Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D12 262571-5/2012/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, FZ. 12 11.184-EAST West erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, FZ. 12 11.184-EAST West erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 12. 07.2005, Zahl
04 25.847-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte in Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.04 25.847-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen schwierigen Lage und fehlender Zukunftsperspektiven verlassen, eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention damit nicht glaubhaft gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Z 04 25.847-BAT, gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.04.2010, D8 262571-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2005, Z 04 25.847-BAT, gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter Ausspruch einer zielstaatsbezogenen Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als unbegründet abgewiesen.
Insbesondere stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass sich der Beschwerdeführer weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er weder - ebenso wenig wie seine weiterhin in Tschetschenien lebenden Verwandten, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe - an Kampfhandlungen mitgewirkt habe noch jemals in der tschetschenischen Widerstandsbewegung aktiv gewesen sei. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend von allgemeinen Säuberungsaktionen in seinem Heimatdorf berichtet habe, was nach den Länderberichten für den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar sei. Individuelle asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer jedoch mit seinen vagen, gleichzeitig widersprüchlichen und übersteigerten Angaben nicht glaubhaft gemacht. Die Hepatitis B-Erkrankung des Beschwerdeführers sei nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat in namentlich genannten und mit Adressen angeführten Krankenhäusern behandelbar. Die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt werde, sei im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht erreicht und sei der Beschwerdeführer auch auf seine Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser widersprüchliche Angaben zu seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus und dem Wohnsitz des Paares gemacht habe. Der Asylgerichtshof ging im genannten Erkenntnis im konkreten Fall bei dem nicht standesamtlich verheirateten Beschwerdeführer, der nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, nicht vom Bestehen eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus, nachdem eine erst kurze Zeit währende Beziehung vorliege, die keine intensive Bindung der Partner aufweise, da die Partner auch keine gemeinsamen Kinder hätten und weder ein Abhängigkeits- noch ein Pflegeverhältnis zwischen dem Paar behauptet worden sei.Insbesondere stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass sich der Beschwerdeführer weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt habe, er weder - ebenso wenig wie seine weiterhin in Tschetschenien lebenden Verwandten, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe - an Kampfhandlungen mitgewirkt habe noch jemals in der tschetschenischen Widerstandsbewegung aktiv gewesen sei. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gleichbleibend von allgemeinen Säuberungsaktionen in seinem Heimatdorf berichtet habe, was nach den Länderberichten für den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar sei. Individuelle asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer jedoch mit seinen vagen, gleichzeitig widersprüchlichen und übersteigerten Angaben nicht glaubhaft gemacht. Die Hepatitis B-Erkrankung des Beschwerdeführers sei nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat in namentlich genannten und mit Adressen angeführten Krankenhäusern behandelbar. Die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt werde, sei im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht erreicht und sei der Beschwerdeführer auch auf seine Verwandten in der Russischen Föderation zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser widersprüchliche Angaben zu seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus und dem Wohnsitz des Paares gemacht habe. Der Asylgerichtshof ging im genannten Erkenntnis im konkreten Fall bei dem nicht standesamtlich verheirateten Beschwerdeführer, der nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, nicht vom Bestehen eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus, nachdem eine erst kurze Zeit währende Beziehung vorliege, die keine intensive Bindung der Partner aufweise, da die Partner auch keine gemeinsamen Kinder hätten und weder ein Abhängigkeits- noch ein Pflegeverhältnis zwischen dem Paar behauptet worden sei.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2010 zugestellt.
Am 01.07.2010 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Österreich eine Frau und einen Sohn habe, weshalb er nicht zurückkehren könne. Er habe Angst, er habe Probleme, sei zu Kriegszeiten mit seinen Freunden, Widerstandskämpfern, in die Berge gegangen. Er habe seinen Freunden geholfen, weshalb er von den Russen gesucht worden sei. Sein Bruder Bislan, der von den Russen mitgenommen und geschlagen worden sei, habe ihm in einem Telefonat vor einem Jahr von der Suche nach ihm berichtet. Der Beschwerdeführer habe Angst, von den Russen mitgenommen und umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer brachte einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau, Nr. 566/2009, vom 11.09.2009 und eine Geburtsurkunde der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau, Nr. 566/2009, vom 11.09.2009 sowie eine Geburtsbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau, Nr. 566/2009, vom 07.09.2009 seines angeblichen Sohnes in Vorlage, die den Vater des Kindes jedoch allesamt nicht ausweisen.Am 01.07.2010 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Österreich eine Frau und einen Sohn habe, weshalb er nicht zurückkehren könne. Er habe Angst, er habe Probleme, sei zu Kriegszeiten mit seinen Freunden, Widerstandskämpfern, in die Berge gegangen. Er habe seinen Freunden geholfen, weshalb er von den Russen gesucht worden sei. Sein Bruder Bislan, der von den Russen mitgenommen und geschlagen worden sei, habe ihm in einem Telefonat vor einem Jahr von der Suche nach ihm berichtet. Der Beschwerdeführer habe Angst, von den Russen mitgenommen und umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer brachte einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau, Nr. 566 aus 2009,, vom 11.09.2009 und eine Geburtsurkunde der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau, Nr. 566 aus 2009,, vom 11.09.2009 sowie eine Geburtsbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau, Nr. 566 aus 2009,, vom 07.09.2009 seines angeblichen Sohnes in Vorlage, die den Vater des Kindes jedoch allesamt nicht ausweisen.
Am 09.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung an, das er mit seiner Lebensgefährtin nunmehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Er werde in Tschetschenien von den russischen Behörden und deren tschetschenischen Verbündeten gesucht; sein Bruder sei verschleppt und misshandelt worden. Nach seinem angeblichen Sohn befragt, gab der Beschwerdeführer an, von dessen Existenz seit seiner Geburt am XXXX zu wissen. Mit der Mutter des Kindes habe er fast zwei Jahre zusammengelebt und sei mit dieser nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen. Von der Kindesmutter, ebenso wie deren Sohn anerkannter Flüchtling, sei er seit einem Jahr getrennt, stehe aber mit ihr und dem Kind in regelmäßigem Kontakt. Die Kindesmutter habe ihn bei der Geburt nach dem Zerwürfnis nicht als Vater nennen wollen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.03.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass er seine Angehörigen nennen solle; er habe gedacht, es sei nicht notwendig, seinen Sohn anzugeben, da er mit der Kindesmutter nicht zusammengelebt habe. Er habe erst von seinem Vertreter erfahren, dass er seine Angehörigen angeben solle. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer schon im ersten Asylverfahren vom selben Vertreter vertreten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit diesem vor der Verhandlung nicht unterhalten habe und jetzt abgeschoben werden soll, weshalb er nunmehr seinen Sohn angebe, um von diesem nicht getrennt zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen nicht plausibel seien, aus den vorgelegten Dokumenten seine Vaterschaft nicht hervorgehe, er nicht unerheblich strafrechtlich belangt worden sei und seine persönliche Glaubwürdigkeit angesichts seines Aussageverhaltens in den Asylverfahren in Mitleidenschaft gezogen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, seinen angeblichen Sohn nicht in sein Asylverfahren involvieren habe wollen; jetzt wolle er mit seinem Sohn zusammenleben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaat seit dem Abschluss des Erstverfahrens am 11.05.2010 nicht geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde außerdem die Absicht, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht.Am 09.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung an, das er mit seiner Lebensgefährtin nunmehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Er werde in Tschetschenien von den russischen Behörden und deren tschetschenischen Verbündeten gesucht; sein Bruder sei verschleppt und misshandelt worden. Nach seinem angeblichen Sohn befragt, gab der Beschwerdeführer an, von dessen Existenz seit seiner Geburt am römisch 40 zu wissen. Mit der Mutter des Kindes habe er fast zwei Jahre zusammengelebt und sei mit dieser nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen. Von der Kindesmutter, ebenso wie deren Sohn anerkannter Flüchtling, sei er seit einem Jahr getrennt, stehe aber mit ihr und dem Kind in regelmäßigem Kontakt. Die Kindesmutter habe ihn bei der Geburt nach dem Zerwürfnis nicht als Vater nennen wollen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.03.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass er seine Angehörigen nennen solle; er habe gedacht, es sei nicht notwendig, seinen Sohn anzugeben, da er mit der Kindesmutter nicht zusammengelebt habe. Er habe erst von seinem Vertreter erfahren, dass er seine Angehörigen angeben solle. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer schon im ersten Asylverfahren vom selben Vertreter vertreten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit diesem vor der Verhandlung nicht unterhalten habe und jetzt abgeschoben werden soll, weshalb er nunmehr seinen Sohn angebe, um von diesem nicht getrennt zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen nicht plausibel seien, aus den vorgelegten Dokumenten seine Vaterschaft nicht hervorgehe, er nicht unerheblich strafrechtlich belangt worden sei und seine persönliche Glaubwürdigkeit angesichts seines Aussageverhaltens in den Asylverfahren in Mitleidenschaft gezogen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, seinen angeblichen Sohn nicht in sein Asylverfahren involvieren habe wollen; jetzt wolle er mit seinem Sohn zusammenleben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich die Lage in seinem Herkunftsstaat seit dem Abschluss des Erstverfahrens am 11.05.2010 nicht geändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde außerdem die Absicht, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführers aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation/ Tschetschenien ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer, eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer, eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zahl 10 05.746-EASt Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.08.2010, Zl. D7 262571-2/2010/4E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig erachtet.
Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt fand am 14.11.2011 im direkten Anschluss an die Rechtsberatung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, in welcher der Beschwerdeführer eine Ladung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX in Vorlage brachte. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau zusammenlebe, die drei Kinder in die Beziehung mitgebracht habe. Gemeinsame Kinder gebe es nicht. Er habe auch keine sonstigen Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer führte aus, dass in der Russischen Föderation nach ihm gesucht werde. Die Suche nach ihm hänge mit dem Vorbringen aus dem Erstverfahren zusammen. Es habe sich bei der vorgelegten Ladung nicht um die erste Ladung gehandelt. Sein Bruder habe ihm die Ladung geschickt. Ein namentlich genannter Bekannter habe ihm über seine Frau die Ladung überbracht. Nach dem Grund für die Suche nach ihm gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher Probleme gehabt habe, was er bereits erzählt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, er könne auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Vater eines Sohnes zu sein, gab dieser nachgefragt an, dass sich mittels DNA-Tests herausgestellt habe, dass er nicht der Kindesvater sei. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor einer Rückkehr, vor Verhören und Inhaftierung.Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt fand am 14.11.2011 im direkten Anschluss an die Rechtsberatung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, in welcher der Beschwerdeführer eine Ladung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 in Vorlage brachte. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau zusammenlebe, die drei Kinder in die Beziehung mitgebracht habe. Gemeinsame Kinder gebe es nicht. Er habe auch keine sonstigen Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer führte aus, dass in der Russischen Föderation nach ihm gesucht werde. Die Suche nach ihm hänge mit dem Vorbringen aus dem Erstverfahren zusammen. Es habe sich bei der vorgelegten Ladung nicht um die erste Ladung gehandelt. Sein Bruder habe ihm die Ladung geschickt. Ein namentlich genannter Bekannter habe ihm über seine Frau die Ladung überbracht. Nach dem Grund für die Suche nach ihm gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher Probleme gehabt habe, was er bereits erzählt habe. Der Beschwerdeführer führte aus, er könne auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Vater eines Sohnes zu sein, gab dieser nachgefragt an, dass sich mittels DNA-Tests herausgestellt habe, dass er nicht der Kindesvater sei. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor einer Rückkehr, vor Verhören und Inhaftierung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2011, Zahl 10 05.746-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2010 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2011, Zahl 10 05.746-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 16.01.2012 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 16.01.2012 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründet wurde dies wie folgt:
"Gemäß § 23 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 64) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht."Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.07.2010 auf die Frage, ob er einen Vertreter im Asylverfahren habe, an, dass er von "Herrn KLODNER" vertreten werde. Bei dieser Einvernahme war der genannte Vertreter des Beschwerdeführers anwesend und wurde im Protokoll vermerkt, dass eine Vollmacht im Akt einliege. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde im vorangegangenen Asylverfahren von demselben Vertreter vertreten, was dem Bundesasylamt auch nach der übersandten Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.03.2010 und der ebenfalls übermittelten Kopie eines Rückscheines, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer durch einen Vertreter vertreten wird, bekannt war.
Die am 14.11.2011 vor dem Bundesasylamt abgehaltene Einvernahme des Beschwerdeführers fand unmittelbar nach der Rechtsberatung des Beschwerdeführers statt. In dieser Einvernahme war ein Rechtsberater anwesend.
Dem Akt des Bundesasylamtes kann nicht entnommen werden, dass der Rechtsberater geladen worden wäre. Der Akt enthält nur eine Ladung an den Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen zur Einvernahme beim Bundesasylamt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers fand im Rahmen des Zulassungsverfahrens statt. Dementsprechend war der Beschwerdeführer persönlich und nicht zu Handen des Vertreters zu laden, ebenso war aber der Rechtsberater zu laden.
Dem Akteninhalt ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, tätig wurde. Dadurch, dass das Bundesasylamt den Rechtsberater nicht nachweislich zur Einvernahme vom 14.11.2011 lud und ihm damit auch die Möglichkeit nahm, vor der Einvernahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter hat, vereitelte es die Möglichkeit einer Teilnahme des gewillkürten Vertreters an der Einvernahme.Dem Akteninhalt ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, tätig wurde. Dadurch, dass das Bundesasylamt den Rechtsberater nicht nachweislich zur Einvernahme vom 14.11.2011 lud und ihm damit auch die Möglichkeit nahm, vor der Einvernahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter hat, vereitelte es die Möglichkeit einer Teilnahme des gewillkürten Vertreters an der Einvernahme.
Der Asylgerichtshof hat mehrmals hervorgehoben, dass der Verständigung des gewillkürten Vertreters große Bedeutung zukommt und ihre Unterlassung einen Verfahrensmangel bewirkt, der zur Aufhebung daran anschließender Bescheide führt (so schon AsylGH 28.01.2010, B5 400258-2/2010/3E, und jüngst AsylGH 19.12.2011, C5 400823-3/2011/6E; vgl. dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, FABL 2/2010-II, 17ff)."Der Asylgerichtshof hat mehrmals hervorgehoben, dass der Verständigung des gewillkürten Vertreters große Bedeutung zukommt und ihre Unterlassung einen Verfahrensmangel bewirkt, der zur Aufhebung daran anschließender Bescheide führt (so schon AsylGH 28.01.2010, B5 400258-2/2010/3E, und jüngst AsylGH 19.12.2011, C5 400823-3/2011/6E; vergleiche dazu auch Randl, Verfahrensrechtliche Konsequenzen für BAA und Rechtsberater im Zulassungsverfahren bei Vorliegen einer gewillkürten Vertretung, FABL 2/2010-II, 17ff)."
Am 27.01.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen und gab bekannt, dass er seinen Rechtsvertreter gewechselt habe und er nunmehr von RA. Mag. Susanne SINGER vertreten werde. Diese wurde tel. von der Einvernahme verständigt. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Beisein seines Rechtsberaters die schon in der Einvernahme vom 14.11.2011 gemachten Angaben.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 03.02.2012, FZ. 10 05.746-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt neuerlich den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 03.02.2012, FZ. 10 05.746-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt neuerlich den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
" betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz und zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Zu Ihrer neuerlich angegebenen Lebensgemeinschaft zu Frau XXXX muss ausgeführt werden, dass dieser Umstand ebenfalls eine entschiede Sache darstellt, zumal dies bereits vom maßgeblichen Sachverhalt des Erstverfahren mitumfasst ist. Die Vaterschaft zu einem in Österreich asylberechtigten Sohn konnte nicht glaubhaft gemacht werden bzw. haben Sie letztlich selbst angegeben, dass Sie keinen Sohn in Österreich haben.Zu Ihrer neuerlich angegebenen Lebensgemeinschaft zu Frau römisch 40 muss ausgeführt werden, dass dieser Umstand ebenfalls eine entschiede Sache darstellt, zumal dies bereits vom maßgeblichen Sachverhalt des Erstverfahren mitumfasst ist. Die Vaterschaft zu einem in Österreich asylberechtigten Sohn konnte nicht glaubhaft gemacht werden bzw. haben Sie letztlich selbst angegeben, dass Sie keinen Sohn in Österreich haben.
Sie haben im gegenständlichen Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht und lediglich angegeben, dass ihre Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Sie stützen sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Ihr jetziges Vorbringen, insbesondere was eine behauptete Ladung als Verdächtiger betrifft, steht jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit Ihren anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig und konstruktiv erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für Sie auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Sie haben im gegenständlichen Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht und lediglich angegeben, dass ihre Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Sie stützen sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Ihr jetziges Vorbringen, insbesondere was eine behauptete Ladung als Verdächtiger betrifft, steht jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit Ihren anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig und konstruktiv erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für Sie auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Soweit Sie sich auf die Vorlage einer Ladung beziehen, muss ausgeführt werden, dass nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Übernahmevermerk leer blieb. Hierzu muss ausgeführt werden, dass es in einer Vielzahl von Folgeanträgen geradezu systematisch zur Vorlage von Bescheinigungen kommt, um trotz mehrfacher abgelehnter Asylanträge, nochmalig eine inhaltliche Auseinandersetzung eines bereits mehrfach als unglaubwürdig gewerteten Vorbringens zu gelangen. Nach Ansicht der Behörde wird versucht, die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Sie beziehen sich damit nicht auf einen wesentlich geänderten Sachverhalt, sondern es wird der schon im ersten Verfahren behauptete Sachverhalt "bloß" bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Hinsichtlich der Vorlage einer Ladung, dass behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien, muss ausgeführt werden, dass sie nicht nachvollziehbar vorzubringen vermochten, warum seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland ein so großes Interesse der Behörden an ihrer Person besteht. Auch ist anzumerken, dass Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen. Hiezu hat auch ihre asylrechtliche Mehrfachantragsstellung einzufließen aus deren letztlich kein glaubwürdiges, asylrelevantes Vorbringen ersichtlich ist. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass sie bereits in ihrem ersten Verfahren unglaubwürdiges Vorbringen getätigt haben und ihre persönliche Glaubwürdigkeit durch ihr unglaubwürdiges Vorverfahren erheblich gemindert ist. Weiters ist offensichtlich, dass ihre erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes bevorstehender Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgte.Soweit Sie sich auf die Vorlage einer Ladung beziehen, muss ausgeführt werden, dass nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Übernahmevermerk leer blieb. Hierzu muss ausgeführt werden, dass es in einer Vielzahl von Folgeanträgen geradezu systematisch zur Vorlage von Bescheinigungen kommt, um trotz mehrfacher abgelehnter Asylanträge, nochmalig eine inhaltliche Auseinandersetzung eines bereits mehrfach als unglaubwürdig gewerteten Vorbringens zu gelangen. Nach Ansicht der Behörde wird versucht, die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Sie beziehen sich damit nicht auf einen wesentlich geänderten Sachverhalt, sondern es wird der schon im ersten Verfahren behauptete Sachverhalt "bloß" bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Hinsichtlich der Vorlage einer Ladung, dass behördliche Maßnahmen eingeleitet worden seien, muss ausgeführt werden, dass sie nicht nachvollziehbar vorzubringen vermochten, warum seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland ein so großes Interesse der Behörden an ihrer Person besteht. Auch ist anzumerken, dass Ladungen zu Behörden in der Russischen Föderation nicht undifferenziert mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen. Hiezu hat auch ihre asylrechtliche Mehrfachantragsstellung einzufließen aus deren letztlich kein glaubwürdiges, asylrelevantes Vorbringen ersichtlich ist. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass sie bereits in ihrem ersten Verfahren unglaubwürdiges Vorbringen getätigt haben und ihre persönliche Glaubwürdigkeit durch ihr unglaubwürdiges Vorverfahren erheblich gemindert ist. Weiters ist offensichtlich, dass ihre erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes bevorstehender Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgte.
Somit ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie insgesamt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorzutragen vermochten, welchem ein glaubhafter Kern zukommt.
Sie haben keine weiteren asylrelevanten bzw. in Bezug auf subsidiären Schutz abzielendes Vorbringen erstattet. Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liegt nicht vor. Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte wird auf Spruchpunkt II bzw. auf der maßgeblichen Feststellung betreffend Ihrem Privat- und Familienleben verwiesen.Sie haben keine weiteren asylrelevanten bzw. in Bezug auf subsidiären Schutz abzielendes Vorbringen erstattet. Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liegt nicht vor. Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte wird auf Spruchpunkt römisch zwei bzw. auf der maßgeblichen Feststellung betreffend Ihrem Privat- und Familienleben verwiesen.
Zusammenfassend vermag das Bundesasylamt in Ihrem Fall keine nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandene und Sie persönlich betreffende Gefährdung oder drohende Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat zu erkennen.
- betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus.
Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere zu Ihrer in Österreich lebenden Lebensgefährtin muss ausgeführt werden, dass zwar rudimentäre Beziehungsaspekte vorhanden sind, jedoch von einem umfassenden intensiven Familienleben, nicht zuletzt der bis dato nicht vorhandenen (dauerhaften) gemeinsamen Wohnungsnahme (siehe ZMR und Strafhaft) nicht ausgegangen werden kann. Jedoch wird ausgeführt, dass die gegenständliche vorzunehmende Ausweisungsentscheidung naturgemäß einen Eingriff in Art 8 EMRK darstellt. Allerdings sind sie Ihre Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, als bereits der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung rechtskräftig verfügt worden war (Rechtskraft: 11.05.2010). Dies trifft auch auf den Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft zu, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher ist und durften somit keineswegs auf eine Perpetuierung dieses Status vertrauen (vgl. hiezu das Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, OMOREGIE gegen Norwegen). Zudem haben sie nach Ihrer rechtskräftigen Ausweisung die gebotene Ausreise aus der Republik Österreich unterlassen und erscheint daher auch im Lichte der EGMR-Judikatur (vgl. Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben) der Eingriff in ihr Privatleben im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen, zumal kein effektives außergewöhnlich intensives Familienleben feststellbar war. Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN). Auch bliebe es Ihnen unbenommen aus ihrer Heimat aus, sich um einen Einreisetitel für eine rechtmäßige Einreise zu bemühen.Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere zu Ihrer in Österreich lebenden Lebensgefährtin muss ausgeführt werden, dass zwar rudimentäre Beziehungsaspekte vorhanden sind, jedoch von einem umfassenden intensiven Familienleben, nicht zuletzt der bis dato nicht vorhandenen (dauerhaften) gemeinsamen Wohnungsnahme (siehe ZMR und Strafhaft) nicht ausgegangen werden kann. Jedoch wird ausgeführt, dass die gegenständliche vorzunehmende Ausweisungsentscheidung naturgemäß einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt. Allerdings sind sie Ihre Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, als bereits der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung rechtskräftig verfügt worden war (Rechtskraft: 11.05.2010). Dies trifft auch auf den Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft zu, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher ist und durften somit keineswegs auf eine Perpetuierung dieses Status vertrauen vergleiche hiezu das Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, OMOREGIE gegen Norwegen). Zudem haben sie nach Ihrer rechtskräftigen Ausweisung die gebotene Ausreise aus der Republik Österreich unterlassen und erscheint daher auch im Lichte der EGMR-Judikatur vergleiche Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben) der Eingriff in ihr Privatleben im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen, zumal kein effektives außergewöhnlich intensives Familienleben feststellbar war. Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt vergleiche VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche Paragraph 66, FPG ["....Artikel 8, MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des Paragraph 66, FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN). Auch bliebe es Ihnen unbenommen aus ihrer Heimat aus, sich um einen Einreisetitel für eine rechtmäßige Einreise zu bemühen.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde. Zudem ergibt sich aus Ihrem gesamten Vorbringen kein Hinweis auf eine fortgeschrittene Verfestigung Ihrer Person in Österreich. Aufgrund des kurzen Zeitraumes, seit der Rechtskraft Ihres ersten Rechtsganges bis zu ihrer erneuten Asylantragsstellung im gegenständlichen Verfahren, sind aufgrund des kurzen Zeitraumes keine maßgeblichen Änderungen ersichtlich, aus der eine Änderung hinsichtlich der Integrationsfrage ersichtlich ist. Auf die weiteren Ausführungen im gegenständlichen Bescheid (Rechtliche Beurteilung) zu Ihrem Familien- und Privatleben wird verwiesen.
Die in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführte und seit 11.05.2010 bestehende, rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, ergibt sich aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens 04 25.847 - BAT, in welchem auch über die Ausweisung abgesprochen wurde.
betreffend die Feststellungen zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:
Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland"
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 12.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG beantragt. Der Beschwerdeführer führte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, die erstinstanzliche Behörde begründet die zurückweisende Entscheidung damit, dass er den gegenständlichen Antrag ausschließlich auf Gründe stütze, welche er bereits im Vorverfahren angegeben habe. Er habe jedoch wie bereits bei dem Einvernahmen angegeben eine neuerliche Ladung bekommen, diese Ladung stehe zwar mit seinem bereits vorgebrachten Gründen in Zusammenhang, belege jedoch, dass er aktuell noch von den Behörden gesucht werde. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich damit nicht auseinandergesetzt. Derzeit befinde er sich im PAZ Steyr in Schubhaft.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 12.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG beantragt. Der Beschwerdeführer führte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, die erstinstanzliche Behörde begründet die zurückweisende Entscheidung damit, dass er den gegenständlichen Antrag ausschließlich auf Gründe stütze, welche er bereits im Vorverfahren angegeben habe. Er habe jedoch wie bereits bei dem Einvernahmen angegeben eine neuerliche Ladung bekommen, diese Ladung stehe zwar mit seinem bereits vorgebrachten Gründen in Zusammenhang, belege jedoch, dass er aktuell noch von den Behörden gesucht werde. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich damit nicht auseinandergesetzt. Derzeit befinde er sich im PAZ Steyr in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 25. Jänner 2007, rechtskräftig seit 30. Jänner 2007, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 25. Jänner 2007, rechtskräftig seit 30. Jänner 2007, wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 26. September 2007, rechtskräftig seit 02. Oktober 2007, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 26. September 2007, rechtskräftig seit 02. Oktober 2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 10. Dezember 2007, rechtskräftig seit 14. Dezember 2007, wegen §§ 127, 229 Abs. 1 und 136 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02. Oktober 2007, von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom 10. Dezember 2007, rechtskräftig seit 14. Dezember 2007, wegen Paragraphen 127, 229, Absatz eins und 136 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02. Oktober 2007, von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 21. Dezember 2007, rechtskräftig seit 24. Dezember 2007, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall, 107 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 26. September 2007, auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21. Dezember 2007, rechtskräftig seit 24. Dezember 2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, 107 Absatz eins und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 26. September 2007, auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 08. Jänner 2010, rechtskräftig seit 12. Jänner 2010, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall, 15, 105 Abs 1 und 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, vom 26. September 2007, und zur Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX, vom 10. Dezember 2007, widerrufen. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu den Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX, vom 21. Dezember 2007, und das Landesgericht XXXX, vom 25. Jänner 2007 widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 08. Jänner 2010, rechtskräftig seit 12. Jänner 2010, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall, 15, 105 Absatz eins und 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zur Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , vom 26. September 2007, und zur Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 , vom 10. Dezember 2007, widerrufen. Außerdem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu den Verurteilungen durch das Landesgericht römisch 40 , vom 21. Dezember 2007, und das Landesgericht römisch 40 , vom 25. Jänner 2007 widerrufen.
Mit Urteil des BG XXXX, rechtskräftig mit 21.12.2010 wurde wegen § 127 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 Monat (Zusatzstrafe) verhängt.Mit Urteil des BG römisch 40 , rechtskräftig mit 21.12.2010 wurde wegen Paragraph 127, StGB eine Freiheitsstrafe von 1 Monat (Zusatzstrafe) verhängt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, vom 31. Jänner 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , vom 31. Jänner 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
2. Am 23.08.2012 stellte der Betroffene aus dem Stande der U-Haft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als dritten Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 23.08.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. am 29.08.2012 und 11.09.2012 vom BAA East-West niederschriftlich befragt. Als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag gab er an, dass er nach seiner Abschiebung nach Russland in Tschetschenien neuerlich von den Sicherheitskräften befragt wurde und Angst hätte nach einer neuerlichen Befragung eingesperrt zu werden. Weiters hätte er eine Freundin in Österreich. Seinen Reisepass habe er in Russland weggeschmissen. Auch habe er eine neuerliche Ladung bekommen, welcher er auch weggeschmissen habe.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2012 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, weiters wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. § 12a Abs.2 AsylG aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2012 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, weiters wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.09.2012, FZ. 12 11.184-EAST West, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß § 12 iVm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe keine berücksichtigungswürdige Abänderung darstellen. Der der Entscheidung zugrundeliegende maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Auch das Vorbringen bzgl. seiner Lebenspartnerin sei nicht geeignet eine Entscheidungsänderung (bzgl. der Ausweisung) zu begründen. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden könnenMit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.09.2012, FZ. 12 11.184-EAST West, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe keine berücksichtigungswürdige Abänderung darstellen. Der der Entscheidung zugrundeliegende maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Auch das Vorbringen bzgl. seiner Lebenspartnerin sei nicht geeignet eine Entscheidungsänderung (bzgl. der Ausweisung) zu begründen. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden können
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 14.09.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.08.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.08.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrverpflichtung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Seit der Rechtskraft des AGH-Erkenntnisses sind erst ca. 7 Monate vergangen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Seit der Rechtskraft des AGH-Erkenntnisses sind erst ca. 7 Monate vergangen.
Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Daher kann gegenständlich festgehalten werden, dass die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Ziffer 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gegenständlich erfüllt ist.Daher kann gegenständlich festgehalten werden, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gegenständlich erfüllt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und glaubhafter entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Das Bundesasylamt hat zu Recht die Angaben des Betroffenen, er wäre nach seiner Abschiebung nach Russland in Tschetschenien neuerlich von den Sicherheitskräften befragt worden und habe Angst nach einer neuerlichen Befragung eingesperrt zu werden. Weiters hätte er eine Freundin in Österreich. Seinen Reisepass habe er in Russland weggeschmissen. Auch habe er eine neuerliche Ladung bekommen, welcher er auch weggeschmissen habe, als keinen neuen Sachverhalt gewertet, welcher eine andere Entscheidung im Verfahren herbeiführen könne.
Zu den Angaben des Betroffenen bei der Befragung er habe eine Ladung zur Einvernahme bekommen ist folgendes anzuführen.
Einer bloßen Ladung zur Behörde ermangelt es jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 07.09.2000, 200/01/0153.
Noch dazu wie in den Vorverfahren ersichtlich, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden muss, und daher kein Grund für eine reale Verfolgungsgefahr ersichtlich ist.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass sich diese - wie aus den vorgelegten Länderberichten ersichtlich - seit der Entscheidung im April 2012 gegenständlich nicht entscheidungsrelevant geändert hat.
Der Asylgerichtshof, teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren sein wird, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Betroffenen bzw. seiner Situation im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ausgegangen werden. Der Betroffene hat keine Erkrankungen vorgebracht.
Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").
Dem Asylgerichtshof liegen gegenwärtig keine amtsärztlichen Berichte vor, die auf eine Gefährdung hinweisen würden.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen wäre, die auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK hindeuten würden. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen wäre, die auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK hindeuten würden. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zumal gegen den Betroffenen aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte somit nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte somit nicht eruiert werden.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 14.09.2012 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 14.09.2012 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
16.10.2012