Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E7 427982-1/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 06.725-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 06.725-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (vgl. AS 7). Dabei wies sie sich mit einem abgelaufenen türkischen Reisepass und einem türkischen Personalausweis aus (AS 23 ff).Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG vergleiche AS 7). Dabei wies sie sich mit einem abgelaufenen türkischen Reisepass und einem türkischen Personalausweis aus (AS 23 ff).
Bei der am ebenfalls am 01.06.2012 durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 7 ff) brachte die Beschwerdeführerin vor, türkische Staatsangehörige zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie sei am 29.05.2012 legal mit ihrem Reisepass und einem Visum per Flugzeug nach Österreich gekommen. Hier lebe sie bei einem Freund ihres Großcousins. Ihren aktuell gültigen Reisepass habe sie vermutlich in der Straßenbahn verloren.Bei der am ebenfalls am 01.06.2012 durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 7 ff) brachte die Beschwerdeführerin vor, türkische Staatsangehörige zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie sei am 29.05.2012 legal mit ihrem Reisepass und einem Visum per Flugzeug nach Österreich gekommen. Hier lebe sie bei einem Freund ihres Großcousins. Ihren aktuell gültigen Reisepass habe sie vermutlich in der Straßenbahn verloren.
Zu ihrem Ausreisegrund befragt gab sie an, dass sie als Alevitin in der Türkei ständig diskriminiert und erniedrigt worden sei und dies auch für den Fall ihrer Rückkehr befürchte.
In der Folge schaffte das Bundesasylamt den Visumsakt der Beschwerdeführerin bei (vgl. AS 63 ff). Demnach war ihr lediglich ein von 10.11.2011 bis 10.02.2012 gültiges Visum ausgestellt worden.In der Folge schaffte das Bundesasylamt den Visumsakt der Beschwerdeführerin bei vergleiche AS 63 ff). Demnach war ihr lediglich ein von 10.11.2011 bis 10.02.2012 gültiges Visum ausgestellt worden.
Am 26.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 191 ff).Am 26.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 191 ff).
Dabei brachte sie vor, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der Volksgruppe der Zaza sowie alevitischen Glaubens zu sein. Zaza (Anm.: ein kurdischer Dialekt) sei ihre Muttersprache, sie spreche aber besser Türkisch. Sie sei in Ostanatolien geboren und aufgewachsen, im Jahr 1993 seien alle Aleviten aus ihrem Heimatdorf weggezogen. Zuletzt habe sie in Istanbul gelebt und dort als Buchhalterin gearbeitet. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin diverse Kursbestätigungen und Diplome vor (vgl. AS 215 ff).Dabei brachte sie vor, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der Volksgruppe der Zaza sowie alevitischen Glaubens zu sein. Zaza Anmerkung, ein kurdischer Dialekt) sei ihre Muttersprache, sie spreche aber besser Türkisch. Sie sei in Ostanatolien geboren und aufgewachsen, im Jahr 1993 seien alle Aleviten aus ihrem Heimatdorf weggezogen. Zuletzt habe sie in Istanbul gelebt und dort als Buchhalterin gearbeitet. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin diverse Kursbestätigungen und Diplome vor vergleiche AS 215 ff).
Bereits von November 2011 an habe sie drei Monate lang in Österreich gelebt, sie habe hier entfernte Verwandte. Einer ihrer Brüder lebe in Deutschland, zwei weitere Brüder und drei Schwestern nach wie vor in der Türkei. Die Eltern seien bereits verstorben.
Sie habe sich in der Türkei weder politisch betätigt noch habe sie mit den türkischen Behörden jemals Probleme gehabt.
Zu ihren Ausreisegründen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Alevtin und habe diesbezüglich immer wieder negative Reaktionen erhalten. Sie habe auch vor ihren Freundinnen verheimlicht Alevitin zu sein. Auch habe sie einmal einen Partner gehabt, der die Beziehung zu ihr beendet habe, als er erfahren habe, dass sie Alevitin sei. In den letzten Monaten seien in vielen Städten der Türkei die Häuser von Aleviten markiert worden.
Über Vorhalt, dass ihr im Mai 2012 kein Visum von Österreich ausgestellt worden sei, gab sie an, dass ihr das Visum vom griechischen Konsulat erteilt worden sei. Dies habe sie jedoch auf Anraten eines Rechtsberaters nicht angegeben.
In Österreich wolle sie den Enkel ihrer Tante heiraten.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie weitere negative Reaktionen wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten.
Über Vorhalt der länderkundlichen Feststellungen zur Türkei gab die Beschwerdeführerin sinngemäß an, dass es für Aleviten in der Türkei keine Religionsfreiheit gäbe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2012 (AS 265 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2012 (AS 265 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, sowie dass diese Staatsangehörige der Türkei sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre und alevitischen Glaubens sei.
Die Beschwerdeführerin habe in der Türkei niemals "Behördenprobleme" gehabt, sei niemals erkennungsdienstlich behandelt worden, habe keiner Partei oder Organisation oder bewaffneten Gruppierung angehört, sei nie offiziell gesucht und auch nicht aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden.
Im Falle ihrer Rückkehr drohe ihr keine asylrelevante oder sonstige Verfolgung oder Strafe, insbesondere auch nicht wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit.
Weiters traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zur Türkei (AS 283 - 325).
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nur sehr allgemein ausgeführt habe sich als Alevitin in der Türkei diskriminiert gefühlt zu haben. Sie persönlich betreffende konkrete Vorfälle habe sie nicht nennen können, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass sie einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt gewesen sei.
Frühere allgemein bekannte Übergriffe auf Aleviten in der Türkei hätten zu keiner Zeit ein derartiges Ausmaß angenommen, dass davon auszugehen wäre, dass Aleviten per se mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei keine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem sei die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Daher sei der Asylantrag abzuweisen.
Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine höhere Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auch im Familienverband wieder Aufnahme finden würde.
Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe, dass sie beabsichtige zu heiraten. Sie lebe jedoch mit dem künftigen Gatten nicht an einer gemeinsamen Adresse und habe diesen erst im Mai 2012 kennengelernt. Es könne daher keine besondere Beziehungsintensität festgestellt werden. Zum Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin schon bei der Antragstellung hätte bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt hierorts für den Fall der Abweisung ihres Schutzbegehrens nur ein vorübergehend legaler sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (vgl. AS 345 ff).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt vergleiche AS 345 ff).
Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 27.06.2012 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 363 ff), deren handschriftlicher, in türkischer Sprache verfasster Teil seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurde.Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 27.06.2012 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 363 ff), deren handschriftlicher, in türkischer Sprache verfasster Teil seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurde.
Darin wiederholt sie zusammengefasst - unter Hinweis auf von ihr zitierte historische Ereignisse bis 1995 - ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie als Alevitin in der Türkei diskriminiert werde.
Am 07.08.2012 legte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde vom XXXX sowie einen Mutter-Kind-Pass vor, wonach sie Mitte März 2013 ein Kind erwarte.Am 07.08.2012 legte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie einen Mutter-Kind-Pass vor, wonach sie Mitte März 2013 ein Kind erwarte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatz sowie der zuletzt vorgelegten Urkunden.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführten Personalien, sie ist Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig sowie alevitischen Glaubens. Sie wurde in XXXX in Ostanatolien geboren, wo sie auch die Schule besuchte. Im Jahr 1993 übersiedelte die Familie nach Istanbul. Die Beschwerdeführerin hat dort zuletzt als Buchhalterin gearbeitet und nebenbei Mittelschule, Gymnasium sowie das Studium für Betriebswirtschaft abgeschlossen und diverse Sprach- und Computerkurse absolviert.Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführten Personalien, sie ist Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig sowie alevitischen Glaubens. Sie wurde in römisch 40 in Ostanatolien geboren, wo sie auch die Schule besuchte. Im Jahr 1993 übersiedelte die Familie nach Istanbul. Die Beschwerdeführerin hat dort zuletzt als Buchhalterin gearbeitet und nebenbei Mittelschule, Gymnasium sowie das Studium für Betriebswirtschaft abgeschlossen und diverse Sprach- und Computerkurse absolviert.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2003 verstorben, ihre Mutter im Jahr 2011. Zwei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Türkei, ein Bruder lebt in Deutschland.
In Österreich hat die Beschwerdeführerin am XXXX die Ehe mit dem Enkel ihrer Tante, einem türkischen Staatsbürger, geschlossen. Sie erwartet im März 2013 ihr erstes Kind.In Österreich hat die Beschwerdeführerin am römisch 40 die Ehe mit dem Enkel ihrer Tante, einem türkischen Staatsbürger, geschlossen. Sie erwartet im März 2013 ihr erstes Kind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung gedroht habe bzw. im Falle ihrer Rückkehr drohen würde.
Weiters war nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.Weiters war nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.
Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
Die Identität der Beschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit sowie ihr Geburtsort waren angesichts der Vorlage ihres Personalausweises (AS 29 ff) sowie ihres (alten abgelaufenen) Reisepasses (AS 23 ff) feststellbar.
Dass die Beschwerdeführerin Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie alevitischen Glaubens ist, wurde bereits vom Bundesasylamt aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt und besteht für den Asylgerichtshof kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Angaben, welche sie durch entsprechende Unterlagen (vgl. AS 215 ff) bescheinigt hat.Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Angaben, welche sie durch entsprechende Unterlagen vergleiche AS 215 ff) bescheinigt hat.
Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in der Türkei, insbesondere zum Tod der Eltern, beruhen auf dem in ihrem Visumsakt enthaltenen Familienregisterauszug (vgl. AS 155).Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in der Türkei, insbesondere zum Tod der Eltern, beruhen auf dem in ihrem Visumsakt enthaltenen Familienregisterauszug vergleiche AS 155).
Die Feststellungen zu den Familien- und Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Heiratsurkunde und dem Mutter-Kind-Pass, die sie im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung gedroht habe bzw. im Falle ihrer Rückkehr drohen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin hat zusammengefasst vorgebracht die Türkei verlassen zu haben, weil sie dort als Alevitin diskriminiert worden sei.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sind, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sind, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind, und sind dem Asylgerichtshof auch keine aktuellen Berichte über die Lage der Aleviten in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür bekannt, dass gegenwärtig Personen alevitischen Glaubens in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihres Glaubens einer relevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Nach den getroffenen Feststellungen leben 15 bis 20 Millionen Aleviten in der Türkei und bilden sie die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie sind zwar nicht als separate Konfession anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren, berichten jedoch selbst, dass sie ihre Religion relativ frei ausüben können. Mehrere Stadtverwaltungen haben den alevitischen Gebetsstätten auch die Gleichstellung mit Moscheen ermöglicht. Ebenso haben mehrere Verwaltungsgerichte, darunter jenes in Istanbul, beschlossen, dass alevitsche Kinder den verpflichtenden sunnitischen Religions- und Ethikunterricht nicht mehr besuchen müssen.
Wie das Bundesasylamt zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin auch nicht durch eigene Angaben glaubhaft gemacht, dass sie persönlich konkret verfolgt worden wäre. Probleme mit türkischen Behörden hat sie dezidiert verneint. Demgegenüber sprach die Beschwerdeführerin nur von allgemeinen Problemen der Aleviten, etwa dass deren Häuser in verschiedenen Städten "markiert" würden. Sie selbst habe auch ihren Arbeitskolleginnen verschwiegen, dass sie Alevitin sei. Konkrete Probleme, wie etwa staatliche Verfolgungshandlungen oder solche durch Dritte, brachte sie jedoch nicht vor. Insbesondere war auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein Studium sowie weitere Ausbildungen abschließen konnte und im Beruf offenbar erfolgreich war. Auch ihre Geschwister leben und arbeiten mehrheitlich in der Türkei und hat sie diese betreffend auch keinerlei Probleme vorgebracht.
In ihrer Beschwerde listet die Beschwerdeführerin lediglich die Gruppe der Aleviten betreffende historische Vorfälle auf, die bis 1938 zurück- bzw. bis 1995 heraufreichen, jedoch die Beschwerdeführerin selbst nie betrafen. Soweit sie angab, an ihrem Arbeitsplatz psychisch unterdrückt worden zu sein, so steht das im Widerspruch zu ihrer Aussage, ihren alevitischen Glauben sogar ihren Freundinnen am Arbeitsplatz verschwiegen zu haben (vgl. AS 203). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem Rechtsmittel auch an, in ihrer Arbeit, in ihrer Karriere und auch finanziell keine Probleme gehabt zu haben.In ihrer Beschwerde listet die Beschwerdeführerin lediglich die Gruppe der Aleviten betreffende historische Vorfälle auf, die bis 1938 zurück- bzw. bis 1995 heraufreichen, jedoch die Beschwerdeführerin selbst nie betrafen. Soweit sie angab, an ihrem Arbeitsplatz psychisch unterdrückt worden zu sein, so steht das im Widerspruch zu ihrer Aussage, ihren alevitischen Glauben sogar ihren Freundinnen am Arbeitsplatz verschwiegen zu haben vergleiche AS 203). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem Rechtsmittel auch an, in ihrer Arbeit, in ihrer Karriere und auch finanziell keine Probleme gehabt zu haben.
Aus diesen Umständen war insgesamt auch zu folgern, dass für die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit keine individuelle Verfolgung bestanden hat bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch pro futuro keine Verfolgungsgefahr besteht.
Was ihre - von der Beschwerdeführerin ohnedies nicht thematisierte - Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe betrifft, so ist festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe nach den getroffenen Länderfeststellungen keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind, und momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer relevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Zusammengefasst konnte daher keine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr festgestellt werden.
Auch war aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass sie angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handelt, die laut eigenen Angaben nach ihrem Studium eine leitende Funktion in der Buchhaltung innehatte und dabei Karriere machte. Auch habe sie keine finanziellen Probleme gehabt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum ihr dies nicht auch nach einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.
Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Geschwister.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung ihrer in der Türkei verbliebenen Geschwister oder - im Gefolge ihrer nunmehrigen Heirat - ihres in Österreich ansäßigen Ehegatten zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde.Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung ihrer in der Türkei verbliebenen Geschwister oder - im Gefolge ihrer nunmehrigen Heirat - ihres in Österreich ansäßigen Ehegatten zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde.
Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen - großteils aus dem Jahr 2011 stammenden - Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin diese allgemeinen Feststellungen auch nicht substantiiert bekämpft.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, glaubhaft zu machen, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall sind daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
Eine lebensbedrohende Erkrankung der Beschwerdeführerin oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung der Beschwerdeführerin oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
Auch die gegenwärtige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stellt im derzeitigen Stadium - der errechnete Geburtstermin ist Mitte März 2013 - kein Abschiebungshindernis dar. Insbesondere existieren in der Türkei eine entsprechende medizinische Versorgung und eine gesetzliche Krankenversicherung. Ferner gibt es diverse Sozialleistungen für Familien.
3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei aus.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:
VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Türkei war festzustellen, dass diese im August 2012 geheiratet hat und derzeit schwanger ist, wobei der Geburtstermin für Mitte März 2013 errechnet wurde.
Die Ausweisung greift daher in das Recht auf Familienleben und in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin ein.
Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
4.4. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:4.4. Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Berufungswerberin ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt betont, dass in die Abwägung zwischen dem Umstand einer möglichen Integration des Betroffenen im Aufnahmeland während eines langjährigen Asylverfahrens und der Feststellung über den nur vorübergehend für die Dauer des Verfahrens gestatteten Aufenthalt auch einzufließen hat, ob sich die lange Verfahrensdauer alleine auf die Säumigkeit der zuständigen Behörden während eines einzigen Asylverfahrens oder auch auf eine mutwillige und damit schuldhafte Verfahrensverzögerung des Antragstellers etwa durch Folgeanträge zurückzuführen ist (VfGH 01.10.2010, B 950-954/10-8; mit Hinweis auf VfGH 12.06.2010, U 614/10).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.5. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2012, also erst seit rund vier Monaten in Österreich aufhält. Laut ihren eigenen, wenn auch nicht verifzierten Angaben ist sie zwar legal mit einem von den griechischen Behörden erteilten Touristenvisum eingereist. Der Großteil ihres ohnedies kurzen Aufenthalts stützte sich jedoch - wie oben ausgeführt - nur auf einen unberechtigten Asylantrag, was dessen Gewicht noch einmal mindert. Selbst wenn man den dreimonatigen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur Jahreswende 2011/2012 hinzurechnet, ergibt sich keine derart lange Aufenthaltsdauer in Österreich, dass diese besonderes Gewicht hätte.4.5. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2012, also erst seit rund vier Monaten in Österreich aufhält. Laut ihren eigenen, wenn auch nicht verifzierten Angaben ist sie zwar legal mit einem von den griechischen Behörden erteilten Touristenvisum eingereist. Der Großteil ihres ohnedies kurzen Aufenthalts stützte sich jedoch - wie oben ausgeführt - nur auf einen unberechtigten Asylantrag, was dessen Gewicht noch einmal mindert. Selbst wenn man den dreimonatigen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur Jahreswende 2011 aus 2012, hinzurechnet, ergibt sich keine derart lange Aufenthaltsdauer in Österreich, dass diese besonderes Gewicht hätte.
Was die Eheschließung der Beschwerdeführerin betrifft, so hat sie selbst angegeben, ihren Ehegatten, der der Enkel ihrer Tante sei, erst in Österreich näher kennengelernt und ihm hier nähergekommen zu sein. Es ist daher nicht von der Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Beziehung auszugehen. Der Beschwerdeführerin musste stets bewusst sein, dass ihr Aufenthalt hierorts für den Fall der Abweisung ihres Schutzbegehrens bloß vorläufig ist und sie nicht darauf vertrauen kann, dass ihr in dieser Zeit in Österreich entstandenes Familienleben auch nach Erledigung seines Asylantrages hier fortgesetzt werden kann. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von ihrem Ehegatten ein Kind erwartet.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es sich bei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Es erscheint daher möglich und grundsätzlich zumutbar, dass das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in der Türkei fortgesetzt wird. Abgesehen davon wäre die Aufrechterhaltung des Familienlebens, wenn auch eingeschränkt, durch wechselseitige Besuche (zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen¿ EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00) möglich und zumutbar. Der Kontakt kann zudem auch telefonisch bzw. über das Internet aufrechterhalten werden. Schließlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin im Gefolge einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es sich bei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Es erscheint daher möglich und grundsätzlich zumutbar, dass das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in der Türkei fortgesetzt wird. Abgesehen davon wäre die Aufrechterhaltung des Familienlebens, wenn auch eingeschränkt, durch wechselseitige Besuche (zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen¿ EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00) möglich und zumutbar. Der Kontakt kann zudem auch telefonisch bzw. über das Internet aufrechterhalten werden. Schließlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin im Gefolge einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
4.6. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin betreffend keine maßgebliche Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch ihre Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Abweisung ihres Schutzbegehrens jedenfalls zu ihren Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Abs. 3 sind nicht hervorgekommen, zumal sich die Beschwerdeführerin noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Schwangerschaft befindet.4.6. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin betreffend keine maßgebliche Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch ihre Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Abweisung ihres Schutzbegehrens jedenfalls zu ihren Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Absatz 3, sind nicht hervorgekommen, zumal sich die Beschwerdeführerin noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Schwangerschaft befindet.
4.7. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Sinne des Abs. 2 Z. 2 auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.4.7. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.
4.8. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der Entscheidung des Bundesasylamtes abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.8. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der Entscheidung des Bundesasylamtes abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
Es erweist sich daher die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
24.10.2012