Kinder der 1.-Beschwerdeführerin beziehungsweise drei (volljährige) Geschwister des (volljährigen) 2.-Beschwerdführers aufhältig, die jedoch keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind.In Österreich sind drei weitere Kinder der 1.-Beschwerdeführerin beziehungsweise drei (volljährige) Geschwister des (volljährigen) 2.-Beschwerdführers aufhältig, die jedoch keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind.

Bei den Genannten handelt es sich um zwei Töchter XXXX und einen Sohn XXXX der 1.-Beschwerdeführerin beziehungsweise Geschwister des 2.-Beschwerdeführers (die Beschwerde spricht hier fälschlicherweise von drei Schwestern). Aus der Einsichtnahme, in die betreffenden - beim Asylgerichtshof angefochtenen - verwaltungsbehördlichen Bescheide der Genannten, ergibt sich:Bei den Genannten handelt es sich um zwei Töchter römisch 40 und einen Sohn römisch 40 der 1.-Beschwerdeführerin beziehungsweise Geschwister des 2.-Beschwerdeführers (die Beschwerde spricht hier fälschlicherweise von drei Schwestern). Aus der Einsichtnahme, in die betreffenden - beim Asylgerichtshof angefochtenen - verwaltungsbehördlichen Bescheide der Genannten, ergibt sich:

Ihren Angaben nach habe XXXX im Jahre 2010 geheiratet und einen eigenen Haushalt gegründet. Sie hätte keine eigenen Fluchtgründe, sei wegen ihres verfolgten Gatten aus ihrer Heimat geflohen. Ihr Asylantrag wurde vom Bundesasylamt wegen Unglaubwürdigkeit abgewiesen, das Verfahren ist nun vor dem Asylgerichtshof anhängig. Sie befindet sich mit ihrem Gatten und ihrem gemeinsamen Kind in XXXX in der Grundversorgung.Ihren Angaben nach habe römisch 40 im Jahre 2010 geheiratet und einen eigenen Haushalt gegründet. Sie hätte keine eigenen Fluchtgründe, sei wegen ihres verfolgten Gatten aus ihrer Heimat geflohen. Ihr Asylantrag wurde vom Bundesasylamt wegen Unglaubwürdigkeit abgewiesen, das Verfahren ist nun vor dem Asylgerichtshof anhängig. Sie befindet sich mit ihrem Gatten und ihrem gemeinsamen Kind in römisch 40 in der Grundversorgung.

XXXX habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt. Sie sei in der Heimat einer Beschäftigung nachgegangen. Nach ihrer Ausreise habe sie telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Vater und ihre Brüder 1996 im Krieg gekämpft hätten, ihr Vater verstorben wäre, ein Bruder sei verschwunden und der andere sei vermutlich in Österreich. Ihr sei konkret nichts passiert und habe sie auch keine Probleme gehabt. Sie habe nur Angst gehabt. Ihr mitgereister Bruder sei mitgenommen worden. Außerdem habe sie nirgendwo mehr leben können beziehungsweise könnten Frauen in ihrer Heimat nicht alleine bleiben. Ihr Asylantrag wurde gleichfalls wegen mangelnder Glaubwürdigkeit abgewiesen, wogegen nun eine Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist. Laut AIS-Auszug wurde sie am 18.05.2012 von der Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt. Sie hat in Österreich eine eigene Familie gegründet hat und befindet sich in XXXX in der Grundversorgung.römisch 40 habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt. Sie sei in der Heimat einer Beschäftigung nachgegangen. Nach ihrer Ausreise habe sie telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Vater und ihre Brüder 1996 im Krieg gekämpft hätten, ihr Vater verstorben wäre, ein Bruder sei verschwunden und der andere sei vermutlich in Österreich. Ihr sei konkret nichts passiert und habe sie auch keine Probleme gehabt. Sie habe nur Angst gehabt. Ihr mitgereister Bruder sei mitgenommen worden. Außerdem habe sie nirgendwo mehr leben können beziehungsweise könnten Frauen in ihrer Heimat nicht alleine bleiben. Ihr Asylantrag wurde gleichfalls wegen mangelnder Glaubwürdigkeit abgewiesen, wogegen nun eine Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist. Laut AIS-Auszug wurde sie am 18.05.2012 von der Schweiz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt. Sie hat in Österreich eine eigene Familie gegründet hat und befindet sich in römisch 40 in der Grundversorgung.

XXXX erklärte ebenfalls, bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt zu haben, wegen der Beteiligung seines Vaters und seiner Brüder am Krieg mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt, beziehungsweise dabei misshandelt worden zu sein. Auch sein Asylantrag wurde mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen, wogegen beim Asylgerichtshof ebenfalls eine Beschwerde anhängig ist. Er befindet sich ebenfalls in XXXX in der Grundversorgung.römisch 40 erklärte ebenfalls, bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt zu haben, wegen der Beteiligung seines Vaters und seiner Brüder am Krieg mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt, beziehungsweise dabei misshandelt worden zu sein. Auch sein Asylantrag wurde mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen, wogegen beim Asylgerichtshof ebenfalls eine Beschwerde anhängig ist. Er befindet sich ebenfalls in römisch 40 in der Grundversorgung.

Aus den verwaltungsbehördlichen Bescheiden der Genannten sind keine lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen erkennbar.

2.2.1.1. Dem Bundesasylamt ist erstens Recht zu geben, dass jedenfalls ein (intensives) Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist.

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass der letzte gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführer mit den genannten Familienangehörigen vor ungefähr einem Jahr bestand. Nach ihrer Trennung bestand lediglich telefonischer Kontakt.

Auch zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt lag kein gemeinsamer Haushalt vor. Eine finanzielle Unterstützung wurde ebenfalls nicht geltend gemacht, vielmehr gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Kinder selbst "nicht so viel" hätten.

2.2.1.2. Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die 1.-Beschwerdeführerin [die sich im 62. Lebensjahr befindet] alt und krank sei und bei der "Betreuung" des 2.-Beschwerdeführers auf den familiären Rückhalt ihrer Kinder angewiesen wäre sowie dies in der am 10.09.2012 eingelangten Stellungnahme einer Tochter der 1.-Beschwerdeführerin bekräftigt wird, ist dem das Ergebnis der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme entgegenzuhalten, wonach bei der 1.-Beschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Dass die 1.-Beschwerdeführerin gesundheitlich derart beeinträchtigt wäre, dass sie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen wäre beziehungsweise ohne deren Hilfe in eine ausweglose Lage geraten würde, geht auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Österreich nicht hervor. Die durchgeführte Leistenbruch-Operation verlief komplikationslos. Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Überweisung an einen Orthopäden kann ebenfalls nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dass sowohl eine Leistenoperation als auch orthopädische Abklärungen in Polen ebenso möglich (gewesen) wären, kann nach den im Detail unbestritten gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen als gegeben angenommen werden.

2.2.1.3. Hinsichtlich des 2.-Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Einlassungen der 1.-Beschwerdeführerin keine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit. Gegenteiliges wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Entscheidung keine Trennung des 2.-Beschwerdeführers von der 1.-Beschwerdeführerin bedeutet, die jedenfalls in letzter Zeit die zentrale Bezugsperson für den 2.-Beschwerdeführer war. Auch unter Berücksichtigung der in Polen aus den Feststellungen ersichtlichen psychologischen Unterstützungsmöglichkeiten kann somit aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden, dass der 2.-Beschwerdeführer der Unterstützung gerade seiner in Österreich lebender Geschwister in existentiell notwendiger Weise bedürfte.

2.2.1.4. Hinzu kommt, dass die Familienangehörigen in Österreich zur Zeit keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

2.2.1.5. Im vorliegenden Fall kann zudem kein entscheidender Vorteil einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung im Sinne des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 erkannt werden, zumal vorliegend (im Unterschied zur dort behandelten Fallkonstellation) den besagten Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus bisher nicht zuerkannt wurde. Auch sonst zeigt die referierte Aktenlage in Bezug auf die in Österreich befindlichen Familienangehörigen der Beschwerdeführer etwa nicht auf, dass sich in allen Verfahren spezielle Fragestellungen ergäben, die nur gemeinsam gelöst werden könnten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach in Polen einer zügigen Bearbeitung und korrekten inhaltlichen Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführer Hindernisse entgegenstünden. Unter dem Hintergrund des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im zitierten Erkenntnis Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen.2.2.1.5. Im vorliegenden Fall kann zudem kein entscheidender Vorteil einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung im Sinne des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 erkannt werden, zumal vorliegend (im Unterschied zur dort behandelten Fallkonstellation) den besagten Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus bisher nicht zuerkannt wurde. Auch sonst zeigt die referierte Aktenlage in Bezug auf die in Österreich befindlichen Familienangehörigen der Beschwerdeführer etwa nicht auf, dass sich in allen Verfahren spezielle Fragestellungen ergäben, die nur gemeinsam gelöst werden könnten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach in Polen einer zügigen Bearbeitung und korrekten inhaltlichen Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführer Hindernisse entgegenstünden. Unter dem Hintergrund des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im zitierten Erkenntnis Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen.

2.2.1.6. Da im gegenständlichen Verfahren somit ein besonderes, auch wechselseitiges, Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen ist, liegen schließlich auch die Voraussetzungen für eine etwaig zwingende Anwendung von Art. 15 Dublin II VO, jedenfalls schon in tatbestandsmäßiger Hinsicht, nicht vor. Somit brauchte auf die Frage der (fehlenden) formellen Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung, wenn die Familieneinheit zum Entscheidungszeitpunkt besteht wie vorliegend, nicht mehr eingegangen werden.2.2.1.6. Da im gegenständlichen Verfahren somit ein besonderes, auch wechselseitiges, Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen ist, liegen schließlich auch die Voraussetzungen für eine etwaig zwingende Anwendung von Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, jedenfalls schon in tatbestandsmäßiger Hinsicht, nicht vor. Somit brauchte auf die Frage der (fehlenden) formellen Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung, wenn die Familieneinheit zum Entscheidungszeitpunkt besteht wie vorliegend, nicht mehr eingegangen werden.

2.2.1.7. Somit liegen keine familiären Bezüge zu Österreich vor, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.2.2.1.7. Somit liegen keine familiären Bezüge zu Österreich vor, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

2.2.2.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Dass sich aus der ursprünglichen Zurückziehung der Asylanträge der Beschwerdeführer in Polen ein individuelles Zugangsproblem hinsichtlich des nunmehr dort zu führenden Asylverfahrens für die beiden Beschwerdeführer ergäbe, kann auf Basis der dem Verfahren diesbezüglich zugrunde liegenden Feststellungen schließlich eindeutig verneint werden.

2.2.2.2. Auch eine - rechtswidrige - Zusammenarbeit zwischen Polen und der Russischen Föderation, die in den Verfahren in den Raum gestellt wurde, lässt sich aus der Aktenlage nicht einmal ansatzweise erkennen. Relevant bleibt, dass Verletzungen des Non-Refoulementgebotes durch Polen (im Speziellen in Bezug auf die Russische Föderation als Herkunftsstaat) nicht feststellbar (so die im Detail nicht bestrittenen Einschätzungen des US State Department und des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Warschau, wonach keine zwangsweisen Abschiebungen in die Russische Föderation stattfinden; Bescheidseite 14 des BAA)) sind und daher auch in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden müssen.

Darüber hinaus hat die 1.-Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass es während des Aufenthalts in Polen zu keinen relevanten Vorfällen gekommen ist. Selbst bei etwaigen Androhung von Übergriffen Dritter hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet, respektive belegt oder zu belegen versucht.

2.2.2.3. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.2.2.2.3. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.

2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.2.3.1. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Hiezu ist vollinhaltlich auf die Erwägungen unter 2.2.1.2. (für die Erstbeschwerdeführerin) und 2.2.1.3. (für den Zweitbeschwerdeführer) zu verweisen. Es ist auch nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare - Art. 3 EMRK verletzende - Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage, in Bezug auf die Beschwerdeführer weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich; der für den 2. Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt gestellte Antrag, weitere - psychologische - Begutachtungen vorzunehmen ist zu allgemein gehalten und hat die 1.-Beschwerdeführerin ja dem Bundesasylamt bereits hinreichende medizinische Unterlagen vorgelegt. Allgemein ist neuerlich auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt2.2.3.1. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Hiezu ist vollinhaltlich auf die Erwägungen unter 2.2.1.2. (für die Erstbeschwerdeführerin) und 2.2.1.3. (für den Zweitbeschwerdeführer) zu verweisen. Es ist auch nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare - Artikel 3, EMRK verletzende - Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen nicht ergeben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage, in Bezug auf die Beschwerdeführer weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich; der für den 2. Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt gestellte Antrag, weitere - psychologische - Begutachtungen vorzunehmen ist zu allgemein gehalten und hat die 1.-Beschwerdeführerin ja dem Bundesasylamt bereits hinreichende medizinische Unterlagen vorgelegt. Allgemein ist neuerlich auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt

Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden und haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aufzugreifenden entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

2.2.4. Ergebnis

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.

2.3. Ausweisungsentscheidungen

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführer haben (siehe oben 2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).

Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, real risk, Reiseroute

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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