TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/1 S6 252150-2/2012

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Veröffentlicht am 01.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §45 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S6 252.150-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2012, Zl.12 04.740 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2012, Zl.12 04.740 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer stellte vorerst am 19.07.2004 in Österreich einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 02.08.2004, Zl. 04 14.604 EAST-Ost, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und er aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.01.2007, Zl. 252.150/7-XV/54/07, zur Gänze abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. 2008/23/0867-9, ab.Der Beschwerdeführer stellte vorerst am 19.07.2004 in Österreich einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 02.08.2004, Zl. 04 14.604 EAST-Ost, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und er aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.01.2007, Zl. 252.150/7-XV/54/07, zur Gänze abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. 2008/23/0867-9, ab.

Der Beschwerdeführer hat mit Hilfe der Organisationen Caritas und IOM Österreich am 20.01.2010 verlassen und reiste nach Nigeria. Zuvor kam Österreich mit Schreiben vom 22.12.2008 an die polnischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 232/2003 des Rates (Dublin-II-VO) einem den Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen Polens nach.Der Beschwerdeführer hat mit Hilfe der Organisationen Caritas und IOM Österreich am 20.01.2010 verlassen und reiste nach Nigeria. Zuvor kam Österreich mit Schreiben vom 22.12.2008 an die polnischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 232 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) einem den Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen Polens nach.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 in Österreich nun gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich Anfang März 2012 von Lagos nach Cotonou begeben und sei von dort mit einem Schiff nach Europa gelangt. Er habe in Polen im Jahr 2008 und in Norwegen im Jänner 2010 um Asyl angesucht. Er habe Österreich im Jahr 2010 freiwillig verlassen und sei mit einem Heimreisezertifikat und der Hilfe von IOM von Wien nach Lagos gereist. Im August 2010 habe er sich von Nigeria nach Norwegen begeben und dort einen Asylantrag gestellt. Im August 2011 sei er von den norwegischen Behörden mit einem Flugzeug von Oslo nach Lagos abgeschoben worden.

Er habe Nigeria im August 2010 wieder verlassen, weil er einem Geheimbund beigetreten sei, der kriminelle Tätigkeiten verrichte. Er habe aus diesem austreten wollen, dies sei ihm nicht erlaubt worden, er sei in der Folge bedroht worden. In Norwegen habe er keinen schönen Aufenthalt gehabt, das Flüchtlingslager habe sich in einem Wald befunden, dort habe es nur alte Leute gegeben, er sei dort nicht glücklich gewesen.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer laut EURODAC-Treffer in Österreich (19.07.2004/BAA EAST Ost), in Polen (12.11.2008/Wroclaw) und Norwegen (20.08.2010 Oslock) Asylanträge stellte.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Raum der Europäischen Union, in Norwegen oder Island keine Angehörigen. Er wolle seine zuvor getätigten Angaben weder ergänzen noch ändern. Er sei im August 2011 von Norwegen nach Lagos abgeschoben worden, könne dies jedoch nicht nachweisen.

Am 25.04.2012 stellte das Bundesasylamt ein Informationsersuchen gemäß Art. 21Am 25.04.2012 stellte das Bundesasylamt ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21

Dublin-II-VO an die norwegischen Behörden; mit Schreiben vom 26.04.2012 teilten die norwegischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2010 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe, es hätten EURODAC-Treffer mit Österreich und Polen vorgelegen, ein am 01.09.2010 von Norwegen gestelltes Wiederaufnahmeersuchen sei von Österreich abgelehnt worden, sodass der Fall aus den Dublin-Verfahren herausgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die freiwillige Rückreise in sein Heimatland beantragt, dies sei nicht bewilligt worden. Am 21.03.2011 sei der Beschwerdeführer verschwunden.

Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 30.04.2012 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. Dublin-II-VO an die norwegischen Behörden; mit Schreiben vom 16.05.2012 erklärte sich Norwegen bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. Dublin-II-VO wiederaufzunehmen.Daraufhin stellte das Bundesasylamt am 30.04.2012 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO an die norwegischen Behörden; mit Schreiben vom 16.05.2012 erklärte sich Norwegen bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO wiederaufzunehmen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt für den 31.05.2012 geladen, worauf sein Vertreter unter Beifügung einer ärztlichen Mitteilung bekannt gab, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und die Ladung nicht wahrnehmen könne. Auf Ladungen des Bundesasylamts zu ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers für den 04.06.2012 und 18.06.2012 teilte der Vertreter jeweils mit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen diese Ladungstermine nicht wahrnehmen könne. Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung für den 02.07.2012 geladen. Diese ergab, nach der im Akt einliegenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens weder eine Symptomatik aus dem psychotischen Formenkreis gefunden werden könne, noch eine Symptomatik einer PTSD. Es lägen auch keine formalen Denkstörungen, keine produktive Symptomatik und keine Einbußen in Aufmerksamkeit oder Auffassung vor. Der Beschwerdeführer sei völlig orientiert und gebe adäquate Antworten. Es seien keine spezifischen Symptome einer belastungsabhängigen Störung, insbesondere keine einer PTSD vorfindlich.In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt für den 31.05.2012 geladen, worauf sein Vertreter unter Beifügung einer ärztlichen Mitteilung bekannt gab, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und die Ladung nicht wahrnehmen könne. Auf Ladungen des Bundesasylamts zu ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers für den 04.06.2012 und 18.06.2012 teilte der Vertreter jeweils mit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen diese Ladungstermine nicht wahrnehmen könne. Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung für den 02.07.2012 geladen. Diese ergab, nach der im Akt einliegenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens weder eine Symptomatik aus dem psychotischen Formenkreis gefunden werden könne, noch eine Symptomatik einer PTSD. Es lägen auch keine formalen Denkstörungen, keine produktive Symptomatik und keine Einbußen in Aufmerksamkeit oder Auffassung vor. Der Beschwerdeführer sei völlig orientiert und gebe adäquate Antworten. Es seien keine spezifischen Symptome einer belastungsabhängigen Störung, insbesondere keine einer PTSD vorfindlich.

Nachdem das Bundesasylamt beabsichtigte den Beschwerdeführer für den 30.07.2012 zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.07.2012 in Untersuchungshaft angehalten wurde. Diese Einvernahme wurde schließlich am 07.08.2012 im Polizeianhaltezentrum XXXX durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei etwa ein Jahr in Norwegen gewesen, es habe dort keine Probleme gegeben. Er wolle jedoch nicht nach Norwegen, weil sein Asylantrag dort abgewiesen worden sei. Norwegen würde ihn wieder abschieben. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse zuvor erwähnter gutachterlicher Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Nachdem das Bundesasylamt beabsichtigte den Beschwerdeführer für den 30.07.2012 zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.07.2012 in Untersuchungshaft angehalten wurde. Diese Einvernahme wurde schließlich am 07.08.2012 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei etwa ein Jahr in Norwegen gewesen, es habe dort keine Probleme gegeben. Er wolle jedoch nicht nach Norwegen, weil sein Asylantrag dort abgewiesen worden sei. Norwegen würde ihn wieder abschieben. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse zuvor erwähnter gutachterlicher Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.08.2012, Zahl 12 04.740EAST-Ost den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Norwegen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Norwegen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.08.2012, Zahl 12 04.740EAST-Ost den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Norwegen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Norwegen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zum Rechtsschutz sowie zur Versorgung von Asylwerbern in Norwegen. Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf hinreichend aktuelle Informationen der Organisation NOAS (Norwegian Organisation for Asylum Seekers) und dem Norwegian Directorate of Immigration. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das norwegische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber ausreichend versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zum Rechtsschutz sowie zur Versorgung von Asylwerbern in Norwegen. Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf hinreichend aktuelle Informationen der Organisation NOAS (Norwegian Organisation for Asylum Seekers) und dem Norwegian Directorate of Immigration. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das norwegische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber ausreichend versorgt werden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien (gemeint: Norwegen) Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass Norwegen Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien (gemeint: Norwegen) Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass Norwegen Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin und in einer beim Asylgerichtshof am 30.08.2012 eingelangten Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen vorgebracht, Norwegen sei nicht zuständig, da Norwegen den Beschwerdeführer abgeschoben und dieser nach Nigeria zurückgekehrt sei, wo er sechs Monate verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe seine gesundheitlichen Probleme dargelegt, das Bundesasylamt habe auch eine psychologische Untersuchung durchführen lassen, die Ergebnisse dieser Untersuchung seien aus dem bekämpften Bescheid heraus überhaupt nicht ersichtlich. Dem Rechtsvertreter sei das Ergebnis der psychologischen Untersuchung nicht vorgehalten worden. Überdies seien die Einvernahmen von mindestens zwei verschiedenen Referenten durchgeführt worden.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre) rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre) rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Norwegens gemäß Art. 13 iVm 16 Abs. 1 lit. e. Dublin II VO besteht. Das Bundesasylamt nahm nach Abklärung des Sachverhaltes das Konsultationsverfahren mit Norwegen auf und erklärte sich Norwegen zur Aufnahme des Genannten bereit.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Norwegens gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO besteht. Das Bundesasylamt nahm nach Abklärung des Sachverhaltes das Konsultationsverfahren mit Norwegen auf und erklärte sich Norwegen zur Aufnahme des Genannten bereit.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II - Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12-12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Norwegen keine Anhaltspunkte.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 16, Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei - Verordnung³, K 5 zu Artikel 16,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12-12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Norwegen keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist im Verfahren nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei von Norwegen nach Nigeria abgeschoben worden und deswegen keine Zuständigkeit Norwegens bestehe, ist festzustellen, dass dies gemäß der Antwort der norwegischen Behörden auf das Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin II VO des Bundesasylamts nicht der Richtigkeit entspricht. Norwegen hat von einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht berichtet, sondern vielmehr davon, dass er am 21.03.2011 verschwunden sei ("He absconded on 21.03.2011"). Dass Norwegen nicht die Absicht hat, im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, sondern sich auf Grund des Art. 16 Dublin II VO für zuständig erachtet, ergibt sich auch schon aus dem von Österreich an Norwegen gerichteten Wiederaufnahmeersuchen und der entsprechenden Antwort der norwegischen Behörde.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei von Norwegen nach Nigeria abgeschoben worden und deswegen keine Zuständigkeit Norwegens bestehe, ist festzustellen, dass dies gemäß der Antwort der norwegischen Behörden auf das Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei VO des Bundesasylamts nicht der Richtigkeit entspricht. Norwegen hat von einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht berichtet, sondern vielmehr davon, dass er am 21.03.2011 verschwunden sei ("He absconded on 21.03.2011"). Dass Norwegen nicht die Absicht hat, im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, sondern sich auf Grund des Artikel 16, Dublin römisch zwei VO für zuständig erachtet, ergibt sich auch schon aus dem von Österreich an Norwegen gerichteten Wiederaufnahmeersuchen und der entsprechenden Antwort der norwegischen Behörde.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Verfahren vor dem Bundesasylamt sei fehlerhaft gewesen, weil verschiedene Referenten die Einvernahmen durchgeführt hätten, ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz der Asylwerber persönlich vor dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamts einzuvernehmen ist, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesasylamts hat die letzte Einvernahme vor Bescheiderlassung im Polizeianhaltezentrum am 07.08.2012 durchgeführt. Dass nicht alle Einvernahmen von dieser Organwalterin durchgeführt wurden ist nicht mit dem Asylgesetz unvereinbar. Der Asylgerichtshof vermag auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass durch den Umstand, dass verschiedene Referenten des Bundesasylamts die Einvernahmen durchgeführt haben, Missverständnisse entstanden sein sollen, wie in der Beschwerde behauptet, oder der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden wäre. Das Ermittlungsverfahren erfolgte mängelfrei.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Verfahren vor dem Bundesasylamt sei fehlerhaft gewesen, weil verschiedene Referenten die Einvernahmen durchgeführt hätten, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz der Asylwerber persönlich vor dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamts einzuvernehmen ist, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesasylamts hat die letzte Einvernahme vor Bescheiderlassung im Polizeianhaltezentrum am 07.08.2012 durchgeführt. Dass nicht alle Einvernahmen von dieser Organwalterin durchgeführt wurden ist nicht mit dem Asylgesetz unvereinbar. Der Asylgerichtshof vermag auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass durch den Umstand, dass verschiedene Referenten des Bundesasylamts die Einvernahmen durchgeführt haben, Missverständnisse entstanden sein sollen, wie in der Beschwerde behauptet, oder der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden wäre. Das Ermittlungsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionssrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionssrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Norwegen in keiner Weise vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Norwegen in keiner Weise vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet.Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Zum norwegischen Asylwesen und der Situation in Norwegen:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Norwegen allgemein oder im Besonderen gegenüber aus Nigeria stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Norwegen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Es handelt sich beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt um einen 25-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Es handelt sich beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt um einen 25-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Norwegen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Norwegen der Aktenlage nicht zu entnehmen sind.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Norwegen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Norwegen der Aktenlage nicht zu entnehmen sind.

Der erwähnten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.07.2012 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer weder eine 0belastungsabhängige krankheitswertige Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.Der erwähnten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.07.2012 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer weder eine 0belastungsabhängige krankheitswertige Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers seien im bekämpften Bescheid nicht dargestellt worden, ist auszuführen, dass das Untersuchungsergebnis dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.08.2012 (von der Dolmetscherin übersetzt) zur Kenntnis gebracht wurde und ihm die Möglichkeit geboten wurde, dazu Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer angab, dass das Gutachten selbst in Ordnung sei, seine Fluchtgründe seien jedoch nicht genau festgehalten worden, bei den Fluchtgründen habe es ein Missverständnis gegeben. Zumal dem Gutachten nicht entgegengetreten wurde, erachtet der Asylgerichtshof die, auf das Gutachten gestützte, sinngemäße Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass keine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die einer Überstellung nach Norwegen entgegen steht, jedenfalls für ausreichend.

Soweit moniert wird, das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei dem Vertreter nicht vorgehalten worden, bleibt festzustellen, dass die erwähnte Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs u. a. dem Zweck gedient hat, die Ermittlungsergebnisse mit der Partei zu erörtern. Der Vertreter hätte die Möglichkeit gehabt dieser Einvernahme beizuwohnen und bei einer allfälligen Verhinderung auch Akteneinsicht zu nehmen. Eine separate Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Vertreter ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann der Entfall einer solchen daher auch keinen Verfahrensmangel darstellen.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass selbst in der Beschwerde die Richtigkeit des vom Bundesasylamt eingeholten ärztlichen Gutachtens nicht angezweifelt wird und das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen entgegenstehen würden, auch gar nicht behauptet werden.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Norwegen zu zweifeln.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Norwegen zu zweifeln.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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