Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 300516-5/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 08.167-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 08.167-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstes Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 05.01.2011 ebenso wie ihre sich im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihr Ehegatte XXXX sowie ihre vier minderjährigen Kinder XXXX (Beschwerdeführer zu D15 268952-4/2011, D15 300517-4/2011, D15 300518-4/2011, D15 300519-4/2011, D15 401075-4/2011) - den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 05.01.2011 ebenso wie ihre sich im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - ihr Ehegatte römisch 40 sowie ihre vier minderjährigen Kinder römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 268952-4/2011, D15 300517-4/2011, D15 300518-4/2011, D15 300519-4/2011, D15 401075-4/2011) - den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
Bereits am 28.10.2005 hat die Beschwerdeführerin im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat ihren ersten Antrag auf Asylgewährung gestellt. Hierzu wurde sie noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.Bereits am 28.10.2005 hat die Beschwerdeführerin im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat ihren ersten Antrag auf Asylgewährung gestellt. Hierzu wurde sie noch am Tag der Antragstellung von Organen der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen erstbefragt, sowie am 08.11.2005 und am 22.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie am 28.10.2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern als Passagier in einem Flugzeug über Beirut direkt in das Bundesgebiet eingereist sei. Ob ihnen jemand bei der Organisation der Reise geholfen habe, wisse sie nicht, ihr Mann habe ihr nichts darüber erzählt. Ihr Mann habe ihren russischen Reisepass auf der Toilette im Flugzeug zerrissen. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, dass in Tschetschenien Krieg herrsche, russische Soldaten auch immer wieder Frauen vergewaltigen würden, ihr aber nichts passiert sei. Aus diesem Grund und da ihr Ehemann gefoltert und geschlagen worden sei, habe er mit ihr und den Kindern das Heimatland verlassen und seien sie nach Syrien geflüchtet. Dort hätten sie sich 2 Jahre lang aufgehalten und sei dort auch das dritte Kind zur Welt gekommen. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen nationalen Reisepass vor.
In ihrer Einvernahme am 08.11.2005 gab die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe ihres Fluchtweges zu den Fluchtgründen näher befragt an, sie habe im Jahr 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann Tschetschenien verlassen und bis zum 28.10.2005 als Flüchtling in Syrien gelebt, wo auch die beiden Kinder XXXX geboren seien. Sie wie auch die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie seien wegen des Ehemannes nach Österreich gekommen. Zu den Problemen ihres Ehemannes führte diese aus, dass er Widerstandskämpfern (etwa 3 bis 4 Personen) geholfen habe und sie im Haus habe übernachten lassen. Das sei im Jahr 2000 gewesen. Das erste Mal sei er deshalb im August 2001, das zweite Mal im Mai 2003 festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr könne ihr Ehemann getötet werden.In ihrer Einvernahme am 08.11.2005 gab die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe ihres Fluchtweges zu den Fluchtgründen näher befragt an, sie habe im Jahr 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann Tschetschenien verlassen und bis zum 28.10.2005 als Flüchtling in Syrien gelebt, wo auch die beiden Kinder römisch 40 geboren seien. Sie wie auch die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie seien wegen des Ehemannes nach Österreich gekommen. Zu den Problemen ihres Ehemannes führte diese aus, dass er Widerstandskämpfern (etwa 3 bis 4 Personen) geholfen habe und sie im Haus habe übernachten lassen. Das sei im Jahr 2000 gewesen. Das erste Mal sei er deshalb im August 2001, das zweite Mal im Mai 2003 festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr könne ihr Ehemann getötet werden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2006 bestätigte sie auf Vorhalt keine eigenen Fluchtgründe zu haben und die Heimat wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen zu haben. Zu ihrer Person und den Lebensverhältnissen im Heimatland befragt führte sie im Wesentlichen aus, sie hätte gemeinsam mit dem Ehemann bis zum Jahr 2000 in XXXX und im Anschluss bei ihren Eltern und im Elternhaus des Ehemannes (in XXXX) gelebt. Sie habe sich aber ständig bei ihren Eltern aufgehalten, sie habe sich nur selten im Elternhaus ihres Ehemannes aufgehalten, dies weil sie bedroht worden seien, womit sie die beiden Festnahmen ihres Ehemannes im Jahr 2001 und 2003 gemeint habe. Nach Vorhalt der entgegenstehenden Angaben ihres Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin ab der Eheschließung bei ihm gewohnt hätte, bereinigte sie diese Angaben damit, dass sie sich nur manchmal getroffen hätten. Zur Festnahme des Ehemannes im Mai 2003 näher befragt gab sie an, dass dieser 3 Tage lang festgehalten worden sei, sie selbst habe sich damals bei ihren Eltern aufgehalten, nach der Entlassung sei ihr Ehemann dann nicht mehr nach Hause gekommen, dieser hätte in weiterer Folge bei Freunden übernachtet. Danach sei der Ehemann auch gesucht worden, sie selbst könne darüber nichts Näheres schildern, sie habe sich bei ihren Eltern aufgehalten, sie sei nach der zweiten Verhaftung nur sehr selten im Haus des Ehemannes gewesen. Im Falle ihrer Rückkehr laufe sie Gefahr von den Russen mitgenommen und zum Ehemann befragt zu werden. Da Krieg herrsche, würden auch Frauen verschleppt und vergewaltigt werden. Im Heimatland würden sich weiterhin ihre Eltern sowie 3 Schwestern und 1 Bruder aufhalten. Im Bundesgebiet sei mit Ausnahme ihrer Familie noch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, aufhältig.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2006 bestätigte sie auf Vorhalt keine eigenen Fluchtgründe zu haben und die Heimat wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen zu haben. Zu ihrer Person und den Lebensverhältnissen im Heimatland befragt führte sie im Wesentlichen aus, sie hätte gemeinsam mit dem Ehemann bis zum Jahr 2000 in römisch 40 und im Anschluss bei ihren Eltern und im Elternhaus des Ehemannes (in römisch 40 ) gelebt. Sie habe sich aber ständig bei ihren Eltern aufgehalten, sie habe sich nur selten im Elternhaus ihres Ehemannes aufgehalten, dies weil sie bedroht worden seien, womit sie die beiden Festnahmen ihres Ehemannes im Jahr 2001 und 2003 gemeint habe. Nach Vorhalt der entgegenstehenden Angaben ihres Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin ab der Eheschließung bei ihm gewohnt hätte, bereinigte sie diese Angaben damit, dass sie sich nur manchmal getroffen hätten. Zur Festnahme des Ehemannes im Mai 2003 näher befragt gab sie an, dass dieser 3 Tage lang festgehalten worden sei, sie selbst habe sich damals bei ihren Eltern aufgehalten, nach der Entlassung sei ihr Ehemann dann nicht mehr nach Hause gekommen, dieser hätte in weiterer Folge bei Freunden übernachtet. Danach sei der Ehemann auch gesucht worden, sie selbst könne darüber nichts Näheres schildern, sie habe sich bei ihren Eltern aufgehalten, sie sei nach der zweiten Verhaftung nur sehr selten im Haus des Ehemannes gewesen. Im Falle ihrer Rückkehr laufe sie Gefahr von den Russen mitgenommen und zum Ehemann befragt zu werden. Da Krieg herrsche, würden auch Frauen verschleppt und vergewaltigt werden. Im Heimatland würden sich weiterhin ihre Eltern sowie 3 Schwestern und 1 Bruder aufhalten. Im Bundesgebiet sei mit Ausnahme ihrer Familie noch der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , aufhältig.
Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.244-BAT wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). In seiner Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Den geltend gemachten Fluchtgründen sprach die belangte Behörde ihre Relevanz ab, es sei dem vorliegenden Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr zu entnehmen, zumal dieses Kriterium auch beim Ehemann der Beschwerdeführerin nicht entnehmbar gewesen sei. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Zu Spruchpunkt III führte die Erstbehörde aus, die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.Mit Bescheid vom 24.02.2006 zu FZ. 05 18.244-BAT wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und sprach gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Den geltend gemachten Fluchtgründen sprach die belangte Behörde ihre Relevanz ab, es sei dem vorliegenden Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr zu entnehmen, zumal dieses Kriterium auch beim Ehemann der Beschwerdeführerin nicht entnehmbar gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch drei führte die Erstbehörde aus, die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.
Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin bekräftigt wurde.
Mit weiterem Schriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 28.02.2008 wurde neben allgemeinen Ausführungen zur systematischen Praxis von Menschenrechtsverletzungen bzw. den Registrierungsvoraussetzungen in Verbindung mit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation die zeugenschaftliche Einvernahme des ebenso Asylwerbenden und aus der gleichen Gegend stammenden XXXX (AIS 07 02.030) zur Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin im August 2001 und Mai 2003 verschleppt wurde, beantragt.Mit weiterem Schriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 28.02.2008 wurde neben allgemeinen Ausführungen zur systematischen Praxis von Menschenrechtsverletzungen bzw. den Registrierungsvoraussetzungen in Verbindung mit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation die zeugenschaftliche Einvernahme des ebenso Asylwerbenden und aus der gleichen Gegend stammenden römisch 40 (AIS 07 02.030) zur Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin im August 2001 und Mai 2003 verschleppt wurde, beantragt.
Am 20.11.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, der rechtsfreundliche Vertreter sowie der Zeuge XXXX (AIS 07 02.030) teilnahmen.Am 20.11.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, der rechtsfreundliche Vertreter sowie der Zeuge römisch 40 (AIS 07 02.030) teilnahmen.
Mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. D15 300516-1/2008/12E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit den Problemen ihres Ehemannes im Heimatland wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern begründet habe, wobei sie selbst keiner Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Den Fluchtgründen ihres Ehemannes habe jedoch - wie erwähnt - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können (zur diesbezüglichen näheren Begründung wurde auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses zu D15 268952-0/2008/19E verwiesen), wobei der Asylgerichtshof darüber hinaus noch erwähnte, dass die Beschwerdeführerin selbst, indem sie jeweils nach Geburt ihrer beiden in Damaskus geborenen Kinder in den Jahren 2003 und 2005 die Vetretungsbehörde des (angeblichen) Verfolgerstaates aufgesucht habe, um die Geburtsurkunden amtlich übersetzen zu lassen (vgl. insbesondere OZ 18 des Voraktes) und damit gezeigt habe, dass ihr seitens ihres Heimatlandes keine reale Verfolgungsgefahr drohe. Auch von Amts wegen sei kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.Mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. D15 300516-1/2008/12E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit den Problemen ihres Ehemannes im Heimatland wegen seiner Unterstützung von Widerstandskämpfern begründet habe, wobei sie selbst keiner Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Den Fluchtgründen ihres Ehemannes habe jedoch - wie erwähnt - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können (zur diesbezüglichen näheren Begründung wurde auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses zu D15 268952-0/2008/19E verwiesen), wobei der Asylgerichtshof darüber hinaus noch erwähnte, dass die Beschwerdeführerin selbst, indem sie jeweils nach Geburt ihrer beiden in Damaskus geborenen Kinder in den Jahren 2003 und 2005 die Vetretungsbehörde des (angeblichen) Verfolgerstaates aufgesucht habe, um die Geburtsurkunden amtlich übersetzen zu lassen vergleiche insbesondere OZ 18 des Voraktes) und damit gezeigt habe, dass ihr seitens ihres Heimatlandes keine reale Verfolgungsgefahr drohe. Auch von Amts wegen sei kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Ein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK wurde verneint. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relativierte der Asylgerichtshof die Aufenthaltsdauer von vier Jahren, da die Beschwerdeführerin keinerlei Integrationsmaßnahmen nachweisen habe können und sie sich bislang bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten habe können. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Ein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK wurde verneint. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relativierte der Asylgerichtshof die Aufenthaltsdauer von vier Jahren, da die Beschwerdeführerin keinerlei Integrationsmaßnahmen nachweisen habe können und sie sich bislang bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten habe können. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 04.03.2010 in Rechtskraft.
Zweites Asylverfahren:
Am 17.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung am 17.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie halte die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht. Die Gründe ihres Mannes seien auch ihre Gründe. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den "Vochabisty" würden sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Lebensgefahr befinden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von den Kadyrowzy oder den "Bojovicy" getötet zu werden.
Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten keine eigenen Fluchtgründe und beantragte die Beschwerdeführerin denselben Schutz wie für sich selbst.
Im Rahmen ihrer Einvernahme am 31.03.2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe Österreich seit ihrer ersten Einreise am 28.10.2005 nicht verlassen
In Österreich würden sich ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder aufhalten, mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Außerdem halte sich ein Bruder ihres Ehegatten in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch keinen Deutschkurs besucht. Sie habe sich mit der deutschen Sprache nur wenig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin lebe in einer privaten Wohnung und sei nunmehr die Sozialhilfe gestrichen worden. Ihre beiden Söhne würden zur Schule und die Tochter in den Kindergarten gehen. Sie entfalte keine Vereinstätigkeit.
Zum Grund für die neuerliche Asylantragstellung befragt vermeinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann in Syrien studiert habe und würden Leute, die im Ausland studiert hätten in Tschetschenien als Wahabiten bezeichnet. Auf weitere Nachfrage berief sich die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen ihres Ehegatten. Auch betreffend Beweismittel und neue Gründe verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen ihres Ehegatten.
Auch zu ihren Kindern konnte sie lediglich den Schulbesuch ins Treffen führen. Weiters leide eines ihrer Kinder aktuell an Windpocken. Ansonsten sei alles in Ordnung.
Auf Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, ergänzte die Beschwerdeführerin, das sie nicht mit ihrer Familie nach Tschetschenien zurück wolle, da ihr Mann zuhause getötet werde.
Die belangte Behörde folgte der Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme die Mitteilung gemäß § 29 Asylgesetz sowie Feststellungen der Staatendokumentation zu Rückkehrfragen in die Russische Föderation aus.Die belangte Behörde folgte der Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Asylgesetz sowie Feststellungen der Staatendokumentation zu Rückkehrfragen in die Russische Föderation aus.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 27.04.2010 bestätigte die Beschwerdeführerin eingangs, der Einvernahme folgen zu können. Zur in der vorherigen Einvernahme ausgefolgten Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG bezog die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie und ihre Familie Angst hätten zurückzukehren, da in Tschetschenien ihr Ehegatte umgebracht werden würde und sie sich nicht vorstellen könne, ohne ihren Mann die Kinder groß zu ziehen. Die Beschwerdeführerin bekräftigte, dass sie wegen der Probleme ihres Ehemannes nach Österreich geflüchtet sei. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass Kadyrows Leute ihren Mann umbringen würden, wenn er sich weigern würde, mit Kadyrow zusammenzuarbeiten.Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 27.04.2010 bestätigte die Beschwerdeführerin eingangs, der Einvernahme folgen zu können. Zur in der vorherigen Einvernahme ausgefolgten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG bezog die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie und ihre Familie Angst hätten zurückzukehren, da in Tschetschenien ihr Ehegatte umgebracht werden würde und sie sich nicht vorstellen könne, ohne ihren Mann die Kinder groß zu ziehen. Die Beschwerdeführerin bekräftigte, dass sie wegen der Probleme ihres Ehemannes nach Österreich geflüchtet sei. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass Kadyrows Leute ihren Mann umbringen würden, wenn er sich weigern würde, mit Kadyrow zusammenzuarbeiten.
Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen meinte die Beschwerdeführerin, dass sie diese sprachlich nicht verstanden habe.
Befragt, ob es möglich wäre sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation nieder zu lassen, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie hier und nicht in Russland mit ihrer Familie leben wolle.
Zu ihren Kindern führte die Beschwerdeführerin erneut den Schul- bzw. Kindergartenbesuch an.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, Zl. 10 02.404-EAST Ost, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2010, Zl. 10 02.404-EAST Ost, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 17.03.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300516-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die Beschwerdeführerin beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe ihres Ehegatten und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend ihres Ehegatten, war die Beschwerde der Beschwerdeführerin daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Ehegatten wiedergegeben.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 27.07.2010 eingebrachte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, GZ. D15 300516-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, die Beschwerdeführerin beziehe sich im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Asylverfahren - zur Gänze auf die Gründe ihres Ehegatten und mache keine eigenen Gründe für sich geltend. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-2/2010/4E, betreffend ihres Ehegatten, war die Beschwerde der Beschwerdeführerin daher mit derselben Begründung wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen und wurde in der Folge die Begründung im soeben zitierten Erkenntnis hinsichtlich des Ehegatten wiedergegeben.
Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Ehemann das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.Im Wesentlichen habe sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Asylverfahren einerseits bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren präsentierte Fluchtgeschichte über weite Strecken nicht den Tatsachen entsprochen habe, wie vom Asylgerichtshof im oben bereits genannten Erkenntnis vom 25.02.2010 als maßgebender Sachverhalt festgestellt worden sei. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin Teile seines Vorbringens aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte, stehe hinsichtlich dieses Teiles, auf den der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stütze, eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Was nunmehr das gänzlich "neue" Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin angehe, aufgrund seines Studiums der islamischen Theologie in einem arabischen Land und der Opposition zu Kadyrow bei einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist klar auszuführen, dass der Ehemann das dahingehende Vorbringen bereits während seines gesamten ersten Asylverfahrens darlegen hätte können, dies jedoch schuldhaft unterlassen habe.
Letztlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was beide Eheleute im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hätten. Wenn in der Beschwerdeschrift - als bisher einziges Argument hinsichtlich der im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 festgestellten alternativen Niederlassungsmöglichkeit - vorgebracht werde, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin dort - lediglich - im Jahr 1998 als Saisonarbeiter einige Monate aufgehalten hätte, sei dem entgegenzuhalten gewesen, dass beide Beschwerdeführerin in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert waren, sich im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen ließen, dort über Verwandtschaft verfügten und ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13-15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige "neue" Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da beiden Beschwerdeführern jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe.Letztlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Ehemann jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was beide Eheleute im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten hätten. Wenn in der Beschwerdeschrift - als bisher einziges Argument hinsichtlich der im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 festgestellten alternativen Niederlassungsmöglichkeit - vorgebracht werde, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin dort - lediglich - im Jahr 1998 als Saisonarbeiter einige Monate aufgehalten hätte, sei dem entgegenzuhalten gewesen, dass beide Beschwerdeführerin in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert waren, sich im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen ließen, dort über Verwandtschaft verfügten und ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert hätten vergleiche Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13-15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige "neue" Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da beiden Beschwerdeführern jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe.
Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Unplausibilitäten - die in der Beschwerde nicht ausgeräumt worden seien, sondern vielmehr verstärkt wurden - sei ohne Zweifel auf einen konstruierten Sachverhalt zu schließen, der nur erstattet worden sei, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenzuwirken. Das "neue" Vorbringen weise keinerlei glaubhaften Kern auf. Nach dem Gesagten erweise sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde des angefochten Bescheides abzuweisen war.Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Unplausibilitäten - die in der Beschwerde nicht ausgeräumt worden seien, sondern vielmehr verstärkt wurden - sei ohne Zweifel auf einen konstruierten Sachverhalt zu schließen, der nur erstattet worden sei, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenzuwirken. Das "neue" Vorbringen weise keinerlei glaubhaften Kern auf. Nach dem Gesagten erweise sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.08.2010 in Rechtskraft.
Drittes Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.01.2011 den dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie im Rahmen von Dublinkonsultationen am selben Tag aus der Schweiz in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt worden ist.
Diesen Antrag begründete sie im Rahmen ihrer Erstbefragung am 07.01.2011 dahingehend, dass sie einer Abschiebung in ihr Heimatland entgehen wollte, weshalb die Familie am 16.09.2010 in die Schweiz ausgereist sei. Sie könne nicht zurück nach Tschetschenien, da die alten Gründe immer noch aktuell seien. Außerdem hätte ihre Schwiegermutter ihrem Ehemann telefonisch mitgeteilt, dass Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, diese hätten ein Schreiben hinterlegt, aus dem hervorgehe, dass der Ehemann in Tschetschenien gesucht werde. Die Gründe liegen ausschließlich beim Ehemann, sie könne durch seine Probleme auch eingesperrt werden, im Heimatland befänden sich viele Frauen im Gefängnis, sie fürchte auch um das Leben ihrer Kinder.
Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die Beschwerdeführerin zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben hätte, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen ihres Ehemannes betreffend einer Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme ihres Schwagers XXXX verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2011 erklärte die Beschwerdeführerin zum gesundheitlichen Zustand befragt, dass weder sie selbst noch ihre Kinder in ärztlicher Behandlung stehen. Sie halte ihre Fluchtgründe, welche sie im zweiten Asylverfahren angegeben hätte, weiterhin aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden schon der deutschen Sprache mächtig sein, sie sei froh wieder nach Österreich geschickt worden zu sein. Sie bitte um eine weitere Chance, um zumindest in ein anderes Land wie beispielsweise Frankreich weiter zu reisen. Zum Vorbringen ihres Ehemannes betreffend einer Ladung befragt, gab sie an, dass diese von Kadyrows Leuten sei, mehr wisse sie nicht. Mit Ausnahme ihres Schwagers römisch 40 verfüge sie über keine weitere Verwandtschaft im Bundesgebiet.
Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei seit der Entscheidung über den vorangegangenen Antrag unverändert geblieben.Im Anschluss an die Einvernahme vom 18.01.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei seit der Entscheidung über den vorangegangenen Antrag unverändert geblieben.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer dritten Antragstellung neuerlich eine Entscheidung begehrt, über welche bereits im Erstverfahren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Darüber hinaus sei in den vorangegangenen Entscheidungen nach Prüfung der Glaubwürdigkeit ihres jeweiligen Vorbringens ihre persönliche Unglaubwürdigkeit festgestellt worden. Hinsichtlich ihres nunmehrigen Vorbringens betreffend einer zu erwartenden Ladung aus ihrem Heimatland sei festzuhalten, dass sie selbst dazu lediglich oberflächliche Angaben tätigen habe können, diese lediglich vorgeschoben worden sei, um ihre Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens keine neu hervorgekommenen Fluchtgründe vorgebracht, sie habe sich neuerlich auf Fluchtgründe bezogen, welche sich einerseits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland zugetragen hätten, andererseits ihr vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen seien. Schließlich habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch keine maßgebliche konkrete Gefahr aufzuzeigen vermocht, diese sich in hypothetischen und allgemein gehaltenen Befürchtungen erschöpfen würden. Angesichts ihres Vorbringens, welches sich auf Umstände beziehe, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hätten und zudem auch keinen glaubhaften Kern aufweisen würden, war auch dem Antrag des Rechtsberaters, nämlich auf die zu erwartende Ladung zuzuwarten, nicht zu entsprechen.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer dritten Antragstellung neuerlich eine Entscheidung begehrt, über welche bereits im Erstverfahren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei. Darüber hinaus sei in den vorangegangenen Entscheidungen nach Prüfung der Glaubwürdigkeit ihres jeweiligen Vorbringens ihre persönliche Unglaubwürdigkeit festgestellt worden. Hinsichtlich ihres nunmehrigen Vorbringens betreffend einer zu erwartenden Ladung aus ihrem Heimatland sei festzuhalten, dass sie selbst dazu lediglich oberflächliche Angaben tätigen habe können, diese lediglich vorgeschoben worden sei, um ihre Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens keine neu hervorgekommenen Fluchtgründe vorgebracht, sie habe sich neuerlich auf Fluchtgründe bezogen, welche sich einerseits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland zugetragen hätten, andererseits ihr vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen seien. Schließlich habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch keine maßgebliche konkrete Gefahr aufzuzeigen vermocht, diese sich in hypothetischen und allgemein gehaltenen Befürchtungen erschöpfen würden. Angesichts ihres Vorbringens, welches sich auf Umstände beziehe, die bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hätten und zudem auch keinen glaubhaften Kern aufweisen würden, war auch dem Antrag des Rechtsberaters, nämlich auf die zu erwartende Ladung zuzuwarten, nicht zu entsprechen.
Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht, zudem sei auch hinsichtlich ihrer familiären und persönlichen Situation seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine Änderung eingetreten.
Dieser mündlich verkündete Bescheid wurde dem Asylgerichtshof samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 19.01.2011 vorgelegt.
Aus den am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Kopien von zwei Ladungen, gerichtet an den Ehemann der Beschwerdeführerin, geht (nach Übersetzung) im Wesentlichen hervor, dass der Ehemann sowohl am 11.10.2010 als auch am 15.03.20 (restliche Jahreszahl unleserlich, lt. Übersetzung) jeweils um zehn Uhr in der Abteilung für Kriminalfahndung der Verwaltung für Innere Angelegenheiten der Stadt XXXX, als Zeuge zu erscheinen hätte.Aus den am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Kopien von zwei Ladungen, gerichtet an den Ehemann der Beschwerdeführerin, geht (nach Übersetzung) im Wesentlichen hervor, dass der Ehemann sowohl am 11.10.2010 als auch am 15.03.20 (restliche Jahreszahl unleserlich, lt. Übersetzung) jeweils um zehn Uhr in der Abteilung für Kriminalfahndung der Verwaltung für Innere Angelegenheiten der Stadt römisch 40 , als Zeuge zu erscheinen hätte.
Mit Beschluss vom 27.01.2011, Zl. D15 300516-3/2011/2E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für rechtmäßig. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes bezogen. Mit Beschluss vom 27.01.2011 (D15 268952-3/2011/3E) sei die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Ehemannes für rechtmäßig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe gestützt, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet worden seien. Der Begründung des Beschlusses betreffend ihren Ehemann sei zu entnehmen gewesen, dass das Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet worden sei und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen gewesen sei. Daraus sei zu folgern gewesen, dass auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche und auf dem Vorbringen des Ehemannes aufbauende Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei.Mit Beschluss vom 27.01.2011, Zl. D15 300516-3/2011/2E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes bezogen. Mit Beschluss vom 27.01.2011 (D15 268952-3/2011/3E) sei die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Ehemannes für rechtmäßig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe gestützt, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 als unglaubwürdig bewertet worden seien. Der Begründung des Beschlusses betreffend ihren Ehemann sei zu entnehmen gewesen, dass das Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet worden sei und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen gewesen sei. Daraus sei zu folgern gewesen, dass auch das im Wesentlichen inhaltsgleiche und auf dem Vorbringen des Ehemannes aufbauende Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.02.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert und bilde keine derartige Bedrohung, die einer Rückkehr entgegenstehen würde.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010 sei bereits dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfüge. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und habe sie keinerlei integrative Aspekte darlegen können. Eine dahingehende Änderung sei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Schwager der Beschwerdeführerin dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, was allerdings keine weitere Relevanz iSd. Art. 8 EMRK darstelle, zumal diesbezüglich kein näheres besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis behauptet worden sei bzw. festgestellt habe werden können.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010 sei bereits dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfüge. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und habe sie keinerlei integrative Aspekte darlegen können. Eine dahingehende Änderung sei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Schwager der Beschwerdeführerin dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, was allerdings keine weitere Relevanz iSd. Artikel 8, EMRK darstelle, zumal diesbezüglich kein näheres besonders berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis behauptet worden sei bzw. festgestellt habe werden können.
Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stelle somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und sei weiterhin dringend geboten.Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stelle somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und sei weiterhin dringend geboten.
Mit Bescheid vom 19.07.2011, Zl. 11 00.150-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin - wie bereits im ersten Asylverfahren - vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes berufen habe. Der Ehemann habe im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrechterhalten. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden zu keinem anderslautenden Ergebnis führen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, die Beschwerdeführerin betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung vom 23.08.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zwar über ihren Schwager, doch sei ein qualifiziertes Beziehungsband bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Schwager, der in der Zwischenzeit im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei, für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen nicht feststellbar gewesen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Mit Bescheid vom 19.07.2011, Zl. 11 00.150-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin - wie bereits im ersten Asylverfahren - vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes berufen habe. Der Ehemann habe im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrechterhalten. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden zu keinem anderslautenden Ergebnis führen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, die Beschwerdeführerin betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung vom 23.08.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zwar über ihren Schwager, doch sei ein qualifiziertes Beziehungsband bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Schwager, der in der Zwischenzeit im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei, für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen nicht feststellbar gewesen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und wurde dieser zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung angefochten.
In der Beschwerde wurde eingangs - gerafft - das Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich aus einem Bericht von Memorial über das Jahr 2010 ergebe, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, weshalb von einer entschiedenen Rechtssache nicht auszugehen sei. Für heimkehrende Tschetschenen sei die Sicherheit nicht gewährleistet.
Der physische und psychische Gesundheitszustand und die mangelnde Sicherheit in der Heimat der Beschwerdeführerin würden ihre Abschiebung nach Tschetschenien nicht erlauben.
Im Übrigen habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Schwager, der anerkannter Flüchtling sei, auseinander gesetzt. Zu ihrem Schwager habe die Beschwerdeführerin eine sehr innige Beziehung. Der Schwager der Beschwerdeführerin unterstütze sie und ihre Familie.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin in Österreich voll integriert, spreche Deutsch und werde von ihrem Bruder nach dessen Möglichkeiten finanziell und auch sonst in allen erdenklichen Bereichen finanziell unterstützt. Die Kinder der Beschwerdeführerin würden in Österreich zur Schule gehen. Diese seien ebenfalls vollständig integriert und würden Deutsch sprechen.
Der Beschwerde liegen drei medizinische Befunde vom 21.06.2011 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie ein handschriftlicher Zettel des Sohnes XXXX vor.Der Beschwerde liegen drei medizinische Befunde vom 21.06.2011 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie ein handschriftlicher Zettel des Sohnes römisch 40 vor.
Mit dieser Beschwerde wurden gleichzeitig die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und einen Rechtsberater beizustellen.
Mit Beschluss vom 08.08.2011, Zl. D15 300516-4/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof eine entsprechende Rechtsberaterin zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, GZ. D15 300516-4/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, GZ. D15 300516-4/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof dabei aus, die Beschwerdeführerin beziehe sich im gegenständlichen (dritten) Verfahren - wie auch im ersten Asylverfahren dessen Ergebnis in einem zweiten Asylverfahren bestätigt worden sei - ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes. Im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag, Zl. D15 268952-4/2011/3E, sei ausführlich dargelegt worden, dass dessen Vorbringen - seit dem Jahr 2001 das Heimatland verlassen zu haben, da er in Folge seines Studiums der islamischen Religion als Wahabit verdächtigt werde, weshalb er von Kadyrows Leuten getötet werden würde - bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt worden sei und es dem Ehemann auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen sei, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Die beiden vorgelegten Ladungen erscheinen in Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen des Ehemannes in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung, sei auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Ehemann damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse sei. Einerseits seien die vorgelegten Kopien der Ladungen nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits haben auch die Übersetzung des Rundsiegels, als einzigen Merkmal eines behördlichen Schreibens, folgenden Inhalt ergeben: "XXXX", weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser vorgelegten Kopien berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt worden seien, ergebe sich daraus aus dem Inhalt lediglich, dass der Ehemann in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen gehabt habe, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Ehemann irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weiters sei dazu anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Folgt man den Schilderungen beider Beschwerdeführer, wonach der Ehemann bei Rückkehr ins Heimatland getötet werde, da er als Wahabit verdächtigt werde, so spreche geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Ehemann damit eine Menschenrechtsverletzung drohe, angesichts des gesamten Vorbringens des Ehemannes hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die föderalen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären. Vor diesem Hintergrund bleibe auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2005 keine Scheu davor gezeigt habe, sich an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien zu wenden, um sich dort Übersetzungen bzw. Beglaubigungen von Dokumenten ausstellen zu lassen (vgl. Erkenntnis vom 25.02.2010). Wenn nunmehr der Ehemann vorbringe, dass diese Ladungen im Zusammenhang mit einer Unterschrift hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit Kadyrow aus dem Jahr 2001 stehen sollen, dann bleibe wiederum nicht erklärbar, warum sich die Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Syrien an die Vertretungsbehörde ihres Verfolgerstaates wenden und sich damit der Gefahr aussetzten, von den föderalen Behörden ausgeforscht zu werden.Die beiden vorgelegten Ladungen erscheinen in Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen des Ehemannes in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung, sei auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Ehemann damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse sei. Einerseits seien die vorgelegten Kopien der Ladungen nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits haben auch die Übersetzung des Rundsiegels, als einzigen Merkmal eines behördlichen Schreibens, folgenden Inhalt ergeben: "XXXX", weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser vorgelegten Kopien berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt worden seien, ergebe sich daraus aus dem Inhalt lediglich, dass der Ehemann in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen gehabt habe, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Ehemann irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weiters sei dazu anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Folgt man den Schilderungen beider Beschwerdeführer, wonach der Ehemann bei Rückkehr ins Heimatland getötet werde, da er als Wahabit verdächtigt werde, so spreche geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Ehemann damit eine Menschenrechtsverletzung drohe, angesichts des gesamten Vorbringens des Ehemannes hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die föderalen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären. Vor diesem Hintergrund bleibe auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2005 keine Scheu davor gezeigt habe, sich an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien zu wenden, um sich dort Übersetzungen bzw. Beglaubigungen von Dokumenten ausstellen zu lassen vergleiche Erkenntnis vom 25.02.2010). Wenn nunmehr der Ehemann vorbringe, dass diese Ladungen im Zusammenhang mit einer Unterschrift hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit Kadyrow aus dem Jahr 2001 stehen sollen, dann bleibe wiederum nicht erklärbar, warum sich die Beschwerdeführer im Jahr 2005 in Syrien an die Vertretungsbehörde ihres Verfolgerstaates wenden und sich damit der Gefahr aussetzten, von den föderalen Behörden ausgeforscht zu werden.
Im Ergebnis habe der Ehemann im Rahmen der geführten Verfahren nicht - ansatzweise - nachvollziehbar vorzubringen vermocht, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor (angeblich) zehn Jahren, sofern man seinen Angaben folgen wolle, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll. Nicht nachvollziehbar sei jedenfalls auch, warum sich seine Mutter bzw. dessen Eltern, somit als Komplizen eines Wahabiten - offensichtlich unbeschadet - weiterhin im Heimatland aufhalten können, zumal der Ehemann selbst angebe, im Heimatland als Wahabit verdächtigt zu werden, seine Mutter deshalb auch, um nicht als Komplizin eines Wahabiten zu gelten, diese Ladungen versteckt gehalten habe. Für den Asylgerichtshof ergebe sich jedenfalls aus diesen vorgelegten Ladungen, deren näherer Grund vom Ehemann nicht nachvollziehbar erklärt werden habe können, jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass dem Ehemann - einzig - daraus relevante Verfolgung drohe, vielmehr erscheinen die nunmehrigen Behauptungen zu seiner Verfolgung völlig ungereimt mit seinem bisherigen Vorbringen und Verhalten.
Das Gesamtvorbringen ihres Ehemannes stelle sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes sei demnach nicht fassbar. Die vorgelegten Ladungen seien aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren (Bestätigung dieses Ergebnisses im zweiten Asylverfahren) als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen ihres Ehemannes zu stützen. Auch in der Beschwerde finden sich im Zusammenhang mit den Ladungen überhaupt keine Ausführungen.
Der Asylgerichtshof sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin keinesfalls aus den von ihm angegebenen Gründen die Russische Föderation verlassen habe, was demgemäß - mangels eigener Fluchtgründe - auch für die Beschwerdeführerin zu gelten habe, weshalb die Begründung im o.a. Erkenntnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Inhalt verfahrensgegenständlicher Entscheidung erhoben werde.
Für den gegenständlichen Fall ergebe sich sohin, dass sich das lediglich auf ihren Ehemann bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin zu deren (dritten) Asylantrag gegenüber dem ersten beiden Asylverfahren nicht geändert habe. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).Für den gegenständlichen Fall ergebe sich sohin, dass sich das lediglich auf ihren Ehemann bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin zu deren (dritten) Asylantrag gegenüber dem ersten beiden Asylverfahren nicht geändert habe. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).
Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was die Beschwerdeführerin - wie ihr Ehemann - im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten habe. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 sei bereits eine alternative Niederlassungsmöglichkeit - im konkreten Fall in der Teilrepublik Kalmykien - festgestellt worden. Demzufolge sei der Ehemann in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert gewesen, er habe sich und die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen lassen, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert (vgl. auch Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13-15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige Vorbringen ihres Ehemannes, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Ehemann - wie auch der Beschwerdeführerin - jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe. Im Übrigen ergebe sich auch aus den vorgelegten Ladungen kein Hinweis dafür, dass ihr Ehemann auch in der Teilrepublik Kalmykien irgendwelche behördlichen Verpflichtungen hätte.Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe, was die Beschwerdeführerin - wie ihr Ehemann - im Zuge der durchgeführten Verfahren selbst auch nie bestritten habe. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 sei bereits eine alternative Niederlassungsmöglichkeit - im konkreten Fall in der Teilrepublik Kalmykien - festgestellt worden. Demzufolge sei der Ehemann in Kalmykien im Zeitraum von 2001 bis 2005 registriert gewesen, er habe sich und die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ausstellen lassen, dort über Verwandtschaft verfügt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Melonenfeldern gesichert vergleiche auch Verhandlungsschrift vom 20.11.2009, Seiten 13-15 und 24-25). Vor diesem Hintergrund erweise sich auch das nunmehrige Vorbringen ihres Ehemannes, welcher im Ergebnis lediglich allgemeine Vermutungen aufstelle ohne diesbezügliche ernsthaft gesetzte Maßnahmen gegen seine Person (als vermeintlicher Wahabit) im Heimatland vorzubringen, als völlig ungeeignet, da dem Ehemann - wie auch der Beschwerdeführerin - jedenfalls eine Inländische Fluchtalternative in der Teilrepublik Kalmykien zur Verfügung stehe. Im Übrigen ergebe sich auch aus den vorgelegten Ladungen kein Hinweis dafür, dass ihr Ehemann auch in der Teilrepublik Kalmykien irgendwelche behördlichen Verpflichtungen hätte.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals ihren Gesundheitszustand relativiere und einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.06.2011 vorlege, in welchem eine Depression bzw. der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung festgehalten werde, sei die Beschwerdeführerin auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur medizinischen Versorgung und insbesondere auf die Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und insbesondere zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung hinzuweisen, aus welchen sich sachverhaltsbezogen ergebe, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet sei. Bereits im ersten Asylverfahren sei anhand der eingeholten Länderfeststellungen dargelegt worden, dass in der Russischen Föderation - auch unter dem Kostenaspekt - hinreichende Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen bestehen und sei dieses Ergebnis - wie zuvor ausgeführt, auch durch die eingeführten Länderinformationen im angefochtenen Bescheid bestätigt worden. Im Übrigen gehe aus dem Befund vom 21.06.2011 lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin mit handelsüblichen Psychopharmaka behandelt werde.
Im Befund vom 21.06.2011 werde schließlich darauf hingewiesen, dass eine Besserung der Gesamtsituation insbesondere nach Klärung des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich erreichbar sei. Das Hauptproblem sei das tägliche Warten auf eine mögliche Abschiebung. Schließlich werde im Befund vom 21.06.2011 eingeräumt, dass die Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes führen würde.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 02.09.2011 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. U 2079- 2084/11-13, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 abgelehnt.
Viertes Asylverfahren:
Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 03.07.2012, nachdem sie im Rahmen von Dublinkonsultationen am selben Tag aus Schweden in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt worden ist.
Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe und der Befragung problemlos folgen könne. Sie habe Österreich seit der letzten rechtkräftig negativen Entscheidung verlassen und sei in Dänemark und Schweden gewesen. Befragt ob sie neue Fluchtgründe habe, schilderte die Beschwerdeführerin, sie können nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da ihr Mann mit dem Tod bedroht werde. Ihr Mann würde bei einer Rückkehr ermordet werden. Die Kinder des Beschwerdeführerin haben bereits gesundheitliche Probleme vom vielen herumreisen.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt eine Vollmacht vom 07.07.2012 vor, wonach sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 09.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 09.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.07.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit ihres gewillkürten Vertreters vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, dass ihr psychischer Zustand sehr schlecht sei. Sie könne aber keine ärztlichen Befunde vorlegen. Seit dem ersten negativen Bescheid gehe es ihr schlecht. Die ganze Familie leide unter dem Stress. In Österreich leben ihre Familie und der Bruder ihres Mannes. Die Beschwerdeführerin habe Österreich zuletzt im Oktober 2011 verlassen und sei dann nach Dänemark und Schweden gereist.
Die Beschwerdeführerin halte ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Diese haben sich nicht geändert. Sie haben aber Ladungen der Polizei erhalten. Ihr Mann werde geladen. Die ganze Familie sei davon betroffen. Die Mutter ihres Mannes habe ihnen diese Ladungen Ende Mai 2012 nach Schweden geschickt. Ihr Mann werde umgebracht, er habe Rebellen unterstützt und Arabisch studiert. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit geboten, in die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen. Dies lehnte die Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass sie das nicht wissen wolle. Sie benötige diese Informationen nicht. Sie fahre nicht nach Hause. Die Kinder der Beschwerdeführer haben hier schon die Schule bzw. den Kindergarten besucht. Sprachkurse seien ihnen keine bewilligt worden. Sie möchten hier arbeiten.
Mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 08.167-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den vierten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ihr Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegten Zeugenladungen für den 16.04.2012, 10.01.2012 und 12.11.2011 erscheinen in Zusammenhang mit ihrem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal bereits in ihrem Drittverfahren diesbezüglich vorgelegten Ladungen kein glaubhafter Kern zugekommen sei. Abgesehen vom optischen Eindruck (Größe, unleserliche Blockbuchstaben) der Ladung sei auch dem Inhalt dieser Ladungen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse seien. Einerseits seien die vorgelegten Ladungen nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen und die Blockschrift sei geradezu unleserlich, weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser vorgelegten Ladungen berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt worden seien, ergebe sich daraus aus dem Inhalt lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden könne, dass gegen den Ehemann bzw. die Beschwerdeführerin irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weiters sei dazu anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Vielmehr ergebe sich durch Vorlage der Zeugenladungen für die Behörde der Eindruck einer sukzessiven Steigerung des Asylvorbringens, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 keine Scheu davor gezeigt habe, sich an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien zu wenden, um sich dort Übersetzungen bzw. Beglaubigungen von Dokumenten ausstellen zu lassen (vgl. Erkenntnis vom 25.02.2010). Weiters haben der Ehemann und die Beschwerdeführerin zum Inhalt der Ladungen weder nähere Angaben zur ausstellenden Behörde noch sonstige substantiierte Angaben tätigen können, woraus wiederum nur ersichtlich sei, dass in Wahrheit keine Gefährdungsmomente gegeben seien. Für den gegenständlichen Fall ergebe sich sohin, dass sich das lediglich auf den Ehemann bezogene Vorbringen zu ihrem vierten Asylantrag gegenüber den drei Asylverfahren nicht geändert habe.Mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 08.167-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den vierten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es darin aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ihr Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegten Zeugenladungen für den 16.04.2012, 10.01.2012 und 12.11.2011 erscheinen in Zusammenhang mit ihrem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal bereits in ihrem Drittverfahren diesbezüglich vorgelegten Ladungen kein glaubhafter Kern zugekommen sei. Abgesehen vom optischen Eindruck (Größe, unleserliche Blockbuchstaben) der Ladung sei auch dem Inhalt dieser Ladungen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse seien. Einerseits seien die vorgelegten Ladungen nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen und die Blockschrift sei geradezu unleserlich, weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser vorgelegten Ladungen berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt worden seien, ergebe sich daraus aus dem Inhalt lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden könne, dass gegen den Ehemann bzw. die Beschwerdeführerin irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weiters sei dazu anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Vielmehr ergebe sich durch Vorlage der Zeugenladungen für die Behörde der Eindruck einer sukzessiven Steigerung des Asylvorbringens, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 keine Scheu davor gezeigt habe, sich an die Russische Vertretungsbehörde in Syrien zu wenden, um sich dort Übersetzungen bzw. Beglaubigungen von Dokumenten ausstellen zu lassen vergleiche Erkenntnis vom 25.02.2010). Weiters haben der Ehemann und die Beschwerdeführerin zum Inhalt der Ladungen weder nähere Angaben zur ausstellenden Behörde noch sonstige substantiierte Angaben tätigen können, woraus wiederum nur ersichtlich sei, dass in Wahrheit keine Gefährdungsmomente gegeben seien. Für den gegenständlichen Fall ergebe sich sohin, dass sich das lediglich auf den Ehemann bezogene Vorbringen zu ihrem vierten Asylantrag gegenüber den drei Asylverfahren nicht geändert habe.
Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, die Beschwerdeführerin betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, die Beschwerdeführerin betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung am 01.08.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und wurde dieser zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. In der Beschwerde wurde eingangs - gerafft - das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes wiedergegeben. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Vorladungen zur Polizei erhalten habe und dies ein untrügliches Zeichen für eine bevorstehende Inhaftierung sei. Richtigerweise wäre somit im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid festzustellen gewesen, dass der vorgebrachte Sachverhalt sich von den vorhergehenden Asylverfahren unterscheide. Aus den vorgelegten Ladungen könne entnommen werden, dass die Verfolgungssituation nach wie vor gegeben sei. Die Darstellung dieser Ladungen als nach ihrem "äußeren Erscheinungsbild" als nicht richtig oder echt, sei nicht die maßgebliche Beurteilung eines Beamten, der letztlich nicht die entsprechende Kompetenz habe, die nur ein Sachverständiger haben könne. Es lasse sich keineswegs ausschließen, dass die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann angeführten Ladungen die Verfolgungssituation beweisen. Es sei eine übliche Vorgehensweise sämtlicher Polizeiapparate der ganzen Welt, auf Ladungen irgendeinen harmlosen Betreff zu schreiben, um - wie auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeführt habe - den zu Ladenden irrezuführen. Auch die österreichische Polizei bediene sich dieser Methode. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Ladungen einer Sachverständigenprüfung unterziehen zu lassen.
Weiters wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits seit sieben Jahren in Europa, zumeist in Österreich, leben, perfekte Deutschkenntnisse haben, die Kinder in die Schule bzw. Kindergarten gehen und ein Kind bereits durch die labile Gesamtsituation psychische Krankheitssymptome entwickle. Durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich und die Integrationsbemühungen sei die Familie schon in Österreich verwurzelt. Auf den engen Kontakt mit dem Bruder des Ehemannes sei die belangte ebenso nicht eingegangen, weswegen eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliege.Weiters wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits seit sieben Jahren in Europa, zumeist in Österreich, leben, perfekte Deutschkenntnisse haben, die Kinder in die Schule bzw. Kindergarten gehen und ein Kind bereits durch die labile Gesamtsituation psychische Krankheitssymptome entwickle. Durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich und die Integrationsbemühungen sei die Familie schon in Österreich verwurzelt. Auf den engen Kontakt mit dem Bruder des Ehemannes sei die belangte ebenso nicht eingegangen, weswegen eine Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vorliege.
Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 21.08.2012, Zl. D12 300516-5/2012, wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 21.08.2012, Zl. D12 300516-5/2012, wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
2. Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihren vorherigen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen (vierten) Verfahren - wie auch im ersten Asylverfahren dessen Ergebnis in einem zweiten und dritten Asylverfahren bestätigt worden ist - ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes. Im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag, Zl. D12 268952-5/2012/2E, wurde ausführlich dargelegt, dass dessen Vorbringen - seit dem Jahr 2001 das Heimatland verlassen zu haben, da er in Folge seines Studiums der islamischen Religion als Wahabit verdächtigt werde, weshalb er von Kadyrows Leuten getötet werden würde - bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Ehemann auch in einem zweiten und dritten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Daher wird das im Rahmen des Erkenntnisses des Ehemannes Gesagte wiedergegeben, zumal dies auch für das gleichlautende Vorbringen des Beschwerdeführers gilt:
"Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt, wobei dieses Ergebnis auch in einem zweiten und dritten Rechtsgang bestätigt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass dieses bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Beschwerdeführer auch in einem zweiten und dritten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht der erkennende Einzelrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.02.2010 (wobei dieses Ergebnis in den Erkenntnissen vom 23.08.2010 und 01.09.2011 Bestätigung findet) als unglaubwürdig bewertet wurden.
Nunmehr brachte der Beschwerdeführer - ähnlich wie auch schon im dritten Verfahren - vor, dass ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass Ladungen der Polizei gekommen seien, dass er in der Heimat immer noch gesucht werde und die Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, sowie den Eltern gedroht habe, das Haus anzuzünden, sollte der Beschwerdeführer nicht nach Hause kommen. Außerdem habe der Vater des Beschwerdeführers seinen Job wegen dem Beschwerdeführer verloren. Der Beschwerdeführer legte auch - wie schon im dritten Verfahren - Ladungen der russischen Polizei vor.
Ob diese Bescheinigungsmittel für die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält der zuständige Einzelrichter fest:
Die drei vorgelegten Ladungen vom 16.04.2012, 10.01.2012 und 12.11.2011 erscheinen - wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat - in Zusammenhang mit seinem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal bereits in seinem Drittverfahren diesbezüglich vorgelegten Ladungen kein glaubhafter Kern zugekommen ist. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung (Größe, unleserliche Blockbuchstaben), war auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse ist. Die vorgelegten Ladungen sind nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen und die Blockschrift ist geradezu unleserlich, weshalb schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes dieser Ladungen berechtigte Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Schreiben bestehen. Um diese Feststellung treffen zu können, bedarf es keines - wie in der Beschwerde verlangt - Sachverständigen. Dies erkennt auch ein Laie.
Aber selbst wenn diese Ladungen tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt wurden, ergibt sich aus dem Inhalt lediglich, dass der Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Zeuge zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer irgendwelche behördliche Maßnahmen eingeleitet wurden. In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, es sei eine übliche Vorgehensweise sämtlicher Polizeiapparate der ganzen Welt, auf Ladungen irgendeinen harmlosen Betreff zu schreiben, um - wie auch der Beschwerdeführer ausgeführt habe - den zu Ladenden irrezuführen. Auch die österreichische Polizei bediene sich dieser Methode. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieser Aussage kein Wahrheitsgehalt beigemessen und dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet wird. Dazu ist auch anzumerken, dass infolge gesicherten Amtswissens Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen müssen. Folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er bei Rückkehr ins Heimatland getötet werde, da er als Wahabit verdächtigt werde, so spricht geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Beschwerdeführer damit eine Menschenrechtsverletzung droht, angesichts des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die föderalen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären.
Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen ist schließlich auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt, aber auch zur ausstellenden Behörde keine substantiierten Aussagen tätigen konnte und auf Nachfrage des einvernehmenden Organwalters beim Bundesasylamt lediglich patzig sagte, er wisse nicht, was dort stehe. Er habe es nicht auswendig gelernt, er habe genügend andere Probleme.
Wie bereits im vorausgegangen Asylverfahren festgehalten, muss auch im gegenständlichen vierten Verfahren gesagt werden, dass er Beschwerdeführer im Ergebnis im Rahmen sämtlicher geführter Verfahren nicht - ansatzweise - nachvollziehbar vorzubringen vermochte, warum er seit seiner Ausreise aus dem Heimatland vor (angeblich) mittlerweile elf Jahren, sofern man seinen Angaben folgen wollte, nach wie vor für die Behörden seines Heimatlandes von derart großem Interesse sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach so vielen Jahren (immer noch) Ladungen der Polizei erhält, obwohl er schon seit Jahren nicht mehr an der Adresse im Herkunftsstaat aufhältig ist und die Eltern dies der Polizei auch mehrfach gesagt haben.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, sein Vater habe wegen dem Beschwerdeführer seinen Job verloren, so wird dies vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt, ohne Beweise dafür vorzulegen. Das Vorbringen wird als unglaubwürdige Steigerung seiner bisherigen Angaben gewertet und enthält keinen glaubhaften Kern.
Auch die präsentierte Geschichte eines Bekannten, welcher nach seinem negativen Asylverfahren in Österreich in den Herkunftsstaat habe zurückkehren müssen, Ladungen der russischen Polizei gefolgt und seither verschwunden sei, steht in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist auch durch keine Beweise verifiziert. Offenbar versucht der Beschwerdeführer bei jeder weiteren Asylantragstellung neue Aspekte aufzuwerfen, um seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen.
Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegten Ladungen waren aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren (Bestätigung dieses Ergebnisses im zweiten und dritten Asylverfahren) als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen."
Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Ehemann der Beschwerdeführerin und somit auch die Beschwerdeführerin haben bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.
Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, D15 300516-1/2008/12E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Die Beschwerdeführerin ist seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage der Beschwerdeführerin wesentliche Änderungen ergeben hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angegeben, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben. In der Einvernahme beim Bundesasylamt sagte die Beschwerdeführerin, ihr psychischer Zustand sei sehr schlecht. Sie könne aber keine ärztlichen Befunde vorlegen. Es gehe ihr seit dem ersten negativen Bescheid so schlecht. Aktuelle ärztliche Befunde legte die Beschwerdeführerin im gesamten gegenständlichen Verfahren nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung, insbesondere zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen verwiesen, aus welchen sich sachverhaltsbezogen ergibt, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat ausreichend gewährleistet ist.
Die Beschwerdeführerin hat erstmals im Rahmen der Beschwerde im dritten Asylverfahren auf ihren Gesundheitszustand verwiesen und einen Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.06.2011 vorgelegt, in welchem eine Depression bzw. der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung festgehalten werde. Auch bereits damals wurde die Beschwerdeführerin auf die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung und insbesondere auf die Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen hingewiesen, aus welchen sich sachverhaltsbezogen ergebe, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet sei.
Weiters ist zu erwähnen, dass bereits im ersten Asylverfahren anhand der eingeholten Länderfeststellungen dargelegt wurde, dass in der Russischen Föderation - auch unter dem Kostenaspekt - hinreichende Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen bestehen und wird dieses Ergebnis - wie zuvor ausgeführt - auch durch die eingeführten Länderinformationen im angefochtenen Bescheid bestätigt worden.
Der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Sollte die Beschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstatt medizinische Hilfe benötigen, wird ihr diese in der Russischen Föderation zu Teil werden. Es ist somit auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, Status-RL.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2010 sowie nach erneuter Asylbeantragung im Erkenntnis vom 23.08.2010 wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte sie keinerlei integrative Aspekte darlegen.
Im dritten Asylverfahren ist eine Änderung seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens lediglich dahingehend vorgetragen worden, als nunmehr der Schwager der Beschwerdeführerin (EDV-Zl. 05 16.623) dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Diesbezüglich hat die damals erkennende Einzelrichterin im Rahmen des dritten Asylverfahrens im Erkenntnis vom 01.09.2011 festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seines zweiten Asylantrages vorbrachte, mit seinem Bruder keinen guten Kontakt zu haben. Selbst wenn sich die Beziehung zum Schwager der Beschwerdeführerin nunmehr positiv geändert hätte, ergibt sich auch daraus keine Relevanz, da die Beschwerdeführerin offensichtlich jahrelang keine Beziehung zu ihrem Schwager hatte und diese vielmehr in letzter Zeit erst intensiviert haben dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde sei auf die Beziehung zu ihrem Schwager nicht eingegangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen beim Bundesasylamt keinen besonders intensiven Kontakt zu ihrem Schwager vorgebracht hat und ein solcher Kontakt schon allein aufgrund der mehrmonatigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin (Aufenthalte in Dänemark und Schweden) verneint werden kann.
Der vollständig halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden sind. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Zum Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zum Schwager wird - wie bereits im Erkenntnis vom 01.09.2011 - auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Zum Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zum Schwager wird - wie bereits im Erkenntnis vom 01.09.2011 - auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Im Lichte dieser Kriterien erweist sich ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schwagers, der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, deshalb schon als gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann - wie bereits dargelegt - im zweiten Asylverfahren noch ausgeführt hat, keinen guten Kontakt zu zum Schwager bzw. Bruder zu haben. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr ein inniges Verhältnis zu ihrem Schwager geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Beziehungen derartiger Verwandtschaftsverhältnisse hinausgeht, nicht ersichtlich ist. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Selbst bei Zutreffen der im Rahmen des dritten Verfahrens behaupteten Unterstützung - auch in finanziellen Bereichen - durch den Schwager, ist dem klar entgegenzuhalten, dass eine finanzielle Abhängigkeit daraus nicht ableitbar ist, zumal die Beschwerdeführerin trotz dieser nicht näher dargelegten Unterstützung unvermindert von der Grundversorgung abhängig ist. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Jahre später außerhalb des Heimatlandes mit dem Schwager in innigen Kontakt tritt reicht nicht aus, um von einen relevanten Eingriff iSd. Art 8 MRK ausgehen zu können.Im Lichte dieser Kriterien erweist sich ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schwagers, der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, deshalb schon als gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann - wie bereits dargelegt - im zweiten Asylverfahren noch ausgeführt hat, keinen guten Kontakt zu zum Schwager bzw. Bruder zu haben. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr ein inniges Verhältnis zu ihrem Schwager geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Beziehungen derartiger Verwandtschaftsverhältnisse hinausgeht, nicht ersichtlich ist. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. Selbst bei Zutreffen der im Rahmen des dritten Verfahrens behaupteten Unterstützung - auch in finanziellen Bereichen - durch den Schwager, ist dem klar entgegenzuhalten, dass eine finanzielle Abhängigkeit daraus nicht ableitbar ist, zumal die Beschwerdeführerin trotz dieser nicht näher dargelegten Unterstützung unvermindert von der Grundversorgung abhängig ist. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Jahre später außerhalb des Heimatlandes mit dem Schwager in innigen Kontakt tritt reicht nicht aus, um von einen relevanten Eingriff iSd. Artikel 8, MRK ausgehen zu können.
Das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Schwager reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Das Beziehungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Schwager reicht angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde.Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde.
Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass der mittlerweile vierte Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen ihre Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren (das Ergebnis dieses Verfahrens wurde in einem zweiten und dritten Asylverfahren bestätigt) wurde festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin trotz ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Oktober 2005 - mit zwischenzeitigen Aufenthalten in der Schweiz (September 2010 bis Jänner 2011) und in Dänemark und Schweden (Oktober 2011 bis Juli 2012) - keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, die Beschwerdeführerin keinerlei Ausbildung absolviert hat, sie auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben behauptete. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin erklärte während des nunmehr vierten Asylverfahrens - wie bisher - keiner Arbeit nachzugehen und auch keinen Deutschkurs absolviert zu haben. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens in die Schweiz gereist und nach dortigem mehrmonatigem Aufenthalt erst im Jänner 2011 im Rahmen des Dublin Übereinkommens von Österreich rückübernommen worden. Nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens reiste sie nach Dänemark und Schweden und wurde nach dortigem mehrmonatigem Aufenthalt erst im Juli 2012 im Rahmen des Dublin Übereinkommens erneut von Österreich rückübernommen. Somit ist im vorliegenden Beschwerdefall kein Umstand hervorgekommen, der eine Änderung der Einschätzung im vorigen Asylverfahren bewirken könnte, wonach bei der Beschwerdeführerin weder eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration vorliegt. Im Ergebnis sind trotz eines Aufenthaltes von nunmehr knapp sieben Jahren - ohne Berücksichtigung der Aufenthalte in der Schweiz, in Dänemark und in Schweden - keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall der Beschwerdeführerin hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Allenfalls entstandene Interessen der Beschwerdeführerin sind in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der gestellten Anträge auf internationalen Schutz, die sich allesamt als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihrer Anträge abhängen würde. Der Beschwerdeführerin hat bei ihrer Asylantragstellung klar gewesen sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung ihrer Asylanträge lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf die mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.
Es sind nunmehr auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration oder bereits verfestigte soziale Beziehungen schließen lassen:
Zwar werden Deutschkenntnisse behauptet, hat die Beschwerdeführerin jedoch auch im gegenständlichen vierten Verfahren keinerlei Bestätigungen für absolvierte Deutschkurse vorgelegt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gewisse Deutschkenntnisse nachweist, hat sie während ihres mehrjährigen Aufenthaltes keine dahingehende Fortbildung absolviert und darüber hinaus weder eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch die Absolvierung sonstiger Aus- und Fortbildungsangebote darlegen können.
Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen.
Soweit in der Beschwerde - ohne hiefür irgendwelche Anhaltspunkte zu liefern bzw. entsprechende Nachweise zu übermitteln - behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin voll integriert sei, stehen dem die vorstehenden Ausführungen klar entgegen. Allein der Pflichtschulbesuch der Kinder der Beschwerdeführerin reicht nicht aus, um eine gelungene Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich zu dokumentieren.
Bereits im Erkenntnis vom 25.02.2010 wurde darauf hingewiesen, dass auch nach wie vor Bindungen zum Heimatstaat vorhanden sind und sich dort Verwandte befinden.
Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, ihrer aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in den Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen. Vielmehr versuchte sie durch die Stellung von mittlerweile drei unbegründeten Folgeanträgen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.
Zu ihrer Ausreise nach Dänemark und dann weiter nach Schweden im Oktober 2011 ist auszuführen, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung Österreich für die Prüfung von Asyl für die Beschwerdeführerin zuständig bleibt und Dänemark und Schweden - so wie bereits zuvor die Schweiz - offensichtlich nicht bereit sind, ein Asylverfahren durchzuführen. Durch ihre Asylantragstellung in Dänemark und Schweden ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, auf Dauer auf einen Aufenthalt in Österreich zu verzichten.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr vier offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Auch die Beschwerden ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder waren abzuweisen und wurden diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012